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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/259

11.1.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/259 DES RATES

vom 10. Januar 2024

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Der Rat muss Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht vor, dass die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen sind. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollte die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten für jeden Fischbestand bzw. jede Fischerei eine relative Stabilität der Fangtätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats sicherstellen.

(3)

Daher sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und Berücksichtigung der Standpunkte festgesetzt werden, die bei den Konsultationen mit den Interessenträgern geäußert wurden.

(4)

Mit der Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen. Dieser Plan zielt darauf ab, den höchstmöglichen Dauerertrag (MSY) für die Zielbestände zu erreichen und beizubehalten, um zu gewährleisten, dass bei der Nutzung der lebenden biologischen Meeresressourcen die Populationen fischereilich genutzter Arten auf einem Niveau wiederhergestellt und erhalten werden, das oberhalb des Niveaus liegt, das den MSY ermöglicht.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1022 werden die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 derselben Verordnung genannten Bestände so festgelegt, dass eine fischereiliche Sterblichkeit auf dem Niveau des MSY möglichst schrittweise bis 2020, spätestens jedoch bis 1. Januar 2025 erreicht wird. Die Fangmöglichkeiten sind als der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer auszudrücken und im Einklang mit der in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 festgelegten Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands festzusetzen, ebenso wie Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in der Tiefsee im Einklang mit wissenschaftlichen Gutachten und Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung.

(6)

Der STECF kam in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass zur Erreichung des MSY im Jahr 2025 für alle Fischbestände im westlichen Mittelmeer weitere Maßnahmen und eine deutliche Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit für Schleppnetzfischer erforderlich sind. Auf der Grundlage dieses Gutachtens sollte für 2024 der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer im westlichen Mittelmeer daher gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 um 9,5 % verringert werden, die von dem höchstzulässigen Fischereiaufwand, der mit der Verordnung (EU) 2023/195 des Rates (3) für 2023 festgesetzt wurde, abzuziehen sind.

(7)

Im Jahr 2023 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass Langleinen Auswirkungen auf Laicher haben, da sie in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) zu 7 % der Seehechtanlandungen beitragen und dass sie im geografischen Untergebiet 10 zu 13 % der Gesamtanlandungen beziehungsweise zu 6 % der geografischen Untergebiete 8, 9, 10 und 11 beitragen. Im Jahr 2023 kam der STECF in seinem Gutachten außerdem zu dem Schluss, dass die Biomasse des Laicherbestands von Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6, und 7 und in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 weiterhin unter dem Referenzwert für die Erhaltung (BLIM) im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/1022 liegt, und dass die Fänge in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7 um mindestens 89 % und in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 40 % verringert werden sollten, um im Jahr 2024 FMSY zu erreichen. Daher ist es angezeigt, für 2024 den höchstzulässigen Fischereiaufwand für Langleinenfischer auf dem gleichen Niveau beizubehalten, das auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/1022 mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzt wurde.

(8)

Im Jahr 2023 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die fischereiliche Sterblichkeit von Afrikanischen Tiefseegarnelen in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 nach wie vor weit von einem nachhaltigen Niveau entfernt ist und daher weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen erforderlich sind. Insbesondere empfahl der STECF, dass die Fänge um durchschnittlich 58 % verringert werden sollten und insbesonders 56 % in den geografischen Untergebieten 1 und 2, 59 % im geografischen Untergebiet 5 und 61 % in den geografischen Untergebieten 6 und 7, um bis 2024 FMSY zu erreichen. Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/1022 ist es daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands um Fangbeschränkungen zu ergänzen. Die Höchstmengen für Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7 sollten im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzt wurden, um 5 % verringert werden.

(9)

Im Jahr 2023 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 erforderlich sind, und empfahl, die Gesamtfangmenge um 39 % zu senken. Es ist daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands um Fangbeschränkungen zu ergänzen. Die Höchstmengen für Fangbeschränkungen für Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 sollten im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzt wurden, um 3 % verringert werden.

