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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/459 |
7.2.2024 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/459 DER KOMMISSION
vom 1. Februar 2024
zur Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für vernetzte lokale digitale Zwillinge auf dem Weg zum CitiVERSE (LDT CitiVERSE EDIC)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/2481 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die Aufstellung des Politikprogramms 2030 für die digitale Dekade (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Beschluss (EU) 2022/2481 ist der Kommission die Befugnis übertragen worden, Konsortien für europäische Digitalinfrastrukturen (im Folgenden „EDIC“) zu gründen. |
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(2) |
Am 20. Dezember 2023 beantragten Estland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Portugal, Slowenien und Spanien bei der Kommission die Gründung des Konsortiums für eine europäische Digitalinfrastruktur für vernetzte lokale digitale Zwillinge auf dem Weg zum CitiVERSE (LDT CitiVERSE EDIC). Tschechien schloss sich diesem Antrag am 4. Januar an. |
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(3) |
Als Aufnahmemitgliedstaat hat Spanien eine Erklärung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2022/2481 vorgelegt, wonach es das LDT CitiVERSE EDIC ab dem Tag seiner Gründung als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 143 Absatz 1 Buchstabe g und des Artikels 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (2) und im Sinne des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates (3) anerkennt. |
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(4) |
Die Kommission hat den Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2022/2481 geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass er die Anforderungen der Artikel 13 bis 21 des Beschlusses (EU) 2022/2481 erfüllt. |
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(5) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2022/2481 wurde der nach Artikel 23 Absatz 1 des genannten Beschlusses eingesetzte Ausschuss um Stellungnahme zur Gründung des LDT CitiVERSE EDIC gebeten und hat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben. |
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(6) |
Künstliche Intelligenz (KI) ist eine wichtige Triebkraft für die Entwicklung und Einführung lokaler digitaler Zwillinge, die Städten helfen, effizienter zu arbeiten. Da die Europäische Union bei den Bemühungen um eine verantwortungsvolle Innovation im Bereich der vertrauenswürdigen KI an vorderster Front steht, wird das LDT CitiVERSE EDIC einen neuen Anwendungsbereich für Innovationen im Bereich der künstlichen Intelligenz fördern und KI-Entwicklern und Start-up-Unternehmen neue Möglichkeiten eröffnen. |
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(7) |
Aufgabe des LDT CitiVERSE EDIC ist es, die vernetzten lokalen digitalen Zwillinge auf dem Weg zum CitiVERSE im Bereich des Mehrländerprojekts zur gemeinsamen europäischen Dateninfrastruktur und zu KI-bezogenen Diensten umzusetzen. Im Rahmen seiner Tätigkeiten in diesem Bereich entwickelt das LDT CitiVERSE EDIC eine gemeinsame Maßnahme der EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung eines starken digitalen Ökosystems, das auf gemeinsamen Infrastrukturkomponenten und modernster Datentechnik, KI-gestützten Diensten und damit verbundenen Elementen für Cloud-gestützte intelligente Gemeinschaften aufbaut. |
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(8) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2022/2481 eingesetzten Ausschusses für die digitale Dekade — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Das Konsortium für eine europäische Digitalinfrastruktur für vernetzte lokale digitale Zwillinge auf dem Weg zum CitiVERSE (LDT CitiVERSE EDIC) wird gegründet.
(2) Das LDT CitiVERSE EDIC besitzt Rechtspersönlichkeit und verfügt in jedem Mitgliedstaat über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem Recht dieses Mitgliedstaats zuerkannt wird. Insbesondere kann es bewegliches und unbewegliches Vermögen sowie geistiges Eigentum erwerben, besitzen und veräußern, Verträge schließen und vor Gericht auftreten.
(3) Die zwischen den Mitgliedern des LDT CitiVERSE EDIC vereinbarten wesentlichen Elemente der Satzung des EDIC sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 1. Februar 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 323 vom 19.12.2022, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2481/oj.
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).
(3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).
ANHANG
WESENTLICHE ELEMENTE DER SATZUNG DES LDT CitiVERSE EDIC
1) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses (EU) 2022/2481:
Artikel 2
Name, Sitz, Standorte und Arbeitssprache
[…]
2. Der Name des in Absatz 1 genannten EDIC lautet „Vernetzte lokale digitale Zwillinge auf dem Weg zum CitiVERSE“ (im Folgenden „LDT CitiVERSE EDIC“).
3. Das LDT CitiVERSE EDIC hat seinen satzungsmäßigen Sitz in Valencia, Spanien.
2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Beschlusses (EU) 2022/2481:
Artikel 30
Bestehensdauer
1. Das LDT CitiVERSE EDIC besteht für einen unbestimmten Zeitraum.
Artikel 31
Auflösung
1. Die Auflösung des LDT CitiVERSE EDIC wird von der Mitgliederversammlung gemäß Artikel 11 beschlossen.
2. Das LDT CitiVERSE EDIC teilt der Europäischen Kommission seinen Beschluss über die Auflösung des LDT CitiVERSE EDIC unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn Tagen nach der Annahme des Beschlusses mit.
3. Vermögenswerte, die nach Begleichung aller Schulden des LDT CitiVERSE EDIC verbleiben, werden unter den Mitgliedern im Verhältnis zu ihrem kumulierten Jahresbeitrag zum LDT CitiVERSE EDIC gemäß Artikel 10 aufgeteilt oder auf eine andere juristische Person, die die Tätigkeiten des EDIC fortführt, übertragen.
4. Unverzüglich nach Abschluss des Auflösungsverfahrens, jedenfalls aber innerhalb von zehn Tagen nach seinem Abschluss, unterrichtet das LDT CitiVERSE EDIC die Kommission hiervon.
3) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e des Beschlusses (EU) 2022/2481:
Artikel 22
Haftung und Versicherung
1. Das EDIC haftet für seine Schulden.
2. Die finanzielle Haftung der Mitglieder für die Schulden des EDIC ist auf ihre jeweiligen Beiträge zum EDIC, die in Anhang III aufgeführt sind, beschränkt.
3. Die Europäische Union haftet nicht für die Schulden des LDT CitiVERSE EDIC.
4) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe i des Beschlusses (EU) 2022/2481:
Artikel 21
Steuer- und Verbrauchssteuerbefreiungen
1. Die Mehrwertsteuerbefreiungen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 151 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom LDT CitiVERSE EDIC und von seinen Mitgliedern getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das LDT CitiVERSE EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des LDT CitiVERSE EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden.
2. Mehrwertsteuerbefreiungen sind auf Käufe mit einem Wert von über 300 EUR beschränkt.
3. Die Verbrauchsteuerbefreiungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates beschränken sich auf Käufe, die vom LDT CitiVERSE EDIC getätigt werden und für die offizielle und ausschließliche Verwendung durch das LDT CitiVERSE EDIC bestimmt sind, sofern die Käufe nur für die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten des LDT CitiVERSE EDIC im Einklang mit dessen Auftrag getätigt werden und einen Wert von 300 EUR übersteigen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/459/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)