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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/600

7.3.2024

EMPFEHLUNG (EU) 2024/600 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2023

zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans Spaniens für den Zeitraum 2021-2030 und zur Vereinbarkeit der Maßnahmen Spaniens mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Empfehlungen zum Entwurf des aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) Spaniens für den Zeitraum 2021-2030

(1)

Spanien hat den Entwurf seines aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans am 28. Juni 2023 vorgelegt.

(2)

In Artikel 3 und Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1999 (im Folgenden „Governance-Verordnung“) ist festgelegt, welche Elemente in die aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne aufzunehmen sind. Im Dezember 2022 nahm die Kommission Leitlinien (3) an, die den Mitgliedstaaten eine Orientierungshilfe für den Prozess und den Umfang der Ausarbeitung der Entwürfe und der endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimapläne bieten sollten. In den Leitlinien wurden bewährte Verfahren aufgezeigt und die Auswirkungen der jüngsten politischen, rechtlichen und geopolitischen Entwicklungen in der Energie- und Klimapolitik dargelegt.

(3)

Im Zusammenhang mit dem REPowerEU-Plan (4) und im Rahmen der Europäischen Semester 2022 und 2023 hat die Kommission besonderes Augenmerk auf den energie- und klimabezogenen Reform- und Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten gelegt, um die Energieversorgungssicherheit und die Erschwinglichkeit von Energie durch Beschleunigung des grünen und fairen Wandels zu verbessern. Dies spiegelt sich in den Länderberichten 2022 und 2023 für Spanien (5) und in den Empfehlungen des Rates an Spanien (6) wider. Die Mitgliedstaaten sollten in ihren endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplänen die jüngsten länderspezifischen Empfehlungen berücksichtigen.

(4)

Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Verwirklichung der nationalen Ziele im Rahmen der Lastenteilungsverordnung (7) gründen sich auf die Wahrscheinlichkeit der Einhaltung der Ziele für 2030 durch die Mitgliedstaaten, wobei den Vorschriften für die Inanspruchnahme der Flexibilitätsmöglichkeiten im Rahmen der Lastenteilungsverordnung Rechnung getragen wird.

(5)

Die Empfehlungen der Kommission zur CO2-Abscheidung, -Nutzung und -Speicherung (CCUS) zielen darauf ab, einen Überblick über die geplante Nutzung dieser Technologien auf nationaler Ebene zu erhalten, einschließlich Informationen über die jährlichen CO2-Mengen, die bis 2030 abgeschieden werden sollen, aufgeschlüsselt nach den Quellen des abgeschiedenen CO2, das entweder aus unter die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) fallenden Anlagen stammt oder aus anderen Quellen wie biogenen Quellen oder der direkten CO2-Abscheidung aus der Luft, Informationen über die geplante CO2-Transportinfrastruktur und Informationen über die potenziellen inländischen CO2-Speicherkapazitäten und CO2-Einspeichermengen, die 2030 zur Verfügung stehen sollen.

(6)

Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Leistung im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, im Folgenden „LULUCF-Verordnung“) beziehen sich auf die Umsetzung der „No-Debit“-Regel für den Zeitraum 2021-2025 (Zeitraum 1) durch den Mitgliedstaat und dessen nationales Ziel für den Zeitraum 2026-2030 (Zeitraum 2), wobei den in der Verordnung festgelegten Regeln für die Inanspruchnahme von Flexibilitätsregelungen Rechnung getragen wird. In den Empfehlungen der Kommission wird auch berücksichtigt, dass im Zeitraum 1 jede Emissionsüberschreitung im Rahmen der LULUCF-Verordnung automatisch auf die Lastenteilungsverordnung übertragen wird.

(7)

Ohne die Planung und Umsetzung von spezifischen Anpassungspolitiken und -maßnahmen ist das Erreichen der Ziele in den Dimensionen der Energieunion gefährdet. Bei sich ändernden klimatischen Bedingungen erfordert die Wasserbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit, da sich Überschwemmungen, Hitze und Dürre auf die Energieerzeugung auswirken und das Risiko von Störungen der Stromversorgung bergen.