(10)

Im Jahr 2023 kam der STECF in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass weitere Bewirtschaftungsmaßnahmen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 erforderlich sind, und empfahl, die Gesamtfangmenge um 31 % zu senken. Es ist daher angezeigt, die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands um Fangbeschränkungen zu ergänzen. Die Höchstmengen für Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 sollten im Vergleich zu den Fangmöglichkeiten, die in der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzt wurden, um 3 % verringert werden.

(11)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für nachhaltige Fischereien auf Grundfischarten im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der eine Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands und eine Obergrenze für die Flottenkapazität für bestimmte Grundfischbestände von 2020 bis 2026 eingeführt wurde. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2024 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(12)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/6 über die Durchführung einer Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für wesentliche Grundfischbestände im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) im Jahr 2024 angenommen, die aus der Empfehlung GFCM/43/2019/5 stammt. In der Empfehlung GFCM/46/2023/6 ist eine Verringerung der Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für die Fischerei mit Grundscherbrettnetzen um 4 % und eine Übertragung des Fischereiaufwands in der Höhe von 2023 für die Fischerei mit Baumkurren vorgesehen. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 4 % vom höchstzulässigen Fischereiaufwand in der Fischerei mit Grundscherbrettnetzen, der mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzt wurde, abgezogen werden, und der höchstzulässige Fischereiaufwand für die Fischerei mit Baumkurren sollte auf dem Niveau von 2023 beibehalten werden.

(13)

Auf ihrer 44. Jahrestagung im Jahr 2021 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/44/2021/20 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung kleiner pelagischer Bestände im Adriatischen Meer (geografische GFCM-Untergebiete 17 und 18) angenommen, mit der von 2022 bis 2029 eine Höchstfangmenge und eine damit zusammenhängende Obergrenze für die Flottenkapazität für Ringwadenfänger und pelagische Schleppnetzfischer, die kleine pelagische Bestände befischen, eingeführt wurden, wobei eine Ausnahmeregelung für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Schleppnetzfischern gilt, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen. Die Maßnahmen mit Bezug auf 2024 sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(14)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/5 über die Verlängerung der Übergangsfischereiregelung und die Einführung einer Fangbeschränkung für kleine pelagische Bestände im Adriatischen Meer (geografische Untergebiete 17 und 18) im Jahr 2024 angenommen, die aus der Empfehlung GFCM/44/2021/20 stammt. In der Empfehlung GFCM/46/2023/5 ist eine Verringerung der Fänge kleiner pelagischer Arten um 5 % für Sardelle und um 9 % für Sardinen gegenüber 2023 vorgesehen. Um diese Maßnahmen in Unionsrecht umzusetzen, sollten daher von den mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgelegten Fanghöchstmenge 5 % für Sardinen und 9 % für Sardelle abgezogen werden.

(15)

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der slowenischen Flotte und ihrer geringen Auswirkungen auf die Bestände kleiner pelagischer Arten und Grundfischarten und in Übereinstimmung mit Absatz 33 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 und Absatz 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 ist es angebracht, die bestehenden Fischereistrukturen zu erhalten und den Zugang der slowenischen Flotte zu einer Mindestmenge an kleinen pelagischen Arten und eine Mindestaufwandszuteilung für Grundfischbestände zu gewährleisten.

