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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/434

6.2.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/434 DER KOMMISSION

vom 5. Februar 2024

über Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung von Agrilus planipennis Fairmaire im Gebiet der Union

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben d bis i,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die jüngsten Ausbrüche von Agrilus planipennis Fairmaire (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) in nahe an den Grenzen der Union gelegenen Drittländern erfordern die Einführung von Maßnahmen zur Verhinderung der Ansiedlung und Ausbreitung des spezifizierten Schädlings innerhalb des Gebiets der Union für den Fall, dass er dort nachgewiesen wird.

(2)

Der spezifizierte Schädling wird gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission (2) als prioritärer Schädling aufgeführt.

(3)

Auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Nachweise bezüglich des spezifizierten Schädlings sollten nur bei Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“) und bei Holz, loser Rinde und anderen aus der Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. hergestellten Gegenständen (im Folgenden „spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde“) Maßnahmen gegen diesen Schädling getroffen werden.

(4)

Um sicherzustellen, dass der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union nicht auftritt, sollten die Mitgliedstaaten intensive jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings durchführen und Methoden anwenden, die den neuesten wissenschaftlichen und fachlichen Erkenntnissen entsprechen.

(5)

Um die Ansiedlung des spezifizierten Schädlings und seine Ausbreitung im Unionsgebiet zu verhindern, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete einrichten, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Tilgungsmaßnahmen ergreifen.

(6)

Von der Biologie des spezifizierten Schädlings ausgehend sollte die Befallszone die befallenen Pflanzen und die spezifizierten Pflanzen, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist, innerhalb eines Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen umfassen. Auf derselben Grundlage sollte die Pufferzone eine Breite von 10 km über die Grenze der Befallszone hinaus aufweisen; dies ist für die Ausbreitungsfähigkeit des spezifizierten Schädlings angemessen.

(7)

In Fällen isolierter Funde des spezifizierten Schädlings sollte die Einrichtung eines abgegrenzten Gebiets jedoch nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Schädling von den betreffenden Pflanzen beseitigt werden kann und wenn Nachweise dafür vorliegen, dass diese Pflanzen bereits vor ihrem Einführen in das Gebiet befallen waren bzw. dass es sich um einen Einzelfall handelt, der nicht zu einer Ansiedlung führen dürfte. Dies ist der verhältnismäßigste Ansatz, wenn die Erhebungen in dem betroffenen Gebiet die Abwesenheit des spezifizierten Schädlings bestätigen.

(8)

Um sicherzustellen, dass die befallenen Pflanzen unverzüglich entfernt werden und eine weitere Ausbreitung des spezifizierten Schädlings im übrigen Gebiet der Union vermieden wird, sollte die Überwachung der abgegrenzten Gebiete jährlich jeweils zum am besten geeigneten Zeitpunkt im Jahr und mit ausreichender Intensität erfolgen.

(9)

Um ein angemessenes Konzept für das von dem spezifizierten Schädling ausgehende pflanzengesundheitliche Risiko zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die Abgrenzung aufzuheben, wenn der betreffende Schädling auf der Grundlage von Erhebungen in dem abgegrenzten Gebiet mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre lang nicht nachgewiesen worden ist.

(10)

Wird festgestellt, dass der spezifizierte Schädling im Gebiet der Union vorkommt, sollten Tilgungsmaßnahmen zu seiner Vernichtung festgelegt werden. Diese Maßnahmen sollten der Biologie des spezifizierten Schädlings in geeigneter Weise entsprechen und auf den verfügbaren wissenschaftlichen und fachlichen Informationen beruhen.

(11)

Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 hat jeder Mitgliedstaat für jeden prioritären Schädling einen Notfallplan zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Erfahrungen aus früheren Ausbrüchen haben gezeigt, dass es notwendig ist, spezifische Vorschriften zur Durchführung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2016/2031 zu erlassen, um sicherzustellen, dass ein umfassender Notfallplan für den Fall eines Auftretens des spezifizierten Schädlings in der Union vorhanden ist.

(12)

Die Bestimmungen für die Durchführung von Erhebungen in befallsfreien Gebieten auf der Grundlage der Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis (3) sollten ab dem 1. Januar 2027 gelten, um den zuständigen Behörden genügend Zeit für die Planung, die Vorbereitung des Konzepts und die Zuweisung ausreichender Mittel für solche Erhebungen einzuräumen.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„spezifizierter Schädling“Agrilus planipennis Fairmaire;

2.

