Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/897 |
19.3.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/897 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. März 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Erhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Empfehlungen der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) für Bestandserhaltungs- und Durchsetzungsmaßnahmen wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2107 (3), (EU) 2023/2053 (4) und (EU) 2023/2833 (5) des Europäischen Parlaments und des Rates im Unionsrecht durchgeführt. Seit der Annahme der Verordnung (EU) 2017/2107, hat die ICCAT auf ihren Jahrestagungen 2017, 2018, 2019, 2021 und 2022 eine Reihe rechtsverbindlicher Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich angenommen. Diese Maßnahmen betreffen Angelegenheiten, die unter anderem unter die Verordnungen (EU) 2017/2107 und (EU) 2023/2053 fallen. |
(2) |
Die Verordnung (EU) 2017/2107 sollte daher geändert werden, um die ICCAT-Maßnahmen für tropischen Thunfisch, Weißen Thun im Mittelmeer, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik, Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, Kurzflossen-Makohaien im Nord- und Südatlantik, Blauen Marlin, Weißen Marlin, Rundschuppen-Speerfisch und Bestimmungen für die Datenerhebung über Segelfisch, für die Datenerhebung und -meldung über Makrelenhecht, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, Beifänge von Schildkröten, das Schiffüberwachungssystem, regionale ICCAT-Beobachter, die Aufgaben der wissenschaftlichen Beobachter und illegale, für ungemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) sowie eine aktualisierte Liste der ICCAT-Arten, aktualisierte Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung von Meeresschildkröten, die Einführung von Mindeststandards für Verfahren für die sichere Handhabung und Freisetzung lebender Kurzflossen-Makohaie im Nord- und Südatlantik und Leitlinien für die Verringerung der Auswirkungen von Fischsammelgeräten auf die Umwelt in Unionsrecht umzusetzen. |
(3) |
Die Verordnung (EU) 2023/2053 sollte geändert werden, um die ICCAT-Maßnahmen für die Bewirtschaftung von Rotem Thun mit Bestimmungen in Bezug auf Begriffsbestimmungen, Quotenübertragungen, Einbehaltungsverbot, Freizeitfischerei, Listen der Schiffe, Listen der Tonnare und Thunfischfarmen, ICCAT-Register der Thunfischfarmen, die Meldung, Umsetzungen, Umsetzgenehmigungen, Identifizierungen von Netzkäfigen, Einsetzgenehmigungen, Einsetzvorgänge und ihre Videoüberwachung, die Kontrolle des Einsetzens in Netzkäfige, Entnahmevorgänge, Kontrolltätigkeiten in Bezug auf Entnahmevorgänge in den Thunfischfarmen nach dem Einsetzen in Netzkäfige und Durchsetzungsmaßnahmen sowie nationale Beobachterprogramme und regionale Beobachterprogramme der ICCAT, Vorschriften für die Behandlung von totem oder verloren gegangenem Fisch, das Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen und das Muster für die Verarbeitungserklärung und Entnahmeerklärung in das Unionsrecht umzusetzen. |
(4) |
Mit den Rechtsakten der Union sollten lediglich die ICCAT-Empfehlungen im Unionsrecht durchgeführt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und um sicherzustellen, dass die Vorschriften von allen akzeptiert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte lassen die Umsetzung künftiger ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens unberührt. |
(6) |
Einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlungen dürften auf den nächsten ICCAT-Jahrestagungen geändert werden, da neue technische Maßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen für die unter die ICCAT-Übereinkommen fallenden Fischereien eingeführt werden. Um künftige Änderungen der ICAAT-Empfehlungen vor dem Beginn der Fangsaison zeitnah in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen:
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt, und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (6) niedergelegt wurden, durchgeführt werden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. |
(7) |
Die Zahl der im Juni 2023 verzeichneten Hilfsschiffe sollte gegenüber der in der ICCAT-Empfehlung 22-01 verzeichneten Zahl nicht steigen. Diese rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz der Rechtssicherheit und den Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen nicht. |
(8) |
Die Verordnungen (EU) 2017/2107 und (EU) 2023/2053 sollten daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2017/2107
Die Verordnung (EU) 2017/2107 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Kapazitätsbegrenzung für tropischen Thunfisch (1) Bis zum 31. Januar jedes Jahres erstellen die Mitgliedstaaten jährliche Fang- und Fangkapazitätsmanagementpläne n für tropischen Thunfisch. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtkapazität ihrer Langleinen- und Ringwadenflotte im Einklang mit den in Absatz 1 genannten jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplänen verwaltet wird, insbesondere um die Fänge von tropischem Thunfisch im Einklang mit den im Unionsrecht festgelegten Fangbeschränkungen zu begrenzen. (3) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zahl ihrer Hilfsschiffe gegenüber den im Juni 2023 erfassten Zahlen nicht erhöhen. (4) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission die Tage, an denen ihre gesamte Fangmenge für tropischen Thunfisch ausgeschöpft wurde. Die Kommission leitet diesen Bericht umgehend an das ICCAT-Sekretariat weiter. (5) Bei Ringwadenfängern und großen Langleinenfängern (mit einer Länge über alles von 20 m oder mehr) der Union melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Fänge an tropischem Thunfisch monatlich und anschließend wöchentlich, sobald 80 % ihrer Fangmengen ausgeschöpft wurden. (6) Alle 3 Monate melden die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen an tropischem Thunfisch, aufgeschlüsselt nach Arten, die von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gefangen wurden, und zwar innerhalb von 15 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Fänge getätigt wurden, d. h. bis zum 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres sowie bis zum 15. Januar des Folgejahres, es sei denn, diese Angaben werden der Kommission monatlich übermittelt. Diese Informationen werden, unabhängig davon, ob sie alle 3 Monate oder monatlich übermittelt werden, unter Verwendung des Formats für die Berichte über aggregierte Fangdaten übermittelt. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. April, 30. Juli und 30. Oktober jedes Jahres und bis zum 30. Januar des Folgejahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.“ |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Verbot des Rückwurfs von durch Ringwadenfänger der Union gefangenem tropischem Thunfisch (1) Ringwadenfänger der Union, die zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, behalten alle gefangenen tropischen Thunfische an Bord, landen diese an oder laden sie im Hafen um. (2) Tropischer Thunfisch, der von einem Ringwadenfänger der Union gefangen wurde, wird während des Hols nicht mehr zurückgeworfen, sobald das Netz vollständig geschlossen ist und mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde. Führen technische Probleme beim Schließen oder Einholen des Netzes dazu, dass dieses Verbot nicht angewendet werden kann, bemüht sich der Kapitän oder die Besatzungsmitglieder in seinem Namen nach Kräften, die Thunfische so schnell wie möglich ins Wasser freizusetzen. (3) Abweichend von Absatz 1 kann tropischer Thunfisch in folgenden Fällen zurückgeworfen werden:
(4) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs meldet alle festgestellten Rückwürfe an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Rückwurfberichte im Rahmen der Task I- und Task II-Daten.“ |
4. |
Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von tropischem Thunfisch zugelassenen Schiffe geführt werden, einschließlich Hilfsschiffen, ist es nicht erlaubt, tropischen Thunfisch aus dem ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden oder irgendeine Art von Unterstützung für diese Tätigkeiten zu leisten, einschließlich des Ausbringens und Rückholens von Fischsammelgeräten oder Bojen. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (3) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Artikel 6 zum Fang von tropischem Thunfisch berechtigt sind, dürfen Beifänge von tropischem Thunfisch im Rahmen einer für diese Schiffe festgesetzten Obergrenze für Beifänge an Bord behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission im Rahmen des Jahresberichts die höchstzulässige Beifanggrenze für die Schiffe unter ihrer Flagge und die Art und Weise, wie sie die Einhaltung dieser Obergrenze sicherstellen.“ |
5. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Jährliches Verzeichnis der Schiffe, die tropischen Thunfisch befischen Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jeden Jahres das Verzeichnis der zugelassenen Schiffe unter ihrer Flagge, die im vorausgegangenen Kalenderjahr im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch befischt oder irgendeine Art von Unterstützung der Fischereitätigkeit geleistet haben (Hilfsschiffe). Für Ringwadenfänger enthält dieses Verzeichnis auch die Hilfsschiffe, die die Fischereitätigkeit unterstützt haben, unabhängig von ihrer Flagge. Die Kommission setzt das ICCAT-Sekretariat bis zum 31. Juli jeden Jahres über die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Listen in Kenntnis. Artikel 8a Unter- oder Überschreitung der Fangmengen für Großaugenthun (1) Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Großaugenthun kann entsprechend zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Großaugenthun addiert oder davon abgezogen werden. (2) Die maximale Unterschreitung der Fangmengen für Großaugenthun, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für dieses betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“ |
6. |
Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass pro Schiff mit operativen Bojen höchstens 300 FADs gleichzeitig eingesetzt werden. (5) Die Zahl der FADs mit operativen Bojen wird durch die Überprüfung der Telekommunikationsrechnungen überprüft. Diese Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt. (6) Die Mitgliedstaaten können den Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, Hols an FOBs durchzuführen, sofern das Fischereifahrzeug entweder über einen Beobachter oder ein funktionierendes elektronisches Überwachungssystem an Bord verfügt, das in der Lage ist, die Art des Hols und die Artenzusammensetzung zu überprüfen, und das Informationen über die Fischereitätigkeiten an den Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT übermittelt.“ |
7. |
In Artikel 10 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung: „(2) Bei der Verwendung oder Konstruktion von Fischsammelgeräten sorgen die Mitgliedstaaten für das Folgende:
(3) Jedes Jahr erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission in ihren FAD-Bewirtschaftungsplänen Bericht über die zur Einhaltung von Absatz 2 unternommenen Schritte.“ |
8. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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10. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Einsatz von Beobachtern und Verbot des Ausbringens von FADs im Zusammenhang mit dem Schutz von Jungfischen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Schiffe unter ihrer Flagge während eines Zeitraums von 15 Tagen vor Beginn der im Unionsrecht festgelegten Gebietsschließungen keine treibenden FADs ausbringen. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Schiffe unter ihrer Flagge, die berechtigt sind, tropischen Thunfisch zu befischen, ein Mindestmaß an Beobachtern einsetzen, und zwar wie folgt:
Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICCAT-Sekretariat und dem Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT bis zum 30. April die von den Beobachtern oder dem zugelassenen elektronischen Überwachungssystem im Vorjahr gesammelten Informationen unter Berücksichtigung der in Artikel 72 genannten Vertraulichkeitsanforderungen.“ |
11. |
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Feststellung von IUU-Fischerei Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 14 Absätze 1 oder 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FADs, fischt, die sich während der Gebietsschließung auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.“ |
12. |
Die Überschrift von Titel II Kapitel II erhält folgende Fassung: „KAPITEL II WEIẞER THUN
Weißer Thun im Nord- und Südatlantik “ |
13. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 17a Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen (1) Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich. (2) Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Weißen Thun im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (3) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Weißem Thun im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Weißem Thun aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge. Artikel 17b Unter- oder Überschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik (1) Jeder ungenutzte oder übermäßige Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik kann angemessenerweise zu der einschlägigen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik addiert werden. (2) Die maximale Unterschreitung für Weißen Thun im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten. Artikel 17c Aufzeichnung der Fänge von Weißem Thun im Südatlantik Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Weißen Thun im Südatlantik fangen, melden ihre genauen und validierten Fänge an Weißem Thun im Südatlantik dem ICCAT-Sekretariat als Teil der Task-I- und Task-II-Daten gemäß Artikel 50. (*1) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).“ " |
(14) |
In Titel II Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt: „
Artikel 17d Freizeitfischerei auf Weißen Thun im Mittelmeer (1) Unbeschadet eines Verbots der Freizeitfischerei nach nationalem oder Unionsrecht dürfen natürliche oder juristische Personen, die Freizeitfischerei betreiben, nicht mehr als drei Exemplare von Weißem Thun aus dem Mittelmeer pro Schiff und Tag fangen, an Bord behalten, umladen oder anlanden. (2) Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Weißen Thun aus dem Mittelmeer zu vermarkten. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und dem ICCAT-Sekretariat mindestens 15 Tage vor Ausübung der Tätigkeit die Liste aller Freizeitfischerei betreibende Schiffe, die berechtigt sind, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen. Fischereifahrzeuge, die nicht auf dieser Liste stehen, sind nicht berechtigt, Weißen Thun im Mittelmeer zu fangen.“ |
15. |
