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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/409

30.1.2024

PROTOKOLL ZUM EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN ZUR GRÜNDUNG EINER ASSOZIATION ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ANDERERSEITS ÜBER EIN RAHMENABKOMMEN ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN ÜBER DIE ALLGEMEINEN GRUNDSÄTZE FÜR DIE TEILNAHME DER ARABISCHEN REPUBLIK ÄGYPTEN AN DEN PROGRAMMEN DER UNION

DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“,

einerseits,

und

DIE ARABISCHE REPUBLIK ÄGYPTEN, im Folgenden „Ägypten“,

andererseits,

im Folgenden „Vertragsparteien“ —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“), wurde am 25. Juni 2001 in Luxemburg unterzeichnet und trat am 1. Juni 2004 in Kraft.

(2)

Der Europäische Rat begrüßte auf seiner Tagung vom 17. Und 18. Juni 2004 die Vorschläge der Europäischen Kommission für eine Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP) und billigte die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Juni 2004.

(3)

Der Rat hat diese Politik bei zahlreichen anderen Gelegenheiten in seinen Schlussfolgerungen gebilligt.

(4)

Am 5. März 2007 brachte der Rat seine Unterstützung für das in der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2006 dargelegte Konzept zur Ermöglichung einer Beteiligung von ENP-Partnerstaaten an Gemeinschaftsagenturen und -programmen zum Ausdruck, wenn es im Einzelfall sinnvoll ist und die betreffende Rechtsgrundlage es zulässt.

(5)

Ägypten hat seinen Wunsch nach Teilnahme an mehreren Programmen der Union zum Ausdruck gebracht.

(6)

Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Ägyptens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der von Ägypten zu zahlende finanzielle Beitrag und die Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sollten in Form von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Ägyptens festgelegt werden —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ägypten kann an allen laufenden und künftigen Programmen der Union teilnehmen, die Ägypten nach den einschlägigen Vorschriften zur Annahme dieser Programme zur Teilnahme offenstehen.

Artikel 2

Ägypten leistet im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union einen finanziellen Beitrag zu den Programmen, an denen es teilnimmt, und zu den damit verbundenen Verwaltungs-, Durchführungs- und Betriebskosten.

Artikel 3

Vertreter Ägyptens haben das Recht, ohne Stimmrecht und bei Punkten, die Ägypten betreffen, an den Ausschüssen, die die Ausübung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission bei Programmen kontrollieren, zu denen Ägypten einen finanziellen Beitrag leistet, als Beobachter teilzunehmen.

Artikel 4

Für die von Teilnehmern aus Ägypten unterbreiteten Projekte und Initiativen gelten hinsichtlich der Programme soweit wie möglich dieselben Bedingungen, Regeln und Verfahren wie diejenigen, die für die Mitgliedstaaten gelten.

Artikel 5

(1)   Die besonderen Voraussetzungen und Bedingungen, die für die Teilnahme Ägyptens an jedem einzelnen Programm gelten, insbesondere der finanzielle Beitrag und das Berichterstattungs- und Evaluierungsverfahren, sind in einer Vereinbarung zwischen der Europäischen Kommission und den zuständigen Behörden Ägyptens anhand der in den betreffenden Programmen vorgesehenen Kriterien festzulegen.

(2)   Ersucht Ägypten für die Teilnahme an einem bestimmten Programm der Union um Unterstützung im Rahmen der Außenhilfe der Union nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder nach ähnlichen, später erlassenen Verordnungen, die Außenhilfe der Union für Ägypten vorsehen, so werden die Bedingungen für die Verwendung der Außenhilfe der Union durch Ägypten in einer Finanzierungsvereinbarung festgelegt.

Artikel 6

(1)   In jeder nach Artikel 5 geschlossenen Vereinbarung wird im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) festgelegt, dass die Finanzkontrolle oder Rechnungsprüfungen oder andere Überprüfungen, einschließlich Verwaltungsuntersuchungen, von der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung und dem Rechnungshof oder unter deren Aufsicht durchzuführen sind.

(2)   Für die Finanzkontrolle und Rechnungsprüfung, Verwaltungsmaßnahmen, Ermittlungen und Verfolgung, Sanktionen und Einziehungsmaßnahmen werden detaillierte Bestimmungen festgelegt, mit denen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, der Europäischen Staatsanwaltschaft und dem Rechnungshof Befugnisse übertragen werden, die ihren Befugnissen gegenüber in der Union niedergelassenen Begünstigten oder Auftragnehmern gleichwertig sind.

