Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/857 |
24.4.2024 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/857 DER KOMMISSION
vom 1. Dezember 2023
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer standardisierten Methode und einer vereinfachten standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken, die sich aus möglichen Zinsänderungen ergeben und sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 84 Absatz 5 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Um die Harmonisierung der Verfahren zur Festlegung der standardisierten Methode für die Berechnung zuverlässiger Schätzungen des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch zu fördern, ist es erforderlich, den Instituten die wichtigsten technischen Elemente für die Risikobewertung an die Hand zu geben, einschließlich der Regeln für die Zuordnung von Zahlungsströmen, der Berechnungen in Bezug auf automatische Optionen, der Berechnungen in Bezug auf zum beizulegenden Zeitwert bewertete Instrumente sowie der Regeln für die Abzinsung und Prognose von Zahlungsströmen. |
(2) |
Um die Kontinuität und Übereinstimmung mit den einschlägigen internationalen Standards zu gewährleisten, sollten die Begriffsbestimmungen, Elemente und Schritte der standardisierten Methode auf denjenigen beruhen, die in den Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde zur Steuerung des Zinsänderungsrisikos bei Geschäften des Anlagebuchs (2) und in der standardisierten Methode des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom April 2016 (3) festgelegt sind. |
(3) |
Um eine einheitliche Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Eindämmung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, so weit wie möglich standardisierte Annahmen festzulegen, insbesondere im Hinblick auf automatische Optionen. Bei der Festlegung solcher Annahmen ist zu berücksichtigen, dass professionelle Gegenparteien in der Regel Optionen zu ihren Gunsten ausüben. Es kann Situationen geben, in denen keine präskriptiven Annahmen getroffen werden können, weil sie zu ungenauen Risikobewertungen führen könnten, wie im Falle des Verhaltens von Kleinanlegern bei Zinsschocks in Bezug auf bestimmte Instrumente. Für diese Fälle ist es erforderlich, so weit wie möglich die Schritte, Begriffsbestimmungen und Beschränkungen für die von den Instituten vorzunehmenden Schätzungen festzulegen. |
(4) |
Um den Instituten die Anwendung der standardisierten Methode zu erleichtern und in Anbetracht der Tatsache, dass sowohl die Schätzung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals als auch die Schätzung der Nettozinserträge auf zinsreagiblen Zahlungsströmen beruhen sollten, sollten den Ansätzen zur Schätzung dieser beiden Messgrößen dieselben Regeln für die Zuordnung zu Zeitbändern zugrunde liegen. Um jedoch den Beitrag des prognostizierten risikofreien Zinssatzes zur Wiederanlage oder Refinanzierung von zinsreagiblen Zahlungsströmen zu berechnen, müssen die Zahlungsströme für die auf den Nettozinserträgen beruhende Messgröße zusätzlich dem Referenzlaufzeitband zugeordnet werden. |
(5) |
Da die Instrumente, die in die Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Nettozinserträge einfließen, unterschiedliche Merkmale aufweisen, einschließlich fester oder variabler Zinssätze und eingebetteter Verhaltensannahmen, und um eine kohärente Umsetzung dieser Berechnung zu gewährleisten, müssen diese Merkmale zudem bei der Festlegung spezifischer Zuordnungsregeln für jede Art von Instrument berücksichtigt werden. |
(6) |
Um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Gewährleistung der Vergleichbarkeit der Berechnungsergebnisse einerseits und der aufgrund des langfristigen Zeithorizonts und der inhärenten operativen Komplexität erforderlichen Flexibilität andererseits zu erreichen, sollten Handelsspannen und Spread-Komponenten in die Berechnung der Nettozinserträge einbezogen werden. Bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals sollten die Institute jedoch ihren internen Ansatz zur Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch zugrunde legen. |
(7) |
Um die Risikosensitivität zu erhöhen und den institutsspezifischen Bedingungen in Bezug auf verhaltensabhängige Zahlungsströme Rechnung zu tragen, sollten die Annahmen für die Zuordnung der Zahlungsströme von unbefristeten Einlagen, Darlehen, die dem Risiko der vorzeitigen Rückzahlung unterliegen, und Termineinlagen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Kündigung besteht, in erster Linie auf Schätzungen der Institute beruhen und im Zeitverlauf einheitlich angewandt werden. Zur Untermauerung des standardisierten Charakters der Methode sollte die Konservativität der Schätzung dieser verhaltensabhängigen Abflüsse jedoch durch die Multiplikation mit festen Skalaren je nach dem anwendbaren Szenario erhöht werden. Auch bei unbefristeten Einlagen sollte durch die Einführung standardisierter Obergrenzen für den Anteil und die durchschnittliche Laufzeit der Kerneinlagen je nach der Kategorie der Gegenpartei ein konservativer Ansatz verfolgt werden. |
(8) |
Um bei der Zuordnung von Zahlungsströmen die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, sollten Institute, bei denen die Wesentlichkeit bestimmter Risikopositionen unter zuvor bestimmten Schwellenwerten liegt, von bestimmten Schätzungen im Zusammenhang mit unbefristeten Einlagen, Darlehen, die dem Risiko der vorzeitigen Rückzahlung unterliegen, Termineinlagen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Kündigung besteht, notleidenden Risikopositionen, festverzinslichen Privatkundenkrediten und dem Basisrisiko befreit werden. |
(9) |
Zur leichteren Umsetzung der standardisierten Methode sollten die Institute den anwendbaren Zinssatz für jedes Zinsanpassungszeitband oder für das kombinierte Zinsanpassungs- und Referenzlaufzeitband bestimmen, anstatt diesen Zinssatz für jeden zinsreagiblen Zahlungsstrom zu ermitteln. |
(10) |
Zur Ermittlung der Handelsspannen für die Prognose des Neugeschäfts bei der Berechnung der Nettozinserträge und zur Erstellung aktueller Schätzungen sollten die Institute aktuelle Beobachtungen für die jeweilige Produktart, Gegenparteikategorie und den geografischen Standort heranziehen. Diese Beobachtungen sollten folglich in der Regel auf im letzten Jahr beobachteten Transaktionen oder, bei verfügbaren Marktnotierungen, auf beobachtbaren Marktpreisen für das Instrument beruhen. |
(11) |
Die Ergebnisse der standardisierten Methode für die Nettozinserträge bieten den höchsten Informationswert, wenn der Zeithorizont der Nettozinserträge auf ein Jahr festgelegt wird. Die Berechnung der Zinssensitivität der Nettozinserträge über einen längeren Zeithorizont kann jedoch oftmals zusätzliche nützliche Informationen für Institute liefern, die eine erhebliche Konzentration von Laufzeiten um oder jenseits des Einjahreszeithorizonts aufweisen. Vor diesem Hintergrund und zur Ergänzung des wirtschaftlichen Wertes des Eigenkapitals sollte der Zeithorizont für die Berechnung der Nettozinserträge mindestens ein Jahr betragen. |
(12) |
Die Nettozinserträge können wesentlich durch das Basisrisiko beeinflusst werden. Vor diesem Hintergrund und aufbauend auf der bestehenden Praxis der EBA ist es erforderlich, eine Methode vorzusehen, mit der die Institute die Auswirkungen des Basisrisikos abschätzen können. |
(13) |
Bei der Festlegung der vereinfachten standardisierten Methode sind sowohl die Verhältnismäßigkeit als auch eine konservative Vorgehensweise zu beachten. Zu diesem Zweck sollte diese vereinfachte standardisierte Methode eine Reihe von Elementen umfassen, darunter bestimmte Vereinfachungen, durch die ein Rahmen geschaffen wird, der für die geringeren Risikobewertungskapazitäten kleiner und nicht komplexer Institute angemessen ist, sowie konservative Maßnahmen, die die Robustheit des Ansatzes gewährleisten. Solche Vereinfachungen und konservativen Maßnahmen sollten eine präskriptive, lineare Zuordnung der Zahlungsströme unbefristeter Einlagen, einschließlich der Anwendung von szenarioabhängigen Skalaren auf die Kerneinlagen, und eine vereinfachte Berechnung der automatischen Optionalität auf der Grundlage von Auszahlungen umfassen. Aus demselben Grund der Vereinfachung und der konservativen Vorgehensweise sollte die auf den Nettozinserträgen beruhende Messgröße sowohl auf einer Berechnung der Zinssätze anhand einer durchschnittlichen Referenzlaufzeit je Produktart und einer durchschnittlichen Handelsspanne je Produktart als auch auf einem Zinssatz bis zum Zinsanpassungstermin der Instrumente beruhen, der unter Verwendung geschätzter Durchschnittszinssätze berechnet wird. |