Folgende Artikel werden eingefügt: „Artikel 18a Sondergenehmigungen für große Fangschiffe, die Schwertfisch im Nord- und Südatlantik befischen (1) Die Mitgliedstaaten erteilen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/2403 großen Fangschiffen unter ihrer Flagge Fanggenehmigungen zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich. (2) Großen Fischereifahrzeugen, die nicht im ICCAT-Register der für den Fang von Schwertfisch im Nordatlantik und im Südatlantik zugelassenen Schiffe geführt werden, ist es nicht erlaubt, Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im ICCAT-Übereinkommensbereich zu fangen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren, umzusetzen, zu verarbeiten oder anzulanden. Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 findet in diesen Fällen keine Anwendung. (3) Fischereifahrzeuge der Union, die nicht gemäß Absatz 1 zum Fang von Schwertfisch im Nord- und Südatlantik berechtigt sind, dürfen Beifänge von Schwertfisch aus dem Nord- und Südatlantik im Rahmen einer Obergrenze für Beifänge an Bord solcher Schiffe behalten, umladen, transportieren, verarbeiten oder anlanden. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission im Rahmen des Jahresberichts Bericht über die höchstzulässige Beifanggrenze für Schiffe unter ihrer Flagge. Artikel 18b Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik (1) Jeder ungenutzte Anteil der jährlichen Quote oder Fanggrenze eines Mitgliedstaats für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik kann zu der jeweiligen Quote oder Fanggrenze während oder vor dem Anpassungsjahr gemäß den geltenden ICCAT-Empfehlungen für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik addiert werden. (2) Die maximale Unterschreitung für Schwertfisch im Nord- und Südatlantik, die ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr übertragen darf, darf die von der ICCAT für das betreffende Jahr zugelassene Menge nicht überschreiten.“ |
16. |
Die Überschrift von Titel II Kapitel IV erhält folgende Fassung: „KAPITEL IV FÄCHERFISCH, SEGELFISCH, BLAUER MARLIN, WEIẞER MARLIN UND RUNDSCHUPPEN-SPEERFISCH “ |
17. |
Die Artikel 27 bis 29 erhalten folgende Fassung: „Artikel 27 Freisetzen von lebend gefangenem Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch (1) Soweit möglich setzen pelagische Langleinenfänger und Ringwadenfänger der Union alle zum Zeitpunkt des Einholens lebenden Exemplare von Blauem Marlin (Makaira nigricans), Weißem Marlin (Tetrapturus albidus) und Rundschuppen-Schwertfisch (Tetrapturus georgei) unter gebührender Berücksichtigung der Sicherheit der Besatzungsmitglieder unverzüglich in einer Weise frei, die den geringsten Schaden verursacht und die größtmöglichen Überlebenschancen nach der Freisetzung bietet. (2) Die Mitgliedstaaten fördern die Umsetzung der in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-05 festgelegten Mindeststandards für die sichere Handhabung und lebende Freisetzung, indem sie Leitlinien für ihre Flotte erstellen. Damit lebend gefangene Exemplare von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch sicher freigesetzt werden können, haben die Fischereifahrzeuge der Union an Deck für die Besatzungsmitglieder leicht zugänglich Folgendes verfügbar: eine Hebevorrichtung, einen Bolzenschneider, einen Enthaker oder Disgorger und einen Leinencutter. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kapitäne und Besatzungsmitglieder ihrer Fischereifahrzeuge angemessen geschult sind, sich der einschlägigen Risikominderungs-, Identifizierungs-, Handhabungs- und Freisetztechniken bewusst sind und die für das Freisetzen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch erforderliche Ausrüstung gemäß den in Absatz 2 genannten Leitlinien zu Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren an Bord haben. (4) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Sterblichkeit von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Schwertfisch in ihren ICCAT-Fischereien nach der Freisetzung so gering wie möglich zu halten. (5) Die Mitgliedstaaten können pelagischen Langleinenfängern und Ringwadenfängern unter ihrer Flagge gestatten, im Rahmen ihrer Fangbeschränkungen toten Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu fangen und an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden. Artikel 28 Anlandung von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch über die eingeräumten Fangmöglichkeiten hinaus Hat ein Mitgliedstaat seine Quote ausgeschöpft, so stellt er sicher, dass die Anlandungen von Exemplaren von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie längsseits des Schiffs gebracht wurden, bereits tot waren, nicht verkauft oder in den Handel gebracht werden. Diese Anlandungen werden nicht auf die Fangbeschränkungen dieses Mitgliedstaats aufgrund der Anlandebeschränkung der Union gemäß Absatz 2 der ICCAT-Empfehlung 19-05 angerechnet, sofern dieses Verbot in dem gemäß Artikel 71 dieser Verordnung vorgelegten Jahresbericht klar erläutert wird. Artikel 29 Freizeitfischerei auf Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch (1) Die Flaggenmitgliedstaaten von Schiffen, die im Rahmen der Freizeitfischerei Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch befischen, sorgen dafür, dass 5 % der Anlandungen von Blauem Marlin, Weißem Marlin und Rundschuppen-Speerfisch im Rahmen von Fischereiwettbewerben einer wissenschaftlichen Beobachtung unterliegen. (2) In der Freizeitfischerei auf Blauen Marlin gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 251 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung. (3) In der Freizeitfischerei auf Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch gilt eine Mindestgröße für die Bestandserhaltung von 168 cm vom Unterkiefer bis zur Schwanzflossengabelung. (4) Es ist verboten, im Rahmen der Freizeitfischerei gefangenen Blauen Marlin, Weißen Marlin oder Rundschuppen-Speerfisch ganz oder in Teilen zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten. (5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in der Freizeitfischerei jeder freigesetzte Fisch in einer Weise freigesetzt wird, die den geringsten Schaden verursacht. Artikel 29a Datenerhebung für Segelfisch Die Mitgliedstaaten erheben Daten über die Fänge von Segelfisch, einschließlich lebender und toter Rückwürfe, und melden diese Daten jährlich im Rahmen ihrer Task-I- und Task-II-Daten zur Unterstützung des Bestandsbewertungsprozesses. Artikel 29b Datenerhebung und -meldung für Fächerfisch, Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch (1) Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, mit denen sichergestellt wird, dass der ICCAT genaue Daten über Fangmengen, Fischereiaufwand, Größe und Rückwurf von Fächerfisch im Einklang mit den ICCAT-Anforderungen für die Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Fächerfisch gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-05, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Fächerfisch ergriffen haben. (3) Das Versäumnis, gemäß der ICCAT-Resolution 01-06 und der ICCAT-Empfehlung 11-15 Task-I-Daten, einschließlich Daten über tote Rückwürfe, für Blauen Marlin, Weißen Marlin und Rundschuppen-Speerfisch zu melden, führt zu einem Verbot des Anbordbehaltens dieser Arten.“ |
18. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Nordatlantik (1) Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik, die von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, darf kein Schaden zugefügt werden, und die betreffenden Exemplare müssen, soweit machbar, unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen werden, wobei die Sicherheit der Besatzungsmitglieder gebührend zu berücksichtigen ist. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren von Kurzflossen-Makohaien im Nordatlantik gemäß Anhang IX anwenden. Artikel 33a Kurzflossen-Makohaie (Isurus oxyrinchus) im Südatlantik (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge die Mindeststandards für sichere Handhabungs- und Freisetzungsverfahren für Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gemäß Anhang IX anwenden. (2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission monatlich alle zulässigen Anlandungen von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik durch Schiffe unter ihrer Flagge. Diese Berichte werden der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Fänge getätigt wurden, übermittelt. Darüber hinaus melden die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die toten Rückwürfe, die lebend freigesetzten Tiere und die Gesamtfangmenge der Schiffe unter ihrer Flagge. (3) Die Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik gefangen haben, teilen der Kommission (unter Angabe der Anlandungen und der toten Rückwürfe) bis zum 30. Juni jedes Jahres die statistische Methode mit, die zur Schätzung der Rückwürfe von toten Exemplaren und der lebend freigesetzten Exemplare verwendet wurde. Mitgliedstaaten mit handwerklicher und kleiner Küstenfischerei stellen ebenfalls Informationen über ihre Datenerhebungsprogramme zur Verfügung. (4) Im Rahmen der jährlichen Übermittlung von Task-I- und Task-II-Daten stellen die Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Daten zu Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik zur Verfügung, einschließlich Schätzungen der toten Rückwürfe und der lebend freigesetzten Tiere nach den vom Ständigen Ausschuss für Forschung und Statistik der ICCAT genehmigten Methoden. (5) Fischereifahrzeuge, die Kurzflossen-Makohaie im Südatlantik an Bord behalten, dürfen ganze Körper oder Körperteile von Kurzflossen-Makohaien im Südatlantik, die in Verbindung mit durch die ICCAT geregelten Fischereien gefangen wurden, nicht umladen.“ |
19. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 36a Datenerhebung für Haie (1) Die Mitgliedstaaten führen Datenerhebungsprogramme durch, die gewährleisten, dass der ICCAT genaue Fang-, Aufwands-, Größen- und Rückwurfdaten für Haie im Einklang mit den Anforderungen für die Bereitstellung von Task-I- und Task-II-Daten übermittelt werden. (2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Kontrollbögen für Haie gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-06, einschließlich der Informationen über die Maßnahmen, die sie auf nationaler Ebene zur Überwachung der Fänge und zur Erhaltung und Bewirtschaftung von Haien ergriffen haben.“ |
20. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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21. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 44a Schiffsüberwachungssystem Verfügen Fischereifahrzeuge über Überwachungsgeräte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Überwachungsgeräte von Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge ständig und kontinuierlich betriebsbereit sind und dass die Informationen für Ringwadenfänger mindestens einmal pro Stunde und für alle anderen Schiffe, die ICCAT-Arten befischen, mindestens einmal alle 2 Stunden erfasst und an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermittelt werden. Bei technischem Versagen oder Nichtfunktionieren des an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union befindlichen Überwachungsgeräts wird dieses so schnell wie möglich und in jedem Fall innerhalb eines Monats nach dem Vorfall, repariert oder ersetzt, es sei denn, das Fischereifahrzeug ist nicht mehr im ICCAT-Übereinkommensbereich tätig. Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht zu einer Fangreise aufbrechen, ohne dass das Überwachungsgerät repariert oder ersetzt wurde.“ |
22. |
Artikel 54 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 entsprechen dem vom ICCAT-Exekutivsekretär dafür festgelegten Format und Layout und umfassen die folgenden Informationen:
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23. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 58a Gesundheit und Sicherheit von Beobachtern im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT für Umladungen auf See (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Schiff unter ihrer Flagge, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, für die gesamte Fangreise mit geeigneter Sicherheitsausrüstung ausgestattet ist, einschließlich
(2) Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, erstellt einen Notfallaktionsplan (Emergency Action Plan, ‚EAP‘) und setzt diesen um; der Plan ist zu befolgen, wenn ein Beobachter stirbt, vermisst wird oder wahrscheinlich über Bord gegangen ist, an einer schweren Krankheit oder Verletzung leidet, die seine Gesundheit, seine Sicherheit oder sein Wohlergehen bedroht, oder wenn er angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde. Ein solcher EAP enthält u. a. die Elemente gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10. (3) Jedes Fischereifahrzeug der Union, das einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord hat, legt der Kommission den EAP vor, der an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet wird. Ein neuer oder geänderter EAP wird, sobald er verfügbar ist, der Kommission zur Verfügung gestellt und an die ICCAT zur Veröffentlichung auf deren Website weitergeleitet. (4) Ein Fischereifahrzeug der Union darf nur dann einen regionalen ICCAT-Beobachter an Bord nehmen, wenn es einen EAP vorgelegt hat. Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben im EAP Unstimmigkeiten mit den Standards in Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 19-10 fest, so kann sie beschließen, dass die Entsendung eines Beobachters auf ein Schiff des betreffenden Flaggenmitgliedstaats aufgeschoben wird, bis die Unstimmigkeit ausreichend behoben ist.“ |
24. |
Artikel 61 wird wie folgt geändert:
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25. |
Artikel 63 erhält folgende Fassung: „Artikel 63 Aufgaben wissenschaftlicher Beobachter (1) Die Mitgliedstaaten verpflichten die Beobachter, insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beobachter
(3) Der Kapitän des Schiffes, dem der Beobachter zugewiesen ist, muss
(4) Die Mitgliedstaaten
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26. |
In Artikel 66 werden die folgenden Absätze hinzugefügt: „(4) Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jährlich mindestens 5 % der Anlandungen und Umladungen, die von Fischereifahrzeugen aus Drittländern in seinen bezeichneten Häfen durchgeführt werden. (5) Flaggenmitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von Inspektoren eines Hafenstaats über Verstöße auf einer ähnlichen Grundlage wie die Berichte ihrer eigenen Inspektoren und handeln nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/2403.“ |
27. |
Unter Titel III Kapitel VII wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 66a Sichtung von Schiffen (1) Wird ein Fischereifahrzeug der Union, ein Drittlandfischereifahrzeug oder ein Schiff ohne Staatszugehörigkeit beim Fischfang oder bei fischereibezogenen Tätigkeiten (z. B. Umladungen) gesichtet, bei denen angenommen wird, dass es sich um IUU-Fischerei handelt, sammeln die Mitgliedstaaten so viele Informationen wie möglich durch Inspektions- und Überwachungsmaßnahmen ihrer zuständigen Behörden im ICCAT-Übereinkommensbereich. (2) Die Mitgliedstaaten erheben Informationen über die Sichtung von Schiffen gemäß dem im Anhang der ICCAT-Empfehlung 19-09 enthaltenen Datenblatt zur Sichtung von Schiffen. (3) Wird ein Schiff gemäß Absatz 1 gesichtet, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat (im Folgenden ‚beobachtender Mitgliedstaat‘) den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggen-Partei oder Nicht-Partei des gesichteten Schiffes unverzüglich alle aufgezeichneten Bilder des Schiffes und
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28. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 69a IUU-Schiffe Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die auf der IUU-Liste der ICCAT aufgeführten Schiffe keine Genehmigung zur Anlandung, Umladung, Betankung oder Versorgung oder zur Durchführung anderer kommerzieller Transaktionen erhalten.“ |
