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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/688 |
14.3.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 380/2021
vom 10. Dezember 2021
zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2024/688]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1894 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1895 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10n (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1482 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
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„10o. |
32021 D 1894: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1894 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 109) |
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10p. |
32021 D 1895: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1895 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 112)“ |
Artikel 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11n (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1482 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
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„11o. |
32021 D 1894: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1894 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 109) |
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11p. |
32021 D 1895: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1895 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 112)“ |
Artikel 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1894 und (EU) 2021/1895 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Rolf Einar FIFE
(1) ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 109.
(2) ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 112.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/688/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)