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Amtsblatt
der Europäischen Union

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2024/792

29.2.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/792 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 29. Februar 2024

zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 und Artikel 322 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofs (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Seit dem Beginn des grundlosen und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine am 24. Februar 2022 haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und die europäischen Finanzinstitutionen beispiellose Unterstützung für die wirtschaftliche, soziale und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine mobilisiert. Diese Unterstützung kombiniert Unterstützung aus dem Unionshaushalt, einschließlich der außerordentlichen Makrofinanzhilfe und der Unterstützung der Europäischen Investitionsbank (EIB) und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE), die ganz oder teilweise aus dem Unionshaushalt garantiert werden, sowie weitere finanzielle Unterstützung durch die Mitgliedstaaten.

(2)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. Juni 2022 beschlossen, der Ukraine den Status eines Bewerberlandes zuzuerkennen, wodurch der deutliche Willen zum Ausdruck gebracht wurde, den Wiederaufbau mit Reformen auf ihrem Weg in die EU zu verknüpfen. Die fortgesetzte intensive Unterstützung der Ukraine ist eine der wichtigsten Prioritäten der Union und die angemessene Vorgehensweise angesichts der festen politischen Zusage der Union, die Ukraine so lange wie nötig zu unterstützen.

(3)

Die Bereitstellung einer Makrofinanzhilfe der Union in Höhe von bis zu 18 Mrd. EUR für 2023 im Rahmen der Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde als angemessene Reaktion auf die Finanzierungslücke der Ukraine für 2023 angesehen und trug dazu bei, erhebliche Finanzmittel von anderen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen zu mobilisieren. Dies war ein wichtiger Faktor für die makroökonomische und finanzielle Widerstandsfähigkeit der Ukraine in einer kritischen Zeit.

(4)

Die Union hat zudem erhebliche finanzielle Unterstützung durch ein zusätzliches Paket geleistet, das Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt (NDICI/Europa in der Welt) (4) und Darlehen der EIB kombiniert. Darüber hinaus leisten die Behörden, Gemeinschaften, nichtstaatlichen Organisationen und Freiwilligengruppen der Mitgliedstaaten kontinuierliche Unterstützung.

(5)

Außerdem hat der Rat nicht zulasten des Haushalts gehende Unterstützungsmaßnahmen zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte im Rahmen der mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (5) eingerichteten Europäischen Friedensfazilität in Höhe von 6,1 Mrd. EUR beschlossen sowie durch den Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates (6) eine militärische Unterstützungsmission für die Ukraine mit einer Mittelausstattung in Höhe von 0,1 Mrd. EUR für die gemeinsamen Kosten eingerichtet. Darüber hinaus haben die Union und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen des mit dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Katastrophenschutzverfahrens der Union, auch eine beispiellose Soforthilfe in Form von Sachleistungen bereitgestellt – die größte Soforthilfeaktion seit der Einrichtung dieses Verfahrens.

(6)

Zudem haben die im Mai 2022 eingerichteten Solidaritätskorridore zwischen der EU und der Ukraine dazu beigetragen, bis Ende Mai 2023 einen geschätzten Exportwert von 31 Mrd. EUR für die ukrainische Wirtschaft zu generieren.

(7)

Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat der Ukraine Schäden in Höhe von mehr als 270 Mrd. EUR (Stand: 24. Februar 2023) und Wiederaufbaukosten in Höhe von schätzungsweise 384 Mrd. EUR verursacht und dazu geführt, dass die Ukraine ihren Zugang zu den Finanzmärkten verloren hat und die öffentlichen Einnahmen drastisch gesunken sind, während bei den durch die humanitäre Lage bedingten und zur Aufrechterhaltung der staatlichen Dienste erforderlichen öffentlichen Ausgaben ein deutlicher Anstieg zu verzeichnen ist. Diese Schätzungen bilden zusammen mit den analytischen Informationen aus allen anderen geeigneten und nachfolgenden Quellen eine sachdienliche Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Finanzierungsbedarfs für die kommenden Jahre, auch unter Berücksichtigung regionaler und sektoraler Gesichtspunkte.

(8)

Am 30. März 2023 bezifferte der Internationale Währungsfonds (IWF) die staatliche Finanzierungslücke bis 2027 auf 75,1 Mrd. EUR und vereinbarte mit der Ukraine ein Vierjahresprogramm in Höhe von 14,4 Mrd. EUR, um Politiken zu verankern, durch die die fiskalische, außenwirtschaftliche, preisliche und finanzielle Stabilität aufrechterhalten und die wirtschaftliche Erholung unterstützt werden; gleichzeitig sollen die Regierungsführung verbessert und die Institutionen gestärkt werden, um ein langfristiges Wachstum im Zusammenhang mit dem Wiederaufbau nach dem Krieg und dem Weg der Ukraine zum Beitritt zur Union zu fördern.

(9)

Vor dem Hintergrund des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine bleibt der Finanzierungsbedarf der Ukraine weiterhin bestehen. Deshalb ist es erforderlich, die ukrainische Regierung erheblich und flexibel zu unterstützen, damit sie funktionsfähig bleibt, öffentliche Dienstleistungen anbieten kann und die Erholung, der Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes gestärkt werden.

(10)

In Anbetracht der Schäden, die der russische Angriffskrieg an der ukrainischen Wirtschaft, Gesellschaft und Infrastruktur angerichtet hat, wird die Ukraine erhebliche Unterstützung und institutionelle Kapazitäten benötigen, um ihre Funktionsfähigkeit aufrechtzuerhalten, sowie kurzfristige Entlastung und Hilfe für die rasche Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes. Die Ukraine wird eine umfassende Unterstützung für einen besseren Wiederaufbau („Build Back Better“) im Wege einer auf den Menschen ausgerichteten Erholung benötigen, die das Fundament für ein freies, kulturell dynamisches und wohlhabendes Land mit einer resilienten und gut in die europäische und globale Wirtschaft integrierten Wirtschaft schafft, das in den Werten der Union verankert ist und auf seinem Weg zum Beitritt zur Union vorankommt.

(11)

In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, ein einziges außerordentliches mittelfristiges Instrument zu schaffen, in dem die bilaterale Unterstützung der Union für die Ukraine zusammengeführt und durch das für Koordinierung und Effizienz gesorgt wird. Zu diesem Zweck muss eine Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) für den Zeitraum 2024 bis 2027 eingerichtet werden, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Planbarkeit der Reaktion der Union bietet, um die Finanzierungslücke der Ukraine zu schließen und dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf des Landes Rechnung zu tragen und gleichzeitig die Reformanstrengungen der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt zur Union zu unterstützen.

(12)

Angesichts des Ausnahmecharakters der Fazilität ist es wichtig, dass sich diese auf einen kohärenten und priorisierten Plan für den Wiederaufbau der Ukraine (im Folgenden „Ukraine-Plan“) stützt, der von der ukrainischen Regierung unter gebührender Beteiligung der Werchowna Rada der Ukraine und Vertretern von Organisationen der Zivilgesellschaft ausgearbeitet werden sollte, der einen strukturierten und vorhersehbaren Rahmen für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine bietet und der deutlich mit den Anforderungen an den Beitritt zur Union verknüpft ist.

(13)

Die Unterstützung der Union für die Ukraine im Zeitraum 2024-2027 sollte in erster Linie und hauptsächlich im Rahmen der Fazilität geleistet werden, um potenzielle Überschneidungen mit anderen Programmen zu vermeiden, insbesondere dem mit der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingerichteten Instrument für Heranführungshilfe, und um durch ein einheitliches Instrument einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten, indem Tätigkeiten im Rahmen der bestehenden Instrumente ersetzt oder gegebenenfalls ergänzt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität greift der künftigen Hilfe für die Ukraine und ihrer Möglichkeit, an Unionsprogrammen nach Maßgabe des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2027 teilzunehmen, nicht vor.

(14)

In diesem Zusammenhang sollte die Unterstützung der Union durch die Fazilität die bilaterale Unterstützung ersetzen, die im Rahmen des NDICI-Europa in der Welt geleistet wird. Dennoch muss sichergestellt werden, dass die Ukraine weiterhin von regionalen, thematischen, Krisenreaktionsunterstützung und sonstigen Formen der Unterstützung im Rahmen des NDICI-Europa in der Welt, insbesondere von Programmen für grenzübergreifende Zusammenarbeit, profitieren kann und generell die regionale, makroregionale und grenzübergreifende Zusammenarbeit und räumliche Entwicklung weiterführen kann, auch durch die Umsetzung makroregionaler Strategien der Union.

(15)

Humanitäre Hilfe, Verteidigung und Unterstützung für Mitgliedstaaten, die vor dem Krieg in der Ukraine fliehenden Menschen Schutz gewähren, sollten außerhalb der Fazilität bereitgestellt werden. Die Ukraine kann weiterhin von den einschlägigen innerhalb des Haushaltsplans der Union bestehenden Programmen der Union profitieren, so beispielsweise von dem NDICI-Europa in der Welt im Zusammenhang mit den in Erwägungsgrund 14 beschriebenen Tätigkeiten, von dem mit der Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates (9) eingerichteten Europäischen Instrument für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit, von humanitärer Hilfe im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates (10) und von Tätigkeiten im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie von Maßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität außerhalb des Haushaltsplans der Union.

Darüber hinaus können ukrainische Stellen an internen Politikprogrammen der Union teilnehmen, beispielsweise an dem mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingerichteten Programm Horizont Europa, an dem mit der Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates (12) eingerichteten Programm für Forschung und Ausbildung der Europäischen Atomgemeinschaft, an dem mit der Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichteten Programm „Digitales Europa“, an dem mit der Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichteten „Fiscalis“-Programm über die Zusammenarbeit im Steuerbereich,

an dem mit der Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) eingerichteten Programm „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen, an Erasmus + - eingerichtet mit der Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (16), am mit der Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) eingerichteten Programm EU4Health, am mit der Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) eingerichteten Programm „Kreatives Europa“,

am mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) eingerichteten Programm für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE), am mit der Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) eingerichteten Binnenmarktprogramm, am Katastrophenschutzmechanismus der Union, an der mit der Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingerichteten Fazilität „Connecting Europe“, am mit der Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) eingerichteten Betrugsbekämpfungsprogramm der Union sowie an anderen einschlägigen Programmen, wobei die Teilnahme im Einklang mit den jeweiligen Vorschriften, Zielen und den relevanten Assoziierungsabkommen der Programme, Verfahren und Fazilitäten erfolgt.

(16)

Die Fazilität sollte dazu beitragen, die Finanzierungslücke der Ukraine bis 2027 zu schließen, indem nicht rückzahlbare Unterstützung und Darlehen zu äußerst günstigen Konditionen auf vorhersehbare Weise, kontinuierlich, geordnet und zeitnah bereitgestellt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte dazu dienen, die makrofinanzielle Stabilität in der Ukraine aufrechtzuerhalten und die externen Finanzierungsengpässe des Landes abzumildern.

(17)

Es ist wichtig, dass Investitionen in die nachhaltige Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine im Rahmen der Fazilität dringend eingeleitet werden, um dazu beizutragen, menschenwürdige Lebensbedingungen für die ukrainische Bevölkerung zu schaffen und nach Möglichkeit kritische Infrastrukturen wieder aufzubauen, die Schaffung von Arbeitsplätzen und Einnahmen sicherzustellen und den Umfang der benötigten internationalen Hilfe schrittweise zu verringern, während sichergestellt wird, dass – soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist – Umweltschäden abgemildert werden und die Ukraine beim grünen Wandel unterstützt wird.

(18)

Die mittelfristige Perspektive, die der Ukraine-Plan und die Konzentration auf ein einziges Instrument bieten, sollte die Ukraine auch ermutigen, Investitionen und Reformen auf den Übergang zu einer grünen, nachhaltigen, digitalen und inklusiven Wirtschaft auszurichten, und dazu beitragen, gleichgesinnte Geber, auch aus dem Privatsektor, zu mobilisieren, die sich über Jahre hinweg an der Unterstützung der Ukraine beteiligen. Die Investitionen sollten so weit wie möglich an den Besitzstand der Union im Bereich Klima und Umwelt angeglichen werden und mit der Umsetzung des nationalen Energie- und Klimaplans der Ukraine in Einklang stehen.

(19)

Die Bemühungen um Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung sollten auf der Eigenverantwortung der Ukraine, auf der engen Zusammenarbeit und Koordinierung mit unterstützenden Ländern und Organisationen sowie auf dem Weg der Ukraine zum Beitritt zur Union aufbauen. Die lokalen und regionalen Verwaltungen der Ukraine sowie die ukrainischen Organisationen der Zivilgesellschaft dürften in diesem Prozess eine wichtige Rolle spielen, indem sie umfassend an seiner Gestaltung und Kontrolle teilhaben. Die Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und -Programme, die in Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine eingebettet sind, haben bereits die Bereitstellung von humanitärer Hilfe und sonstiger Formen von Hilfe für die Ukraine erleichtert und bieten daher eine Grundlage, um den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsprozess zu bereichern und zu beschleunigen.

(20)

Die Union sollte ferner eine enge Konsultation und Einbindung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften, die eine Vielzahl von subnationalen Ebenen und Verwaltungszweigen umfassen, darunter Regionen, Gemeinden, Rajone und Hromadas und deren Verbände, sowie eine enge Konsultation und Beteiligung der ukrainischen Organisationen der Zivilgesellschaft fördern. Die Union sollte auf deren sinnvolle Beteiligung an der Erholung, dem Wiederaufbau und der Modernisierung der Ukraine auf der Grundlage einer nachhaltigen Entwicklung und durch die Umsetzung der Ziele für nachhaltige Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene hinwirken. Die Union sollte die vielfältigen Rollen anerkennen und unterstützen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Förderer eines inklusiven territorialen Ansatzes für die lokale Entwicklung, einschließlich Dezentralisierungsprozessen, für die Beteiligung zivilgesellschaftlicher Organisationen und lokaler Gemeinschaften, für Transparenz und Rechenschaftspflicht spielen, und den Kapazitätsaufbau der lokalen und regionalen Behörden weiterhin verstärkt unterstützen, auch für die Durchführung von Projekten im Rahmen der Fazilität, im Einklang mit dem Grundsatz der lokalen Selbstverwaltung gemäß der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung, zu deren Vertragsparteien die Ukraine gehört.

(21)

Die Union sollte die Ukraine beim Übergangsprozess im Hinblick auf den Beitritt unterstützen und dabei die Erfahrungen der Mitgliedstaaten heranziehen. Diese Unterstützung sollte sich vor allem darauf konzentrieren, die von den Mitgliedstaaten in ihren eigenen Reformprozessen gewonnenen Erfahrungen weiterzugeben.

(22)

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte auch Synergien mit wichtigen Organisationen, die die Reformen und den Wiederaufbau der Ukraine unterstützen, beispielsweise mit der EIB-Gruppe, mit internationalen Finanzinstituten, wie der Weltbank, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und dem IWF, mit europäischen multilateralen Finanzierungsinstitutionen, einschließlich der EBWE und der Entwicklungsbank des Europarates, sowie mit bilateralen Finanzierungsinstitutionen, wie Entwicklungsbanken und Exportkreditagenturen, nutzen und diese Synergien maximieren.

(23)

In Anbetracht der mit dem Krieg einhergehenden Unsicherheiten sollte die Fazilität in der Lage sein, die Ukraine in hinreichend begründeten Ausnahmefällen zu unterstützen, insbesondere im Falle einer erheblichen Verschärfung des Krieges, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes aufrechtzuerhalten und die Erreichung der Ziele der Fazilität sicherzustellen. Eine solche außerordentliche Finanzierung sollte für einzelne Zeiträume von bis zu drei Monaten gewährt werden, und sie sollte nur dann – durch einen Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission – gewährt werden, wenn festgestellt wird, dass die Ukraine, wenn sie Empfänger der Unterstützung ist, die an die Unterstützungsformen nach dieser Fazilität geknüpften Bedingungen nicht erfüllen kann, und sollte eingestellt werden, sobald die Erfüllung dieser Bedingungen wieder möglich ist. Diese außerordentliche Finanzierung sollte die Finanzierung aus anderen spezifischen Unionsinstrumenten nicht beeinträchtigen, die im Falle von Naturkatastrophen oder anderen humanitären Notlagen oder Katastrophenschutzfällen mobilisiert werden. Erforderlichenfalls könnte vor der Annahme des Ukraine-Plans und dem Abschluss des Rahmenabkommens eine außerordentliche Finanzierung aus der Fazilität zur Verfügung stehen. Diese Finanzierung könnte je nach Bedarf die außerordentliche Brückenfinanzierung ergänzen.

(24)

Der vom Europäischen Rat und vom Rat festgelegte erweiterungspolitische Rahmen, das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (23) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), einschließlich einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, multilaterale Übereinkünfte, bei denen die Union Vertragspartei ist, und andere Übereinkünfte, die eine rechtsverbindliche Beziehung zur Ukraine begründen, sowie Entschließungen des Europäischen Parlaments, Mitteilungen der Kommission und gemeinsame Mitteilungen der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sollten den allgemeinen politischen Rahmen für die Durchführung dieser Verordnung bilden. Die Kommission sollte für Kohärenz zwischen der Unterstützung im Rahmen der Fazilität und dem erweiterungspolitischen Rahmen sorgen.

(25)

Nach Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) kann jeder europäische Staat, der die Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören, achtet und sich für die Förderung dieser Werte einsetzt, beantragen, Mitglied der Union zu werden. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Inklusivität, Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Geschlechtergleichstellung auszeichnet.

(26)

Ein europäischer Staat, der den Beitritt zur Union beantragt, kann nur Mitglied der Union werden, wenn bestätigt wird, dass er die vom Europäischen Rat in Kopenhagen im Juni 1993 festgelegten Beitrittskriterien („Kopenhagener Kriterien“) erfüllt, und sofern die Union über die Fähigkeit verfügt, das neue Mitglied zu integrieren. Die Kopenhagener Kriterien betreffen die institutionelle Stabilität als Garantie für Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten, eine funktionierende Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten, und außerdem die Fähigkeit, nicht nur die Rechte, sondern auch die aus den Verträgen erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch gehört, sich die Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion zu eigen zu machen.

(27)

Es liegt im gemeinsamen Interesse der Union und der Ukraine, die Bemühungen der Ukraine um eine Reform ihrer politischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Systeme im Hinblick auf eine Mitgliedschaft in der Union voranzubringen. Die Zuerkennung des Status eines Bewerberlandes an die Ukraine ist eine geostrategische Investition der Union in Frieden, Sicherheit, Stabilität und Wohlstand in Europa und ermöglicht es der Union, sich besser auf globale Herausforderungen einzustellen. Sie eröffnet ferner mehr Möglichkeiten für Wirtschaft und Handel zum beiderseitigen Nutzen der Union und der Ukraine und unterstützt gleichzeitig einen allmählichen Wandel des Landes. Die Aussicht auf die Mitgliedschaft in der Union übt eine starke transformative Wirkung aus und spornt zu positiven demokratischen, politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Veränderungen an.

(28)

Das Bekenntnis zu den zentralen Werten der Union und ein entsprechendes Engagement stellen eine bewusste Entscheidung dar und sind für die Ukraine, die eine Mitgliedschaft in der Union anstrebt, von entscheidender Bedeutung. Dementsprechend ist es wichtig, dass die Ukraine Eigenverantwortung übernimmt, sich uneingeschränkt zu den Werten der Union bekennt sowie an einer auf Regeln und Werte gestützten Weltordnung festhält und die erforderlichen Reformen im Interesse ihrer Bevölkerung konsequent durchführt.

(29)

Der Wiederaufbau nach den Schäden, die durch den Angriffskrieg Russlands verursacht wurden, darf sich nicht darauf beschränken, Zerstörtes wieder so zu errichten, wie es vor dem Krieg war. Der Wiederaufbau bietet die Gelegenheit, die Ukraine bei ihrem Integrationsprozess in den Binnenmarkt zu unterstützen, ihren nachhaltigen grünen und digitalen Wandel im Einklang mit den politischen Strategien der Union zu beschleunigen und gleichzeitig die wirtschaftliche Integration in die Union zu fördern und zur sozioökonomischen Entwicklung und grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beizutragen. Die Fazilität sollte daher den Wiederaufbau auf eine Weise fördern, die die Wirtschaft der Ukraine auf der Grundlage der Vorschriften und Normen der Union modernisiert und verbessert, indem in den Übergang der Ukraine zu einer nachhaltigen grünen, digitalen und inklusiven Wirtschaft investiert wird, was der Gesellschaft als Ganzes zugutekommt, wobei den Bedürfnissen schutzbedürftiger Gruppen besondere Aufmerksamkeit zu widmen ist. Der Wiederaufbau des Kulturerbes sollte auf nationalen, internationalen und europäischen Praktiken, auf normgebenden Texten, Grundsätzen (wie dem Neuen Europäischen Bauhaus) und auf gewonnenen Erkenntnissen beruhen und mit den Europäischen Qualitätsgrundsätzen für unionsfinanzierte Interventionen, die potenzielle Auswirkungen auf das Kulturerbe haben, im Einklang stehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung der Nachhaltigkeit und des angemessenen Schutzes der im Rahmen der Fazilität finanzierten Tätigkeiten angesichts von Cybersicherheitsrisiken und der allgemeinen Bedrohungslage gewidmet werden.

(30)

Im Einklang mit der Notwendigkeit, die Erholung und den Wiederaufbau der Ukraine nachhaltig und zukunftssicher zu unterstützen, sollten aus der Fazilität keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt werden, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern, gegen den Grundsatz „Verursache keinen Schaden“ verstoßen oder nachteilige Auswirkungen auf die biologische Vielfalt oder das Klima haben, es sei denn, diese Tätigkeiten oder Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um die Ziele der Fazilität, soweit in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich, zu erreichen. Solche Tätigkeiten oder Maßnahmen würden beispielsweise die Fortsetzung der Wirtschaftstätigkeit oder die Deckung des dringenden Bedarfs an Erholung und Wiederaufbau betreffen. Sie sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, auf widerstandsfähige Weise Infrastrukturen wiederaufzubauen und zu modernisieren und den durch den Krieg geschädigten natürlichen Lebensraum zu rehabilitieren. Sie sollten gegebenenfalls mit zweckmäßigen Maßnahmen einhergehen, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und schädliche Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.

