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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2024/338

16.1.2024

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/338 DES RATES

vom 16. Januar 2024

zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 des Rates vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und die mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absätze 1 und 4,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 20. September 2016 die Verordnung (EU) 2016/1686 erlassen.

(2)

In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da’esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden. Darüber hinaus sollte der Eintrag zu einer verstorbenen Person aus diesem Anhang gestrichen werden.

(3)

Die Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 16. Januar 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. VAN PETEGHEM


(1)   ABl. L 255 vom 21.9.2016, S. 1.


ANHANG

In Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird Abschnitt A (In Artikel 3 genannte natürliche Personen) wie folgt geändert:

1.

Eintrag 16 (Bonomade Machude OMAR) wird gestrichen.

2.

Folgender Eintrag wird angefügt:

„17.

Andreas Martin MÜLLER (alias Ahmed Khaled Müller, Abu Nusaibah, Abu Nusaiba, Abu Nussaiba, Miqdad, Abu Miqdad, Yasser Murat, Mr Akam, Abu Shahid, Nigeri); Geburtsdatum: 15. Februar 1972; Geburtsort: Cochem, Rheinland-Pfalz, Deutschland; Geschlecht: männlich; Staatsangehörigkeit: deutsch; Reisepass Nr. C73TV06C9; Ausweis Nr. 5210375966.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/338/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)