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Amtsblatt
der Europäischen Union

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2024/590

20.2.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/590 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 7. Februar 2024

über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im europäischen Grünen Deal gemäß der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2019 wurde eine neue Wachstumsstrategie für die Union vorgestellt, mit der sich die Union zu einer fairen und wohlhabenden Gesellschaft mit einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft wandeln soll. Er bekräftigt das Bestreben der Kommission, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent und Null-Schadstoff-Kontinent zu machen, und zielt darauf ab, die Gesundheit und das Wohlergehen der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen zu schützen und dabei gleichzeitig für einen inklusiven, fairen und gerechten Übergang zu sorgen, bei dem niemand zurückgelassen wird. Darüber hinaus ist die Union der Sicherstellung der umfassenden Umsetzung der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und des mit dem Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffenen achten Umweltaktionsprogramms sowie der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und den darin enthaltenen Zielen für nachhaltige Entwicklung verpflichtet.

(2)

Die Ozonschicht schützt Menschen und andere Lebewesen vor der schädlichen ultravioletten (UV-)Strahlung der Sonne. Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass kontinuierliche Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht erheblich schädigen, was zu schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die Ökosysteme und die Biosphäre sowie zu schweren wirtschaftlichen Folgen führt, wenn keine Gegenmaßnahmen ergriffen werden.

(3)

Gemäß dem Beschluss 88/540/EWG des Rates (5) wurde die Union Vertragspartei des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht (6) und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (7) (im Folgenden „Protokoll“). Das Protokoll und die nachfolgenden Beschlüsse der Vertragsparteien bilden eine Reihe weltweit verbindlicher Kontrollmaßnahmen zur Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) stellt unter anderem sicher, dass die Union die Bestimmungen des Protokolls einhält. Die Kommission kam in ihrer Evaluierung dieser Verordnung zu dem Schluss, dass die mit dieser Verordnung eingeführten Kontrollmaßnahmen im Allgemeinen weiterhin zweckmäßig sind, dass sie effizient sind und dass sie in erheblichem Maß zur Erholung der stratosphärischen Ozonschicht und zur Eindämmung der Klimaerwärmung beigetragen haben.

(5)

Es gibt eindeutige Belege für einen Rückgang der Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe und für eine Erholung der stratosphärischen Ozonschicht. Aus jüngst durchgeführten Bewertungen geht jedoch hervor, dass die Erholung der Ozonschicht nach wie vor fragil ist und dass das Konzentrationsniveau von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreicht wird. Daher stellt die erhöhte UV-Strahlung nach wie vor eine erhebliche Bedrohung für die Gesundheit und die Umwelt dar. Um weitere Verzögerungen bei der Erholung der Ozonschicht zu vermeiden, muss sichergestellt werden, dass die bestehenden Verpflichtungen vollständig umgesetzt werden, dass mehr in Bezug auf die verbleibenden Emissionsquellen unternommen wird, damit die Emissionen zurückgehen, und dass die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um alle anstehenden Herausforderungen rasch und wirksam zu bewältigen.

(6)

Die meisten ozonabbauenden Stoffe besitzen zudem hohes Treibhauspotenzial (im Folgenden „GWP“) und tragen zum Anstieg der Temperatur auf der Erde bei. In Anbetracht der wichtigen Erkenntnisse des Sonderberichts des Weltklimarats (IPCC) von 2021 sollte mit der vorliegenden Verordnung sichergestellt werden, dass alle möglichen Anstrengungen unternommen werden, um die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen zu verringern. Die Verringerung von Emissionen trägt dazu bei, das Ziel des Übereinkommens von Paris, das im Rahmen der UN-Klimarahmenkonvention (UNFCCC) angenommen wurde (9) (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“), zu erreichen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C über dem vorindustriellen Niveau zu halten und Anstrengungen zu unternehmen, um den Temperaturanstieg auf 1,5 °C über dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen.

(7)

Um das Bewusstsein für das GWP von ozonabbauenden Stoffen zu schärfen, sollte in dieser Verordnung neben dem Ozonabbaupotenzial der Stoffe auch ihr jeweiliges GWP aufgeführt werden.

(8)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und früheren Rechtsakten der Union wurden strengere Kontrollmaßnahmen eingeführt als im Protokoll vorgesehen, die restriktivere Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr umfassen.

(9)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wurden die Herstellung und das Inverkehrbringen von ozonabbauenden Stoffen für nahezu alle Verwendungszwecke schrittweise eingestellt. Das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten bzw. deren Funktionieren von ozonabbauenden Stoffen abhängt, wurde ebenfalls verboten, mit Ausnahme bestimmter Fälle, in denen die Verwendung solcher Stoffe noch zulässig ist. Auch nach dem schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung von ozonabbauenden Stoffen ist es unter bestimmten Bedingungen notwendig, Ausnahmen für bestimmte Verwendungszwecke zuzulassen, für die es noch keine Alternativen gibt.

(10)

Die Produktion von ozonabbauenden Stoffen in der Union war 2021 höher als in den vorangegangenen zehn Jahren, wobei sie 2021 gegenüber 2020 um 27 % gestiegen war. Dem Bericht der Europäischen Umweltagentur mit dem Titel „Ozone-depleting substances, 2022“ zufolge ist der Anstieg zu 90 % auf die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe zurückzuführen. Ihre Verwendung als Ausgangsstoffe nahm 2021 gegenüber 2020 um 11 % zu. Zwar ist eine Ausnahmeregelung für ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe für die chemische Herstellung bestimmter Waren, einschließlich Arzneimitteln, verwendet werden, angesichts niedriger Emissionsraten und des Fehlens praktikabler Alternativen gerechtfertigt, doch ist es wichtig, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die tatsächlichen Emissionsmengen bestehender Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe zu prüfen. Sofern angezeigt, sollte die Kommission delegierte Rechtsakte zur Erstellung einer Liste chemischer Herstellungsverfahren erlassen, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoffe verboten ist. Diese delegierten Rechtsakte sollten der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich praktikabler Alternativen Rechnung tragen; als Grundlage sollten dabei die im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen dienen, insbesondere die vierjährlichen Berichte und andere von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellte technische Berichte, die Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungen als Ausgangsstoffe sowie der Emissionsmengen bestehender Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe umfassen und eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bezüglich der Frage bieten, ob bestimmte Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe verboten werden müssen. Liegen keine solchen Bewertungen, die im Rahmen des Protokolls durchgeführt wurden, vor, so sollte die Kommission auf der Grundlage technischer Daten ihre eigene Bewertung der bestehenden Verwendungen von ozonabbauenden Stoffen als Ausgangsstoffe, der damit verbundenen Emissionen und Auswirkungen auf die Ozonschicht und das Klima sowie der Verfügbarkeit technisch und wirtschaftlich praktikabler Alternativen vornehmen und auf der Grundlage dieser Bewertung, sofern angezeigt, einen delegierten Rechtsakt zur Erstellung der Liste chemischer Herstellungsverfahren erlassen, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoffe verboten ist. Die Liste kann auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte oder der eigenen Bewertung der Kommission aktualisiert werden.

(11)

In Anbetracht der geringen Mengen an ozonabbauenden Stoffen, die tatsächlich für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden, muss in dieser Hinsicht eine verhältnismäßige Kontrolle festgelegt werden. Die Registrierungspflicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 sollte durch die Pflicht zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen ersetzt werden, um einer rechtswidrigen Verwendung vorzubeugen und die Entwicklung von Alternativen zu überwachen.

(12)

Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Halonen sollten nur für kritische Verwendungszwecke zugelassen sein, die unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit alternativer Stoffe oder Technologien und der Entwicklungen bei internationalen Normen festgelegt werden sollten.

(13)

Der im Rahmen des Protokolls eingesetzte wissenschaftliche Beurteilungsausschuss für Halone (Halon Technical Options Committee (HTOC)) wies darauf hin, dass die Vorräte an gebrauchten Halonen für kritische Verwendungszwecke möglicherweise nicht ausreichen, um den Bedarf auf globaler Ebene ab 2030 zu decken. Um zu vermeiden, dass zur Deckung des künftigen Bedarfs Halone neu hergestellt werden müssen, ist es wichtig, Maßnahmen zu ergreifen, um die Verfügbarkeit von Halonen zu erhöhen, die aus Einrichtungen zurückgewonnen wurden, und eine angemessene Überwachung dieser Halone zu gewährleisten.

(14)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist die Ausnahmeregelung, die für die Verwendung von Methylbromid für alle kritischen Verwendungszwecke, einschließlich für den Quarantänebereich und die Behandlung vor dem Transport, galt, am 18. März 2011 ausgelaufen. Das Protokoll sieht Bestimmungen für die Verwendung in Notfällen vor. Diese Bestimmungen wurden in der Union bislang nicht angewandt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass ein Akteur in der Union von diesen Bestimmungen Gebrauch machen müsste. Da jedoch künftige Notfälle nicht ausgeschlossen werden können, sollte die Möglichkeit, in Notfällen Ausnahmen zu gewähren, zwecks Anpassung der vorliegenden Verordnung an das Protokoll bestehen bleiben, insbesondere bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder einem plötzlichen Ausbruch besonderer Krankheiten, wenn eine solche Verwendung in Notfällen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 (10) und (EU) Nr. 528/2012 (11) des Europäischen Parlaments und des Rates zu gestatten ist. In solchen Fällen sollten die zur Minimierung von Emissionen getroffenen Vorkehrungen, z. B. die Anwendung von praktisch undurchlässigen Folien bei der Bodenbehandlung, näher spezifiziert werden.

(15)

Es besteht zunehmend Besorgnis über die Auswirkungen einiger der in Anhang II aufgeführten, nicht durch das Protokoll kontrollierten ozonabbauenden Stoffe auf die weltweiten Emissionen, darunter die Zunahme der Konzentration von Dichlormethan in der Atmosphäre, durch die sich die Erholung der stratosphärischen Ozonschicht verzögern könnte. Im Jahr 2021 war die in der Union hergestellte Menge (in Tonnen) solcher ozonabbauenden Stoffe etwa viermal so hoch wie die hergestellte Menge der nach dem Protokoll kontrollierten ozonabbauenden Stoffe. Unter dem Gesichtspunkt des Ozonabbaupotenzials (in Tonnen) hingegen fiel die Herstellung ungefähr viermal geringer aus als jene der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe. Es bedarf weiterer Eindämmungsmaßnahmen und eine stärkere Überwachung ist von großer Bedeutung, einschließlich durch Bestimmungen in Bezug auf die Rückgewinnung oder Zerstörung, die Beseitigung von Undichtigkeiten und die Verhinderung einer unbeabsichtigten Freisetzung von nicht unter das Protokoll fallenden ozonabbauenden Stoffen.

(16)

Die in dieser Verordnung festgelegten Beschränkungen für Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, sollten auch für Erzeugnisse und Einrichtungen gelten, deren Funktionieren von solchen Stoffen abhängt, um eine Umgehung dieser Beschränkungen zu verhindern.

(17)

Es muss sichergestellt werden, dass ozonabbauende Stoffe für die Zwecke der Aufarbeitung in der Union in Verkehr gebracht werden dürfen. Ozonabbauende Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sollten auch zum Zweck der Zerstörung durch von den Vertragsparteien des Protokolls zugelassene, oder noch nicht durch diese Vertragsparteien zugelassene, aber dem Unionsrecht und dem nationalen Recht entsprechende Technologien in Verkehr gebracht werden dürfen.

(18)

Nicht wieder auffüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe sollten verboten werden, da in diesen Behältern nach der Entleerung unweigerlich Kältemittel verbleiben, die dann in die Atmosphäre freigesetzt werden. Mit dieser Verordnung sollte ihre Ausfuhr, ihre Einfuhr, ihr Inverkehrbringen, ihre anschließende Lieferung oder ihre Bereitstellung auf dem Markt und ihre Verwendung außer zu Labor- und Analysezwecken verboten werden. Um sicherzustellen, dass wieder auffüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe wieder aufgefüllt und nicht entsorgt werden, sollten Unternehmen dazu verpflichtet werden, beim Inverkehrbringen von wieder auffüllbaren Behältern eine Konformitätserklärung mit Nachweisen über die Vorkehrungen für die Rückgabe zwecks Wiederauffüllung vorzulegen.

(19)

In der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) wird die Kennzeichnung von Stoffen, die als ozonabbauende Stoffe eingestuft sind, sowie die Kennzeichnung von Gemischen, die solche Stoffe enthalten, geregelt. Da ozonabbauende Stoffe, die zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe sowie für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellt werden, für den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden dürfen, sollten diese Stoffe von Stoffen unterschieden werden, die für andere Verwendungszwecke hergestellt werden.

(20)

Die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, sollte ausnahmsweise gestattet werden können, wenn es vorteilhafter sein könnte, die Verbringung dieser Erzeugnisse und Einrichtungen am Ende ihrer natürlichen Lebensdauer in ein Drittland zu genehmigen, als sie in der Union außer Betrieb zu nehmen und zu entsorgen.

(21)

Da das Herstellungsverfahren einiger ozonabbauender Stoffe zur Emission des fluorierten Treibhausgases Trifluormethan als Nebenprodukt führen kann, sollten als Voraussetzung für das Inverkehrbringen des ozonabbauenden Stoffs solche als Nebenprodukte entstandenen Emissionen zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen werden. Die Hersteller und Einführer sollten verpflichtet werden, die Minderungsmaßnahmen zur Vermeidung von Trifluormethanemissionen während des Herstellungsprozesses zu dokumentieren und einen Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung solcher als Nebenprodukt entstandenen Emissionen im Einklang mit den besten verfügbaren Techniken zu erbringen. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens desozonabbauenden Stoffs sollte eine Konformitätserklärung vorgelegt werden.

(22)

Zur Erleichterung der Zollkontrollen ist es wichtig, die Informationen festzulegen, die den Zollbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden „Zollbehörden“) bei Ein- und Ausfuhren der unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffe und Erzeugnisse und Einrichtungen vorzulegen sind, sowie die Aufgaben der Zollbehörden und gegebenenfalls der Marktüberwachungsbehörden bei der Umsetzung der Verbote und Beschränkungen der Ein- und Ausfuhr dieser Stoffe Erzeugnisse und Einrichtungen festzulegen. Die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), die Vorschriften für die Marktüberwachung und die Kontrolle von auf den Unionsmarkt gelangenden Erzeugnissen enthält, gilt für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, sofern es keine spezifischen Bestimmungen zur eingehenderen Regulierung bestimmter Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung gibt. In Fällen, in denen die vorliegende Verordnung spezifische Bestimmungen, etwa über Zollkontrollen, erhält, haben diese spezifischeren Bestimmungen Vorrang und ergänzen damit die Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/1020. Im Interesse des Umweltschutzes sollte die vorliegende Verordnung für alle Formen der Lieferung von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen gelten, einschließlich des Fernabsatzes gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1020.