(31)

Die Fazilität sollte zur Einhaltung des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (24) und des im Rahmen dieses Übereinkommens angenommenen Übereinkommens von Paris (25) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt (26) und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre und/oder Wüstenbildung schwer betroffenen Ländern, insbesondere in Afrika, (27) beitragen und nicht zu Umweltzerstörung oder einer Verschlechterung der Umwelt oder des Klimas führen. Insbesondere sollten die im Rahmen der Fazilität zugewiesenen Mittel mit dem langfristigen Ziel in Einklang stehen, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und weitere Anstrengungen zur Begrenzung des Temperaturanstiegs auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu unternehmen. Sie sollten auch mit dem Ziel in Einklang stehen, die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern und die Klimaresilienz zu fördern sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt, die Kreislaufwirtschaft und die Schadstofffreiheit zu unterstützen. Besondere Aufmerksamkeit sollte Tätigkeiten gewidmet werden, mit denen sich positive Nebeneffekte und mehrere Ziele – einschließlich Klima-, Biodiversitäts- und Umweltzielen – zugleich erreichen lassen. Angesichts der enormen Umweltschäden, die durch Russlands Angriffskrieg verursacht wurden, könnte die Fazilität dazu beitragen, die sich daraus ergebenden Herausforderungen zu bewältigen. Die Fazilität sollte, soweit möglich, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zum Umweltschutz, einschließlich dem Erhalt biologischer Vielfalt, und zum grünen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen leisten. Dieser Beitrag sollte, soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist, mindestens 20 % des Gesamtbetrags ausmachen, der der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine und den Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans entspricht. Dieser Betrag sollte, soweit anwendbar und angemessen, auf der Grundlage von Koeffizienten berechnet werden, die in bestehenden Methoden für Klima und biologische Vielfalt verwendet werden, wie insbesondere in Anhang VI der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und zusätzlichen Interventionsbereichen, und die im Zusammenhang mit der Fazilität angepasst werden.

(32)

Mit der Fazilität sollte angestrebt werden, das Bewusstsein für und die Bekämpfung von Umweltkriminalität in der Ukraine dadurch zu verbessern, dass die Umsetzung des Kiew-Protokolls zu Registern über die Freisetzung und Verbringung von Schadstoffen unterstützt und die Einhaltung des Umweltschutzrechts sichergestellt wird.

(33)

Die im Rahmen der Fazilität finanzierten Maßnahmen sollten, soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist, den Klima- und Umweltstandards der Union entsprechen. Bei diesen Maßnahmen sollten auch Klimawandel, Umweltschutz, Menschenrechte, Frieden, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung sowie gegebenenfalls Katastrophenvorsorge sowie Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung durchgängig berücksichtigt werden. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte sich auch an dem Grundsatz „Niemanden zurücklassen“ orientieren und eine ausgewogene und bedarfsgerechte Zuweisung und Verwendung der Mittel anstreben.

(34)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte von den Grundsätzen der Gleichstellung, Inklusivität und Nichtdiskriminierung geleitet sein, wie sie in den Strategien der Union für die Gleichstellung ausgearbeitet wurden. Mit der Verordnung sollte Gewalt gegen Frauen, geschlechtsspezifische Gewalt und häusliche Gewalt verhütet und bekämpft werden. Sie sollte auf die sinnvolle Beteiligung von Frauen an Entscheidungsprozessen hinwirken, die Gleichstellung der Geschlechter, die Stärkung der Rolle von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft sowie den Schutz und die Förderung ihrer Rechte unter Berücksichtigung der EU-Aktionspläne für die Gleichstellung und der einschlägigen Schlussfolgerungen des Rates und internationaler Übereinkommen fördern und vorantreiben. Die Fazilität sollte dazu beitragen, die Herausforderungen im Bereich der sozialen Gesundheit anzugehen, einschließlich der psychischen Gesundheit, als Notwendigkeit für eine gesunde Gesellschaft in der Nachkriegszeit, und mit besonderem Schwerpunkt auf Kindern. Die Umsetzung der Fazilität sollte mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (29) im Einklang stehen und sicherstellen, dass die einschlägigen Interessenträger in die Entscheidungsprozesse eingebunden werden sowie dass die in ihrem Rahmen durchgeführten Investitionen und technischen Hilfen barrierefrei sind. Die Fazilität sollte ferner im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes stehen und Kinder und junge Menschen als wichtige Träger des Wandels und als Akteure, die zur Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung beitragen, unterstützen.

(35)

Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, die Unterstützung der Anstrengungen zur Beseitigung oligarchischer Strukturen sowie die Bekämpfung von Korruption und insbesondere von Korruption auf hoher Ebene, von Geldwäsche, Steuervermeidung, Steuerhinterziehung, Steuerbetrug und organisierter Kriminalität, die Stärkung der Transparenz, einschließlich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen, gute Regierungsführung auf allen Ebenen und die Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Menschenrechtsorganisationen, der Schutz freier und pluralistischer Medien, die Stärkung der Reform der öffentlichen Verwaltung, auch in den Bereichen des öffentliches Auftragswesens, des Wettbewerbs und der staatlichen Beihilfen, zählen nach wie vor zu den größten Herausforderungen und sind eine Grundvoraussetzung für die Annäherung der Ukraine an die Union sowie für die Vorbereitung auf die uneingeschränkte Übernahme der Verpflichtungen, die aus der Unionsmitgliedschaft erwachsen. Da die in diesen Bereichen angestrebten Reformen längerfristig angelegt sind und eine entsprechende Erfolgsbilanz aufgebaut werden muss, sollten diese Angelegenheiten mit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung so früh wie möglich in Angriff genommen werden.

(36)

Die Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der partizipatorischen Demokratie und zur Stärkung der Gewaltenteilung die Stärkung der parlamentarischen Kapazitäten, die parlamentarische Kontrolle, demokratische Verfahren und eine ausgewogene politische Repräsentation in der Ukraine sowie die sinnvolle Beteiligung der Regionen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft in allen Phasen des demokratischen Prozesses fördern und so eine verstärkte demokratische Kontrolle ermöglichen. Aus dem Ukraine-Plan sollte hervorgehen, wie die sinnvolle Beteiligung der Interessenträger im Wege von Konsultationen mit ausreichenden Zeitrahmen und ausreichender Transparenz sowie klaren Verfahren zur Weiterverfolgung der geleisteten Beiträge geplant und realisiert wurde. Im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine sollte die Werchowna Rada während der gesamten Dauer des Bestehens der Fazilität informiert und konsultiert werden. Die Ergebnisse von Debatten oder Stellungnahmen der Werchowna Rada betreffend den Ukraine-Plan sollten berücksichtigt werden.

(37)

Eine verstärkte strategische und operative Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich zwischen der Union und der Ukraine ist entscheidend für die wirksame und effiziente Abwehr von Sicherheitsbedrohungen, einschließlich hybrider Bedrohungen wie Cyberbedrohungen, und für die Resilienz gegen Desinformation, Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland, organisierte Kriminalität und Terrorismus.

(38)

Gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c EUV und im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen sollten durch die Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität für die Ukraine gegebenenfalls auch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung von Gerechtigkeit, die Wahrheitsfindung, eine umfassende Rehabilitation in der Konfliktfolgezeit im Hinblick auf eine inklusive, friedliche Gesellschaft und die Wiedergutmachung und Garantien der Nichtwiederholung sowie die Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen und, soweit angemessen, die Bereitstellung der einschlägigen Erkenntnisse unterstützt werden. Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Unterstützung der formalen, informellen und nicht-formalen Friedenserziehung gelegt werden.

(39)

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte unter der Vorbedingung gewährt werden, dass die Ukraine weiterhin die wirksamen demokratischen Mechanismen und Institutionen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, sowie die Rechtsstaatlichkeit respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.

(40)

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität, einschließlich der Unterstützung der Ukraine auf ihrem Weg zum Beitritt, sollte zur Erreichung allgemeiner und spezifischer Ziele auf der Grundlage festgelegter Kriterien und mit klaren Auflagen gewährt werden.

(41)

Die allgemeinen Ziele der Fazilität sollten unter anderem darin bestehen, die Ukraine bei der Bewältigung der sozialen, wirtschaftlichen, psychologischen und ökologischen Folgen des Krieges zu unterstützen, zum Wiederaufbau, einschließlich der friedlichen Erholung, dem friedlichen Wiederaufbau, der friedlichen Wiederherstellung und der friedlichen Modernisierung des Landes, beizutragen, die soziale und territoriale Kohäsion und die demokratische, wirtschaftliche und ökologische Resilienz und eine schrittweise Integration in die Wirtschaft und die Märkte der Union und der Welt sowie eine wirtschaftliche, soziale und ökologische Aufwärtskonvergenz hin zu den Normen der Union zu fördern und die Ukraine durch die Unterstützung ihres Beitrittsprozesses auf die künftige Mitgliedschaft in der Union vorzubereiten. Diese Ziele sollten sich gegenseitig verstärken.

(42)

Im Einklang mit der Europäischen Säule sozialer Rechte sollte die Fazilität Solidarität, Integration und soziale Gerechtigkeit mit dem Ziel unterstützen, hochwertige Arbeitsplätze und nachhaltiges und inklusives Wachstum zu schaffen und zu erhalten, Chancengleichheit und gleichberechtigten Zugang zu Chancen, Bildung und sozialem Schutz sicherzustellen, Gruppen in prekären Situationen zu schützen und den Lebensstandard zu verbessern. Die Fazilität sollte auch zur Bekämpfung von Armut und Arbeitslosigkeit beitragen und auf die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze sowie die Inklusion und Integration benachteiligter Gruppen ausgerichtet sein. Die Fazilität sollte Möglichkeiten für Investitionen in Kompetenzen bieten, unter anderem für die berufliche Bildung und Fortbildung zur Vorbereitung der Arbeitskräfte auf den digitalen und den grünen Wandel. Sie sollte auch die Stärkung des sozialen Dialogs, der Infrastruktur und der Dienstleistungen ermöglichen.

(43)

Die Fazilität sollte die Vereinbarkeit und Komplementarität mit den allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union gemäß Artikel 21 EUV sicherstellen, wozu die Achtung der Grundrechte und grundlegenden Prinzipien sowie der Schutz und die Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Grundprinzipien der Rechtsstaatlichkeit gehören, auch in den Bereichen Korruptionsbekämpfung, Justiz, öffentliche Verwaltung, gute Regierungsführung sowie Transparenz und Rechenschaftspflicht.

(44)

Angesichts der mit dem russischen Angriffskrieg einhergehenden Ungewissheit sollte die Fazilität ein flexibles Instrument sein, das es der Union ermöglicht, auf den Bedarf der Ukraine mit einem diversifizierten Instrumentarium zu reagieren, das Finanzmittel für den ukrainischen Staat, die Unterstützung der kurzfristigen Erholungs- und Wiederaufbauprioritäten, die Förderung von Investitionen und den Zugang zu Finanzmitteln sowie technische Hilfe, den Aufbau von Kapazitäten und andere einschlägige Tätigkeiten vorsieht.

(45)

Die Unterstützung der Union sollte drei Säulen umfassen, nämlich eine Säule der finanziellen Unterstützung der Ukraine für die Durchführung von Reformen und Investitionen sowie zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes, wie im Ukraine-Plan vorgesehen; eine Säule eines Investitionsrahmens für die Ukraine, mit dem Investitionen mobilisiert werden und der Zugang zu Finanzierungen verbessert wird; und eine Säule einer Beitrittshilfe zur Mobilisierung von technischem Fachwissen und Kapazitätsaufbau.

(46)

Da der Bedarf der Ukraine in den Bereichen Erholung, Wiederaufbau und Modernisierung erheblich ist und nicht allein aus dem Unionshaushalt gedeckt werden kann, sollten sowohl öffentliche als auch private Investitionen bei dessen Bewältigung eine Rolle spielen. Die Fazilität sollte die rechtzeitige Mobilisierung sowohl öffentlicher als auch privater Investitionen ermöglichen und die Möglichkeit vorsehen, die Unterstützung für Investitionen in den langfristigen Wiederaufbau aufzustocken, wenn die Umstände dies zulassen, wobei auch die Durchführungs- und Aufnahmekapazitäten der Ukraine zu berücksichtigen sind. Die Mobilisierung privater Investitionen über die Fazilität sollte zur langfristigen Wettbewerbsfähigkeit und zur Innovationsfähigkeit der Ukraine beitragen.

(47)

Russland muss in vollem Umfang zur Rechenschaft gezogen werden und für den massiven Schaden aufkommen, der durch seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine, der einen eklatanten Verstoß gegen die Charta der Vereinten Nationen darstellt, verursacht wurde. Die Union und ihre Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit mit anderen internationalen Partnern und im Einklang mit dem Unions- und dem Völkerrecht weiterhin auf dieses Ziel hinarbeiten und dabei den schwerwiegenden Verstoß Russlands gegen das in Artikel 2 Absatz 4 der Charta der Vereinten Nationen verankerte Verbot der Anwendung von Gewalt und die Grundsätze der staatlichen Verantwortung für völkerrechtswidrige Handlungen berücksichtigen, einschließlich der Verpflichtung zum Ersatz des verursachten finanziell bezifferbaren Schadens. Es ist unter anderem wichtig, dass in Abstimmung mit den internationalen Partnern und im Einklang mit den geltenden vertraglichen Verpflichtungen sowie mit dem Unions- und dem Völkerrecht entscheidende Fortschritte in der Frage erzielt werden, wie außerordentliche Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus Russlands immobilisierten Vermögenswerten stammen, in die Unterstützung der Ukraine und deren Erholung und Wiederaufbau geleitet werden könnten.

(48)

Die Gesamthöhe der Unterstützung der Fazilität durch die Union sollte sich für den Zeitraum 2024 bis 2027 auf höchstens 50 Mrd. EUR zu jeweiligen Preisen für alle Arten der Unterstützung belaufen. Angesichts der sich wandelnden Umstände und der Ziele der Fazilität selbst muss die Unterstützung der Union ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Flexibilität und Programmierbarkeit bieten.

(49)

Was die Unterstützung der Union – außer in Form von Darlehen – betrifft, sollte die vorliegende Verordnung aus Mitteln und nach den Bedingungen der Ukraine-Reserve, wie in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (30) vorgesehen, mit bis zu 17 Mrd. EUR für den Zeitraum 2024 bis 2027 finanziert werden. Dieser Höchstbetrag bildet nicht den vorrangigen Bezugsrahmen für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (31). Mögliche Einnahmen könnten im Rahmen einschlägiger Rechtsakte generiert werden, etwa im Zusammenhang mit der Nutzung außerordentlicher Einnahmen privater Rechtspersonen, die direkt aus den immobilisierten Vermögenswerten der russischen Zentralbank stammen.

(50)

Im Einklang mit Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 sollte es die Mobilisierung der Ukraine-Reserve ermöglichen, für die Unterstützung – außer in Form von Darlehen – einen jährlichen Höchstbetrag von 5 Mrd. EUR bereitzustellen. Der Teil des jährlichen Höchstbetrags der Unterstützung – außer in Form von Darlehen –, der nicht in Anspruch genommen wird, sollte während der verbleibenden Laufzeit der Fazilität in Anspruch genommen werden können.

(51)

Im Rahmen der restriktiven Maßnahmen der Union, die auf der Grundlage von Artikel 29 EUV und Artikel 215 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, dürfen benannten juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. Diese benannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle können daher nicht von der Fazilität unterstützt werden.

(52)

Die Mittel für Verpflichtungen und die entsprechenden Mittel für Zahlungen aus der Ukraine-Reserve sollten jährlich über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens hinaus im Haushaltsplan bereitgestellt werden.

(53)

Für den Teil der Unterstützung im Rahmen der Fazilität, der in Form von Darlehen bereitgestellt wird, sollte die Haushaltsgarantie der Union auf den finanziellen Beistand für die Ukraine ausgedehnt werden, der gemäß Artikel 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) gewährt wird. Daher ist in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vorgesehen, die erforderlichen Mittel im Unionshaushalt über die Obergrenzen des mehrjährigen Finanzrahmens für die bis Ende 2027 verfügbare finanzielle Unterstützung für die Ukraine hinaus zu mobilisieren.

(54)

Unter Wahrung des Grundsatzes der Jährlichkeit des Unionshaushalts sollte die Möglichkeit bestehen, die Flexibilitätsregelungen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für andere Politikbereiche anzuwenden, insbesondere für Mittelübertragungen und Mittelumwidmungen, um die effiziente Verwendung der Unionsmittel zu gewährleisten und so die im Rahmen der Fazilität zur Verfügung stehenden Unionsmittel maximal zu nutzen.

(55)

Bei Gewährungsverfahren im Rahmen der Fazilität sollten Beschränkungen der Förderfähigkeit aufgrund der besonderen Art der Tätigkeit oder aufgrund einer mit der Tätigkeit einhergehenden Beeinträchtigung der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung gegebenenfalls zulässig sein.

(56)

Um die effiziente Durchführung der Fazilität zu gewährleisten, muss die Ukraine öffentlichen Zugang zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten im Rahmen dieser Fazilität gewähren sowie einen freien und fairen Wettbewerb bei den Ausschreibungen und der Vergabe von Finanzhilfen im Rahmen der Fazilität sicherstellen. Die Fazilität sollte zur Erleichterung der Integration der Ukraine in europäische Wertschöpfungsketten beitragen, sodass alle im Rahmen dieser Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien aus Mitgliedstaaten, aus der Ukraine, aus den Partnerländern im Westbalkan, aus Georgien und Moldau, aus Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus Ländern stammen, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Ukraine leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat, es sei denn, die Lieferungen oder Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Im letzteren Fall sollte die Kommission den Rat diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

(57)

Die Union sollte bestrebt sein, die verfügbaren Mittel möglichst effizient einzusetzen, um ihrem auswärtigen Handeln die größtmögliche Wirkung zu verleihen. Dies sollte durch Sicherstellung der Kohärenz und Kompatibilität mit und der Komplementarität zu den Finanzierungsinstrumenten der Union für das auswärtige Handeln sowie durch Synergien mit anderen Politikbereichen und Programmen der Union erreicht werden. Damit kombinierte Interventionen, die einem gemeinsamen Ziel dienen, eine maximale Wirkung erreichen können, sollte die Fazilität Beiträge zu Tätigkeiten im Rahmen anderer Programme ermöglichen, ohne dass es zu einer Dopplung von Unterstützungsmaßnahmen kommt.

(58)

Die Union sollte in Bezug auf globale öffentliche Güter und globale Herausforderungen einen multilateralen, regelbasierten und wertebasierten Ansatz fördern und mit den Mitgliedstaaten, Partnerländern, internationalen Organisationen und anderen Gebern in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.

(59)

Angesichts der Notwendigkeit, die internationale Unterstützung für die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung der Ukraine zu koordinieren, sollte es den Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern möglich sein, zur Umsetzung der Fazilität beizutragen. Diese Beiträge sollten nach denselben Vorschriften und Bedingungen durchgeführt werden und externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte so weit wie möglich in die internationalen Bemühungen um eine Finanzarchitektur für die Erholung der Ukraine integriert und mit den einschlägigen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen abgestimmt werden.

(60)

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten vor allem durch regelmäßige Konsultationen und einen häufigen Informationsaustausch in den verschiedenen Phasen des Hilfezyklus mit einschlägigen Interessenträgern auch auf lokaler und regionaler Ebene die Kohärenz, Kompatibilität, Komplementarität und Transparenz der Hilfe sicherstellen. Angesichts der Präsenz verschiedener internationaler Geber sollten auch die notwendigen Schritte unternommen werden, um eine bessere Koordinierung und Komplementarität mit anderen Gebern zu gewährleisten, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen und strategische Kontakte. In diesem Zusammenhang sollte die bereits eingerichtete multilaterale Geberkoordinierungsplattform für die Ukraine als Forum für den Austausch genutzt werden.

(61)

Auf diese Verordnung sollten die vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltvorschriften Anwendung finden. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekte Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien, finanziellen Beistand und die Erstattung der Kosten externer Sachverständiger sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure.

(62)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der Ziele der Fazilität und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind; bei der Auswahl sollten insbesondere die Kontrollkosten, der Verwaltungsaufwand und das erwartete Risiko der Nichteinhaltung von Vorschriften berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen im Sinne des Artikels 125 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu prüfen.

(63)

Mit der Ukraine sollte ein Rahmenabkommen geschlossen werden, in dem die Grundsätze der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der Union und der Ukraine einschließlich der erforderlichen Mechanismen zur Kontrolle und Rechnungsprüfung der Ausgaben festgelegt werden und in dem sichergestellt wird, dass die Ukraine im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union ein Maß an Schutz gewährleistet, das mit dem in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und in weitere einschlägigen Unionsrechtsvorschriften (im Folgenden „Rahmenabkommen“) vorgesehenen vergleichbar ist. Auch sollten mit der Ukraine – gegebenenfalls je nach betreffender Säule – Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen geschlossen werden, um die Bedingungen für die Freigabe von Mitteln festzulegen.

(64)

Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Rückzahlungen und Einnahmen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die im Rahmen dieser Verordnung unterstützt werden, interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.

(65)

Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm darstellen.

(66)

Im Rahmen von Säule I der Fazilität sollten Mittel bereitgestellt werden, um die Umsetzung des Ukraine-Plans zu unterstützen, der die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele der Fazilität enthält und auch in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen einbezogen werden sollte. Die Finanzierung im Rahmen der Säule I sollte bereitgestellt werden, sofern die Bedingungen des Ukraine-Plans zufriedenstellend erfüllt sind.

(67)

Die Ukraine sollte den Ukraine-Plan als kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Lösung für ihren Wiederaufbau und ihre Modernisierung ausarbeiten, mittels der die wirtschaftliche, soziale und ökologische Erholung sowie die nachhaltige Entwicklung des Landes und seine Fortschritte auf dem Weg zum Beitritt zur Union unterstützt werden. Damit würde der Ukraine-Plan auch anderen Gebern eine Grundlage bieten, um die vorrangigen Finanzierungsbereiche für den Wiederaufbau der Ukraine zu ermitteln und Eigenverantwortung, Kohärenz und zusätzliche Beiträge entsprechend fördern. Daher sollte die Ukraine dafür sorgen, dass der Ukraine-Plan in seiner ausgearbeiteten Form den Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf auf integrierte Weise deckt, sowie dass aufzeigt wird, in welchem Umfang die Maßnahmen des Ukraine-Plans von der Union über die Fazilität finanziert werden sollen. Bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans sollte die Ukraine die im Rahmen anderer Unionsprogramme sowie seitens anderer Geber gewährte Unterstützung berücksichtigen. Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans sicherstellen, dass andere Geber in der Lage sind, zur Unterstützung der Maßnahmen des Plans beizutragen, unter anderem durch Aufstockung der im Rahmen der Fazilität verfügbaren Mittel. Durch den Ukraine-Plan sollte gewährleistet werden, dass eine angemessene Koordinierung und Komplementarität mit den relevanten Gebern und internationalen Finanzierungsinstitutionen gegeben ist.

