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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/293

22.1.2024

BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN SONDERAUSSCHUSSES FÜR STRAẞENVERKEHR

vom 23. November 2023

zur Anpassung der technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 [2024/293]

DER SONDERAUSSCHUSS FÜR STRAẞENVERKEHR ––

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf Artikel 468 Absatz 5 und Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 465 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit müssen Fahrer, die Fahrten nach Artikel 462 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit durchführen, die Regelungen über die Verwendung von Fahrtenschreibern gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitte 2 bis 4 jenes Abkommens einhalten. Gemäß Artikel 466 Absatz 2 des Abkommens müssen Fahrzeuge, die solche Fahrten durchführen, mit einem Fahrtenschreiber gemäß Teil C Abschnitt 2 desselben Anhangs ausgerüstet sein.

(2)

Gemäß Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f des Handels- und Kooperationsabkommens müssen Fahrzeuge, die Fahrten gemäß Artikel 462 des Handels- und Kooperationsabkommens durchführen und die mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Abkommens genannten detaillierten Spezifikationen, d. h. nach dem 21. August 2023, erstmals zugelassen werden, mit einem intelligenten Fahrtenschreiber 2 ausgerüstet sein.

(3)

Der intelligente Fahrtenschreiber 2 ist in Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens definiert. Gemäß dem vierten Gedankenstrich dieses Buchstabens müssen diese Fahrtenschreiber mit den Spezifikationen übereinstimmen, die in den nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erlassenen Durchführungsrechtsakten in der durch einen Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr angepassten Fassung festgelegt sind.

(4)

Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission (3) enthielt die Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 1 und wurde in Anlage 31-B-4-3 des Handels- und Kooperationsabkommens angepasst. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission (4), auf die sich Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h des Handels- und Kooperationsabkommens bezieht, wurde ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 erlassen. Mit der Änderung des Anhangs IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wurden die detaillierten technischen Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 festgelegt. Sie trat am 19. August 2021 in Kraft. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der Kommission (5) wurden zusätzliche Übergangsmaßnahmen eingeführt. Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 in der geänderten Fassung sollte daher durch Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h vierter Gedankenstrich des Handels- und Kooperationsabkommens angepasst werden.

(5)

Ausrüstung, die die automatische Aufzeichnung der Grenzüberquerung, die Aufzeichnung von Be- und Entladetätigkeiten und die Aufzeichnung, ob das Fahrzeug für die Beförderung von Gütern oder Personen verwendet wird, gewährleistet, ist sowohl in der Union als auch im Vereinigten Königreich bereits verfügbar. Für neu zugelassene Fahrzeuge in beiden Vertragsparteien, die grenzüberschreitende Fahrten durchführen, gilt zudem seit dem 21. August 2023 im Einklang mit dem internen Recht jeder Vertragspartei die Verpflichtung zur Ausrüstung mit einem solchen Fahrtenschreiber. Dennoch können die Unternehmen die Anforderung nach Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe f erst ab dem Zeitpunkt erfüllen, zu dem die detaillierten Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 durch den vorliegenden Beschluss angepasst werden. Um angemessene Zeit und Rechtsklarheit in Bezug auf die Anwendung dieser Anforderung zu gewährleisten und da der Beschluss des Sonderausschusses für Straßenverkehr mehr als zwei Jahre nach Inkrafttreten der detaillierten Spezifikationen des intelligenten Fahrtenschreibers 2 angenommen wird, sollte ein Geltungsbeginn festgelegt werden. Daher sollte der vorliegende Beschluss ab dem 21. Februar 2024 gelten ––

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anpassungen der technischen Spezifikationen für den intelligenten Fahrtenschreiber 2

Gemäß Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h vierter Gedankenstrich des Handels- und Kooperationsabkommens wird Anhang IC der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wie folgt angepasst.

Die folgenden Anpassungen gelten für den gesamten Anhang IC, einschließlich seiner Anlagen 1 bis 17:

a)

Im Falle des Vereinigten Königreichs werden die Bezugnahmen auf „Mitgliedstaat“ oder „Mitgliedstaaten“ stets durch „Vertragspartei“ ersetzt, mit Ausnahme der Bezugnahmen in Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 und in Abschnitt 7 Randnummer 424;

b)

die Ausdrücke „Verordnung (EWG) Nr. 3820/85“ und „Verordnung (EG) Nr. 561/2006“ werden ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“;

c)

„Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ wird ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 und Teil C Abschnitt 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“, mit Ausnahme der Bezugnahmen in den Randnummern 226d, 237, 402, 424, ITS_01 und MIG_025;

d)

„Richtlinie (EU) 2015/719“ und „Richtlinie 96/53/EG des Rates“ wird ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 1 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“;

e)

„Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85“ wird ersetzt durch „Anhang IB der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in der durch Anhang 31 Anlage 31-B-4-2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits angepassten Fassung“.

