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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/461

8.2.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/461 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 29. Januar 2024

zur Meldung durch die nationalen zuständigen Behörden an die Europäische Zentralbank von Informationen über die Vergütung, das geschlechtsspezifische Lohngefälle, gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis sowie über Personen mit hohem Einkommen zu Vergleichszwecken (EZB/2024/2)

Der EZB-Rat —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (2), insbesondere auf Artikel 21 und Artikel 140 Absatz 4,

gestützt auf den Vorschlag des Aufsichtsgremiums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die zuständigen Behörden verpflichtet, die gemäß den Offenlegungskriterien nach Artikel 450 Absatz 1 Buchstaben g, h, i und k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) offengelegten Informationen sowie die von den Instituten übermittelten Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle zu erheben und diese Informationen zu nutzen, um Vergütungstrends und -praktiken zu vergleichen. Die zuständigen Behörden stellen dann der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) diese Informationen zur Verfügung.

(2)

Die von den zuständigen Behörden zu erhebenden Vergleichsinformationen wurden von der EBA in den Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (EBA/GL/2022/06) (5) sowie in den Leitlinien zur Datenerfassung im Hinblick auf Personen mit hohem Einkommen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie (EU) 2019/2034 (EBA/GL/2022/08) (6) weitergehend harmonisiert und präzisiert. Die Leitlinien EBA/GL/2022/06 und EBA/GL/2022/08 der EBA sehen vor, dass die zuständigen Behörden, wenn die Verantwortung für die Aufsicht bei der Europäischen Zentralbank (EZB) liegt, die Datenerhebung untereinander koordinieren und sich gegenseitig die erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen, um sicherzustellen, dass für jeden Mitgliedstaat nur ein Datensatz erhoben und der EBA gemeldet wird (7).

(3)

Gemäß Artikel 75 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2013/36/EU müssen die zuständigen Behörden der EBA die erforderlichen Daten zu Vergütungspraktiken und dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zur Verfügung stellen, damit die EBA Vergütungstrends und -praktiken auf Unionsebene vergleichen kann. Der Vergleich ermöglicht, Entwicklungen von Jahr zu Jahr zu identifizieren und weist auf Unterschiede zwischen den Gruppen/Institutionen hin, je nachdem, wo sie ihren Sitz innerhalb der Union haben. Um die Vergleichbarkeit zu ermöglichen, müssen die Daten, die der EBA zur Verfügung gestellt werden, einheitlich sein. Die Daten, die für den Vergleich übermittelt werden, betreffen bedeutende und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.

(4)

Im Rahmen der Zusammenarbeit innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die EZB für Aufsichtszwecke ausschließlich für die Wahrnehmung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung aufgeführten Aufgaben zuständig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben gewährleistet die EZB die Einhaltung der unionsrechtlichen Bestimmungen, durch die an die Kreditinstitute Aufsichtsanforderungen in Bezug auf die Vergütung gestellt werden.

(5)

Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) sind die beaufsichtigten Unternehmen verpflichtet, ihren jeweiligen nationalen zuständigen Behörden (National Kompetent Authorities – NCAs) die im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht regelmäßig zu meldenden Informationen zu übermitteln. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen an die NCAs übermittelt. Diese Behörden führen erste Datenprüfungen durch und stellen der EZB die von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen zur Verfügung.

(6)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) unterliegen sowohl die EZB als auch die NCAs der Pflicht zum Informationsaustausch. Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen direkt von den Kreditinstituten zu erhalten oder auf diese Informationen laufend direkt zugreifen zu können, stellen die NCAs der EZB insbesondere alle Informationen zur Verfügung, welche die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben benötigt, unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Koordination zwischen den Behörden, damit für jeden Mitgliedstaat nur ein Datensatz übermittelt wird.

(7)

Zur Wahrnehmung der Aufgaben der EZB in Bezug auf die Vergütungspolitik und -praktiken muss näher bestimmt werden, auf welche Weise die NCAs der EZB die Informationen übermitteln, die sie von beaufsichtigten Unternehmen erhalten. Insbesondere sollten Format, Häufigkeit und Zeitpunkt dieser Informationsübermittlung sowie die Einzelheiten der Datenqualitätsprüfungen, die von den NCAs vor der Übermittlung der Informationen an die EZB vorgenommen werden sollten, näher festgelegt werden.