(68)

Der Ukraine-Plan sollte nicht nur die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der Säule I der Fazilität bilden, sondern auch als Referenz für die Unterstützung im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität dienen. Durch die im Rahmen der Säulen II und III finanzierten Maßnahmen sollten die Ziele und die Umsetzung des Ukraine-Plans unterstützt werden.

(69)

Der Ukraine-Plan sollte Reform- und Investitionsmaßnahmen sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die die zufriedenstellende Umsetzung dieser Maßnahmen erreichen, und einen vorläufigen Zeitplan für deren Durchführung enthalten. Maßnahmen, die ab dem 1. Januar 2023 eingeleitet wurden, sollten ausnahmsweise für eine Unterstützung infrage kommen.

(70)

Der Ukraine-Plan sollte Auflagen enthalten, die die erwarteten Fortschritte bei der Durchführung der darin enthaltenen Maßnahmen widerspiegeln. Diese Auflagen sollten die Form qualitativer oder quantitativer Schritte annehmen. Diese Schritte sollten spätestens bis zum 31. Dezember 2027 umgesetzt werden, auch wenn der vollständige Abschluss der Maßnahmen, auf die sich diese Schritte beziehen, über das Jahr 2027 hinausreichen können sollte. Angesichts der Notwendigkeit, die makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten und gleichzeitig ihre Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbemühungen im Hinblick auf den Beitritt zur Union zu unterstützen, sollte der Ukraine-Plan insbesondere Auflagen in Bezug auf grundlegende Anforderungen wie makrofinanzielle Stabilität, Haushaltskontrolle und Verwaltung der öffentlichen Finanzen, die so festgelegt werden können, dass sie den zufriedenstellenden Fortschritt bei der Erfüllung widerspiegeln, sowie sektorale und strukturelle Reformen und Investitionen umfassen. Die Auszahlungen sollten einem Schema folgen, das auf diesen Kategorien von Auflagen gründet, um den Zielen der Fazilität zu entsprechen.

(71)

Die Ukraine sollte bei der Ausarbeitung und Umsetzung des Ukraine-Plans dem Grundsatz der Steuerung auf mehreren Ebenen und einem Bottom-up Ansatz folgen und daher die Lage in den ukrainischen Regionen und Gemeinden in Anbetracht ihrer besonderen Bedürfnisse an Erholung und Wiederaufbau, Reformen, Modernisierung und Dezentralisierung besonders berücksichtigen und die regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden sowie Organisationen der Zivilgesellschaft auf sinnvolle Weise konsultieren. Lokale Aufbaupläne sollten, soweit vorhanden, berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang sollten durch den Ukraine-Plan insbesondere die wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung der ukrainischen Regionen und Gemeinden sowie die Dezentralisierungsreform in der Ukraine und die Angleichung an die Standards der Union unterstützt werden. Durch den Ukraine-Plan sollte außerdem sichergestellt werden, dass die subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere die Gemeinden, in die Entscheidungsfindung über die Verwendung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene einbezogen werden und dass die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen.

(72)

Der Abschluss der Dezentralisierungsreform als nachhaltiges und unumkehrbares Element des Grundsatzes der Steuerung auf mehreren Ebenen in der Ukraine ist eine wichtige Priorität. Diese Reform sollte eine klare Abgrenzung der Befugnisse zwischen der zentralen und der lokalen Ebene, angemessene interne Strukturen für kommunale Verwaltungen und einen angemessenen Rahmen für die Überwachung der lokalen Behörden im Einklang mit der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung umfassen sowie die Fortsetzung der Arbeiten dahingehend, Gemeinden im Rahmen des öffentlichen Rechts auf der Grundlage europäischer Verfahren und im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine Rechtspersönlichkeit zu verleihen.

(73)

Der Ukraine-Plan sollte auch eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen der Ukraine zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Korruption, insbesondere Betrug, aller Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, oder sonstiger rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Interessenkonflikten beinhalten, sowie eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen zur wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln und eine detaillierte Erläuterung der Vorkehrungen zur Verhinderung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Programme der Union oder durch Geber. Die in den Ukraine-Plan einbezogenen Maßnahmen sollten, wenn möglich, zur Gewährleistung eines effizienten und transparenten Verwaltungs- und Kontrollsystems beitragen. Für die Umsetzung dieser Maßnahmen durch die Ukraine sollte es einen vorläufigen Termin geben, der je nach Maßnahme während der Laufzeit der Fazilität festgelegt werden sollte.

(74)

Die Kommission sollte den Ukraine-Plan anhand der in dieser Verordnung aufgeführten Kriterien bewerten. Im Falle einer positiven Bewertung des Ukraine-Plans sollte die Kommission dem Rat einen Vorschlag zur Genehmigung des Ukraine-Plans vorlegen.

(75)

Angesichts der bestehenden Ungewissheit und der erforderlichen Flexibilität bei der Durchführung der Fazilität sollte es der Ukraine möglich sein, bei der Kommission einen begründeten Antrag auf einen Vorschlag zur Änderung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans zu stellen, wenn der Ukraine-Plan, auch im Hinblick auf einschlägige qualitative und quantitative Schritte, von der Ukraine aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig nicht mehr erfüllt werden kann. Darüber sollte die Kommission im Einvernehmen mit der Ukraine auch einen Vorschlag zur Änderung dieses Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten können, wenn es insbesondere gilt, Änderungen der Umstände zu berücksichtigen, die die Festlegung ehrgeizigerer Ziele ermöglichen, oder wenn die verfügbaren Beträge geändert werden sollen. Die Ukraine sollte auch begründete Anträge auf Änderung des Ukraine-Plans stellen und gegebenenfalls Nachträge vorschlagen können, wenn es gilt, zusätzliche Mittel anderer Geber oder anderer Quellen zu berücksichtigen.

(76)

Die finanzielle Unterstützung für den Ukraine-Plan sollte in Form eines Darlehens möglich sein. Angesichts des dringenden Finanzbedarfs der Ukraine sollte der finanzielle Beistand gemäß der diversifizierten Finanzierungsstrategie organisiert werden, die in Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 vorgesehenen und dort als einheitliche Finanzierungsmethode festgelegt ist, von der erwartet wird, dass sie die Liquidität der Unionsanleihen sowie die Attraktivität und das Kosten-/Nutzenverhältnis der Unionsemission erhöht.

(77)

Angesichts der schwierigen Lage, in der sich die Ukraine durch den Angriffskrieg Russlands befindet, und um die Ukraine auf ihrem langfristigen Stabilitätspfad zu unterstützen, sollten die Darlehen an die Ukraine zu äußerst günstigen Konditionen vergeben werden und eine maximal 35-jährige Laufzeit haben; auch sollte mit der Tilgung nicht vor 2034 begonnen werden. Außerdem sollte von Artikel 220 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abgewichen und es der Union gestattet werden, die Zinskosten (Finanzierungs- und Liquiditätsmanagementkosten) für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 zu decken und die Verwaltungskosten (Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten) zu erlassen, die sonst von der Ukraine zu tragen wären. Der Anleihekostenzuschuss sollte als zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Unterstützung im Rahmen der Fazilität geeignet erscheinendes Instrument im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt werden.

(78)

Die Ukraine sollte jedes Jahr einen Zinszuschuss und einen Erlass der Verwaltungskosten beantragen können.

(79)

Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 sollte die finanzielle Haftung aus Darlehen im Rahmen der vorliegenden Verordnung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen, die mit der erstgenannten Verordnung eingerichtet wurde, unterstützt werden. Die in Form von Darlehen gewährte Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte finanziellen Beistand im Sinne des Artikels 220 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 darstellen. Angesichts der finanziellen Risiken und der Deckung durch den Haushalt sollte für die im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen gewährten Unterstützung, der über die Obergrenzen hinaus garantiert werden soll, keine Dotierung vorgesehen und sollte abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 keine Dotierungsquote festgelegt werden.

(80)

Es ist wichtig, sowohl Flexibilität und Planbarkeit als auch Stabilität bei der Unterstützung der Ukraine durch die Union zu gewährleisten. Zu diesem Zweck sollten die Mittel im Rahmen der Fazilität vorbehaltlich ihrer Verfügbarkeit nach einem festen vierteljährlichen Zeitplan jeweils auf der Grundlage eines Zahlungsantrags der Ukraine ausgezahlt werden, nachdem die Kommission eine Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der einschlägigen Bedingungen vorgenommen hat. Im Falle einer positiven Bewertung sollte die Kommission unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates vorlegen, in dem die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen für die Zahlungen festgestellt wird. Auf der Grundlage dieses Durchführungsbeschlusses des Rates sollte die Kommission einen Beschluss über die Genehmigung der Auszahlung erlassen. Falls eine Bedingung gemäß dem vorläufigen Zeitplan, der im Beschluss zur Genehmigung des Ukraine-Plans festgelegt ist, nicht erfüllt wird, sollte die Kommission nach einer Methode für die teilweise Zahlung einen der jeweiligen Bedingung entsprechenden Betrag von der Zahlung abziehen. Die einschlägig einbehaltenen Mittel können in den nächsten Zahlungsperioden und bis zu 12 Monate nach der ursprünglich im Plan festgelegten Frist ausgezahlt werden, sofern die Bedingungen erfüllt sind.

(81)

Um sicherzustellen, dass die Ukraine Zugang zu ausreichenden Finanzmitteln hat, um ihren Bedarf im Hinblick auf ihre makrofinanzielle Stabilität zu decken und die Erholung, den Wiederaufbau und die Modernisierung des Landes in Gang zu setzen, sollten der Ukraine vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln und der Erfüllung der Vorbedingung für ihre Unterstützung im Rahmen der Fazilität bis zu 7 % der Unterstützung in Darlehensform in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung stehen.

(82)

Abweichend von Artikel 116 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte die Zahlungsfrist ab dem Tag der Mitteilung des Beschlusses über die Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine beginnen und die Zahlung von Verzugszinsen durch die Kommission an die Ukraine ausgeschlossen werden.

(83)

Angesichts der Notwendigkeit, die fortdauernde makrofinanzielle Stabilität der Ukraine zu gewährleisten, ist es angezeigt, falls das Rahmenabkommen nicht unterzeichnet oder der Ukraine-Plan nicht angenommen wird, der Ukraine für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem 1. Januar 2024 eine außerordentliche Unterstützung bereitzustellen. Diese Unterstützung sollte von zufriedenstellenden Fortschritten der Ukraine bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans und von in einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbarenden Bedingungen abhängig gemacht werden. In der gemeinsamen Absichtserklärung sollten insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten festgelegt werden, die in einem angemessenen Verhältnis zur Laufzeit der Finanzierung stehen. Die politischen Auflagen sollten die Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Einnahmen umfassen und sollten auf den Maßnahmen aufbauen, die die Ukraine bereits im Rahmen früherer Makrofinanzhilfeprogramme durchgeführt hat.

(84)

Transparenz bei der Durchführung der Fazilität ist eine wichtige Voraussetzung für die Unterstützung durch die Union. Die Ukraine sollte zweimal jährlich Daten zu Personen und Stellen veröffentlichen, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan genannten Reformen und Investitionen Mittel in Höhe von insgesamt mehr als 100 000 EUR erhalten. Diese Daten sollten, sofern gebührend gerechtfertigt, nicht veröffentlicht werden, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Stellen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte. Das Rahmenabkommen sollte genaue Regeln und einen zeitlichen Rahmen für die Erhebung von Daten durch die Ukraine, für das Format dieser Daten sowie für den Zugang der Kommission, des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), des Europäischen Rechnungshofs und, soweit angezeigt, der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) zu diesen Daten enthalten.

(85)

Im Rahmen von Säule II der Fazilität sollte ein Investitionsrahmen geschaffen werden, mit dem Investitionen in die Erholung und den Wiederaufbau unterstützt werden sollen, die von den ukrainischen Behörden, Unternehmen des Privatsektors, Gemeinden, staatseigenen Unternehmen oder anderen Akteuren (im Folgenden „Investitionsrahmen für die Ukraine“) getätigt werden. Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte den im Ukraine-Plan festgelegten Prioritäten Rechnung tragen und seine Ziele und seine Umsetzung unterstützen. Im Investitionsrahmen für die Ukraine sollte vorgesehen werden, dass die ukrainischen Behörden in geeigneter Weise in dessen Governance einbezogen werden.

(86)

Der Investitionsrahmen für die Ukraine sollte ein integriertes Finanzpaket darstellen, das Finanzierungskapazitäten in Form von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen in der Ukraine bereitstellt. Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine sollte im Wege der indirekten Mittelverwaltung durchgeführt werden, insbesondere unter Nutzung der finanziellen und technischen Kapazitäten internationaler Finanzinstitutionen, europäischer Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen, bilateraler europäischer Finanzierungsinstitutionen und von Exportkreditagenturen, einschließlich ihrer Beteiligung an dem mit Investitionen mit eigenen Mitteln verbundenen Risiko. Angesichts des Umfangs der Erholungs- und Wiederaufbauinvestitionen in der Ukraine, die eine Risikoteilung erfordern werden, muss die Union eine spezielle Garantiekapazität (im Folgenden „Garantie für die Ukraine“) schaffen. Von der Garantie für die Ukraine gedeckte Tätigkeiten werden gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Exportkreditagenturen und andere Finanzinstitutionen, die Unterstützung für Handelserleichterungen anbieten, können als Finanzintermediäre agieren. Bei der Umsetzung und Verwaltung der Garantie für die Ukraine sollte die Kommission für eine enge Koordinierung mit der Unterstützung sorgen, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/947 eingerichteten Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus durchgeführt wird. Die Garantie für die Ukraine sollte staatlichen, unterstaatlichen, nichtgewerblichen und gewerblichen Stellen sowie dem privaten Sektor zugutekommen.

(87)

In Anbetracht ihrer Rolle gemäß den Verträgen sollte die EIB ein Partner bei der Durchführung von Vorhaben im Rahmen der Garantie für die Ukraine sein. Deshalb sollte die EIB-Gruppe bis zum 31. Dezember 2025 für Vorhaben mit staatlichen Gegenparteien und mit nichtgewerblichen Gegenparteien unterhalb der staatlichen Ebene mit der Durchführung eines zweckgebundenen Mindestrichtbetrags in Höhe von 25 % der Garantie für die Ukraine betraut werden. Nach diesem Termin sollte der nicht verwendete Teil der zweckgebundenen Beträge allen förderfähigen Gegenparteien für alle Arten von Vorhaben zur Verfügung stehen, um sicherzustellen, dass die Garantie für die Ukraine in vollem Umfang genutzt wird.

(88)

Die förderfähigen Gegenparteien sollten der Kommission auf Aufforderung alle zusätzlichen Informationen übermitteln, die diese benötigt, um ihren Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nachzukommen, zusammen mit Informationen in Bezug auf die Einhaltung der Menschenrechte und der Sozial-, Arbeits- und Umweltstandards.

(89)

Alle förderfähigen Gegenparteien und förderfähigen betrauten Einrichtungen sollten größtmögliche Sorgfalt walten lassen, um korrupte Praktiken, Günstlingswirtschaft oder eine unangemessene regionale oder sektorale Konzentration der Zuweisung oder Verwendung der Mittel zu verhindern, und sollten eine Berichterstattung und Prüfung eigens zu diesen Aspekten anwenden und verlangen.

(90)

Die Flexibilität der Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte durch eine flexible Umsetzung der Garantie für die Ukraine erhöht werden, die schrittweise gewährt werden könnte. Abweichend von der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollte es erlaubt sein, die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 in einer Höhe zu bilden, die der gewährten Garantie und nicht dem Betrag der Gesamtdotierung entspricht. Im Rahmen der Ausnahmeregelung sollte es auch möglich sein, schrittweise eine Dotierung zu bilden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen.

(91)

Um die Mittel im Rahmen der Säule II effizient nutzen zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Dotierungsquote für die Ukraine-Garantie zu erlassen. Wichtig ist dabei insbesondere, dass die Kommission während ihrer Vorarbeiten, auch auf Ebene der Sachverständigen, angemessene Konsultationen durchführt, und dass diese Konsultationen mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (33) festgelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, sollten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten; ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zur Sitzung der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(92)

Zur Begünstigung privater Investitionen und der Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen ist es erforderlich, mindestens 15 % der durch die -Garantie für die Ukraine bereitgestellten Garantien für Micro-Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (34), einschließlich Start-ups, zu verwenden und die Verwendung dieses Teils der Mittel zu verfolgen und darüber Bericht zu erstatten.

(93)

Im Rahmen von Säule III der Fazilität sollte die Unterstützung vor allem auf die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union abzielen, um so zur Durchführung des Ukraine-Plans beizutragen. Bei diesem Prozess sollten auch die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarates und der Venedig-Kommission berücksichtigt werden. Die Unterstützung sollte auch darauf abzielen, die demokratischen und justiziellen Institutionen, einschließlich der Gerichte, und die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der lokalen und regionalen Behörden, der Sozialpartner sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft, auch im Hinblick auf ihre Rolle bei der öffentlichen Kontrolle, zu stärken.

(94)

Die Mittel der Säule III sollten zudem dafür verwendet werden, die Fremdkapitalkosten der Fazilität sowie die ermittelten Fremdkapitalkosten und die Dotierung der Haushaltsgarantien aus vorhergehender Unterstützung für die Ukraine zu finanzieren.

(95)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (35), der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (36), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (37) und (EU) 2017/1939 (38) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch wirksame Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption, Interessenkonflikten, Doppelfinanzierung und zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel sowie Maßnahmen, um Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln wirksam zu ermitteln, zu verfolgen und vor Gericht zu bringen. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/1939 befugt, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln und zu verfolgen. Die zuständigen ukrainischen Behörden sollten Rechtshilfeersuchen und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit den Mitteln der Fazilität unverzüglich bearbeiten.

(96)

Insbesondere sollte das OLAF gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 in der Lage sein, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um aufzudecken und festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt, und der EUStA jegliche Straftat im Einklang mit Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 zu melden.

(97)

Die Kommission sollte sich bemühen, der Ukraine ein einziges integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung zu stellen, das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung für den Zugang zu und die Analyse der einschlägigen Daten im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften umfasst. Ist ein solches System verfügbar, so sollte die Ukraine die einschlägigen Daten verwenden und diese in das System eingeben, auch mit Unterstützung gemäß der Säule III. Die Daten sollten es der Kommission und den für die Ausführung und Kontrolle der Mittel zuständigen ukrainischen Behörden ermöglichen, Risiken zu bewerten und Unregelmäßigkeiten zu verhindern.

(98)

Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sollten der Kommission, dem OLAF, dem Europäischen Rechnungshof und, soweit angezeigt, der EUStA die erforderlichen Rechte und der erforderliche Zugang gewährt werden, auch von Dritten, die an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligt sind. Zudem sollte die Ukraine der Kommission Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Verwendung der Mittel melden.

(99)

Die Stärkung der internen Kontrollsysteme, auch in Bezug auf Ex-ante-Kontrollen, die Bekämpfung jeder Form von Korruption, Günstlingswirtschaft und Betrug, die Förderung von Transparenz, einer robusten, rechenschaftspflichtigen und transparenten öffentlichen Verwaltung und einer effizienten Verwaltung der öffentlichen Finanzen sind wichtige Reformprioritäten für die Ukraine und sollten durch die Fazilität unterstützt werden.

(100)

Die Kommission sollte sicherstellen, dass die finanziellen Interessen der Union im Rahmen der Fazilität wirksam geschützt werden. Daher sollte ein unabhängiger Prüfungsausschuss eingesetzt werden, der die Kommission über etwaige Fälle von Misswirtschaft im Zusammenhang mit den Mitteln informiert. Diese Informationen sollten dem OLAF und gegebenenfalls den zuständigen ukrainischen Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission sollte befugt sein, mit Unterstützung der Delegation der Union regelmäßig zu überprüfen, wie die Ukraine die Mittel während des gesamten Projektzyklus verwendet. Der Prüfungsausschuss sorgt für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof sowie mit der Rechnungskammer der Ukraine.

(101)

Während es in erster Linie in der Verantwortung der Ukraine liegt, dafür zu sorgen, dass die Fazilität im Einklang mit den geltenden Standards und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität funktioniert, durchgeführt wird, sollte die Kommission in der Lage sein, hinreichende Zusicherungen der Ukraine in dieser Hinsicht zu erhalten. Zu diesem Zweck sollte sich die Ukraine im Ukraine-Plan verpflichten, ihr derzeitiges Verwaltungs- und Kontrollsystem zu verbessern und missbräuchlich verwendete Beträge einzuziehen. Die Ukraine sollte ein Überwachungssystem einrichten, dessen Ergebnisse in den jährlichen Fortschrittsbericht einfließen. Die Ukraine sollte Daten erheben und Informationen sammeln, die es ermöglichen, Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte im Zusammenhang mit den durch die Fazilität unterstützten Maßnahmen zu verhindern, aufzudecken und zu beheben. Das Rahmenabkommen und die Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen sollten die Verpflichtung der Ukraine vorsehen, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen, die Mittel, einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, für die Durchführung der Maßnahmen des Ukraine-Plans erhalten, sowie den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen.

(102)

Die finanziellen Interessen der Union sollten auch geschützt werden, wenn die Mittel in direkter Mittelverwaltung durch Finanzhilfen und Auftragsvergabe oder in indirekter Mittelverwaltung durch Stellen, die im Rahmen einer Säulenbewertung geprüft wurden, insbesondere im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität, ausgeführt werden. Es sollten ausschließlich Einrichtungen, die im Rahmen einer Säulenbewertung geprüft wurden, ausgewählt werden, um Unionsmittel aus der Fazilität im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung auszuführen.

(103)

Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität sollte durch Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt werden.

(104)

Die Kommunikationskapazitäten der Ukraine sollten verbessert werden, um zu gewährleisten, dass die Öffentlichkeit die Werte der Union und die Vorteile und Verpflichtungen einer Unionsmitgliedschaft versteht und mitträgt, und um zugleich gegen Desinformation und Einflussnahme aus dem Ausland vorzugehen sowie starke und freie pluralistische Medien zu wahren. Auch sollte sichergestellt werden, dass die Finanzierung durch die Union Sichtbarkeit erhält.