(16)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/16 für einen langfristigen Bewirtschaftungsplan für den Europäischen Aal angenommen. In dieser Empfehlung werden für 2024 die bestehenden Übergangsmaßnahmen, eine sechsmonatige Schonzeit und ein Verbot der Freizeitfischerei beibehalten. Darüber hinaus ist in dieser Empfehlung vorgesehen, dass die Vertragsparteien zusätzliche Maßnahmen ergreifen müssen, um die fischereiliche Sterblichkeit von Glasaal im Jahr 2024 um mindestens 30 % im Vergleich zum Bezugszeitraum 2019-2021 zu verringern. Diese Maßnahmen sollen nach Maßgabe dieser Empfehlung für alle Meeresgewässer des Mittelmeers, für Süßwassergewässer und für Brackgewässer, wie Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer, gelten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(17)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/13 über einen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Koralle (Corallium rubrum) im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) angenommen, mit der die Bestimmungen der Empfehlung GFCM/43/2019/4, mit denen ein Einfrieren des Fischereiaufwands, ausgedrückt als Höchstzahl der Fangerlaubnisse, und Erntebeschränkungen für Rote Koralle eingeführt wurden, um ein Jahr verlängert wurden. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(18)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/14 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1 bis 27) angenommen. Mit dieser Empfehlung wurden im Einklang mit dem Vorsorgeansatz und für den Übergangszeitraum von 2024 bis 2026 eine Obergrenze für die Flottenkapazität, ein Einfrieren der Kapazität der Fischsammelgeräte (FAD) pro Schiff, eine Fangbeschränkung und eine zeitliche Schließung eingeführt. Für die Freizeitfischerei sieht die Empfehlung GFCM/46/2023/14 ferner vor, dass eine tägliche Fangbegrenzung sowie ein Verbotszeitraum für die gewerbliche Fischerei eingehalten werden sollen. Diese Maßnahmen sollten für den Übergangszeitraum 2024 bis 2026 in Unionsrecht umgesetzt werden. Diese Maßnahmen gelten unbeschadet der Bewirtschaftungsmaßnahmen, die vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss der GFCM für den langfristigen Bewirtschaftungsplan für den Zeitraum 2027-2031 vorgeschlagen werden.

(19)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Grundfischbeständen in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/12 und GFCM/42/2018/5 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/4 wurden eine Regelung zur Steuerung des Aufwands für Seehecht (Merluccius merluccius) und Fangbeschränkungen für Rosa Garnelen (Parapenaeus longirostris) sowie ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2024 sieht diese Empfehlung eine Verringerung der Fangbeschränkungen für Rosa Garnelen um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 3 % von den mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzten Fangbeschränkungen für Rosa Garnelen abgezogen werden.

(20)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/5 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12 bis 16) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/7 und GFCM/43/2019/6 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/5 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2024 sieht diese Empfehlung eine Verringerung der Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 3 % von den mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzten Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele abgezogen werden.

(21)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/6 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19 bis 21) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/8 und GFCM/42/2018/4 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/6 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2024 sieht diese Empfehlung eine Verringerung der Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 3 % von den mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzten Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele abgezogen werden.

(22)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/7 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Tiefseegarnele und Afrikanischer Tiefseegarnele im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24 bis 27) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/8 und GFCM/42/2018/4 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/7 wurden eine Fangbeschränkung und ein Einfrieren der Fangkapazität eingeführt. Für 2024 sieht diese Empfehlung eine Verringerung der Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele um 3 % vor. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 3 % von den mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzten Fangbeschränkungen für Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele abgezogen werden.

(23)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2022 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/45/2022/3 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die nachhaltige Nutzung von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1 bis 3) und zur Aufhebung der Empfehlungen GFCM/44/2021/4, GFCM/43/2019/2 und GFCM/41/2017/2 angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/45/2022/3 wurden Höchstfangmengen für 2023, 2024 und 2025, eine Höchstzahl von zulässigen Langleinen und Handleinen sowie neue Maßnahmen für die Freizeitfischerei eingeführt. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen in Unionsrecht sollten daher 7 % von den mit der Verordnung (EU) 2023/195 für 2023 festgesetzten Fangbeschränkungen für Rote Fleckbrasse abgezogen werden.