„spezifizierte Pflanze“Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. außer deren Früchte, Samen, Pollen und Pflanzen in Gewebekultur;

3.

„Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen“ ein iteratives Verfahren zur Festlegung der Grenzen eines Gebiets, das als von einem Schädling befallen oder als befallsfrei gilt;

4.

„spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde“ Holz, lose Rinde und andere, aus dem Holz und der Rinde von Chionanthus virginicus L. und Fraxinus L. hergestellte Gegenstände;

5.

„Fangbäume“ spezifizierte Pflanzen, die geringelt und zur Unterstützung der Früherkennung des spezifizierten Schädlings genutzt werden.

Artikel 2

Erhebungen im Gebiet der Union gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/2031

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche risikobasierte Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Schädlings in den Bereichen ihres Hoheitsgebiets durch, in denen er, soweit bekannt, noch nicht aufgetreten ist.

(2)   Das Konzept und der Probenahmeplan dieser Erhebungen ermöglichen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats die Ermittlung eines geringfügigen Auftretens des spezifizierten Schädlings auf den befallenen Pflanzen mit einem ausreichend hohen Konfidenzniveau. Sie basieren auf den Leitlinien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis und berücksichtigen das Risiko einer natürlichen Ausbreitung des spezifizierten Schädlings.

(3)   Die Erhebungen sind wie folgt durchzuführen:

a)

im Freiland, in Natur- und Stadtgebieten, Haltestellen an Hauptverkehrsstraßen, Bahnstrecken und anderen Verkehrswegen sowie in Baumschulen, Gartenfachmärkten, Handelszentren für die spezifizierten Pflanzen, spezifiziertes Holz und spezifizierte Rinde, Sägewerken für Laubholz und — soweit sinnvoll — anderen einschlägigen Standorten;

b)

zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr für den möglichen Nachweis des spezifizierten Schädlings unter Berücksichtigung der Biologie des Schädlings, des Auftretens und der Biologie der spezifizierten Pflanzen und der wissenschaftlichen und fachlichen Informationen auf der Schädlingserhebungskarte der Behörde zu Agrilus planipennis (4).

(4)   Die Erhebungen umfassen

a)

das Fangen des spezifizierten Schädlings, unter anderem auch mittels Fangbäumen;

b)

gegebenenfalls eine visuelle Kontrolle der spezifizierten Pflanzen;

c)

bei Verdacht eine Probenahme und Untersuchung der spezifizierten Pflanzen und des spezifizierten Holzes, einschließlich abgesägter Äste, und von Holzverpackungsmaterial und

d)

gegebenenfalls den Einsatz speziell geschulter Spürhunde.

Artikel 3

Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1)   Wird das Auftreten des spezifizierten Schädlings amtlich bestätigt, richtet der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich ein abgegrenztes Gebiet ein, bestehend aus

a)

einer Befallszone mit einem Radius von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen, die die befallenen Pflanzen und alle spezifizierten Pflanzen umfasst, bei denen ein Befall wahrscheinlich ist (im Folgenden „Befallszone“);

b)

einer Pufferzone mit einer Breite von mindestens 10 km über die Grenze der Befallszone hinaus.

(2)   Bei der Festlegung des abgegrenzten Gebiets werden die wissenschaftlichen Grundsätze, die Biologie des spezifizierten Schädlings, das Ausmaß des Befalls, die besondere Verteilung der spezifizierten Pflanzen in dem betreffenden Gebiet und der Nachweis der Ansiedlung des spezifizierten Schädlings berücksichtigt.

Auf die anfängliche Abgrenzung der Befallszone folgt unmittelbar eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen mit einem Konzept und einem Probenahmeplan, die es ermöglichen, ein Auftreten befallener Pflanzen von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

Die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen

a)

stützt sich auf die Leitlinien der Behörde für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis und

b)

schließt Entnahmen von Astproben oder andere geeignete Methoden ein, die in der Lage sind, den Schädling vor dem Schlüpfen nachzuweisen.

(3)   Innerhalb der abgegrenzten Gebiete sensibilisieren die zuständigen Behörden die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um seine weitere Ausbreitung über diese Gebiete hinaus zu verhindern.

Sie stellen sicher, dass den betroffenen Unternehmern und der allgemeinen Öffentlichkeit der Grenzverlauf der abgegrenzten Gebiete bekannt ist.