(8)

Die Leitlinien EBA/GL/2022/06 und EBA/GL/2022/08 der EBA enthalten eine ausführliche Beschreibung der Daten, die den zuständigen Behörden zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis sowie von Personen mit hohem Einkommen zur Verfügung zu stellen sind. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten bezüglich der Informationen, die von den NCAs an die EZB übermittelt werden sollten, enthält dieser Beschluss gegebenenfalls Verweise auf diese Leitlinien der EBA —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

In diesem Beschluss werden die Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an die Europäische Zentralbank (EZB) festgelegt, die beaufsichtigte Unternehmen den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities – NCAs) zum Zweck des Vergleichs von Vergütungstrends und -praktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, gebilligter höherer Höchstwerte für das Verhältnis sowie von Personen mit hohem Einkommen melden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17).

Artikel 3

Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über die Vergütung

(1)   Die NCAs übermitteln der EZB jedes Jahr die in Absatz 20 Buchstabe a bis d der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über die Vergütung, die von den folgenden in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden:

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Meldung auf konsolidierter Ebene erfolgt;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt;

c)

beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen gemäß den Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA erheben;

d)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a, b oder c fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen erheben.

(2)   Die NCAs übermitteln der EZB alle drei Jahre die in Anhang IV der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über das geschlechtsspezifische Lohngefälle, die von den folgenden im jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden:

a)

beaufsichtigte Unternehmen, von denen die NCAs die genannten Informationen gemäß den Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA erheben;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a fallen, auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt;

c)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind und die nicht unter Buchstabe a fallen, deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt;

d)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter die Buchstaben a, b oder c fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen erheben.

Handelt es sich bei dem bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene im teilnehmenden Mitgliedstaat um eine Finanzholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft und fällt kein beaufsichtigtes Unternehmen derselben beaufsichtigten Gruppe unter Buchstabe a, übermitteln die NCAs der EZB für die Zwecke von Buchstabe b die in diesem Absatz genannten Informationen über ein Kreditinstitut innerhalb dieser beaufsichtigten Gruppe mit der höchsten Zahl an Vollzeitbeschäftigten auf Einzelinstitutsebene.

(3)   Die NCAs übermitteln der EZB alle zwei Jahre die in Anhang V der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis, die von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen auf Einzelinstitutsebene gemeldet werden.

(4)   Die NCAs übermitteln der EZB alle zwei Jahre die in Anhang VI der Leitlinien EBA/GL/2022/06 der EBA genannten Informationen über gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis, wobei eine aggregierte Meldung der Informationen auf Ebene ihres jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats erfolgt.

Artikel 4

Anforderungen an die Übermittlung von Informationen über Personen mit hohem Einkommen

(1)   Die NCAs übermitteln der EZB jedes Jahr die in Anhang I der Leitlinien EBA/GL/2022/08 der EBA genannten Informationen über Personen mit hohem Einkommen, die von den folgenden in ihrem jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen beaufsichtigten Unternehmen gemeldet werden:

a)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Meldung auf konsolidierter Ebene erfolgt;

b)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, deren Meldung auf Einzelinstitutsebene erfolgt;

c)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht unter Buchstabe a oder b fallen und von denen die NCAs die genannten Informationen erheben.

(2)   Die NCAs übermitteln der EZB jedes Jahr die in Anhang I der Leitlinien EBA/GL/2022/08 der EBA genannten Informationen über Personen mit hohem Einkommen, wobei eine aggregierte Meldung auf Ebene ihres jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats erfolgt.

Artikel 5

Einreichungstermine

(1)   Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 3 Absätze 1 bis 3 und Artikel 4 Absatz 1 genannten Informationen wie folgt:

a)

in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen unverzüglich nach Erhalt der Daten unter Einhaltung des Einreichungstermins 15. Juni und nach Durchführung der ersten Datenprüfungen nach Artikel 8;

b)

in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen übermitteln die NCAs der EZB diese Informationen bis spätestens 12.00 Uhr Mitteleuropäische Zeit (MEZ) am 31. Juli.