(8)

Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf die Ambitionen im Bereich der erneuerbaren Energie beruhen auf der Formel in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1999, die sich auf objektive Kriterien gründet, sowie auf den wichtigsten Politiken und Maßnahmen, die im NEKP Spaniens fehlen, jedoch ermöglichen sollen, dass der nationale Beitrag Spaniens zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energie von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann, wobei sich die Mitgliedstaaten gemeinsam darum bemühen müssen, diesen Anteil auf 45 % zu erhöhen. Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auch auf den Beitrag Spaniens zu den spezifischen Zielen der Artikel 15a, 22a, 23, 24 und 25 der genannten Richtlinie und die damit verbundenen Politiken und Maßnahmen zu ihrer raschen Umsetzung und Anwendung. Die Empfehlungen spiegeln die Bedeutung der Entwicklung einer umfassenden langfristigen Planung für die Nutzung erneuerbarer Energie, insbesondere von Windenergie, wider, wodurch die Sichtbarkeit der europäischen Hersteller und Netzbetreiber im Einklang mit dem europäischen Windkraftpaket erhöht werden soll (11).

(9)

Die Empfehlungen der Kommission in Bezug auf den nationalen Beitrag zur Energieeffizienz gründen sich auf Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) zur Energieeffizienz und auf die Formel in Anhang I der genannten Richtlinie sowie auf die entsprechenden Politiken und Maßnahmen zu deren Umsetzung.

(10)

Um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen aus Russland rasch zu beenden, wird in den Empfehlungen der Kommission den im REPowerEU-Plan aufgeführten Vorgaben, Zielen und Beiträgen sowie den damit zusammenhängenden Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung des Plans besondere Aufmerksamkeit gewidmet. Dabei wird den Erkenntnissen Rechnung getragen, die bei der Umsetzung des Pakets „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ gewonnen wurden (13). In den Empfehlungen kommt zum Ausdruck, dass das Energiesystem in Anbetracht der Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) über die sichere Gasversorgung sowie im Einklang mit der Empfehlung der Kommission zur Energiespeicherung (16) resilienter werden muss.

(11)

In den Empfehlungen der Kommission wird berücksichtigt, dass die Integration des Energiebinnenmarkts beschleunigt werden muss, um die Rolle der Flexibilität zu stärken und die Verbraucher zu stärken und zu schützen. In den Empfehlungen der Kommission wird außerdem darauf hingewiesen, welche Bedeutung der Ermittlung der Anzahl der von Energiearmut betroffenen Haushalte im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission zukommt (17).

(12)

Die Empfehlungen der Kommission machen deutlich, wie wichtig es ist, ausreichende Investitionen in Forschung und Innovation im Bereich saubere Energie zu gewährleisten, um die Entwicklungs- und Herstellungskapazitäten in diesem Bereich zu steigern, einschließlich geeigneter Politiken und Maßnahmen für energieintensive Wirtschaftszweige und andere Unternehmen, und zeigen, dass Arbeitskräfte für eine klimaneutrale Industrie weitergebildet werden müssen, damit sich innerhalb der Union eine starke, wettbewerbsfähige und saubere Wirtschaft etabliert.

(13)

Die Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die im Rahmen des Übereinkommens von Paris eingegangenen Verpflichtungen zum schrittweisen Ausstieg aus der Nutzung fossiler Brennstoffe sowie auf die Bedeutung des schrittweisen Abbaus von Subventionen für fossile Brennstoffe.

(14)

Die Empfehlung der Kommission zum Investitionsbedarf erfolgt nach der durch die Kommission durchgeführten Bewertung, ob der Entwurf des aktualisierten Plans einen allgemeinen Überblick über den Investitionsbedarf zum Erreichen der Ziele, Vorgaben und Beiträge für alle Dimensionen der Energieunion enthält, ob in ihm die Finanzierungsquellen — unterschieden nach privaten und öffentlichen Quellen — aufgeführt sind, ob die aufgeführten Investitionen mit dem spanischen Aufbau- und Resilienzplan, dem territorialen Plans Spaniens für einen gerechten Übergang und den länderspezifischen Empfehlungen 2022-2023 im Rahmen des Europäischen Semesters im Einklang stehen, und ob eine solide makroökonomische Bewertung der geplanten Politiken und Maßnahmen enthalten ist. Mit dem NEKP sollte die Transparenz und Vorhersagbarkeit der nationalen Politiken und Maßnahmen gewährleistet und dadurch die Investitionssicherheit unterstützt werden.