(23)

Um den illegalen Handel mit verbotenen Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, zu verhindern, sollten die darin festgelegten Verbote sowie die Lizenzpflicht für den Handel nicht nur für das Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union zwecks Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gelten, sondern auch für die vorübergehende Verwahrung und alle anderen nach dem Zollrecht der Union geltenden Zollverfahren. Für Waren in vorübergehender Verwahrung sollten Erleichterungen bei der Lizenzerteilung zugelassen werden, um eine unnötige Belastung der Unternehmen und der Zollbehörden zu vermeiden.

(24)

Das Lizenzvergabesystem für die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen ist eine wesentliche Anforderung d Protokolls zur Überwachung des Handels und zur Verhinderung rechtswidriger Handlungen in dieser Hinsicht. Die Lizenzen sollten befristet sein, damit sichergestellt ist, dass die Unternehmen in regelmäßigen Abständen prüfen, ob Alternativen verwendet werden können. Um automatische Zollkontrollen in Echtzeit auf Sendungsebene sowie einen elektronischen Austausch und die elektronische Speicherung von Informationen über alle Sendungen von Stoffen, und die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen und Einrichtungen, die den Zollbehörden gestellt werden, zu gewährleisten, ist es erforderlich, das elektronische Lizenzvergabesystem für ozonabbauende Stoffe mit der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) zu vernetzen, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichtet wurde. Angesichts dieser Verknüpfung mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll wäre es unverhältnismäßig, in der Union ein Lizenzvergabesystem für die Verbringung vorzusehen.

(25)

Um sicherzustellen, dass Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen und illegal in die Union eingeführt wurden, nicht wieder auf den Markt gelangen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diese Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen beschlagnahmen oder zur Entsorgung sicherstellen. Die Wiederausfuhr von Stoffen, Erzeugnissen oder Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, sollte in jedem Fall untersagt werden.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Bediensteten der Zollbehörden oder andere im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen, die Kontrollen im Rahmen dieser Verordnung durchführen, über angemessene Ressourcen und Kenntnisse verfügen, beispielsweise durch Schulungen, die ihnen zur Verfügung gestellt werden, und dass sie hinreichend ausgestattet sind, um gegen Fälle des illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die unter diese Verordnung fallen, vorzugehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Zollstellen oder andere Orte benennen, die diese Voraussetzungen erfüllen und daher beauftragt sind, Zollkontrollen bei der Einfuhr, der Ausfuhr und im Falle der Durchfuhr durchzuführen.

(27)

Die Zusammenarbeit und der Austausch der erforderlichen Informationen zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, d. h. Zollbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Umweltbehörden und anderen zuständigen Behörden mit Inspektionsaufgaben, zwischen den Mitgliedstaaten und mit der Kommission, sind für die Bekämpfung von Verstößen gegen diese Verordnung, insbesondere des illegalen Handels, äußerst wichtig. Da der Austausch zollrisikorelevanter Informationen vertraulich ist, sollte zu diesem Zweck das Zollrisikomanagementsystem genutzt werden.

(28)

Bei der Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben und im Hinblick auf die Förderung der Zusammenarbeit und des angemessenen Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden und der Kommission in Fällen von Konformitätskontrollen und illegalem Handel mit ozonabbauenden Stoffen sollte die Kommission das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (15) errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) verwenden. OLAF sollte zur Erleichterung seiner Aufgaben Zugang zu allen Informationen haben.

(29)

Um die Einhaltung des Protokolls zu gewährleisten, sollten die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen und Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus einem bzw. in einen Staat, der nicht Vertragspartei des Protokolls ist, verboten werden.

(30)

Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre stellt in Fällen, in denen eine solche Freisetzung rechtswidrig ist, einen schweren Verstoß gegen diese Verordnung dar und sollte ausdrücklich verboten werden. Die Unternehmen sollten alle durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um die unbeabsichtigte Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre auch unter Berücksichtigung ihres GWP zu verringern. Daher ist es erforderlich, Bestimmungen über die Rückgewinnung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe aus Erzeugnissen und Einrichtungen sowie über die Verhinderung des Austretens solcher Stoffe festzulegen. Um die Emissionen so weit wie möglich zu verringern, sollten die Verpflichtungen zur Rückgewinnung auch auf Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen ausgeweitet werden, wenn bestimmte Schäume aus Gebäuden entfernt werden.

(31)

Die Verpflichtung zur Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen aus Schäumen aus Baumaterialien könnte Innovationen sowie Forschung und Entwicklung im Bereich der Abbruch-, Aufarbeitungs- und Recyclingtechnologien ankurbeln und sich aufgrund der mit großem Arbeitsaufwand verbundenen Außerbetriebnahme und des Bedarfs an mehr Kapazitäten für die Handhabung dieser Abfallarten positiv auf die Beschäftigung auswirken. Daher ist es wichtig, geeignete Schulungsprogramme zur Verfügung zu stellen, die dem Bedarf nach angemessen qualifizierten natürlichen Personen Rechnung tragen, die im Bereich der Rückgewinnung von in Schäumen enthaltenen ozonabbauenden Stoffen eingesetzt werden können.

(32)

Es müssen Vorschriften für nicht gemäß dem Protokoll kontrollierte ozonabbauende Stoffe, die in Anhang II aufgeführt sind, festgelegt werden, wobei die in der Union hergestellten und verwendeten Mengen sowie die Auswirkungen der Emissionen dieser Stoffe auf die stratosphärische Ozonschicht zu berücksichtigen sind. Es gibt weitere festgestellte Probleme, die die Erholung der Ozonschicht in Sektoren betreffen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Dazu gehört Distickstoffoxid, das auf der Grundlage der gewichteten Emissionen mit Ozonabbaupotenzial einer der wichtigsten verbleibenden ozonabbauenden Stoffe ist. Distickstoffoxid macht den größten Teil der anthropogenen Emissionen aus landwirtschaftlichen Tätigkeiten aus, ein Gebiet, das die Kommission gemäß ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ angehen will. Ein weiteres Problem sind starke Waldbrände, die verhindert werden müssen, da sie die Konzentration von Aerosolen in der Stratosphäre erheblich erhöhen und somit das Ozon in der Stratosphäre zerstören könnten.

(33)

Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über die von den zuständigen Behörden aufgedeckten Fälle illegalen Handels, einschließlich der verhängten Sanktionen, Bericht erstatten.

(34)

Die Verwendung von Halonen sollte nur für die in dieser Verordnung festgelegten kritischen Verwendungszwecke zulässig sein. Die Mitgliedstaaten sollten über die für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Mengen an Halonen sowie über die Sicherheitsmaßnahmen zur Verringerung der Emissionen dieser Stoffe und über Fortschritte bei der Ermittlung von Alternativen Bericht erstatten. Diese Informationen werden benötigt, um zu ermitteln, welche Halonmengen in der Union noch für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, und um den technischen Fortschritt in diesem Bereich zu überwachen, um festzustellen, wenn Halone für bestimmte Verwendungszwecke nicht mehr erforderlich sind.

(35)

Das Protokoll erfordert eine Berichterstattung über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen. Hersteller, Einführer und Ausführer von ozonabbauenden Stoffen sollten daher jährlich über den Handel mit ozonabbauenden Stoffen Bericht erstatten. Der Handel mit ozonabbauenden Stoffen, die nicht gemäß dem Protokoll kontrolliert werden, die in Anhang II aufgeführt sind, sollte ebenfalls gemeldet werden, damit beurteilt werden kann, ob es notwendig ist, einige oder alle Kontrollmaßnahmen, die für die in Anhang I aufgeführten Stoffe gelten, auch auf diese Stoffe auszuweiten.

(36)

Die Kommission erstattet dem Ozon-Sekretariat im Namen der Union jährlich über die Ein- und Ausfuhr der im Rahmen des Protokolls geregelten ozonabbauenden Stoffe Bericht. Auch wenn die Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Herstellung und Zerstörung dieser Stoffe zuständig sind, sollte die Kommission Rohdaten zu diesen Tätigkeiten bereitstellen, um dem Ozon-Sekretariat eine frühzeitige Berechnung des Verbrauchs der Union zu ermöglichen. In Ermangelung von Mitteilungen zur Verlängerung der Klausel über Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sollte die Kommission dieses Verfahren der jährlichen Berichterstattung fortsetzen und gleichzeitig sicherstellen, dass den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um die von der Kommission vorgelegten Rohdaten zu überprüfen, um Unstimmigkeiten zu vermeiden.

(37)

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, darunter die Umwelt-, Marktüberwachungs- und Zollbehörden, sollten Kontrollen nach einem risikobasierten Ansatz durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung sicherzustellen. Ein solcher Ansatz ist notwendig, um gezielt die unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten anzugehen, bei denen das höchste Risiko für illegalen Handel mit oder rechtswidrige Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen besteht. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden Kontrollen durchführen, wenn sie über Nachweise oder andere relevante Informationen über mögliche Verstöße verfügen. Gegebenenfalls und soweit möglich sollten diese Informationen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) den Zollbehörden übermittelt werden, damit diese vor Kontrollen eine Risikoanalyse vornehmen können. Es muss sichergestellt werden, dass in den Fällen, in denen die zuständigen Behörden Verstöße gegen die vorliegende Verordnung festgestellt haben, die für die Folgemaßnahmen nach Verhängung von Sanktionen zuständigen Behörden informiert werden, damit sie die entsprechenden Sanktionen verhängen können, wo dies notwendig ist.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung durch Unternehmen mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen belegt werden.

(39)

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, für ein und denselben Verstoß strafrechtliche Sanktionen oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder beides vorzusehen. Wenn Mitgliedstaaten für ein und denselben Verstoß sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Sanktionen vorsehen, sollten diese nicht zu einer Verletzung des Rechts führen, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (ne bis in idem), wie es vom Gerichtshof der Europäischen Union ausgelegt wird.

(40)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf Folgendes:

die Festlegung einer Liste von Unternehmen, in denen die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffen zulässig ist, wobei sie die Höchstmengen, die zur Wiederbefüllung verwendet bzw. verbraucht werden können, und die Obergrenzen für die Emissionen jedes Unternehmens vorgibt;

die Bestimmung der wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für welche die Herstellung und Einfuhr innerhalb eines bestimmten Zeitraums zulässig sind, und die Spezifizierung der zugelassenen Verwender;

die Gewährung von Ausnahmen von den Endterminen und Stichtagen, die in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen festgelegt wurden;

die Befugnis, in Notfällen vorübergehend die Herstellung, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Methylbromid zuzulassen;

die Genehmigung der Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten;

die Festlegung der Einzelheiten der Konformitätserklärung für vorab befüllte Einrichtungen und die Überprüfung;

einen zu erbringenden Nachweis über die Zerstörung oder Rückgewinnung von als Nebenerzeugnis bei der Herstellung von ozonabbauenden Stoffen entstandenem Trifluormethan;

Form und Inhalt der Kennzeichnungspflichten;

die Genehmigung des Handels mit Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen;

die Form und Mittel für die Übermittlung von Informationen durch die Mitgliedstaaten über kritische Verwendungszwecke von Halonen und den illegalen Handel und

die Form und die Art der Übermittlung der von den Unternehmen bereitzustellenden Informationen, insbesondere über die Herstellung, die Einfuhr, die Ausfuhr, die Verwendung als Ausgangsstoffe und die Zerstörung.

Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(41)

Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf Folgendes:

die Verfahren, bei denen die Verwendung von ozonabbauenden Stoffen als Verarbeitungshilfsstoffe zulässig ist, und die Obergrenzen für die Mengen und die Emissionen, die für solche Verwendungszwecke in der Union zulässig sind;

die Bedingungen für das Inverkehrbringen und die Weiterverteilung von ozonabbauenden Stoffen zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken;

die in Anhang V festgelegten Fristen für kritische Verwendungszwecke von Halonen;

das Funktionieren des Lizenzvergabesystems für ozonabbauende Stoffe;

zusätzliche Maßnahmen, um festzulegen, was die zuständigen Behörden der Mirgliedstaaten bei der Durchführung von Kontrollen zu berücksichtigen haben, sowie zusätzliche Maßnahmen zur Überwachung der unter diese Verordnung fallenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung oder in andere Zollverfahren überführt wurden;

die Regeln für die Überlassung von Erzeugnissen und Einrichtungen zum zollrechtlich freien Verkehr, die aus einem nicht unter das Protokoll fallenden Gebiet eingeführt bzw. dorthin ausgeführt werden;

die Festlegung einer Liste von Erzeugnissen und Einrichtungen, bei denen die Rückgewinnung oder Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen technisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und die Festlegung der zu verwendenden Technologie;

Änderungen der Anhänge I und II;

die Aktualisierung des GWP- und Ozonabbaupotenzials der aufgeführten ozonabbauenden Stoffe;

die Berichterstattungspflichten für die Mitgliedstaaten über kritische Verwendungszwecke von Halonen und illegalen Handel und

die Berichterstattungspflichten für Unternehmen, insbesondere in Bezug auf Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Verwendung als Ausgangsstoffe und Zerstörung.

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (18). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(42)

Den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten regelt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) und den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission regelt die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20), insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der Verarbeitung, der Übertragung personenbezogener Daten von der Kommission an die Mitgliedstaaten, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Rechte von betroffenen Personen auf Information, Zugang zu ihren Daten und Berichtigung ihrer Daten.

(43)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 20. Mai 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.

(44)

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist es Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, den gerichtlichen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die einer Person aus dem Unionsrecht erwachsen. Ferner sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verpflichtet, Rechtsbehelfe bereitzustellen, die ausreichen, um einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Öffentlichkeit, einschließlich natürlicher oder juristischer Personen, im Einklang mit den Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten mit dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (21) (im Folgenden „Übereinkommen von Aarhus“) eingegangen sind, Zugang zur Justiz erhält.