(2)   Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 3 Absatz 4 genannten Informationen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 31. August.

(3)   Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Informationen bis spätestens 12.00 Uhr MEZ am 31. Juli.

Artikel 6

Datenqualität

(1)   Die NCAs

a)

überwachen und bewerten die Qualität und die Zuverlässigkeit der Daten, die der EZB gemäß diesem Beschluss zur Verfügung gestellt werden;

b)

wenden die einschlägigen Validierungsregeln an, die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht werden;

c)

nehmen die von der EZB in Zusammenarbeit mit den NCAs festgelegten weiteren Datenqualitätsprüfungen vor.

(2)   Die NCAs führen die Qualitätsbewertung der ihnen übermittelten Daten wie folgt durch:

a)

In Bezug auf die folgenden beaufsichtigten Unternehmen hat die Qualitätsbewertung bis zum 10. Arbeitstag nach Eingang der Daten unter Einhaltung des Einreichungstermins 15. Juni zu erfolgen:

i)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, bei denen die Meldung auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten erfolgt;

ii)

bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind;

iii)

beaufsichtigte Unternehmen, die nach dem Kriterium der drei bedeutendsten beaufsichtigten Unternehmen in ihrem Mitgliedstaat auf konsolidierter Ebene bzw. auf Einzelinstitutsebene, sofern für sie keine Meldepflicht auf konsolidierter Ebene besteht, als bedeutend eingestuft werden.

(3)   Nach Beachtung der Validierungsregeln und Vornahme der Datenqualitätsprüfungen gemäß Absatz 1 sind die Informationen entsprechend den folgenden zusätzlichen Mindestanforderungen für die Genauigkeit zu übermitteln:

a)

Die NCAs stellen gegebenenfalls Informationen über die in den übermittelten Daten zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zur Verfügung;

b)

die Informationen müssen vollständig sein; bestehende Lücken sind zu erwähnen und der EZB zu erklären sowie gegebenenfalls unverzüglich zu schließen.

Artikel 7

Qualitätsbezogene Informationen

(1)   Kann bei einer bestimmten Tabelle in der Taxonomie die Datenqualität nicht gewährleistet werden, übermitteln die NCAs der EZB unverzüglich entsprechende Erläuterungen.

(2)   Die NCAs teilen der EZB Folgendes mit:

a)

die Gründe für alle Neueinreichungen durch bedeutende beaufsichtigte Unternehmen;

b)

die Gründe für alle von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen übermittelten wesentlichen Änderungen.

Für die Zwecke von Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „wesentliche Änderung“ jede Änderung eines oder mehrerer Datenpunkte sowohl in Bezug auf die gemeldeten absoluten Zahlen als auch auf den Prozentsatz der Abweichungen, die wesentliche Auswirkungen auf die aufsichtliche oder finanzielle Analyse unter Verwendung dieser Datenpunkte auf Unternehmensebene hat.

Artikel 8

Übermittlungsformat

(1)   Die NCAs übermitteln die in diesem Beschluss genannten Daten nach Maßgabe des jeweiligen „Data Point Model“ und der Taxonomie „eXtensible Business Reporting Language“ (XBRL), die von der EBA erarbeitet, angepasst und veröffentlicht wird.

(2)   Nach Maßgabe von Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) führen die NCAs erste Datenprüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die übermittelten Daten einen gültigen XBRL-Bericht gemäß Absatz 1 darstellen.

(3)   Die beaufsichtigten Unternehmen werden in der entsprechenden Übermittlung durch Verwendung der Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier) identifiziert.

(4)   Die NCAs übermitteln auf der Ebene des jeweiligen teilnehmenden Mitgliedstaats aggregierte Informationen unter Verwendung der entsprechenden Länderkennung.

Artikel 9

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.

Artikel 10

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die nationalen zuständigen Behörden der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 29. Januar 2024.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63.

(2)   ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1.

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

(5)  Abrufbar auf der Website der EBA.

(6)  Abrufbar auf der Website der EBA.

(7)  Siehe Absatz 27 der Leitlinie EBA/GL/2022/06 und Absatz 41 der Leitlinie EBA/GL/2022/08.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/461/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)