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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/688

14.3.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 380/2021

vom 10. Dezember 2021

zur Änderung von Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens [2024/688]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1894 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1895 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Die Anhänge V und VIII des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10n (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1482 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„10o.

32021 D 1894: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1894 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 109)

10p.

32021 D 1895: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1895 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 112)“

Artikel 2

In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11n (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1482 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„11o.

32021 D 1894: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1894 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Armenien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 109)

11p.

32021 D 1895: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1895 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 112)“

Artikel 3

Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/1894 und (EU) 2021/1895 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Rolf Einar FIFE


(1)   ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 109.

(2)   ABl. L 384 vom 29.10.2021, S. 112.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/688/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)