(15)

Die Empfehlungen der Kommission spiegeln die entscheidende Bedeutung einer breit angelegten regionalen Konsultation und der Gewährleistung einer frühzeitigen und inklusiven Konsultation zum Plan wider, einschließlich einer wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit mit ausreichenden Informationen und einem ausreichenden Zeitrahmen im Einklang mit dem Übereinkommen von Aarhus (18).

(16)

In den Empfehlungen der Kommission zum gerechten Übergang wird darauf Bezug genommen, ob der Plan Spaniens laut Bewertung die relevanten sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Auswirkungen der Klima- und Energiewende hinreichend detailliert darlegt, angemessene flankierende Politiken und Maßnahmen zur Förderung eines gerechten Übergangs skizziert und gleichzeitig zur Förderung sowohl der Menschenrechte als auch der Gleichstellung der Geschlechter beiträgt.

(17)

Die an Spanien gerichteten Empfehlungen der Kommission stützen sich auf die Bewertung des Entwurfs des aktualisierten NEKP (19), die zusammen mit dieser Empfehlung veröffentlicht wird.

(18)

Spanien sollte die vorliegenden Empfehlungen bei der Ausarbeitung seines endgültigen aktualisierten integrierten nationalen Energie- und Klimaplans, der bis zum 30. Juni 2024 vorzulegen ist, gebührend berücksichtigen.

Empfehlungen zur Vereinbarkeit mit dem Unionsziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung

(19)

Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1119 (im Folgenden „Europäisches Klimagesetz“) muss die Kommission die Vereinbarkeit der nationalen Maßnahmen mit dem Ziel der Klimaneutralität und mit der Sicherstellung von Fortschritten bei der Anpassung bewerten. Die Kommission hat die Vereinbarkeit der spanischen Maßnahmen mit diesen Zielen bewertet (20). Die nachfolgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Bewertung. Spanien sollte die vorliegenden Empfehlungen gebührend berücksichtigen und ihnen im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz nachkommen.

(20)

Es bedarf solider Anpassungsstrategien und -pläne, um sicherzustellen, dass bei der Vorsorge im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz auf gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Ebene laufende Fortschritte erzielt werden und man den Auswirkungen des Klimawandels zuvorkommt. Um die Mitgliedstaaten bei der Aktualisierung und Umsetzung umfassender nationaler Anpassungsstrategien, -pläne und -politiken zu unterstützen, hat die Kommission im Juli 2023 eine Reihe von Leitlinien (21) angenommen.

(21)

Die am stärksten gefährdeten Gemeinschaften sind die, bei denen eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie vom Klimawandel betroffen sein werden. Dadurch, dass die verschiedenen Regionen und sozioökonomischen Gruppen den Auswirkungen des Klimawandels nicht in gleichem Maße ausgesetzt oder anfällig dafür sind, werden bereits bestehende Ungleichheiten und Anfälligkeiten verschärft. Eine gerechte Resilienz sollte die ungleiche Belastung durch Klimarisiken verringern und für eine gerechte Verteilung der Vorteile der Anpassung sorgen —

EMPFIEHLT, DASS SPANIEN MAẞNAHMEN ERGREIFT, UM

HINSICHTLICH DES ENTWURFS DES AKTUALISIERTEN NATIONALEN ENERGIE- UND KLIMAPLANS GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2018/1999

1.

die Informationen über die bestehenden und geplanten Politiken und Maßnahmen, auch in der Landwirtschaft, zu ergänzen, die zur Erreichung des nationalen Treibhausgasziels im Rahmen der Lastenteilungsverordnung beitragen sollen; deren Anwendungsbereich, Zeitplan und, soweit möglich, die erwarteten Auswirkungen auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen klar darzulegen, auch für Maßnahmen im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union, z. B. innerhalb der Gemeinsamen Agrarpolitik;

2.

die Menge der CO2-Emissionen zu ermitteln, die bis 2030 jährlich abgeschieden werden könnte, einschließlich der Quelle; näher zu erläutern, wie das abgeschiedene CO2 transportiert werden soll; die bis 2030 insgesamt zur Verfügung stehenden CO2-Speicherkapazitäten und CO2-Einspeichermengen zu ermitteln;

3.