29. |
In Artikel 71 Absatz 1 wird das Datum „20. August“ durch „1. August“ ersetzt. |
30. |
Artikel 73 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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31. |
Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung. |
32. |
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. |
33. |
Der Wortlaut von Anhang III der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge IX und X angefügt. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2023/2053
Die Verordnung (EU) 2023/2053 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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2. |
Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Übertragung von nicht entnommenem lebendem Roten Thun aus den Fängen der Vorjahre innerhalb einer Thunfischfarm kann nur erlaubt werden, wenn der Mitgliedstaat ein verstärktes Kontrollsystem entwickelt und dieses der Kommission meldet. Dieses System ist fester Bestandteil des in Artikel 14 genannten jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplans des Mitgliedstaats und enthält zumindest die Maßnahmen gemäß den Artikeln 56c, 56d und 61.“ |
3. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten (1) Die automatische Übertragung nicht ausgeschöpfter Quoten ist nicht zulässig. (2) Ein Mitgliedstaat kann die Übertragung von höchstens 5 % seiner jährlichen Quote von einem Jahr auf das folgende Jahr beantragen. Der betreffende Mitgliedstaat nimmt diesen Antrag in seinen jährlichen Fang- und Kapazitätsmanagementplan auf, der in den Fang- und Kapazitätsmanagementplan der Union zur Billigung durch die ICCAT aufzunehmen ist.“ |
4. |
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Quotenübertragungen zwischen der Union und den anderen Parteien finden nur nach vorheriger Genehmigung durch die Mitgliedstaaten und die betreffenden Parteien statt. Die Kommission teilt dem ICCAT-Sekretariat die betreffende Quotenmenge vor der Übertragung der Quoten mit.“ |
5. |
Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Jährlicher Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan Jeder Mitgliedstaat mit einer Quote für Roten Thun erstellt einen jährlichen Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt seinen Plan der Kommission vor. Jeder Mitgliedstaat stellt seinen Plan im Einklang mit folgenden Aspekten auf:
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6. |
Artikel 15 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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8. |
In Artikel 17 erhalten die Absätze 4 und 5 folgende Fassung: „(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 können die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die Witterungsbedingungen Fangtätigkeiten unmöglich machen, beschließen, die in den genannten Absätzen genannten Fangzeiten um eine entsprechende Anzahl nicht ausgeschöpfter Fangtage bis zu 10 Tage zu verlängern. (5) Der Fang von Rotem Thun mit großen pelagischen Langleinenfängern ist im Ostatlantik und im Mittelmeer vom 1. Januar bis 31. Mai jedes Jahres erlaubt, ausgenommen in dem Gebiet westlich 10° W und nördlich 42° N.“ |
9. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 21a Verbot des Anbordbehaltens von Rotem Thun an Bord von Unterstützungsschiffen Unterstützungsschiffe dürfen keinen Roten Thun an Bord behalten oder befördern.“ |
10. |
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls eine besondere Quote für die Freizeitfischerei zuteilen. Bei dieser Zuteilung wird, auch im Rahmen der Befischung mit Fangen und Freisetzen, etwaiger toter Roter Thun berücksichtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bei der Übermittlung ihrer Fangpläne die der Freizeitfischerei zugeteilte Quote mit.“ |
11. |
Artikel 24 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 26 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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14. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 28a Listen und Register der Thunfischfarmen (1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch als Teil seines Fangplans eine Liste der Thunfischfarmen, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für Roten Thun zugelassen sind. Diese Liste enthält folgende Angaben:
Die Kommission leitet diese Angaben an das ICCAT-Sekretariat weiter, damit die betreffenden Thunfischfarmen in das ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen werden können. (2) Für Thunfischfarmen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt sind, gilt, dass sie keine Genehmigung für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer haben. (3) Außerhalb der für die Aufzucht zugelassenen geografischen Koordinaten ist keine Aufzucht, einschließlich der Fütterung zu Mastzwecken oder der Entnahme zulässig. (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich jede Ergänzung, Streichung und Änderung in ihrer Liste der Thunfischfarmen mit. Die Kommission leitet diese Änderungen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter. (5) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Roter Thun nicht in eine Thunfischfarm eingesetzt wird, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen aufgeführt ist, und dass diese Thunfischfarmen keinen Roten Thun von Schiffen erhalten, die nicht im ICCAT-Schiffregister aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Tätigkeit in Thunfischfarmen zu untersagen, die nicht im ICCAT-Register der für die Aufzucht von Rotem Thun zugelassenen Farmen eingetragen sind.“ |
15. |
In Artikel 33 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Dieser Artikel gilt unbeschadet des völkerrechtlichen Rechts auf Zugang zu einem Hafen für Fischereifahrzeuge in Seenot oder in Fällen höherer Gewalt.“ |
16. |
Artikel 34 wird wie folgt geändert:
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17. |
Artikel 35 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Spätestens fünf Werktage nach dem Tag der Umladung im Hafen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen durchführen, bzw. ihre Bevollmächtigten die ICCAT-Umladeerklärung aus und übermitteln sie den zuständigen Behörden ihrer Flaggenmitgliedstaaten. Die Kapitäne der umladenden Fischereifahrzeuge bzw. ihre Bevollmächtigten füllen die ICCAT-Umladeerklärung nach dem Muster in Anhang V aus. Die ICCAT-Umladeerklärung wird mit dem eBCD verknüpft, um Gegenkontrollen der darin enthaltenen Angaben zu erleichtern.“ |
18. |
Artikel 36 erhält folgende Fassung: „Artikel 36 Fangberichte der Mitgliedstaaten Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission alle zwei Wochen Fangberichte. Diese Berichte enthalten die nach Artikel 32 erforderlichen Angaben zu Tonnaren und Fangschiffen. Diese Angaben werden nach Fanggerätetypen aufgeschlüsselt. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.“ |
19. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 39 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 40 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 41 wird wie folgt geändert:
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23. |
Artikel 42 wird wie folgt geändert:
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24. |
Artikel 43 wird wie folgt geändert:
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25. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 43a Freiwillige Umsetzungen und Kontrollumsetzungen (1) Erfüllt die Videoaufzeichnung gemäß Artikel 43 nicht die Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, insbesondere wenn ihre Qualität und Klarheit nicht ausreichen, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so kann der abgebende Betreiber freiwillige Umsetzungen vornehmen. (2) Wurde keine freiwillige Umsetzung vorgenommen oder ist es trotz der freiwilligen Umsetzung immer noch nicht möglich, die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestimmen, so ordnet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers eine Kontrollumsetzung an, die wiederholt wird, bis die Qualität der Videoaufzeichnung eine Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun ermöglicht. (3) Die freiwilligen Umsetzungen und Kontrollumsetzungen erfolgen in einen leeren Käfig. Die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, die durch eine gültige freiwillige Umsetzung oder Kontrollumsetzung ermittelt wurde, wird zum Ausfüllen des Logbuchs, der ITD und der entsprechenden Abschnitte des eBCD herangezogen. (4) Die Trennung des Transportkäfigs vom Ringwadenfänger, Tonnar oder Aufzuchtkäfig erfolgt erst, wenn der regionale ICCAT-Beobachter, der sich an Bord des Ringwadenfängers, in der Thunfischfarm oder auf der Tonnare befindet, seine Aufgaben erfüllt hat. (5) Reicht die Qualität der Videoaufzeichnungen der freiwilligen Umsetzungen immer noch nicht zur Bestimmung der Anzahl der umgesetzten Exemplare aus, so kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die Trennung der Transportkäfige von dem Ringwadenfänger, der Tonnare oder der Thunfischfarm gestatten. In diesem Fall ordnet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers an, dass die Öffnungen der betreffenden Transportkäfige nach dem Verfahren gemäß Anhang XVa versiegelt werden und dass zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort eine Kontrollumsetzung in Anwesenheit der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats durchgeführt wird. (6) Falls die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare oder die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bei der Kontrollumsetzung nicht anwesend sein können, findet die Kontrollumsetzung in Anwesenheit eines regionalen ICCAT-Beobachters statt. In diesem Fall ist der Betreiber der Thunfischfarm, der Eigentümer der umzusetzenden Exemplare von Rotem Thun ist, für die Einsetzung des regionalen ICCAT-Beobachters zur Überprüfung der Kontrollumsetzung verantwortlich.“ |
26. |
Artikel 44 erhält folgende Fassung: „Artikel 44 Untersuchung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers (1) Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers untersuchen alle Fälle, in denen
Die in Buchstabe a genannte Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der Zahlen des abgebenden Betreibers ausgedrückt. Bei Einleitung einer Untersuchung unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder der für die betroffenen Schlepper zuständigen Partei über die Untersuchung und stellt sicher, dass bis zum Abschluss der Untersuchung keine Umsetzung von oder auf den betreffenden Transportkäfig gestattet wird. Die Untersuchung umfasst gegebenenfalls auch die Analyse aller einschlägigen Videoaufzeichnungen. Außer in Fällen höherer Gewalt wird eine solche Untersuchung vor dem Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige in der Thunfischfarm, in jedem Fall aber innerhalb von 96 Stunden nach Einleitung der Untersuchung abgeschlossen. Bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Untersuchung wird kein Einsetzen in Netzkäfige genehmigt, und der entsprechende Abschnitt des eBCD wird nicht validiert. (2) Bei allen Umsetzvorgängen, bei denen eine Videoaufzeichnung erforderlich ist, stellt eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der vom abgebenden Betreiber in der ITD angegebenen Anzahl Exemplare von Rotem Thun und der Anzahl, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei des abgebenden Betreibers festgelegt wurde, einen potenziellen Verstoß der betreffenden Fischereifahrzeuge, Tonnaren oder Thunfischfarmen dar.“ |
27. |
In Kapitel V Abschnitt 6 wird folgender Artikel eingefügt: „Artikel 45a Änderungen an ITD und eBCD nach Inspektionen auf See oder nach Untersuchungen Stellt sich bei einer Inspektion auf See oder einer Untersuchung heraus, dass die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun 10 % über der in der ITD und im eBCD angegebenen Anzahl liegt, so wird das eBCD von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des abgebenden Betreibers entsprechend dem Ergebnis der Inspektion bzw. Untersuchung geändert.“ |
28. |
In Kapitel V Abschnitt 7 werden folgende Artikel eingefügt: „Artikel 45b Allgemeine Bestimmungen (1) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat benennt eine einzige zuständige Behörde, die verantwortlich ist für die Koordinierung der Sammlung und Überprüfung von Informationen über die in seinem Hoheitsgebiet stattfindenden Einsetzvorgänge, für die Kontrolle der unter seiner Gerichtsbarkeit durchgeführten Aufzuchttätigkeiten sowie für die Berichterstattung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Flaggenmitgliedstaaten und für die Tonnaren zuständigen Mitgliedstaaten und der für die Schiffe oder Tonnaren, die den in Netzkäfige eingesetzten Thunfisch gefangen haben, zuständigen Parteien. (2) Alle Fischerei- und Aufzuchttätigkeiten im Zusammenhang mit Rotem Thun unterliegen der Kontrolle im Einklang mit dem gemäß Artikel 14 vorgelegten Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan. (3) Die Mitgliedstaaten, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Einsetzen in Netzkäfige beteiligt sind, tauschen Informationen aus und arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die Anzahl und das Gewicht der für das Einsetzen in Netzkäfige bestimmten Exemplare von Rotem Thun korrekt sind, mit den von dem Kapitän des Ringwadenfängers oder dem Betreiber der Tonnare gemeldeten Fangmengen übereinstimmen und in den entsprechenden Abschnitten des eBCD angegeben werden. (4) Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Betreiber der Farmen jederzeit einen genauen schematischen Plan ihrer Farm aufbewahren, in dem die eindeutigen Kennnummern gemäß Artikel 45c aller Netzkäfige und ihre jeweilige Position in der Farm angegeben sind. Dieser Plan ist für die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats zu Kontrollzwecken und für den in der Thunfischfarm eingesetzten regionalen ICCAT-Beobachter jederzeit einsehbar. Jede Aktualisierung des schematischen Plans ist der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vorab mitzuteilen. Der schematische Plan wird bei jeder Änderung der Anzahl oder Verteilung der Aufzuchtkäfige angepasst. (5) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt alle Informationen, Unterlagen und Materialien im Zusammenhang mit den Einsetzvorgängen, die in den unter die Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarmen stattfinden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für die Betreiber von Thunfischfarmen in Bezug auf Einsetzvorgänge, die in ihren Farmen stattfinden. Artikel 45c Eindeutige Kennnummer (1) Vor Beginn der Fangsaison für Roten Thun weist die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jedem Netzkäfig, der zu einer unter die Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats fallenden Thunfischfarm gehört, eine eindeutige Kennnummer (im Folgenden ‚Netzkäfignummer‘) zu, auch für Netzkäfige, die für den Transport der Fische zur Thunfischfarm verwendet werden. (2) Die Netzkäfignummern werden nach einem eindeutigen Zahlensystem erstellt, das mindestens den dem für die Farmen zuständigen Mitgliedstaat entsprechenden Alpha-3-Code gefolgt von drei Ziffern umfasst. Die Netzkäfignummern müssen unveränderlich sein und dürfen nicht von einem Netzkäfig auf einen anderen übertragen werden können. (3) Die Netzkäfignummern werden auf zwei gegenüberliegenden Seiten des Käfigrings oberhalb der Wasserlinie in einer Farbe aufgedruckt oder aufgemalt, die mit dem Hintergrund, auf dem sie aufgemalt oder aufgedruckt sind, kontrastiert, und sind zu Kontrollzwecken jederzeit sichtbar und lesbar. Die Höhe der Buchstaben und Ziffern beträgt mindestens 20 cm bei einer Linienstärke von mindestens 4 cm. (4) Abweichend von Absatz 3 sind alternative Methoden zur Anbringung der Netzkäfignummer zulässig, sofern sie die gleiche Garantie für Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Unveränderbarkeit bieten. Artikel 45d Einsetzgenehmigung (1) Für jeden Einsetzvorgang gilt das Verfahren gemäß den Absätzen 2 bis 4. (2) Der Betreiber einer Thunfischfarm beantragt bei der zuständigen Behörde des für die Farm zuständigen Mitgliedstaats eine Einsetzgenehmigung. Die Einsetzgenehmigung enthält die folgenden Angaben:
(3) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt den jeweils zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Angaben gemäß Absatz 2 und ersucht um Bestätigung, dass der Einsetzvorgang genehmigt werden kann. (4) Innerhalb von drei Werktagen teilen die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei mit, dass der betreffende Einsetzvorgang genehmigt werden kann oder verweigert wird. Im Fall einer Verweigerung gibt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats die Gründe hierfür an. Die Verweigerung zieht eine Freisetzungsanordnung nach sich. (5) Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat stellt die Einsetzgenehmigung unmittelbar nach Erhalt der Bestätigung der betreffenden zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, aus. Liegt diese Bestätigung nicht vor, so erteilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Einsetzgenehmigung nicht. (6) Das Einsetzen in Netzkäfige wird nicht genehmigt, wenn für die Fische, für die die Einsetzgenehmigung gilt, nicht die vollständigen Angaben gemäß Absatz 2 vorliegen. (7) Der Einsetzvorgang wird nicht genehmigt und die entsprechenden Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch werden nicht validiert, bis die Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 44, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, durchgeführt wird, vorliegen. (8) Wurde die Einsetzgenehmigung von der zuständigen Behörde des bzw. der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats oder Partei nicht innerhalb eines Monats nach Beantragung der Einsetzgenehmigung durch den Betreiber der Thunfischfarm erteilt, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Anhang XII die Freisetzung aller in dem betreffenden Transportkäfig befindlichen Fische an und führt diese durch. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, und das ICCAT-Sekretariat über die Freisetzung.“ |
29. |
Artikel 46 erhält folgende Fassung: „Artikel 46 Nichterteilung der Einsetzgenehmigung (1) Die zuständige Behörde des für das Fangschiff oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats genehmigt die Einsetzung nicht, wenn sie der Auffassung ist, dass
(2) Erteilt der für das Fangschiff oder die Tonnare zuständige Mitgliedstaat die Einsetzgenehmigung nicht, so muss er
Artikel 46a Einsetzen in Netzkäfige (1) Bei Ankunft des Schleppers in der Nähe der Thunfischfarm stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass zwischen diesem Schlepper und allen Einrichtungen der Thunfischfarm ein Mindestabstand von einer Seemeile eingehalten wird, bis die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats vor Ort ist. Die Position und die Aktivität des Schleppers werden zu jedem Zeitpunkt überwacht. (2) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats genehmigt den Beginn des Einsetzvorgangs nicht ohne Anwesenheit dieser Behörde und des regionalen ICCAT-Beobachters oder bevor die einschlägigen Abschnitte des eBCD betreffend den Fang und den Handel mit lebendem Fisch von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, ausgefüllt und validiert wurden. (3) Das Verankern von Transportkäfigen in der Thunfischfarm als Aufzuchtkäfige, ohne dass die Fische bewegt werden, um Stereokameraaufnahmen zu ermöglichen, ist verboten. (4) Nach der Umsetzung von Rotem Thun vom Schlepp-Transportkäfig in den Aufzuchtkäfig stellt die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass die Aufzuchtkäfige, in denen sich Roter Thun befindet, jederzeit versiegelt sind. Die Entsiegelung ist nur in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und nach deren Genehmigung möglich. Die Kontrollbehörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erstellt Protokolle für die Versiegelung der Aufzuchtkäfige und stellt sicher, dass amtliche Siegel verwendet und so angebracht werden, dass die Käfige nicht geöffnet werden können, ohne dass die Siegel beschädigt werden. (5) Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fänge von Rotem Thun in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt werden und nach Herkunfts-Flaggenmitgliedstaaten oder Herkunfts-Parteien sowie nach Fangjahren aufgeteilt werden. Wurde der Rote Thun im Rahmen eines gemeinsamen Fangeinsatzes gefangen, so werden die betreffenden Fänge jedoch in separate Käfige oder Käfigreihen eingesetzt und nach gemeinsamen Fangeinsätzen und Fangjahren aufgeteilt. (6) Die Fische müssen vor dem 22. August jedes Jahres in Netzkäfige eingesetzt werden, es sei denn, die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats nennen triftige Gründe einschließlich höherer Gewalt, die sie zusammen mit dem Einsetzbericht übermitteln. Nach dem 7. September jedes Jahres dürfen keinesfalls noch Fische in Netzkäfige eingesetzt werden. Diese Fristen gelten nicht für Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen.“ |
30. |
Artikel 47 erhält folgende Fassung: „Artikel 47 Fangdokumente für Roten Thun Für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten ist es untersagt, das Einsetzen von Rotem Thun in Käfige zu genehmigen, für den die von der ICCAT im Rahmen der Fangdokumentationsregelung der Verordnung (EU) 2023/2833 (*2) verlangten Dokumente nicht vorliegen. Die Dokumente müssen zutreffend und vollständig sein und von dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, validiert werden. (*2) Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl. L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).“ " |
31. |
Artikel 48 wird gestrichen. |
32. |
Die Artikel 49 bis 52 erhalten folgende Fassung: „Artikel 49 Aufzeichnung von Einsetzvorgängen durch Kontrollkameras und Einsetzerklärung (1) Für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Einsetzvorgänge von ihren Kontrollbehörden unter Einsatz sowohl von konventionellen Videokameras als auch von Stereokameras überwacht werden. Videoaufzeichnungen werden für jeden Einsetzvorgang im Einklang mit den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X durchgeführt. (2) Entspricht die Qualität der Videoaufzeichnung der Kontrollkamera zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun nicht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige an, bis die Anzahl und das Gewicht der Exemplare von Rotem Thun bestimmt werden können. Für die Wiederholung des Einsetzvorgangs ist keine neue Einsetzgenehmigung erforderlich. (3) Im Fall eines Kontrolleinsetzens in Netzkäfige stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der Käfig der abgebenden Thunfischfarm versiegelt wird und vor dem neuen Einsetzvorgang nicht manipuliert werden kann. Die Käfige der aufnehmenden Thunfischfarm, die für das Kontrolleinsetzen in Netzkäfige verwendet werden, sind leer. (4) Nach Abschluss des Einsetzvorgangs stellt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter unmittelbaren Zugang zu allen Videoaufzeichnungen der Kontrollkamera hat und erforderlichenfalls eine Kopie anfertigen kann, um die Analyse dieser Videoaufzeichnungen zu einem anderen Zeitpunkt oder an einem anderen Ort durchzuführen. (5) Die für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Betreiber der Thunfischfarm für jeden Einsetzvorgang innerhalb einer Woche nach dem tatsächlichen Vorgang eine Einsetzerklärung nach dem Muster in Anhang XIV vorlegt. Artikel 50 Einleitung und Durchführung von Untersuchungen (1) Besteht in Bezug auf einen einzelnen Fangeinsatz eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats gemäß Artikel 51 Absatz 3 gemeldeten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die in Netzkäfige eingesetzt werden, und der Zahl, die im eBCD oder in der ITD als gefangen und/oder umgesetzt angegeben wurde, so leitet die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um das genaue Fanggewicht zu ermitteln, das von der nationalen Quote für Roten Thun abzuziehen ist. (2) Zur Unterstützung der Untersuchung gemäß Absatz 1 fordert die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats alle ergänzenden Informationen und die Ergebnisse der einschlägigen Videoaufzeichnungsanalyse an, die von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats und des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats, die an dem betreffenden Transport und Einsetzvorgang beteiligt waren, durchgeführt wurden. (3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Flaggenmitgliedstaaten, deren Schiffe am Transport der Fische beteiligt waren, kooperieren aktiv, unter anderem durch den Austausch aller ihnen zur Verfügung stehenden Informationen und Unterlagen. (4) Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats schließt die Untersuchung innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Ergebnisse des Einsetzvorgangs durch die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ab. (5) Eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von dem betreffenden Schiff oder der betreffenden Tonnare gemeldeten Anzahl gefangener Exemplare von Rotem Thun und der von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats als Ergebnis der Untersuchung ermittelten Anzahl stellt einen potenziellen Verstoß des betreffenden Schiffs oder der betreffenden Tonnare dar. (6) Die Fehlermarge von 10 % gemäß den Absätzen 1 und 5 wird als Prozentsatz der von dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dessen Bevollmächtigtem oder von dem Betreiber der Tonnare oder dessen Bevollmächtigtem gemeldeten Zahlen ausgedrückt und gilt auf der Ebene der einzelnen Einsetzvorgänge. (7) Der Flaggenmitgliedstaat oder der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat bestimmt das Gewicht des Roten Thuns, das von seiner nationalen Quote für Roten Thun abgezogen wird, und berücksichtigt dabei die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die gemäß Anhang XI berechnet werden, wodurch sichergestellt wird, dass das Gewicht beim Einsetzen in Netzkäfige auf der Grundlage des Längen-Gewichts-Verhältnisses für wild lebende Fische berechnet wird, sowie die gemeldete Sterblichkeit gemäß Anhang XIII. (8) Wird jedoch bei der Untersuchung gemäß Absatz 1 festgestellt, dass Exemplare von Rotem Thun im Sinne des Anhangs XIII fehlen, so wird das Gewicht der fehlenden Fische von der Quote des Mitgliedstaats gemäß Anhang XIII abgezogen, indem das von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats mitgeteilte durchschnittliche Einzelgewicht bei Einsetzen auf die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun im Fang angewandt wird, die von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats durch eine Analyse der ersten Videoaufzeichnung des Einsetzvorgangs im Rahmen der Untersuchung ermittelt wurde. (9) Ungeachtet des Absatzes 8 kann die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaats nach Konsultation der zuständigen Behörde des am Fischtransport bis zur Empfängerfarm beteiligten Flaggenmitgliedstaats beschließen, die bei der Untersuchung als verloren ermittelten Fische nicht von der nationalen Quote abzuziehen, wenn die Verluste vom Betreiber ordnungsgemäß als ‚höhere Gewalt‘ dokumentiert wurden (d. h. anhand von Bildern des beschädigten Käfigs, Wetterberichten), die entsprechenden Informationen der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats unmittelbar nach dem Ereignis übermittelt wurden und die Verluste nicht zu bekannten Sterblichkeiten geführt haben. Artikel 51 Maßnahmen und Programme zur Bestimmung der Anzahl und des Gewichts von in Netzkäfige eingesetzten Exemplaren von Rotem Thun (1) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bestimmt die Anzahl und das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun, indem sie die vom Betreiber der Thunfischfarm zur Verfügung gestellten Videoaufzeichnungen der einzelnen Einsetzvorgänge analysiert. Die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führen diese Analyse nach den Verfahren gemäß Anhang XI durch. (2) Besteht eine Differenz von mehr als 10 % zwischen der von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ermittelten Anzahl oder dem von ihr ermittelten Gewicht und den entsprechenden Angaben in der ICCAT-Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, so leitet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine Untersuchung ein, um die Gründe für die Abweichung zu ermitteln und gegebenenfalls die Anzahl und/oder das Gewicht der in Netzkäfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun anzupassen. Diese Fehlermarge von 10 % wird als Prozentsatz der vom Betreiber der Thunfischfarm angegebenen Zahlen ausgedrückt. (3) Nach Abschluss eines Einsetzvorgangs oder — im Fall eines gemeinsamen Fangeinsatzes oder von Tonnaren desselben Mitgliedstaats — des letzten Einsetzvorgangs im Zusammenhang mit diesem gemeinsamen Fangeinsatz oder mit diesen Tonnaren teilt der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat dem Mitgliedstaat oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Fangschiff führt, oder dem Mitgliedstaat oder der Partei, der bzw. die für die Tonnare zuständig ist, die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 2 mit. (4) Der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat teilt die Ergebnisse des Stereokameraprogramms gemäß Absatz 3 auch der Stelle mit, die das ICCAT-Programm für regionale Beobachter im Namen der ICCAT durchführt. (5) Das Stereokameraprogramm gemäß Absatz 3 wird nach den Verfahren gemäß Anhang XI durchgeführt. Alternative Methoden dürfen nur angewandt werden, wenn die ICCAT diese auf ihrer Jahrestagung gebilligt hat. (6) Jeder für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat legt der Kommission bis zum 30. September jedes Jahres die Verfahren und Ergebnisse im Zusammenhang mit dem Stereokamerasystem oder alternativen Methoden gemäß Absatz 5 vor, die bis zum 31. Oktober jedes Jahres an den SCRS übermittelt werden. (7) Alle während eines Einsetzvorgangs verendeten Exemplare von Rotem Thun werden vom Betreiber der Thunfischfarm gemäß Anhang XIII gemeldet. (8) Der Flaggenmitgliedstaat oder für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat erteilt für die in Netzkäfige eingesetzten Mengen, die über die als gefangen und umgesetzt gemeldeten Mengen hinausgehen, eine Freisetzungsanweisung nach den Verfahren des Anhangs XII, wenn
