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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/385

19.1.2024

BESCHLUSS (GASP) 2024/385 DES RATES

vom 19. Januar 2024

zur Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen diejenigen, die Gewalttaten der Hamas und des Palästinensischen Islamischen Dschihads unterstützen, erleichtern oder ermöglichen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat am 21. September 2001 erklärt, dass „der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und Europa“ darstellt, und beschlossen, dass die Bekämpfung des Terrorismus „eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union“ sein wird. Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.

(2)

Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP (1) angenommen, mit dem die Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen umgesetzt wird, die weitreichende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung enthält. Durch den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP werden Gelder und andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen eingefroren und vorgesehen, dass den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen keine Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung gestellt werden dürfen.

(3)

Seit dem 27. Dezember 2001 werden im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP die Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas) und der Palästinensische Islamische Dschihad (Palestinian Islamic Jihad — im Folgenden „PIJ“) als terroristische Vereinigungen aufgeführt. Der Rat hat am 12. September 2003 den Gemeinsamen Standpunkt 2003/651/GASP (2) zur Aktualisierung des Anhangs des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP angenommen, wobei in der Liste der Personen, Gruppen und Organisationen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, der Eintrag für die Hamas-Izz al-Din al-Qassem (terroristischer Flügel der Hamas) durch „Hamas (einschließlich Hamas-Izz al-Din al-Qassem)“ ersetzt wurde.

(4)

Die Aufnahme der Hamas und des PIJ in die Liste wurde mehrfach gemäß Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP überprüft, und die für sie geltenden restriktiven Maßnahmen bleiben in Kraft.

(5)

Die Union leistet finanzielle Hilfe für die Entwicklung, einschließlich Unterstützungsprogrammen für die palästinensische Bevölkerung, die Palästinensische Behörde und das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten. Die Kommission hat ihre laufende Finanzhilfe überprüft und dabei festgestellt, dass die bestehenden Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen der Kommission gut funktionieren und dass mit Unionsmitteln weder direkt noch indirekt terroristische Organisationen finanziert werden.

(6)

Am 7. Oktober 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik eine Erklärung im Namen der Europäischen Union zu den Angriffen auf Israel abgegeben, in der die vielfachen und willkürlichen Angriffe der Hamas in ganz Israel aufs Schärfste verurteilt und der Verlust von Menschenleben zutiefst bedauert wurden.

(7)

In seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Oktober 2023 hat der Europäische Rat bekräftigt, dass er die Hamas und ihre brutalen und willkürlichen Angriffe in ganz Israel auf das Schärfste verurteilt.

(8)

Die Hamas und der PIJ stellen eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit dar, einschließlich dadurch, dass sie die Stabilität oder Sicherheit Israels innerhalb seiner international anerkannten Grenzen untergraben oder bedrohen, wie in den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Dezember 2012 zum Nahost-Friedensprozess dargelegt. Die Gewalttaten der Hamas und des PIJ stellen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen dar.

(9)

Angesichts der Schwere der jüngsten Angriffe auf Israel und der Notwendigkeit, Taten, die den internationalen Frieden und die internationale Sicherheit bedrohen, zu bekämpfen, ist es angezeigt, im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Kriterien restriktive Maßnahmen gegen diejenigen festzulegen, die Gewalttaten der Hamas und des PIJ unterstützen, vereinfachen oder ermöglichen. Solche restriktiven Maßnahmen fallen unter die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben b und c des Vertrags über die Europäische Union.

(10)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass natürliche Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen, die

a)

die Hamas, den Palästinensischen Islamischen Dschihad (im Folgenden „PIJ“), eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger materiell oder finanziell unterstützen;

b)

sich an der Finanzierung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;

c)

sich an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;

d)

Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter an die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe, oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;

e)

zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder in Unterstützung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger Handlungen materiell oder finanziell unterstützen oder durchführen, die die Stabilität und Sicherheit Israels untergraben oder bedrohen;

f)

an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte unter dem Namen oder im Namen der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligt oder dafür mitverantwortlich sind;

g)

die zur Begehung von schweren Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppen oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von oder im Namen von oder zur Unterstützung von diesen anstacheln oder öffentlich aufrufen;

h)

natürliche und juristische Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen unterstützen, die an Aktivitäten gemäß den Buchstaben a bis g beteiligt sind,

wie im Anhang aufgeführt.

(2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar2

a)

als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,

b)

als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,

c)

im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Befreiungen verleiht, oder

d)

gemäß dem 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrag.

(4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat das Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.

(7)   Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.

(8)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 6 oder 7 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglied(er) des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(9)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 3, 4, 6, 7 oder 8 den im Anhang aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen natürlichen Personen.