einen konkreten Weg zur Verwirklichung des nationalen LULUCF-Ziels gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 aufzuzeigen; zusätzliche Maßnahmen im LULUCF-Sektor aufzunehmen und dabei deren Zeitplan und Anwendungsbereich genau anzugeben und deren erwartete Auswirkungen zu quantifizieren, um sicherzustellen, dass der Abbau von Treibhausgasen wirksam auf das EU-Ziel für den Nettoabbau von 310 Mio. t CO2-Äq für 2030 und das länderspezifische Ziel für den Abbau von 5 309 kt CO2-Äq gemäß der Verordnung (EU) 2018/841 ausgerichtet wird; deutliche Informationen darüber bereitzustellen, wie öffentliche Mittel (sowohl Unionsmittel, u. a. im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik, als auch staatliche Beihilfen) und private Finanzierungen im Rahmen von Programmen für eine klimaeffiziente Landwirtschaft konsequent und wirksam genutzt werden, um das nationale Nettoabbauziel zu erreichen; im Einklang mit Anhang V Teil 3 der Verordnung (EU) 2018/1999 Angaben zum Stand und zu den zu erzielenden Fortschritten bei der Gewährleistung von Verbesserungen zum Erreichen höherer Stufen (Tiers)/geografisch expliziter Datensätze für die Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung zu machen;

4.

hinreichend detailliert zusätzliche Anpassungsstrategien und -maßnahmen darzulegen, mit denen die Verwirklichung der nationalen Ziele, Vorgaben und Beiträge Spaniens im Rahmen der Energieunion unterstützt werden können; der Wasserbewirtschaftung bei sich ändernden klimatischen Bedingungen besondere Aufmerksamkeit zu widmen, da sich Überschwemmungen, Hitze und Dürre auf die Energieerzeugung auswirken und das Risiko von Störungen der Stromversorgung bergen;

5.

geschätzte Zielpfade und einen langfristigen Plan für den Einsatz von Technologien im Bereich erneuerbare Energie in den nächsten zehn Jahren mit einem Ausblick auf 2040 vorzulegen; ein indikatives Ziel für innovative Technologien im Bereich erneuerbare Energie bis 2030 aufzunehmen;

6.

detaillierte und quantifizierte Politiken und Maßnahmen, die mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung im Einklang stehen, so weiterzuentwickeln, dass der nationale Beitrag Spaniens zum verbindlichen Ziel der Union für den Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 42,5 % im Jahr 2030 rechtzeitig und kosteneffizient erreicht werden kann; insbesondere genaue Angaben zu den Technologien im Bereich erneuerbare Energie zu machen, für die „Beschleunigungsgebiete für erneuerbare Energie“ mit schnelleren und einfacheren Verfahren ausgewiesen werden sollen; ein Teilziel für fortschrittliche Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs) im Verkehrssektor und eine verbindliche Mindestmenge an RFNBO für 2030 aufzunehmen;

7.

Informationen über die Zielpfade für das Bioenergieangebot, aufgeschlüsselt nach Ausgangserzeugnis und Ursprung, über die Bioenergienachfrage und die Nachhaltigkeit aufzunehmen. eine Bewertung des inländischen Angebots an forstwirtschaftlicher Biomasse für energetische Zwecke im Zeitraum 2021-2030 im Einklang mit den in der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung festgelegten verschärften Nachhaltigkeitskriterien in den Plan aufzunehmen; eine Bewertung der Vereinbarkeit der geplanten Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse zur Energieerzeugung mit den Verpflichtungen Spaniens im Rahmen der Verordnung (EU) 2018/841 in der geänderten Fassung, insbesondere für den Zeitraum 2026-2030, zusammen mit nationalen Politiken und Maßnahmen zur Gewährleistung dieser Vereinbarkeit in den Plan aufzunehmen; angesichts des vorhandenen Potenzials für nachhaltiges Biomethan, des Erdgasverbrauchsprofils und der bestehenden Infrastruktur, der Verwendung von Gärrückständen und der Anwendungen von biogenem CO2 in Spanien weitere Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Erzeugung von Biomethan in den Plan aufzunehmen ausführlicher zu erläutern, wie die bestehenden mit Biogas betriebenen Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen in den künftigen Dekarbonisierungspläne berücksichtigt werden sollen;