(45)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Bekämpfung des Abbaus der Ozonschicht und damit die Leistung eines Beitrags zur Erholung der stratosphärischen Ozonschicht, zur Eindämmung der Klimaerwärmung und zur Gewährleistung der Einhaltung des Protokolls, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der Tatsache, dass das gegenständliche Umweltproblem grenzüberschreitend ist, und wegen der Auswirkungen dieser Verordnung auf den innergemeinschaftlichen Handel sowie auf den Außenhandel auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(46)

Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist erheblich zu ändern. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die vorgenannte Verordnung aufzuheben und durch die vorliegende Verordnung zu ersetzen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind Vorschriften für die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Lagerung und anschließende Lieferung von ozonabbauenden Stoffen und für ihre Verwendung, Rückgewinnung, Recycling, Aufarbeitung und Zerstörung, für die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Lieferung und die Verwendung von Erzeugnissen und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, festgelegt.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für

a)

die in den Anhängen I und II aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere, entweder allein oder in einem Gemisch und

b)

die Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Ausgangsstoff“ bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff, dessen ursprüngliche Zusammensetzung während eines chemischen Umwandlungsprozesses vollständig verändert wird und dessen Emissionen unbedeutend sind;

2.

„Verarbeitungshilfsstoffe“ bezeichnet jeden ozonabbauenden Stoff, der als chemischer Verarbeitungshilfsstoff in einer in Anhang III genannten Anwendung eingesetzt wird;

3.

„Einfuhr“ bezeichnet den Eingang von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen in das Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Montrealer Protokolls von 1987 über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (im Folgenden „Protokoll“), erfasst ist, und umfasst die vorübergehende Verwahrung und die Zollverfahren gemäß Artikel 201 und 210 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

4.

„Ausfuhr“ bezeichnet die Verbringung von Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen aus dem Zollgebiet der Union, soweit das Gebiet von der Ratifizierung des Protokolls erfasst ist;

5.

„Inverkehrbringen“ bezeichnet die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Bereitstellung an Dritte innerhalb der Union oder die Verwendung von hergestellten Stoffen oder die Verwendung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die für den Eigengebrauch hergestellt wurden;

6.

„Verwendung“ bezeichnet in Bezug auf ozonabbauende Stoffe deren Einsatz zur Herstellung, Instandhaltung oder Wartung (einschließlich der Wiederbefüllung) von Erzeugnissen und Einrichtungen oder zu anderen in dieser Verordnung genannten Zwecken und Verfahren;

7.

„Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ozonabbauende Stoffe in der Union herstellt;

8.

„Rückgewinnung“ bezeichnet die Entnahme und Lagerung von ozonabbauenden Stoffen aus Behältern, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Instandhaltung oder Wartung oder vor der Entsorgung der Behälter, Erzeugnisse oder Einrichtungen;

9.

„Recycling“ bezeichnet die Wiederverwendung eines rückgewonnenen ozonabbauenden Stoffs im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren, einschließlich Filterung und Trocknung;

10.

„Aufarbeitung“ bezeichnet die Behandlung eines rückgewonnenen ozonabbauenden Stoffs, durch die er unter Berücksichtigung seiner Verwendungszwecke Eigenschaften erreicht, die denen eines ungebrauchten Stoffs gleichwertig sind, in zugelassenen Aufbereitungseinrichtungen, die über für die Rückgewinnung dieser Stoffe geeignete Anlagen und Abläufe verfügen und die die erforderliche Qualität bewerten und bescheinigen können;

11.

„Unternehmen“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die eine in dieser Verordnung genannte Tätigkeit ausübt;

12.

„Behälter“ bezeichnet ein Gefäß, das in erster Linie zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen bestimmt ist;

13.

„Erzeugnisse und Einrichtungen“ bezeichnet sämtliche Erzeugnisse und Einrichtungen, einschließlich ihrer Bestandteile, mit Ausnahme von Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung von ozonabbauenden Stoffen verwendet werden;

14.

„ungebrauchter Stoff“ bezeichnet einen Stoff, der noch nicht verwendet worden ist;

15.

„Außerbetriebnahme“ bezeichnet die dauerhafte Einstellung des Betriebs oder der Nutzung eines Erzeugnisses einer Einrichtung, das bzw. die ozonabbauende Stoffe enthält, einschließlich der endgültigen Außerbetriebsetzung einer Anlage;

16.

„Zerstörung“ bezeichnet das Verfahren der dauerhaften und möglichst vollständigen Umwandlung oder der dauerhaften und möglichst vollständigen Zerlegung eines ozonabbauenden Stoffs in einen oder mehrere stabile Stoffe, die keine ozonabbauenden Stoffe sind;

17.

„Niederlassung innerhalb der Union“ bedeutet in Bezug auf eine natürliche Person, dass diese Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Union hat, oder in Bezug auf eine juristische Person, dass diese Person in der Union eine ständige Niederlassung im Sinne von Artikel 5 Nummer 32 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 unterhält;

18.

„Schaumstoffelement“ bezeichnet eine Struktur, die aus Schichten gefertigt ist und einen Schaum und eine starres, an eine oder beide Seiten gebundenes Material wie Holz oder Metall enthält;

19.

„Beschichtete Platte“ bezeichnet ein Schaumstoffelement, das mit einer dünnen Schicht aus einem nicht starren Material wie Kunststoff überzogen ist.

KAPITEL II

Verbote

Artikel 4

Verbote in Bezug auf ozonabbauende Stoffe

(1)   Die Produktion, das Inverkehrbringen, die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung an Dritte innerhalb der Union sowie die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

(2)   Die Einfuhr und die Ausfuhr der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sind verboten.

Artikel 5

Verbot in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

(1)   Das Inverkehrbringen und die anschließende entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Überlassung von Erzeugnissen oder Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, an Dritte innerhalb der Union sind verboten.

(2)   Die Einfuhr und die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die die in Anhang I aufgeführten ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind verboten. Dieses Verbot gilt nicht für persönliche Gebrauchsgegenstände.

KAPITEL III

Ausnahmen von den Verboten

Artikel 6

Ausgangsstoffe

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden.

(2)   Die Kommission erlässt, sofern angezeigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 29 zur Ergänzung dieser Verordnung durch die Erstellung einer Liste chemischer Herstellungsverfahren, bei denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Ausgangsstoff auf der Grundlage der im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen, insbesondere der vom Bewertungsausschuss im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte, die Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionsmengen bestehender Verwendungszwecke als Ausgangsstoffe enthalten, verboten ist.

(3)   Liegen keine im Rahmen des Protokolls durchgeführten technischen Bewertungen der verfügbaren Alternativen zu bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoffe und der Emissionswerte für bestehende Verwendungszwecke vor, die eine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über ein Verbot der Verwendung als Ausgangsstoff bilden, so nimmt die Kommission abweichend von Absatz 2 bis zum 31. Dezember 2027 eine eigene Bewertung auf der Grundlage wissenschaftlicher Empfehlungen zu den bestehenden Verwendungszwecken als Ausgangsstoff, zu den Auswirkungen des Ozonabbaupotenzials und zur Verfügbarkeit genauerer Daten über die Treibhausgasemissionen von Ausgangsstoffen, zu technologischen Entwicklungen, die zur Verfügbarkeit technisch machbarer Alternativen führen, und zu Energieverbrauch, Effizienz, wirtschaftlicher Durchführbarkeit und den Kosten dieser Alternativen vor und erlässt, sofern angezeigt, auf der Grundlage dieser Bewertung die in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakte.

(4)   Die gemäß Absatz 2 erstellte Liste kann erforderlichenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Bewertungsausschüssen im Rahmen des Protokolls erstellten vierjährlichen Berichte oder der eigenen Bewertungen der Kommission aktualisiert werden.

Artikel 7

Verarbeitungshilfsstoffe

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden. Diese Stoffe dürfen nur unter Einhaltung der auf der Grundlage der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden.

(2)   Ozonabbauende Stoffe nach Absatz 1 dürfen nur als Verarbeitungshilfsstoffe in Anlagen verwendet werden, die am 1. September 1997 bestanden, sofern die Emissionen von ozonabbauenden Stoffen aus diesen Anlagen unbedeutend sind und die auf der Grundlage von Absatz 3 festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Unternehmen festlegen, in denen die Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe in den in Anhang III aufgeführten Verfahren in den Anlagen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels zulässig ist, wobei sie für jedes der betreffenden Unternehmen Obergrenzen für die Mengen, die als Verarbeitungshilfsstoffe zur Wiederbefüllung verwendet bzw. als Verarbeitungshilfsstoffe verbraucht werden können, und Obergrenzen für die Emissionen vorgibt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs III zu erlassen, wenn dies aufgrund von technischen Entwicklungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Artikel 8

Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe unter Einhaltung der in Absatz 2 dieses Artikels festgelegten Bedingungen zur Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union hergestellt, in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert und einem Dritten überlassen werden.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die wesentlichen Labor- und Analysezwecke, für die die Herstellung und Einfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen in der Union zugelassen werden dürfen, sowie die Geltungsdauer der Ausnahme und die Verwender, die sich diese wesentlichen Labor- und Analysezwecke zunutze machen dürfen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(3)   Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken in der Union in Verkehr bringt und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten liefert, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren:

a)

Bezeichnung;

b)

in Verkehr gebrachte oder gelieferte Menge;

c)

Verwendungszweck;

d)

Liste der Abnehmer und Lieferanten.

(4)   Ein Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken verwendet, muss Aufzeichnungen der folgenden Informationen über jeden Stoff aufbewahren:

a)

Bezeichnung;

b)

gelieferte oder verwendete Mengen;

c)

Verwendungszweck;

d)

Liste der Lieferanten.

(5)   Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6)   Ozonabbauende Stoffe zur Verwendung zu den in Absatz 1 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecken dürfen nur unter den in Anhang IV festgelegten Bedingungen in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IV zu erlassen, wenn dies aufgrund von technischen Entwicklungen oder Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Artikel 9

Kritische Verwendungszwecke von Halonen

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 dürfen Halone für die kritischen Verwendungszwecke gemäß Anhang V in Verkehr gebracht und verwendet werden. Halone dürfen nur von Unternehmen, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat, in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder einem Dritten überlassen werden.

(2)   Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher, die Halone für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten kritischen Verwendungszwecke enthalten oder deren Funktion von diesen Halonen abhängt, sind bis zu den in Anhang V festgelegten Endterminen außer Betrieb zu nehmen. Die in Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthaltenen Halone sind gemäß Artikel 20 Absatz 5 zurückzugewinnen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, wenn für die in diesem Anhang aufgeführten kritischen Verwendungszwecke innerhalb der in Anhang V festgelegten Fristen keine technisch und wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologie zur Verfügung stehen oder diese aufgrund ihrer Auswirkungen auf die Umwelt oder die Gesundheit nicht annehmbar sind oder wenn es notwendig ist, die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Union in Bezug auf kritische Verwendungszwecke von Halonen sicherzustellen, die insbesondere im Rahmen des Protokolls, der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation oder des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe eingegangen wurden.

(4)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf begründeten Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats für einen bestimmten Fall zeitlich befristete Ausnahmen von den in Anhang V festgelegten Endterminen oder Stichtagen gewähren, wenn in dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme nachgewiesen wird, dass für die betreffende Anwendung keine technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternative zur Verfügung steht. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichtspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Mengen an Halonen, die zwecks Recyclings oder Aufarbeitung rückgewonnen werden, die Ergebnisse von Dichtheitskontrollen und die Mengen nicht verwendeter Halone in den Lagerbeständen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Artikel 10

Verwendung von Methylbromid in Notfällen

(1)   In Notfällen kann die Kommission, wenn dies bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim plötzlichen Ausbruch besonderer Krankheiten erforderlich ist, auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Wege von Durchführungsrechtsakten und unter Mitteilung an das Ozon-Sekretariat gemäß dem Beschluss IX/7 der Vertragsparteien des Protokolls vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen, sofern das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1107/2009 und (EU) Nr. 528/2012 zulässig sind. Nicht verwendete Mengen an Methylbromid sind zu zerstören.

(2)   In den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Durchführungsrechtsakten werden die Maßnahmen festgelegt, die zur Verringerung der Methylbromidemissionen während der Verwendung zu ergreifen sind; sie gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen Methylbromid. Die Kommission nimmt in diese Durchführungsrechtsakte Berichterstattungspflichten auf und verlangt die Vorlage unterstützender Nachweise, die für die Überwachung der Verwendung von Methylbromid erforderlich sind, einschließlich Nachweisen über die Zerstörung des Stoffs nach Ablauf der Ausnahmeregelung. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Artikel 11

Ausnahmen in Bezug auf Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen

(1)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Erzeugnisse und Einrichtungen, für die die Verwendung des jeweiligen ozonabbauenden Stoffs gemäß Artikel 8 oder 9 zugelassen ist, in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden.

(2)   Mit Ausnahme der kritischen Verwendungszwecke gemäß Artikel 9 Absatz 1 ist der Einsatz von Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern mit Halonen verboten und einzustellen.

(3)   Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, sind außer Betrieb zu nehmen, wenn sie das Ende ihres Lebenszyklus erreichen.

Artikel 12

Zerstörung und Aufarbeitung

Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 dürfen die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck ihrer Zerstörung in der Union gemäß Artikel 20 Absatz 6 in der Union in Verkehr gebracht und anschließend entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten geliefert oder ihm überlassen werden. Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe dürfen auch zum Zweck der Aufarbeitung innerhalb der Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 13

Einfuhren

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Einfuhren zulässig:

a)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;

b)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;

c)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für wesentliche Labor- und Analysezwecke gemäß Artikel 8;

d)

ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Zerstörung mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie;

e)

ozonabbauende Stoffe zum Zweck der Aufarbeitung mit den in Artikel 12 genannten Technologien;

f)

Methylbromid für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 10;

g)

rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, unter der Voraussetzung, dass sie nur für die in Artikel 9 Absatz 1 aufgeführten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen eingeführt werden, denen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;

h)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;

i)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, zum Zweck der Zerstörung, gegebenenfalls mit den in Artikel 20 Absatz 6 genannten Technologie;

j)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 8 genannten wesentlichen Labor- und Analysezwecke von diesen Stoffen abhängt.

(2)   Außer im Fall einer vorübergehenden Verwahrung ist den Zollbehörden für die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Einfuhren eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen.

