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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/419

30.1.2024

LEITLINIE (EU) 2024/419 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 18. Januar 2024

zur Änderung der Leitlinie (EU) 2019/1265 zum Euro Short-Term Rate (€STR) (EZB/2019/19)

(EZB/2024/1)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf den Artikel 127 Absätze 2 und 5,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Euro Short-Term Rate (€STR) wird auf der Grundlage statistischer Daten zum unbesicherten Marktsegment berechnet, welche die Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) (1) an die nationalen Zentralbanken (NZBen) oder die Europäische Zentralbank (EZB) melden. Der tatsächliche Kreis der Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) wurde durch einen Beschluss des EZB-Rates vom 5. April 2023 gemäß Artikel 2 Absatz 3 der genannten Verordnung erweitert, um bestimmte andere monetäre Finanzinstitute als neue Berichtspflichtige einzustufen. Bevor die von den neuen Berichtspflichtigen gemeldeten statistischen Eingabedaten an das System für den Euro Short-Term Rate übermittelt und dort eingespeist werden, müssen die Datenqualität überwacht und die Auswirkungen der statistischen Daten auf den veröffentlichten Euro Short-Term Rate analysiert werden. Daher ist es erforderlich, die Definition des Begriffs „statistische Eingabedaten“ in der Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/19) (2) zu ändern, um einen ausreichenden zeitlichen Abstand zwischen dem Zeitpunkt der ersten Meldung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) und der Verwendung der entsprechenden statistischen Daten als statistische Eingabedaten zur Berechnung des Euro Short-Term Rate vorzusehen.

(2)

Nach Artikel 5 Absatz 2a der Leitlinie (EU) 2019/1265 (EZB/2019/19) kann die EZB, wenn eine NZB nur einen in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat ansässigen Berichtspflichtigen hat und keine lokale Erhebungsplattform betreibt, mit vorheriger Zustimmung der NZB im Namen der NZB  und im Einklang mit den Geschäftsprozessen gemäß Artikel 6 Absatz 3 — die Aufgaben wahrnehmen, welche die NZB nach Artikel 5 Absatz 2 im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und den Folgemaßnahmen durchzuführen hat. Im Interesse eines effizienten Einsatzes von Ressourcen und angesichts der Besonderheit des Verfahrens der Ermittlung des Euro Short-Term Rate und der Folgemaßnahmen, der von der EZB bereits getätigten IT- und operationellen Investitionen und der damit verbundenen Risiken ist es jedoch angebracht, dass die EZB diese Aufgaben im Namen aller NZBen wahrnimmt, die keine lokale Erhebungsplattform betreiben. Dies bedarf der vorherigen Zustimmung in Form eines Briefwechsels zwischen der betreffenden NZB und der EZB.

(3)

Der Euro Short-Term Rate wird über das Datenportal der EZB (ECB Data Portal) zur Verfügung gestellt, welches am 23. Juni 2023 an die Stelle des Statistical Data Warehouse der EZB getreten ist.

(4)

Die Leitlinie (EU) 2019/1265 (EZB/2019/19) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Leitlinie (EU) 2019/1265 (EZB/2019/19) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

‚statistische Eingabedaten‘: die statistischen Daten zum unbesicherten Marktsegment, welche die Berichtspflichtigen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) an die NZBen oder die EZB melden, wenn seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Meldung 12 Monate verstrichen sind;“.

b)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„22.

‚ECB Data Portal‘: das Datenbanksystem der EZB für den Onlinezugriff auf Statistiken;“.

2.

Artikel 4 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Der Euro Short-Term Rate wird auch über die Plattform für die Verbreitung von Marktinformationen und das Datenportal der EZB veröffentlicht.“

3.

Artikel 5 Absatz 2a erhält folgende Fassung:

„(2a)   Betreibt eine NZB keine lokale Erhebungsplattform, kann die EZB mit vorheriger Zustimmung der NZB in Form eines Briefwechsels im Namen der NZB die Aufgaben wahrnehmen, welche die NZB nach Artikel 5 Absatz 2 im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ermittlung des Euro Short-Term Rate und den Folgemaßnahmen durchzuführen hat. Nimmt die EZB solche Aufgaben im Namen einer NZB wahr, hat die EZB die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Geschäftsprozesse anzuwenden.“

Artikel 2

Wirksamwerden

Diese Leitlinie wird am Tag ihrer Bekanntgabe an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wirksam.

Artikel 3

Adressaten

Diese Leitlinie ist an alle Zentralbanken des Eurosystems gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 18. Januar 2024.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97).

(2)  Leitlinie (EU) 2019/1265 der Europäischen Zentralbank vom 10. Juli 2019 zum Euro Short-Term Rate (€STR) (EZB/2019/19) (ABl. L 199 vom 26.7.2019, S. 8).


ELI: http://data.europa.eu/eli/guideline/2024/419/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)