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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/650

14.3.2024

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 385/2021

vom 10. Dezember 2021

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/650]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/463 der Kommission vom 30. Januar 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liste der freigestellten Einrichtungen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:

i)

Folgender Gedankenstrich wird angefügt:

„—

32015 R 2365: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1)“

ii)

Der Text von Anpassung zd erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 81 Absatz 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

Unter Buchstabe h werden die Wörter ‚nach Artikel 75 mit der Union‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den gegenseitigen Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern erfasst sind, und den Austausch solcher Informationen‘ ersetzt.

ii)

Unter Buchstabe k werden die Wörter ‚nach Artikel 76 mit der ESMA‘ durch die Wörter ‚mit dem EFTA-Staat der Niederlassung über den Zugang zu Informationen über Derivatekontrakte, die in Transaktionsregistern in dem betreffenden EFTA-Staat erfasst sind,‘ ersetzt.“

2.

Nach Nummer 31bgca (Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 der Kommission) wird Folgendes eingefügt:

„31bh.

32015 R 2365: Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1), geändert durch:

32019 R 0463: Delegierte Verordnung (EU) 2019/463 der Kommission vom 30. Januar 2019 (ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 16)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

a)

Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke Mitgliedstaat(en) und zuständige Behörden neben ihrer Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.

b)

In den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen gelten Bezugnahmen auf die Befugnisse der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in der Verordnung für die EFTA-Staaten als Bezugnahmen auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.

c)

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, arbeiten die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde für die Zwecke dieser Verordnung zusammen, tauschen Informationen aus und konsultieren einander, insbesondere vor Ergreifen etwaiger Maßnahmen.

d)

Beschlüsse, Interimsbeschlüsse, Mitteilungen, einfache Ersuchen, Widerrufe von Beschlüssen und sonstige Maßnahmen der EFTA-Überwachungsbehörde nach Artikel 5 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 10 werden unverzüglich auf der Grundlage von Entwürfen angenommen, die die ESMA auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde ausarbeitet.

e)

Mit dem Ausdruck Mitglieder des ESZB wird neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch auf die nationalen Zentralbanken der EFTA-Staaten Bezug genommen.

f)

Artikel 5 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach den Wörtern ‚bei der ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, bei der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

In Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚an die ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, an die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

iii)

In Absatz 6 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

g)

In Artikel 6 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

h)

In Artikel 7 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

i)

Artikel 8 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

‚Die ESMA und die EFTA-Überwachungsbehörde unterrichten einander und die Kommission über jeden gemäß Absatz 1 erlassenen Beschluss.‘

j)

In Artikel 9 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

k)

Artikel 10 wird wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 1 werden nach dem Wort ‚ESMA‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

ii)

Für die EFTA-Staaten wird in Absatz 2 das Wort ‚ESMA‘ durch das Wort ‚EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt.

iii)

In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ‚widerrufen‘ die Wörter ‚oder, im Falle eines in einem EFTA-Staat niedergelassenen Transaktionsregisters, keinen Entwurf für die EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck auszuarbeiten‘ eingefügt.

l)

In Artikel 11 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

 

‚In Bezug auf in einem EFTA-Staat niedergelassene Transaktionsregister werden von der EFTA-Überwachungsbehörde Gebühren auf derselben Grundlage in Rechnung gestellt wie die Gebühren, die andere Transaktionsregister gemäß dieser Verordnung und den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakten entrichten müssen.

 

Die von der EFTA-Überwachungsbehörde gemäß diesem Absatz eingezogenen Gebühren werden unverzüglich an die ESMA weitergeleitet.‘

m)

In Artikel 18 wird nach dem Wort ‚ESMA‘ die jeweils grammatisch korrekte Form der Wörter ‚‚die EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

n)

In Artikel 21 Absatz 2 werden nach dem Wort ‚Rat‘ die Wörter ‚‚und dem Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten‘ eingefügt.

o)

Artikel 22 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:

i)

In Absatz 6 wird die Angabe ‚vor dem 13. Januar 2018‘ durch die Angabe ‚innerhalb von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.

ii)

In Absatz 7 wird die Angabe ‚Bis zum 13. Juli 2017‘ durch die Angabe ‚innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.

p)

In Artikel 26 Absatz 5 werden nach den Wörtern ‚nur den zuständigen Behörden‘ die Wörter ‚und der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.

q)

Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 33 Absatz 2 folgende Fassung:

‚Diese Verordnung gilt ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 mit Ausnahme von

a)

Artikel 4 Absatz 1, der wie folgt wirksam wird:

i)

sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Einrichtungen eines Drittlandes, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,

ii)

12 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben g und h genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären,

iii)

15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten finanziellen Gegenparteien und die in Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe i genannten Drittlandsunternehmen, die gemäß den in Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben c bis f genannten Rechtsvorschriften eine Zulassung oder Registrierung benötigten, wenn sie im EWR niedergelassen wären, und

iv)

15 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme der Delegierten Verordnung (EU) 2019/356 der Kommission für nichtfinanzielle Gegenparteien;

b)

Absatz 13, der ein Jahr dem nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird;

c)

Artikel 14, der 18 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird für Organismen für gemeinsame Anlagen, die der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU unterliegen und vor dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 gegründet wurden;

d)

Artikel 15, der sechs Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 385/2021 vom 10. Dezember 2021 wirksam wird, einschließlich für Sicherheiten, die an diesem Tag bestehen.‘“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2015/2365 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/463 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Rolf Einar FIFE


(1)   ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1.

(2)   ABl. L 80 vom 22.3.2019, S. 16.

(*1)  Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/650/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)