(14) |
Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA übermittelt wurde. |
(15) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. |
„nominaler zinsreagibler Zahlungsstrom“ eines der folgenden Elemente:
|
2. |
„Zinsanpassungstermin“ den Termin, an dem ein nominaler zinsreagibler Zahlungsstrom erfolgt; |
3. |
„risikoloser Zinssatz“ für eine bestimmte Währung den einer bestimmten Laufzeit auf einer Zinsstrukturkurve entsprechenden Zinssatz, der keine instrumenten- oder organisationsspezifischen Kredit- oder Liquiditäts-Spreads enthält; |
4. |
„festverzinsliches Instrument“ ein Instrument, aus dem sich Zinszahlungsströme ergeben, die bis zum Zeitpunkt seiner vertraglichen Fälligkeit auf der Grundlage eines festen Zinssatzes bestimmt werden; |
5. |
„zinsvariables Instrument“ ein Instrument, dessen Zinssatz zu vorher festgelegten Terminen neu festgesetzt wird, entweder als Reaktion auf eine Veränderung des Referenzzinssatzes im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder als Reaktion auf eine Veränderung des von dem Institut intern verwalteten Index; |
6. |
„automatische Zinsoption“ eine explizite oder implizite Option im Sinne des Artikels 325e Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), einschließlich einer Option, bei der das Institut seiner Gegenpartei unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung wahrscheinlich eine Auszahlung gewährt, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
|
7. |
„verhaltensabhängige Zinsoption“ eine Option im Sinne des Artikels 325e Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich einer Option, bei der das Institut seiner Gegenpartei unabhängig von einer vertraglichen Verpflichtung wahrscheinlich eine Auszahlung gewährt und die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
|
8. |
„unbefristete Einlage“ eine Verbindlichkeit ohne Fälligkeitsdatum, bei der es dem Einleger freisteht, die Einlage jederzeit abzuheben; |
9. |
„Privatkundeneinlage“ eine Privatkundeneinlage im Sinne des Artikels 411 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; |
10. |
„für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlage“ eine der folgenden Möglichkeiten:
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11. |
„nicht für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlage“ eine unbefristete Privatkundeneinlage, die nicht auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird oder die verzinst wird; |
12. |
„Großkundeneinlage“ eine Einlage, die keine Privatkundeneinlage ist; |
13. |
„stabile unbefristete Einlage“ den Teil einer unbefristeten Einlage, der bei den Zinssätzen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der standardisierten Methode für die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gelten, wahrscheinlich nicht abgehoben wird; |
14. |
„Weitergabequote“ den Prozentsatz der Veränderung des Marktzinssatzes, den ein Institut im Rahmen der Einlagenverzinsung weitergibt, um bei den Zinssätzen, die zum Zeitpunkt der Anwendung der standardisierten Methode für die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gelten, das gleiche Niveau an stabilen Einlagen beizubehalten; |
15. |
„Kerneinlage“ den Teil einer stabilen unbefristeten Einlage, bei dem selbst bei erheblichen Veränderungen des Zinsumfelds keine Zinsanpassung zu erwarten ist; |
16. |
„Nichtkerneinlage“ den Teil einer unbefristeten Einlage, der keine Kerneinlage ist; |
17. |
„geografischer Standort“ das Land, in dem die Schuldner oder Einleger, die juristische Personen sind, ihren Sitz haben, oder das Land, in dem die Schuldner oder Einleger, die natürliche Personen sind, ihren Wohnsitz haben; |
18. |
„Referenzlaufzeit“ den Zeitraum, auf den sich die Zinsanpassung bezieht, dem ein Instrument unterliegt. |
Artikel 2
In die Bewertung einbezogene Anlagebuchpositionen
(1) Die Institute bewerten für die Zwecke der standardisierten Methode und der vereinfachten standardisierten Methode nach Artikel 84 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU für jede Währung, in der das Institut eine wesentliche Position im Sinne des Artikels 3 hält, alle Anlagebuchpositionen. Diese Anlagebuchpositionen umfassen Folgendes:
a) |
Anlagebuchpositionen in finanziellen Vermögenswerten, |
b) |
Anlagebuchpositionen in Verbindlichkeiten, |
c) |
Anlagebuchpositionen in außerbilanzmäßigen Geschäften. |
(2) Die in Absatz 1 genannten Anlagebuchpositionen umfassen alle folgenden Positionen:
a) |
Zinsderivate, |
b) |
Nicht-Zinsderivate, bei denen die Zahlungsströme ganz oder teilweise auf einem Referenzzinssatz beruhen, |
c) |
Pensionsverpflichtungen und Vermögenswerte aus Pensionsplänen, außer wenn ihr Zinsänderungsrisiko bereits über eine andere Risikomessgröße erfasst wird, |
d) |
zinsreagible Vermögenswerte, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt sind und nicht vom harten Kernkapital abgezogen werden, |
e) |
zinsreagible Verbindlichkeiten, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt werden und weder Instrumente des harten Kernkapitals im Sinne des Artikels 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch andere unbefristete Instrumente ohne Kündigungstermin sind, |
f) |
zinsreagible außerbilanzmäßige Geschäfte, die nicht in den Buchstaben a, b und c genannt werden, |
g) |
Handelsbuchpositionen von geringem Umfang im Sinne des Artikels 94 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, ihr Zinsänderungsrisiko wird durch eine andere Risikomessgröße erfasst. |
Für die Zwecke des Buchstabens e umfassen zinsreagible Verbindlichkeiten auch nichtvergütete Einlagen.
Artikel 3
Wesentlichkeit von Anlagebuchpositionen
Die Institute betrachten eine Anlagebuchposition als wesentlich, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
a) |
Der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht mindestens 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus; |
b) |
der Buchwert der auf eine bestimmte Währung lautenden Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten macht weniger als 5 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs aus, sofern die Summe der in die Berechnung einbezogenen finanziellen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten weniger als 90 % der gesamten finanziellen Vermögenswerte, ohne Sachvermögen, oder Verbindlichkeiten des Anlagebuchs entspricht. |
Artikel 4
Klassifizierung der Szenarien
Zur Ermittlung, Bewertung, Steuerung und Minderung der Risiken aus möglichen Zinsänderungen, die sich sowohl auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals als auch auf die Nettozinserträge bei Geschäften des Anlagebuchs eines Instituts auswirken, klassifizieren die Institute die Szenarien, einschließlich der aufsichtlichen Schockszenarien gemäß Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission (7), auf der Grundlage der Entwicklung des Zinssatzes wie folgt als
a) |
parallele Schocks, d. h. entweder:
|
b) |
Schocks, die Rotationen der Zinsstruktur mit sich bringen, d. h. entweder
|
c) |
ungleichmäßige Schocks, d. h. entweder
|
KAPITEL II
STANDARDISIERTE METHODE FÜR DIE BEWERTUNG DER RISIKEN FÜR DEN WIRTSCHAFTLICHEN WERT DES EIGENKAPITALS DER GESCHÄFTE DES ANLAGEBUCHS EINES INSTITUTS
Artikel 5
Allgemeine Anforderungen an die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme
(1) Bei der Anwendung der standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals ihrer Anlagebuchpositionen auswirken, ordnen die Institute die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer Anlagebuchpositionen wie folgt den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu:
a) |
bei festverzinslichen Instrumenten gemäß Artikel 6, |
b) |
bei zinsvariablen Instrumenten gemäß Artikel 7, |
c) |
bei unbefristeten Einlagen gemäß Artikel 8, |
d) |
bei festverzinslichen Darlehen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung besteht, gemäß Artikel 9, |
e) |
bei festverzinslichen Termineinlagen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Kündigung besteht, gemäß Artikel 10, |
f) |
bei Derivaten ohne Optionalität gemäß Artikel 11, |
g) |
bei anderen als den in den Buchstaben a bis f genannten Instrumenten gemäß Artikel 12. |
(2) Die Institute orientieren sich bei der Frage, ob Handelsspannen und andere Spread-Komponenten von Zinszahlungen in den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen berücksichtigt werden oder nicht, an ihrer internen Methode zur Steuerung und Messung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch.