Artikel 14

Ausfuhren

(1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2 sind die folgenden Ausfuhren zulässig:

a)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung für die in Artikel 8 genannte wesentliche Labor- und Analysezwecke;

b)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Ausgangsstoff gemäß Artikel 6;

c)

ozonabbauende Stoffe zur Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 7;

d)

ungebrauchte oder aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für andere als die unter den Buchstaben a und b genannten Verwendungszwecke, außer zur Zerstörung;

e)

rückgewonnene, rezyklierte oder aufgearbeitete Halone, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Unternehmen gelagert werden, denen die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats eine Genehmigung für die Lagerung von Halonen für kritische Verwendungszwecke erteilt hat;

f)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die Halone enthalten oder deren Funktion für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke von Halonen abhängt;

g)

Erzeugnisse und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten, die gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j eingeführt werden oder zu ihrem Funktionieren benötigen.

(2)   Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Werts und der voraussichtlichen Restlebensdauer der betreffenden Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Ausführer darstellen würde und die Ausfuhr mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslandes im Einklang steht. Vor der Genehmigung des Ausfuhrantrags überprüft die Kommission, ob durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Bestimmungslands gewährleistet ist, dass diese Erzeugnisse und Einrichtungen nach dem Ende ihres Lebenszyklus in geeigneter Weise behandelt werden, um die Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Vor der Ausfuhr wird das Bestimmungsland von der Kommission davon in Kenntnis gesetzt.

(3)   Für die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Ausfuhren ist den Zollbehörden eine von der Kommission gemäß Artikel 16 erteilte gültige Lizenz vorzulegen, außer im Fall der Wiederausfuhr nach vorübergehender Verwahrung.

Artikel 15

Bedingungen für Ausnahmen

(1)   Die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die anschließende Weiterlieferung oder die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung an eine andere Person innerhalb der Union, die Verwendung oder die Ausfuhr von leeren, vollständig oder teilweise befüllten Einwegbehältern für ozonabbauende Stoffe ist, mit Ausnahme der in Artikel 8 genannten Verwendung zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken, verboten. Solche Behälter dürfen nur zur späteren Entsorgung gelagert oder befördert werden.

Unterabsatz 1 gilt fürnicht wieder auffüllbare Behälter, nämlich

a)

Behälter, die nicht wieder aufgefüllt werden können, ohne dass sie zu diesem Zweck umgearbeitet werden, und

b)

Behälter, die wieder aufgefüllt werden könnten, aber eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, ohne dass Vorkehrungen für ihre Rückgabe zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

(2)   Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten verbotenen Einwegbehälter werden von den Zollbehörden oder den Marktüberwachungsbehörden eingezogen, beschlagnahmt oder zur Entsorgung durch Zerstörung vom Markt genommen oder zurückgerufen. Es ist verboten, Einwegbehälter wiederauszuführen, die gemäß Absatz 1 verboten sind.

(3)   Unternehmen, die wiederbefüllbare Behälter für ozonabbauende Stoffe in Verkehr bringen, müssen eine Konformitätserklärung vorlegen, die auch einen Nachweis darüber umfasst, dass verbindliche Vorkehrungen für die Rückgabe dieser Behälter zum Zwecke der Wiederauffüllung getroffen wurden, wobei insbesondere die einschlägigen Akteure, ihre vorgeschriebenen Verpflichtungen und die entsprechenden logistischen Modalitäten aufgeführt werden. Diese Vorkehrungen sind für die Vertreiber von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher verbindlich zu machen.

Die in Unterabsatz 1 genannten Unternehmen müssen die Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der wiederauffüllbaren Behälter für ozonabbauende Stoffe mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und diese Erklärung der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Anbieter von wiederbefüllbaren Behältern für ozonabbauende Stoffe für Endverbraucher müssen die Nachweise für die Einhaltung der in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der Lieferung an den Endverbraucher aufbewahren und sie der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Anforderungen dafür festlegen, dass Angaben, die für die in Unterabsatz 1 genannten verbindlichen Vorkehrungen wesentlich sind, in die Konformitätserklärung aufgenommen werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(4)   Das Inverkehrbringen ozonabbauende Stoffe ist verboten, sofern nicht die Hersteller oder Einführer der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nachweisen, dass jegliches Trifluormethan, das als Nebenprodukt während des Herstellungsprozesses der ozonabbauenden Stoffe, einschließlich der Herstellung von Ausgangsstoffen für die Produktion dieser Stoffe, anfällt, unter Einsatz der besten verfügbaren Technologien zerstört oder für eine spätere Verwendung rückgewonnen wurde.

Zur Nachweisführung stellen die Hersteller und Einführer eine Konformitätserklärung aus und fügen begleitende Unterlagen bei, in denen

a)

die Herkunft der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe festgestellt wird;

b)

die Produktionsanlage der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe angegeben wird, einschließlich der Angabe der Ursprungsanlagen aller Vorläuferstoffe, bei denen im Zuge der Herstellung der in Verkehr zu bringenden ozonabbauenden Stoffe Chlordifluormethan (R-22) entsteht;

c)

die Verfügbarkeit und der Betrieb der emissionsmindernden Technologie in Ursprungsanlagen nachgewiesen werden, die der vom UNFCCC genehmigten Basismethodik AM0001 für die Verbrennung von Trifluormethan-Abfallströmen gleichwertig sind, oder nachgewiesen wird, mit welcher Abscheidungs- und Zerstörungsmethode sichergestellt wurde, dass die Trifluormethanemissionen gemäß den Anforderungen des Protokolls zerstört werden;

d)

alle zusätzlichen Informationen zur leichteren Rückverfolgung der ozonabbauenden Stoffe vor der Einfuhr dokumentiert werden.

Die Hersteller und Einführer müssen die Konformitätserklärung und die begleitenden Unterlagen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab dem Inverkehrbringen aufbewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Einzelheiten der Konformitätserklärung und der begleitenden Unterlagen gemäß Unterabsatz 2 festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(5)   In Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe, als Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke oder zum Zwecke der Zerstörung oder Aufarbeitung im Sinne der Artikel 6, 7, 8 bzw. 12 hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

Behälter mit ozonabbauenden Stoffen die für die in den Artikeln 6, 7, 8 und 12 dieser Verordnung genannten Verwendungszwecke bestimmt sind, sind mit einer Kennzeichnung zu versehen, auf der deutlich angegeben ist, dass die Stoffe nur für den betreffenden Zweck verwendet werden dürfen. Wenn solche Stoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 gekennzeichnet werden müssen, ist dieser Hinweis in die in jener Verordnung genannte Kennzeichnung aufzunehmen.

Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Form und Inhalt der gemäß Unterabsatz 2 zu verwendenden Kennzeichnung festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(6)   Unternehmen, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe, die für die Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe vorgesehen oder zur Vernichtung oder Aufarbeitung bestimmt sind, in der Union — auch als Abfall- oder Nebenprodukte — herstellen, in der Union in Verkehr bringen, an einen Dritten in der Union liefern oder von einem Dritten in der Union erhalten, sowie Unternehmen, die diese Stoffe zerstören oder aufarbeiten oder als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwenden, müssen Aufzeichnungen führen, die zu jedem ozonabbauenden Stoff mindestens die folgenden Angaben, falls zutreffend, umfassen:

a)

Bezeichnung des ozonabbauenden Stoffs oder Gemisches, der bzw. das diesen Stoff enthält;

b)

in dem jeweiligen Kalenderjahr hergestellte, eingeführte, ausgeführte, aufgearbeitete oder zerstörte Menge;

c)

in dem jeweiligen Kalenderjahr gelieferte und erhaltene Menge je Lieferant und Empfänger;

d)

Namen und Kontaktangaben der Lieferanten und Empfänger;

e)

in dem jeweiligen Kalenderjahr verbrauchte Menge unter Angabe der tatsächlichen Verwendung und

f)

am 1. Januar und 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahrs gelagerte Menge.

Die Unternehmen müssen in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen nach der Herstellung, dem Inverkehrbringen, der Lieferung oder dem Erhalt mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung stellen. Diese zuständigen Behörden und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der in diesen Aufzeichnungen enthaltenen Angaben.

KAPITEL IV

Handel

Artikel 16

Lizenzvergabesystem

(1)   Die Kommission richtet ein elektronisches Lizenzvergabesystem für die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie für Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, ein (im Folgenden „Lizenzvergabesystem“) und sorgt für dessen Betrieb.

(2)   Unternehmen, die die gemäß Artikel 13 Absatz 2 oder Artikel 14 Absatz 3 erforderlichen Lizenzen erhalten möchten, müssen einen Antrag über das Lizenzvergabesystem einreichen. Vor der Einreichung eines solchen Antrags müssen die Unternehmen über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen. Die Unternehmen müssen zudem sicherstellen, dass sie über eine gültige Registrierung im Lizenzvergabesystem verfügen, bevor sie gemäß Artikel 24 Bericht erstatten.

Anträge auf Erteilung einer Lizenz werden innerhalb von 30 Tagen bearbeitet. Die Lizenzen werden gemäß den in Anhang VII festgelegten Regeln und Verfahren erteilt.

(3)   Die Lizenzen können sowohl Unternehmen mit Sitz innerhalb der Union als auch Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union erteilt werden.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union müssen einen Alleinvertreter mit einer Niederlassung in der Union ernennen, der die volle Verantwortung für die Einhaltung dieser Verordnung übernimmt. Der Alleinvertreter kann mit dem gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ernannten Vertreter identisch sein.

(4)   Lizenzen sind zeitlich befristet. Sie bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum, bis sie von der Kommission gemäß diesem Artikel ausgesetzt oder widerrufen werden oder bis sie vom Unternehmen zurückgezogen werden, gültig. Im Fall der Ein- oder Ausfuhr von rückgewonnenen, rezyklierten oder aufgearbeiteten Halonen, die für die in Artikel 9 Absatz 1 genannten kritischen Verwendungszwecke gelagert werden, darf die Frist das in Anhang V festgelegte Enddatum für die kritische Verwendung nicht überschreiten.

(5)   Jedes Unternehmen, dem eine Lizenz erteilt wurde, muss der Kommission während der Gültigkeitsdauer der Lizenz unverzüglich sämtliche Änderungen mitteilen, die während der Gültigkeitsdauer der Lizenz in Bezug auf die gemäß Anhang VII übermittelten Informationen eintreten könnten.

(6)   Die Kommission kann bei Bedarf zusätzliche Informationen anfordern, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Unternehmen gemäß Anhang VII übermittelten Informationen zu bestätigen.

(7)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Zollbehörden oder die Kommission können eine Bescheinigung über die Art oder Zusammensetzung der einzuführenden oder auszuführenden Stoffe sowie eine Kopie der vom Einfuhr- oder Ausfuhrland ausgestellten Lizenz verlangen.

(8)   Die Kommission kann die über das Lizenzvergabesystem übermittelten Daten in dem in bestimmten Fällen erforderlichen Umfang an die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien des Protokolls weitergeben.

(9)   Eine Lizenz wird ausgesetzt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Eine Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass eine der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen nicht eingehalten wird. Der Antrag auf Erteilung einer Lizenz wird abgelehnt oder die Lizenz wird widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass schwere oder wiederholte Verstöße gegen das Zoll- oder Umweltrecht der Union durch das Unternehmen im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Rahmen dieser Verordnung vorliegen.

Die Unternehmen werden so rasch wie möglich über die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer Lizenz oder die Aussetzung oder den Widerruf einer Lizenz unter Angabe der Gründe für die Ablehnung, die Aussetzung oder den Widerruf informiert. Auch die Mitgliedstaaten sind über diese Fälle zu unterrichten.

(10)   Die Unternehmen ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffe

a)

keinen illegalen Handel darstellt;

b)

sich nicht nachteilig auf die Durchführung der Kontrollmaßnahmen, die das Bestimmungsland zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Protokoll ergriffen hat, auswirkt;

c)

nicht zu einer Überschreitung der im Protokoll festgelegten Höchstmengen für das unter Buchstabe b genannte Land führt.

(11)   Zur Durchsetzung dieser Verordnung haben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Zollbehörden Zugang zum Lizenzvergabesystem. Der Zugang der Zollbehörden zum Lizenzvergabesystem wird über die in den Absätzen 14 und 15 genannte Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll (im Folgenden „Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll“) sichergestellt.

(12)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission gewährleisten die Vertraulichkeit der über das Lizenzvergabesystem übermittelten Informationen.

(13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VII zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um das reibungslose Funktionieren des Lizenzvergabesystems sicherzustellen, die Durchsetzung der Zollkontrollen zu erleichtern oder die Bestimmungen des Protokolls einzuhalten.

(14)   Die Kommission stellt sicher, dass das Lizenzvergabesystem über das mit der Verordnung (EU) 2022/2399 eingerichtete Single-Window-Zertifikatsaustauschsystem der Europäischen Union mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll verbunden wird.

(15)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Single-Window-Umgebungen für den Zoll mit dem Single-Window-Zertifikatsaustauschsystem der Europäischen Union zum Zweck des Informationsaustauschs mit dem Lizenzvergabesystem verbunden sind.

Artikel 17

Handelskontrollen

(1)   Die Zollbehörden und Marktüberwachungsbehörden setzen die in dieser Verordnung festgelegten Verbote und sonstigen Beschränkungen in Bezug auf Ein- und Ausfuhren durch.

(2)   Für die Zwecke der Einfuhr ist der Einführer das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung ist. Ist der Einführer nicht verfügbar, ist der in der Zollanmeldung anzugebende Anmelder, der Zulassungsinhaber eines anderen besonderen Verfahrens als des Versandverfahrens ist, sofern keine Übertragung von Rechten und Pflichten gemäß Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorliegt, um eine andere Person als Anmelder zuzulassen, das Unternehmen, das Inhaber dieser Lizenz ist. Im Falle eines Versandverfahrens ist das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz ist, Inhaber des Verfahrens.

Für die Zwecke der Ausfuhr ist der in der Zollanmeldung anzugebende Ausführer das Unternehmen, das Inhaber der Lizenz gemäß Artikel 14 Absatz 3 ist.

(3)   Den Zollbehörden sind in der Zollanmeldung — bei Einfuhren von ozonabbauenden Stoffen und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, vom Einführer oder, falls nicht verfügbar, vom Anmelder, der in der Zollanmeldung oder der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung angegeben ist, und bei Ausfuhren vom in der Zollanmeldung angegebenen Ausführer — folgende Angaben, soweit erforderlich, zu übermitteln:

a)

Registriernummer im Lizenzvergabesystem und die Nummer der Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3;

b)

Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);

c)

Eigenmasse des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind;

d)

Eigenmasse multipliziert mit dem Ozonabbaupotenzial des/der ozonabbauenden Stoffs/Stoffe, auch wenn er/sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten ist/sind;

e)

Warencode, in den die Waren eingereiht sind.

