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„31bh.
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32015 R 2365: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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a)
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Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
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b)
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In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
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c)
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Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.
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d)
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Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.
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e)
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Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.
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f)
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Artikel 5 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚bei der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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In Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚an die ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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iii)
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In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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g)
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In Artikel 6 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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h)
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In Artikel 7 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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i)
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Artikel 8 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.‘
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j)
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In Artikel 9 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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k)
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Artikel 10 wird wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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ii)
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Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.
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iii)
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In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.
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l)
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In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:
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‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.
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Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘
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m)
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In Artikel 18 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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n)
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In Artikel 21 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚‚und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.
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o)
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Artikel 22 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
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i)
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In Absatz 6 wird die Angabe ‚vor dem 13. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
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ii)
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In Absatz 7 wird die Angabe ‚Bis zum 13. Juli 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
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p)
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In Artikel 26 Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚nur den zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
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q)
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Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 33 Absatz 2 folgende Fassung:
‚Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 mit Ausnahme von
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a)
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Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:
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i)
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sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
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ii)
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12 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,
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iii)
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15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären, und
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iv)
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15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für nichtfinanzielle Gegenparteien;
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b)
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Absatz 13, der ein Jahr dem nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird;
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c)
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Artikel 14, der 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 gegründet wurden;
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d)
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Artikel 15, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird, einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen.‘“
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