(4)   Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Informationen über das Ausmaß des Befalls, die Dichte der spezifizierten Pflanzen, den Ursprung und die bisherige Dauer des Ausbruchs beschließen, den Radius der Pufferzone zu verkleinern. In diesem Fall unterrichten sie die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe der Gründe über diese Verkleinerung.

Artikel 4

Ausnahmeregelungen für die Einrichtung von abgegrenzten Gebieten

(1)   Abweichend von Artikel 3 können die zuständigen Behörden beschließen, kein abgegrenztes Gebiet einzurichten, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Datenlage zeigt, dass der spezifizierte Schädling mit den Pflanzen oder dem Pflanzenmaterial, auf denen bzw. dem er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde und dass diese Pflanzen vor dem Einführen in das betroffene Gebiet befallen waren und keine Vermehrung des spezifizierten Schädlings stattgefunden hat, oder die Datenlage zeigt, dass es sich um einen Einzelfall handelt, bei dem nicht mit einer Ansiedlung des spezifizierten Schädlings gerechnet wird;

b)

es wird bestätigt, dass der spezifizierte Schädling sich nicht ansiedeln konnte und dass die Ausbreitung und erfolgreiche Fortpflanzung des spezifizierten Schädlings aufgrund seiner Biologie nicht möglich ist, basierend auf den Ergebnissen einer spezifischen Untersuchung und der ergriffenen Tilgungsmaßnahmen.

(2)   Wendet die zuständige Behörde die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 1 an, muss sie

a)

Maßnahmen zur umgehenden Tilgung des spezifizierten Schädlings ergreifen, mit denen dessen Ausbreitung unmöglich gemacht wird;

b)

gegebenenfalls die Zahl der Fallen und die Häufigkeit, mit der die Fallen in diesem Gebiet kontrolliert werden, unverzüglich erhöhen;

c)

die visuellen Kontrollen auf das Vorhandensein von adulten Tieren in Kombination mit der Entnahme von Astproben oder mit anderen geeigneten Nachweismethoden, die in der Lage sind, den Schädling vor dem Schlüpfen nachzuweisen, unverzüglich intensivieren;

d)

mindestens über einen Lebenszyklus des spezifizierten Schädlings plus ein weiteres Jahr in einem Gebiet im Umkreis von mindestens 1 km um die befallenen Pflanzen oder um den Ort, an dem der spezifizierte Schädling festgestellt wurde, regelmäßig und intensiv während der Flugperiode des spezifizierten Schädlings Erhebungen durchführen;

e)

den Ursprung des spezifizierten Schädlings untersuchen, indem Pflanzen, Holz, Rinde und andere Gegenstände, die mit dem spezifizierten Schädling in Verbindung stehen, zurückverfolgt und auf Anzeichen eines Befalls untersucht werden, was auch die Entnahme von Astproben und eine gezielte destruktive Probenahmen einschließt;

f)

die Öffentlichkeit für die vom spezifizierten Schädling ausgehende Bedrohung sensibilisieren und

g)

jegliche andere Maßnahme ergreifen, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings beitragen kann, unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 9 (5) und Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (6).

Artikel 5

Jährliche Erhebungen in abgegrenzten Gebieten

In den abgegrenzten Gebieten führen die zuständigen Behörden intensive jährliche Erhebungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zur Feststellung des Auftretens des spezifizierten Schädlings durch, wobei sie die in der Schädlingserhebungskarte genannten Informationen berücksichtigen.

In dem Erhebungskonzept werden die Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis berücksichtigt. Die für Nachweiserhebungen verwendeten Erhebungskonzepte und Probenahmepläne müssen in der Lage sein, ein Auftreten des spezifizierten Schädlings von 1 % mit einem Konfidenzniveau von mindestens 95 % zu ermitteln.

Die jährlichen Erhebungen werden gemäß Artikel 2 Absätze 3 und 4 in den Pufferzonen zum Nachweis des Auftretens des spezifizierten Schädlings und in den Befallszonen zur Überwachung seines Auftretens durchgeführt.

Artikel 6

Aufhebung der Abgrenzung

Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der spezifizierte Schädling auf der Grundlage der Erhebungen gemäß Artikel 5 in mindestens vier aufeinanderfolgenden Jahren in dem abgegrenzten Gebiet nicht nachgewiesen wird.

