Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/667 |
14.3.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 347/2021
vom 10. Dezember 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/667]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 der Kommission vom 30. April 2021 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel XXXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 2 (Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
„, geändert durch:
— |
32021 L 1206: Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1206 der Kommission vom 30. April 2021 (ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 45)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1206 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Rolf Einar FIFE
(1) ABl. L 261 vom 22.7.2021, S. 45.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/667/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)