(4)   Die Zollbehörden prüfen insbesondere, ob bei Einfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Einführer oder, falls nicht verfügbar, der Anmelder und bei Ausfuhren der in der Zollanmeldung angegebene Ausführer über eine gültige Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 verfügt.

(5)   Erforderlichenfalls übermitteln die Zollbehörden über die Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll Informationen zur Zollabfertigung von Waren an das Lizenzvergabesystem.

(6)   Einführer von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe in wieder auffüllbaren Behältern legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eine Konformitätserklärung gemäß Artikel 15 Absatz 3 samt Nachweis darüber vor, dass Vorkehrungen für die Rückgabe des Behälters zwecks Wiederauffüllung getroffen wurden.

(7)   Einführer von Halonen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Ausführer von Halonen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder für die Ausfuhr eine Bescheinigung vor, mit der die Art des in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Stoffs bestätigt wird.

(8)   Einführer von ozonabbauenden Stoffen legen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Zollanmeldung für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr die Nachweise gemäß Artikel 15 Absatz 4 vor.

(9)   Bei der Durchführung der Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse im Kontext des Zollrisikomanagementsystems und im Einklang mit Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überprüfen die Zollbehörden die Einhaltung der Ein- und Ausfuhrvorschriften der vorliegenden Verordnung. Bei dieser Risikoanalyse werden insbesondere alle verfügbaren Informationen über die Wahrscheinlichkeit eines illegalen Handels mit ozonabbauenden Stoffen sowie die bisherige Einhaltung der Vorschriften durch das betreffende Unternehmen berücksichtigt.

(10)   Auf der Grundlage einer Risikoanalyse überprüft die Zollbehörde bei physischen Zollkontrollen von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen bei der Ein- und Ausfuhr insbesondere,

a)

ob die gestellten Waren den Angaben in der Lizenz und der Zollanmeldung entsprechen;

b)

ob die Waren vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ordnungsgemäß gemäß Artikel 15 Absatz 5 gekennzeichnet sind.

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 legt der Einführer oder der Ausführerden Zollbehörden bei den Kontrollen die Lizenz vor.

(11)   Ozonabbauende Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen, die nach dieser Verordnung verboten sind, werden von den Zollbehörden zur Entsorgung gemäß den Artikeln 197 und 198 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingezogen oder beschlagnahmt, oder die Zollbehörden unterrichten die zuständigen Behörden, um dafür zu sorgen, dass die betreffenden ozonabbauenden Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zu ihrer Entsorgung eingezogen oder beschlagnahmt werden. Die Marktüberwachungsbehörden nehmen solche Stoffe, Erzeugnisse und Einrichtungen zudem gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2019/1020 vom Markt oder rufen sie zurück.

Die Wiederausfuhr von unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnissen und Einrichtungen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, ist verboten.

(12)   Die Zollbehörden oder Marktüberwachungsbehörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um Versuche zu verhindern, die unter diese Verordnung fallenden ozonabbauenden Stoffen, Erzeugnisse und Einrichtungen, für die bereits ein Ein- oder Ausfuhrverbot in das bzw. aus dem Hoheitsgebiet besteht, ein- oder auszuführen.

(13)   Die Mitgliedstaaten benennen oder genehmigen Zollstellen oder andere Orte und legen den Weg zu diesen Zollstellen und Orten gemäß den Artikeln 135 und 267 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Gestellung der in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, bei deren Eingang in das oder Ausgang aus dem Zollgebiet der Union fest. Die Kontrollen werden von Bediensteten der Zollstellen oder anderen im Einklang mit den nationalen Vorschriften befugten Personen durchgeführt, die über Sachkenntnis in Angelegenheiten, die die Verhütung illegaler Aktivitäten im Rahmen dieser Verordnung betreffen, verfügen und Zugang zu geeigneter Ausstattung haben, um die einschlägigen physischen Kontrollen auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchführen zu können.

Nur die benannten oder zugelassenen Zollstellen oder anderen Orte gemäß Unterabsatz 1 sind befugt, ein Versandverfahren für die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe oder für Erzeugnisse und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, einzuleiten oder zu beenden.

Artikel 18

Maßnahmen zur Überwachung des illegalen Handels

(1)   Auf der Grundlage einer regelmäßigen Überwachung des Handels mit ozonabbauenden Stoffen und einer Bewertung der potenziellen Risiken eines illegalen Handels, die mit der Verbringung von ozonabbauenden Stoffen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verbunden sein können, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um

a)

diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien zu ergänzen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind, wenn sie Kontrollen gemäß Artikel 26 durchführen, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen;

b)

diese Verordnung durch die Festlegung der Anforderungen zu ergänzen, die bei der Überwachung gemäß Artikel 17 von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die in die vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren, einschließlich eines Zolllagers oder der Freizone, überführt wurden oder die im Rahmen eines Versandverfahrens durch das Zollgebiet der Union befördert werden, zu prüfen sind;

c)

diese Verordnung durch die Aufnahme von Methoden zur Rückverfolgung in Verkehr gebrachter ozonabbauender Stoffe zu ändern, nach denen gemäß den Artikeln 13 und 14 die Ein- und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen und die in die vorübergehende Verwahrung oder ein Zollverfahren überführt wurden, überwacht werden kann.

(2)   Beim Erlass eines delegierten Rechtsakts gemäß Absatz 1 berücksichtigt die Kommission die Umweltvorteile und die sozioökonomischen Auswirkungen der Methode, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c festzulegen ist.

Artikel 19

Handel mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und Gebieten, die nicht unter das Protokoll fallen

(1)   Die Ein- und Ausfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, aus und in Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die den für einen bestimmten nach dem Protokoll kontrollierten Stoff geltenden Bestimmungen des Protokolls nicht zugestimmt haben, ist verboten.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung von Vorschriften zu ergänzen, die für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr sowie die Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die aus Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1 eingeführt oder in diese ausgeführt und unter Verwendung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen hergestellt wurden, jedoch keine eindeutig als solche identifizierbaren Stoffe enthalten, sowie für die Identifikation solcher Erzeugnisse und Einrichtungen gelten. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission den einschlägigen Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls und — in Bezug auf die Vorschriften zur Identifikation solcher Erzeugnisse und Einrichtungen — jeglicher technischen Beratung Rechnung, die den Vertragsparteien des Protokolls in regelmäßigen Abständen bereitgestellt wird.

(3)   Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission den Handel mit ozonabbauenden Stoffen, die in Anhang I aufgeführt sind, sowie mit Erzeugnissen und Einrichtungen, die einen oder mehrere dieser Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen oder die damit hergestellt wurden, mit Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1 im Wege von Durchführungsrechtsakten gestatten, sofern auf einer Tagung der Vertragsparteien des Protokolls gemäß Artikel 4 Absatz 8 des Protokolls festgestellt wurde, dass der Staat oder die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration alle Anforderungen des Protokolls erfüllt und diesbezügliche Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt hat. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(4)   Vorbehaltlich eines von den Vertragsparteien des Protokolls gefassten Beschlusses gemäß Absatz 2 gilt Absatz 1 für die nicht unter das Protokoll fallenden Gebiete in gleicher Weise wie für Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration im Sinne von Absatz 1.

(5)   Erfüllen die Behörden eines nicht unter das Protokoll fallenden Gebiets alle Anforderungen des Protokolls und haben sie diesbezüglich Daten nach Artikel 7 des Protokolls vorgelegt, so kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise in Bezug auf dieses Gebiet keine Anwendung finden. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

KAPITEL V

Emissionskontrolle

Artikel 20

Rückgewinnung und Zerstörung bereits verwendeter ozonabbauender Stoffe

(1)   Ozonabbauende Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

(2)   Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schaumstoffelementen erfordern, die Schäume mit in Anhang I aufgeführten ozonabbauendenden Stoffen enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Stoffen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Stoffe sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Stoffe darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

(3)   Ab dem 1. Januar 2025 stellen Gebäudeeigentümer und Bauunternehmen sicher, dass bei der Durchführung von Renovierungs- Sanierungs- oder Abbrucharbeiten, die eine Entfernung von Schäumen in beschichteten Plattenerfordern, die in Hohlräumen oder geschlossenen Strukturen installiert sind und in Anhang I aufgeführte ozonabbauendende Stoffe enthalten, Emissionen so weit wie möglich vermieden werden, indem mit den Schäumen bzw. den darin enthaltenen Stoffen so umgegangen wird, dass die Zerstörung dieser Stoffe sichergestellt wird. Im Falle einer Rückgewinnung dieser Stoffe darf die Rückgewinnung nur von angemessen qualifizierten natürlichen Personen durchgeführt werden.

Ist die Entfernung der in Unterabsatz 1 genannten Schäume technisch nicht durchführbar, so erstellt der Gebäudeeigentümer oder das Bauunternehmen Unterlagen, die belegen, dass die Entfernung im konkreten Fall nicht möglich war. Diese Unterlagen sind fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(4)   Halone, die in Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Instandhaltung oder Wartung der Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zwecks Recyclings oder Aufarbeitung zurückgewonnen.

Die Zerstörung von Halonen ist verboten, es sei denn, es liegt ein dokumentierter Nachweis dafür vor, dass der Reinheitsgrad des zurückgewonnenen oder rezyklierten Stoffs seine Aufarbeitung und anschließende Wiederverwendung technisch nicht zulässt. Unternehmen, die in solchen Fällen Halone zerstören, müssen diese Unterlagen mindestens fünf Jahre lang aufbewahren. Diese Unterlagen sind den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(5)   Ozonabbauende Stoffe, die in anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, werden zwecks Zerstörung, Recycling oder Aufarbeitung zurückgewonnen, soweit dies technisch und wirtschaftlich machbar ist, oder ohne vorherige Rückgewinnung zerstört, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

(6)   Die in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe sowie Erzeugnisse und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, werden nur mithilfe von Zerstörungstechnologien zerstört, die von den Vertragsparteien des Protokolls zugelassen wurden.

Andere ozonabbauende Stoffe, für die die Zerstörungstechnologie nicht zugelassen wurde, werden nur mithilfe von Zerstörungstechnologien zerstört, die mit dem Unionsrecht und dem Recht der Mitgliedstaaten über Abfälle im Einklang stehen, und nur dann, wenn die zusätzlichen Anforderungen dieses Rechts erfüllt sind.

(7)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Erstellung einer Liste der Erzeugnisse und Einrichtungen zu ergänzen, für die die Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen oder die Zerstörung von Erzeugnissen und Einrichtungen ohne vorherige Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie, soweit angemessen, die zu verwendende Technologie angibt.

(8)   Die Mitgliedstaaten fördern die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe und legen Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals fest.

Artikel 21

Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen und Dichtheitskontrollen

(1)   Die absichtliche Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen in die Atmosphäre ist verboten, auch wenn sie in Erzeugnissen und Einrichtungen enthalten sind, sofern die Freisetzung für die nach dieser Verordnung zulässigen Verwendungszwecke technisch nicht erforderlich ist.

(2)   Die Unternehmen treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um jede unbeabsichtigte Freisetzung von ozonabbauenden Stoffen während der Herstellung zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren; dies umfasst auch die unbeabsichtigte Freisetzung bei der Herstellung anderer Chemikalien, der Herstellung von Einrichtungen, der Verwendung, Lagerung und Umfüllung von einem Behälter oder System in einen anderen bzw. ein anderes oder bei der Beförderung.

(3)   Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen oder Wärmepumpen oder Brandschutzeinrichtungen — einschließlich deren Kreisläufen —, die in Anhang I aufgeführte ozonabbauenden Stoffe enthalten, gewährleisten, dass ortsfeste Einrichtungen oder ortsfeste Systeme,

a)

die eine Füllmenge von mindestens 3 kg, jedoch weniger als 30 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle zwölf Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden, ausgenommen Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten,

b)

die eine Füllmenge von mindestens 30 kg, jedoch weniger als 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 6 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden,

c)

die eine Füllmenge von mindestens 300 kg der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, mindestens alle 3 Monate Dichtheitskontrollen unterzogen werden.

(4)   Betreiber von Einrichtungen oder Systeme, die ozonabbauende Stoffe enthalten, stellen unbeschadet des Verbots der Verwendung dieser ozonabbauenden Stoffe sicher, dass jede festgestellte Undichtigkeit unverzüglich behoben wird, es sei denn, eine solche Rückgewinnung ist in anderen Rechtsakten der Union geregelt.

(5)   Die in Absatz 4 genannten Betreiber führen Aufzeichnungen über Menge und Art der nachgefüllten Halone und der in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffe, die bei der Instandhaltung bzw. Wartung und endgültigen Entsorgung der in Absatz 4 genannten Einrichtungen oder Systeme zurückgewonnen werden. Sie bewahren ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen auf, unter anderem zur Identifizierung des Unternehmens, das die Dichtheitskontrollen, Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat, sowie über die Termine und Ergebnisse der durchgeführten Dichtheitskontrollen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder der Kommission auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(6)   Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen an die Befähigung des Personals fest, das Tätigkeiten nach den Absätzen 3 und 4 durchführt.

KAPITEL VI

Liste der ozonabbauenden Stoffe und Berichterstattung

Artikel 22

Änderungen der Liste der ozonabbauenden Stoffe

(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die nicht unter diese Verordnung fallen, die jedoch nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (Scientific Assessment Panel — SAP) oder eines anderen anerkannten Gremiums von entsprechendem Niveau ein beträchtliches Ozonabbaupotenzial aufweisen.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I zu erlassen, um Stoffe in diesen Anhang aufzunehmen, die die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen erfüllen und in erheblichen Mengen ausgeführt, eingeführt, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden und, sofern angezeigt, mögliche Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Kapitel II oder IV festzulegen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge I und II in Bezug auf das Treibhauspotenzial (GWP) und das Ozonabbaupotenzial dieser Stoffe zu erlassen, wenn dies aufgrund neuer Sachstandsberichte des Weltklimarats oder neuer Berichte des wissenschaftlichen Bewertungsausschusses (SAP) und, soweit verfügbar, zum Zwecke der Hinzufügung des GWP dieser Stoffe über einen Zeitraum von 20 Jahren in diese Anhänge erforderlich ist.