Die Freisetzung der überzähligen Fische erfolgt in Anwesenheit der Kontrollbehörden. (9) Anhand der Ergebnisse des Stereokameraprogramms wird entschieden, ob Freisetzungen erforderlich sind, und die Einsetzerklärungen und die einschlägigen Abschnitte der BCD werden entsprechend ausgefüllt. Wurde eine Freisetzungsanweisung erteilt, so ersucht der Betreiber der Thunfischfarm um die Anwesenheit einer nationalen Kontrollbehörde und eines regionalen ICCAT-Beobachters, um die Freisetzung zu beobachten. Artikel 52 Freisetzungen im Zusammenhang mit Einsetzvorgängen (1) Die Bestimmung der freizusetzenden Fische erfolgt gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3. (2) Übersteigt das Gewicht des in Käfige eingesetzten Roten Thuns das als gefangen und/oder umgesetzt gemeldete Gewicht, so stellt die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats oder des für Tonnare zuständigen Mitgliedstaats eine Freisetzungsanweisung aus und übermittelt diese unverzüglich an die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats. Die Freisetzungsanweisung wird gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 3 unter Berücksichtigung eines möglichen Ausgleichs auf der Ebene des gemeinsamen Fangeinsatzes oder der gemeinsamen Tonnare gemäß Anhang XI Abschnitt B Nummer 5 ausgestellt. (3) Die Freisetzung wird gemäß dem in Anhang XII enthaltenen Protokoll durchgeführt.“ |
33. |
Die Artikel 53 bis 55 werden gestrichen. |
34. |
Folgende Abschnitte werden angefügt: „
Artikel 56a Entnahme (1) Verarbeitungsschiffe, die in Thunfischfarmen oder auf Tonnaren tätig werden wollen, kündigen dies dem für die Thunfischfarm oder die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der Ankunft des Schiffs im Gebiet der Thunfischfarm bzw. der Tonnare an. Die Vorankündigung enthält mindestens das Datum und die voraussichtliche Ankunftszeit sowie Angaben darüber, ob das Verarbeitungsschiff Roten Thun an Bord hat, und wenn ja, Einzelheiten zur Ladung, einschließlich der verarbeiteten Mengen und des Lebendgewichts sowie Angaben zum Ursprung (Thunfischfarm oder Tonnare und Mitgliedstaat oder Partei) des an Bord befindlichen Roten Thuns. (2) Jeder Entnahmevorgang in Thunfischfarmen oder Tonnaren unterliegt einer Genehmigung durch den für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaat. Zu diesem Zweck stellt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare, der Roten Thun entnehmen will, bei seinem für die Thunfischfarm bzw. die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat einen Genehmigungsantrag, der mindestens folgende Angaben enthält:
(3) Außer im Fall von Exemplaren von Rotem Thun, die sich ihrem Lebensende nähern, darf kein Entnahmevorgang genehmigt werden, bevor die Ergebnisse der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 50 Absätze 7 bis 9 festgestellt und die entsprechenden Freisetzungen vorgenommen wurden. (4) Es darf keine Entnahme ohne die Anwesenheit eines nationalen Beobachters bei Entnahmen in Tonnaren oder eines regionalen ICCAT-Beobachters bei Entnahmen in Thunfischfarmen erfolgen. Bei Fisch, der an ein Verarbeitungsschiff geliefert wird, kann der nationale Beobachter oder der regionale ICCAT-Beobachter seine Aufgaben vom Verarbeitungsschiff aus wahrnehmen. (5) Die zuständigen Behörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten überprüfen und vergleichen die Ergebnisse aller Entnahmevorgänge, die in den Thunfischfarmen und Tonnaren unter ihrer Gerichtsbarkeit stattfinden anhand aller ihnen vorliegenden einschlägigen Informationen. Die zuständigen Kontrollbehörden der für die Thunfischfarm oder Tonnare zuständigen Mitgliedstaaten untersuchen alle Entnahmen von Rotem Thun, der für Verarbeitungsschiffe bestimmt ist, sowie einen bestimmten Prozentsatz der übrigen Entnahmevorgänge auf der Grundlage einer Risikoanalyse. (6) Handelt es sich bei dem Bestimmungsort des Roten Thuns um ein Verarbeitungsschiff, so füllt der Kapitän des Verarbeitungsschiffs oder dessen Bevollmächtigter eine Verarbeitungserklärung aus. Soll der entnommene Rote Thun direkt im Hafen angelandet werden, so füllt der Betreiber der Thunfischfarm oder der Tonnare eine Entnahmeerklärung aus. Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden von dem bei der Entnahme anwesenden nationalen Beobachter oder regionalen ICCAT-Beobachter validiert. (7) Die Verarbeitungs- und Entnahmeerklärungen werden innerhalb von 48 Stunden nach der Entnahme per E-Mail unter Verwendung der in Anhang XVb enthaltenen Vorlage an die zuständigen Behörden des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats übermittelt.
Artikel 56b Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm (1) Eine Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm darf nur mit Genehmigung und in Anwesenheit der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats erfolgen. Jede Umsetzung wird von Kontrollkameras aufgezeichnet, um die Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu bestätigen. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats überwacht und kontrolliert diese Umsetzungen und stellt sicher, dass jede Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm im eBCD-System erfasst wird. (2) Unbeschadet der Definition des Begriffs ‚Einsetzen in Netzkäfige‘ in Artikel 5 Nummer 30 gilt die Umsetzung von Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Standorten derselben Thunfischfarm (Umsetzung innerhalb einer Thunfischfarm) unter Verwendung eines Transportkäfigs nicht als Einsetzen in Netzkäfige für die Zwecke des Abschnitts 7. (3) Bei Umsetzungen innerhalb einer Thunfischfarm kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Umgruppierung von Fischen desselben Flaggenursprungs und desselben gemeinsamen Fangeinsatzes genehmigen, sofern die Rückverfolgbarkeit und die Anwendbarkeit der Wachstumsraten des SCRS sichergestellt sind. (4) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats und der Betreiber der Thunfischfarm bewahren die Videoaufzeichnungen der Umsetzungen innerhalb von Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. Artikel 56c Übertragung (1) Vor Beginn der nächsten Ringwaden- und Tonnare-Fangsaison nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats eine gründliche Bewertung des lebenden Roten Thuns vor, der in die Thunfischfarmen unter seiner Gerichtsbarkeit übertragen wird. Zu diesem Zweck wird der betreffende lebende Rote Thun in leere Netzkäfige umgesetzt und mit einer oder mehreren Kontrollkameras überwacht, um die Anzahl und das Gewicht der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun zu ermitteln. (2) Abweichend von Absatz 1 wird die Übertragung von Rotem Thun aus Jahren und Netzkäfigen, in denen keine Entnahme stattgefunden hat, jährlich durch Stichprobenkontrollen gemäß Artikel 56e kontrolliert. (3) Der übertragene lebende Rote Thun wird in separate Käfige oder Käfigreihen in der Thunfischfarm eingesetzt und auf der Grundlage des gemeinsamen Fangeinsatzes oder nach desselben Ursprungs-Tonnare des Mitgliedstaats oder der Partei und Fangjahren aufgeteilt. (4) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Videoaufzeichnung der Kontrollkameras im Rahmen der Bewertung der Übertragungen den einschlägigen Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X entspricht und dass die Bestimmung der Anzahl und des Gewichts der übertragenen Exemplare von Rotem Thun gemäß Anhang XI Abschnitt A erfolgt. (5) Bis der SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt, wird das Gewicht der übertragenen Exemplare von Rotem Thun anhand der aktuellsten Wachstumsraten-Tabellen des SCRS bestimmt. (6) Eine zahlenmäßige Differenz zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl nach der Entnahme wird von der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von bis zu 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Bewertung der Übertragung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen. (7) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnung und alle einschlägigen Unterlagen aus den Bewertungen der Übertragungen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. Artikel 56d Jährliche Übertragungserklärung (1) Die zuständigen Behörden der für Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten füllen jedes Jahr eine jährliche Übertragungserklärung aus und übermitteln diese zusammen mit dem überarbeiteten Aufzuchtmanagementplan der Kommission innerhalb von 10 Tagen nach Abschluss der Bewertung der Übertragungen. Diese Erklärung enthält mindestens folgende Angaben:
Die Kommission leitet die jährliche Übertragungserklärung innerhalb von 15 Tage nach Abschluss der Übertragungsbewertung an das ICCAT-Sekretariat weiter. (2) Der Übertragungserklärung wird gegebenenfalls der Bericht über das Stereokamerasystem beigefügt. Artikel 56e Stichprobenkontrollen (1) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats führt in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaats Stichprobenkontrollen durch. Die Mindeststichprobenkontrollen gemäß Absatz 2 finden in den Thunfischfarmen zwischen dem Zeitpunkt des Abschlusses der Einsetzvorgänge und dem ersten Einsetzen in Netzkäfige des Folgejahres statt. Bei diesen Kontrollen werden alle Exemplare von Rotem Thun zwangsweise zwischen Aufzuchtkäfigen umgesetzt, damit die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun anhand von Kontrollvideoaufzeichnungen ermittelt werden kann. (2) Jeder für Thunfischfarmen zuständige Mitgliedstaat legt eine Mindestzahl von Stichprobenkontrollen fest, die in jeder Thunfischfarm unter seiner Gerichtsbarkeit durchzuführen sind. Die Zahl der Stichprobenkontrollen muss mindestens 10 % der Anzahl Käfige in jeder Thunfischfarm nach Abschluss der Einsetzvorgänge abdecken, wobei mindestens eine Kontrolle pro Thunfischfarm durchgeführt wird und die Zahl erforderlichenfalls aufzurunden ist. Die Auswahl der zu kontrollierenden Netzkäfige erfolgt auf der Grundlage einer Risikoanalyse. Die Planung der durchzuführenden Stichprobenkontrollen wird in dem Überwachungs-, Kontroll- und Inspektionsplan des Mitgliedstaats gemäß Artikel 14 dargelegt. (3) Obwohl dies nicht verpflichtend ist, kann die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die betroffenen Farmen mit einer Vorankündigung von höchstens zwei Kalendertagen darüber informieren, dass eine Stichprobenkontrolle stattfinden wird. In diesen Fällen teilt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats dem Betreiber der Thunfischfarm bei der Ankunft lediglich mit, welche Käfige ausgewählt wurden. (4) Die Betreiber der Thunfischfarmen treffen alle geeigneten Maßnahmen, um die Stichprobenkontrollen zu erleichtern, und stellen bei vorheriger Ankündigung sicher, dass alle Vorkehrungen getroffen werden, damit die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats jederzeit und in jedem Käfig der Farm Stichprobenkontrollen durchführen kann. (5) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bemüht sich, die Zeitspanne zwischen der Anordnung der Stichprobenkontrollen und ihrer tatsächlichen Durchführung kurz zu halten. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass der Betreiber der Thunfischfarm die betreffenden Käfige vor Durchführung der Stichprobenkontrolle manipulieren kann. (6) Im Anschluss an die Stichprobenkontrolle wird jede Differenz zwischen der bei den Stichprobenkontrollen ermittelten Anzahl der Exemplare von Rotem Thun und der erwarteten Anzahl im Käfig ordnungsgemäß untersucht und im eBCD-System erfasst. Ergibt sich eine Überzahl, so ordnet die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die Freisetzung der entsprechenden Anzahl von Exemplaren von Rotem Thun an. Die Freisetzung erfolgt gemäß Anhang XII. Eine Verrechnung der Unterschiede zwischen verschiedenen Käfigen der Thunfischfarm ist nicht zulässig. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats kann eine Fehlermarge von 5 % zwischen der Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die sich aus der Kontrollumsetzung ergibt, und der erwarteten Anzahl der im Käfig vorhandenen Exemplare zulassen. (7) Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bewahrt die Videoaufzeichnungen von allen Stichprobenkontrollen, die in den Thunfischfarmen unter der Gerichtsbarkeit des Mitgliedstaats durchgeführt wurden, mindestens drei Jahre und danach so lange auf, wie es für Durchsetzungszwecke erforderlich ist. (8) Die Ergebnisse der Stichprobenkontrollen werden dem ICCAT-Sekretariat von der Kommission vor Beginn der neuen Ringwadenfangsaison für jeden Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 zur Weiterleitung an den ICCAT-Durchführungsausschuss mitgeteilt. Artikel 56f Umsetzungen zwischen Thunfischfarmen (1) Umsetzungen von Exemplaren von lebendem Rotem Thun zwischen zwei verschiedenen Thunfischfarmen dürfen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden der für die Thunfischfarmen zuständigen Mitgliedstaaten durchgeführt werden. (2) Beim Umsetzen vom Aufzuchtkäfig der abgebenden Thunfischfarm in den Transportkäfig müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 eingehalten werden, was eine Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der umgesetzten Exemplare von Rotem Thun, das Ausfüllen einer ITD und die Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter umfasst. (3) Ungeachtet des Absatzes 2 ist es in Fällen, in denen der gesamte Aufzuchtkäfig in die aufnehmende Thunfischfarm verbracht werden soll, nicht erforderlich, den Vorgang per Video aufzuzeichnen, und der Käfig wird versiegelt zur aufnehmenden Thunfischfarm transportiert. (4) Das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in der aufnehmenden Thunfischfarm unterliegt den Anforderungen für Einsetzvorgänge gemäß den Artikeln 46a und 49 sowie Artikel 51 Absätze 1, 2 und 7, einschließlich einer Videoaufzeichnung zur Bestätigung der Anzahl der Exemplare und des Gewichts des in Netzkäfige eingesetzten Roten Thuns und der Überprüfung des Vorgangs durch einen regionalen ICCAT-Beobachter. Das Gewicht der in Käfige eingesetzten Exemplare von Rotem Thun aus einer anderen Thunfischfarm muss erst dann bestimmt werden, wenn das SCRS einen Algorithmus zur Umrechnung von Länge in Gewicht für Mast- und/oder Zuchtfische entwickelt hat.“ |
35. |
Artikel 57 wird wie folgt geändert:
|
36. |
In Artikel 59 erhält die Überschrift folgende Fassung: „ Inspektionen bei mutmaßlichen Verstößen “. |
37. |
Artikel 61 erhält folgende Fassung: „Artikel 61 Durchsetzung Unbeschadet der Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und insbesondere der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber einem Fischereifahrzeug zu ergreifen, trifft der für eine Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat geeignete Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber dieser Farm, wenn nach geltendem nationalem Recht erwiesen ist, dass die Farm die Artikel 45b bis 52 der vorliegenden Verordnung nicht erfüllt. Je nach Schwere des Verstoßes können diese Maßnahmen im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht die Aussetzung der Genehmigung oder die Streichung der Thunfischfarm von der nationalen Liste der Thunfischfarmen und/oder Geldbußen einschließen.“ |
38. |
Artikel 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
|
39. |
Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
40. |
Anhang XIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung. |
41. |
Der Wortlaut des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhänge XVa und XVb eingefügt. |
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 55.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2024.