(24)

Auf ihrer 43. Jahrestagung im Jahr 2019 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/43/2019/3 zur Änderung der Empfehlung GFCM/41/2017/4 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer (geografisches GFCM-Untergebiet 29) angenommen. Mit der Empfehlung GFCM/43/2019/3 wurden von 2020 bis 2024 eine aktualisierte regionale TAC und eine Quotenzuteilungsregelung für Steinbutt sowie weitere Erhaltungsmaßnahmen eingeführt, insbesondere eine Schonzeit von zwei Monaten und eine Begrenzung der Fangtage auf 180 Tage pro Jahr. Im Einklang mit der Empfehlung GFCM/43/2019/3 sind diese zusätzlichen Erhaltungsmaßnahmen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbunden, da ohne diese Maßnahmen die TAC für Steinbutt hätte gesenkt werden müssen, um seine Erholung sicherzustellen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(25)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM die Empfehlung GFCM/46/2023/7 über einen mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für die Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer (geografisches Untergebiet 29) und zur Änderung der Empfehlung GFCM/43/2019/3 angenommen. Mit dieser Empfehlung wurde die bestehende TAC bis zum 31. Dezember 2024 beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(26)

Auf ihrer 46. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die GFCM angesichts der durch den regionalen Kontext im Schwarzen Meer entstandenen Ausnahmesituation eine Übertragung der im Jahr 2022 ungenutzten Quote der Union für Steinbutt gebilligt. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die sich aus dieser Nichtausschöpfung ergeben, sollte auf der Grundlage des jeweiligen Beitrags der einzelnen Mitgliedstaaten zur Nichtausschöpfung erfolgen, ohne dass der in der Verordnung (EU) 2023/195 festgelegte Aufteilungsschlüssel für die jährliche Aufteilung der TACs geändert wird.

(27)

Gemäß dem von der Arbeitsgruppe Schwarzes Meer der GFCM bereitgestellten wissenschaftlichen Gutachten sollte die fischereiliche Sterblichkeit von Sprotte (Sprattus sprattus) auf dem derzeitigen Niveau gehalten werden, um die Nachhaltigkeit der Sprottenbestände im Schwarzen Meer zu gewährleisten. Daher sollte für diese Bestände weiterhin eine autonome Quote festgelegt werden.

(28)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (4), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(29)

Um den Einsatz selektiver Fanggeräte zu fördern und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern einzurichten, wurde mit der Verordnung (EU) 2022/110 des Rates (5) ein Ausgleichsmechanismus für die Regelung zur Steuerung des Fischereiaufwands für Schleppnetzfischer eingeführt. Da der STECF 2024 weiterhin eine Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte und effiziente Schongebiete zum Schutz von Jungfischen und Laichern empfiehlt, ist es angemessen, 4,5 % der Fangtage zuzuteilen. Erfüllt ein Schiff zwei Bedingungen, so kann ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen auf 5 % erhöhen. Erfüllt ein Schiff mindestens drei Bedingungen, so kann ein Mitgliedstaat die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen auf 6 % erhöhen.

(30)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (6) wurden zusätzliche Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs festgelegt, u. a. die Flexibilitätsbestimmungen der Artikel 3 und 4 für vorsorgliche bzw. analytische TACs. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände insbesondere aufgrund der biologischen Lage der Bestände die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Um daher zu vermeiden, dass durch übermäßige Flexibilität der Grundsatz der rationellen und verantwortungsbewussten Nutzung der biologischen Meeresressourcen beeinträchtigt, die Verwirklichung der Ziele der GFP behindert und die biologische Lage der Bestände verschlechtert wird, sollte klargestellt werden, dass Artikel 3 Absätze 2 und 3 und Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für analytische TACs nur dann Anwendung finden, wenn die jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht angewandt wird.

(31)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischerinnen und Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten. Aus Gründen der Dringlichkeit sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer und im Schwarzen Meer agieren und folgende Fischbestände befischen:

a)

Europäischer Aal (Anguilla anguilla), Rote Koralle (Corallium rubrum) und Goldmakrele (Coryphaena hippurus) im Mittelmeer,

b)

Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris), Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea), Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im westlichen Mittelmeer,

c)

Sardelle (Engraulis encrasicolus) und Sardine (Sardina pilchardus) im Adriatischen Meer,

d)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Rote Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer,

e)

Europäischer Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien,

f)

Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien, im Ionischen Meer und im Levantischen Meer,

g)

Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer,

h)

Sprotte (Sprattus sprattus) und Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer.