Artikel 23

Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Bis zum 30. Juni 2024 und jedes Jahr danach übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das vorangegangene Kalenderjahr die folgenden Informationen in elektronischer Form:

a)

die Mengen der in Artikel 9 Absatz 1 genannten, für kritische Verwendungszwecke installierten, verwendeten oder gelagerten Halone, die zur Verringerung ihrer Emissionen ergriffenen Maßnahmen und eine Schätzung dieser Emissionen sowie Fortschritte bei der Bewertung und Verwendung geeigneter Alternativstoffe;

b)

Fälle illegalen Handels, insbesondere diejenigen, die bei den gemäß Artikel 26 durchgeführten Kontrollen aufgedeckt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Verhängung der in Artikel 27 genannten Sanktionen.

(2)   Die Kommission kann, falls angezeigt, im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form für die Übermittlung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Absatzes 1 zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

Artikel 24

Berichterstattung der Unternehmen

(1)   Bis zum 31. März 2025 und jedes Jahr danach meldet jedes Unternehmen der Kommission über ein Instrument zur elektronischen Berichterstattung die in Anhang VI aufgeführten Daten für jeden ozonabbauenden Stoff für das vorangegangene Kalenderjahr.

Die Mitgliedstaaten haben ebenfalls Zugang zu dem Instrument zur elektronischen Berichterstattung der Unternehmen, die in ihre Zuständigkeit fallen.

Vor der Berichterstattung müssen sich die Unternehmen im Lizenzvergabesystem registrieren.

(2)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission treffen geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Daten zu gewährleisten.

(3)   Soweit erforderlich, legt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten die Form und die Mittel für die Berichterstattung gemäß Anhang VI fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 29 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs VI zu erlassen, wenn dies aufgrund von Entscheidungen der Vertragsparteien des Protokolls erforderlich ist.

KAPITEL VII

Durchsetzung

Artikel 25

Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1)   Ist dies zur Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlich, so arbeiten die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats, einschließlich der Zollbehörden, Marktüberwachungsbehörden, Umweltbehörden und etwaiger anderer zuständiger Behörden mit Inspektionsaufgaben, untereinander, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, mit der Kommission und erforderlichenfalls mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern zusammen.

Ist eine Zusammenarbeit mit den Zollbehörden nötig, um eine ordnungsgemäße Umsetzung des Rahmens für das Zollrisikomanagementsystem sicherzustellen, so stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Zollbehörden alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verfügung.

(2)   Stellt eine Zollbehörde, eine Marktüberwachungsbehörde oder eine andere zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen Verstoß gegen diese Verordnung fest, so unterrichtet diese zuständige Behörde die Umweltbehörde oder, falls nicht maßgeblich, eine andere Behörde, die für die Durchsetzung von Sanktionen gemäß Artikel 27 zuständig ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden über einen effizienten Zugang zu allen für die Durchsetzung dieser Verordnung erforderlichen Informationen verfügen und diese untereinander austauschen können. Diese Informationen umfassen zollbezogene Daten, Angaben zu Eigentum und finanzieller Lage, etwaige Verstöße gegen das Umweltrecht sowie die im Lizenzvergabesystem gespeicherten Daten.

Wenn dies zur Durchsetzung der vorliegenden Verordnung notwendig ist, werden die in Unterabsatz 1 genannten Informationen auch den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung gestellt.

(4)   Die zuständigen Behörden warnen die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung feststellen, der mehr als einen Mitgliedstaat betreffen könnte. Die zuständigen Behörden unterrichten insbesondere die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, wenn sie relevante Erzeugnisse auf dem Markt entdecken, die dieser Verordnung nicht entsprechen, damit sie zur Entsorgung beschlagnahmt, eingezogen, vom Markt genommen oder zurückgerufen werden können.

Für den Austausch zollrisikorelevanter Informationen wird das Zollrisikomanagementsystem verwendet.

Die Zollbehörden tauschen ferner gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (23) alle sachdienlichen Informationen über Verstöße gegen die vorliegende Verordnung aus und ersuchen erforderlichenfalls die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission um Amtshilfe.

Artikel 26

Pflicht zur Durchführung von Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um festzustellen, ob die Unternehmen ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachkommen.

(2)   Die Kontrollen werden nach einem risikobasierten Ansatz durchgeführt, bei dem insbesondere die bisherige Einhaltung der Verpflichtungen durch die Unternehmen, das Risiko der Nichtkonformität eines bestimmten Erzeugnisses mit dieser Verordnung und alle sonstigen einschlägigen Informationen, die von der Kommission, den Zollbehörden, den Marktüberwachungsbehörden, den Umweltbehörden und anderen Behörden der Mitgliedstaaten mit Inspektionsaufgaben oder von den zuständigen Behörden von Drittländern übermittelt wurden, berücksichtigt werden.

Ferner führen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Kontrollen durch, wenn sie im Besitz von Nachweisen oder anderen einschlägigen Informationen, einschließlich begründeter Bedenken Dritter oder der Kommission, in Bezug auf einen möglichen Verstoß gegen diese Verordnung sind.

(3)   Die Kontrollen in den Absätzen 1 und 2 genannten Kontrollen umfassen

a)

mit angemessener Häufigkeit durchgeführte Vor-Ort-Besuche in den Niederlassungen sowie Überprüfungen der einschlägigen Unterlagen und Einrichtungen; und

b)

Kontrollen von Online-Plattformen gemäß diesem Absatz.

Unbeschadet der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) überprüfen die zuständigen Behörden, wenn eine in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallende Online-Plattform Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmen ermöglicht, die ozonabbauende Stoffe oder solche Stoffe enthaltende Erzeugnisse und Einrichtungen anbieten, ob das Unternehmen oder die angebotenen ozonabbauende Stoffe, Erzeugnisse oder Einrichtungen die Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die in Artikel 49 der Verordnung (EU) 2022/2065 genannten jeweils zuständigen Behörden und arbeiten mit ihnen zusammen, um die Einhaltung jener Verordnung sicherzustellen.

Die Kontrollen erfolgen ohne Vorwarnung an das Unternehmen, es sei denn, eine vorherige Benachrichtigung ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Kontrollen sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Unternehmen den zuständigen Behörden jede notwendige Unterstützung dabei leisten, die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen Aufzeichnungen über die Kontrollen, aus denen insbesondere deren Art und Ergebnisse hervorgehen, sowie über die bei Verstößen ergriffenen Maßnahmen. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

(5)   Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kann ein Mitgliedstaat Kontrollen oder andere förmliche Ermittlungen bei Unternehmen durchführen, die im Verdacht stehen, dass sie an der illegalen Verbringung von unter diese Verordnung fallenden Stoffen, Erzeugnissen oder Einrichtungen beteiligt zu sein, und die im Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats tätig sind. Das Ergebnis der Kontrolle oder der Ermittlung wird dem anfragenden Mitgliedstaat mitgeteilt.

(6)   Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen verlangen. Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Kopie dieses Ersuchens an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

(7)   Die Kommission fördert einen angemessenen Informationsaustausch und eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie zwischen diesen zuständigen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen. Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten.

KAPITEL VIII

Sanktionen, Ausschussverfahren und Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 27

Sanktionen

(1)   Unbeschadet der Verpflichtungen, denen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25) unterliegen, erlassen die Mitgliedstaaten Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen vor dem 1. Januar 2026 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

(2)   Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und werden — gegebenenfalls unter gebührender Berücksichtigung der folgenden Aspekte — festgelegt:

a)

Art und Schwere des Verstoßes;

b)

die von dem Verstoß betroffenen Bevölkerung oder Umwelt, wobei ein hohes Maß an Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sicherzustellen ist;

c)

etwaige frühere Verstöße des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens gegen die vorliegende Verordnung;

d)

die finanzielle Situation des zur Verantwortung gezogenen Unternehmens.

(3)   Die Sanktionen umfassen

a)

verwaltungsrechtliche finanzielle Sanktionen gemäß Absatz 4; die Mitgliedstaaten können darüber hinaus oder alternativ dazu jedoch auch strafrechtliche Sanktionen verhängen, sofern diese ebenso wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind wie die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen;

b)

die Einziehung oder Beschlagnahmung oder Rücknahme oder Entfernung vom Markt oder die Inbesitznahme rechtwidrig erlangter Waren durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;

c)

ein vorübergehendes Verbot der Verwendung, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr oder des Inverkehrbringens von ozonabbauenden Stoffen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauenden Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes.

(4)   Die verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen nach Absatz 3 Buchstabe a, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem etwaigen Umweltschaden stehen und den Verantwortlichen effektiv den wirtschaftlichen Ertrag aus ihren Verstößen entziehen. Die Höhe der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktionen ist bei wiederholten Verstößen schrittweise zu erhöhen.

Im Fall einer rechtswidrigen Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Inverkehrbringung oder Verwendung von ozonabbauenden Stoffen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Fünffachen des Marktwerts der betreffenden Stoffe, Erzeugnisse oder Einrichtungen. Werden die Verstöße innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren wiederholt, so entspricht der Höchstbetrag der verwaltungsrechtlichen finanziellen Sanktion mindestens dem Achtfachen des Marktwerts der betreffenden ozonabbauenden Stoffe, Erzeugnisse oder Einrichtungen;

Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Ausschuss für ozonabbauende Stoffe unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 29

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 11. März 2024 übertragen.

Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 16 Absatz 13 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 3. März 2025 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach der Veröffentlichung des Beschlusses im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 3, Artikel 16 Absatz 13, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 2, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 22, Artikel 23 Absatz 3 und Artikel 24 Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

KAPITEL IX

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 30

Überprüfung

(1)   Die Kommission veröffentlicht spätestens zum 1. Januar 2030 einen Bericht über die Auswirkungen dieser Verordnung. Der Bericht enthält eine Bewertung der Verfügbarkeit von Alternativen zu ozonabbauenden Stoffen für die in den Artikeln 6 bis 9 geregelten Verwendungen.

(2)   Der gemäß Artikel 10a der Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) eingesetzte europäische wissenschaftliche Beirat für Klimawandel kann auf eigene Initiative wissenschaftliche Gutachten und Berichte über die Kohärenz der vorliegenden Verordnung mit den Zielen der Verordnung (EU) 2021/1119 und mit den internationalen Verpflichtungen der Union im Rahmen des Übereinkommens von Paris vorlegen.

Artikel 31

Aufhebung und Übergangsbestimmungen

(1)   Die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 wird aufgehoben.

(2)   Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin bis zum 2. März 2025.

(3)   Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 in der am 10. März 2024 geltenden Fassung gilt weiterhin für den Berichtszeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023.

(4)   Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VIII zu lesen.

Artikel 32

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16 Absätze 1, 2 und 4 bis 15, Artikel 17 Absatz 5 und Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung gelten ab dem 3. März 2025 für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 sowie für alle anderen Einfuhrverfahren und die Ausfuhr.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 7. Februar 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)   ABl. C 365 vom 23.9.2022, S. 50.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 29. Januar 2024.

(3)  Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2021 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom 9.7.2021, S. 1).

(4)  Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom 12.4.2022, S. 22).

(5)  Entscheidung 88/540/EWG des Rates vom 14. Oktober 1988 über den Abschluss des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 8).

(6)   ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 10.

(7)   ABl. L 297 vom 31.10.1988, S. 21.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1).

(9)   ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1).

(14)  Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1).

(15)  Beschluss 1999/352/EG der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(20)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(21)   ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 4.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).

(23)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).

(24)  Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1).

(25)  Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt (ABl. L 328 vom 6.12.2008, S. 28).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 401/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Europäische Umweltagentur und das Europäische Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 13).


ANHANG I

OZONABBAUENDE STOFFE GEMÄß ARTIKEL 2 BUCHSTABE A  (1)

Gruppe

Stoffe

Ozonabbaupotenzial (2)

Treibhauspotenzial (GWP) (3)

Gruppe I

CFCl3

CFC-11

Trichlorfluormethan

1,0

5 560

CF2Cl2

CFC-12

Dichlordifluormethan

1,0

11 200

C2F3Cl3

CFC-113

Trichlortrifluorethan

0,8

6 520

C2F4Cl2

CFC-114

Dichlortetrafluorethan

1,0

9 430

C2F5Cl

CFC-115

Chlorpentafluorethan

0,6

9 600

Gruppe II

CF3Cl

CFC-13

Chlortrifluormethan

1,0

16 200

C2FCl5

CFC-111

Pentachlorfluorethan

1,0

 (*1)

C2F2Cl4

CFC-112

Tetrachlordifluorethan

1,0

4 620

C3FCl7

CFC-211

Heptachlorfluorpropan

1,0

 (*1)

C3F2Cl6

CFC-212

Hexachlordifluorpropan

1,0

 (*1)

C3F3Cl5

CFC-213

Pentachlortrifluorpropan

1,0

 (*1)

C3F4Cl4

CFC-214

Tetrachlortetrafluorpropan

1,0

 (*1)

C3F5Cl3

CFC-215

Trichlorpentafluorpropan

1,0

 (*1)

C3F6Cl2

CFC-216

Dichlorhexafluorpropan

1,0

 (*1)

C3F7Cl

CFC-217

Chlorheptafluorpropan

1,0

 (*1)

Gruppe III

CF2BrCl

Halon-1211

Bromchlordifluormethan

3,0

1 930

CF3Br

Halon-1301

Bromtrifluormethan

10,0

7 200

C2F4Br2

Halon-2402

Dibromtetrafluorethan

6,0

2 170

 

CBr2 F2

Halon-1202

Dibromodifluoromethan

1,25

216

Gruppe IV

CCl4

CTC

Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff)

1,1

2 200

Gruppe V

C2H3Cl3  (4)

1,1,1-TCA

1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

0,1

161

Gruppe VI

CH3Br

Methylbromid

Brommethan

0,6

2,43

Gruppe VII

CHFBr2

HBFC-21 B2

Dibromfluormethan

1,00

 (*1)

CHF2Br

HBFC-22 B1

Bromdifluormethan

0,74

380

CH2FBr

HBFC-31 B1

Bromfluormethan

0,73

 (*1)

C2HFBr4

HBFC-121 B4

Tetrabromfluorethan

0,8

 (*1)

C2HF2Br3

HBFC-122 B3

Tribromdifluorethan

1,8

 (*1)

C2HF3Br2

HBFC-123 B2

Dibromtrifluorethan

1,6

 (*1)

C2HF4Br

HBFC-124 B1

Bromtetrafluorethan

1,2

201

C2H2FBr3

HBFC-131 B3

Tribromfluorethan

1,1

 (*1)

C2H2F2Br2

HBFC-132 B2

Dibromdifluorethan

1,5

 (*1)

C2H2F3Br

HBFC-133 B1

Bromtrifluorethan

1,6

177

C2H3FBr2

HBFC-141 B2

Dibromfluorethan

1,7

 (*1)

