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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/885 |
21.3.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/885 DER KOMMISSION
vom 20. März 2024
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln hinsichtlich des Probenahmeverfahrens für getrocknete Kräuter, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürze in Pulverform
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission (2) werden Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln festgelegt. |
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(2) |
Die Ergebnisse jüngster Forschungen einer vom Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) koordinierten Arbeitsgruppe zeigen, dass das in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 festgelegte Probenahmeverfahren für die Kontrolle von Pflanzentoxinen (auch anwendbar für die Kontrolle von Mykotoxinen) bei getrockneten Kräutern, Kräutertees (getrocknetes Erzeugnis), Tees (getrocknetes Erzeugnis) und Gewürzen in Pulverform die Entnahme einer für die beprobte Partie repräsentativen Probe nicht gewährleistet. |
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(3) |
Daher muss das Probenahmeverfahren geändert werden, indem das für die Einzelproben und die Sammelproben vorgeschriebene Gewicht erhöht wird und die Bestimmungen für die Beprobung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Kräuter enthalten, in Form von Schüttgut vor dem Verpacken in Einzelhandels-/Einzelpackungen für den Endverbraucher präzisiert werden, um sicherzustellen, dass die entnommene Probe für die beprobte Partie repräsentativ ist. |
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(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Da die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 ab dem 1. April 2024 gilt, sollte die vorliegende Verordnung am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, um zu vermeiden, dass die zuständigen nationalen Behörden die geltenden Vorschriften jener Verordnung für kurze Zeit anwenden müssen. |
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(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. März 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782 der Kommission vom 14. Dezember 2023 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die Kontrolle des Mykotoxingehalts von Lebensmitteln und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 401/2006 (ABl. L, 2023/2782, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2782/oj).
ANHANG
In Anhang I Teil II der Verordnung (EU) 2023/2782 erhält Teil M folgende Fassung:
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„M. |
PROBENAHMEVERFAHREN FÜR GETROCKNETE KRÄUTER, KRÄUTERTEES (GETROCKNETES ERZEUGNIS), TEES (GETROCKNETES ERZEUGNIS) UND GEWÜRZE IN PULVERFORM
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(*1) Abhängig vom Partiegewicht — siehe Tabelle 2.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/885/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)