|
Amtsblatt |
DE Serie L |
|
2024/312 |
8.2.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 201/2021
vom 9. Juli 2021
zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens [2024/312]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/77 der Kommission vom 27. Januar 2021 über die Nichtzulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Verordnung (EU) 2021/418 der Kommission vom 9. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Verordnung (EU) 2021/468 der Kommission vom 18. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf botanische Arten, die Hydroxyanthracen-Derivate enthalten (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Dieser Beschluss betrifft lebensmittelrechtliche Vorschriften. Nach der Einleitung zu Kapitel XII von Anhang II des EWR-Abkommens gelten lebensmittelrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
|
(5) |
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II Kapitel XII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Unter Nummer 54zzi (Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
|
2. |
Unter Nummer 54zzzu (Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
|
|
3. |
Nach Nummer 192 (Durchführungsverordnung (EU) 2021/120 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
|
Artikel 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2021/77, (EU) 2021/418 und (EU) 2021/468 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Juli 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Juli 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Rolf EINAR FIFE
(1) ABl. L 29 vom 28.1.2021, S. 1.
(2) ABl. L 83 vom 10.3.2021, S. 1.
(3) ABl. L 96 vom 19.3.2021, S. 6.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/312/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)