(2)   Diese Verordnung gilt auch für andere Fischereitätigkeiten der Union, einschließlich Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen ausdrücklich genannt sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck

a)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb jeder staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit liegen;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge“ (total allowable catch, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand über ein Jahr verteilt entnommen werden darf;

d)

„Quote“ einen der Union oder einem Mitgliedstaat zugeteilten Anteil der TAC;

e)

„autonome Unionsquote“ eine Fangbeschränkung, die in Ermangelung einer vereinbarten TAC den Fischereifahrzeugen der Union autonom zugeteilt wird;

f)

„analytische Quote“ eine autonome Unionsquote, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

g)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

h)

„Fischsammelgerät“ (FAD) eine auf der Meeresoberfläche schwimmende verankerte Vorrichtung, die Fische anziehen soll.

Artikel 3

Fischereizonen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden geografischen Gebietsbestimmungen:

a)

„geografische GFCM-Untergebiete“ bezeichnet die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates (7);

b)

„Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

c)

„westliches Mittelmeer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

d)

„Adriatisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 17 und 18 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

e)

„Straße von Sizilien“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

f)

„Ionisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

g)

„Levantisches Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 24, 25, 26 und 27 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

h)

„Alboran-Meer“ bezeichnet die Gewässer der geografischen GFCM-Untergebiete 1, 2 und 3 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124;

i)

„Schwarzes Meer“ bezeichnet die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124.

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

Kapitel I

Mittelmeer

Artikel 4

Europäischer Aal

(1)   Dieser Artikel gilt für die geografischen GFCM-Untergebiete 1 bis 27, Brackgewässer und Süßwasser. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(2)   Die Beteiligung an gewerblichen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal in allen Lebensstadien entweder als Zielart befischt oder als Beifang gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten untersagt. Zu diesem Zweck legt jeder betreffende Mitgliedstaat eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)

Gegebenenfalls können innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen,

b)

die Schonzeit oder Schonzeiten erstrecken sich jeweils entweder auf mindestens sechs aufeinanderfolgende Monate oder auf insgesamt sechs Monate nach Maßgabe der Bedingungen gemäß Absatz 3, und

c)

die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (8), mit den vorhandenen nationalen Bewirtschaftungsplänen und mit den zeitlichen Wanderungsmustern des Europäischen Aals in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat in Einklang stehen.

(3)   Die Schonzeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2024 und einen weiteren dreimonatigen Zeitraum zwischen dem 1. April und dem 30. November 2024, der von dem betreffenden Mitgliedstaat jeweils festgelegt wird.

(4)   Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

(5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen zusätzliche Maßnahmen zur Verringerung der fischereilichen Sterblichkeit von Europäischem Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm. Mit dieser Verringerung muss ein Rückgang um mindestens 30 % im Vergleich zum Bezugszeitraum 2019-2021 erreicht werden.

(6)   Jeder betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über

a)

die von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeiten bis zum 1. März 2024,

b)

die nationalen Maßnahmen bezüglich der von ihm gemäß den Absätzen 2 und 3 festgelegten Schonzeit bzw. Schonzeiten binnen zwei Wochen nach Festlegung der Schonzeiten und

c)

die gemäß Absatz 5 festgelegten Maßnahmen bis zum 31. März 2024.

Artikel 5

Rote Koralle

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Erntetätigkeiten der Union, die der Ernte von Roter Koralle (Corallium rubrum) dienen, insbesondere die gezielte Fischerei und die Freizeitfischerei im Mittelmeer.

(2)   Bei der gezielten Fischerei dürfen die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die Höchstmengen der durch Fischereifahrzeuge der Union und andere Erntetätigkeiten der Union geernteten Bestände der Roten Koralle den in Anhang I festgesetzten Umfang nicht überschreiten.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union, die Absatz 2 unterliegen, dürfen Rote Koralle auf See nicht umladen.

(4)   Für die Freizeitfischerei ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um die Ernte und das Mitführen an Bord, die Umladung oder Anlandung von Roter Koralle zu verbieten.