Institute, die Handelsspannen und andere Spread-Komponenten von den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen ausschließen, unternehmen alles Folgende:
a) |
Sie wenden eine transparente Methode zur Ermittlung des risikofreien Zinssatzes zum Zeitpunkt der Ausreichung eines jeden Instruments an und führen diese Methode in allen Geschäftsbereichen einheitlich durch, |
b) |
sie stellen sicher, dass der Ausschluss von Handelsspannen und anderen Spread-Komponenten aus den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen mit dem Ansatz für die Steuerung und Absicherung des Zinsänderungsrisikos im Anlagebuch im Einklang steht, |
c) |
sie melden den Ausschluss von Handelsspannen und anderen Spread-Komponenten der zuständigen Behörde. |
(3) Bei der Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer Anlagebuchpositionen gemäß Absatz 1 berücksichtigen die Institute:
a) |
die Auswirkungen einer eingebetteten Optionalität einer automatischen Zinsoption bei den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen nicht; |
b) |
die Auswirkungen einer eingebetteten Optionalität einer verhaltensabhängigen Zinsoption bei den nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen. |
Artikel 6
Festverzinsliche Instrumente
(1) Die Institute ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die sich aus Zinszahlungen für Anlagebuchpositionen in festverzinslichen Instrumenten ergeben, nach dem Zinsanpassungstermin den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu und berücksichtigen dabei alle in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Ausnahmen.
(2) Die Institute ordnen die Zahlungsströme, die sich aus den zwischenzeitlichen Rückzahlungen und der endgültigen Tilgung des Kapitalbetrags von Anlagebuchpositionen in festverzinslichen Instrumenten ergeben, nach dem Zinsanpassungstermin den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu.
Artikel 7
Zinsvariable Instrumente
Die Institute ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die sich aus Anlagebuchpositionen in zinsvariablen Instrumenten ergeben, wie folgt nach dem Zinsanpassungstermin den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu:
a) |
Zahlungsströme, die sich aus anderen Zinszahlungen als den Zahlungen der Spread-Komponente bis zum nächsten Zinsanpassungstermin ergeben, wie vertraglich vereinbart, |
b) |
der verbleibende Kapitalbetrag, wie vertraglich vereinbart, |
c) |
Spread-Komponenten bis zur vertraglichen Endfälligkeit, unabhängig davon, ob der noch zu tilgende Kapitalbetrag einer Zinsanpassung unterliegt, es sei denn, diese Spread-Komponenten werden gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 ausgeschlossen. |
Artikel 8
Unbefristete Einlagen
(1) Die Institute ordnen die unbefristeten Einlagen je nach der Art der Gegenpartei in die folgenden Kategorien ein:
a) |
unbefristete Privatkundeneinlagen, die wie folgt unterteilt werden:
|
b) |
unbefristete Großkundeneinlagen, die wie folgt unterteilt werden:
|
(2) Die Institute unterscheiden zwischen:
a) |
dem stabilen und dem nicht stabilen Teil der Einlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii und Buchstabe b Ziffer ii anhand der beobachteten Veränderungen des Volumens der Einlagen aufgrund von Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen des risikofreien Zinssatzes über einen Zeitraum, der mindestens die vorangegangenen zehn Jahre umfasst; |
b) |
den Kerneinlagen und den Nichtkerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen gemäß Absatz 1. |
Um den Betrag der Nichtkerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen gemäß Buchstabe b zu ermitteln, multiplizieren die Institute den Betrag aller stabilen unbefristeten Einlagen mit der Weitergabequote.
(3) Bei der Bestimmung der in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Weitergabequote berücksichtigen die Institute die folgenden Elemente, wobei sie auch Anlagebuchpositionen mit ähnlichen Merkmalen berücksichtigen:
a) |
das aktuelle Zinsniveau, |
b) |
die Spanne zwischen dem von dem Institut angebotenen Zinssatz und dem Marktzinssatz, |
c) |
den Wettbewerb durch andere Unternehmen, |
d) |
den geografischen Standort des Instituts, |
e) |
demografische und andere relevante Merkmale der Kundschaft des Instituts, |
f) |
die Unwahrscheinlichkeit des Umstands, selbst bei erheblichen Veränderungen des Zinsumfelds, dass die Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen einer Zinsanpassung unterliegen. |
(4) In Schockszenarien mit steigenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i multiplizieren die Institute die gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen mit 0,8 und erhöhen die Nichtkerneinlagen entsprechend.
(5) In Schockszenarien mit sinkenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii multiplizieren die Institute die nach den Absätzen 2 und 3 berechneten Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen mit 1,2 und verringern die Nichtkerneinlagen entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 2 bis 5 wenden die Institute die folgenden Obergrenzen für den Anteil der gemäß den Absätzen 2 und 3 berechneten Kerneinlagen des stabilen Teils der unbefristeten Einlagen an:
a) |
90 % für für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i; |
b) |
70 % für nicht für den Zahlungsverkehr bestimmte Privatkundeneinlagen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii; |
c) |
50 % für Großkundeneinlagen von Nichtfinanzkunden gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii. |
(7) Die Institute behandeln alle Großkundeneinlagen von Finanzkunden im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als unbefristete Nichtkerneinlagen.
(8) Die Institute ordnen die Nichtkerneinlagen der unbefristeten Einlagen dem Zinsanpassungszeitband gemäß Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs zu.
(9) Die Institute ordnen die Kerneinlagen der unbefristeten Einlagen auf der Grundlage der beobachteten internen Daten und vorbehaltlich der folgenden auf der Grundlage des gewichteten Mittels berechneten Laufzeitbeschränkungen im Zeitverlauf einheitlich den unter Nummer 1 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu, und zwar wie folgt:
a) |
5 Jahre für die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten unbefristeten Einlagen, |
b) |
4,5 Jahre für die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten unbefristeten Einlagen, |
c) |
4 Jahre für die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten unbefristeten Einlagen. |
(10) Die Institute weisen unbefristete Einlagen als unbefristete Nichtkerneinlagen aus, wenn die Summe der unbefristeten Einlagen weniger als 2 % der Anlagebuchpositionen ausmacht, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
Artikel 9
Festverzinsliche Darlehen, bei denen das Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung besteht
(1) Die Institute betrachten festverzinsliche Darlehen an Privatkunden als mit dem Risiko einer vorzeitigen Rückzahlung behaftet, wenn der Darlehensnehmer einen Teil oder den gesamten ausstehenden Kapitalbetrag vor dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt oder dem vertraglichen Fälligkeitsdatum des Kapitalbetrags zurückzahlen kann, wobei er entweder
a) |
die wirtschaftlichen Kosten für eine solche Rückzahlung nicht tragen muss oder |
b) |
die wirtschaftlichen Kosten nur oberhalb einer Schwelle für die vorzeitige Rückzahlung tragen muss. |
(2) Die Institute schätzen für die in den Absätzen 1 und 7 genannten Anlagebuchpositionen die im Basisszenario anwendbare jährliche konstante Quote vorzeitiger Rückzahlungen pro Währung auf eine Weise, die im Zeitverlauf einheitlich und für eine durchschnittliche Quote vorzeitiger Rückzahlungen angemessen ist. Die Institute schätzen diese durchschnittliche Quote vorzeitiger Rückzahlungen für jedes Portfolio homogener Anlagebuchpositionen getrennt und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Zinsstruktur auf der Grundlage aller verfügbaren internen Beobachtungen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die Institute die Quote vorzeitiger Rückzahlungen auf 0 festsetzen, wenn die Summe der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen und der in Absatz 7 genannten festverzinslichen Vermögenswerte weniger als 5 % der Anlagebuchpositionen ausmacht, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden.
(3) Die Institute passen die gemäß Absatz 2 geschätzte bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen wie folgt an:
a) |
Bei Szenarien mit steigenden Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer i multiplizieren die Institute die bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen mit 0,8; |
b) |
bei Szenarien mit sinkenden Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer ii multiplizieren die Institute die bedingte Quote vorzeitiger Rückzahlungen mit 1,2. |
(4) Für jedes Zinsanpassungszeitband gemäß Nummer 1 des Anhangs schätzen die Institute den erwarteten Betrag der vorzeitig zurückgezahlten Darlehen pro Zinsanpassungszeitband als Produkt aus:
a) |
dem ausstehenden Betrag der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen einer bestimmten homogenen Produktart, die auf eine bestimmte Währung lauten; |
b) |
der gemäß Absatz 2 ermittelten bedingten Quote vorzeitiger Rückzahlungen, multipliziert mit der Dauer des anwendbaren Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 2 des Anhangs, die gemäß Absatz 3 angepasst wurde. |
Für die Zwecke des Buchstabens a betrachten die Institute Beträge, die zu einem früheren Zeitpunkt als der Untergrenze des Zinsanpassungszeitbands fällig werden oder vorzeitig zurückgezahlt werden, nicht als ausstehende Beträge.
(5) Die Institute ordnen den vorzeitig zurückgezahlten Betrag der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Darlehen, einschließlich der Strafgebühren auf den vorzeitig zurückgezahlten Betrag, den die Privatkunden im anwendbaren Szenario zahlen, den einschlägigen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu. Die Institute ordnen den Teil der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme dieser festverzinslichen Darlehen, bei denen sie keine vorzeitige Rückzahlung erwarten, auf der Grundlage des vertraglichen Rückzahlungsplans für die Dauer der vertraglichen Laufzeit dieser Darlehen den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs zu.