C2H3F2Br

HBFC-142 B1

Bromdifluorethan

1,1

 (*1)

C2H4FBr

HBFC-151 B1

Bromfluorethan

0,1

 (*1)

C3HFBr6

HBFC-221 B6

Hexabromfluorpropan

1,5

 (*1)

C3HF2Br5

HBFC-222 B5

Pentabromdifluorpropan

1,9

 (*1)

C3HF3Br4

HBFC-223 B4

Tetrabromtrifluorpropan

1,8

 (*1)

C3HF4Br3

HBFC-224 B3

Tribromtetrafluorpropan

2,2

 (*1)

C3HF5Br2

HBFC-225 B2

Dibrompentafluorpropan

2,0

 (*1)

C3HF6Br

HBFC-226 B1

Bromhexafluorpropan

3,3

 (*1)

C3H2FBr5

HBFC-231 B5

Pentabromfluorpropan

1,9

 (*1)

C3H2F2Br4

HBFC-232 B4

Tetrabromdifluorpropan

2,1

 (*1)

C3H2F3Br3

HBFC-233 B3

Tribromtrifluorpropan

5,6

 (*1)

C3H2F4Br2

HBFC-234 B2

Dibromtetrafluorpropan

7,5

 (*1)

C3H2F5Br

HBFC-235 B1

Brompentafluorpropan

1,4

 (*1)

C3H3FBr4

HBFC-241 B4

Tetrabromfluorpropan

1,9

 (*1)

C3H3F2Br3

HBFC-242 B3

Tribromdifluorpropan

3,1

 (*1)

C3H3F3Br2

HBFC-243 B2

Dibromtrifluorpropan

2,5

 (*1)

C3H3F4Br

HBFC-244 B1

Bromtetrafluorpropan

4,4

 (*1)

C3H4FBr3

HBFC-251 B1

Tribromfluorpropan

0,3

 (*1)

C3H4F2Br2

HBFC-252 B2

Dibromdifluorpropan

1,0

 (*1)

C3H4F3Br

HBFC-253 B1

Bromtrifluorpropan

0,8

 (*1)

C3H5FBr2

HBFC-261 B2

Dibromfluorpropan

0,4

 (*1)

C3H5F2Br

HBFC-262 B1

Bromdifluorpropan

0,8

 (*1)

C3H6FBr

HBFC-271 B1

Bromfluorpropan

0,7

 (*1)

Gruppe VIII

CHFCl2

HCFC-21 (5)

Dichlorfluormethan

0,040

160

CHF2Cl

HCFC-22 (4)

Chlordifluormethan

0,055

1 960

CH2FCl

HCFC-31

Chlorfluormethan

0,020

79,4

C2HFCl4

HCFC-121

Tetrachlorfluorethan

0,040

58,3

C2HF2Cl3

HCFC-122

Trichlordifluorethan

0,080

56,4

C2HF3Cl2

HCFC-123 (4)

Dichlortrifluorethan

0,020

90,4

C2HF4Cl

HCFC-124 (4)

Chlortetrafluorethan

0,022

597

C2H2FCl3

HCFC-131

Trichlorfluorethan

0,050

30  (6)

C2H2F2Cl2

HCFC-132

Dichlordifluorethan

0,050

122

C2H2F3Cl

HCFC-133

Chlortrifluorethan

0,060

275  (5)

C2H3FCl2

HCFC-141

Dichlorfluorethan

0,070

46,6

CH3CFCl2

HCFC-141b (4)

1,1-Dichlor-1-fluorethan

0,110

860

C2H3F2Cl

HCFC-142

Chlordifluorethan

0,070

175  (5)

CH3CF2Cl

HCFC-142b (4)

1-Chlor–1,1 -difluorethan

0,065

2 300

C2H4FCl

HCFC-151

Chlorfluorethan

0,005

10  (5)

C3HFCl6

HCFC-221

Hexachlorfluorpropan

0,070

110  (5)

C3HF2Cl5

HCFC-222

Pentachlordifluorpropan

0,090

500  (5)

C3HF3Cl4

HCFC-223

Tetrachlortrifluorpropan

0,080

695  (5)

C3HF4Cl3

HCFC-224

Trichlortetrafluorpropan

0,090

1 090  (5)

C3HF5Cl2

HCFC-225

Dichlorpentafluorpropan

0,070

1 560  (5)

CF3CF2CHCl2

HCFC-225ca (4)

3,3-Dichlor-1,1,1,2,2-Pentafluorpropan

0,025

137

CF2ClCF2CHClF

HCFC-225cb (4)

1,3-Dichlor-1,1,2,2,3-Pentafluorpropan

0,033

568

C3HF6Cl

HCFC-226

Chlorhexafluorpropan

0,100

2 455  (5)

C3H2FCl5

HCFC-231

Pentachlorfluorpropan

0,090

350  (5)

C3H2F2Cl4

HCFC-232

Tetrachlordifluorpropan

0,100

690  (5)

C3H2F3Cl3

HCFC-233

Trichlortrifluorpropan

0,230

1 495  (5)

C3H2F4Cl2

HCFC-234

Dichlortetrafluorpropan

0,280

3 490  (5)

C3H2F5Cl

HCFC-235

Chlorpentafluorpropan

0,520

5 320  (5)

C3H3FCl4

HCFC-241

Tetrachlorfluorpropan

0,090

450  (5)

C3H3F2Cl3

HCFC-242

Trichlordifluorpropan

0,130

1 025  (5)

C3H3F3Cl2

HCFC-243

Dichlortrifluorpropan

0,120

2 060  (5)

C3H3F4Cl

HCFC-244

Chlortetrafluorpropan

0,140

3 360  (5)

C3H4FCl3

HCFC-251

Trichlorfluorpropan

0,010

70  (5)

C3H4F2Cl2

HCFC-252

Dichlordifluorpropan

0,040

275  (5)

C3H4F3Cl

HCFC-253

Chlortrifluorpropan

0,030

665  (5)

C3H5FCl2

HCFC-261

Dichlorfluorpropan

0,020

84  (5)

C3H5F2Cl

HCFC-262

Chlordifluorpropan

0,020

227  (5)

C3H6FCl

HCFC-271

Chlorfluorpropan

0,030

340  (5)

Gruppe IX

CH2BrCl

BCM

Bromchlormethan

0,12

4,74


(1)  Dieser Anhang enthält die ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a gelten Gemische, die die in diesem Anhang aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, als ozonabbauende Stoffe im Sinne dieser Verordnung.

(2)  Standardwert, Treibhauspotenzial noch nicht verfügbar.

(3)  Diese Ozonabbaupotenziale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Erkenntnisse; sie werden anhand der von den Vertragsparteien gefassten Beschlüsse regelmäßig überprüft und revidiert.

(*1)  Gestützt auf den Sechsten Sachstandsbericht, Kapitel 7: The Earth’s energy budget, climate feedbacks, and climate sensitivity — Supplementary Material adopted by the Intergovernmental Panel on Climate Change, soweit nicht anders angegeben.

(4)  Diese Formel bezieht sich nicht auf 1,1,2-Trichlorethan.

(5)  Kennzeichnet die kommerziell gängigsten Stoffe entsprechend dem Protokoll.

(6)  Scientific Assessment of Ozone Depletion: 2018; Anlage A: Summary of Abundances, Lifetimes, Ozone Depletion Potentials (ODPs), Radiative Efficiencies (REs), Global Warming Potentials (GWPs), and Global Temperature change Potentials (GTPs).


ANHANG II

OZONABBAUENDE STOFFE GEMÄß ARTIKEL 2 BUCHSTABE A, DIE NICHT NACH DEM PROTOKOLL KONTROLLIERT WERDEN  (1)

Stoffe

Ozonabbau-potenzial (2)

Treibhaus-potenzial (GWP) (3)

C3H7Br

1-Brompropan (n-Propylbromid)

0,02 -0,10

0,052

C2H5Br

Bromethan (Ethylbromid)

0,1 -0,2

0,487

CF3I

Trifluoriodmethan (Trifluormethyliodid)

0,01 -0,02

 (*1)

CH3Cl

Chlormethan (Methylchlorid)

0,02

5,54

C3H2BrF3

2-Brom-3,3,3-Trifluor-1-Propen (2-BTP)

< 0,05  (4)

 (*1)

CH2Cl2

Dichlormethan (DCM)

nicht Null (5)

11,2

C2Cl4

Tetrachlorethen (Perchlorethylen (PER))

0,006 -0,007  (4)

 (*1)


(1)  Dieser Anhang enthält die ozonabbauenden Stoffe und ihre Isomere. Gemäß Artikel 2 Buchstabe a gelten Gemische, die die in diesem Anhang aufgeführten ozonabbauenden Stoffe enthalten, als ozonabbauende Stoffe im Sinne dieser Verordnung.

(2)  Standardwert, GWP noch nicht verfügbar.

(3)  Diese Ozonabbaupotenziale sind Schätzungen aufgrund derzeitiger Erkenntnisse; sie werden anhand der von den Vertragsparteien gefassten Beschlüsse regelmäßig überprüft und revidiert.

(*1)  Gestützt auf den Sechsten Sachstandsbericht, Kapitel 7: The Earth’s energy budget, climate feedbacks, and climate sensitivity — Supplementary Material adopted by the Intergovernmental Panel on Climate Change, soweit nicht anders angegeben.

(4)  Scientific Assessment of Ozone Depletion: 2018; Anlage A: Summary of Abundances, Lifetimes, Ozone Depletion Potentials (ODPs), Radiative Efficiencies (REs), Global Warming Potentials (GWPs), and Global Temperature change Potentials (GTPs).

(5)  Neue ozonabbauende Stoffe, die von den Vertragsparteien übermittelt wurden: Beschlüsse XIII/5, X/8 und IX/24 (Aktualisiert im Mai 2012); https://ozone.unep.org/resources?term_node_tid_depth%5b883%5d=883


ANHANG III

VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE

Die in Artikel 7 genannten Verfahren umfassen:

a)

die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff zur Beseitigung von Stickstofftrichlorid bei der Herstellung von Chlor und Ätznatron;

b)

die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Chlorkautschuk;

c)

die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Polyphenylenterephthalamid;

d)

die Verwendung von FCKW-12 bei der photochemischen Synthese von Perfluorpolyetherpolyperoxid-Präkursoren von Z-Perfluorpolyethern und bifunktionellen Derivaten;

e)

die Verwendung von Tetrachlorkohlenstoff bei der Herstellung von Cyclodim.

Die Höchstmenge an ozonabbauenden Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe in der Union verwendet werden dürfen, beträgt nicht mehr als 921 metrische Tonnen pro Jahr. Die Höchstmenge an ozonabbauenden Stoffen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in der Union freigesetzt werden dürfen, beträgt nicht mehr als 15 metrische Tonnen pro Jahr.


ANHANG IV

BEDINGUNGEN FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN UND DIE ANSCHLIEßENDE LIEFERUNG ODER BEREITSTELLUNG OZONABBAUENDER STOFFE FÜR WESENTLICHE LABOR- UND ANALYSEZWECKE GEMÄß ARTIKEL 8 ABSATZ 6

(1)   

Ozonabbauende Stoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke müssen folgende Reinheitsgrade aufweisen:

Stoffe

%

Tetrachlorkohlenstoff (Reagenzgrad)

99,5

1,1,1-Trichlorethan

99,0

FCKW 11

99,5

FCKW 13

99,5

FCKW 12

99,5

FCKW 113

99,5

FCKW 114

99,5

Andere ozonabbauende Stoffe mit einem Siedepunkt P > 20 °C

99,5

Andere ozonabbauende Stoffe mit einem Siedepunkt P > 20 °C

99,0

Diese ozonabbauenden Stoffe können in der Folge von Herstellern, Lieferanten oder Vertreibern mit anderen durch das Protokoll geregelten oder nicht geregelten Chemikalien gemischt werden, wie dies für wesentliche Labor- und Analysezwecke üblich ist.

(2)   

Unter Nummer 1 genannte ozonabbauende Stoffe sowie Gemische, die diese Stoffe enthalten, dürfen ausschließlich in wieder verschließbaren Behältern oder in Hochdrucktanks mit einem Fassungsvermögen von weniger als 3 dm3 oder in Glasampullen mit einem Fassungsvermögen von höchstens 10 cm3 transportiert werden; sie müssen klar als ozonschichtabbauende Stoffe gekennzeichnet sein, die nur für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden dürfen, und in der Kennzeichnung muss außerdem darauf hingewiesen werden, dass gebrauchte oder überschüssige Stoffe aufgefangen und rezykliert werden müssen, soweit dies durchführbar ist. Die Stoffe müssen zerstört werden, wenn ein Recycling nicht durchführbar ist.

(3)   

Gebrauchte oder überschüssige ozonabbauende Stoffe gemäß Nummer 1 und Gemische, die diese Stoffe enthalten, müssen aufgefangen und rezykliert werden, soweit dies durchführbar ist. Die Stoffe und Gemische, die diese Stoffe enthalten, müssen zerstört werden, wenn ein Recycling nicht durchführbar ist.


ANHANG V

KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 1

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Stichtag“ bezeichnet das Datum, ab dem Halone für Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen in neuen Einrichtungen und Anlagen für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen;

2.

„neue Einrichtungen“ bezeichnet Einrichtungen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)

Unterzeichnung des betreffenden Beschaffungs- oder Entwicklungsvertrags;

b)

Beantragung der Typgenehmigung oder -zertifizierung bei der zuständigen Regulierungsbehörde; die Beantragung der Typzertifizierung für Luftfahrzeuge bezieht sich auf die Beantragung einer neuen Typzertifizierung;

3.

„neue Anlagen“ bezeichnet Anlagen, für die bis zum Stichtag keines der folgenden Ereignisse eingetreten ist:

a)

Unterzeichnung des betreffenden Entwicklungsvertrags;

b)

Beantragung der Planungsgenehmigung bei der zuständigen Regulierungsbehörde;

4.

„Endtermin“ bezeichnet das Datum, ab dem Halone für die betreffende Anwendung nicht mehr verwendet werden dürfen, und das Datum, bis zu dem Feuerlöscher oder Brandschutzeinrichtungen mit Halonen außer Betrieb genommen werden müssen;

5.

„Inertisierung“ bezeichnet die Verhinderung der Entzündung einer feuer- oder explosionsgefährlichen Atmosphäre durch Zugabe von hemmenden oder verdünnenden Stoffen;

6.