(3) Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).
(4) Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2023/2833 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Rates (ABl. L, 2023/2833 vom 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj).
ANHANG I
„ANHANG I
ICCAT-Arten
Familie |
Lateinische Bezeichnung |
Deutsche Bezeichnung |
Scombridae |
Acanthocybium solandri |
Wahoo |
Allothunnus fallai |
Schlankthun |
|
Auxis rochei |
Melvera-Fregattmakrele |
|
Auxis thazard |
Fregattmakrele |
|
Euthynnus alletteratus |
Falscher Bonito |
|
Gasterochisma melampus |
Großschuppenmakrele |
|
Katsuwonus pelamis |
Echter Bonito |
|
Orcynopsis unicolor |
Ungestreifte Pelamide |
|
Sarda sarda |
Pelamide |
|
Scomberomorus brasiliensis |
Serra-Makrele |
|
Scomberomorus cavalla |
Ostatlantische Königsmakrele |
|
Scomberomorus maculatus |
Gefleckte Königsmakrele |
|
Scomberomorus regalis |
Falsche Königsmakrele |
|
Scomberomorus tritor |
Westafrikanische Königsmakrele |
|
Thunnus alalunga |
Weißer Thun |
|
Thunnus albacares |
Gelbflossenthun |
|
Thunnus atlanticus |
Schwarzflossenthun |
|
Thunnus maccoyii |
Südlicher Blauflossenthun |
|
Thunnus obesus |
Großaugenthun |
|
Thunnus thynnus |
Roter Thun |
|
Istiophoridae |
Istiophorus albicans |
Atlantischer Segelfisch |
Makaira indica |
Schwarzer Marlin |
|
Makaira nigricans |
Blauer Marlin |
|
Tetrapturus albidus |
Weißer Marlin |
|
Tetrapturus belone |
Mittelmeer-Speerfisch |
|
Tetrapturus georgii |
Rundschuppen-Speerfisch |
|
Tetrapturus pfluegeri |
Langschnauziger Speerfisch |
|
Xiphiidae |
Xiphias gladius |
Schwertfisch |
Alopiidae |
Alopias superciliosus |
Großäugiger Fuchshai |
Alopias vulpinus |
Drescherhai |
|
Carcharhinidae |
Carcharhinus falciformis |
Seidenhai |
Carcharhinus galapagensis |
Galapagoshai |
|
Carcharhinus longimanus |
Weißspitzen-Hochseehai |
|
Prionace glauca |
Blauhai |
|
Lamnidae |
Carcharodon carcharias |
Weißer Hai |
Isurus oxyrinchus |
Kurzflossen-Mako |
|
Isurus paucus |
Langflossen-Mako |
|
Lamna nasus |
Heringshai |
|
Sphyrnidae |
Sphyrna lewini |
Bogenstirn-Hammerhai |
Sphyrna mokarran |
Großer Hammerhai |
|
Sphyrna zygaena |
Glatter Hammerhai |
|
Rhincodontidae |
Rhincodon typus |
Walhai |
Pseudocarchariidae |
Pseudocarcharias kamoharai |
Krokodilshai |
Cetorhinidae |
Cetorhinus maximus |
Riesenhai |
Dasyatidae |
Pteroplatytrygon violacea |
Violetter Stechrochen |
Mobulidae |
Manta alfredi |
Entfällt (1) |
Manta birostris |
Großer Teufelsrochen |
|
Mobula hypostoma |
Adlerrochen |
|
Mobula japonica |
Entfällt (1) |
|
Mobula mobular |
Teufelsfisch |
|
Mobula tarapacana |
Chilenischer Teufelsrochen |
|
Mobula thurstoni |
Glatter Teufelsrochen |
(1) Gemeinsprachliche Bezeichnung nicht verfügbar.
ANHANG II
„ANHANG VI
Verfahren für die sichere Behandlung und Freisetzung von Meeresschildkröten
A. Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Ringwadenfischerei
1. |
Wenn eine Meeresschildkröte im Netz gesichtet wird, sind alle angemessenen Anstrengungen zu unternehmen, um die Meeresschildkröte zu retten, bevor sie sich im Netz verfängt. |
2. |
Es wird keine Meeresschildkröte an einer Fangleine aus dem Wasser gezogen, die am Körper der Meeresschildkröte verhakt ist oder in der sich die Meeresschildkröte verfangen hat. |
3. |
Wenn sich eine Meeresschildkröte beim Aufrollen des Netzes im Netz verfangen hat, wird das Aufrollen des Netzes gestoppt, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt; die Schildkröte ist vor der Wiederaufnahme des Aufrollens zu befreien und dabei nicht zu verletzen. |
4. |
Wird trotz der getroffenen Maßnahmen versehentlich eine lebende und aktive oder eine tote Meeresschildkröte an Bord gebracht, ist diese so schnell wie möglich freizusetzen. |
5. |
Wenn eine Meeresschildkröte an Bord gebracht wird und komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen. |
B. Sichere Behandlung und Freisetzung bei der Langleinenfischerei
1. |
Wenn möglich und wenn der Betreiber oder Mitglieder der Besatzung an Bord geschult sind, sind komatöse Meeresschildkröten sofort an Bord zu bringen. |
2. |
Wenn eine Meeresschildkröte gesichtet wird, ist die Geschwindigkeit des Schiffes und der Leinenrolle zu verringern und die Richtung des Schiffes so anzupassen, dass es sich auf die Meeresschildkröte zubewegt und die Spannung der Leine minimiert wird. |
3. |
Meeresschildkröten werden grundsätzlich nicht an der Fangleine aus dem Wasser gezogen, an der sich die Meeresschildkröte verhakt oder in der sie sich verfangen hat. |
4. |
Wenn eine Meeresschildkröte zu groß ist oder sich so verhakt hat, dass sie nicht mehr sicher an Bord gebracht werden kann, ohne weiteren Schaden oder Verletzungen zu erleiden, ist die Leine mit einer Leinenschere zu durchtrennen und möglichst viel Leine zu entfernen, bevor die Schildkröte freigesetzt wird. |
5. |
Wenn während des Einholens beobachtet wird, dass sich eine Meeresschildkröte an der Langleine verhakt oder darin verfangen hat, bricht der Schiffsbetreiber die Einholtätigkeiten sofort ab, bis die Meeresschildkröte von der Langleine befreit oder an Bord des Schiffes gebracht wurde. |
6. |
Wenn sich die Meeresschildkröte äußerlich verhakt hat oder der Haken vollständig sichtbar ist, ist die Meeresschildkröte möglichst schnell und vorsichtig von dem Haken zu befreien. Wenn sich der Haken nicht entfernen lässt (weil er beispielsweise von der Meeresschildkröte verschluckt wurde oder sich in deren Rachen befindet), ist die Leine möglichst nah am Haken zu durchtrennen. |
7. |
Lebende Meeresschildkröten sind anschließend auf folgende Weise ins Meer zurückzusetzen:
|
8. |
Wenn eine an Bord gebrachte Meeresschildkröte komatös oder inaktiv ist, ist ein Wiederbelebungsversuch gemäß Abschnitt C zu unternehmen. |
C. Wiederbelebung einer Meeresschildkröte an Bord
1. |
Bei der Behandlung von Meeresschildkröten ist das Tier möglichst nicht im Bereich von Kopf und Hals oder an den Flossen, sondern am Panzer zu halten. |
2. |
Die Meeresschildkröte ist nach Möglichkeit von jeglichen Fremdkörpern, wie Plastikteilen, Netz, verhakten Haken usw., zu befreien. |
3. |
Die Meeresschildkröte ist auf ihren unteren Panzer (Plastron), d. h. aufrecht, auf eine gepolsterte Unterlage, wie einen Autoreifen ohne Felge, ein Bootspolster oder eine Seilrolle, zu setzen, sodass sie sicher und unbeweglich fixiert ist. Die gepolsterte Unterlage dient in erster Linie dazu, die Meeresschildkröte auf Deck höher zu platzieren, damit sie besser festgehalten werden kann. Das Hinterteil des Tieres muss für 4 bis 24 Stunden mindestens 15 cm angehoben werden. Der Grad der Anhebung ist von der Größe der Schildkröte abhängig, d. h., bei größeren Meeresschildkröten muss das Hinterteil stärker angehoben werden. Die Meeresschildkröte muss von Zeit zu Zeit am äußeren Panzer (Carapax) sanft von links nach rechts und von rechts nach links gewiegt werden, wobei sie auf jeder Seite etwa 8 cm angehoben wird, bevor zur anderen Seite gewechselt wird. Von Zeit zu Zeit ist die Schildkröte sanft am Auge zu berühren und am Schwanz zu kneifen (Reflextest), um zu prüfen, ob sie reagiert. |
4. |
Wiederbelebte Meeresschildkröten sind an einem schattigen Platz feucht zu halten, sie dürfen jedoch unter keinen Umständen in einen Wasserbehälter gesetzt werden. Die wirksamste Methode, um eine Meeresschildkröte feucht zu halten, besteht darin, ein mit Wasser getränktes Handtuch über Kopf, Panzer und Flossen zu legen. |
5. |
Meeresschildkröten, die ihr Bewusstsein wiedererlangen und sich wieder zu bewegen beginnen, dürfen am Heck des Bootes nur freigesetzt werden, während das Fanggerät nicht im Einsatz ist (d. h. nicht ausgesetzt oder eingeholt wird) und sich der Motor im Leerlauf befindet, sowie nur in Gebieten, in denen es unwahrscheinlich ist, dass sie erneut von Schiffen gefangen oder verletzt werden. |
6. |
Meeresschildkröten, die nicht auf den Reflextest reagieren oder sich binnen 4 Stunden (bis 24 Stunden, soweit möglich) nicht wieder zu bewegen beginnen, sind auf dieselbe Weise wie Meeresschildkröten, die sich selbst bewegen, wieder im Wasser freizusetzen. |
ANHANG III
„ANHANG IX
Mindeststandards für die sichere Behandlung und Freisetzung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik
Dieser Anhang beinhaltet Mindeststandards für die sichere Behandlung von Kurzflossen-Makos im Nord- und Südatlantik sowie spezifische Empfehlungen für die Langleinen- und Ringwadenfischerei.