Artikel 7

Tilgungsmaßnahmen

(1)   Nach der anfänglichen Abgrenzung des Gebiets treffen die zuständigen Behörden parallel zu den Erhebungen zur Feststellung der Befallsgrenzen alle folgenden Maßnahmen:

a)

unverzügliche Fällung aller befallenen und vermutlich befallenen Pflanzen in Bodenhöhe;

b)

unverzügliche Fällung aller spezifizierten Pflanzen in Bodenhöhe innerhalb eines Umkreises von mindestens 100 m um die befallenen Pflanzen und gründliche Untersuchung dieser spezifizierten Pflanzen auf Anzeichen eines Befalls, außer in Fällen, in denen die befallenen Pflanzen außerhalb der Flugperiode des spezifizierten Schädlings festgestellt werden; in diesem Fall ist die Fällung und Beseitigung spezifizierter Pflanzen rechtzeitig vor dem Beginn der nächsten Flugperiode durchzuführen;

c)

Entfernung, Untersuchung und sichere Entsorgung aller gemäß den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings während und nach der Fällung zu ergreifen sind;

d)

Untersuchung und sichere Entsorgung von Holz und Rinde, die mit dem Befall in Verbindung stehen, wobei alle notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des spezifizierten Schädlings zu ergreifen sind;

e)

Verbot jeglicher Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie von spezifiziertem Holz und spezifizierter Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet heraus;

f)

Untersuchung des Ursprungs des Befalls mittels Rückverfolgung der Pflanzen, des Holzes, der Rinde und anderer Gegenstände, die mit dem Befall in Verbindung stehen, und Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls, was auch die Entnahme von Astproben und eine gezielte destruktive Probenahmen einschließt;

g)

gegebenenfalls Ersetzung der spezifizierten Pflanzen durch andere, nicht anfällige Pflanzenarten;

h)

Verbot des Vorhandenseins neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in dem in Buchstabe b bezeichneten Gebiet, wobei das Vorhandensein von Fangbäumen ausgenommen ist;

i)

falls Fangbäume eingesetzt werden, müssen diese regelmäßigen Inspektionen unterzogen und vor der nächsten Flugperiode vernichtet und untersucht werden;

j)

Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Schädling und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in das Gebiet der Union und seiner Ausbreitung in diesem Gebiet, einschließlich der Bedingungen für die Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde aus dem abgegrenzten Gebiet;

k)

bei Bedarf spezifische Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und angemessenen Tilgung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichem oder privatem Eigentum oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung; und

l)

jede andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen („ISPM“) Nr. 9 sowie zur Anwendung eines Systemansatzes nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 beitragen kann.

(2)   Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage von Informationen über das Ausmaß des Befalls, die Dichte der spezifizierten Pflanzen, den Ursprung und die bisherige Dauer des Ausbruchs beschließen, den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Radius zu vergrößern.

(3)   Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Fällung für eine begrenzte Anzahl einzelner Pflanzen aufgrund ihres besonderen sozialen, kulturellen oder ökologischen Werts nicht angebracht ist, werden diese einzelnen Pflanzen abweichend von Absatz 1 Buchstabe b monatlich einer individuellen Untersuchung auf Anzeichen eines Befalls unterzogen. In solchen Fällen werden anstelle einer Fällung alternative Maßnahmen ergriffen, die ein hohes Schutzniveau sicherstellen, um eine mögliche Ausbreitung des spezifizierten Schädlings von diesen Pflanzen zu verhindern.

Die Gründe für eine solche Schlussfolgerung und die als Ergebnis dieser Schlussfolgerung getroffenen Maßnahmen werden der Kommission in dem in Artikel 9 genannten Bericht mitgeteilt.

(4)   Ergibt die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen nach Artikel 3 Absatz 2 einen weiteren Nachweis des spezifizierten Schädlings, wendet die zuständige Behörde alle in Absatz 1 genannten Maßnahmen an und setzt die Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen fort.