(6) Die Institute behandeln festverzinsliche Darlehen an Großkunden, bei denen der Darlehensnehmer einen Teil oder den gesamten ausstehenden Kapitalbetrag vor dem vertraglich vereinbarten Rückzahlungszeitpunkt oder dem vertraglichen Fälligkeitsdatum des Kapitalbetrags vorzeitig zurückzahlen kann, gemäß den Artikeln 6 und 13.
(7) Hält das Institut Positionen in Vermögenswerten, bei denen es sich um Wertpapiere handelt, deren zugrunde liegende Instrumente festverzinsliche Darlehen gemäß Absatz 1 sind (im Folgenden „festverzinsliche Vermögenswerte“), und ist der Emittent dieser festverzinslichen Vermögenswerte nicht verpflichtet, die festverzinslichen Darlehen im Falle ihrer vorzeitigen Rückzahlung zu ersetzen, wendet das Institut einen Transparenzansatz an und bewertet die Anlagebuchpositionen in diesen Vermögenswerten gemäß Absatz 1, unabhängig davon, ob die Gegenpartei dieses Instituts ein Groß- oder Privatkunde ist.
Artikel 10
Festverzinsliche Termineinlagen, die dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegen
(1) Die Institute betrachten festverzinsliche Termineinlagen als festverzinsliche Termineinlagen, die dem Risiko einer vorzeitigen Kündigung unterliegen, wenn beide der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Diese festverzinslichen Termineinlagen sind Privatkundeneinlagen; |
b) |
der Einleger hat die Option, ausstehende Beträge der festverzinslichen Termineinlagen vor dem vertraglichen Fälligkeitsdatum der Einlage in Anspruch zu nehmen. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Institute festverzinsliche Termineinlagen gemäß Artikel 6 behandeln, wenn die vorzeitige Abhebung dieser Einlagen für den Einleger eine Strafgebühr zur Folge hätte, die sowohl den Zinsverlust zwischen dem Datum der Kündigung der Einlage und dem Datum ihrer vertraglichen Fälligkeit als auch die wirtschaftlichen Kosten der Kündigung der Einlage ausgleicht.
(3) Die Institute behandeln festverzinsliche Termineinlagen, bei denen es sich um Großkundeneinlagen handelt, nach Artikel 6.
Hat der Großkundeneinleger die Option, ausstehende Beträge der Einlage vor dem vertraglichen Fälligkeitsdatum zu kündigen, und sind die in Absatz 2 genannten Bedingungen nicht erfüllt, behandeln die Institute diese Option als eine eingebettete automatische Option gemäß Artikel 13.
(4) Die Institute schätzen die im Basisszenario anwendbare kumulative Kündigungsquote für die in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen auf eine Weise, die im Zeitverlauf einheitlich und für eine durchschnittliche Kündigungsquote Termineinlagen geeignet ist. Die Institute schätzen diese im Basisszenario anwendbare kumulative Kündigungsquote für Termineinlagen für jedes Portfolio homogener Anlagebuchpositionen, die auf eine bestimmte Währung lauten, getrennt und unter Berücksichtigung der vorherrschenden Zinsstruktur auf der Grundlage aller verfügbaren internen Beobachtungen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können die Institute die im Basisszenario anwendbare kumulative Kündigungsquote für Termineinlagen auf 0 festsetzen, wenn die Summe der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen weniger als 5 % der Anlagebuchpositionen beträgt, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
(5) Die Institute passen die gemäß Absatz 4 für das Basisszenario geschätzte kumulative Kündigungsquote für die festverzinslichen Termineinlagen wie folgt an die anwendbaren Szenarien an:
a) |
Bei Szenarien mit sinkenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii multiplizieren die Institute die Kündigungsquote mit 0,8; |
b) |
bei Szenarien mit steigenden kurzfristigen Zinssätze gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i multiplizieren die Institute die Kündigungsquote mit 1,2. |
(6) Für jedes Zinsanpassungszeitband gemäß Nummer 1 des Anhangs erhalten die Institute den erwarteten Betrag der vorzeitig gekündigten festverzinslichen Termineinlagen, indem sie die in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen einer bestimmten homogenen Produktart, die auf eine bestimmte Währung lauten, mit der jeweiligen im Basisszenario anwendbaren kumulativen Kündigungsquote für die festverzinslichen Termineinlagen multiplizieren, die gemäß Absatz 5 angepasst wurde.
(7) Die Institute ermitteln für alle Zinsanpassungszeitbänder und Gruppen homogener Produktarten den Gesamtbetrag der vorzeitig gekündigten festverzinslichen Termineinlagen, indem sie die vorzeitig gekündigten Beträge gemäß Absatz 6 aggregieren. Die Institute ordnen die aggregierten vorzeitig gekündigten Beträge dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitband zu. Die Institute ordnen die Teile der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme der in Absatz 1 genannten festverzinslichen Termineinlagen, deren vorzeitige Kündigung sie nicht erwarten, entsprechend ihrer vertraglichen Laufzeit den unter Nummer 1 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu.
Artikel 11
Derivate ohne Optionalität
(1) Die Institute teilen Derivate ohne Optionalität in einen zu zahlenden und einen zu erhaltenden Teil auf.
(2) Die Institute behandeln den zu erhaltenden Teil eines Derivats ohne Optionalität als eingehenden Zahlungsstrom und den zu zahlenden Teil als ausgehenden Zahlungsstrom.
Die Institute ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern zu, die unter Nummer 1 des Anhangs genannt werden.
(3) Die Institute behandeln kombinierte Zins- und Währungsswaps, bei denen der Kapitalbetrag oder die Zinsen in verschiedenen Währungen getauscht werden, für jeden Teil in jeder Währung getrennt.
(4) Die Institute behandeln die Zinserträge und den Zinsaufwand von Derivaten, die zu Absicherungszwecken verwendet werden, getrennt von den Erträgen und dem Aufwand, die sich aus der abgesicherten Position ergeben.
Artikel 12
Notleidende Risikopositionen und Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen an private Gegenparteien
(1) Institute mit einem Anteil notleidender Risikopositionen von 2 % oder mehr ordnen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer notleidenden Risikopositionen den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern zu, die unter Nummer 1 des Anhangs aufgeführt sind. Sie ordnen diese erwarteten Zahlungsströme nach Abzug der Rückstellungen unter Berücksichtigung des Zeitpunkts dieser Zahlungsströme und in einer Weise zu, die im Zeitverlauf einheitlich ist.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 berechnen die Institute den Anteil der notleidenden Risikopositionen, indem sie den Betrag der notleidenden Schuldverschreibungen, Darlehen und Kredite im Sinne von Artikel 47a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch den Gesamtbetrag der Bruttoschuldverschreibungen, -darlehen und -kredite teilen.
(2) Übersteigt die Summe der Nominalbeträge der Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen an private Gegenparteien 2 % der Anlagebuchpositionen, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden, schätzen die Institute den in Anspruch genommenen Betrag sowohl im Basisszenario als auch in den in Artikel 4 genannten anwendbaren Szenarien auf der Grundlage von Folgendem:
a) |
historischen internen Beobachtungen der in Anspruch genommenen Beträge von Kreditzusagen für festverzinsliche Darlehen nach Art der Gegenpartei unter ähnlichen Bedingungen; |
b) |
dem Wert des Vertrags für die Gegenpartei im Basisszenario; |
c) |
dem Wert des Vertrags für die Gegenpartei im Schockszenario. |
Die Institute ordnen die geschätzten in Anspruch genommenen Beträge entsprechend dem geschätzten Zeitpunkt der Inanspruchnahme den jeweiligen unter Nummer 1 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu.
Artikel 13
Aufschlag auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für automatische Zinsoptionen
(1) Die Institute berechnen die Aufschläge auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für automatische Zinsoptionen ihrer Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a.
(2) Im Falle einer gekauften automatischen Zinsoption berechnen die Institute die Veränderung des Wertes dieser Option zwischen ihrem Wert im anwendbaren Szenario unter Berücksichtigung eines relativen Anstiegs der impliziten Zinsvolatilität von 25 % und ihrem Wert im Basisszenario.
(3) Im Falle einer verkauften automatischen Zinsoption berechnen die Institute die Veränderung des Wertes dieser Option zwischen ihrem Wert im anwendbaren Szenario und ihrem Wert im Basisszenario.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 entspricht die Veränderung des Wertes der Differenz zwischen den folgenden Buchstaben a und b:
a) |
einer Schätzung des Wertes der Option für deren Inhaber unter folgenden Bedingungen:
|
b) |
dem Wert der Zinsoption für deren Inhaber, berechnet unter Verwendung der Zinsstrukturkurve in einem Szenario ohne Schock und der impliziten Zinsvolatilität in der anwendbaren Währung am Bewertungstag. |
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag auf den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für das Risiko automatischer Zinsoptionen als Differenz zwischen den gemäß Absatz 2 berechneten Werten aller gekauften Optionen und den gemäß Absatz 3 berechneten Werten aller verkauften Optionen, nachdem sie das Szenario in einer bestimmten Währung angewendet haben.