(105)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass es klare Überwachungs- und Evaluierungsmechanismen gibt, damit bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union echte Rechenschaftspflicht und Transparenz bestehen und eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung sichergestellt ist.

(106)

Die Kommission sollte jedes Jahr eine Bewertung der Durchführung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität vornehmen. Sie sollte dem mit dieser Verordnung eingesetzten Ausschuss ermöglichen, über angemessene Informationen zu verfügen, um die Kommission zu unterstützen. Damit die Umsetzung wirksam überwacht werden kann, sollte die Ukraine jedes Jahr einen Bericht über die Fortschritte bei der Umsetzung vorlegen. Dieser Bericht sollte auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verfügung gestellt werden. Diese von der ukrainischen Regierung erstellten Berichte sollten im Ukraine-Plan angemessen berücksichtigt werden. Für die Empfänger von Unionsmitteln im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität sollten verhältnismäßige Berichtserstattungsanforderungen festgelegt werden.

(107)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (39) ausgeübt werden.

(108)

Angesichts der Bedeutung der finanziellen Auswirkungen der Unterstützung, die der Ukraine im Rahmen der Fazilität gewährt wird, und in Anbetracht der Folgen bestimmter Beschlüsse, die unter Berücksichtigung der spezifischen Situation der Ukraine zur Durchführung der Fazilität zu erlassen sind, sollten in den in der vorliegenden Verordnung festgelegten Fällen die Durchführungsbefugnisse ausnahmsweise dem Rat übertragen werden.

(109)

Die Kommission sollte den Beschluss 2010/427/EU des Rates (40) und gegebenenfalls die Rolle des Europäischen Auswärtigen Dienstes gebührend berücksichtigen, insbesondere bei der Überwachung der Erfüllung der Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union, bei ihrer Bewertung des Ukraine-Plans und bei der Einholung von Ratschlägen zum Investitionsrahmen für die Ukraine.

(110)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(111)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung wird die Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) für den Zeitraum 2024-2027 eingerichtet.

In dieser Verordnung werden die Ziele der Fazilität, ihre Finanzierung sowie die Mittelausstattung für den Zeitraum 2024 bis 2027, die Formen der im Rahmen der Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und die Regeln für die Bereitstellung der Mittel festgelegt.

(2)   Die Fazilität wird der Ukraine im Rahmen der folgenden drei Säulen Unterstützung leisten:

a)

Säule I: finanzielle Unterstützung der Ukraine für die Durchführung von Reformen und Investitionen zur Umsetzung des Ukraine-Plans und zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes gemäß Kapitel III;

b)

Säule II: ein spezifischer Investitionsrahmen für die Ukraine zur Unterstützung von Investitionen und zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungen gemäß Kapitel IV;

c)

Säule III: technische Hilfe und damit verbundene Unterstützung für die Ukraine bei der Konzeption und Umsetzung von Reformen im Zusammenhang mit ihrem Unionsbeitritt und bei der Stärkung ihrer Verwaltungskapazitäten, Fremdkapitalzuschüsse und Dotierung sowie anderer einschlägiger Tätigkeiten gemäß Kapitel V.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Maßnahmen“ Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans;

2.

„Bedingungen“ qualitative oder quantitative Schritte zur Wahrung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität oder zur Durchführung der Reformen und Investitionen gemäß dem Ukraine-Plan;

3.

„Mischfinanzierungsmaßnahmen“ aus dem Unionshaushalt unterstützte Operationen, die nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung, rückzahlbare Formen der Unterstützung aus dem EU-Haushalt mit rückzahlbaren Formen der Unterstützung von Entwicklungsfinanzierungs- oder anderen öffentlichen oder gewerblichen Finanzierungsinstituten, einschließlich Exportkreditagenturen, und Investoren kombinieren.

Artikel 3

Ziele der Fazilität

(1)   Die allgemeinen Ziele der Fazilität bestehen darin, die Ukraine dabei zu unterstützen,

a)

die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Folgen des Angriffskriegs Russlands zu bewältigen und so in Frieden zur Erholung, zum Wiederaufbau, zur Wiederherstellung und zur Modernisierung des Landes und zur Erholung der ukrainischen Gesellschaft in der Nachkriegszeit beizutragen, unter anderem durch Schaffung der sozialen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür, dass Binnenvertriebene und Personen, die unter vorübergehendem Schutz stehen, zurückkehren können;

b)

den sozialen und territorialen Zusammenhalt, die demokratische, wirtschaftliche und ökologische Resilienz, die schrittweise Integration in die Wirtschaft und die Märkte der Union und der Welt sowie die Angleichung an die wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Normen der Union zu fördern;

c)

die Annahme und Umsetzung der politischen, institutionellen, rechtlichen, administrativen, sozialen und wirtschaftlichen Reformen, die zur Angleichung an die Werte der Union erforderlich sind, sowie die schrittweise Angleichung an die Vorschriften, Normen, Strategien und Verfahren der Union (im Folgenden „Besitzstand“) im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu erreichen und so in ihren gegenseitigen Beziehungen zu Stabilität, Sicherheit, Frieden, Wohlstand und Nachhaltigkeit beizutragen.

(2)   Die spezifischen Ziele der Fazilität bestehen insbesondere darin,

a)

zur Aufrechterhaltung der makrofinanziellen Stabilität des Landes beizutragen und die externen und internen Finanzierungsengpässe der Ukraine abzumildern, um das weitere Funktionieren des ukrainischen Staates sicherzustellen;

b)

durch den Krieg beschädigte Infrastrukturen wie Energieinfrastruktur, Wassersysteme, interne und grenzüberschreitende Verkehrsnetze, einschließlich Eisenbahnen, Straßen, Brücken und Grenzübergänge, sowie Bildungs- und Kulturinfrastrukturen wiederaufzubauen und zu modernisieren und moderne, verbesserte und resiliente Infrastrukturen zu fördern;

c)

zur Minenräumung und anderen Antiminentätigkeiten beizutragen; Kapazitäten für die Nahrungsmittelerzeugung wiederherzustellen; bei der Bewältigung sozialer und gesundheitlicher Herausforderungen, einschließlich der psychischen Gesundheit, Hilfe zu leisten sowie die Sozialsysteme und ihre Zugänglichkeit zu verbessern und zu stärken, insbesondere für bestimmte vom Krieg betroffene Gruppen wie Veteranen, Binnenvertriebene, Alleinerziehende, Kriegswitwen und -witwer, Kinder – vor allem diejenigen ohne elterliche Fürsorge –, Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, junge und ältere Menschen und andere gefährdete Personen;

d)

den Schutz vor hybriden Bedrohungen wie Cyberbedrohungen und die Resilienz gegen Desinformation sowie gegen Informationsmanipulation und Einflussnahme aus dem Ausland zu stärken;

e)

den Übergang zu einer nachhaltigen, klimaneutralen und inklusiven Wirtschaft und zu einem stabilen Investitionsumfeld zu fördern;

f)

die Integration der Ukraine in den Binnenmarkt zu unterstützen; die soziale Infrastruktur wie Wohnungen, soziale Einrichtungen sowie Sport-, Jugend- und Gesundheitseinrichtungen, Schulen und Hochschuleinrichtungen instand zu setzen, wiederaufzubauen, zu schützen und zu verbessern; die wirtschaftliche und soziale Entwicklung und Inklusion mit besonderem Augenmerk auf Frauen und jungen Menschen zu stärken - auch durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung, Umschulung und Weiterbildung - sowie Beschäftigungspolitik, auch für Forscher;

g)

Wissenschaft und Forschung zu fördern, den Kreativsektor und unabhängige Medien zu unterstützen; die Kultur und das kulturelle Erbe einschließlich der kulturellen Infrastruktur zu fördern; strategische Wirtschaftszweige zu stärken; einen institutionellen Rahmen für Investitionen und Wettbewerb zu fördern, um Privatpersonen und Unternehmen in die Lage zu versetzen, unter Schwerpunktsetzung auf KMU und Innovation, unter anderem durch Förderung der Chancengleichheit beim Zugang zu Finanzierung ungeachtet der Unternehmensgröße, moderne und wettbewerbsfähige Produkte und Dienstleistungen zu entwickeln; eine nachhaltige Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Aquakultur und Fischerei zu unterstützen, einschließlich der Angleichung an Normen und Kontrollsysteme der Union in den Bereichen Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit sowie Tierwohl; den Finanz- und Bankensektor der Ukraine zu reformieren, um den Zugang zu Krediten und Versicherungsschutz zu verbessern;

h)

die Rechtsstaatlichkeit, die Demokratie sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter zu stärken, unter anderem durch die Stärkung der demokratischen Institutionen, insbesondere der Werchowna Rada, sowie der regionalen und kommunalen Vertretungsgremien und ihrer Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse in Bezug auf die Verteilung öffentlicher Mittel und den Zugang zu diesen Mitteln; eine unabhängige Justiz zu fördern, um Anstrengungen zur Beseitigung oligarchischer Strukturen zu unterstützen, die Bekämpfung von Betrug, allen Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, von organisierter Kriminalität, Steuerhinterziehung und Steuerbetrug, Steuervermeidung sowie von illegalem Handel mit Waffen und Kulturgütern zu stärken; die Einhaltung des Völkerrechts zu stärken;

i)

die Medienfreiheit und -unabhängigkeit und die künstlerische und akademische Freiheit zu stärken sowie günstige Rahmenbedingungen für die Zivilgesellschaft zu schaffen; den sozialen Dialog und die Beteiligung der Zivilgesellschaft zu fördern; Nichtdiskriminierung zu fördern, um die Achtung der Rechte sämtlicher Minderheiten und die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, die allgemeine Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft sowie die Rechte von Kindern und von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen und zu stärken; die Effizienz der öffentlichen Verwaltung zu steigern; den Zugang zu Informationen und die Beteiligung der Zivilgesellschaft an Entscheidungsprozessen und der öffentlichen Kontrolle zu fördern sowie Transparenz, Strukturreformen und gute Regierungsführung auf allen Ebenen, auch in den Bereichen öffentliche Finanzverwaltung, öffentliches Beschaffungswesen, Wettbewerb und staatliche Beihilfen, zu unterstützen; Initiativen, Einrichtungen und Organisationen zu unterstützen, die an der Unterstützung und Durchsetzung der Demokratie, internationalen Gerichtsbarkeit und Korruptionsbekämpfung in der Ukraine beteiligt sind;

j)

im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris den Umweltschutz und einen nachhaltigen und gerechten grünen Wandel in allen Wirtschaftszweigen, einschließlich des Übergangs der Ukraine zur Klimaneutralität, zu fördern und zu stärken; das Bewusstsein für und die Bekämpfung von Umweltkriminalität zu verbessern; den digitalen Wandel als Wegbereiter einer nachhaltigen Entwicklung und inklusiven Wachstums zu fördern; die ökologische Sanierung der durch Militäreinsätze verursachten Umweltschäden zu unterstützen und einen Beitrag zur Dekontaminierung, zur Minenräumung und zur Beseitigung sonstiger explosiver Kampfmittelrückstände sowie der durch militärische Aktivitäten verursachten Umweltverschmutzung zu leisten;

k)

politische und administrative Dezentralisierung und die lokale Entwicklung zu unterstützen, insbesondere durch die Förderung einer sinnvollen Konsultation und gleicher Bedingungen für alle Regierungsebenen beim Zugang zu den Mitteln durch offene, faire, neutrale und transparente Verfahren;

l)

die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit den an die Ukraine angrenzenden Mitgliedstaaten in Bereichen wie Handel, Umweltschutz und die Bekämpfung der internationalen Kriminalität zu unterstützen, sofern die Ukraine alleinige Begünstigte der Finanzmittel bleibt.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1)   Die Zusammenarbeit im Rahmen der Fazilität stützt sich bei allen Durchführungsmodalitäten auf die Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit und fördert diese gegebenenfalls, insbesondere die Eigenverantwortung der Ukraine für die Entwicklungsprioritäten, die Ergebnisorientierung, inklusive Entwicklungspartnerschaften, Transparenz und gegenseitige Rechenschaftspflicht. Mit Fazilität wird die Sicherstellung einer ausgewogenen und bedarfsgerechten Zuweisung und Verwendung der Mittel und einer angemessenen geografischen Ausgewogenheit der Projekte angestrebt.

(2)   Die Unterstützung aus der Fazilität wird zusätzlich zur Unterstützung im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt. Tätigkeiten, die für eine Finanzierung im Rahmen dieser Verordnung in Betracht kommen, können aus anderen Programmen und Instrumenten der Union unterstützt werden, sofern diese Unterstützung nicht dieselben Kosten deckt.

(3)   Um die Komplementarität, Kohärenz und Effizienz ihrer Tätigkeiten und Initiativen zu fördern, arbeiten die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammen und bemühen sich, Überschneidungen zwischen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung und anderer Unterstützung durch die Union, die Mitgliedstaaten, Drittländer, multilaterale und regionale Organisationen und Einrichtungen, wie etwa internationale Organisationen und die entsprechenden internationalen Finanzinstitutionen, Agenturen und Geber außerhalb der Union, im Einklang mit den festgelegten Grundsätzen für die Stärkung der operativen Koordinierung im Bereich der Außenhilfe zu vermeiden, unter anderem durch eine verstärkte Koordinierung mit den Mitgliedstaaten auf lokaler Ebene und durch die Harmonisierung von Strategien und Verfahren, insbesondere der internationalen Grundsätze für die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit. Um eine Dopplungen von Unterstützung zu vermeiden, die Eigenverantwortung der ukrainischen Behörden zu erhöhen und die Verwaltungstätigkeit zu vereinfachen, wird die Unterstützung im Rahmen der Fazilität so weit wie möglich in die internationalen Bemühungen um eine Finanzarchitektur für die Erholung der Ukraine integriert und mit den einschlägigen Gebern und internationalen Finanzinstitutionen abgestimmt.

(4)   Die Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität entsprechen – soweit dies in einem vom Krieg heimgesuchten Land möglich ist – den Klima- und Umweltstandards der Union. Bei diesen Tätigkeiten sind Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel, Umweltschutz und Erhaltung der biologischen Vielfalt, Menschenrechte, Demokratie, Gleichstellung der Geschlechter und Nichtdiskriminierung sowie gegebenenfalls Katastrophenvorsorge und Sicherheit der Energieinfrastruktur durchgängig zu berücksichtigen und Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen, um integrierte Tätigkeiten zu fördern, mit denen sich positive Nebeneffekte und in kohärenter Weise mehrere Ziele zugleich erreichen lassen und so ein Beitrag zur Armutsbekämpfung und zur Förderung friedlicher und inklusiver Gesellschaften geleistet wird. Mit diesen Tätigkeiten müssen, soweit möglich, „verlorene Investitionen“ vermieden werden, die Aktivitäten mit dem Grundsatz „Verursache keinen Schaden“ sowie mit dem dem europäischen Grünen Deal zugrunde liegenden Prinzip der Nachhaltigkeit vereinbar sein, und außerdem muss eine Orientierung an dem Grundsatz „Niemanden zurücklassen“ gegeben sein.

(5)   Aus der Fazilität werden keine Tätigkeiten oder Maßnahmen unterstützt, die mit dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan der Ukraine oder dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris unvereinbar sind, die Investitionen in fossile Brennstoffe fördern oder erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt, das Klima oder die biologische Vielfalt haben, es sei denn, die Tätigkeiten oder Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um die Ziele der Fazilität zu erreichen, wobei die Notwendigkeit berücksichtigt wird, die Infrastruktur auf widerstandsfähige Weise wiederaufzubauen und zu modernisieren und die durch den Krieg geschädigten natürlichen Lebensräume zu rehabilitieren, und gegebenenfalls von zweckmäßigen Maßnahmen begleitet werden, die der Vermeidung, Verhinderung oder Verringerung dieser Auswirkungen dienen und diese nachteiligen Auswirkungen nach Möglichkeit kompensieren.

(6)   Im Einklang mit dem Grundsatz einer inklusiven Partnerschaft bemüht sich die Kommission gegebenenfalls um die Gewährleistung einer demokratische Kontrolle in Form einer Konsultation durch die ukrainische Regierung der Werchowna Rada im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine sowie durch wichtige Interessenträger, einschließlich lokaler und regionaler Behörden, Sozialpartner und der Zivilgesellschaft, einschließlich schutzbedürftiger Gruppen, damit sie an der Erstellung der Konzeption und an der Umsetzung der im Rahmen der Fazilität förderfähigen Maßnahmen und an den sie begleitenden Überwachungs-, Kontroll- und Evaluierungsprozessen – je nachdem, wo dies angebracht ist – beteiligt werden können. Mit dieser Konsultation wird die repräsentative Abbildung des Pluralismus der ukrainischen Gesellschaft und Geschäftswelt und die Inklusion verschiedener Gemeinschaften in der Ukraine angestrebt. Bei allen Konsultationen wird der Beteiligung von Frauen gebührend Rechnung getragen. Die Kommission fördert die Koordinierung unter den einschlägigen Interessenträgern und trägt dazu bei, die Kapazitäten der Organisationen der Zivilgesellschaft zu stärken. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die Zivilgesellschaft in der Ukraine, einschließlich Nichtregierungsorganisationen, in der Lage ist, der Kommission alle von ihr festgestellten Unregelmäßigkeiten über geeignete ständige Kanäle direkt zu melden und der Kommission Stellungnahmen zur Umsetzung des Ukraine-Plans und zur Evaluierung seiner Maßnahmen durch die ukrainische Regierung zu übermitteln.

(7)   Die Kommission stellt in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Einhaltung der von der Union eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf mehr Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Bereitstellung von Unterstützung sicher, unter anderem indem sie die Anwendung und Stärkung interner Kontrollsysteme und der Betrugsbekämpfungspolitik fördert. Die Kommission stellt Informationen über den Umfang der Unterstützung und deren Zuteilung über ein einziges Webportal öffentlich zur Verfügung, wobei sie gewährleistet, dass die Angaben aktuell, leicht zugänglich und in maschinenlesbarem Format sind.

Artikel 5

Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität

(1)   Eine Vorbedingung für die Unterstützung der Ukraine im Rahmen der Fazilität ist, dass die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrechterhält und respektiert und die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, gewährleistet.

(2)   Die Kommission überwacht die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1 im Vorfeld von Auszahlungen an die Ukraine im Rahmen der Fazilität und während der gesamten Laufzeit der im Rahmen der Fazilität geleisteten Unterstützung unter gebührender Berücksichtigung des regelmäßigen Erweiterungsberichts der Kommission. Die Kommission berücksichtigt dabei die einschlägigen Empfehlungen internationaler Gremien wie des Europarats und seiner Venedig-Kommission. Die Kommission unterrichtet den Rat vor Auszahlungen an die Ukraine über die Erfüllung der Vorbedingung gemäß Absatz 1. Stellt die Kommission fest, dass die Vorbedingung nicht oder nicht mehr erfüllt ist, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss vor, mit dem die Zahlungen gemäß Artikel 26 ausgesetzt werden, unabhängig davon, ob die in Artikel 16 Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt sind. Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission auch die Umstände in der Ukraine und die Folgen der Anwendung des Kriegsrechts in der Ukraine. Die Bewertung der Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig übermittelt. Betrachtet die Kommission auf Antrag der Ukraine oder von sich aus die Vorbedingung erneut als erfüllt, so legt sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Aufhebung der Aussetzung der Zahlungen vor. In den Fällen, in denen dieser Absatz Anwendung findet, beschließt der Rat in der Regel innerhalb eines Monats nach Eingang des Vorschlags der Kommission.

KAPITEL II

FINANZIERUNG UND DURCHFÜHRUNG

Artikel 6

Mittelausstattung

(1)   Die Mittel für die Durchführung der Fazilität werden durch die im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens zu mobilisierende Ukraine-Reserve gemäß Artikel 10b der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 zur Verfügung gestellt, wobei die folgende vorläufige Aufteilung vorgesehen ist:

a)

31 % in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung gemäß Kapitel III,

b)

41 % für Ausgaben gemäß Kapitel IV,

c)

26 % für Ausgaben gemäß Kapitel V,

d)

2 % für Ausgaben gemäß Absatz 5, die in Ausnahmefällen erhöht werden können, jedoch in keinem Fall 2,5 % überschreiten dürfen.

Die gesamten Mittel gemäß Unterabsatz 1 stehen in Höhe von bis zu 17 000 000 000 EUR zur Verfügung.

Bei der Zuweisung der verfügbaren Mittel gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, die Ausgaben im Einklang mit Artikel 23 zu decken.

(2)   Die finanzielle Unterstützung gemäß Kapitel III in Form eines Darlehens steht für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 in Höhe von bis zu 33 000 000 000 EUR zur Verfügung.

(3)   Die Summe der gemäß den Absätzen 1 und 2 bereitgestellten Mittel darf für den Zeitraum 2024 bis 2027 50 000 000 000 EUR nicht überschreiten.

(4)   Zusätzliche Beiträge zur Finanzierung der Unterstützung gemäß Absatz 1 dieses Artikels können gemäß Artikel 7 bereitgestellt werden.

(5)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d und Absatz 4 genannten Mittel können für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung der Fazilität verwendet werden, etwa für vorbereitende Tätigkeiten, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, die zur Verwaltung der Fazilität und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind, insbesondere für Studien, Sachverständigensitzungen, Konsultationen mit den ukrainischen Behörden, Konferenzen, die Konsultation von Interessenträgern, Informations- und Kommunikationstätigkeiten, einschließlich inklusiver Outreach-Tätigkeiten, sowie für institutionelle Kommunikation der politischen Prioritäten der Union, soweit sie die Ziele dieser Verordnung betreffen, Ausgaben in Verbindung mit IT-Netzen mit Schwerpunkt auf Informationsverarbeitung und -austausch, betriebliche IT-Systeme sowie alle sonstigen Ausgaben für technische und administrative Hilfe, die der Kommission für die Verwaltung und die Kosten der Fazilität am Sitz und in den Delegationen der Union entstehen. Die Ausgaben können auch die Kosten anderer unterstützender Tätigkeiten wie Qualitätskontrolle und Monitoring von Projekten vor Ort sowie die Kosten für Peer-Beratung und Experten für die Bewertung und Durchführung von Reformen und Investitionen abdecken.