Die Mindeststandards gelten unabhängig davon, ob die Freisetzung aufgrund von Anbordhalteverboten oder freiwillig erfolgt, für die Freisetzung lebender Kurzflossen-Makos. Strengere Sicherheitsvorschriften, die möglicherweise im nationalen Recht vorgesehen wurden, werden durch diese Mindeststandards nicht ersetzt.
1. |
Sicherheit geht vor: Die Mindeststandards sind unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit der Besatzung und ihrer praktischen Durchführbarkeit durch die Besatzung zu prüfen. Die Sicherheit der Besatzungsmitglieder steht stets an erster Stelle. Besatzungsmitglieder müssen zumindest geeignete Handschuhe tragen und dürfen sich bei der Arbeit nicht in der Nähe des Mauls von Haien aufhalten. |
2. |
Aus- und Weiterbildung: Schulungsmaterial steht den Mitgliedstaaten in den drei offiziellen Sprachen der ICCAT zur Verfügung. |
3. |
Freisetzungsmethode: Soweit dies praktisch durchführbar ist, bleiben freizusetzende Haie grundsätzlich jederzeit im Wasser, soweit sie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen. Die Leine wird zur Befreiung des Hais durchtrennt, während dieser sich noch im Wasser befindet, wobei entweder — nach Möglichkeit — der Haken mit einem Bolzenschneider oder Hakenlöser entfernt oder die Leine so nah wie möglich am Haken durchtrennt wird (sodass möglichst wenig Leine an dem Tier verbleibt). |
4. |
Vorbereitung ist alles: Hilfsmittel sind im Voraus bereitzulegen (beispielsweise Segeltuch- oder Netzschlingen, eine Bahre zur Tragen oder Anheben, großmaschige Netze oder Gitter zum Abdecken von Luken oder Bunkern in der Ringwadenfischerei sowie langstielige Schneidewerkzeuge und Hakenlöser in der Langleinenfischerei, wie in Abschnitt E aufgeführt). |
A. Allgemeine Empfehlungen für alle Fischereien
1. |
Wenn die Betriebssicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird, ist das Schiff zu stoppen oder seine Geschwindigkeit deutlich zu reduzieren. |
2. |
Wenn sich der Hai (im Netz, in einer Fangleine o. ä.) verfangen hat, ist das Netz oder die Leine, soweit dies ohne Gefahr möglich ist, vorsichtig zu durchtrennen, um den Hai zu befreien, und er ist möglichst schnell, frei von Leinen oder Netzteilen im Meer freizusetzen. |
3. |
Nach Möglichkeit ist die Länge des Hais zu messen, während dieser im Wasser gehalten wird. |
4. |
Um Bissverletzungen zu vermeiden, wird dem Hai ein Fisch, ein großer Pflock, Holzpfosten oder anderer Gegenstand zwischen die Kiefer geschoben. |
5. |
Wenn ein Hai aus irgendeinem Grund an Deck gebracht werden muss, ist die bis zur Wiederaussetzung benötigte Zeit auf ein Mindestmaß zu beschränken, um die Überlebenschancen des Tieres zu erhöhen und die Risiken für die Besatzungsmitglieder zu mindern. |
B. Spezifische Verfahren für eine sichere Behandlung bei der Langleinenfischerei
1. |
Der Hai ist so nah wie möglich an das Schiff zu führen, wobei die Nebenleine keiner zu starken Spannung ausgesetzt sein darf, damit Haken, Gewichte und andere Teile nicht durch einen losen Haken oder eine gerissene Nebenleine nicht in Richtung Schiff und Besatzung katapultiert werden. |
2. |
Die andere Seite der Langleine ist am Boot sichern, damit sich die Leine oder der Hai nicht an im Wasser verbleibendem Fanggerät verfangen. |
3. |
Wenn sich der Hai verhakt hat und der Haken sichtbar im Körper oder im Maul des Hais steckt, werden erst die Widerhaken mit einem Hakenlöser oder einem langstieligen Bolzenschneider vom Haken getrennt und dann der Haken entfernt. |
4. |
Wenn der Haken nicht entfernt werden kann oder nicht zu sehen ist, wird die Leine der Verstärkung (oder Mundschnur, Leitschnur) so nah wie möglich am Haken durchtrennt (idealerweise so, dass möglichst wenig Leine und/oder Leitschnur und keine Gewichte am Hai hängen bleiben). |
C. Spezifische Verfahren für die sichere Behandlung bei der Ringwadenfischerei
1. |
Bei Ringwaden: Es muss möglichst weit Ausschau nach Haien im Netz gehalten werden, damit diese frühzeitig erkannt werden und schnell reagiert werden kann. Haie im Netz sollten nach Möglichkeit nicht zum Kraftblock hin aus dem Wasser gehoben werden. Die Geschwindigkeit des Schiffes ist zu drosseln, um die Spannung des Netzes zu verringern, damit der im Netz verfangene Hai daraus befreit werden kann. Bei Bedarf ist das Netz mit einer Schere zu zerschneiden. |
2. |
In Hebenetzen oder an Deck: Zu verwenden ist ein speziell angefertigtes, großmaschiges Frachtnetz, eine Segeltuchschlinge oder ähnliche Vorrichtung. Wenn das Schiff entsprechend gebaut ist, könnten die Haie auch freigesetzt werden, indem das Hebenetz direkt über einem Bunker und einer schräg an einer Öffnung an der Reling des oberen Decks befestigten Rampe entleert wird, ohne dass sie von der Besatzung angehoben oder behandelt werden müssen. |
D. Spezifische Empfehlungen und sichere Behandlung für alle Fischereien
1. |
Soweit die Haie nicht zur Artenbestimmung aus dem Wasser gehoben werden müssen, sind sie, insbesondere wenn sie sich verhakt haben, nach Möglichkeit nicht an der Nebenleine aus dem Wasser zu heben. |
2. |
Haie dürfen grundsätzlich nicht an dünnen Drähten oder Seilen oder nur am Schwanz aus dem Wasser gehoben werden. |
3. |
Der Hai darf auf keine Oberfläche gestoßen werden, um ihn beispielsweise von einer Leine zu befreien. |
4. |
Es darf nicht versucht werden, Haken, die bereits tief verschluckt und nicht sichtbar sind, zu entfernen. |
5. |
Es darf nicht versucht werden, Haken durch ruckartiges Ziehen an der Nebenleine zu entfernen. |
6. |
Der Schwanz oder andere Körperteile dürfen nicht abgetrennt werden. |
7. |
Der Hai darf nicht durch Schnitte oder Stiche verletzt werden. |
8. |
Der Hai darf weder getreten oder geschlagen werden, noch dürfen Hände in die Kiemenschlitze geschoben werden. |
9. |
Der Hai darf nicht für längere Zeit Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden. |
10. |
Die Leine darf beim Anbordholen eines Hais (aufgrund schwerer Verletzungsgefahr) nicht um Finger, Hände oder Arme gewickelt werden. |
E. Nützliche Hilfsmittel für die Behandlung und Freisetzung
a) |
Handschuhe (Haie haben eine raue Haut; Handschuhe gewährleisten eine sichere Behandlung des Hais und schützen die Hände der Besatzungsmitglieder vor Bissverletzungen); |
b) |
Handtuch oder Tuch (um den Hai zu beruhigen, kann ein in Meerwasser getränktes Handtuch oder Tuch über die Augen des Hais gelegt werden); |
c) |
Hakenlöser (wie Ring-Hakenlöser, Bolzen- oder Seitenschneider); |
d) |
Gurt oder Tragebahre für den Hai (bei Bedarf); |
e) |
Schwanzseil (zur Sicherung eines Hais, der sich verhakt hat, wenn dieser aus dem Wasser geholt werden muss); |
f) |
Salzwasserschlauch (wenn absehbar ist, dass zur Freisetzung des Hais u. U. mehr als fünf Minuten benötigt werden, wird dem Hai über einen Schlauch mit moderater Geschwindigkeit Meerwasser ins Maul eingeflößt; es ist darauf zu achten, dass die Deckpumpe bereits einige Minuten gelaufen sein muss, bevor dem Hai der Schlauch eingeführt wird); |
g) |
Messgerät oder -verfahren (z. B. durch Markierung einer Stange, mit Leitleine und Schwimmer oder einem Maßband); |
h) |
Datenblatt zur Erfassung des Fangs; |
i) |
Markierungsgerät (falls zutreffend). |
ANHANG X
Leitlinien zur Reduzierung der Umweltauswirkungen von Fischsammelgeräten in der ICCAT-Fischerei
1.
Die Oberfläche des Fischsammelgeräts (FAD) über Wasser darf nicht bedeckt sein oder darf, falls sie doch bedeckt ist, nur mit Materialien bedeckt sein, in deren Fall die Gefahr, dass sich Nichtzielarten verfangen, minimal ist.
2.
Unter Wasser liegende Teile des FAD dürfen ausschließlich aus Materialien bestehen, die nicht dazu führen können, dass sich Nichtzielarten darin verfangen (keine Seile, kein Segeltuch o. ä.).
3.
Bei der Entwicklung von FADs wird der Verwendung biologisch abbaubarer Materialien Vorrang eingeräumt.