(5) Für die Berechnung gemäß den Absätzen 2 und 3 verwenden die Institute ihre geltenden internen Bewertungsmethoden.
KAPITEL III
STANDARDISIERTE METHODE ZUR BEWERTUNG DER RISIKEN FÜR DIE NETTOZINSERTRÄGE BEI GESCHÄFTEN DES ANLAGEBUCHS EINES INSTITUTS
Artikel 14
Anforderungen an die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme
(1) Bei der Anwendung der standardisierten Methode zur Bewertung der Risiken aus möglichen Zinsänderungen, die sich auf die Nettozinserträge ihrer Geschäfte des Anlagebuchs auswirken, ordnen die Institute die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ihrer Anlagebuchpositionen den entsprechenden Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs wie folgt zu:
(2) Für die Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Absatz 1 gelten die Artikel 5 bis 12, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels genannten Ausnahmen.
(3) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 beziehen die Institute die Handelsspannen und andere Spread-Komponenten der Zinszahlungen in die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ein.
(4) Zusätzlich zur Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Artikel 6, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 12 zu den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs ordnen die Institute diese nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den unter Nummer 3 des Anhangs genannten Referenzlaufzeitbändern zu. Bei nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen, bei denen es sich um Zinszahlungen handelt, wird die Referenzlaufzeit des Instruments zugrunde gelegt, aus dem sie sich ergeben.
(5) Zusätzlich zur Zuordnung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Artikel 7 und 8 zu den jeweiligen Zinsanpassungszeitbändern gemäß Nummer 1 des Anhangs ordnen die Institute diese nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den unter Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs genannten Referenzlaufzeitbändern zu.
(6) Die Institute behandeln die festverzinslichen Teile der in Artikel 11 genannten Derivate gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.
Die Institute behandeln die variabel verzinslichen Teile der in Artikel 11 genannten Derivate gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels.
Artikel 15
Aufschlag auf die Nettozinserträge für automatische Zinsoptionen bis zum Zeithorizont der Nettozinserträge
(1) Die Institute berechnen den Aufschlag auf Nettozinserträge für automatische Zinsoptionen ihrer Anlagebuchpositionen gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a bis zum Zeithorizont der Nettozinserträge.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt entsprechend Artikel 13, vorbehaltlich der in den Absätzen 3 bis 6 dieses Artikels genannten Ausnahmen.
(3) Die Institute schließen aus der Berechnung der in Absatz 1 genannten Aufschläge auf die Nettozinserträge die automatischen Zinsoptionen aus, die erst jenseits des Zeithorizonts der Nettozinserträge ausgeübt werden können.
(4) Bei der Berechnung der in Absatz 1 genannten Aufschläge auf die Nettozinserträge lassen die Institute den relativen Anstieg der impliziten Volatilität außer Acht.
(5) Die Institute berechnen den in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannten Wert auf der Grundlage der im Basisszenario und in den anwendbaren Szenarien erwarteten Auszahlungen.
(6) Die Institute gehen davon aus, dass die Instrumente, deren Optionalität oder Nichtlinearität automatisch aktiviert wird, mit vergleichbaren Merkmalen bis zum Ende des Zeithorizonts der Nettozinserträge prolongiert werden.
Artikel 16
Marktwertveränderungen für automatische Zinsoptionen, die zum beizulegenden Zeitwert gehalten und jenseits des Zeithorizonts der Nettozinserträge fällig werden
Die Institute berechnen die Marktwertveränderungen für automatische Zinsoptionen, die zum beizulegenden Zeitwert gehalten und jenseits des Zeithorizonts der Nettozinserträge fällig werden, gemäß Artikel 13.
KAPITEL IV
BERECHNUNG DER STANDARDISIERTEN RISIKOMESSGRÖẞE AUF DER GRUNDLAGE DES WIRTSCHAFTLICHEN WERTS DES EIGENKAPITALS
Artikel 17
Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals
(1) Die Institute berechnen den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für das Basisszenario und die anwendbaren Schockszenarien in jeder Währung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4. Die Institute berechnen die Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals gemäß den Absätzen 5 und 6.
(2) Die Institute ordnen die in Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 genannten nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme den in diesen Artikeln genannten Zinsanpassungszeitbändern auf folgende Weise zu:
a) |
Alle positiven und negativen nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme innerhalb eines Zinsanpassungszeitbands werden saldiert und bilden eine Netto-Long-Position und eine Netto-Short-Position für jedes Zinsanpassungszeitband; |
b) |
die eingehenden Zahlungsströme haben ein positives Vorzeichen und die ausgehenden Zahlungsströme ein negatives Vorzeichen. |
(3) Die Institute zinsen die nominalen zinsreagiblen Nettozahlungsströme mithilfe eines Abzinsungsfaktors auf den Zeitwert ab. Die Institute berechnen diesen Abzinsungsfaktor , indem der Nullkupon-Kassazinssatz zum Mittelpunkt des Zeitbands für das jeweilige Szenario i und die jeweilige Währung c mit dem Mittelpunkt des Zeitbands t k wie folgt multipliziert wird:
(4) Die Institute addieren die abgezinsten zinsreagiblen Nettozahlungsströme über alle Zinsanpassungszeitbänder hinweg, um für jede Währung den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals für das Basisszenario und die anwendbaren Szenarien zu bestimmen.
(5) Die Institute berechnen die Veränderung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals, indem sie den wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals im Basisszenario vom wirtschaftlichen Wert des Eigenkapitals im anwendbaren Szenario subtrahieren und die Veränderung des Werts der gemäß Artikel 13 berechneten automatischen Zinsoption addieren.
(6) Bei der Berechnung der aggregierten Veränderung für die einzelnen Szenarien addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Bei dieser Berechnung rechnen die Institute andere Währungen als die Währung der Rechnungslegung in die Währung der Rechnungslegung zum Devisenkassakurs der EZB am Bezugsdatum um. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die dem Wechselkursmechanismus (WKM II) unterliegen und für die formell vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten.
Die Institute setzen gewichtete Gewinne bis zum größeren der beiden folgenden Werte an:
a) |
dem absoluten Wert negativer Veränderungen in Euro oder WKM-II-Währungen, |
b) |
dem Ergebnis der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in WKM-II-Währungen oder Euro. |
KAPITEL V
BERECHNUNG DER STANDARDISIERTEN RISIKOMESSGRÖẞE AUF DER GRUNDLAGE DER NETTOZINSERTRÄGE
Artikel 18
Zeithorizont
Die Institute berechnen die Nettozinserträge ihrer Geschäfte des Anlagebuchs über einen Zeithorizont von mindestens einem Jahr (im Folgenden „Nettozinsertragshorizont“).
Die verbleibende Zeit bis zum Ende eines Nettozinsertragshorizonts ist der Nettozinshorizont abzüglich des Mittelpunkts des betreffenden Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 1 des Anhangs (im Folgenden „verbleibende Zeit“).
Artikel 19
Berechnung des Beitrags des prognostizierten risikofreien Zinssatzes bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme
(1) Zur Berechnung des Beitrags des prognostizierten risikofreien Zinssatzes bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme zu den Nettozinserträgen gemäß Absatz 4 berechnen die Institute für jede Währung und jedes Szenario Terminzinssätze, die den risikofreien Teil der Zinssätze widerspiegeln, die für risikofreie Darlehen ab den Mittelpunkten der Zinsanpassungszeitbänder gemäß Nummer 4 des Anhangs und mit Laufzeiten entsprechend den Mittelpunkten der Referenzlaufzeitbänder gemäß Nummer 3 des Anhangs erwartet werden.
(2) Die Institute berechnen die in Absatz 1 genannten Terminzinssätze nach der folgenden Formel:
wobei
t k der Mittelpunkt des Zinsanpassungszeitbands k ist;
REF j der Mittelpunkt des Referenzlaufzeitbands j ist;
der Terminzinssatz für das jeweilige Szenario i und die Währung c für ein risikofreies Darlehen ist, das zum Mittelpunkt des Zinsanpassungszeitbands k beginnt und zum Mittelpunkt des Referenzlaufzeitbands j fällig wird;
der Abzinsungsfaktor für das jeweilige Szenario i und für die Währung c und die Zeit t k gemäß Artikel 17 Absatz 3 ist.
