European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/827

5.3.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/827 DES RATES

vom 4. März 2024

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 5. März 2014 die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 angenommen.

(2)

Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Informationen über die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 aktualisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. VERLINDEN


(1)   ABl. L 66 vom 6.3.2014, S. 1.


ANHANG

Abschnitt B (Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz) des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 erhält folgende Fassung:

„B.   Verteidigungsrechte und Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz

Die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in der Strafprozessordnung der Ukraine

Gemäß Artikel 42 der Strafprozessordnung der Ukraine (im Folgenden ‚Strafprozessordnung‘) stehen jeder Person, die in Strafverfahren verdächtigt oder angeklagt wird, Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu. Diese beinhalten das Recht auf Unterrichtung darüber, welcher Straftat sie verdächtigt wird oder wegen welcher Straftat sie angeklagt worden ist; das Recht auf ausdrückliche und umgehende Unterrichtung über ihre Rechte nach der Strafprozessordnung; das Recht, auf erstes Ersuchen hin Zugang zu einem Strafverteidiger zu erhalten; das Recht, Anträge auf Verfahrensmaßnahmen einzureichen, sowie das Recht, Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen des Ermittlers, des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters anzufechten.

In Artikel 303 der Strafprozessordnung wird zwischen Entscheidungen und Unterlassungen, die während der gerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können (Absatz 1), und Entscheidungen, Maßnahmen und Unterlassungen, die während der vorbereitenden Verfahren vor Gericht überprüft werden können (Absatz 2), unterschieden. Gemäß Artikel 306 der Strafprozessordnung müssen Beschwerden gegen Entscheidungen, Maßnahmen oder Unterlassungen des Ermittlers oder des Staatsanwalts vom Untersuchungsrichter eines örtlichen Gerichts im Beisein des Beschwerdeführers oder seines Strafverteidigers oder rechtlichen Vertreters geprüft werden. Gemäß Artikel 308 der Strafprozessordnung kann bezüglich des Versäumnisses des Ermittlers oder Staatsanwalts, bei der gerichtlichen Voruntersuchung eine angemessene Frist einzuhalten, bei einem übergeordneten Staatsanwalt eine Beschwerde eingelegt werden, die innerhalb von drei Tagen nach ihrer Einlegung zu prüfen ist. Darüber hinaus sind in Artikel 309 der Strafprozessordnung die Entscheidungen der Untersuchungsrichter, gegen die Berufung eingelegt werden kann, festgelegt, und es wird präzisiert, dass andere Entscheidungen im Laufe der vorbereitenden Verfahren vor Gericht einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen können. Ferner ist eine Reihe verfahrensrechtlicher Ermittlungsmaßnahmen nur nach einer Entscheidung des Untersuchungsrichters oder eines Gerichts möglich (beispielsweise die Beschlagnahme von Eigentum gemäß Artikel 167-175 und Inhaftierungsmaßnahmen gemäß Artikel 176-178 der Strafprozessordnung).

Anwendung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz bei jeder der in der Liste aufgeführten Personen

2.   Vitalii Yuriyovych Zakharchenko

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Zakharchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidung des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Zakharchenko angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kyjiw vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Zakharchenko den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.

Darüber hinaus liegen dem Rat Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Zakharchenko eingeleitet haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Zakharchenko international zur Fahndung auszuschreiben, und sie hat der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen entsprechenden Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Zakharchenko, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kyjiw übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kyjiw am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Auf der Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Zakharchenko für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Zakharchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Zakharchenko zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

6.   Viktor Ivanovych Ratushniak

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Ratushniak, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere durch die Entscheidungen des Untersuchungsrichters vom 19. April 2021, mit denen die Ingewahrsamnahme von Herrn Ratushniak angeordnet wurde, sowie durch das Urteil des Bezirksgerichts Pecherskyi von Kyjiw vom 10. August 2021, mit dem die Durchführung einer besonderen gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 genehmigt wurde. Diese Entscheidungen der Untersuchungsrichter bestätigen, dass Herr Ratushniak den Status eines Verdächtigen hat, und betonen, dass sich der Verdächtige den Ermittlungen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Ratushniak ergriffen haben. Am 12. Februar 2020 hat die für die Untersuchung zuständige Stelle beschlossen, Herrn Ratushniak international zur Fahndung auszuschreiben, und der Abteilung für internationale polizeiliche Zusammenarbeit der nationalen Polizei der Ukraine einen Antrag auf Aufnahme in die Interpol-Datenbank übermittelt. Darüber hinaus übermittelte die Ukraine am 11. Mai 2021 der Russischen Föderation ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe zwecks Feststellung des Aufenthaltsorts von Herrn Ratushniak, das von Russland am 31. August 2021 abgelehnt wurde.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000002929 am 9. Februar 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift am 5. August 2022, nachdem die Anforderungen der ukrainischen Strafprozessordnung erfüllt waren, von der Generalstaatsanwaltschaft zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Pecherskyi von Kyjiw übermittelt wurde. Darüber hinaus gab das Bezirksgericht Sviatoshynskyi von Kyjiw am 2. Mai 2023 dem Antrag des Staatsanwalts statt und strengte in Abwesenheit des Angeklagten ein Verfahren im Rahmen des besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) an. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Auf Grundlage der Auskunft der ukrainischen Behörden hat Herr Ratushniak für das Strafverfahren in der Ukraine keinen Verteidiger hinzugezogen, die Vertretung seiner Interessen wurde jedoch von einem bestellten Verteidiger wahrgenommen. Eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz kann nicht festgestellt werden, wenn die Verteidigung diese Rechte nicht wahrnimmt.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Ratushniak sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Ansicht, dass die oben beschriebenen Umstände, die auf Herrn Ratushniak zurückzuführen sind, erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.