Artikel 8

Notfallpläne

(1)   Zusätzlich zu den in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 aufgeführten Elementen sehen die Mitgliedstaaten in ihren Notfallplänen Folgendes vor:

a)

die Maßnahmen zur Tilgung des spezifizierten Schädlings gemäß Artikel 7;

b)

die Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit Verbringungen spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde innerhalb des Gebiets der Union gemäß Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (7);

c)

die durchzuführenden amtlichen Inspektionen der Verbringung spezifizierter Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde innerhalb des Gebiets der Union;

d)

die bereitzustellenden Mindestressourcen und die Verfahren für die Bereitstellung dieser zusätzlichen Ressourcen im Falle eines bestätigten oder vermuteten Auftretens des spezifizierten Schädlings;

e)

die Verfahren für die Identifizierung der Eigentümer der zu vernichtenden Pflanzen sowie spezifizierten Holzes und spezifizierter Rinde für die Unterrichtung über die Entfernungsanordnung und für den Zugang zu Privateigentum.

(2)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren, soweit erforderlich, ihren Notfallplan bis zum 31. Dezember jedes Jahres.

Artikel 9

Jährliche Berichte

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April jeden Jahres einen Bericht über die Maßnahmen, die im vorausgegangenen Kalenderjahr gemäß den Artikeln 2 bis 8 ergriffen wurden, sowie über ihre Ergebnisse.

Die Ergebnisse der gemäß Artikel 5 durchgeführten Erhebungen werden der Kommission unter Verwendung des im Anhang genannten Meldebogens übermittelt.

Artikel 10

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 2 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Februar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1702 der Kommission vom 1. August 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Aufstellung einer Liste der prioritären Schädlinge (ABl. L 260 vom 11.10.2019, S. 8).

(3)  EFSA, Guidelines for statistically sound and risk-based surveys of Agrilus planipennis (Leitlinien für statistisch fundierte und risikobasierte Erhebungen über Agrilus planipennis), 17. Dezember 2020, https://doi.org/10.2903/sp.efsa.2020.EN-1983.

(4)  EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit), 2020. Story Map für Erhebungen über Agrilus planipennis. Begleitende Veröffentlichung 2020: EN-1945. https://arcg.is/09S94u.

(5)   „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, https://www.fao.org/3/x2981e/x2981e.pdf.

(6)   „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom, https://www.ippc.int/en/publications/607/.

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1).


ANHANG

1.   Meldebogen für die Ergebnisse jährlicher Erhebungen in abgegrenzten Gebieten unter Verwendung eines statistisch basierten Ansatzes

1.

Beschreibung des abgegrenzten Gebiets (AG)

2.

Ursprüngliche Größe des AG (in ha)

3.

Aktualisierte Größe des AG (in ha)

4.

Vorgehen

5.

Zone

6.

Erhebungsorte

7.

Zeitplan

A.

Definition der Erhebung (Parameter zur Eingabe in RiBESS+)

B.

Umfang der Probenahme

C.

Erhebungsergebnisse

25.

Anmerkungen

8.

Zielpopulation

9.

Epidemiologische Einheiten

10.

Nachweismethoden

11.

Wirksamkeit der Probenahme

12.

Sensitivität der Methode

13.

Risikofaktoren (Tätigkeiten, Standorte und Flächen)

14.

Anzahl der inspizierten epidemiologischen Einheiten

15.

Zahl der visuellen Untersuchungen

16.

Anzahl der Proben

17

. Anzahl der Fallen

18.

Anzahl der Fangstellen

19

. Anzahl der Tests

20.

Anzahl sonstiger Maßnahmen

21.

Ergebnisse

22.

Meldenummer der gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gemeldeten Ausbrüche, sofern zutreffend

23.

Erreichtes Konfidenzniveau

24.

Angenommene Prävalenz

Name

Datum der Einrichtung

Beschreibung

Anzahl

Wirtsarten

Fläche (in ha oder einer passenderen Einheit)

Inspektionseinheiten

Beschreibung

Maßeinheiten

Visuelle Untersuchungen

Fang

Tests

Andere Methoden

Risikofaktor

Risikoniveau

Anzahl der Orte

Relative Risiken

Anteil der Wirtspopulation

Positiv

Negativ

Unklar

Anzahl

Datum

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.   Anweisungen zum Ausfüllen des Meldebogens

Erläutern Sie für jeden Schädling, welche Annahmen bei der Konzeption der Erhebung zugrunde gelegt werden. Fassen Sie zusammen und begründen Sie:

Zielpopulation, epidemiologische Einheit und Inspektionseinheiten;

Nachweismethode und Sensitivität der Methode;

Risikofaktor(en) mit Angabe der Risikoniveaus und der entsprechenden relativen Risiken sowie Anteile der Wirtspflanzenpopulation.