(3) Die Institute berechnen den anwendbaren risikofreien Zinssatz für jede Kombination der Mittelpunkte eines Zinsanpassungszeitbands und eines Referenzlaufzeitbands, indem sie die in Absatz 1 genannten Terminzinssätze mit der in Artikel 18 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden Zeit multiplizieren.
(4) Die Institute berechnen den Beitrag des prognostizierten risikofreien Zinssatzes bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme zu den Nettozinserträgen als Produkt der folgenden Buchstaben a und b:
a) |
der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme gemäß Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 7, Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 12, die gemäß Artikel 14 Absätze 4 und 5 zugeordnet werden; |
b) |
des Beitrags des entsprechenden anwendbaren risikofreien Zinssatzes, der gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels berechnet wird. |
Artikel 20
Berechnung des Beitrags der prognostizierten Handelsspanne bei der Wiederanlage oder Refinanzierung von nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen
(1) Die Institute berechnen den Beitrag der prognostizierten Handelsspanne bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme zu den Nettozinserträgen, indem sie die gemäß Absatz 2 berechneten nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme mit dem anwendbaren Satz der Handelsspanne gemäß Absatz 4 multiplizieren.
(2) Für die Zwecke der in Absatz 1 genannten Berechnung gehen die Institute wie folgt vor:
a) |
Sie ordnen bei der Neufestsetzung der Handelsspannen die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme der in den Artikeln 6 bis 12 genannten Instrumente den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu. |
b) |
Sie schätzen:
|
Für die Zwecke des Buchstabens a gelten entsprechend die Artikel 6 bis 12. Im Falle von zinsvariablen Instrumenten ordnen die Institute jedoch den Teil der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, der einen Kapitalbetrag darstellt, entsprechend der vertraglichen Endfälligkeit dieser zinsvariablen Instrumente zu.
(3) Für die Zwecke des Absatzes 1 ordnen die Institute die Anlagebuchpositionen, getrennt nach geografischem Standort und Währung, den Produktarten finanzieller Vermögenswerte und finanzieller Verbindlichkeiten zu.
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Produktarten finanzieller Vermögenswerte handelt es sich um die folgenden:
a) |
Schuldverschreibungen, |
b) |
Darlehen und Kredite — Nichtfinanzunternehmen, |
c) |
Darlehen und Kredite — private Haushalte — Hypotheken, |
d) |
Darlehen und Kredite — private Haushalte — Kredite (keine Hypotheken), |
e) |
Darlehen und Kredite — andere Gegenparteien, |
f) |
andere Produktarten im Anlagebuch. |
Bei den in Unterabsatz 1 genannten Produktarten finanzieller Verbindlichkeiten handelt es sich um die folgenden:
a) |
Einlagen — Nichtfinanzunternehmen, |
b) |
Einlagen — private Haushalte, |
c) |
Einlagen — andere Gegenparteien, |
d) |
Schuldverschreibungen, |
e) |
andere Verbindlichkeiten im Anlagebuch. |
(4) Im Falle von Instrumenten, die auf tiefen und aktiven liquiden Märkten gehandelt werden, wo der Wert dieser Instrumente auf der Grundlage von weitverbreiteten und leicht zugänglichen Marktpreisen bestimmt werden kann, schätzen die Institute den anwendbaren Satz der Handelsspanne gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf der Grundlage des Marktpreises, der Zinszahlungen aus diesen Instrumenten und des Abzugs des risikofreien Zinssatzes.
Bei anderen als den in Unterabsatz 1 genannten Instrumenten schätzen die Institute den anwendbaren Satz der Handelsspanne gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf der Grundlage des gewichteten Mittels der in den vorangegangenen 360 Tagen bei Transaktionen erhaltenen oder gezahlten Handelsspannen, wobei die Produktart, der geografische Standort und die Währung gemäß Absatz 2 berücksichtigt werden. In Ermangelung solcher Transaktionen schätzen die Institute den anwendbaren Satz der Handelsspanne auf der Grundlage von Annahmen, die auf erhaltenen oder gezahlten Handelsspannen in vergleichbaren Portfolios beruhen.
(5) Der gemäß Absatz 3 geschätzte Satz der Handelsspanne im Basisszenario gilt auch für das anwendbare Szenario.
(6) Um die in Artikel 18 Unterabsatz 2 genannte verbleibende Zeit zu berücksichtigen, berechnen die Institute den Prozentsatz des Handelsspannensatzes, indem sie den gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels geschätzten anwendbaren Satz der Handelsspanne mit dieser verbleibenden Zeit multiplizieren.
Artikel 21
Berechnung von Zinszahlungen oder von Teilen von Zinszahlungen, die bis zu ihrer Neufestsetzung anfallen
(1) Die Institute berechnen den Beitrag der bis zum Zinsanpassungstermin (einschließlich dieses Tages) anfallenden Zinszahlungen zu den Nettozinserträgen, indem sie zusätzlich zu der in den Artikeln 19 und 20 genannten Zuordnung die Zinszahlungen aus den in den Artikeln 6 bis 12 genannten Instrumenten den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zuordnen, sofern diese Zinszahlungen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Die Höhe der Zinszahlung ist bekannt und festgelegt, die Zahlung kann sich nicht aufgrund von Zinsbewegungen ändern; |
b) |
die Zinszahlung wird voraussichtlich innerhalb des in Artikel 18 Unterabsatz 1 genannten Nettozinsertragshorizonts erfolgen. |
(2) Bei zinsvariablen Instrumenten, bei denen die Zinszahlung nach dem Zinsanpassungstermin erfolgt, wenden die Institute Absatz 1 dieses Artikels nur auf den Teil der Zinszahlung an, der die Handelsspanne darstellt.
Artikel 22
Marktwertveränderungen jenseits des Nettozinsertragshorizonts für Instrumente, die zum beizulegenden Zeitwert gehalten werden
(1) Die Institute berechnen jenseits des Nettozinsertragshorizonts auftretende Marktwertveränderungen für zum beizulegenden Zeitwert gehaltene Instrumente, indem sie Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5 entsprechend auf die gemäß Absatz 2 vorgenommene Zuordnung anwenden.
(2) Bei der in Absatz 1 genannten Zuordnung wenden die Institute entsprechend Artikel 17 Absatz 2 an und beziehen die Handelsspannen und andere Spread-Komponenten der Zinszahlungen in die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ein, wobei folgende Ausnahmen gelten:
a) |
Die Institute schließen nominale zinsreagible Zahlungsströme aus Instrumenten, die nicht zum beizulegenden Zeitwert gehalten werden, aus. |
b) |
Die Institute schließen die nominalen Zahlungsströme, die innerhalb des Nettozinsertragshorizonts einer Zinsanpassung unterliegen, aus, indem sie diese Zahlungsströme in den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern auf null setzen. |
Artikel 23
Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko
(1) Zusätzlich zu der in Artikel 7 genannten Zuordnung ordnen die Institute die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme von zinsvariablen Instrumenten für jede Währung nach ihrem Zinsanpassungstermin den unter Nummer 4 des Anhangs genannten Zinsanpassungszeitbändern zu, wenn die Summe dieser zinsvariablen Instrumente mit Ausnahme derjenigen, die der in Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels genannten Referenzlaufzeit „Overnight“ zugeordnet sind, 5 % der Anlagebuchpositionen übersteigt, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Vermögenswerte ausgewiesen werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 schließen die Institute eingebettete Zinsoptionen aus und behandeln diese Optionen gemäß Absatz 8.
(2) Bei der Zuordnung der in Absatz 1 genannten nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme ordnen die Institute diese Zahlungsströme den folgenden Referenzlaufzeiten zu, auf die sich das zinsvariable Instrument bezieht:
a) |
Overnight; |
b) |
1 Monat; |
c) |
3 Monate; |
d) |
6 Monate; |
e) |
12 Monate. |
(3) In Ermangelung einer entsprechenden Referenzlaufzeit ordnen die Instrumente die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme einer der folgenden Kategorien zu:
a) |
„Leitzins“, wenn sich das zinsvariable Instrument auf einen Leitzins der Zentralbank bezieht; |
b) |
„Sonstige“, wenn sich das zinsvariable Instrument auf einen anderen Referenzwert bezieht. |
Die Institute weisen eingehenden nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen ein positives Vorzeichen und ausgehenden nominalen zinsreagiblen Zahlungsströmen ein negatives Vorzeichen zu.
(4) Die Institute schätzen die Straffungsschocks und Lockerungsschocks für eine bestimmte Währung auf der Grundlage historischer Beobachtungen der Entwicklung der Zinssätze der Instrumente und für jede in Absatz 2 genannte Referenzlaufzeit und in Absatz 3 genannte Kategorie in einer Weise, die im Zeitverlauf einheitlich ist.