Artikel 6

Goldmakrele

(1)   Dieser Artikel gilt für alle gewerblichen pelagischen Fischereitätigkeiten durch Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele (Coryphaena hippurus) durch den Einsatz von FAD im Mittelmeer befischen. Er gilt auch für die Freizeitfischerei auf Goldmakrele im Mittelmeer.

(2)   Die maximale Flottenkapazität der Fischereifahrzeuge der Union, die Goldmakrele befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und Bruttoraumzahl (BRZ), ist in Anhang II festgesetzt.

(3)   Die Höchstzahl der FAD pro Schiff, das Goldmakrele befischen darf, ist in Anhang II festgesetzt.

(4)   Die Höchstfangmengen für Goldmakrele dürfen die in Anhang II festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(5)   Für die Freizeitfischerei ist die Höchstzahl der Fänge auf 10 kg oder fünf Fische jeder Größe pro Person und Tag im Zeitraum vom 15. August bis 31. Dezember begrenzt.

Kapitel II

Westliches Mittelmeer

Artikel 7

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Grundfischbeständen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1022 im westlichen Mittelmeer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Schleppnetzfischer und Langleinenfischer ist in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

(3)   Die Aufteilung der Fangbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union in den Unionsgewässern des westlichen Mittelmeers auf die Mitgliedstaaten ist ebenfalls in Anhang III festgelegt.

(4)   Die Aufteilung von Fangmöglichkeiten durch die Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Artikel und Anhang III muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

a)

sie entspricht den Kriterien des Artikels 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

sie gilt unbeschadet

i)

einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

ii)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

iii)

zusätzlicher Anlandungen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zulässig sind;

iv)

zurückbehaltener Mengen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 oder übertragener Mengen nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

v)

Abzügen gemäß den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 8

Ausgleichsmechanismus

(1)   Für das betreffende Flottensegment kann ein Mitgliedstaat im Jahr 2024 Schiffen unter seiner Flagge zusätzliche Fangtage in Höhe von 4,5 %, berechnet gemäß Absatz 4, zuteilen, sofern das Schiff unter seiner Flagge eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

a)

die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 45 mm, um die Fänge von jungem Seehecht um mindestens 25 % zu reduzieren,

b)

die Schiffe verwenden ein Schleppnetz mit einer Quadratmaschenöffnung im Steert von 50 mm in der Tiefseefischerei, um die Fänge von Afrikanischer Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 25 mm in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren und die Fänge von Roter Tiefseegarnele mit einer Panzerlänge von weniger als 35 mm in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11 um mindestens 25 % zu reduzieren,

c)

die Schiffe verwenden ein reguliertes, hochselektives Fanggerät, dessen technische Spezifikationen nach der wissenschaftlichen Studie des STECF zu einer Verringerung der Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder der Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % gegenüber 2020 führen, wie etwa ein Sortiergitter mit einem Abstand mindestens von 20 mm, oder

d)

der betreffende Mitgliedstaat hat vorübergehende Schongebiete eingerichtet um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren;

e)

der betreffende Mitgliedstaat hat eine neue Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von mindestens 26 cm für Seehecht angenommen und die Durchsetzung geeigneter technischer Maßnahmen sichergestellt, um diese Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung einzuhalten, um die Länge bei der ersten Reife schrittweise zu erreichen und den Zustand der Seehechtbestände zu verbessern,

f)

der betreffende Mitgliedstaat hat eine neue Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) von mindestens 25 mm CL und für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) von mindestens 35 mm CL angenommen und die Durchsetzung geeigneter technischer Maßnahmen zur Einhaltung dieser Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung sichergestellt, um die Länge bei der ersten Reife schrittweise zu erreichen und den Zustand der Bestände zu verbessern,

g)

der betreffende Mitgliedstaat hat für Fangtätigkeiten mit Schleppnetzfischern in den Gebieten und Zeiträumen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten als wichtig für den Schutz der Laicher der Seehecht-Bestände anerkannt wurden, eine Schonzeit von mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung festgelegt; diese Gebiete müssen auch die räumliche Verteilung der Laicher, einschließlich Tiefen von 150 m bis 500 m, berücksichtigen; Schonzeiten sind die Zeiträume von Februar bis März und von Oktober bis November,