„normalerweise besetzter Raum“ bezeichnet einen geschützten Raum, in dem sich immer oder fast immer Personen aufhalten müssen, damit die Einrichtung oder Anlage ordnungsgemäß funktioniert; bei militärischen Anwendungen gilt für die Besetzung des geschützten Raums der Status, der in einer Gefechtssituation gelten würde;

7.

„normalerweise unbesetzter Raum“ bezeichnet einen geschützten Raum, der nur für begrenzte Zeiträume, insbesondere für Wartungsarbeiten, besetzt ist und in dem für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung oder Anlage keine ständige Anwesenheit von Personen erforderlich ist.

KRITISCHE VERWENDUNGSZWECKE VON HALONEN

Anwendung

Stichtag

(31. Dezember des genannten Jahres)

Endtermin

(31. Dezember des genannten Jahres)

Kategorie der Einrichtung oder Anlage

Zweck

Art des Feuerlöschsystems

Halon-Typ

1.

In militärischen Landfahrzeugen

1.1.

Zum Schutz von Motorräumen

Fest installiertes System

1301

1211

2402

2010

2035

1.2.

Zum Schutz von Mannschaftsräumen

Fest installiertes System

1301

2402

2011

2040

2.

Auf militärischen Überwasserschiffen

2.1.

Zum Schutz von normalerweise besetzten Maschinenräumen

Fest installiertes System

1301

2402

2010

2040

2.2.

Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Maschinenräumen

Fest installiertes System

1301

1211

2402

2010

2035

2.3.

Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Räumen mit elektrischen Schaltanlagen

Fest installiertes System

1301

1211

2010

2030

 

2.4.

Zum Schutz von Befehlszentralen

Fest installiertes System

1301

2010

2030

2.5.

Zum Schutz von Treibstoffpumpenräumen

Fest installiertes System

1301

2010

2030

2.6.

Zum Schutz von Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten gelagert werden

Fest installiertes System

1301

1211

2402

2010

2030

3.

In militärischen Unterseebooten

3.1.

Zum Schutz von Maschinenräumen

Fest installiertes System

1301

2010

2040

3.2.

Zum Schutz von Befehlszentralen

Fest installiertes System

1301

2010

2040

3.3.

Zum Schutz von Dieselgeneratorräumen

Fest installiertes System

1301

2010

2040

3.4.

Zum Schutz von Räumen mit elektrischen Schaltanlagen

Fest installiertes System

1301

2010

2040

4.

In Luftfahrzeugen

4.1

Zum Schutz von normalerweise unbesetzten Frachträumen

Fest installiertes System

1301

1211

2402

2024

2040

4.2.

Zum Schutz von Kabinen und Mannschaftsräumen

Tragbarer Feuerlöscher

1211

2402

2014

2025

4.3.

Zum Schutz von Triebwerksgondeln und Hilfsaggregaten

Fest installiertes System

1301

1211

2402

2014

2040

4.4.

Zur Inertisierung von Treibstofftanks

Fest installiertes System

1301

2402

2011

2040

4.5.

Zum Schutz von Trockenbuchten (dry bays)

Fest installiertes System

1301

1211

2402

2011

2040

5.

In landgestützten Befehls- und Kommunikationsanlagen mit wesentlicher Bedeutung für die nationale Sicherheit

Zum Schutz von normalerweise besetzten Räumen

Fest installiertes System

1301

2402

2010

2025


ANHANG VI

BERICHTERSTATTUNG GEMÄß ARTIKEL 24

(1)   

Für die Zwecke dieses Anhangs bedeutet „Produktion“ die Menge der beabsichtigt oder unbeabsichtigt hergestellten ozonabbauenden Stoffe, einschließlich der als Nebenerzeugnis hergestellten Menge, es sei denn, dieses Nebenerzeugnis wird als Teil des Produktionsverfahrens oder nach einem dokumentierten Verfahren im Einklang mit dieser Verordnung und dem unionsweiten und nationalen Abfallrecht zerstört, jedoch ausschließlich der rezyklierten oder aufgearbeiteten Mengen.

(2)   

Jeder Hersteller teilt für jeden ozonabbauenden Stoff gesondert Folgendes mit:

a)

seine Gesamtproduktion,

b)

jede vom Hersteller in der Union in den Verkehr gebrachte oder für den eigenen Bedarf verwendete Produktion (unter getrennter Angabe der Produktion zur Verwendung als Ausgangsstoff, Verarbeitungshilfsstoff oder zu sonstigen Zwecken),

c)

jede für wesentliche Labor- und Analysezwecke in der Union bestimmte Produktion,

d)

jede für wesentliche Labor- und Analysezwecke einer anderen Vertragspartei des Protokolls bestimmte Produktion,

e)

jede Menge rezyklierter, aufgearbeiteter oder zerstörter Stoffe sowie die angewandte Zerstörungstechnik, einschließlich der nach Nummer 1 als Nebenerzeugnis produzierten und zerstörten Menge,

f)

jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,

g)

jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie,

h)

alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Produktion, der Produktion von Nebenerzeugnissen, der Lagerung und dem Transport, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

(3)   

Jeder Einführer teilt für jeden ozonabbauenden Stoff Folgendes gesondert mit:

a)

jede in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Menge unter getrennter Angabe der Einfuhren zur Verwendung als Ausgangsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, zu wesentlichen Labor- und Analysezwecken und zur Zerstörung; Einführer, die ozonabbauende Stoffe zur Zerstörung eingeführt haben, teilen auch den tatsächlichen endgültigen Bestimmungsort bzw. die Bestimmungsorte jedes Stoffs mit und geben gesondert für jeden Bestimmungsort die Menge jedes Stoffs sowie Name und Adresse der Zerstörungsanlage an, an die der Stoff geliefert wurde,

b)

sämtliche Mengen, die im Rahmen anderer Zollverfahren eingeführt wurden, wobei die Zollverfahren und die festgelegten Verwendungszwecke gesondert anzugeben sind,

c)

jede zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken eingeführte Menge bereits verwendeter Stoffe,

d)

jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,

e)

jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie,

f)

das Herkunftsland.

(4)   

Jeder Ausführer teilt für jeden ozonabbauenden Stoff Folgendes gesondert mit:

a)

jede Menge solcher ausgeführten Stoffe unter getrennter Angabe der Ausfuhren nach Bestimmungsländern und der zur Verwendung als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe, für wesentliche Labor- und Analysezwecke und für kritische Verwendungszwecke ausgeführten Mengen,

b)

jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,

c)

jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie,

d)

das Bestimmungsland.

(5)   

Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zerstört und nicht der Nummer 2 Buchstabe e dieses Anhangs unterliegt, teilt für jeden Stoff gesondert Folgendes mit:

a)

alle Mengen zerstörter Stoffe, wobei alle in Erzeugnissen und Einrichtungen enthaltenen Mengen getrennt anzugeben sind, sowie alle als Nebenerzeugnisse hergestellten und zerstörten Mengen, und zwar — sofern vorhanden — auf der Grundlage von Informationen, die von Herstellern oder Einführern zur Verfügung gestellt wurden,

b)

alle zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums gehaltenen zu zerstörenden Bestände, einschließlich der Mengen in Erzeugnissen und Einrichtungen,

c)

die angewandte Zerstörungstechnik,

d)

alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Zerstörung, Beförderung und Lagerung, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe zerstört, die in Anhang I aufgeführt sind, und nicht der Nummer 2 Buchstabe e des vorliegenden Anhangs unterliegt, übermittelt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie.

(6)   

Jedes Unternehmen, das ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt Folgendes gesondert für jeden Stoff mit:

a)

alle Mengen, die als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden,

b)

jede Art von Lagerbeständen, über die er zu Beginn und am Ende des Berichterstattungszeitraums verfügte,

c)

die Arten der Verwendung als Ausgangsstoff und die Prozesse und alle Emissionen, auch im Zusammenhang mit der Beförderung und Lagerung, einschließlich der Umfüllung von einem Behälter in einen anderen.

Jedes Unternehmen, das in Anhang I aufgeführte ozonabbauende Stoffe als Ausgangsstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet, teilt zudem Daten über jeden Bezug von anderen Unternehmen in der Union und jeden Verkauf an sie mit.


ANHANG VII

LIZENZVERGABESYSTEM

(1)   

Für die Registrierung im Lizenzvergabesystem gemäß Artikel 16 müssen Unternehmen der Kommission folgende Angaben übermitteln:

a)

die Kontaktdaten des Unternehmens, einschließlich einer Telefonnummer, des Namens, der in den einschlägigen amtlichen Unterlagen erscheint, und der vollständigen Anschrift, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Alleinvertreter gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2;

b)

die Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);

c)

den vollständigen Namen und die elektronische Anschrift einer Kontaktperson des Unternehmens, gegebenenfalls auch in Bezug auf den Alleinvertreter gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2;

d)

eine Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, einschließlich der Angabe, ob das Unternehmen ozonabbauende Stoffe einführt oder ausführt;

e)

eine schriftliche Bestätigung der Absicht des Unternehmens zur Registrierung mit einer Bestätigung der Richtigkeit und Genauigkeit der Angaben im Lizenzvergabesystem, unterzeichnet von einem wirtschaftlichen Eigentümer oder Angestellten des Unternehmens, der ermächtigt ist, rechtlich bindende Erklärungen im Namen des Unternehmens abzugeben, sowie gegebenenfalls vom Alleinvertreter des Unternehmens gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2;

f)

alle sonstigen für die Ermittlung der rechtlichen oder finanziellen Form oder der Geschäftsspezifikationen des Unternehmens erforderlichen Angaben.

(2)   

Zur Beantragung einer Lizenz gemäß Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3 müssen Unternehmen der Kommission in einem vom Lizenzvergabesystem bereitgestellten elektronischem Format folgende Angaben übermitteln:

a)

im Fall der Einfuhr oder der Ausfuhr ozonabbauender Stoffe eine Beschreibung jedes dieser Stoffe, darunter:

i)

Bezeichnung und Verwendungszweck des Stoffs;

ii)

die Tarifnummer der Waren im Integrierten Tarif der Europäischen Gemeinschaften (TARIC);

iii)

die Angabe, ob der Stoff in einem Gemisch enthalten ist;

b)

im Fall der Einfuhr oder der Ausfuhr von Erzeugnissen und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen:

i)

Typ und beabsichtigte Verwendung des Produkts und der Einrichtung;

ii)

Bezeichnung des Stoffs;

iii)

die Tarifnummer der Waren im TARIC.

c)

im Fall der Einfuhr von in Anhang I aufgeführten ozonabbauenden Stoffen oder von Erzeugnissen und Einrichtungen zur Zerstörung den Namen und die Anschrift der Anlage, in der sie zerstört werden;

d)

alle sonstigen Angaben, die als erforderlich betrachtet werden, um die ordnungsgemäße Anwendung der Einfuhr- und Ausfuhrvorschriften gemäß dieser Verordnung und im Einklang mit internationalen Verpflichtungen sicherzustellen.


ANHANG VIII

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1005/2009

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 3 Nummer 12

Artikel 3 Nummer 2

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 3 Nummer 7

Artikel 3 Nummer 14

Anhang VI Nummer 1

Artikel 3 Nummer 15

-

Artikel 3 Nummer 16

-

Artikel 3 Nummer 17

-

Artikel 3 Nummer 18

Artikel 3 Nummer 3

Artikel 3 Nummer 19

Artikel 3 Nummer 4

Artikel 3 Nummer 20

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 3 Nummer 21

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 3 Nummer 22

Artikel 3 Nummer 23

Artikel 3 Nummer 8

Artikel 3 Nummer 24

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 3 Nummer 25

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 3 Nummer 26

Artikel 3 Nummer 11

Artikel 3 Nummer 27

Artikel 3 Nummer 28

Artikel 3 Nummer 29

Artikel 3 Nummer 30

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 3 Nummer 31

Artikel 3 Nummer 13

Artikel 4

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 6

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 7 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 8 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3

Anhang III

Artikel 8 Absatz 5

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 9

Artikel 12

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 5

Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 8 Absatz 6

Artikel 10 Absätze 4 bis 8

Artikel 11

Artikel 12 Absatz 1

Artikel 12 Absatz 2

Artikel 12 Absatz 3

Artikel 10 Absätze 1 und 2

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 9 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 3

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 4

Artikel 9 Absatz 4

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2

Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a bis d

Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a bis d

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f Satz 1

Artikel 13 Buchstabe f

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe f Sätze 2 und 3

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe g

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe h

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe i

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe j

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe j

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe h

Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe k

Artikel 15 Absatz 3

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a, b und c

Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben g und h

Artikel 17 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 4

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 3

Anhang VII Nummer 2

Artikel 18 Absatz 4

Artikel 16 Absatz 5

Artikel 18 Absatz 5

Artikel 16 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 6 einleitender Satz

Artikel 16 Absatz 8

Artikel 18 Absatz 6 Buchstaben a und b

Artikel 18 Absatz 7

Artikel 18 Absatz 8

Artikel 18 Absatz 9

Artikel 16 Absatz 13

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 20 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 20 Absatz 6

Artikel 22 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 5

Artikel 22 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 20 Absatz 7

Artikel 22 Absatz 5 Unterabsatz 1

Artikel 20 Absatz 8

Artikel 22 Absatz 5 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 3

Artikel 23 Absatz 3

Artikel 21 Absatz 5

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1

Artikel 21 Absatz 6

Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 und Unterabsatz 2

Artikel 23 Absatz 5

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 23 Nummer 6

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 7

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 22 Absatz 1

Artikel 25

Artikel 28

Artikel 26

Artikel 23

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 24 Absatz 1

Artikel 27 Absätze 2 bis 6

Anhang VI

Artikel 27 Absatz 7

Artikel 27 Absatz 8

Artikel 24 Absatz 2

Artikel 27 Absatz 9

Artikel 24 Absatz 3

Artikel 27 Absatz 10

Artikel 24 Absatz 4

Artikel 28 Absatz 1 Satz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 1, Satz 2

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 28 Absatz 3

Artikel 25 Absatz 6

Artikel 28 Absatz 4

Artikel 26 Absatz 7

Artikel 28 Absatz 5

Artikel 26 Absatz 5

Artikel 29

Artikel 27 Absatz 1

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 31

Artikel 32

ANHANG I

ANHANG I

ANHANG II

ANHANG II

Anhang III

Anhang III

Anhang IV

Anhang V

Anhang IV

Anhang VI

Anhang V

Anhang VII

Anhang VIII

Anhang VIII


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/590/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)