In Spalte 1:

Geben Sie den Namen des geografischen Gebiets, die Nummer des Ausbruchs oder jede andere Information an, durch die sich das betroffene abgegrenzte Gebiet (AG) identifizieren und das Datum feststellen lässt, an dem es eingerichtet wurde.

In Spalte 2:

Geben Sie die Größe des AG vor Beginn der Erhebung an.

In Spalte 3:

Geben Sie die Größe des AG nach der Erhebung an.

In Spalte 4:

Geben Sie das Vorgehen an: Tilgung oder Eindämmung. Bitte fügen Sie so viele Zeilen wie erforderlich ein, je nach Anzahl der AG pro Schädling und des Vorgehens auf diesen Flächen.

In Spalte 5:

Geben Sie die Zone des AG an, in der die Erhebung durchgeführt wurde; fügen Sie so viele Zeilen wie nötig ein: Befallszone (BZ) oder Pufferzone (PZ), jeweils in einer eigenen Zeile. Geben Sie, sofern zutreffend, die Fläche der BZ an, auf der die Erhebung durchgeführt wurde (z. B. die an die PZ angrenzenden letzten 20 km, um Baumschulen usw.), jeweils in einer eigenen Zeile.

In Spalte 6:

Geben Sie die Anzahl und Beschreibung der Erhebungsorte an, indem Sie einen der folgenden Einträge als Beschreibung wählen:

1.

Im Freien (Produktionsfläche): 1.1 auf freiem Feld (Acker, Weide), 1.2 Obstgarten/Weinberg, 1.3 Baumschule, 1.4 Wald.

2.

Im Freien (andere): 2.1 Privatgärten, 2.2 öffentliche Orte, 2.3 Schutzgebiete, 2.4 Wildpflanzen außerhalb von Schutzgebieten, 2.5 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie, Feuchtgebiete, Bewässerungs- und Entwässerungsnetz);

3.

Unter physisch abgeschlossenen Bedingungen: 3.1 Gewächshaus, 3.2 privates Anwesen, ausgenommen Gewächshaus, 3.3 öffentlicher Ort, ausgenommen Gewächshaus, 3.4 andere Orte, mit Angabe des jeweiligen Falls (z. B. Gartenfachmarkt, gewerbliche Standorte, an denen Holzverpackungsmaterial verwendet wird, Holzindustrie).

In Spalte 7:

Geben Sie die Monate des Jahres an, in denen die Erhebungen durchgeführt wurden.

In Spalte 8:

Geben Sie die ausgewählte Zielpopulation jeweils mit der Liste der Wirtsarten/Wirtsgattungen und dem erfassten Gebiet an. Die Zielpopulation ist als Gesamtheit aller Inspektionseinheiten definiert. Ihre Größe wird bei landwirtschaftlichen Flächen in der Regel in Hektar angegeben; die Angabe kann jedoch auch in Parzellen, Feldern, Gewächshäusern usw. erfolgen. Bitte begründen Sie Ihre Wahl in den zugrunde liegenden Annahmen. Geben Sie die in der Erhebung erfassten Inspektionseinheiten an. Eine „Inspektionseinheit“ bezeichnet Pflanzen, Pflanzenteile, Waren, Materialien oder Schädlingsvektoren, die zur Feststellung und Identifizierung des Schädlings untersucht wurden.

In Spalte 9:

Beschreiben Sie die epidemiologischen Einheiten, an denen die Erhebung durchgeführt wurde, und geben Sie ihre Maßeinheit an. „Epidemiologische Einheit“ bezeichnet ein homogenes Gebiet, in dem die Wechselwirkungen zwischen dem Schädling, den Wirtspflanzen und den abiotischen und biotischen Faktoren und Bedingungen bei Auftreten des Schädlings zu derselben Epidemiologie führen würden. Bei den epidemiologischen Einheiten handelt es sich um in Bezug auf die Epidemiologie homogene Untereinheiten der Zielpopulation mit mindestens einer Wirtspflanze. In manchen Fällen kann die komplette Wirtspopulation in einer Region, einem Gebiet oder einem Land als epidemiologische Einheit definiert werden. Dabei kann es sich um NUTS-Regionen (gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, NUTS), städtische Gebiete, Wälder, Rosengärten oder landwirtschaftliche Betriebe oder Hektar handeln. Die Wahl der epidemiologischen Einheiten ist in den zugrunde liegenden Annahmen zu begründen.