(6)   Die Mittel, die nicht Ausgaben gemäß Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d dieses Artikels und Artikel 23 zugewiesen oder für solche Ausgaben verwendet werden, werden unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde und vorbehaltlich Absatz 1 Unterabsatz 3 dieses Artikels für andere operative Ausgaben gemäß Absatz 1 dieses Artikels bereitgestellt.

Artikel 7

Zusätzliche Finanzmittel für die Fazilität

(1)   Zusätzliche Finanzbeiträge zur Fazilität können von Mitgliedstaaten, Drittländern, internationalen Organisationen, internationalen Finanzinstitutionen oder anderen Gebern geleistet werden, ohne an die in Artikel 6 Absatz 1 genannte vorläufige Aufteilung gebunden zu sein. Diese Beiträge gelten als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii und Buchstaben d und e der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.

Zusätzliche Beträge, die als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Rahmen der einschlägigen Rechtsakte der Union eingehen, werden den in Artikel 6 dieser Verordnung genannten Mitteln hinzugefügt.

(2)   Die Durchführung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beiträge erfolgt nach den Regeln und Bedingungen, die für den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Betrag gelten.

(3)   Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten nach Kapitel IV werden im Einklang mit Artikel 29 geleistet.

Artikel 8

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Die Fazilität wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 entweder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit einer der in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung genannten Stellen durchgeführt.

(2)   Unionsmittel können in jeder der in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Formen bereitgestellt werden, insbesondere in Form von Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, Budgethilfe, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, Mischfinanzierungsmaßnahmen und finanziellem Beistand.

(3)   Finanzierungsinstrumente, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen, die Unterstützung aus Finanzierungsinstrumenten oder Haushaltsgarantien im Rahmen der Fazilität kombinieren, werden im Einklang mit den in Titel X, insbesondere mit Artikel 208 und Artikel 209 Absätze 1, 2 und 4, der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Je nach der erforderlichen operativen und finanziellen Leistungsfähigkeit kann die EIB-Gruppe, eine multilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie die EBWE oder eine bilaterale europäische Finanzierungsinstitution wie Entwicklungsbanken oder die Weltbankgruppe die Gegenpartei der Haushaltsgarantie oder die mit der Umsetzung von Finanzinstrumenten betraute Stelle sein. Nichteuropäische multilaterale Finanzierungsinstitutionen können sich nach Möglichkeit durch gemeinsame Operationen mit europäischen Finanzierungsinstitutionen an der Fazilität beteiligen. Die Umsetzung von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien und Mischfinanzierungsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität kann durch zusätzliche Formen der finanziellen Unterstützung ergänzt werden, die entweder von den Mitgliedstaaten oder von Dritten geleistet werden.

Artikel 9

Rahmenabkommen

(1)   Die Kommission schließt mit der Ukraine ein Rahmenabkommen über die Durchführung der Fazilität (im Folgenden „Rahmenabkommen), in dem spezifische Regelungen für die Verwaltung, Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel, auch zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen, sowie zur Prävention, Aufdeckung, Untersuchung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union sowie von Interessenkonflikten festgelegt werden, einschließlich der wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln auswirken. Das Rahmenabkommen wird durch Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 10 und eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 ergänzt, in denen besondere Bestimmungen für die Verwaltung und Durchführung der Finanzierung im Rahmen der Fazilität festgelegt werden. Das Rahmenabkommen, einschließlich aller damit zusammenhängenden Unterlagen, wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig und unverzüglich zur Verfügung gestellt.

(2)   Mit Ausnahme der Brückenfinanzierung nach Artikel 25 werden der Ukraine Finanzmittel erst nach Inkrafttreten des Rahmenabkommens und der geltenden Finanzierungs- und Darlehensvereinbarungen gewährt.

(3)   Das Rahmenabkommen, die Finanzierungsvereinbarungen und die Darlehensvereinbarung mit der Ukraine insgesamt sowie die Verträge und Vereinbarungen mit Personen oder Stellen, die Unionsmittel erhalten, stellen sicher, dass die in Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Verpflichtungen erfüllt werden.

(4)   Das Rahmenabkommen gewährleistet die Verpflichtung der Ukraine, einen hohen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu erreichen, und enthält detaillierte Bestimmungen in Bezug auf:

a)

die Verpflichtung der Ukraine, die Schaffung eines soliden Rahmens für die Betrugsbekämpfung entschieden voranzutreiben, effizientere und wirksamere interne Kontrollsysteme einzurichten, einschließlich geeigneter Mechanismen zum Schutz von Hinweisgebern sowie geeigneter Mechanismen und Maßnahmen zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie um Anstrengungen zur Beseitigung oligarchischer Strukturen zu unterstützen und die Bekämpfung von Geldwäsche, organisierter Kriminalität, Missbrauch öffentlicher Mittel, Terrorismusfinanzierung, Steuervermeidung, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung sowie von sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln auswirken, zu verstärken,

b)

die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kontrolle, Aufsicht, Überwachung, Evaluierung, Berichterstattung und Prüfung der Unionsmittel im Rahmen der Fazilität sowie von Aufdeckungen, Untersuchungen, Strafverfolgungen, Maßnahmen zur und Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung, einschließlich Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung,

c)

Kontrollanforderungen für die Freigabe der Finanzmittel im Rahmen der Fazilität an die Ukraine,

d)

Vorschriften über Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nach Artikel 27 Absätze 9 und 10 der Verordnung (EU) 2021/947,

e)

die Anerkennung der Zuständigkeiten des in Artikel 36 genannten Prüfungsausschusses und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Ukraine mit dem Prüfungsausschuss,

f)

die Verpflichtung für Personen oder Stellen, die Unionsmittel im Rahmen der Fazilität ausführen, den Prüfungsausschuss, die Kommission, das OLAF und gegebenenfalls die EUStA unverzüglich über mutmaßliche oder tatsächliche Fälle von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten sowie über sonstige rechtswidrige Handlungen, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie über die entsprechenden Folgetätigkeiten zu unterrichten,

g)

das Recht der Kommission, die von den ukrainischen Behörden durchgeführten Tätigkeiten im Rahmen der Fazilität während des gesamten Projektzyklus, darunter unter anderem Verfahren zur Projektauswahl und -vergabe, auch für die Vergabe öffentlicher Aufträge, zu überwachen, gegebenenfalls als Beobachter an solchen Tätigkeiten teilzunehmen und Empfehlungen für die Verbesserung dieser Tätigkeiten abzugeben, sowie die Verpflichtung der ukrainischen Behörden, sich nach besten Kräften um die Umsetzung dieser Empfehlungen der Kommission zu bemühen und über diese Umsetzung Bericht zu erstatten,

h)

die in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verpflichtungen, einschließlich präziser Regeln und eines Zeitrahmens für die Erhebung von Daten durch die Ukraine und den Zugang für die Kommission, das OLAF, den Europäischen Rechnungshof und gegebenenfalls die EUStA,

i)

die Verpflichtung der Ukraine, der Kommission die in Artikel 27 genannten Daten auf elektronischem Wege zu übermitteln,

j)

die in Artikel 43 Absatz 2 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Kommunikationstätigkeiten und die Sichtbarkeit der Finanzierung durch die Union.

Artikel 10

Finanzierungsvereinbarungen

(1)   Für die Kapitel III und V werden Finanzierungsvereinbarungen geschlossen. Darin werden die Zuständigkeiten und Pflichten der Ukraine bei der Ausführung von Unionsmitteln, einschließlich der Verpflichtungen nach Artikel 129 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, festgelegt. Sie enthalten ferner die Bedingungen für die Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung, auch in Bezug auf die Durchführung des Rahmenabkommens, einschließlich der internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. In den Finanzierungsvereinbarungen werden auch die Rechte und Pflichten der Union festgelegt. Sie werden dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.

(2)   Die Finanzierungsvereinbarungen enthalten Vorschriften über die Berichterstattung an die Kommission über die Durchführung der Tätigkeiten und die Erfüllung der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Bedingungen.

Artikel 11

Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Personen und Stellen, über die Herkunft der Lieferungen und Materialien sowie über Beschränkungen im Rahmen der Fazilität

(1)   Die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, Finanzhilfen und Preisgeldern für im Rahmen der Fazilität finanzierte Tätigkeiten steht internationalen und regionalen Organisationen offen sowie allen natürlichen Personen, die Staatsangehörige folgender Länder oder Gebiete sind, oder juristischen Personen, die in folgenden Ländern oder Gebieten tatsächlich niedergelassen sind:

a)

Mitgliedstaaten, Ukraine, Partnerländer im Westbalkan, Georgien, Moldau und Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;

b)

Länder, die im Verhältnis zur Größe ihrer Volkswirtschaft eine mit der Union vergleichbare Unterstützung für die Ukraine leisten und mit denen die Kommission einen gegenseitigen Zugang zur Außenhilfe in der Ukraine vereinbart hat.

(2)   Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte gegenseitige Zugang kann für einen begrenzten Zeitraum von mindestens einem Jahr gewährt werden, wenn ein Land Stellen aus der Union und aus den Ländern, die im Rahmen dieser Fazilität förderfähig sind, Zugang unter den gleichen Bedingungen gewährt.

Die Kommission beschließt nach Anhörung der Ukraine im Wege von Durchführungsrechtsakten über den gegenseitigen Zugang. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 genannten Prüfverfahren angenommen.

(3)   Alle im Rahmen der Fazilität finanzierten und beschafften Lieferungen und Materialien müssen ihren Ursprung in einem der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Länder haben, es sei denn, diese Lieferungen und Materialien können nicht zu angemessenen Bedingungen in einem dieser Länder beschafft werden. Darüber hinaus gelten die in Absatz 7 vorgesehenen Bestimmungen über Beschränkungen. Die Kommission nimmt in den in Artikel 42 Absatz 4 genannten Jahresbericht Informationen über die Durchführung dieses Absatzes auf.

(4)   Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit gemäß diesem Artikel gelten nicht für natürliche Personen, die von einem teilnahmeberechtigten Auftragnehmer oder gegebenenfalls Unterauftragnehmer beschäftigt oder auf andere Weise rechtmäßig vertraglich verpflichtet werden, und führen solchen natürlichen Personen gegenüber nicht zu Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit, es sei denn, die Beschränkungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beruhen auf den in Absatz 7 genannten Regeln.

(5)   Im Fall von Tätigkeiten ‚ die gemeinsam mit einer Stelle kofinanziert oder in direkter oder indirekter Mittelverwaltung mit den in Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Stellen durchgeführt werden, oder von Tätigkeiten, die von ukrainischen Stellen gemäß Kapitel III der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden, gelten zusätzlich zu den Bestimmungen des vorliegenden Artikels auch die Bestimmungen über die Förderfähigkeit dieser Stellen oder der Ukraine, gegebenenfalls einschließlich der in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Beschränkungen, die in den mit diesen Stellen unterzeichneten Finanzierungsvereinbarungen und Vertragsunterlagen gebührend berücksichtigt werden.

(6)   Wenn zusätzliche Beiträge gemäß Artikel 7 in Form externer zweckgebundener Einnahmen bereitgestellt werden, gelten die in der Vereinbarung mit der Person, die den zusätzlichen Beitrag leistet, festgelegten Bestimmungen über die Förderfähigkeit in Verbindung mit den in Absatz 7 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bestimmungen über Beschränkungen.

(7)   Die Bestimmungen über die Förderfähigkeit und die Bestimmungen über den Ursprung von Lieferungen und Materialien gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie die Bestimmungen zur Staatsangehörigkeit der in Absatz 4 genannten natürlichen Personen können hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, des Standorts oder der Art der an den Vergabeverfahren beteiligten Rechtsträger sowie hinsichtlich des geografischen Ursprungs von Lieferungen und Materialien in folgenden Fällen beschränkt werden:

a)

wenn diese Beschränkungen wegen der spezifischen Art oder Ziele der Tätigkeit oder des bestimmten Gewährungsverfahrens notwendig sind oder für die wirksame Durchführung der Tätigkeit erforderlich sind;

b)

wenn die Tätigkeit oder das bestimmte Gewährungsverfahren die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung beeinträchtigen, insbesondere in Bezug auf strategische Vermögenswerte und Interessen der Union, ihrer Mitgliedstaaten oder der Ukraine, einschließlich des Schutzes der Integrität der digitalen Infrastruktur, der Kommunikations- und Informationssysteme und der damit verbundenen Lieferketten.

(8)   Bieter und Bewerber aus nicht förderfähigen Ländern können in dringlichen Fällen oder bei Nichtverfügbarkeit von Dienstleistungen auf den Märkten der betreffenden Länder oder Gebiete oder in anderen hinreichend begründeten Fällen als förderfähig zugelassen werden, wenn die Anwendung der Bestimmungen über die Förderfähigkeit die Verwirklichung einer Tätigkeit unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.

Artikel 12

Mittelübertragungen, Jahrestranchen, Mittel für Verpflichtungen, Überschüsse aus der Haushaltsgarantie, Rückzahlungen und Einnahmen aus Finanzierungsinstrumenten

(1)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden ungenutzte Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen im Rahmen der Fazilität automatisch übertragen und können bis zum 31. Dezember des folgenden Haushaltsjahres gebunden bzw. ausgeschöpft werden. Im folgenden Haushaltsjahr wird zunächst der übertragene Betrag verwendet.

(2)   Im Einklang mit Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Informationen über die übertragenen Mittel für Verpflichtungen, einschließlich der betreffenden Beträge.

(3)   Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 werden Mittel für Verpflichtungen, die dem Betrag der aufgehobenen Mittelbindungen infolge der vollständigen oder teilweisen Nichtdurchführung einer Tätigkeit im Rahmen der Fazilität entsprechen, wieder in die ursprüngliche Haushaltslinie eingestellt.

(4)   Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Einnahmen und Rückzahlungen aus im Rahmen der vorliegenden Verordnung geschaffenen Finanzierungsinstrumenten interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.

(5)   Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 stellen Überschüsse an Dotierungen für die Ukraine-Garantie interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der genannten Verordnung für die Fazilität oder ihr Nachfolgeprogramm dar.

(6)   Mittelbindungen für Tätigkeiten, deren Durchführung sich über mehrere Haushaltsjahre erstreckt, können gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 in Jahrestranchen erfolgen.

Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt nicht für die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Tätigkeiten.

Artikel 13

Außerordentliche Finanzierung

(1)   Unter hinreichend begründeten außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn eine deutliche Verschärfung des Krieges es der Ukraine unmöglich macht, die an die Formen der Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen, kann die Fazilität der Ukraine außerordentliche Finanzierung gewähren, um ihre makrofinanzielle Stabilität sicherzustellen und die Verwirklichung der Ziele gemäß Artikel 3 zu fördern. Eine solche außergewöhnliche Finanzierung wird für einzelne Zeiträume von bis zu drei Monaten gewährt und endet, sobald die Erfüllung der Bedingungen wieder möglich wird. Finanzierungen nach diesem Artikel können zusätzlich zu und während des gleichen Zeitraums der nach Artikel 25 gewährten außerordentlichen Brückenfinanzierung gewährt werden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Gewährung einer außerordentlichen Finanzierung der Ukraine im Rahmen der Fazilität vorlegen, wenn sie feststellt, dass die Ukraine aufgrund solcher hinreichend begründeter außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, die an die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung geknüpften Bedingungen zu erfüllen. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags.

(3)   Die außerordentliche Finanzierung unterliegt der Vorbedingung gemäß Artikel 5 Absatz 1 und wird aus den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 2 genannten Mitteln finanziert.

(4)   In dem in Absatz 2 genannten Durchführungsbeschluss werden die Rechnungsprüfungs-, Kontroll-, Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften sowie die Bedingungen und Modalitäten für die außerordentliche Finanzierung festgelegt.

KAPITEL III

SÄULE I: UKRAINE-PLAN

Artikel 14

Ausarbeitung und Vorlage des Ukraine-Plans

(1)   Um Unterstützung aus der Fazilität zu erhalten, bereitet die Ukraine einen Ukraine-Plan vor und legt diesen der Kommission vor.

(2)   Der Ukraine-Plan wird von der Regierung der Ukraine mit gebührender Beteiligung der Werchowna Rada im Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung der Ukraine ausgearbeitet. Die Ukraine bemüht sich, der Kommission den Ukraine-Plan bis zum 2. Mai 2024 vorzulegen. Die Ukraine kann der Kommission einen Entwurf des Ukraine-Plans vorlegen. Die Kommission setzt das Europäische Parlament und den Rat gleichzeitig über diesen Entwurf in Kenntnis.

(3)   Bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans gemäß Artikel 17 berücksichtigt die Ukraine insbesondere die Lage in ihren regionalen, lokalen und städtischen Gebieten in Anbetracht deren besonderer Bedürfnisse an Erholung und Wiederaufbau, Reformen, Modernisierung und Dezentralisierung.

(4)   Die Ausarbeitung und Umsetzung des Ukraine-Plans erfolgt in Absprache mit regionalen, lokalen, städtischen und sonstigen Gebietskörperschaften wie auch mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft, im Einklang mit der Mehrebenen-Governance und unter Berücksichtigung eines Bottom-up-Ansatzes. Darüber hinaus stellt die Ukraine im Einklang mit ihrem nationalen Rechtsrahmen sicher, dass die Werchowna Rada ordnungsgemäß informiert wird und ihre Rolle bei der Umsetzung des Ukraine-Plans im Einklang mit ihren Vorrechten wahrnimmt, einschließlich ihrer Befugnis, Rechtsvorschriften zu erlassen, den Staatshaushalt zu genehmigen und seine Ausführung zu überwachen sowie die Exekutive zu beaufsichtigen.

Artikel 15

Verhältnis des Ukraine-Plans zu den Säulen der Fazilität

(1)   Der Ukraine-Plan (bildet einen übergreifenden Rahmen für die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele.

(2)   Der Ukraine-Plan bildet die Grundlage für die Unterstützung im Rahmen der Säule I der Fazilität gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a und gemäß diesem Kapitel. Die im Rahmen der Säulen II und III der Fazilität zu leistende Unterstützung steht mit der von dem Ukraine-Plan gedeckten im Rahmen der Säule I gewährten Unterstützung im Einklang, erfolgt unter Vermeidung von Überschneidungen mit dieser und stützt sich insbesondere auf die in Artikel 16 dargelegten Grundsätze.

Artikel 16

Grundsätze für die Finanzierung im Rahmen des Ukraine-Plans

(1)   Der Ukraine-Plan enthält die in einen wirtschafts- und finanzpolitischen Rahmen integrierte Reform- und Investitionsagenda der Ukraine im Hinblick auf die Verwirklichung der allgemeinen und spezifischen Ziele gemäß Artikel 3. Der Ukraine-Plan umfasst Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und öffentlichen Investitionen im Rahmen eines umfassenden und kohärenten Pakets, das auch öffentliche Programme umfassen kann, die Anreize für private Investitionen schaffen sollen. Im Ukraine-Plan werden die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten qualitativen und quantitativen Schritte festgelegt, die bei Reformen und Investitionen messbar zu sein haben.

(2)   Die Fazilität stellt Finanzierungen im Rahmen dieses Kapitels bereit, sofern die Vorbedingung nach Artikel 5 Absatz 1 und die im Ukraine-Plan festgelegten Bedingungen, die als qualitative oder quantitative Schritte konzipiert sind, zufriedenstellend erfüllt sind. Diese Bedingungen spiegeln die verschiedenen Ziele der Fazilität gemäß Artikel 3 wider und umfassen Bedingungen in Bezug auf wesentliche Anforderungen wie die Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen und finanziellen Stabilität, die Haushaltsaufsicht und die Verwaltung der öffentlichen Finanzen sowie die Bedingungen für die Durchführung der im Ukraine-Plan vorgesehenen Reformen und Investitionen.

(3)   Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Bedingungen spiegeln die in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Beträge und die einschlägigen Beiträge gemäß Absatz 4 des genannten Artikels wider.

(4)   Ein Betrag in Höhe von mindestens 20 % der in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung wird im Einklang mit Artikel 17 dem Erholungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf der subnationalen Gebietskörperschaften der Ukraine, insbesondere der lokalen Selbstverwaltung, zugewiesen.

(5)   Ausnahmsweise sind ab dem 1. Januar 2023 begonnene Maßnahmen förderfähig, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Diese Maßnahmen müssen hinreichend begründet und ordnungsgemäß dokumentiert werden.

(6)   Der Ukraine-Plan liefert einen Beitrag zu und steht in Einklang mit den relevanten Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit dem Weg der Ukraine zum Beitritt – wie in der Stellungnahme der Kommission zum Antrag der Ukraine auf Beitritt zur Europäischen Union (im Folgenden „Stellungnahme der Kommission“) und dem an diese Stellungnahme anschließenden Analysebericht (im Folgenden „Analysebericht“), dem regelmäßigen Erweiterungsbericht der Kommission und den anschließenden Schlussfolgerungen des Rates dargelegt – und dem Assoziierungsabkommen, das eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, festgelegt wurden. Er liefert ferner einen Beitrag zu und steht im Einklang mit dem national festgelegten Beitrag der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris, den Verpflichtungen der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und dem gegebenenfalls vorhandenen nationalen Energie- und Klimaplan der Ukraine.

(7)   Der Ukraine-Plan wahrt die in Artikel 4 festgelegten allgemeinen Grundsätze.