8.

soweit möglich einen voraussichtlichen Zeitplan für die Schritte zur Annahme legislativer und nichtlegislativer Politiken und Maßnahmen zur Umsetzung und Durchführung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der geänderten Fassung vorzulegen, insbesondere für die unter den vorstehenden Nummern genannten Maßnahmen;

9.

einen nationalen Energieeffizienzbeitrag im Hinblick auf den Endenergieverbrauch zum verbindlichen Ziel der Union für den Endenergieverbrauch für 2030 aufzunehmen, der mit Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 im Einklang steht oder dem berichtigten indikativen nationalen Beitrag entspricht, den die Kommission jedem Mitgliedstaat bis zum 1. März 2024 gemäß Artikel 4 Absatz 5 der genannten Richtlinie übermitteln wird; einen nationalen Energieeffizienzbeitrag im Hinblick auf den Primärenergieverbrauch zum indikativen Ziel der Union für den Primärenergieverbrauch gemäß Artikel 4 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2023/1791 aufzunehmen; aufgeschlüsselt nach Sektoren die Höhe der Verringerung des Energieverbrauchs anzugeben, die von allen öffentlichen Einrichtungen zu erzielen ist, sowie Angaben zur Gesamtfläche beheizter und/oder gekühlter Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen, die jährlich renoviert werden sollen, oder zu den entsprechenden jährlich zu erzielenden Energieeinsparungen zu machen;

10.

eine aktualisierte Zielvorgabe für die Gewährleistung eines in hohem Maße energieeffizienten und dekarbonisierten nationalen Gebäudebestands und für die Umwandlung bestehender Gebäude bis 2050 in Nullemissionsgebäude in den Plan aufzunehmen; Zwischenziele für 2030 und 2040 und einen Vergleich dieser Zwischenziele mit der jüngsten langfristigen Renovierungsstrategie aufzunehmen;

11.

weiter zu erläutern, wie Spanien die Senkung der Gasnachfrage fördern will und ausführliche Politiken und Maßnahmen zu entwickeln, um dieses Ziel bis 2030 zu erreichen; geeignete Maßnahmen zur Diversifizierung und langfristigen Versorgung mit Kernmaterial, Kernbrennstoff, Ersatzteilen und Dienstleistungen sowie zur langfristigen Entsorgung nuklearer Abfälle festzulegen; die Angemessenheit der Erdölinfrastruktur (Raffinerie, Erdölvorräte) angesichts des erwarteten Rückgangs der Ölnachfrage und des Übergangs zu CO2-armen Alternativen zu bewerten;

12.

vor dem Hintergrund einer Bewertung des Flexibilitätsbedarfs ausführlichere Ziele und Vorgaben insbesondere für die Laststeuerung vorzulegen, um die Flexibilität des Energiesystems zu verbessern; wettbewerbsfähigere Endkundenmärkte zu entwickeln und die Position der Verbraucher auf dem Endkundenmarkt weiter zu stärken;

13.

zusätzliche Einzelheiten zu bestehenden und potenziellen Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut anzugeben; das Konzept für die Bekämpfung der Energiearmut zu vervollständigen, indem spezifische messbare Ziele und Einzelheiten zu den Finanzmitteln zur Umsetzung der beschriebenen Politiken gemäß der Verordnung (EU) 2018/1999 sowohl aus Sicht der Sozialpolitik (Erschwinglichkeit) als auch der strukturellen Energiemaßnahmen aufgenommen werden, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu Energieeffizienz, Gebäuderenovierung und erneuerbarer Energie und angesichts des breiten Anwendungsbereichs des Sozialtarifs für schutzbedürftige Verbraucher; zu erläutern, wie die Nutzung von Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen des Energieeffizienzverpflichtungssystems zur Verringerung der Energiearmut erfolgen soll;

14.

