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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/901 |
22.3.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/901 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 12. März 2024
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/2359 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die interne Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank betreffen (EZB/2022/42) (EZB/2024/9)
DAS DIREKTORIUM DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 11.6,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (1), insbesondere auf Artikel 25,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/42) (2) wird eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person, die vom Verantwortlichen zu treffen ist, auf der Ebene des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters oder stellvertretenden Leiters getroffen, in dessen Geschäftsbereich der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. |
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(2) |
In Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) ist nicht festgelegt, unter welchen Umständen eine solche Entscheidung über die Einschränkung der Rechte einer betroffenen Person auf der Ebene des stellvertretenden Leiters getroffen werden sollte. Es sollte daher klargestellt werden, dass es sich hierbei um Fälle handelt, in denen der jeweilige Geschäftsbereichsleiter nicht zur Verfügung steht (z. B. wegen Urlaub oder Krankheit), ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat. |
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(3) |
Darüber hinaus sieht Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht vor, wie im Fall eines Geschäftsbereichs ohne stellvertretenden Leiter vorzugehen ist. Es sollte klargestellt werden, dass sowohl in diesem Fall als auch wenn der jeweilige Geschäftsbereichsleiter nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person auf der Ebene des unter den gegebenen Umständen zuständigen direkten Vorgesetzten getroffen werden sollte. |
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(4) |
Schließlich ist in Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) nicht festgelegt, auf welcher Ebene eine Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person für den Fall zu treffen ist, dass die Funktion keinem Geschäftsbereich zugeteilt ist. Es sollte klargestellt werden, dass eine solche Entscheidung auf der Ebene des Inhabers der Funktion getroffen werden sollte, in deren Rahmen der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Die Klarstellung betrifft insbesondere die Funktion des Datenschutzbeauftragten und die organisatorische Haupteinheit Governance und Transformation. |
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(5) |
Der Beschluss (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2022/2359 (EZB/2022/42) wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Eine vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1 ist auf der Ebene des jeweiligen Geschäftsbereichsleiters zu treffen, in dessen Geschäftsbereich der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird. Wird der Hauptverarbeitungsvorgang durch eine Funktion durchgeführt, die keinem Geschäftsbereich zugeordnet ist, so ist die Entscheidung auf der Ebene des Funktionsinhabers zu treffen.“ |
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2. |
Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 trifft der stellvertretende Leiter des Geschäftsbereichs, in dem der die personenbezogenen Daten betreffende Hauptverarbeitungsvorgang durchgeführt wird, die vom Verantwortlichen zu treffende Entscheidung über die Beschränkung der Rechte einer betroffenen Person nach Absatz 1, sofern der jeweilige Geschäftsbereichsleiter wegen Abwesenheit nicht zur Verfügung steht, ein tatsächlicher oder vermeintlicher Interessenkonflikt auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters vorliegt oder der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat. Gibt es keinen solchen stellvertretenden Leiter, so ist die Entscheidung von dem jeweiligen direkten Vorgesetzten zu treffen, der bei Abwesenheit des Geschäftsbereichsleiters, bei Vorliegen eines Interessenkonflikts auf Seiten des Geschäftsbereichsleiters oder wenn der Geschäftsbereichsleiter Zugang zu relevanten vertraulichen Informationen hat, dafür zuständig ist.“ |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 12. März 2024.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.
(2) Beschluss (EU) 2022/2359 der Europäischen Zentralbank vom 22. November 2022 zum Erlass interner Vorschriften zur Beschränkung von Rechten betroffener Personen in Angelegenheiten, welche die interne Arbeitsweise der Europäischen Zentralbank betreffen (EZB/2022/42) (ABl. L 311 vom 2.12.2022, S. 176).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/901/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)