Artikel 17

Inhalt des Ukraine-Plans

(1)   Der Ukraine-Plan enthält insbesondere die folgenden Elemente, die hinreichend zu begründen und zu erläutern sind:

a)

Maßnahmen, die den in Artikel 3 genannten Zielen auf bedarfsorientierte, kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Weise Rechnung tragen, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz mit der Union, zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, sodass der Ukraine-Plan insgesamt zu einer Steigerung der Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft, einer Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten und zu Fortschritten der Ukraine bei der Angleichung an die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Normen der Union führt;

b)

eine Erläuterung, wie der Ukraine-Plan einen Beitrag leistet zu und im Einklang steht mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit dem Weg der Ukraine zum Beitritt – wie in der Stellungnahme der Kommission und dem Analysebericht dargelegt – und dem Assoziierungsabkommen, das eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, festgelegt wurden;

c)

eine Erläuterung, inwiefern der Ukraine-Plan und seine Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 4 sowie den Anforderungen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 16 im Einklang stehen;

d)

einen vorläufigen Zeitplan sowie die geplanten qualitativen und quantitativen Schritte, die bei Reformen und Investitionen messbar zu sein haben und bis zum 31. Dezember 2027 umzusetzen sind;

e)

die Vorkehrungen für die wirksame Umsetzung und Überwachung sowie Berichterstattung des Ukraine-Plans durch die Ukraine, einschließlich der vorgeschlagenen qualitativen und quantitativen Schritte, die bei Reformen und Investitionen messbar zu sein haben, und der entsprechenden Indikatoren sowie der gebührenden Beteiligung der Werchowna Rada;

f)

eine Erläuterung, wie der Ukraine-Plan dem durch den Angriffskrieg Russlands bedingten Erholungs-, Wiederherstellungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und dadurch deren inklusive und nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung fördert, den sozialen Zusammenhalt stärkt und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Normen der Union unterstützt; bei dieser Erläuterung wird den Befugnissen, Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Regierungsebenen Rechnung getragen;

g)

eine Erläuterung der Methodik und der Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie der Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene und für die demokratische Kontrolle, insbesondere den rechtzeitigen und gleichberechtigten Zugang der einschlägigen subnationalen Gebietskörperschaften zu Informationen und Mitteln; die Methodik zur Verfolgung der damit verbundenen Ausgaben;

h)

eine Erläuterung, wie mit dem Ukraine-Plan sichergestellt wird, dass die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte einen angemessenen Teil der Unterstützung ausmachen; soweit angezeigt werden bei dieser Erläuterung auch Twinning und Städtepartnerschaften sowie Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und Programme im Rahmen von Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine berücksichtigt;

i)

für die Ausarbeitung und die Umsetzung des Ukraine-Plans eine detaillierte Erläuterung des im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen durchgeführten Konsultationsprozesses und der während der Umsetzung geplanten Beteiligung und Konsultation der Werchowna Rada sowie einschlägiger Interessenträger, einschließlich lokaler und regionaler Vertretungsorgane und Gebietskörperschaften, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, und eine Erläuterung, wie die Beiträge dieser Interessenträger in den Ukraine-Plan einfließen;

j)

eine Erläuterung, inwieweit die Maßnahmen im Rahmen des Ukraine-Plans zu Folgendem beitragen sollen:

i)

Verwirklichung von Klima- und Umweltzielen, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, insbesondere jener Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einschlägigen Initiativen und Reformen stehen, wobei auch zu erläutern ist, wie die Vereinbarkeit mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ – soweit dies im Zusammenhang des Krieges oder der Erholung und des Wiederaufbaus nach dem Krieg möglich ist – sichergestellt wird;

ii)

Förderung der Rechtsstaatlichkeit;

iii)

Verwirklichung sozialer Ziele, darunter die Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, und Sicherstellung des Kindeswohls; und

iv)

Gleichstellung der Geschlechter und Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft sowie Förderung der Rechte von Frauen und Mädchen;

k)

eine detaillierte Erläuterung des Systems und der geplanten Maßnahmen der Ukraine zur wirksamen Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, allen Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Interessenkonflikten sowie zur wirksamen Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, sowie eine detaillierte Erläuterung der Vorkehrungen zur Vermeidung einer Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme oder durch Geber und zur Gewährleistung einer zügigen justiziellen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten;

l)

eine Erläuterung dazu, wie der Ukraine-Plan sicherstellt, dass andere Geber einen Beitrag zur Unterstützung seiner Maßnahmen leisten können;

m)

sonstige sachdienliche Informationen.

(2)   Der Ukraine-Plan ist ergebnis- und wirkungsorientiert und enthält messbare Indikatoren, wie gegebenenfalls zentrale Leistungsindikatoren, für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele.

Artikel 18

Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission

(1)   Die Kommission bewertet unverzüglich die Relevanz, Vollständigkeit und Angemessenheit des in Artikel 20 genannten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls der Änderung des Ukraine-Plans und legt einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 vor. Bei dieser Bewertung handelt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Ukraine und den internationalen Partnern, die einen Beitrag zur Durchführung des Plans leisten. Die Kommission kann Stellungnahmen abgeben, zusätzliche Informationen anfordern oder die Ukraine auffordern, den Entwurf des Ukraine-Plans gemäß Artikel 14 Absatz 2 zu ändern.

(2)   Bei der Bewertung des Ukraine-Plans und der Festlegung des der Ukraine zuzuweisenden Betrags berücksichtigt die Kommission die verfügbaren einschlägigen analytischen Informationen über die Ukraine, einschließlich ihrer makroökonomischen Lage und Schuldentragfähigkeit, die Begründung und die von der Ukraine gemäß Artikel 17 Absatz 1 vorgelegten Elemente sowie alle anderen einschlägigen Informationen, insbesondere die in Artikel 16 Absatz 6 aufgeführten Informationen.

(3)   Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

a)

ob der Ukraine-Plan den in Artikel 3 genannten Zielen auf bedarfsorientierte, kohärente, umfassende und angemessen ausgewogene Weise Rechnung trägt, einschließlich Strukturreformen und Maßnahmen zur Förderung der Konvergenz mit der Union zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit, der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Anwendung der Bedingungen gemäß Artikel 16 Absatz 2, sodass der Ukraine-Plan insgesamt zu einer Steigerung der Wachstumsrate der ukrainischen Wirtschaft, einer Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Ungleichheiten sowie zu Fortschritten der Ukraine bei der Angleichung an die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Normen der Union führt;

b)

ob der Ukraine-Plan einen Beitrag leistet zu und im Einklang steht mit den Reformprioritäten, die im Zusammenhang mit dem Weg der Ukraine zum Beitritt – wie in der Stellungnahme der Kommission und dem Analysebericht dargelegt – und dem Assoziierungsabkommen, das eine vertiefte und umfassende Freihandelszone umfasst, festgelegt wurden;

c)

ob der Ukraine-Plan und seine Maßnahmen mit den allgemeinen Grundsätzen gemäß Artikel 4 sowie den Anforderungen, Plänen und Programmen gemäß Artikel 16 im Einklang stehen;

d)

ob der Ukraine-Plan dem durch den Angriffskrieg Russlands bedingten Erholungs-, Wiederherstellungs-, Wiederaufbau- und Modernisierungsbedarf in den Regionen und Gemeinden der Ukraine entspricht und dadurch deren inklusive und nachhaltige wirtschaftliche, soziale, ökologische und räumliche Entwicklung fördert, den sozialen Zusammenhalt stärkt, und die Dezentralisierungsreform in der Ukraine sowie die Angleichung an die Normen der Union unterstützt; ob den Befugnissen, Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Regierungsebenen Rechnung getragen wird; ob die Methodik und die Verfahren für die Auswahl und Durchführung von Projekten sowie die Mechanismen zur Einbeziehung der subnationalen Gebietskörperschaften, insbesondere der Gemeinden, und der Organisationen der Zivilgesellschaft in die Entscheidungsfindung über die Nutzung der Unterstützung für den Wiederaufbau auf lokaler Ebene und für die demokratische Kontrolle, insbesondere den rechtzeitigen und gleichberechtigten Zugang der zuständigen subnationalen Gebietskörperschaften zu Informationen und Mitteln, angemessen sind; ob die Methodik zur Verfolgung der damit zusammenhängenden Ausgaben für die von diesen subnationalen Gebietskörperschaften ausgewählten und durchgeführten Wiederaufbauprojekte angemessen ist und ob diese Projekte einen angemessenen Anteil der Unterstützung ausmachen;

e)

ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel, zum Umweltschutz einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, zum grünen Wandel oder zur Bewältigung der sich daraus ergebenden Herausforderungen zu leisten; ob die im Ukraine-Plan enthaltenen Maßnahmen mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ – soweit dies im Zusammenhang des Krieges oder der Erholung und des Wiederaufbaus nach dem Krieg möglich ist – vereinbar sind;

f)

ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, einen Beitrag zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit zu leisten;

g)

ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, einen Beitrag zur Verwirklichung sozialer Ziele, darunter die Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, zu leisten und das Kindeswohl sicherzustellen;

h)

ob die Maßnahmen des Ukraine-Plans geeignet sind, die Gleichstellung der Geschlechter und die Stärkung der Position von Frauen und Mädchen in der Gesellschaft zu fördern;

i)

ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, eine wirksame Umsetzung und Überwachung des sowie Berichterstattung über den Ukraine-Plan(s) und etwaige(r) Aktualisierungen zu gewährleisten, insbesondere was eine gebührende Beteiligung der Werchowna Rada betrifft, einschließlich der messbaren qualitativen und quantitativen Schritte und der entsprechenden Indikatoren;

j)

ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Union sicherzustellen, insbesondere durch die wirksame Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, allen Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, von Interessenkonflikten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union; ob die vorgeschlagenen Vorkehrungen die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, die sich auf die im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mittel auswirken, unterstützen und eine zügige justizielle Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Union und ihrer Mitgliedstaaten gewährleisten; ob die von der Ukraine vorgeschlagenen Vorkehrungen geeignet sind, eine Doppelfinanzierung durch die Fazilität und durch andere Unionsprogramme sowie durch andere Geber zu vermeiden;

k)

ob die Werchowna Rada gebührend konsultiert wurde und ob im Ukraine-Plan gegebenenfalls die Beiträge von Interessenträgern, einschließlich lokaler und regionaler Vertretungsorgane und Gebietskörperschaften, Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen im Ukraine-Plan Berücksichtigung finden;

l)

ob der Ukraine-Plan sicherstellt, dass andere Geber einen Beitrag zur Unterstützung seiner Ziele leisten können.

(4)   Bei der Bewertung des von der Ukraine vorgelegten Ukraine-Plans kann sich die Kommission von Sachverständigen unterstützen lassen.

Artikel 19

Durchführungsbeschluss des Rates

(1)   Im Fall einer positiven Bewertung billigt der Rat auf Vorschlag der Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses die Bewertung des von der Ukraine gemäß Artikel 14 Absatz 2 vorgelegten Ukraine-Plans oder gegebenenfalls seiner gemäß Artikel 20 Absatz 1 oder 2 vorgelegten Änderung. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss erlassen.

(2)   Der Vorschlag der Kommission für einen Durchführungsbeschluss des Rates legt für den aus der Fazilität zu finanzierenden Teil Folgendes fest:

a)

die von der Ukraine durchzuführenden Reformen und Investitionen, die im Ukraine-Plan festgelegten Bedingungen, einschließlich derjenigen in Form von messbaren, qualitativen und quantitativen Schritten entsprechend den dazugehörigen Reformen und Investitionen gemäß Artikel 16 Absatz 2;

b)

die gesamten maximalen Beträge für nicht rückzahlbare finanzielle Unterstützung und die gesamten und jährlichen maximalen Richtbeträge von Unterstützung in Form von Darlehen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 sowie die einschlägigen Beiträge im Rahmen von Absatz 4 jenes Artikels;

c)

die im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 und Buchstabe b des vorliegenden Absatzes zu strukturierenden Tranchen, die auszuzahlen sind, sobald die Ukraine die einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritte, die im Zusammenhang mit der Umsetzung des Ukraine-Plans festgelegt wurden, zufriedenstellend erfüllt hat;

d)

den vorgesehenen Zeitplan für die Auszahlung der Unterstützung und ihren Fälligkeitstermin;

e)

den Betrag der Unterstützung in Darlehensform, der in Form einer Vorfinanzierung gemäß Artikel 24 zu zahlen ist;

f)

die Frist für den Abschluss der endgültigen qualitativen und quantitativen Schritte sowohl für Investitionsprojekte als auch für Reformen, die spätestens am 31. Dezember 2027 endet;

g)

die Vorkehrungen und den Zeitplan für die Überwachung und Durchführung des Ukraine-Plans, einschließlich der gebührenden Beteiligung der Werchowna Rada sowie gegebenenfalls der Maßnahmen, die zur Einhaltung von Artikel 35 erforderlich sind;

h)

die Indikatoren für die Bewertung der Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele;

i)

die Modalitäten für die Gewährung des uneingeschränkten Zugangs der Kommission zu den zugrunde liegenden relevanten Daten;

j)

Informationen über die tatsächlichen und geplanten Beiträge anderer Geber und eine Erläuterung der Koordinierungsmaßnahmen bei der Entwicklung und Durchführung des Ukraine-Plans, die das Erreichen der Ziele des Plans gewährleisten würden;

k)

eine Analyse der Auswirkungen des Ukraine-Plans auf die makroökonomische Lage unter Berücksichtigung Schuldentragfähigkeit der Ukraine.

Artikel 20

Änderungen des Ukraine-Plans

(1)   Ist der Ukraine-Plan, einschließlich einschlägiger qualitativer und quantitativer Schritte, aufgrund objektiver Umstände teilweise oder vollständig von der Ukraine nicht mehr umsetzbar, können die ukrainischen Behörden nach Konsultation der Werchowna Rada, wenn dies zweckdienlich ist, einen geänderten Ukraine-Plan vorschlagen.

(2)   Die Kommission kann im Einvernehmen mit der Ukraine einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates unterbreiten, vor allem um geänderte Umstände, die eine ehrgeizigere Zielsetzung ermöglichen, oder Änderungen der verfügbaren Beträge, insbesondere aufgrund zusätzlicher Beiträge der Mitgliedstaaten oder aus anderen Quellen gemäß Artikel 6 Absatz 4, zu berücksichtigen. Der Rat kann die Kommission ersuchen, die Erfüllung der in diesem Absatz genannten Bedingungen zu prüfen und gegebenenfalls den entsprechenden Vorschlag vorzulegen.

(3)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die von der Ukraine angeführten Gründe eine Änderung des Ukraine-Plans rechtfertigen, so bewertet sie den geänderten Ukraine-Plan gemäß Artikel 18 und legt unverzüglich einen Vorschlag zur Änderung des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses des Rates vor. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss annehmen.

Artikel 21

Fortschrittsanzeiger für den Ukraine-Plan

(1)   Die Kommission erstellt einen Fortschrittsanzeiger für den Ukraine-Plan (im Folgenden „Fortschrittsanzeiger“), in dem die Fortschritte bei der Umsetzung des Ukraine-Plans angezeigt werden.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen, in dem sie die detaillierten Elemente des Fortschrittsanzeigers festlegt, damit der Fortschritt bei der Umsetzung des Ukraine-Plans gemäß Absatz 1 dieses Artikels angezeigt werden kann.

(3)   Der Fortschrittsanzeiger muss bis 1. Januar 2025 betriebsbereit sein und wird von der Kommission zweimal jährlich aktualisiert. Der Fortschrittsanzeiger wird online öffentlich zugänglich gemacht.

Artikel 22

Darlehensvereinbarung und Anleihe- und Darlehenstransaktionen

(1)   Zur Finanzierung der Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Namen der Union die erforderlichen Mittel auf den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.

(2)   Nach Annahme des Durchführungsbeschlusses des Rates gemäß Artikel 19 Absatz 1 schließt die Kommission mit der Ukraine eine Darlehensvereinbarung über den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die genauen Bedingungen für die Unterstützung im Rahmen der Fazilität in Form von Darlehen festgelegt, auch in Bezug auf die internen Kontrollsysteme gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstaben a und c. Die Laufzeit der Darlehen beträgt höchstens 35 Jahre. Zusätzlich zu den in Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Elementen enthält die Darlehensvereinbarung den Betrag der Vorfinanzierung und Regeln für die Verrechnung von Vorfinanzierungen.

(3)   Abweichend von Artikel 31 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/947 wird die der Ukraine in Form von Darlehen im Rahmen der Fazilität gewährte finanzielle Unterstützung nicht durch die Garantie für Außenmaßnahmen unterstützt.

(4)   Für die Darlehen im Rahmen dieser Verordnung wird keine Dotierung gebildet, und abweichend von Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird keine Dotierungsquote als Prozentsatz des in Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Betrags festgelegt.

(5)   Die Darlehensvereinbarung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat auf Verlangen gleichzeitig zur Verfügung gestellt.

Artikel 23

Fremdkapitalkostenzuschuss

(1)   Abweichend von Artikel 220 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und vorbehaltlich verfügbarer Mittel können die Finanzierungskosten, die Kosten des Liquiditätsmanagements und die Gebühren für Verwaltungsgemeinkosten im Zusammenhang mit den Anleihe- und Darlehenstransaktionen aus der Fazilität entrichtet werden (im Folgenden „Fremdkapitalzuschuss“), ausgenommen Kosten in Verbindung mit der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen. Für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 wird der Fremdkapitalkostenzuschuss durch Kapitel V abgedeckt.

(2)   Die Ukraine kann den in Absatz 1 genannten Fremdkapitalkostenzuschuss jedes Jahr beantragen. Die Kommission kann den Fremdkapitalkostenzuschuss bis zu einem Betrag gewähren, der die Grenzen der im Jahreshaushalt zur Verfügung gestellten Mittel nicht übersteigt.

Artikel 24

Vorfinanzierungen

(1)   Vorbehaltlich der Annahme des in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschlusses durch den Rat kann die Ukraine als Teil des Ukraine-Plans eine Vorfinanzierung in Höhe von bis zu 7 % der gemäß Kapitel III gewährten Unterstützung in Darlehensform beantragen.

(2)   Die Kommission kann die Vorfinanzierung nach der Genehmigung des in Artikel 19 genannten Ukraine-Plans und dem Inkrafttreten der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 leisten. Die Zahlungen werden vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln auf den Kapitalmärkten gemäß Artikel 22 Absatz 1 und der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Vorbedingung geleistet.

(3)   Die Kommission entscheidet über den Zeitrahmen für die Auszahlung der Vorfinanzierung, die in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt werden kann.

Artikel 25

Außerordentliche Brückenfinanzierung

(1)   Unbeschadet des Artikels 24 kann die Kommission für den Fall, dass bis zum 2. März 2024 das Rahmenabkommen nicht unterzeichnet oder der Ukraine-Plan nicht angenommen wird, beschließen, der Ukraine vorbehaltlich zufriedenstellender Fortschritte bei der Ausarbeitung des Ukraine-Plans eine begrenzte außerordentliche Unterstützung in Darlehensform für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten ab dem 1. Januar 2024 zu gewähren, um die makrofinanzielle Stabilität des Landes zu unterstützen, vorbehaltlich der in einer gemeinsamen Absichtserklärung zwischen der Kommission und der Ukraine zu vereinbarenden Bedingungen, der Erfüllung der in Artikel 5 Absatz 1festgelegten Vorbedingung, der Einhaltung des Artikels 6 und der verfügbaren Finanzmittel.

(2)   In der gemeinsamen Absichtserklärung werden insbesondere die politischen Auflagen, die indikative Finanzplanung und die Berichtspflichten festgelegt, die in einem angemessenen Verhältnis zur Laufzeit der Finanzierung stehen. Die politischen Auflagen umfassen eine Verpflichtung zu den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit einem Schwerpunkt auf der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche sowie Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung der Einnahmen.

Die gemeinsame Absichtserklärung wird durch Durchführungsrechtsakte im Einklang mit dem in Artikel 19 Absatz 42 genannten Prüfverfahren angenommen und geändert.

(3)   Der Betrag der in Absatz 1 genannten Unterstützung darf 1 500 000 000 EUR auf monatlicher Basis nicht übersteigen. Die Kommission schließt eine Darlehensvereinbarung mit der Ukraine, die gegebenenfalls mit den Artikeln 22 und 23 im Einklang steht.

Artikel 26

Vorschriften für Zahlungen, Einbehaltung und Kürzung von nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und von Darlehen

(1)   Die Zahlungen der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens an die Ukraine im Rahmen dieses Artikel erfolgen im Einklang mit den Mittelzuweisungen und vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Mittel. Die Zahlungen erfolgen in Tranchen. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.

(2)   Im Hinblick auf die Auszahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der betreffenden Unterstützung in Darlehensform durch die Kommission auf der Grundlage der in Absatz 3 beschriebenen Bewertung reicht die Ukraine vierteljährlich einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und der Unterstützung in Darlehensform ein.

(3)   Die Kommission bewertet unverzüglich, ob die Ukraine die Vorbedingung gemäß Artikel 5 Absatz 1 erfüllt und die qualitativen und quantitativen Schritte, die in dem in Artikel 19 Absatz 1 genannten Durchführungsbeschluss des Rates festgelegt sind, zufriedenstellend erreicht hat. Die zufriedenstellende Erreichung qualitativer und quantitativer Schritte setzt voraus, dass die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten, deren zufriedenstellende Erreichung die Ukraine erzielt hat, von der Ukraine nicht rückgängig gemacht wurden. Die Kommission kann sich von Sachverständigen bei der Durchführung ihrer Bewertung unterstützen lassen.

(4)   Bewertet die Kommission die zufriedenstellende Erreichung der qualitativen und quantitativen Schritte positiv, so legt sie dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss des Rates zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der in Absatz 3 genannten Zahlungsbedingungen vor. Der Rat beschließt in der Regel binnen drei Wochen nach Eingang dieses Vorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss annehmen. Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses des Rates erlässt die Kommission einen Beschluss, mit dem die Auszahlung des diesen Schritten entsprechenden Teils der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des diesen Schritten entsprechenden Darlehens genehmigt wird.

(5)   Bewertet die Kommission die Erreichung der qualitativen und quantitativen Schritte gemäß dem vorläufigen Zeitplan negativ, so unterrichtet sie den Rat und das Parlament unverzüglich darüber, und die Zahlung der diesen Schritten entsprechenden nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des diesen Schritten entsprechenden Darlehens wird einbehalten. Der einbehaltene Betrag wird gemäß Artikel 4 nur ausgezahlt, wenn die Ukraine im Rahmen eines nachfolgenden Zahlungsantrags hinreichend begründet hat, dass sie die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die zufriedenstellende Erreichung der qualitativen und quantitativen Schritte zu gewährleisten. Die Kommission veröffentlicht zur Orientierungshilfe eine Methodik für den Umgang mit der teilweisen Erreichung von Schritten.

(6)   Gelangt die Kommission zu der Auffassung, dass die Ukraine innerhalb von 12 Monaten nach der ersten negativen Bewertung gemäß Absatz 5 nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so unterrichtet die Kommission die Ukraine darüber. Die Ukraine kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der entsprechenden Mitteilung der Kommission Stellung nehmen. Gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Ukraine nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, so unterbreitet sie dem Rat einen Vorschlag für einen Durchführungsbeschluss zur Kürzung des Betrags der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und des Darlehens proportional zu dem Teil, der den einschlägigen qualitativen und quantitativen Schritten entspricht. Der Rat beschließt in der Regel binnen eines Monats nach Eingang des Kommissionsvorschlags. Der Rat kann den Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit ändern und den geänderten Vorschlag durch einen Durchführungsbeschluss annehmen.