die nationalen Ziele in den Bereichen Forschung, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit im Hinblick auf den Einsatz sauberer Technologien weiter zu präzisieren und einen Pfad für 2030 und 2050 festzulegen, um die Dekarbonisierung der Industrie und den Übergang der Unternehmen zu einer klimaneutralen Kreislaufwirtschaft zu unterstützen; Politiken und Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Projekten im Bereich Klimaneutralität vorzulegen, einschließlich solcher, die für energieintensive Industrien relevant sind; einen berechenbaren und vereinfachten Rechtsrahmen für Genehmigungsverfahren zu beschreiben und darzulegen, wie der Zugang zu nationalen Finanzmitteln erforderlichenfalls vereinfacht wird; detaillierte Politiken und Maßnahmen vorzulegen, um das Energiesystem zu digitalisieren, die Kompetenzen im Bereich saubere Energie zu entwickeln und den offenen Handel für widerstandsfähige und nachhaltige Lieferketten wichtiger Komponenten und Ausrüstung im Bereich Klimaneutralität zu erleichtern;

15.

die Reformen und Maßnahmen zur Mobilisierung privater Investitionen, die zur Verwirklichung der energie- und klimapolitischen Vorgaben erforderlich sind, aufzuführen; einen umfassenden und kohärenten Überblick über den Bedarf an privaten Investitionen in aggregierter Form und nach Sektoren aufgeschlüsselt vorzulegen und dabei den gesamtwirtschaftlichen Top-down-Ansatz durch eine projektspezifische Bottom-up-Bewertung entlang der fünf Dimensionen der Energieunion zu ergänzen; eine Aufschlüsselung des Gesamtinvestitionsbedarfs mit zusätzlichen Informationen über die Finanzierungsquellen auf nationaler, regionaler und Unionsebene sowie über zu mobilisierende private Finanzquellen aufzunehmen; eine kurze Beschreibung der Art der finanziellen Unterstützungsregelung, die für die Umsetzung der aus dem öffentlichen Haushalt finanzierten Politiken und Maßnahmen gewählt wurde, und der Verwendung gemischter Finanzierungsinstrumente, bei denen Finanzhilfen, Darlehen, technische Hilfe und öffentliche Garantien zum Einsatz kommen, in den Plan aufzunehmen, einschließlich der Rolle der nationalen Förderbanken in den jeweiligen Regelungen; die kostenwirksame Übertragung von Zertifikaten auf andere Mitgliedstaaten gemäß der Lastenteilungsverordnung als Finanzierungsquelle zu prüfen; eine solide Bewertung der makroökonomischen Auswirkungen der geplanten Politiken und Maßnahmen vorzulegen;

16.

genauer zu erläutern, wie und bis wann Spanien beabsichtigt, die Subventionen für fossile Brennstoffe schrittweise abzubauen;

17.

genauere Informationen zu den sozialen, beschäftigungspolitischen und kompetenzbezogenen Folgen oder anderen Verteilungseffekten der Klima- und Energiewende sowie zu den geplanten Zielen, Politiken und Maßnahmen zur Unterstützung eines gerechten Übergangs bereitzustellen; unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (22) die Form der Unterstützung, die Auswirkungen der Initiativen, die Zielgruppen und die vorgesehene Ressourcen festzulegen; soweit möglich, mehr Elemente aufzunehmen, um eine angemessene analytische Grundlage für die Ausarbeitung eines künftigen Klima-Sozialplans gemäß der Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) zu schaffen, einschließlich Angaben dazu, wie die Herausforderungen und sozialen Auswirkungen des Emissionshandelssystems für die Verbrennung von Brennstoffen in Gebäuden, im Straßenverkehr und in weiteren Sektoren für bzw. auf die am stärksten gefährdeten Gruppen bewertet werden können, sowie potenzielle Begünstigte zu ermitteln und einen einschlägigen politischen Rahmen festzulegen; zu erläutern, wie der im NEKP festgelegte politische Rahmen zur Ausarbeitung des spanischen Klima-Sozialplans beitragen wird und wie die Kohärenz zwischen beiden Plänen sichergestellt wird;

18.

einen klaren und ausführlicheren Überblick darüber zu geben, wie der Konsultationsprozess die Beteiligung aller einschlägigen Behörden, Bürgerinnen und Bürger sowie Interessenträger, einschließlich der Sozialpartner, an der Ausarbeitung des Entwurfs und des endgültigen aktualisierten Plans ermöglicht hat, einschließlich des Zeitplans und der Dauer der unterschiedlichen Konsultationen; eine Zusammenfassung der von den verschiedenen Akteuren während der Konsultationen geäußerten Standpunkte und eine Zusammenfassung der Art und Weise, wie diese berücksichtigt wurden, bereitzustellen;