Artikel 7

(1)   Dieses Protokoll gilt für den Zeitraum, in dem das Abkommen in Kraft ist.

(2)   Dieses Protokoll wird von den Vertragsparteien nach ihren jeweiligen Verfahren unterzeichnet und genehmigt.

(3)   Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen.

(4)   Dieses Protokoll tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifikation außer Kraft.

(5)   Das Außerkrafttreten des Protokolls aufgrund der Kündigung durch eine der Vertragsparteien hat keinen Einfluss auf die Überprüfungen und Kontrollen, die gemäß den Artikeln 5 und 6 durchzuführen sind.

Artikel 8

Beide Vertragsparteien können spätestens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls und danach alle drei Jahre seine Umsetzung auf der Grundlage der tatsächlichen Teilnahme Ägyptens an Programmen der Union überprüfen.

Artikel 9

Dieses Protokoll gilt einerseits nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für die Gebiete, in denen dieser Vertrag angewandt wird, sowie andererseits für das Hoheitsgebiet Ägyptens.

Artikel 10

(1)   Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren notifizieren. Die Notifikationen sind im Falle der Europäischen Union an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union und im Falle Ägyptens an die Vertretung der Arabischen Republik Ägypten bei der Europäischen Union zu übermitteln.

(2)   Für die Zeit bis zum Inkrafttreten kommen die Vertragsparteien überein, die Bestimmungen dieses Protokolls ab dem Tag seiner Unterzeichnung, vorbehaltlich seines späteren Abschlusses, vorläufig anzuwenden.

Artikel 11

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits.

Artikel 12

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на двадесет и трети януари две хиляди двадесет и четвърта година.

Hecho en Bruselas, el veintitrés de enero de dos mil veinticuatro.

V Bruselu dne dvacátého třetího ledna dva tisíce dvacet čtyři.

Udfærdiget i Bruxelles den treogtyvende januar to tusind og fireogtyve.

Geschehen zu Brüssel am dreiundzwanzigsten Januar zweitausendvierundzwanzig.

Kahe tuhande kahekümne neljanda aasta jaanuarikuu kahekümne kolmandal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις είκοσι τρεις Ιανουαρίου δύο χιλιάδες είκοσι τέσσερα.

Done at Brussels on the twenty-third day of January in the year two thousand and twenty four.

Fait à Bruxelles, le vingt-trois janvier deux mille vingt-quatre.

Arna dhéanamh sa Bhruiséil, an tríú lá is fiche d'Eanáir sa bhliain dhá mhíle fiche a ceathair.

Sastavljeno u Bruxellesu dvadeset trećeg siječnja godine dvije tisuće dvadeset četvrte.

Fatto a Bruxelles, addì ventitré gennaio duemilaventiquattro.

Briselē, divi tūkstoši divdesmit ceturtā gada divdesmit trešajā janvārī.

Priimta du tūkstančiai dvidešimt ketvirtų metų sausio dvidešimt trečią dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-huszonnegyedik év január havának huszonharmadik napján.

Magħmul fi Brussell, fit-tlieta u għoxrin jum ta’ Jannar fis-sena elfejn u erbgħa u għoxrin.

Gedaan te Brussel, drieëntwintig januari tweeduizend vierentwintig.

Sporządzono w Brukseli dnia dwudziestego trzeciego stycznia roku dwa tysiące dwudziestego czwartego.

Feito em Bruxelas, em vinte e três de janeiro de dois mil e vinte e quatro.

Întocmit la Bruxelles la douăzeci și trei ianuarie două mii douăzeci și patru.

V Bruseli dvadsiateho tretieho januára dvetisícdvadsaťštyri.

V Bruslju, triindvajsetega januarja dva tisoč štiriindvajset.

Tehty Brysselissä kahdentenakymmenentenäkolmantena päivänä tammikuuta vuonna kaksituhattakaksikymmentäneljä.

Som skedde i Bryssel den tjugotredje januari år tjugohundratjugofyra.

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(1)   ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(2)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1).

(3)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2024/409/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)