(7)   In festgestellten Fällen von oder bei ernsthafter Besorgnis in Bezug auf das Vorliegen von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus Vereinbarungen gemäß den Artikeln 9, 10 und 22 dieser Verordnung ergebenden Verpflichtung, auch auf der Grundlage der in Artikel 36 dieser Verordnung genannten Berichte des Prüfungsausschusses oder der vom OLAF bereitgestellten Informationen, kann die Kommission den Betrag der nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung kürzen und dem Unionshaushalt geschuldete Beträge zurückfordern, auch durch Verrechnung gemäß Artikel 102 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046, oder den Betrag des gemäß Absatz 4 dieses Artikels an die Ukraine auszuzahlenden Darlehens kürzen oder eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens verlangen.

(8)   Abweichend von Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 beginnt die Zahlungsfrist gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe a der genannten am Tag der Mitteilung des Beschlusses zur Genehmigung der Auszahlung an die Ukraine gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels.

(9)   Artikel 116 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 findet keine Anwendung auf Zahlungen, die gemäß dem vorliegenden Artikel und gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung getätigt werden.

Artikel 27

Transparenz in Bezug auf Personen und Stellen, die Mittel für die Umsetzung des Ukraine-Plans erhalten

(1)   Die Ukraine veröffentlicht aktuelle Daten zu Personen und Stellen, einschließlich Auftragnehmern, die für die Durchführung der im Ukraine-Plan festgelegten Reformen und Investitionen über einen Zeitraum von vier Jahren kumulativ Finanzmittel in Höhe von mehr als 100 000 EUR erhalten.

(2)   Für die in Absatz 1 genannten Personen und Stellen werden unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen, insbesondere des Schutzes personenbezogener Daten, folgende Informationen in der Reihenfolge der insgesamt erhaltenen Mittel in maschinenlesbarem Format auf einer Website veröffentlicht:

a)

bei juristischen Personen die vollständige rechtliche Bezeichnung und gegebenenfalls die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder Steuer-Identifikationsnummer oder eine andere eindeutige, auf nationaler Ebene festgelegte Kennung des Empfängers;

b)

bei natürlichen Personen Vor- und Nachname oder -namen des Empfängers;

c)

der vom Empfänger erhaltene Betrag sowie die Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans, zu deren Durchführung dieser Betrag beiträgt.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Informationen werden nicht veröffentlicht, wenn die Offenlegung die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen oder Stellen gefährden oder die geschäftlichen Interessen der Empfänger ernsthaft beeinträchtigen könnte. Diese Informationen werden der Kommission und dem Prüfungsausschuss zur Verfügung gestellt.

(4)   Die Ukraine übermittelt der Kommission mindestens einmal jährlich auf elektronischem Wege die Daten zu den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen und Stellen in einem maschinenlesbaren Format, das in dem in Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe i genannten Rahmenabkommen festgelegt wird.

KAPITEL IV

SÄULE II: INVESTITIONSRAHMEN FÜR DIE UKRAINE

Artikel 28

Anwendungsbereich und Struktur

(1)   Im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine gewährt die Kommission der Ukraine die Unterstützung der Union in Form von Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien oder Mischfinanzierungsmaßnahmen, einschließlich technischer Unterstützung in Verbindung mit der Umsetzung der Säule II.

(2)   Die Kommission wird bei der Umsetzung des Investitionsrahmens für die Ukraine von einem Lenkungsausschuss (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) unterstützt. Der Lenkungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)   Der Lenkungsausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission und der einzelnen Mitgliedstaaten zusammen. Die ukrainischen Behörden werden bei Bedarf zu Sitzungen des Lenkungsausschusses eingeladen. Das Europäische Parlament und die Werchowna Rada haben Beobachterstatus. Gegenparteien, die die Garantie für die Ukraine und die vom Investitionsrahmen der Ukraine unterstützten Finanzierungsinstrumente durchführen, können Beobachterstatus erhalten. Die Kommission führt den Vorsitz im Lenkungsausschuss.

(4)   Der Lenkungsausschuss legt strategische und operative Leitlinien fest und unterstützt die Kommission in Bezug auf unterschiedliche Aspekte, einschließlich Risikoprofile, die Unterstützungsform, die Gestaltung der einzusetzenden Finanzprodukte und die nicht förderfähigen Sektoren. Er gibt Stellungnahmen zur Verwendung der Unterstützung der Union durch die Garantie für die Ukraine, Finanzierungsinstrumente und Mischfinanzierungsmaßnahmen einschließlich des Konzessionsniveaus ab, wobei die einschlägigen Risikobewertungen berücksichtigt werden. Der Lenkungsausschuss nimmt nach Möglichkeit Stellungnahmen im Konsens an.

(5)   Die Kommission stellt sicher, dass die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine mit dem Ukraine-Plan im Einklang steht und zu dessen Umsetzung beiträgt und die Unterstützung der Union für die Ukraine ergänzt, die im Rahmen anderer Programme und Instrumente der Union gewährt wurde, wobei die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und des verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns, insbesondere durch Achtung der international vereinbarten Leitlinien, Grundsätze und Übereinkommen in Bezug auf Investitionen, zu berücksichtigen ist.

(6)   Mindestens 15 % der im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine bereitgestellten Garantien werden zur Unterstützung von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG, einschließlich Start-up-Unternehmen, verwendet, auch durch Finanzierungsinstrumente, die darauf abzielen, das mit der Kreditvergabe ukrainischer Banken verbundene Risiko zu verringern.

(7)   Für die Zwecke des Artikels 209 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 wird die Anforderung von Ex-ante-Evaluierungen von Finanzierungsinstrumenten und Haushaltsgarantien durch die in Artikel 19 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte positive Bewertung des Ukraine-Plans durch die Kommission erfüllt.

(8)   Die Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine dient insbesondere der Umsetzung des Ukraine-Plans und ergänzt gleichzeitig die in dieser Verordnung festgelegten Finanzierungsquellen.

(9)   Mindestens 20 % des Gesamtbetrags, was der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine und den Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans entspricht, tragen – soweit dies unter den in einem vom Krieg heimgesuchten Land herrschenden Bedingungen möglich ist– zur Abmilderung des Klimawandels und zur Anpassung daran, zum Umweltschutz, einschließlich der Erhaltung der biologischen Vielfalt, und zum grünen Wandel bei.

(10)   Die Kommission erstattet gemäß Artikel 41 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 jährlich Bericht über die Durchführung der Unterstützung im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine. Zu diesem Zweck stellt jede Gegenpartei der Garantie für die Ukraine und jede betraute Stelle, die Finanzierungsinstrumente einsetzt, jährlich die Informationen bereit, die erforderlich sind, damit die Kommission ihren Berichtspflichten nachkommen kann.

Artikel 29

Zusätzliche Beiträge zur Garantie für die Ukraine und zu den Finanzierungsinstrumenten

(1)   Mitgliedstaaten, Drittländer und Dritte können zur Garantie für die Ukraine und zu den im Rahmen des Investitionsrahmens der Ukraine eingerichteten Finanzierungsinstrumenten beitragen. Beiträge zur Garantie für die Ukraine werden gemäß Artikel 218 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 geleistet.

(2)   Die Beiträge zur Garantie für die Ukraine erhöhen den Betrag der Garantie für die Ukraine, ohne dass dadurch zusätzliche Eventualverbindlichkeiten für die Union entstehen.

(3)   Für alle in Absatz 1 genannten Beiträge wird zwischen der Kommission im Namen der Union und dem Beitragszahler eine Beitragsvereinbarung geschlossen. Sie enthält insbesondere Bestimmungen über die Zahlungsbedingungen. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich und gleichzeitig über die geschlossenen Beitragsvereinbarungen.

Artikel 30

Umsetzung der Garantie für die Ukraine und der Finanzierungsinstrumente

(1)   Die Garantie für die Ukraine und die Finanzierungsinstrumente, die im Rahmen des Investitionsrahmens der Ukraine unterstützt werden, werden im Wege der indirekten Mittelverwaltung gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt.

(2)   Die förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine und die förderfähigen betrauten Stellen für die Zwecke der Finanzierungsinstrumente sind die in Artikel 208 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Gegenparteien, einschließlich solcher aus Drittländern, die gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung zur Garantie für die Ukraine beitragen. Abweichend von Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sind privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, die einen Beitrag zur Garantie für die Ukraine gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung geleistet haben und die ausreichende Gewähr für ihre finanzielle und operative Leistungsfähigkeit bieten, für die Zwecke der Garantie für die Ukraine förderfähig.

(3)   Die Kommission gewährleistet die wirksame, effiziente, bedarfsorientierte und faire Nutzung der verfügbaren Ressourcen durch die förderfähigen Gegenparteien und gegebenenfalls die förderfähigen betrauten Stellen im Rahmen eines inklusiven Ansatzes, wobei sie die Zusammenarbeit zwischen ihnen fördert und deren Kapazitäten, Mehrwert, Erfahrung und Risikobereitschaft gebührend berücksichtigt.

(4)   Die Kommission sorgt für eine faire und transparente Behandlung aller förderfähigen Gegenparteien und aller förderfähigen betrauten Stellen und stellt sicher, dass Interessenkonflikte während des gesamten Durchführungszeitraums des Investitionsrahmens für die Ukraine vermieden werden. Um Komplementarität zu gewährleisten, kann die Kommission von förderfähigen Gegenparteien für die Zwecke der Garantie für die Ukraine oder von förderfähigen betrauten Stellen für die Zwecke von Finanzierungsinstrumenten relevante Informationen über ihre nicht von der EU unterstützten Vorhaben anfordern.

Artikel 31

Garantie für die Ukraine

(1)   Es wird eine Garantie für die Ukraine in Höhe von 7 800 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen eingerichtet, um Operationen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität zu gewährleisten. Die Garantie für die Ukraine ist unabhängig und nicht an die Garantie für Außenmaßnahmen gekoppelt und wird als unwiderrufliche, nicht an Bedingungen geknüpfte und auf Abruf bereitstehende Garantie gemäß Artikel 219 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gewährt.

(2)   Die Garantie für die Ukraine wird zur Deckung der Risiken bei folgenden Arten von Vorhaben zur Unterstützung staatlicher, unterstaatlicher, nichtgewerblicher und gewerblicher Stellen sowie des Privatsektors verwendet,

a)

Darlehen, einschließlich Darlehen in Landeswährung,

b)

Garantien,

c)

Rückgarantien,

d)

Kapitalmarktinstrumenten,

e)

anderen Finanzierungsformen oder Instrumenten zur Bonitätsverbesserung, Versicherungen sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.

(3)   Im Namen der Union schließt die Kommission mit förderfähigen Gegenparteien Garantievereinbarungen für die Ukraine bis zum 31. Dezember 2027. Die Garantie für die Ukraine kann schrittweise gewährt werden.

Die Kommission legt in den in Artikel 28 Absatz 10 genannten Berichten Informationen über die Unterzeichnung jeder Garantievereinbarung mit der Ukraine vor. Auf Verlangen werden diese Vereinbarungen dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich zugänglich gemacht, wobei dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen ist.

(4)   Beim Abschluss von Garantievereinbarungen für die Ukraine berücksichtigt die Kommission die Empfehlungen und Leitlinien der in Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 genannten Fachgruppe für Risikobewertung und des Lenkungsausschusses gebührend.

(5)   Die Garantievereinbarungen für die Ukraine enthalten insbesondere folgende Angaben:

a)

detaillierte Vorschriften über den Erfassungsbereich der Garantie für die Ukraine, die geschätzten jährlichen Investitionen, die Anforderungen, die Förderfähigkeit und die Verfahren;

b)

detaillierte Regeln für die Bereitstellung der Garantie für die Ukraine, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten sowie einer Risikoanalyse der Projekte und der Projektportfolios, auch auf Ebene der Sektoren, Regionen und Länder;

c)

einen Verweis auf die Ziele und den Zweck der Fazilität, eine Bewertung des Bedarfs und die Angabe der erwarteten Ergebnisse;

d)

die Vergütung der Garantie für die Ukraine, die unter Berücksichtigung der besonderen Situation der durch den Krieg heimgesuchten Ukraine zu Vorzugsbedingungen festgesetzt wird, wobei die jeweiligen Risikoprofile der Investitionsprogramme berücksichtigt werden, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten;

e)

Anforderungen an die Inanspruchnahme der Garantie für die Ukraine, einschließlich Zahlungsbedingungen, wie etwa spezifische Fristen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Beitreibungskosten sowie möglicherweise notwendige Liquiditätsvorkehrungen;

f)

Verfahren für Forderungen, einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – auslösender Ereignisse und Karenzzeiten, sowie Verfahren für die Einziehung von Forderungen;

g)

Überwachungs-, Berichterstattungs-, Transparenz- und Evaluierungspflichten;

h)

klare und zugängliche Beschwerdeverfahren für Dritte, für die die Umsetzung von durch die Garantie für die Ukraine unterstützten Projekten Folgen haben könnte.

(6)   Die EIB-Gruppe führt in der Ukraine Operationen durch, die darauf abzielen, ukrainische staatliche Stellen und nichtgewerbliche unterstaatliche Stellen zu unterstützen, wofür ein indikativer zweckgebundener Mindestbetrag der Garantie für die Ukraine in Höhe von 25 % des in Absatz 1 genannten Betrags vorgesehen ist, der nach den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren gewährt wird.

(7)   Der in Absatz 6 genannte zweckgebundene Betrag der Garantie für die Ukraine steht zur Unterstützung von Operationen der EIB-Gruppe zur Verfügung, die von dem betreffenden Rat der EIB-Gruppe bis zum 31. Dezember 2025 genehmigt werden. Nach diesem Datum steht der verbleibende zweckgebundene Betrag der Garantie für die Ukraine für alle Arten der in Absatz 6 genannten Operationen und für alle förderfähigen Gegenparteien gemäß Absatz 3 zur Verfügung.

(8)   Die Kommission kann bis zu 30 % des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Betrags verwenden, um die Garantiebeträge zu erhöhen, die im Rahmen der gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 geschlossenen Vereinbarungen über Garantien für Außenmaßnahmen bereitgestellt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Garantie für die Ukraine durch eine Änderung oder eine Anlage zu den gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) 2021/947 mit den gemäß Artikel 35 der genannten Verordnung ausgewählten förderfähigen Gegenparteien geschlossenen Vereinbarungen umgesetzt, durch die der Garantiebetrag im Rahmen dieser Vereinbarungen erhöht wird und die innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu unterzeichnen sind.

b)

Die förderfähigen Gegenparteien verwenden die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz ausschließlich zur Unterstützung der Durchführung der Transaktionen in der Ukraine, und nur Garantieabrufe aus Transaktionen in der Ukraine kommen für eine Deckung durch die Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz in Betracht.

c)

Abweichend von Artikel 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/947 stellen die von der Garantie für die Ukraine gemäß diesem Absatz abgedeckten Transaktionen ein gesondertes Portfolio der Garantie für die Ukraine dar und werden bei der Berechnung der 65%igen Deckung gemäß Artikel 36 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 nicht berücksichtigt.

d)

Die Risikoteilung im separaten Portfolio der Garantie für die Ukraine gewährleistet eine Angleichung der Interessen der Kommission und der förderfähigen Gegenpartei gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung, und die Gegenpartei trägt gemäß Artikel 219 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 mit ihren eigenen Mitteln zu diesem Portfolio bei.

e)

Die Gegenparteien legen eine getrennte Buchführung und Berichterstattung für die Durchführung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz fest.

f)

Artikel 32 dieser Verordnung gilt für die Dotierung der Garantie für die Ukraine nach diesem Absatz, die ausschließlich zur Deckung von Verlusten im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet wird; die in Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/947 vorgesehene Dotierung wird nicht für die Deckung der Transaktionen im Rahmen der Garantie für die Ukraine verwendet.

(9)   Die förderfähige Gegenpartei nimmt die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und gemäß der Garantievereinbarung für die Ukraine vor.

(10)   Die maximale Frist, die förderfähigen Gegenparteien für die Unterzeichnung von Verträgen mit Finanzintermediären oder Endempfängern eingeräumt wird, beträgt drei Jahre ab Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarung mit der Ukraine und kann verlängert werden, wenn ein zusätzlicher Garantiebetrag gewährt und die Garantievereinbarung für die Ukraine geändert wird.

(11)   Die Garantie für die Ukraine kann Folgendes abdecken:

a)

nach einem Ausfall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche Zinsen und Beträge, die der ausgewählten Gegenpartei gemäß den Bedingungen der Finanzierungen geschuldet werden, bei ihr jedoch nicht eingegangen sind;

b)

im Fall von Beteiligungsinvestitionen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

c)

im Fall der in Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;

d)

sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

(12)   Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission und ihrer jährlichen Berichterstattung an das Europäische Parlament und den Rat über die im Rahmen der Garantie für die Ukraine abgedeckten Risiken und im Einklang mit Artikel 209 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 legen die förderfähigen Gegenparteien, mit denen eine Garantievereinbarung für die Ukraine geschlossen wurde, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof jährlich von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Jahresabschlüsse vor, die u. a. Angaben über Folgendes enthalten:

a)

eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Gegenparteien, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den in Artikel 80 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 genannten Rechnungsführungsvorschriften und den internationalen Standards für das öffentliche Rechnungswesen;

b)

die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der Garantie für die Ukraine für die förderfähigen Gegenparteien und deren Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Vorhaben.

(13)   Die Bedingung gemäß Artikel 219 Absatz 4 der der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 zu Beiträgen aus eigenen Mitteln gilt für jede förderfähige Gegenpartei, der im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine auf Portfoliobasis eine Haushaltsgarantie zugewiesen wurde.

(14)   Für die Garantie für die Ukraine gelten der Risikomanagementrahmen des Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus (EFSD+) nach Artikel 33 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/947, einschließlich der Fachgruppe für Risikobewertung nach Absatz 8, unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der Fazilität. Die Risikobewertungen für die Garantie für die Ukraine sind unabhängig von den Risikobewertungen des EFSD + . Das Gesamtrisikoprofil der durch die Garantie für die Ukraine abgedeckten Vorhaben kann sich vom Gesamtrisikoprofil der Garantie für Außenmaßnahmen unterscheiden. Die Kommission stellt sicher, dass das mit den garantierten Transaktionen verbundene Risiko die Fähigkeit des Unionshaushalts, diese Risiken zu tragen, die sich aus den verfügbaren Haushaltsmitteln und der Dotierungsquote gemäß Artikel 32 Absatz 1 dieser Verordnung ergibt, nicht überschreitet. Im Rahmen der Berichterstattung gemäß Artikel 28 Absatz 10 dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen.

Artikel 32

Dotierung

(1)   Die Dotierungsquote für die Garantie für die Ukraine beträgt zunächst 70 %.

In Bezug auf den für die Gesamtdotierung vorgesehenen Zeitraum von Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 abweichend, wird die Dotierung bis zum 31. Dezember 2027 gebildet und entspricht dem Dotierungsbetrag, der der gewährten Garantie der Ukraine entspricht, und kann schrittweise gebildet werden, um den Fortschritten bei der Auswahl und Durchführung der Finanzierungen und Investitionen zur Unterstützung der Ziele der Fazilität Rechnung zu tragen.

(2)   Die Dotierungsquote wird mindestens einmal jährlich nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Prüfung.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die Dotierungsquote unter Anwendung der in Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 festgelegten Kriterien zu ändern und gegebenenfalls den in Artikel 31 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Höchstbetrag der Garantie für die Ukraine um bis zu 30 % zu erhöhen oder zu verringern. Die Kommission kann den Höchstbetrag der Garantie für die Ukraine nur erhöhen, wenn die Dotierungsquote gesenkt wird. Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung kann die Kommission vorsehen, dass der erhöhte Betrag der Ukraine Garantie für die Unterzeichnung von Garantievereinbarungen über einen Zeitraum von drei Jahren zur Verfügung steht.

(4)   Abweichend von Artikel 213 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 gilt die effektive Dotierungsquote nicht für die im gemeinsamen Dotierungsfonds vorgesehene Dotierung für die Garantie für die Ukraine.

Artikel 33

Missstände und Rechtsbehelfsverfahren

(1)   Mit Blick auf mögliche Missstände zulasten Dritter, einschließlich Gemeinschaften und Einzelpersonen, die von durch die Garantie für die Ukraine unterstützten Projekten betroffen sind, veröffentlichen die Kommission und die Delegation der Union in der Ukraine auf ihren Websites direkte Verweise auf Beschwerdeverfahren der einschlägigen Gegenparteien, die Garantievereinbarungen für die Ukraine mit der Kommission getroffen haben. Ferner bietet die Kommission die Möglichkeit, Beschwerden über die Behandlung von Missständen durch förderfähige Gegenparteien direkt entgegenzunehmen. Die Kommission berücksichtigt im Rahmen von Beschwerdemechanismen erhaltene Informationen mit Blick auf eine künftige Zusammenarbeit mit diesen Gegenparteien.

(2)   Nach Möglichkeit veröffentlicht die Kommission auf ihrem Web-Portal Informationen über Finanzierungen und Investitionen sowie über die wesentlichen Aspekte aller Garantievereinbarungen für die Ukraine, darunter auch Informationen über die Rechtspersönlichkeit der förderfähigen Gegenparteien, den erwarteten Nutzen für die Entwicklung und die Beschwerdeverfahren, und trägt dabei dem Schutz vertraulicher und wirtschaftlich sensibler Informationen Rechnung.

(3)   Die förderfähigen Gegenparteien machen gemäß ihren Transparenzgrundsätzen und den Regeln der Union zum Datenschutz und zum Zugang zu Dokumenten und Informationen auf ihren Websites Informationen über sämtliche unter die Garantie für die Ukraine fallenden Finanzierungen und Investitionen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Vorhaben zur Verwirklichung der Ziele und Anforderungen dieser Verordnung beitragen. Nach Möglichkeit werden diese Informationen auf Projektebene aufgeschlüsselt. Bezüglich dieser Informationen ist dem Schutz von vertraulichen und wirtschaftlich sensiblen Informationen Rechnung zu tragen. Die förderfähigen Gegenparteien weisen überdies bei allen von ihnen veröffentlichten Informationen über die Finanzierungen und Investitionen, die gemäß dieser Verordnung durch die Garantie für die Ukraine abgedeckt werden, auf die Unterstützung der Union hin.