19.

zu gewährleisten, dass sich die Rolle der regionalen Zusammenarbeit im Rahmen der hochrangigen Gruppe für den Verbund in Südwesteuropa im endgültigen aktualisierten NEKP angemessen widerspiegelt; die Bemühungen um die Unterzeichnung bilateraler Solidaritätsvereinbarungen für eine sichere Gasversorgung mit seinen Nachbarn (Frankreich und Portugal) fortzusetzen;

HINSICHTLICH DER VEREINBARKEIT DER NATIONALEN MAẞNAHMEN MIT DEM ZIEL DER KLIMANEUTRALITÄT UND MIT DER SICHERSTELLUNG VON FORTSCHRITTEN BEI DER ANPASSUNG GEMÄẞ DER VERORDNUNG (EU) 2021/1119

1.

Erwägungen zur Anpassung an den Klimawandel in wichtigen gefährdeten Sektoren einzubeziehen und Lücken und Hindernisse bei der Anpassung anzugehen;

2.

Interessengruppen, die von den Auswirkungen des Klimawandels besonders betroffen sind, in die Gestaltung und Umsetzung der spanischen Anpassungspolitik einzubeziehen; die Verfahren und Ergebnisse einschlägiger Konsultationen zu dokumentieren.

Brüssel, den 18. Dezember 2023

Für die Kommission

Kadri SIMSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1.

(2)   ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1.

(3)  Bekanntmachung der Kommission über die Leitlinien für die Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der nationalen Energie- und Klimapläne 2021-2030 (ABl. C 495 vom 29.12.2022, S. 24).

(4)  COM(2022) 230 final.

(5)  SWD(2022) 610 final, SWD(2023) 609 final.

(6)  Empfehlung COM(2022) 610 für eine Empfehlung des Rates, Empfehlung COM(2023) 609 final für eine Empfehlung des Rates.

(7)  Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 26) in der durch die Verordnung (EU) 2023/857 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/842 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 (ABl. L 111 vom 26.4.2023, S. 1) geänderten Fassung.

(8)  Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(9)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2023/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/841 hinsichtlich des Geltungsbereichs, der Vereinfachung der Berichterstattungs- und Compliance-Vorschriften und der Festlegung der Zielvorgaben der Mitgliedstaaten für 2030 sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1999 hinsichtlich der Verbesserung der Überwachung, der Berichterstattung, der Verfolgung der Fortschritte und der Überprüfung (ABl. L 107 vom 21.4.2023, S. 1) geänderten Fassung.

(10)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj) geänderten Fassung.

(11)  Mitteilung „Europäischer Aktionsplan für Windkraft“ (COM(2023) 669 final vom 24.10.2023) und Mitteilung „Verwirklichung der Ziele der EU für erneuerbare Offshore-Energie“ (COM(2023) 668 final).

(12)  Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.9.2023, S. 1).

(13)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Gaseinsparungen für einen sicheren Winter“ (COM(2022) 360 final).

(14)  Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017, S. 1).

(16)  Empfehlung der Kommission vom 14. März 2023 „Energiespeicherung — Eckpfeiler einer dekarbonisierten und sicheren Energiewirtschaft in der EU“ (ABl. C 103 vom 20.3.2023, S. 1).

(17)  Empfehlung (EU) 2023/2407 der Kommission vom 20. Oktober 2023 zu Energiearmut (C/2023/4080) (ABl. L, 2023/2407, 23.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2023/2407/oj).

(18)  Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Übereinkommen von Aarhus).

(19)  SWD(2023) 913.

(20)  EU-Fortschrittsbericht über den Klimaschutz 2023 (COM(2023) 653 final) und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Bewertung der Fortschritte bei der Anpassung an den Klimawandel in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem Europäischen Klimagesetz (SWD(2023) 932).

(21)  Leitlinien der Kommission für die Anpassungsstrategien und -pläne der Mitgliedstaaten (ABl. C 264 vom 27.7.2023, S. 1).

(22)  Empfehlung des Rates vom 16. Juni 2022 zur Sicherstellung eines gerechten Übergangs zur Klimaneutralität (ABl. C 243 vom 27.6.2022, S. 35).

(23)  Verordnung (EU) 2023/955 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Einrichtung eines Klima-Sozialfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1060 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/600/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)