12.   Serhiy Vitalyovych Kurchenko

Das Strafverfahren wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte ist noch nicht abgeschlossen.

Aus den Informationen in der Akte des Rates geht hervor, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz von Herrn Kurchenko, einschließlich des Grundrechts, dass seine Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb angemessener Frist verhandelt wird, in den Strafverfahren, auf die sich der Rat gestützt hat, gewahrt worden sind. Belegt wird dies insbesondere dadurch, dass die Verteidigung vom Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 42016000000003393 am 28. März 2019 unterrichtet wurde und Akteneinsicht zwecks Einarbeitung in die Rechtssache erhielt. Am 11. Oktober 2021 informierte das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine die Verteidiger von Herrn Kurchenko zudem über den Abschluss der gerichtlichen Voruntersuchung sowie darüber, dass sie zwecks Einarbeitung Einsicht in die Akten der gerichtlichen Voruntersuchung erhalten. Der Rat erhielt Informationen darüber, dass das Nationale Amt für Korruptionsbekämpfung der Ukraine einen Antrag auf Festlegung einer Frist für die Prüfung durch die Verteidigung gestellt hat, um dem Verzug der Verteidigung bei der Prüfung der Unterlagen der vorgerichtlichen Untersuchung entgegenzuwirken. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass das Oberste Antikorruptionsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2022 der Verteidigung eine Frist für die Einarbeitung in die Rechtssache bis zum 1. Dezember 2022 gesetzt hat und dass ab diesem Termin davon ausgegangen wird, dass die Verteidigung ihr Recht auf Akteneinsicht wahrgenommen hat. Am 7. Dezember 2022 übermittelte die Sonderstaatsanwaltschaft für Korruptionsbekämpfung die Anklageschrift zur Prüfung in der Sache ans Oberste Antikorruptionsgericht. Am 30. März 2023 hat der Gerichtshof eine Voruntersuchung durchgeführt und beschlossen, ein Verfahren anzustrengen. Am gleichen Tag hat das Gericht darüber hinaus dem Antrag des Staatsanwalts stattgegeben, gegen den Angeklagten ein besonderes Gerichtsverfahren (in Abwesenheit) durchzuführen. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Nr. 12014160020000076 hat das Berufungsgericht Odessa in seiner Entscheidung vom 18. September 2020 dem Antrag der Staatsanwaltschaft stattgegeben und als Vorsichtsmaßnahme die Ingewahrsamnahme von Herrn Kurchenko angeordnet. Das Gericht hat ferner ausgeführt, dass Herr Kurchenko die Ukraine im Jahr 2014 verlassen hat und sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden kann. Das Gericht gelangte zu dem Schluss, dass sich Herr Kurchenko den für die gerichtliche Voruntersuchung zuständigen Stellen entzieht, um der strafrechtlichen Verantwortung zu entgehen. Am 20. Dezember 2021 erteilte das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa die Genehmigung zur Durchführung einer besonderen vorgerichtlichen Untersuchung in Abwesenheit. Darüber hinaus wies das Bezirksgericht Kyivskyi der Stadt Odessa am 20. Oktober 2021 das von den Anwälten eingelegte Rechtsmittel zurück, mit dem die Aufhebung der Entschließung des Staatsanwalts zur Aussetzung der gerichtlichen Voruntersuchung vom 27. Juli 2021 bewirkt werden sollte.

Dem Rat liegen Informationen darüber vor, dass die ukrainischen Behörden Maßnahmen zur Fahndung nach Herrn Kurchenko eingeleitet haben. Am 13. Mai 2021 übermittelte die Hauptabteilung der Nationalpolizei in der Region Odessa dem ukrainischen Büro von Interpol und Europol das noch in Prüfung befindliche Ersuchen um Veröffentlichung einer Rotecke (‚Red Notice‘) betreffend Herrn Kurchenko. Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die ukrainischen Behörden am 29. April 2020 ein Ersuchen um internationale Rechtshilfe an die Russische Föderation gerichtet hatten, das am 28. Juli 2020 unausgeführt zurückgeschickt wurde.

Dem Rat wurde mitgeteilt, dass die gerichtliche Voruntersuchung im Strafverfahren Nr. 12014160020000076 am 6. Mai 2022 abgeschlossen wurde und dass die Anklageschrift von der Staatsanwaltschaft der Region Odessa am 1. August 2022 zur Prüfung in der Sache an das Bezirksgericht Prymorskyi der Stadt Odessa übermittelt wurde. Am 18. April 2023 gab das Gericht dem Antrag des Staatsanwalts auf Durchführung eines besonderen Gerichtsverfahrens (in Abwesenheit) gegen den Angeklagten statt. Der Rat wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass das Gerichtsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Rat der Auffassung, dass die Zeiträume, in denen Herr Kurchenko sich der Untersuchung entzogen hat, bei der Berechnung des Zeitraums, der für die Beurteilung der Einhaltung des Rechts auf Verhandlung einer Sache innerhalb einer angemessenen Frist relevant ist, nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Rat ist daher der Auffassung, dass die in der Entscheidung des Berufungsgerichts Odessa beschriebenen Umstände, die auf Herrn Kurchenko zurückzuführen sind, und die Nichtausführung des Ersuchens um internationale Rechtshilfe erheblich zur Dauer der Untersuchung beigetragen haben.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/827/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)