KAPITEL V

SÄULE III: BEITRITTSHILFE DER UNION UND DAMIT VERBUNDENE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

Artikel 34

Beitrittshilfe der Union und damit verbundene Unterstützungsmaßnahmen

(1)   Die Hilfe nach diesem Kapitel dient der Unterstützung der Ukraine bei der Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die im Rahmen dieses Kapitels geleistete Hilfe zielt insbesondere darauf ab, die schrittweise Angleichung der Ukraine an den Besitzstand der Union im Hinblick auf eine künftige Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen und so zu gegenseitiger Stabilität, Sicherheit, Frieden und Wohlstand beizutragen. Diese Unterstützung umfasst die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit – einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz –, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Korruptionsbekämpfung, die Stärkung der Effizienz der öffentlichen Verwaltung, der institutionellen Kapazitäten und der Dezentralisierung, die Unterstützung von Transparenz, Strukturreformen, sektorbezogenen Politiken und verantwortungsvoller Staatsführung auf allen Ebenen sowie einen Beitrag zur Umsetzung des Ukraine-Plans bei.

(2)   Die Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels wird auch gewährt, um sicherzustellen, dass die Kapazitäten der Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, der Organisationen der Zivilgesellschaft und der lokalen und regionalen Behörden, gestärkt werden, insbesondere, soweit angezeigt, durch Twinning und Städtepartnerschaften, sowie durch die Förderung von Peer-to-Peer-Zusammenarbeit und durch Programme, die in Partnerschaften zwischen Städten und Regionen in der Union und in der Ukraine eingebettet sind.

(3)   Die Hilfe nach diesem Kapitel dient auch der Stärkung der Kapazitäten für Konfliktverhütung und Friedenskonsolidierung sowie die Deckung des Bedarfs in der Zeit vor und nach Krisen, etwa durch vertrauensbildende Maßnahmen und Prozesse zur Förderung der Gerechtigkeit und der Wahrheitssuche, durch umfassende Konfliktnachsorge zur Schaffung einer inklusiven und friedlichen Gesellschaft, sowie durch Erhebung von Beweisen für während des Krieges begangene Verbrechen. Im Rahmen dieses Kapitels können Mittel für Initiativen und Einrichtungen bereitgestellt werden, die an der Unterstützung und Durchsetzung der internationalen Gerichtsbarkeit in der Ukraine beteiligt sind.

(4)   Die Hilfe im Rahmen dieses Kapitels unterstützt die Schaffung und Stärkung von ukrainischen Behörden, die für die Gewährleistung einer angemessenen Verwendung der Mittel, die Rechnungsprüfung und eine wirksame Bekämpfung von Missmanagement öffentlicher Mittel, insbesondere Betrug, allen Formen von Korruption, einschließlich Korruption auf hoher Ebene, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten zuständig sind, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen entstehen; mit der Hilfe werden auch die Anstrengungen zur Beseitigung oligarchischer Strukturen unterstützt.

(5)   Der in Artikel 23 genannte Fremdkapitalkostenzuschuss wird im Rahmen dieses Kapitels finanziert.

(6)   Für die Jahre 2024 bis 2027 wird mit der Unterstützung im Rahmen dieses Kapitels Folgendes finanziert:

a)

die Dotierung der Haushaltsgarantien, die im Einklang mit den in Artikel 31 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/947 festgelegten Bestimmungen nicht durch die Finanzausstattung nach Artikel 50 der genannten Verordnung gedeckt ist, für die gedeckten finanziellen Verbindlichkeiten im Rahmen des Außenmandats in der Ukraine gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (41) im Zusammenhang mit Darlehensbeträgen von bis zu 1,586 Mrd. EUR, die nach dem 15. Juli 2022 ausgezahlt wurden;

b)

der Zinszuschuss für Makrofinanzhilfedarlehen im Rahmen

i)

des Beschlusses (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates (42), abweichend von dessen Artikel 1 Absatz 3,

ii)

des Beschlusses (EU) 2022/1628, abweichend von dessen Artikel 6 Absatz 3;

c)

abweichend von Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/947 9 % der eingezahlten Dotierungen für bis Ende 2023 noch nicht gebundene Finanzhilfen, gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/1628.

KAPITEL VI

SCHUTZ DER FINANZIELLEN INTERESSEN DER UNION

Artikel 35

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Bei der Durchführung der Fazilität ergreifen die Kommission und die Ukraine alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der spezifischen Bedingungen, unter denen die Fazilität eingesetzt wird, der in Artikel 5 Absatz 1 festgelegten Voraussetzung und der in der Rahmenvereinbarung und den spezifischen Finanzierungs- oder Darlehensvereinbarungen festgelegten Bedingungen, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten sowie die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit den im Rahmen der Fazilität bereitgestellten Mitteln. Die Ukraine verpflichtet sich, auf dem Weg zu wirksamen und effizienten internen Kontrollsystemen voranzukommen und sicherzustellen, dass rechtsgrundlos gezahlte oder nicht ordnungsgemäß verwendete Beträge wiedereingezogen werden können. Die Ukraine verpflichtet sich ferner, dafür zu sorgen, dass die zuständigen ukrainischen Behörden Rechtshilfeersuchen und Auslieferungsersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit den Mitteln der Fazilität unverzüglich bearbeiten.

(2)   Die in den Artikeln 9, 10 und 22 genannten Vereinbarungen sehen für die Ukraine folgende Verpflichtungen vor:

a)

regelmäßig zu überprüfen, ob die bereitgestellten Finanzmittel im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwendet wurden, insbesondere in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union;

b)

Hinweisgeber zu schützen;

c)

geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten zu verhindern, aufzudecken und zu beheben sowie um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln und zu verfolgen, eine Doppelfinanzierung zu erkennen und zu vermeiden und rechtliche Schritte zur Wiedereinziehung veruntreuter Mittel einzuleiten, auch im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Durchführung von Reformen und Investitionsprojekten im Rahmen des Ukraine-Plans und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Rechtshilfeersuchen der EUStA und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf Straftaten im Zusammenhang mit im Rahmen der Fazilität gewährten Mitteln unverzüglich zu bearbeiten;

d)

einem Zahlungsantrag gemäß Kapitel III eine Zuverlässigkeitserklärung beizufügen, aus der hervorgeht, dass die Mittel im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und für den vorgesehenen Zweck verwendet und insbesondere im Einklang mit den ukrainischen Vorschriften, die durch internationale Standards ergänzt werden, ordnungsgemäß verwaltet wurden, und zwar in Bezug auf die Prävention, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption und Interessenkonflikten;

e)

für die Zwecke des Absatzes 1, insbesondere für die Kontrolle der Verwendung der Mittel im Zusammenhang mit der Durchführung von Reformen und Investitionen im Rahmen des Ukraine-Plans, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften, die Erhebung angemessener Daten über Personen und Stellen, die Mittel, einschließlich Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer, für die Durchführung von Maßnahmen des Ukraine-Plans erhalten, und den Zugang zu diesen Daten sicherzustellen;

f)

die Kommission, das OLAF und den Europäischen Rechnungshof ausdrücklich zu ermächtigen, ihre Rechte gemäß Artikel 129 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 unter Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auszuüben.

g)

sicherzustellen, dass die zuständigen ukrainischen Behörden der EUStA jedes strafbare Verhalten im Zusammenhang mit Mitteln der Fazilität melden, das in ihre Zuständigkeit fallen könnte.

(3)   Die Kommission bemüht sich, der Ukraine ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung zu stellen, das ein einziges Instrument zur Datenauswertung und Risikobewertung für den Zugang zu und die Analyse der einschlägigen Daten, einschließlich der in Absatz 2 Buchstabe e aufgeführten Daten, im Einklang mit den Datenschutzgrundsätzen der Union und den geltenden Datenschutzvorschriften umfasst. Ist ein solches System verfügbar, so verwendet die Ukraine die einschlägigen Daten und gibt diese in das System ein, auch mit im Rahmen von Kapitel V gewährter Hilfe.

(4)   Die in den Artikeln 9, 10 und 22 genannten Vereinbarungen sehen auch das Recht der Kommission vor, im Fall von Unregelmäßigkeiten, Betrug, Korruption oder Interessenkonflikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die von der Ukraine nicht behoben wurden, oder bei einer schwerwiegenden Verletzung einer sich aus solchen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtung die im Rahmen der Fazilität geleistete Unterstützung anteilig zu kürzen und alle zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträge einzuziehen oder die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen. Bei der Entscheidung über den Betrag der Wiedereinziehung und Kürzung oder über den vorzeitig zurückzuzahlenden Betrag achtet die Kommission auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und berücksichtigt die Schwere der Unregelmäßigkeit, des Betrugs, der Korruption oder des Interessenkonflikts zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder der Verletzung einer Verpflichtung. Die Ukraine erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor die Kürzung vorgenommen oder die vorzeitige Rückzahlung verlangt wird.

(5)   Personen und Stellen, die im Rahmen der Fazilität gewährte Mittel ausführen, melden dem in Artikel 36 genannten Prüfungsausschuss, der Kommission, dem OLAF und gegebenenfalls der EUStA, unverzüglich alle mutmaßlichen oder tatsächlichen Fälle von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Diese Personen und Stellen müssen diese Fälle über geeignete Kanäle wirksam melden können.

Artikel 36

Prüfungsausschuss

(1)   Die Kommission richtet einen Prüfungsausschuss ein, bevor die Ukraine den ersten Zahlungsantrag vorlegt.

(2)   Der Prüfungsausschuss setzt sich aus unabhängigen Mitgliedern zusammen, die von der Kommission ernannt werden. Vertreter der Mitgliedstaaten und anderer Geber können von der Kommission eingeladen werden, sich an den Tätigkeiten des Prüfungsausschusses zu beteiligen. Andere Geber, die zur Fazilität beitragen, können von der Kommission eingeladen werden, Beobachter in den Prüfungsausschuss zu entsenden.

(3)   Der Prüfungsausschuss nimmt seine Aufgaben in vollständiger Objektivität wahr und arbeitet im Einklang mit den besten anwendbaren internationalen Verfahren und Standards. Er handelt unbeschadet der Befugnisse der Kommission, des OLAF, des Europäischen Rechnungshofs und der EUStA.

(4)   Der Prüfungsausschuss sorgt für einen regelmäßigen Dialog und eine regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rechnungshof sowie, soweit erforderlich, mit der Rechnungskammer der Ukraine und anderen Institutionen.

(5)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Prüfungsausschuss, seine Mitglieder und sein Personal Weisungen von der ukrainischen Regierung oder einem Organ, einer Einrichtung, einem Amt oder einer Agentur weder einholen noch entgegennehmen. Für die Auswahl seines Personals, seiner Verwaltung und seines Haushalts gelten strenge Unabhängigkeitsgarantien.

(6)   Der Prüfungsausschuss unterstützt die Kommission bei der Bekämpfung von Missständen bei der Verwaltung von Unionsmitteln im Rahmen der Fazilität und insbesondere von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Beträgen, die zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegeben wurden.

(7)   Zu diesem Zweck erstattet der Prüfungsausschuss der Kommission regelmäßig Bericht und übermittelt der Kommission unverzüglich alle Informationen über festgestellte Fälle oder ernsthafte Bedenken im Zusammenhang mit einer fehlerhaften Verwaltung öffentlicher Mittel, die im Zusammenhang mit den zur Erreichung der Ziele der Fazilität ausgegebenen Beträgen angefallen sind, und übermittelt ihr unverzüglich alle Informationen, die sie erhält oder von denen sie in Kenntnis gesetzt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat rechtzeitig über die Ergebnisse und Empfehlungen des Prüfungsausschusses.

Darüber hinaus nimmt der Prüfungsausschuss Empfehlungen an die Ukraine zu allen Fällen an, in denen seiner Ansicht nach die zuständigen ukrainischen Behörden nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte und Unregelmäßigkeiten, die die wirtschaftliche Haushaltsführung der im Rahmen der Fazilität finanzierten Ausgaben beeinträchtigt haben oder ernsthaft zu beeinträchtigen drohen, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und in allen Fällen, in denen er Schwachstellen feststellt, die die Konzeption und das Funktionieren des von den ukrainischen Behörden eingerichteten Kontrollsystems beeinträchtigen. Die Ukraine setzt diese Empfehlungen unverzüglich um oder begründet, warum sie dies nicht getan hat.

Die Berichte und Informationen des Prüfungsausschusses werden auch dem OLAF übermittelt und können an die zuständigen ukrainischen Behörden weitergeleitet werden, insbesondere wenn diese Behörden tätig werden müssen, um Betrug, Korruption, Interessenkonflikte, Unregelmäßigkeiten oder sonstige unrechtmäßigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, zu verhindern, aufzudecken und zu beheben, und um Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu ermitteln und zu verfolgen.

(8)   Der Prüfungsausschuss hat Zugang zu Informationen, Datenbanken und Registern, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Im Rahmenabkommen werden die Regeln und Einzelheiten für den Zugang des Prüfungsausschusses zu einschlägigen Informationen und für die Übermittlung einschlägiger Informationen durch die Ukraine an den Prüfungsausschuss festgelegt.

(9)   Die Arbeit des Prüfungsausschusses wird aus Kapitel V finanziert.

Artikel 37

Dialog über die Ukraine-Fazilität

(1)   Die Kommission führt mindestens alle vier Monate einen Dialog mit den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments, um, soweit erforderlich, Folgendes zu erörtern:

a)

den Stand der Fortschritte bei der Umsetzung der Fazilität, insbesondere des Ukraine-Plans und der damit verbundenen Investitionen und Reformen, einschließlich Reformen zur Unterstützung der schrittweisen Angleichung der Ukraine an die Vorschriften, Werte, Normen, Strategien und Verfahren der Union („Besitzstand“);

b)

die Bewertung des Ukraine-Plans, einschließlich einer möglichen negativen Bewertung;

c)

die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Artikel 36 Absatz 7;

d)

die wichtigsten Erkenntnisse aus dem Bericht gemäß Artikel 39 Absatz 4;

e)

gegebenenfalls Zahlungs-, Einbehaltungs- und Kürzungsverfahren, einschließlich etwaiger Bemerkungen, die vorgebracht werden, um die zufriedenstellende Erfüllung der Bedingungen sicherzustellen sowie

f)

sonstige einschlägige Informationen, die die Kommission dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit der Durchführung der Fazilität vorgelegt hat.

(2)   Das Europäische Parlament kann seinen Standpunkt zu den in Absatz 1 genannten Themen in Entschließungen darlegen.

(3)   Die Kommissionberücksichtig alle Aspekte, die sich aus den im Zuge des Dialogs über die Ukraine-Fazilität geäußerten Standpunkten ergeben, einschließlich etwaigen Entschließungen des Europäischen Parlaments.

KAPITEL VII

ARBEITSPROGRAMME, ÜBERWACHUNG, BERICHTERSTATTUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 38

Arbeitsprogramme

(1)   Die Unterstützung im Rahmen der Fazilität wird durch Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 durchgeführt. Die Arbeitsprogramme werden mit Durchführungsrechtsakten angenommen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 42 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren angenommen, mit Ausnahme der Operationen nach Artikel 23 Absatz 2 und Artikel 34 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die Hilfe im Rahmen von Kapitel V kann auch durch spezifische Arbeitsprogramme durchgeführt werden, wenn die Durchführung dieser Unterstützung nicht den Abschluss der in den Artikeln 9 und 10 genannten Vereinbarungen erfordert.

Artikel 39

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Kommission überwacht die Durchführung der Fazilität und bewertet die Verwirklichung der in Artikel 3 genannten Ziele. Die Überwachung dieser Durchführung wird unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die im Rahmen der Fazilität durchgeführten Tätigkeiten ausgerichtet.

(2)   In den Finanzierungsvereinbarungen gemäß Artikel 10 und der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 22 werden Regeln und Verfahren für die Berichterstattung der Ukraine an die Kommission für die Zwecke des Absatzes 1 dieses Artikels festgelegt. Für die Zwecke dieser Berichterstattung sollten sich die zuständigen Behörden der Ukraine regelmäßig mit der Werchowna Rada und anderen Interessenträgern, einschließlich der regionalen, lokalen, städtischen und anderen Behörden, sowie mit den Sozialpartnern und Organisationen der Zivilgesellschaft gemäß Artikel 14 absprechen.

(3)   Über die Unterstützung der Union im Rahmen des Investitionsrahmens für die Ukraine wird gemäß Artikel 28 Absatz 10 Bericht erstattet.

(4)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig einen Jahresbericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung vor, ergänzt durch vierteljährliche Präsentationen zum Durchführungsstand der Fazilität.

(5)   Die Kommission legt dem Ausschuss gemäß Artikel 42 den Bericht gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor.

Artikel 40

Bewertung der Fazilität

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2026 einen unabhängigen Zwischenbewertungsbericht über die Durchführung der Fazilität und bis zum 31. Dezember 2031 einen unabhängigen Ex-post-Bewertungsbericht vor.

(2)   Die Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 bewerten insbesondere, inwieweit die Ziele der Fazilität erreicht wurden, wie effizient die im Rahmen der Fazilität zur Verfügung gestellten Ressourcen eingesetzt wurden, wie weit die finanziellen Interessen der Union geschützt sind und welcher europäische Mehrwert erzielt wurde. Ferner wird darin geprüft, ob alle Ziele und Tätigkeiten weiterhin relevant sind.

(3)   Erforderlichenfalls legt die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bewertungsberichte gemäß Absatz 1 Vorschläge vor.

(4)   Der Ex-post-Bewertungsbericht umfasst eine Gesamtbewertung der Fazilität und, soweit möglich, Informationen über ihre langfristigen Auswirkungen.

(5)   Bei der Ex-post-Bewertung werden die Grundsätze bewährter Verfahren des OECD-Ausschusses für Entwicklungshilfe herangezogen, um festzustellen, ob die Ziele erreicht wurden, und Empfehlungen zur Verbesserung künftiger Tätigkeiten zu formulieren.

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Bewertungen zusammen mit ihren Anmerkungen und Folgetätigkeiten. Diese Bewertungen können auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Mitgliedstaaten erörtert werden. Die Ergebnisse fließen in die Vorbereitung von Programmen und Tätigkeiten und in die Mittelzuweisung ein. Diese Bewertungen und Folgetätigkeiten werden öffentlich zugänglich gemacht.

Die Kommission beteiligt alle maßgeblichen Interessenträger, einschließlich Begünstigter, Sozialpartner, Organisationen der Zivilgesellschaft und lokaler und regionaler Behörden, in angemessener Weise an der Evaluierung der durch die Fazilität gewährten Unionsfinanzierung und kann gegebenenfalls auf gemeinsame Evaluierungen mit den Mitgliedstaaten und anderen Partnern unter enger Einbindung der Ukraine hinwirken.

KAPITEL VIII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 21 und 32 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 21 und 32 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen, im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 21 und Artikel 32 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 42

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(3)   Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 11 Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Entwurf des Durchführungsrechtsakts nicht, und es findet Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 Anwendung.

(4)   Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der zulässigen Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.

Artikel 43

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Kommission kann sich an Kommunikationstätigkeiten beteiligen, um die Sichtbarkeit der Finanzierung der im Ukraine-Plan vorgesehenen finanziellen Unterstützung durch die Union sicherzustellen, unter anderem durch gemeinsame Kommunikationstätigkeiten mit der Ukraine. Die Kommission kann gegebenenfalls sicherstellen, dass die Unterstützung aus der Fazilität im Wege eines Hinweises zur Finanzierung kommuniziert und bekannt gemacht wird.

(2)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch die kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Tätigkeiten und deren Ergebnissen, gegebenenfalls auch durch Anbringen des Unionslogos und eines angemessenen Hinweises auf die Finanzierung, der den Wortlaut „Finanziert von der Europäischen Union – Ukraine-Fazilität“ oder „Kofinanziert von der Europäischen Union – Ukraine-Fazilität“ enthält.

(3)   Die Kommission führt Tätigkeiten zur Information und Kommunikation über die Fazilität, die gemäß der Fazilität ergriffenen Tätigkeiten und die erzielten Ergebnisse durch. Mit den der Fazilität zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

(4)   Information; Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit werden in einem zugänglichen Format bereitgestellt.

Artikel 44

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 29. Februar 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MICHEL


(1)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. Februar 2024.

(3)  Verordnung (EU) 2022/2463 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Schaffung eines Instruments zur Unterstützung der Ukraine für 2023 (Makrofinanzhilfe +) (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(5)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(6)  Beschluss (GASP) 2022/1968 des Rates vom 17. Oktober 2022 über eine militärische Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine (EUMAM Ukraine) (ABl. L 270 vom 18.10.2022, S. 85).

(7)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924).

(8)  Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1).

(9)  Verordnung (Euratom) 2021/948 des Rates vom 27. Mai 2021 zur Schaffung des Europäischen Instruments für die internationale Zusammenarbeit im Bereich der nuklearen Sicherheit in Ergänzung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 237/2014 (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 79).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1257/96 des Rates vom 20. Juni 1996 über die humanitäre Hilfe (ABl. L 163 vom 2.7.1996, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1).

(12)  Verordnung (Euratom) 2021/765 des Rates vom 10. Mai 2021 über das Programm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschung und Ausbildung (2021-2025) in Ergänzung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) 2018/1563 (ABl. L 167 I vom 12.5.2021, S. 81).

(13)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2021/444 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2021 zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (ABl. L 87 vom 15.3.2021, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) 2021/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung von Erasmus+, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(18)  Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021 bis 2027) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 (ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 34).

(19)  Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Programms für die Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 53).

(20)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 38).

(22)  Verordnung (EU) 2021/785 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 250/2014 (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 110).

(23)   ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(24)   ABl. L 33 vom 7.2.1994, S. 13.

(25)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(26)   ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3.

(27)   ABl. L 83 vom 19.3.1998, S. 3.

(28)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(29)   ABl. L 23 vom 27.1.2010, S. 35.

(30)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(31)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(32)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(33)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(34)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(35)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(36)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(37)  Verordnung (EURATOM, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(38)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(39)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(40)  Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30).

(41)  Beschluss (EU) 2022/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. September 2022 über die Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine und zur Aufstockung des gemeinsamen Dotierungsfonds durch Garantien der Mitgliedstaaten und durch spezifische Dotierungen für bestimmte gemäß dem Beschluss Nr. 466/2014/EU garantierte finanzielle Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Ukraine sowie zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1201 (ABl. L 245 vom 22.9.2022, S. 1).

(42)  Beschluss (EU) 2022/1201 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2022 zur Bereitstellung einer außerordentlichen Makrofinanzhilfe für die Ukraine (ABl. L 186 vom 13.7.2022, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)