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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/360

25.1.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/360 DER KOMMISSION

vom 24. Januar 2024

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 hinsichtlich der Verlängerung der Geltungsdauer von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission (2) wurden Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei eingeführt. In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 der Kommission (3) sind ähnliche Schutzmaßnahmen bis 31. Dezember 2023 vorgesehen.

(2)

Diese Maßnahmen wurden im Anschluss an Audits der Kommission eingeführt, bei denen Mängel hinsichtlich der Durchführung amtlicher Kontrollen durch die zuständigen türkischen Behörden in Bezug auf die Erzeugung von Muscheln festgestellt wurden, die für den Eingang in die Union bestimmt waren, und nach Berichten der Mitgliedstaaten über nicht konforme Sendungen mit Muscheln mit Ursprung in der Türkei.

(3)

Bei den jüngsten Audits der Kommission vor Ort in den Jahren 2022 und 2023 wurden anhaltende Mängel beim amtlichen Kontrollsystem für Muscheln festgestellt, die für den Eingang in die Union bestimmt sind. Diese Defizite haben strukturelle Mängel mit Blick auf die Lebensmittelsicherheit bei der Verarbeitung in türkischen Betrieben offenbart, die für die Ausfuhr von Muscheln in die Union zugelassen sind. Sollten die bestehenden Schutzmaßnahmen aufgehoben werden, so würden diese ungelösten Probleme erhebliche Risiken hinsichtlich der Lebensmittelsicherheit der von diesen Betrieben ausgeführten Erzeugnisse mit sich bringen.

(4)

Die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 sollte daher um weitere drei Jahre verlängert werden, damit die Türkei den Empfehlungen aus den vorangegangenen Audits für den Eingang von Muscheln in die Union nachkommen und die Kommission diesbezüglich eine Bewertung vornehmen kann.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 wird das Datum „31. Dezember 2023“ durch das Datum „31. Dezember 2026“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Januar 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 743/2013 der Kommission vom 31. Juli 2013 mit Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 205 vom 1.8.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/478 der Kommission vom 24. März 2022 über die Beibehaltung von Schutzmaßnahmen in Bezug auf die Einfuhr von zum menschlichen Verzehr bestimmten Muscheln aus der Türkei (ABl. L 98 vom 25.3.2022, S. 54).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/360/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)