(5) Die Institute schätzen die in Absatz 4 genannten Straffungs- und Lockerungsschocks, indem sie die Zinssätze für die in Absatz 2 Buchstabe a genannte Referenzlaufzeit „Overnight“ mit den anderen in Absatz 2 Buchstaben b bis e genannten Referenzlaufzeiten und den in Absatz 3 genannten Kategorien vergleichen.
(6) Die Institute wenden für jede Währung die in Absatz 4 genannten Straffungs- und Lockerungsschocks, multipliziert mit der in Artikel 18 Unterabsatz 2 genannten verbleibenden Zeit, auf die nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme an.
(7) Die Institute aggregieren die Ergebnisse der in Absatz 6 genannten Berechnungen, dies erfolgt jedoch getrennt für die in Absatz 4 genannten Straffungsschocks und Lockerungsschocks.
(8) Die Institute berechnen sowohl für die Straffungsschocks als auch für die Lockerungsschocks gemäß Absatz 4 die Auszahlungen aus automatischen Zinsoptionen bei zinsvariablen Instrumenten und vergleichen diese Auszahlungen mit den für das Basisszenario berechneten Auszahlungen.
Die Institute addieren die Differenz der Auszahlungen, die sich aus dem in Unterabsatz 1 genannten Vergleich ergibt, zu dem in Absatz 7 genannten aggregierten Ergebnis, dies erfolgt jedoch getrennt für den Straffungsschock und den Lockerungsschock. Sie weisen eingehenden Auszahlungen ein positives Vorzeichen und ausgehenden Auszahlungen ein negatives Vorzeichen zu. Die Institute zinsen die Auszahlungen nicht ab und treffen keine Annahmen über die Entwicklung der Volatilität.
(9) Der Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko ist das gemäß den Absätzen 1 bis 8 berechnete Ergebnis für den Straffungsschock oder für den Lockerungsschock, je nachdem, welches niedriger ist.
Artikel 24
Berechnung der Nettozinserträge und der Veränderungen der Nettozinserträge
(1) Die Institute berechnen die Nettozinserträge, indem sie bis zum Nettozinsertragshorizont alle folgenden Werte mit Ausnahme automatischer Zinsoptionen addieren:
a) |
die prognostizierten risikofreien Zinssätze bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme, die gemäß Artikel 19 berechnet werden; |
b) |
die prognostizierte Handelsspanne bei der Wiederanlage oder Refinanzierung der nominalen zinsreagiblen Zahlungsströme aus den in den Artikeln 6 bis 12 genannten Instrumenten, die gemäß Artikel 20 berechnet wird; |
c) |
die Summe der Zinszahlungen bis zum Zinsanpassungstermin (einschließlich dieses Tages), die gemäß Artikel 21 berechnet wird, abzüglich der zum Zeitpunkt t = 0 aufgelaufenen wesentlichen Zinsen. |
(2) Für die Zwecke der Berechnung gemäß Absatz 1 weisen die Institute den eingehenden Zahlungsströmen ein positives Vorzeichen und den ausgehenden Zahlungsströmen ein negatives Vorzeichen zu.
(3) Die Institute berechnen die Auswirkungen eines Szenarios auf die Nettozinserträge, indem sie alle folgenden Werte addieren:
a) |
die Differenz zwischen
|
b) |
den gemäß Artikel 15 berechneten Aufschlag auf die Nettozinserträge für automatische Optionen innerhalb des Nettozinsertragshorizonts; |
c) |
den Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko gemäß Artikel 23. |
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b verwenden die Institute dieselben Szenarien.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c berechnen die Institute den Aufschlag auf die Nettozinserträge für das Basisrisiko entweder für den Straffungsschock oder für den Lockerungsschock gemäß Artikel 23 Absatz 9, je nachdem, welcher die größten negativen Auswirkungen auf die Nettozinserträge hat.
(4) Bei der Berechnung der aggregierten Veränderung für die einzelnen Szenarien addieren die Institute alle negativen und positiven Veränderungen in jeder Währung. Bei dieser Berechnung rechnen die Institute andere Währungen als die Währung der Rechnungslegung in die Währung der Rechnungslegung zum Devisenkassakurs der EZB am Bezugsdatum um. Positive Veränderungen werden mit einem Faktor von 50 % gewichtet bzw. mit einem Faktor von 80 %, wenn es sich um Währungen handelt, die dem Wechselkursmechanismus II unterliegen und für die formell vereinbarte engere Schwankungsbandbreiten als die Standardbandbreite von ± 15 % gelten.
Die Institute setzen gewichtete Gewinne bis zum größeren der beiden folgenden Werte an:
a) |
dem absoluten Wert negativer Veränderungen in Euro oder WKM-II-Währungen, |
b) |
dem Ergebnis der Anwendung eines Faktors von 50 % auf die positiven Veränderungen in WKM-II-Währungen oder Euro. |
KAPITEL VI
VEREINFACHTE STANDARDISIERTE METHODE ZUR BERECHNUNG DES WIRTSCHAFTLICHEN WERTS DES EIGENKAPITALS UND DER NETTOZINSERTRÄGE
Artikel 25
Vereinfachte standardisierte Methode zur Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals
(1) Bei der Berechnung des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals und der Veränderungen des wirtschaftlichen Werts des Eigenkapitals nach der vereinfachten standardisierten Methode wenden die Institute die Artikel 5 bis 13 an, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmen.
(2) Für das Basisszenario gilt Folgendes:
a) |
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:
|
b) |
abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die Kerneinlagen der unbefristeten Einlagen gleichmäßig im Zeitverlauf zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe a des Anhangs dargelegt. |
(3) In Szenarien, die einen Rückgang der kurzfristigen Zinssätze gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer ii, Buchstabe b Ziffer ii und Buchstabe c Ziffer ii voraussetzen, gilt Folgendes:
a) |
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:
|
b) |
Abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die unbefristeten Kerneinlagen im Zeitverlauf gleichmäßig zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe b des Anhangs dargelegt. |
(4) In Szenarien mit steigenden kurzfristigen Zinssätzen gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i, Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffer i gilt Folgendes:
a) |
Abweichend von Artikel 8 Absätze 2 bis 6 legen die Institute den Betrag der unbefristeten Kerneinlagen entsprechend den folgenden Anteilen fest:
|
b) |
Abweichend von Artikel 8 Absatz 9 ordnen die Institute die unbefristeten Kerneinlagen im Zeitverlauf gleichmäßig zu, wie unter Nummer 5 Buchstabe c des Anhangs dargelegt. |
(5) Die Institute berechnen die in Artikel 13 Absätze 2 und 3 genannte Veränderung des Wertes als Differenz zwischen der Summe der Auszahlungen im Basisszenario und der Summe der Auszahlungen im anwendbaren Szenario, abgezinst mit dem jeweiligen risikofreien Zinssatz. Die Institute lassen die Wirkung erhöhter Volatilität außer Acht und multiplizieren die Auszahlungen automatischer Optionen im anwendbaren Szenario mit 1,10.
Artikel 26
Vereinfachte standardisierte Methode zur Berechnung der Nettozinserträge und der Veränderungen der Nettozinserträge
(1) Bei der Berechnung der Nettozinserträge und der Veränderungen der Nettozinserträge nach der vereinfachten standardisierten Methode wenden die Institute die Artikel 14 bis 16 an, vorbehaltlich der in den Absätzen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels genannten Ausnahmen.
(2) Die Bestimmungen des Artikels 25 gelten auch für die in Absatz 1 genannte Berechnung.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 4 gelten nicht für die in Absatz 1 genannte Berechnung. Die Institute berechnen für jede in Artikel 20 Absatz 3 genannte Produktart:
a) |
eine durchschnittliche Referenzlaufzeit für alle festverzinslichen zinsreagiblen Vermögenswerte des Anlagebuchs; |
b) |
eine durchschnittliche Referenzlaufzeit für alle festverzinslichen zinsreagiblen Verbindlichkeiten des Anlagebuchs. |
(4) Abweichend von Artikel 19 wenden die Institute die berechneten durchschnittlichen Referenzlaufzeiten anstelle der Mittelpunkte der unter Nummer 3 des Anhangs festgelegten Referenzlaufzeitbänder an.
(5) Abweichend von Artikel 20 Absatz 2 trennen die Institute bei der Anwendung von Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 die in Artikel 20 Absatz 2 genannten Anlagebuchpositionen nur nach Produktarten und nicht nach geografischem Standort.