ANHANG IV
„ANHANG VIII
Beobachterprogramme
I. Nationales Beobachterprogramm
1. |
Aufgabe nationaler Beobachter ist es im Allgemeinen, die Einhaltung dieser Verordnung durch Fischereifahrzeuge und Tonnaren zu überwachen. |
2. |
Wenn ein nationaler Beobachter an Bord eines Fangschiffs eingesetzt wird, muss er die Fangtätigkeit aufzeichnen und darüber Bericht erstatten; dies umfasst insbesondere Folgendes:
|
3. |
Wenn nationale Beobachter auf einem Schlepper eingesetzt werden, haben sie die Aufgabe,
|
4. |
Wenn der nationale Beobachter auf einer Tonnare eingesetzt wird, hat er die Aufgabe,
|
5. |
Der nationale Beobachter nimmt auch wissenschaftliche Aufgaben wahr; so erhebt er auf der Grundlage der Empfehlungen des SCRS alle von der Kommission verlangten, erforderlichen Daten. |
II. Regionales Beobachterprogramm der ICCAT
1. |
Jeder Mitgliedstaat verpflichtet Betreiber von Farmen und Tonnaren und Kapitäne von Ringwadenfängern oder die Vertreter der Kapitäne unter seiner Gerichtsbarkeit, einen regionalen ICCAT-Beobachter gemäß Artikel 39 einzusetzen. |
2. |
Die regionalen ICCAT-Beobachter werden alljährlich vor dem 1. April oder sobald dies praktisch möglich ist ernannt und in Farmen, Tonnaren und an Bord der Ringwadenfänger unter der Flagge von Mitgliedstaaten eingesetzt, die das regionale Beobachterprogramm der ICCAT umsetzen. Für jeden regionalen Beobachter wird eine entsprechende ICCAT-Beobachterkarte ausgestellt. |
3. |
Beide Parteien unterzeichnen einen Vertrag, in dem die Rechte und Pflichten des regionalen ICCAT-Beobachters und des Kapitäns des Fischereifahrzeugs oder des Betreibers der Farm oder der Tonnare festgelegt sind. |
4. |
Für das ICCAT-Beobachterprogramm wird ein Handbuch erstellt. |
A. Qualifikationsprofil regionaler ICCAT-Beobachter
Die regionalen ICCAT-Beobachter verfügen über die folgenden, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Qualifikationen:
a) |
ausreichende, zur Identifizierung von Fischarten und Fanggeräten notwendige Erfahrung; |
b) |
zufriedenstellende Kenntnis der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT und der ICCAT-Ausbildungsleitlinien; |
c) |
sie sind in der Lage, genau zu beobachten und Informationen richtig aufzuzeichnen; |
d) |
sie sind in der Lage, Videoaufzeichnungen auszuwerten; |
e) |
soweit möglich, zufriedenstellende Kenntnis der Sprache des Mitgliedstaats oder der Partei, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, oder des Mitgliedstaats oder der Partei, der bzw. die für die Farm oder die Tonnare zuständig ist, in dem oder für die sie ihre Aufgaben wahrnehmen. |
B. Pflichten regionaler ICCAT-Beobachter
1. |
Regionale ICCAT-Beobachter
|
2. |
Regionale ICCAT-Beobachter behandeln alle Informationen über die Fang- und Umsetzvorgänge von Ringwadenfängern, Farmen und Tonnaren vertraulich und erkennen diese Anforderung als Voraussetzung für die Ernennung zum regionalen ICCAT-Beobachter schriftlich an. |
3. |
Regionale ICCAT-Beobachter genügen den Anforderungen, welche sich aus den Gesetzen und Vorschriften des Mitgliedstaats oder der Partei ergeben, dessen bzw. deren Flagge das Schiff führt, und dessen Gerichtsbarkeit das Schiff, die Farm oder die Tonnare untersteht, dem bzw. der sie als regionale ICCAT-Beobachter zugeteilt sind. |
4. |
Regionale ICCAT-Beobachter halten die Rangordnung und die allgemeinen Verhaltensregeln ein, die für die gesamte Schiffsbesatzung und das Personal der Farm und der Tonnare gelten, sofern diese Regeln nicht die Wahrnehmung der in diesem Programm beschriebenen Aufgaben regionaler ICCAT-Beobachter oder die in diesem Anhang beschriebenen Pflichten der Schiffsbesatzung und des Personals der Farm und der Tonnare beeinträchtigen. |
C. Aufgaben des regionalen ICCAT-Beobachters
1. |
Der regionale ICCAT-Beobachter hat insbesondere die Aufgabe,
|
D. Pflichten des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare und des für die Farmen zuständigen Mitgliedstaats
1. |
Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat und der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat stellen sicher, dass der regionale ICCAT-Beobachter insbesondere
|
2. |
Der Flaggenmitgliedstaat, der für die Tonnare zuständige Mitgliedstaat und der für die Thunfischfarm zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass Kapitäne und Besatzungsmitglieder sowie die Eigentümer von Thunfischfarmen, Tonnaren und Schiffen regionale ICCAT-Beobachter bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weder behindern noch einschüchtern, unterbrechen, beeinflussen, bestechen oder zu bestechen versuchen. |
3. |
Dem Flaggenmitgliedstaat, dem für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder dem für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaat werden im Einklang mit gegebenenfalls geltenden Vertraulichkeitsvorschriften Kopien aller Rohdaten, Zusammenfassungen und Berichte im Zusammenhang mit der Fangreise zur Verfügung gestellt. Die Berichte der regionalen ICCAT-Beobachter werden dem Durchführungsausschuss und dem SCRS vorgelegt. |
4. |
Die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats, des für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat oder des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats können beantragen, dass der für sie tätige regionale ICCAT-Beobachter ersetzt wird, wenn dieser Beobachter nachweislich die Pflichten nach dieser Verordnung nicht erfüllt oder die Aufgaben nach dieser Verordnung nicht ordnungsgemäß wahrnimmt. Diese Fälle werden dem Panel 2 gemeldet. |
E. Gebühren und Organisation
1. |
Die Kosten für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter tragen die Betreiber der Thunfischfarmen und der Tonnaren sowie die Eigner der Rindwadenfänger. Die Gebühr wird auf der Grundlage der Gesamtkosten des Programms berechnet und auf ein Sonderkonto des ICCAT-Sekretariats für die Durchführung des Programms für regionale ICCAT-Beobachter eingezahlt. |
2. |
Kein regionaler ICCAT-Beobachter wird einem Schiff, einer Tonnare oder einer Thunfischfarm zugewiesen, wenn die Gebühren nach Maßgabe dieses Anhangs nicht entrichtet wurden |
ANHANG V
„ANHANG XIII
Umgang mit totem oder fehlendem Fisch
A. Register der toten oder fehlenden Exemplare von Rotem Thun
1. |
Die Anzahl der Exemplare von Rotem Thun, die bei einem Vorgang nach Maßgabe dieser Verordnung verendet sind, wird im Fall eines Umsetzungsvorgangs und der damit zusammenhängenden Beförderung vom abgebenden Betreiber oder im Fall eines Einsetzvorgangs oder von Aufzuchttätigkeiten vom Betreiber der Thunfischfarm gemeldet und von der jeweiligen Quote des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen. |
2. |
Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet ‚fehlender Fisch‘ die Anzahl fehlender Exemplare von Rotem Thun, die nach der Feststellung etwaiger Differenzen bei der Untersuchung gemäß Artikel 50 dieser Verordnung nicht auf Sterblichkeiten zurückzuführen ist. |
B. Umgang mit Fisch, der beim Fang oder bei der ersten Umsetzung verendet
1. |
Exemplare von Rotem Thun, die beim Fang und bei der ersten Umsetzung von einem Ringwadenfänger oder einer Tonnare verenden, werden im Logbuch des Ringwadenfängers oder dem täglichen Fangbericht der Tonnare vermerkt und in der IDT sowie in Abschnitt 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD eingetragen. |
2. |
Das eBCD wird dem Kapitän des Schleppers mit den ausgefüllten Abschnitten 2 (Fangangaben), 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung), einschließlich der Unterabschnitte ‚toter Fisch‘, zur Verfügung gestellt. |
3. |
In Abschnitt 2 (Fangangaben) des eBCD werden alle gefangenen Exemplare von Rotem Thun vermerkt. Die in den Abschnitten 3 (Handelsangaben) und 4 (Angaben zur Umsetzung) des eBCD (einschließlich der Unterabschnitte ‚toter Fisch‘) vermerkte Gesamtmenge entspricht der in Abschnitt 2 (Fangangaben) angegebenen Menge nach Abzug aller zwischen dem Fang und dem Abschluss der Umsetzung beobachteten Sterblichkeiten. |
4. |
Dem eBCD wird das Original der ITD gemäß dieser Verordnung beigefügt. |
5. |
Eine Kopie des eBCD, das den Abschnitt 8 (Handelsangaben) umfasst, wird ausgefüllt und dem Kapitän des Hilfsschiffs übermittelt, das den toten Roten Thun zur Küste bringt (oder verbleibt auf dem Fangschiff oder der Tonnare, wenn direkt an der Küste angelandet wird). Eine Kopie der ITD wird den Angaben zu totem Fisch und der Kopie des eBCD beigefügt. |
6. |
Die Mengen toter Fische werden im eBCD des Fangschiffs, das den Fang getätigt hat, oder — im Fall gemeinsamer Fangeinsätze — im eBCD entweder der beteiligten Fangschiffe oder eines Schiffs unter anderer Flagge, das an dem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligt war, erfasst. |
C. Umgang mit Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder beim Transport verendet oder verloren geht
1. |
Die Kapitäne der Schlepper melden unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F alle Exemplare von Rotem Thun, die während des Transports verenden. Der Kapitän des Schleppers trägt jeden Fall verendeter oder verloren gegangener Fische in eine separate Zeile ein. |
2. |
Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers das Original des Berichts dem Kapitän des Schleppers, der den Roten Thun übernimmt, und behält eine Kopie des Berichts bis zum Ende der Fangsaison an Bord. |
3. |
Bei Ankunft eines Transportkäfigs in der Empfängerfarm übergibt der Kapitän des Schleppers der zuständigen Behörde des oder der für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats bzw. Partei die gesamte Dokumentation zu totem Fisch unter Verwendung der Vorlage in Abschnitt F. |
4. |
Zur Feststellung der Quotenausschöpfung durch den Flaggenmitgliedstaat oder den für die Tonnare zuständigen Mitgliedstaat wird das Gewicht des während des Transports verendeten Fisches wie folgt geschätzt:
|
D. Umgang mit Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet
Fisch, der bei Einsetzvorgängen verendet, wird von dem Betreiber der Thunfischfarm in der Einsetzerklärung angegeben. Die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats stellt sicher, dass die Anzahl und das Gewicht der während Einsetzvorgängen verendeten Exemplare von Rotem Thun im entsprechenden Unterabschnitt des Abschnitts 6 (Angaben zum Zuchtbetrieb) angegeben werden.
E. Umgang mit Fisch, der bei Aufzuchttätigkeiten verendet oder verloren geht
Der Betreiber der Thunfischfarm meldet der zuständigen Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats umgehend nach der Feststellung die Fälle, in denen Fische in der Farm verenden oder verloren gehen bzw. der Farm abhandenkommen, einschließlich mutmaßlich gestohlener oder entkommener Fische. Dem Bericht des Betreibers der Thunfischfarm werden die erforderlichen Belege beigefügt (z. B. Diebstahlanzeige oder Schadensbericht im Fall beschädigter Käfige). Nach Erhalt dieses Berichts nimmt die zuständige Behörde des für die Thunfischfarm zuständigen Mitgliedstaats die erforderlichen Änderungen oder Streichungen im betreffenden eBCD vor (entsprechend den notwendigen Entwicklungen des eBCD-Systems).
F. Berichtsvorlage
Bericht über Fisch, der bei weiteren Umsetzungen oder bei Schleppvorgängen verendet |
||
Schlepper |
Name |
|
ICCAT-Nummer und Flagge |
|
|
ITD-Nummer und Käfignummer |
|
|
Name des Kapitäns |
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Fangschiff(e) / Tonnare |
Schiffsname(n) / Name der Tonnare |
|
ICCAT-Nummer und JFO-Nummer |
|
|
eBCD-Nummer(n) |
|
|
Früherer Schlepper (sofern zutreffend) |
Name |
|
ICCAT-Nummer und Flagge |
|
|
ITD-Nummer und Käfignummer |
|
|
Gesamtzahl der als verendet gemeldeten Exemplare von Rotem Thun (*1) |
|
|
Empfängerfarm |
Partei / Name / ICCAT-Nummer |
|
Date=um |
Anzahl toter Exemplare von Rotem Thun |
Unterschrift des Kapitäns |
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INSGESAMT |
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(*1) Bei weiteren Umsetzungen übergibt der Kapitän des abgebenden Schleppers dem Kapitän des übernehmenden Schleppers das Original des Berichts über die Sterblichkeiten.
ANHANG VI
„ANHANG XVa
Verfahren für die Versiegelung von Transportkäfigen
1.
Vor dem Einsatz auf einem Ringwadenfänger, einer Tonnare oder einem Schlepper stellen die für das Programm für regionale ICCAT-Beobachter zuständige Stelle und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedem regionalen ICCAT-Beobachter und nationalen Beobachter unter ihrer jeweiligen Verantwortung mindestens 25 ICCAT-Siegel zur Verfügung und führen Buch über die bereitgestellten und verwendeten Siegel.
2.
Der abgebende Betreiber ist für die Versiegelung der Käfige verantwortlich. Zu diesem Zweck sind an jeder Käfigtür mindestens drei Siegel auf eine Weise anzubringen, dass die Türen nicht geöffnet werden können, ohne dass dabei die Siegel beschädigt werden.
3.
Die Versiegelung wird vom abgebenden Betreiber per Video aufgezeichnet und ermöglicht die Identifizierung der Siegel und die Überprüfung, ob die Siegel ordnungsgemäß angebracht wurden. Die Videoaufzeichnung entspricht den Mindestnormen für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang X. Die betreffende Videoaufzeichnung wird bei der Beförderung des Fisches zur Empfängerfarm mitgeführt. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird an Bord der abgebenden Schiffe oder auf den Tonnaren aufbewahrt und ist während der Fangsaison jederzeit für Kontrollzwecke zugänglich. Eine Kopie der Videoaufzeichnung wird dem regionalen ICCAT-Beobachter an Bord des Ringwadenfängers oder auf der Tonnare oder dem nationalen Beobachter auf dem übernehmenden Schlepper zur Verfügung gestellt, damit dieser sie an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats oder der Partei oder den regionalen ICCAT-Beobachter weiterleiten kann, der bei der anschließenden Kontrollumsetzung anwesend ist.
4.
Die Videoaufzeichnung der anschließenden Kontrollumsetzung umfasst den Vorgang der Entsiegelung, der so durchgeführt wird, dass die Siegel identifiziert werden können und überprüft werden kann, dass die Siegel nicht manipuliert wurden.
ANHANG XVb
Vorlage für eine Verarbeitungserklärung und eine Entnahmeerklärung
Verarbeitung/Entnahme (Zutreffendes bitte einkreisen) |
Datum der Entnahme (T/M/J): / / |
Thunfischfarm / Tonnare (Zutreffendes bitte einkreisen) |
Nummer(n) des Netzkäfigs/der Netzkäfige: |
Anzahl der entnommenen Exemplare: |
Lebendgewicht in kg des entnommenen Roten Thuns: |
Verarbeitetes Gewicht in kg des entnommenen Roten Thuns: |
eBCD-Nummer(n) des entnommenen Roten Thuns: |
Angaben zu den am Vorgang beteiligten Hilfsschiffen: Name: Flagge: ICCAT-Registrierungsnummer: |
Bestimmung des entnommenen Thunfischs (Export, lokaler Markt, Sonstiges) (Zutreffendes bitte einkreisen) ‚Sonstiges‘ bitte angeben: |
Ggf. Validierung durch den nationalen Beobachter oder den regionalen ICCAT-Beobachter: Name des Beobachters: ICCAT-Nr.: Unterschrift: |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/897/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)