Anhang IC Abschnitt 1 (Begriffsbestimmungen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

f)

Buchstabe u erhält folgende Fassung:

„u)

‚tatsächlicher Umfang der Fahrzeugreifen‘ den Mittelwert der von jedem Antriebsrad bei einer vollen Umdrehung zurückgelegten Wegstrecke. Die Messung dieser Wegstrecken muss unter normalen Prüfbedingungen gemäß Randnummer 414 erfolgen und wird in folgender Form ausgedrückt: ‚1 = … mm‘. Fahrzeughersteller können die Messung dieser Wegstrecken durch eine theoretische Berechnung ersetzen, bei der die Achslastverteilung des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs berücksichtigt wird, d. h. das Fahrzeug muss mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug und Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. Die Verfahren für diese theoretische Berechnung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde einer Vertragspartei und können nur vor der Aktivierung des Fahrtenschreibers durchgeführt werden;“

g)

Unter Buchstabe hh wird „Richtlinie 92/6/EWG des Rates“ durch „dem geltenden Recht jeder Vertragspartei“ ersetzt.

h)

Unter Buchstabe uu wird „Richtlinie 92/23/EWG des Rates“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.

i)

Unter Buchstabe vv erhält die Fußnote folgende Fassung:

„ ‚Fahrzeug-Identifizierungsnummer‘ eine feste Kombination von Zeichen, die jedem Fahrzeug vom Hersteller zugewiesen wird und aus zwei Gruppen besteht: Die erste Gruppe besteht aus höchstens sechs Zeichen (Buchstaben oder Ziffern), die die allgemeinen Fahrzeugmerkmale angeben, insbesondere den Typ und das Modell; die zweite Gruppe besteht aus acht Zeichen, von denen die ersten vier Buchstaben oder Ziffern sein können und die letzten vier Ziffern sein müssen; diese Gruppe muss in Verbindung mit der ersten Gruppe eine eindeutige Identifizierung eines bestimmten Fahrzeugs ermöglichen.“

j)

Unter Buchstabe yy erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

ausschließlich in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gemäß den Begriffsbestimmungen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) eingebaut ist und eingesetzt wird;“

k)

Buchstabe aaa wird gestrichen;

l)

Unter Buchstabe ccc erhält die Begriffsbestimmung für „Einführungstermin“ folgende Fassung: „das Datum der Anwendung des Beschlusses Nr. 1/2023 des durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr“.

Anhang IC Abschnitt 2 (Allgemeine Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

m)

Unterabschnitt 2.1 Randnummer 7 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

„Dies geschieht in Übereinstimmung mit Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 4 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“

Anhang IC Abschnitt 3 (Bauart- und Funktionsmerkmale des Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

n)

Unterabschnitt 3.20 Randnummer 201 erhält folgende Fassung:

„Die Fahrzeugeinheit kann darüber hinaus zur Ausgabe der folgenden Daten über eine geeignete dedizierte serielle Verbindung unabhängig von einer optionalen CAN-Busverbindung (ISO 11898 Straßenfahrzeuge — Austausch digitaler Informationen — Controller Area Network (CAN) für hohe Übertragungsraten) in der Lage sein, sodass deren Verarbeitung durch andere im Fahrzeug installierte elektronische Geräte möglich ist:

aktuelles Datum und aktuelle Uhrzeit in UTC,

Fahrzeuggeschwindigkeit,

die gesamte vom Fahrzeug zurückgelegte Wegstrecke (Kilometerstand),

aktuell gewählte Tätigkeit des Fahrers und des zweiten Fahrers,

Information, ob im Steckplatz des Fahrers oder des zweiten Fahrers zurzeit eine Karte eingesteckt ist und (gegebenenfalls) Informationen über die entsprechende Kartenkennung (Kartennummer und ausstellendes Land).

Über diese Minimalliste hinaus können noch weitere Daten ausgegeben werden.

Bei eingeschalteter Zündung werden diese Daten ständig ausgesendet. Ist die Zündung ausgeschaltet, ruft zumindest ein Tätigkeitswechsel des Fahrers oder des zweiten Fahrers und/oder das Einstecken oder die Entnahme einer Kontrollgerätkarte eine Datenausgabe hervor. Wurden Daten bei ausgeschalteter Zündung zurückgehalten, so werden diese Daten sofort nach Einschalten der Zündung bereitgestellt.

Die Zustimmung des Fahrers ist erforderlich, wenn personenbezogene Daten übermittelt werden.“

o)

In Unterabschnitt 3.28 Randnummer 226d werden die Worte „gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen.