(6) Abweichend von Artikel 21 berechnen die Institute die bis zum Zinsanpassungstermin (einschließlich dieses Tages) anfallenden Zinszahlungen oder Teile von Zinszahlungen, indem sie Folgendes multiplizieren:
a) |
den Kapitalbetrag aller ausstehenden Instrumente; |
b) |
die von den Instituten vorgenommenen Schätzungen der durchschnittlichen Zinssätze für Instrumente auf der Vermögens- bzw. Verbindlichkeitsseite; |
c) |
den Nettozinsertragshorizont oder, falls ein Instrument vor dem Nettozinsertragshorizont einer Zinsanpassung unterliegt, den Mittelpunkt des auf das ausstehende Instrument anwendbaren Zinsanpassungszeitbands gemäß Nummer 1 des Anhangs. |
(7) Die Institute berechnen die in Artikel 15 genannte Veränderung des Werts als Differenz zwischen der Summe der Auszahlungen im Basisszenario und der Summe der Auszahlungen im anwendbaren Szenario, abgezinst mit dem jeweiligen risikofreien Zinssatz. Die Institute lassen die Wirkung erhöhter Volatilität außer Acht und multiplizieren die Auszahlungen im anwendbaren Szenario mit 1,10.
KAPITEL VII
SCHLUSSBESTIMMUNG
Artikel 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Dezember 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) EBA/GL/2018/02 vom 19. Juli 2018.
(3) Basler Ausschuss für Bankenaufsicht, „Interest rate risk in the banking book“ (April 2016).
(4) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(5) Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 1).
(6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7) Delegierten Verordnung (EU) 2024/856 der Kommission vom 1. Dezember 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung aufsichtlicher Schockszenarien, gemeinsamer Modell- und Parameterannahmen sowie der Bedeutung der Angabe „stark rückläufig“ (ABl. L, 2024/856, 24.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/856/oj).
ANHANG
1.
Zinsanpassungszeitbänder:
a) |
ein Overnight-Zeitband mit einem Mittelpunkt von 1 Tag oder etwa 0,0028 Jahren; |
b) |
ein Zeitband von mehr als 1 Tag bis einschließlich 1 Monat mit einem Mittelpunkt von 15 Tagen; |
c) |
ein Zeitband von mehr als 1 Monat bis einschließlich 3 Monaten mit einem Mittelpunkt von 60 Tagen; |
d) |
ein Zeitband von mehr als 3 Monaten bis einschließlich 6 Monaten mit einem Mittelpunkt von 135 Tagen; |
e) |
ein Zeitband von mehr als 6 Monaten bis einschließlich 9 Monaten mit einem Mittelpunkt von 225 Tagen; |
f) |
ein Zeitband von mehr als 9 Monaten bis einschließlich 12 Monaten mit einem Mittelpunkt von 315 Tagen; |
g) |
ein Zeitband von mehr als 1 Jahr bis einschließlich 1,5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 90 Tagen; |
h) |
ein Zeitband von mehr als 1,5 Jahren bis einschließlich 2 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 270 Tagen; |
i) |
ein Zeitband von mehr als 2 Jahren bis einschließlich 3 Jahren mit einem Mittelpunkt von 2 Jahren und 180 Tagen; |
j) |
ein Zeitband von mehr als 3 Jahren bis einschließlich 4 Jahren mit einem Mittelpunkt von 3 Jahren und 180 Tagen; |
k) |
ein Zeitband von mehr als 4 Jahren bis einschließlich 5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 4 Jahren und 180 Tagen; |
l) |
ein Zeitband von mehr als 5 Jahren bis einschließlich 6 Jahren mit einem Mittelpunkt von 5 Jahren und 180 Tagen; |
m) |
ein Zeitband von mehr als 6 Jahren bis einschließlich 7 Jahren mit einem Mittelpunkt von 6 Jahren und 180 Tagen; |
n) |
ein Zeitband von mehr als 7 Jahren bis einschließlich 8 Jahren mit einem Mittelpunkt von 7 Jahren und 180 Tagen; |
o) |
ein Zeitband von mehr als 8 Jahren bis einschließlich 9 Jahren mit einem Mittelpunkt von 8 Jahren und 180 Tagen; |
p) |
ein Zeitband von mehr als 9 Jahren bis einschließlich 10 Jahren mit einem Mittelpunkt von 9 Jahren und 180 Tagen; |
q) |
ein Zeitband von mehr als 10 Jahren bis einschließlich 15 Jahren mit einem Mittelpunkt von 12 Jahren und 180 Tagen; |
r) |
ein Zeitband von mehr als 15 Jahren bis einschließlich 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 17 Jahren und 180 Tagen; |
s) |
ein Zeitband von mehr als 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 25 Jahren. |
2.
Dauer der Zinsanpassungszeitbänder gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b:
a) |
0 Jahre; |
b) |
1/12 Jahre; |
c) |
2/12 Jahre; |
d) |
3/12 Jahre; |
e) |
3/12 Jahre; |
f) |
3/12 Jahre; |
g) |
6/12 Jahre; |
h) |
6/12 Jahre; |
i) |
1 Jahr; |
j) |
1 Jahr; |
k) |
1 Jahr; |
l) |
1 Jahr; |
m) |
1 Jahr; |
n) |
1 Jahr; |
o) |
1 Jahr; |
p) |
1 Jahr; |
q) |
5 Jahre; |
r) |
5 Jahre; |
s) |
10 Jahre. |
3.
Referenzlaufzeitbänder:
a) |
ein Zeitband von mehr als einem Tag bis einschließlich 12 Monaten mit einem Mittelpunkt von 12 Monaten; |
b) |
ein Zeitband von mehr als 1 Jahr bis einschließlich 1,5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 90 Tagen; |
c) |
ein Zeitband von mehr als 1,5 Jahren bis einschließlich 2 Jahren mit einem Mittelpunkt von 1 Jahr und 270 Tagen; |
d) |
ein Zeitband von mehr als 2 Jahren bis einschließlich 3 Jahren mit einem Mittelpunkt von 2 Jahren und 180 Tagen; |
e) |
ein Zeitband von mehr als 3 Jahren bis einschließlich 4 Jahren mit einem Mittelpunkt von 3 Jahren und 180 Tagen; |
f) |
ein Zeitband von mehr als 4 Jahren bis einschließlich 5 Jahren mit einem Mittelpunkt von 4 Jahren und 180 Tagen; |
g) |
ein Zeitband von mehr als 5 Jahren bis einschließlich 6 Jahren mit einem Mittelpunkt von 5 Jahren und 180 Tagen; |
h) |
ein Zeitband von mehr als 6 Jahren bis einschließlich 7 Jahren mit einem Mittelpunkt von 6 Jahren und 180 Tagen; |
i) |
ein Zeitband von mehr als 7 Jahren bis einschließlich 8 Jahren mit einem Mittelpunkt von 7 Jahren und 180 Tagen; |
j) |
ein Zeitband von mehr als 8 Jahren bis einschließlich 9 Jahren mit einem Mittelpunkt von 8 Jahren und 180 Tagen; |
k) |
ein Zeitband von mehr als 9 Jahren bis einschließlich 10 Jahren mit einem Mittelpunkt von 9 Jahren und 180 Tagen; |
l) |
ein Zeitband von mehr als 10 Jahren bis einschließlich 15 Jahren mit einem Mittelpunkt von 12 Jahren und 180 Tagen; |
m) |
ein Zeitband von mehr als 15 Jahren bis einschließlich 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 17 Jahren und 180 Tagen; |
n) |
ein Zeitband von mehr als 20 Jahren mit einem Mittelpunkt von 25 Jahren. |
4.
Zinsanpassungszeitbänder gemäß Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 1:
a) |
Zeitbänder a bis f unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 1 Jahr; |
b) |
Zeitbänder a bis g unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 1,5 Jahren; |
c) |
Zeitbänder a bis h unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 2 Jahren; |
d) |
Zeitbänder a bis i unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 3 Jahren; |
e) |
Zeitbänder a bis j unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 4 Jahren; |
f) |
Zeitbänder a bis k unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 5 Jahren; |
g) |
Zeitbänder a bis l unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 6 Jahren; |
h) |
Zeitbänder a bis m unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 7 Jahren; |
i) |
Zeitbänder a bis n unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 8 Jahren; |
j) |
Zeitbänder a bis o unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 9 Jahren; |
k) |
Zeitbänder a bis p unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 10 Jahren; |
l) |
Zeitbänder a bis q unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 15 Jahren; |
m) |
Zeitbänder a bis r unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 20 Jahren; |
n) |
Zeitbänder a bis s unter Nummer 1 dieses Anhangs im Falle eines Nettozinsertragshorizonts von 25 Jahren; |
5.
In Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 genannte Szenarien:
a) |
Basisszenario:
|
b) |
Szenario mit sinkenden kurzfristigen Zinssätzen:
|
c) |
Szenario mit steigenden kurzfristigen Zinssätzen:
|
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/857/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)