In Spalte 10:

Geben Sie die bei der Erhebung angewandten Methoden an, einschließlich der Anzahl der Tätigkeiten pro Fall, die entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen durchgeführt wurden. Liegen die Informationen zu einer bestimmten Spalte nicht vor, geben Sie N/V an.

In Spalte 11:

Geben Sie die geschätzte Effektivität der Probenahme an. „Effektivität der Probenahme“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze. Bei Vektoren ist dies der Grad der Effektivität der Methode, einen positiven Vektor zu erfassen, wenn er im Erhebungsgebiet vorhanden ist. Bei Böden ist dies der Grad der Effektivität der Methode, eine den Schädling enthaltende Bodenprobe zu entnehmen, wenn der Schädling im Erhebungsgebiet vorhanden ist.

In Spalte 12:

„Sensitivität der Methode“ bezeichnet die Wahrscheinlichkeit einer Methode, ein Auftreten des Schädlings korrekt festzustellen. Die Sensitivität der Methode ist definiert als die Wahrscheinlichkeit, mit der ein echt positiver Wirt positiv getestet wird. Es handelt sich um die Multiplikation der Wirksamkeit der Probenahme (d. h. der Wahrscheinlichkeit der Entnahme befallener Pflanzenteile aus einer befallenen Pflanze) mit der diagnostischen Empfindlichkeit (gekennzeichnet durch die visuelle Untersuchung und/oder Laboruntersuchung, die im Rahmen der Identifizierung zur Anwendung kommt).

In Spalte 13:

Geben Sie die Risikofaktoren jeweils in einer eigenen Zeile an und verwenden Sie so viele Zeilen wie nötig. Geben Sie für jeden Risikofaktor das Risikoniveau und das entsprechende relative Risiko sowie den Anteil der Wirtspflanzenpopulation an.

In Spalte B:

Machen Sie entsprechend den für die einzelnen Schädlinge geltenden spezifischen gesetzlichen Anforderungen nähere Angaben zur Erhebung. Geben Sie „N/Z“ an, wenn die in bestimmten Spalten zu machenden Angaben nicht zutreffen. Die Angaben in diesen Spalten stehen im Zusammenhang mit den Angaben in Spalte 10 „Nachweismethoden“.

In Spalte 18:

Geben Sie die Anzahl der Fangstellen an, wenn diese von der Anzahl der Fallen (Spalte 17) abweicht (z. B. wenn dieselbe Falle an verschiedenen Stellen eingesetzt wird).

In Spalte 21:

Geben Sie die Anzahl der Proben mit positivem, negativem oder unklarem Befund an. „Unklar“ sind jene Proben, deren Untersuchung aufgrund verschiedener Faktoren (z. B. Ergebnis unterhalb der Nachweisgrenze, Probe nicht bearbeitet, nicht identifiziert, alte Probe) ergebnislos geblieben ist.

In Spalte 22:

Geben Sie die Meldungen der Ausbrüche desjenigen Jahres an, in dem die Erhebung durchgeführt wurde. Die Nummer der Ausbruchsmeldung muss nicht angegeben werden, wenn die zuständige Behörde entschieden hat, dass es sich bei der Feststellung um einen der in Artikel 14 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 2 oder Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 genannten Fälle handelt. In diesem Fall geben Sie in Spalte 25 („Anmerkungen“) den Grund für das Fehlen dieser Angabe an.

In Spalte 23:

Geben Sie die Sensitivität der Erhebung gemäß Definition im Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 31) an. Dieser Wert für das erreichte Konfidenzniveau der Schädlingsfreiheit berechnet sich anhand der durchgeführten Untersuchungen (und/oder Stichproben) unter Berücksichtigung der Sensitivität der Methode und der angenommenen Prävalenz.

In Spalte 24:

Geben Sie die angenommene Prävalenz aufgrund einer Vorerhebungsschätzung der wahrscheinlichen tatsächlichen Prävalenz des Schädlings auf der Fläche an. Die angenommene Prävalenz wird als Ziel der Erhebung festgelegt und richtet sich nach dem Kompromiss der Risikomanager zwischen dem Risiko eines Auftretens des Schädlings und den für die Erhebung verfügbaren Ressourcen. Normalerweise wird für eine Nachweiserhebung ein Wert von 1 % festgelegt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/434/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)