Artikel 2

(1)   Sämtliche Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter Kontrolle von natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen befinden, die

a)

die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger materiell oder finanziell unterstützen;

b)

sich an der Finanzierung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder an der Finanzierung von Handlungen oder Aktivitäten durch diese oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;

c)

sich an der Planung, Vorbereitung oder Ermöglichung von Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen beteiligen;

d)

Rüstungsgüter oder dazugehörige Güter an die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger liefern, verkaufen oder weitergeben;

e)

zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder in Unterstützung der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger Handlungen materiell oder finanziell unterstützen oder durchführen, die die Stabilität und Sicherheit Israels untergraben oder bedrohen;

f)

an der Anordnung oder Begehung schwerwiegender Verletzungen des humanitären Völkerrechts oder der Menschenrechte unter dem Namen oder im Namen der Hamas, des PIJ, einer anderen mit diesen in Verbindung stehenden Gruppe oder einer/eines deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger beteiligt oder dafür mitverantwortlich sind;

g)

die zur Begehung von schweren Gewalttaten durch die Hamas, den PIJ, eine andere mit diesen in Verbindung stehende Gruppe oder eine(n) deren Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger oder zusammen mit, unter dem Namen von, im Namen von oder zur Unterstützung von diesen anstacheln oder öffentlich aufrufen;

h)

natürliche oder juristische Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen unterstützen, die an Aktivitäten gemäß den Buchstaben a bis g beteiligt sind,

wie im Anhang aufgeführt, werden eingefroren.

(2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.

(3)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

a)

zur Deckung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,

b)

ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,

c)

ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,

d)

zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder

e)

auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung in die Liste im Anhang ergangen ist, oder einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;

b)

die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird;

c)

die Entscheidung kommt nicht einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung zugute, und

d)

die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jegliche nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(5)   Absatz 1 verhindert nicht, dass eine benannte natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Gruppe, Organisation oder Einladung in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen nach Absatz 1 entgegengenommen wird.

(6)   Absatz 2 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene

a)

Zinsen und sonstige Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen oder sonstigen Erträge weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen,

b)

Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 unterliegen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen, oder

c)

Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 unterliegen.

(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn diese Hilfe bzw. diese anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

a)

den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

b)

internationalen Organisationen,

c)

humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

d)

bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen,

e)

Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,

f)

spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder

g)

den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(8)   Unbeschadet des Absatzes 7 und abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Zurverfügungstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Bereitstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(9)   Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 8 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der zuständigen Behörde, so gilt die Genehmigung als erteilt.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung.

Artikel 3

(1)   Die Liste im Anhang wird vom Rat einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) erstellt und geändert.

(2)   Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von dem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei dieser natürlichen oder juristischen Person beziehungsweise diesen Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat den Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung entsprechend.

Artikel 4

(1)   Der Anhang enthält die Gründe für die Aufnahme der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2 in die Liste.

(2)   Der Anhang enthält die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf. Bei juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, die Registrierungsnummer und den Geschäftssitz umfassen.

Artikel 5

(1)   Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen; dazu gehören insbesondere

a)

im Fall des Rates die Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs,

b)

im Fall des Hohen Vertreters die Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2)   Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen, soweit vorliegend, einschlägige Daten zu Straftaten, die von in der Liste aufgeführten natürlichen Personen begangen wurden, zu strafrechtlichen Verurteilungen dieser Personen oder zu diese Personen betreffenden Sicherungsmaßregeln nur insoweit verarbeiten, als dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu „Verantwortlichen“ im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte nach dieser Verordnung ausüben können.

Artikel 6

(1)   Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

a)

den im Anhang aufgeführten benannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen,

b)

natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen, die über eine der unter Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen oder Einrichtungen oder in deren Namen handeln.

(2)   In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Gruppe, Organisation oder Einrichtung, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3)   Dieser Artikel lässt das Recht der in Absatz 1 genannten Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss unberührt.

Artikel 7

Es ist verboten, sich wissentlich oder vorsätzlich an Aktivitäten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der Verbote gemäß diesem Beschluss bezweckt oder bewirkt wird.

Artikel 8

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 9

Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Januar 2025.

Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden.

Die in Artikel 2 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle zwölf Monate, oder infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission überprüft.

Artikel 10

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 19. Januar 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/651/GASP des Rates vom 12. September 2003 zur Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/482/GASP (ABl. L 229 vom 13.9.2003, S. 42).

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Organisationen und Einrichtungen gemäß den Artikeln 1 und 2

A.   Natürliche Personen

 

Name

Angaben zur Identität

Begründung

Datum der Aufnahme in die Liste

1.

Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair HAMZA

Geburtsdatum: 28.8.1955

Geburtsort: Sudan

Staatsangehörigkeit: sudanesisch

Reisepass-Nr.: 10100159792 (Sudan)

Geschlecht: männlich

Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza, ein Verbündeter des ehemaligen sudanesischen Präsidenten Omar al-Bashir, ist ein in Sudan ansässiger Financier der Hamas, der Unternehmen im Anlageportfolio der Hamas verwaltet hat und am Transfer von fast 20 Mio. USD an die Hamas beteiligt war. Abdelbasit Elhassan Mohamed Khair Hamza hat über ein Netzwerk von etwa zehn großen Unternehmen, insbesondere AL Rowad Real Estate Development und Al Zawaya Group for Development and Investment, die Bereitstellung von Finanzmitteln für die Hamas ermöglicht. Abdelbasit Hamza beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.

19.1.2024

2.

Nabil Khaled Halil CHOUMAN

Geburtsdatum: 1954

Geburtsort: Libanon

Staatsangehörigkeit: libanesisch

Geschlecht: männlich

Funktion: Gründer und Anteilseigner der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL

Nabil Khaled Halil Chouman ist Eigentümer der Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon), die für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt wurde. Schätzungen zufolge wurden über die „Shuman for Currency Exchange SARL“ Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Nabil Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.

19.1.2024

3.

Khaled CHOUMAN

alias

Khaled SHUMAN

Geburtsdatum: 2.4.1987

Geburtsort: Libanon

Staatsangehörigkeit: libanesisch

Geschlecht: männlich

Funktion: Geldwechsler innerhalb der Chouman (Shuman) Group/Shuman for Currency Exchange SARL

Khaled Chouman ist als Geldwechsler für die im Eigentum seines Vaters befindliche Shuman for Currency Exchange SARL mit Sitz in Beirut (Libanon) tätig. Das Unternehmen wurde für Geldwäsche und den Transfer von Geld an Hamas, auch aus Iran, genutzt. Schätzungen zufolge wurden über die Shuman for Currency Exchange SARL Geldbeträge in USD in zweistelliger Millionenhöhe an Hamas transferiert. Khaled Chouman beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.

19.1.2024

4.

Rida Ali KHAMIS

(رضا علي خميس)

alias

Reda Ali KHAMIS

Geburtsdatum: 2.9.1967

Staatsangehörigkeit: libanesisch

Reisepass- oder Personalausweis-Nr.: 3194104 (Libanon)

Geschlecht: männlich

Funktion: Geschäftspartner des Unternehmens Chouman (Shuman) Gruppe / Shuman for Currency Exchange SARL

Rida Ali Khamis ist an Geldwechselgeschäften beteiligt, mit denen Geldwäsche und der Geldtransfer an die Hamas insbesondere über die Unternehmen Shuman for Currency Exchange SARL sowie Al-Wasata Sarl ermöglicht werden. Rida Ali Khamis beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.

19.1.2024

5.

Musa Muhammad Salim DUDIN

(موسى دودين;

موسى محمد سالم دودين)

alias

Mousa DOUDIN;

Mousa DUDIN;

Musa DUDIN;

Musa Muhammad Salim DODIN;

Musa Muhammad Salim DOUDIN;

Mussa DODIN;

Mussa DUDIN;

Geburtsdatum: 12.6.1972

Geburtsort: Dura, Hebron

Staatsangehörigkeit: palästinensisch

Geschlecht: männlich

Funktion: Mitglied des Politbüros der Hamas

Musa Muhammad Salim Dudin ist ein führender Akteur der Hamas und Mitglied des Politbüros der Hamas. In dieser Eigenschaft hat er häufig öffentliche Stellungnahmen im Namen von Hamas abgegeben. Darüber hinaus war er als Mitglied des Investitionsbüros der Hamas an der Finanzierung der Organisation beteiligt. Dudin beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.

19.1.2024

6.

Aiman Ahmad AL-DUWAIK

alias

Aiman Ahmad R AL-DUWAIK; Aiman Ahmad Rashed AL-DUWAIK; Ayman AL-DUWAIK

Geburtsdatum: 24.9.1962

Staatsangehörigkeit: jordanisch

Geschlecht: männlich

Funktion: Geschäftsführer der Sidar Company, Geschäftsführer von Anda Turk

Aiman Ahmad Al-Duwaik ist ein in Algerien ansässiger Financier der Hamas, der zur Verwaltung des Auslandsanlageportfolios der Organisation beiträgt. Insbesondere ist er Geschäftsführer und Anteilseigner des algerischen Unternehmens Sidar, Geschäftsführer des türkischen Unternehmens Anda Turk, Anteilseigner des in Sudan ansässigen Unternehmens Al Rowad Real Estate Development und Mitglied des Vorstands des Bauunternehmens Uzmanlar Co. Diese Unternehmen sind Teil des internationalen Finanzierungsnetzes der Hamas. Al Duwaik beteiligt sich daher an der Finanzierung der Hamas.

19.1.2024


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/385/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)