Anhang IC Abschnitt 4 (Bauart- und Funktionsmerkmale der Fahrtenschreiberkarten) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

p)

In Unterabschnitt 4.1 Randnummer 229 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für das Vereinigte Königreich ist das Unterscheidungszeichen UK.“

q)

Unter Randnummer 237 wird „Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 9 Absatz 2 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“

r)

In Unterabschnitt 4.4 Randnummer 241 wird „Gebiet der Gemeinschaft“ durch „Gebiet der Union und des Vereinigten Königreichs“ ersetzt.

Anhang IC Abschnitt 5 (Einbau eines Kontrollgeräts) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

s)

Unterabschnitt 5.2 Randnummer 397 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„397)

Nur bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, die gemäß Anlage 16 dieses Anhangs mit einem Adapter ausgestattet sind und bei denen nicht alle nötigen Informationen wie in Randnummer 396 beschrieben aufgenommen werden können, kann ein zweites, zusätzliches Einbauschild verwendet werden. In diesen Fällen muss dieses zusätzliche Einbauschild mindestens die letzten vier in Randnummer 396 aufgeführten Gedankenstriche enthalten.“

t)

In Unterabschnitt 5.3 Randnummer 402 wird „Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 5 Absatz 3 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits.“

Anhang IC Abschnitt 6 (Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

u)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Die Umstände, unter denen die Plombierungen entfernt werden dürfen, sind in Kapitel 5.3 dieses Anhangs festgelegt.“

Anhang IC Abschnitt 7 (Kartenausgabe) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

v)

Unter Randnummer 424 wird nach „Die Mitgliedstaaten“ der Ausdruck „und das Vereinigte Königreich“ eingefügt und der Ausdruck „Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil C Abschnitt 2 Artikel 13 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

Anhang IC Anlage 1 (Datenglossar) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

w)

Unter Nummer 2.163 wird „Richtlinie 92/23/EWG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 54“ ersetzt.

Anhang IC Anlage 11 (Gemeinsame Sicherheitsmechanismen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

x)

Unter Nummer 9.1.4 (Geräteebene: Fahrzeugeinheiten) in der ersten Anmerkung unter CSM_78 wird „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

y)

Unter Nummer 9.1.5 (Geräteebene: Fahrtenschreiberkarten) in der ersten Anmerkung unter CSM_89 wird „Verordnung (EU) Nr. 581/2010“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 2 Artikel 7 Absatz 5 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

Anhang IC Anlage 12 (Positionsbestimmung mithilfe eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS)) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

z)

In Abschnitt 2 (Grundlegende Merkmale des GNSS-Empfängers) wird „Kompatibilität mit den Diensten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1285/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch das Galileo-Programm und das Programm zur Europäischen Erweiterung des geostationären Navigationssystems (EGNOS) bereitgestellt werden,“ ersetzt durch „Kompatibilität mit satellitengestützten Erweiterungssystemen (Satellite Based Augmentation Systems, SBAS)“.

Anhang IC Anlage 13 (ITS-Schnittstelle) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

aa)

In der Anforderung ITS_01 werden die Worte „gemäß den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ gestrichen.

Anhang IC Anlage 15 (Migration: Verwaltung gleichzeitig vorhandener Ausrüstungsgenerationen und -versionen) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

bb)

Unter Nummer 2.2 wird „Anhang IC dieser Verordnung“ ersetzt durch: „Anhang IC dieser Verordnung, angepasst durch den Beschluss Nr. 1/2023 des durch das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschusses für Straßenverkehr“.

cc)

Unter Nummer 5 Anforderung MIG_025 wird „Artikel 34 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014“ ersetzt durch „Anhang 31 Teil B Abschnitt 4 Artikel 6 Absatz 7 des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits“.

Anhang IC Anlage 16 (Adapter für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1) der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 wird wie folgt weiter angepasst:

dd)

Unter Nummer 5.1 der Tabelle in Abschnitt 7 (Typgenehmigung für das Kontrollgerät bei Nutzung eines Adapters) wird „Richtlinie 2006/28/EG“ durch „UNECE-Regelung Nr. 10“ ersetzt.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 21. Februar 2024.

Geschehen zu Brüssel am 23. November 2023.

Für den Sonderausschuss für Straßenverkehr

Der gemeinsame Vorsitz

Jean-Louis COLSON

Duncan PRICE


(1)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission vom 18. März 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 139 vom 26.5.2016, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 zur Festlegung der Vorschriften über Bauart, Prüfung, Einbau, Betrieb und Reparatur von intelligenten Fahrtenschreibern und ihren Komponenten (ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/980 der Kommission vom 16. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 hinsichtlich Übergangsmaßnahmen für die Funktionsweise intelligenter Fahrtenschreiber und deren Nutzung der Galileo Open Service Navigation Message Authentication (Authentisierung von Navigationsnachrichten im Offenen Dienst von Galileo) und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 28).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/293/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)