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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/653

14.3.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 387/2021

vom 10. Dezember 2021

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/653]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/361 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 151/2013 im Hinblick auf den Zugang zu Daten in Transaktionsregistern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 31bcg (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission) wird Folgendes angefügt:

„, geändert durch:

32019 R 0362: Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 74)“

2.

Nummer 31bch (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32019 R 0361: Delegierte Verordnung (EU) 2019/361 der Kommission vom 13. Dezember 2018 (ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 69)“

ii)

Anpassung a erhält folgende Fassung:

„a)

Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/361 und (EU) 2019/362 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 (3) oder des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2021 vom 5. Februar 2021 (4), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Rolf Einar FIFE


(1)   ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 69.

(2)   ABl. L 81 vom 22.3.2019, S. 74.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)   ABl. L, 2024/650, 14.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/650/oj.

(4)   ABl. L, 2024/46, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/46/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/653/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)