h)

der betreffende Mitgliedstaat hat eine Schonzeit für Fangtätigkeiten mit Doppelschleppnetzen festgelegt,

i)

der betreffende Mitgliedstaat hat eine Schonzeit für die Fangtätigkeit mit Schleppnetzfischern in einer Tiefe von höher als 800 m festgelegt,

j)

der betreffende Mitgliedstaat hat dauerhafte Schongebiete eingerichtet, um die Fänge von Jungfischen aller Grundfischarten um mindestens 25 % oder die Fänge von Laichern aller Grundfischarten um mindestens 20 % zu reduzieren,

k)

das Schiff verwendet ein Schleppnetz mit fliegenden Scherbrettern oder Scherbrettern in der mittleren Wasserschicht oder anderen Scherbrettern, mit denen der Kontakt der Scherbretter und des Fanggeräts mit dem Meeresboden verringert wird, um die wesentlichen Fischlebensräume der Grundfischarten zu erhalten;

l)

der betreffende Mitgliedstaat hat für Fangtätigkeiten mit Schleppnetzfischern in den Gebieten und Zeiträumen, die auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten als wichtig für den Schutz der Afrikanischen Tiefseegarnele und/oder der Roten Tiefseegarnele anerkannt wurden, eine Schonzeit von mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung festgelegt.

(2)   Erfüllt ein Schiff zwei der Bedingungen gemäß Absatz 1, so kann ein Mitgliedstaat die gemäß Absatz 4 berechnete zusätzliche Zuteilung von Fangtagen auf 5 % erhöhen.

(3)   Erfüllt ein Schiff mindestens drei der Bedingungen gemäß Absatz 1, so kann ein Mitgliedstaat die gemäß Absatz 4 berechnete zusätzliche Zuteilung von Fangtagen auf 6 % erhöhen.

(4)   Die zusätzliche Zuteilung von Fangtagen wird anhand des für das jeweilige Flottensegment des betreffenden Mitgliedstaats höchstzulässigen Aufwands gegenüber dem Ausgangswert zwischen 2015 und 2017 ab dem 1. Januar 2024 berechnet.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Liste der Fischereifahrzeuge, denen auf diese Weise zusätzliche Fangtage zugeteilt wurden, sowie die entsprechende Anzahl der zusätzlichen Fangtage.

(6)   Darüber hinaus teilt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission jeden Monat gesondert den Fischereiaufwand mit, der auf die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannte zusätzliche Zuteilung anzurechnen ist, indem er die spezifischen Meldecodes für diese Zuteilung verwendet.

(7)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis spätestens 15. Oktober alle verfügbaren Informationen über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Absatz 1.

Artikel 9

Datenerfassung und -übermittlung

(1)   Die Mitgliedstaaten erfassen die Fischereiaufwandsdaten und übermitteln sie im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) 2019/1022 an die Kommission.

(2)   Bei der Übermittlung von Fischereiaufwandsdaten an die Kommission gemäß Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang III aufgeführten Codes für die Fischereiaufwandsgruppe.

Kapitel III

Adriatisches Meer

Artikel 10

Kleine pelagische Bestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sardine (Sardina pilchardus) und Sardelle (Engraulis encrasicolus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang IV festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3)   Die maximale Flottenkapazität, ausgedrückt in kW, BRZ und Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die kleine pelagische Bestände befischen dürfen, ist in Anhang IV festgesetzt.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 11

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius), Kaisergranat (Nephrops norvegicus), Seezunge (Solea solea), Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) und Roter Meerbarbe (Mullus barbatus) im Adriatischen Meer dienen.

(2)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Grundfischbestände und die maximale Flottenkapazität, die dem Anwendungsbereich dieses Artikels unterliegen, sind in Anhang IV festgesetzt.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann seine Fischereiaufwandszuteilungen gemäß Anhang IV ändern, indem er Fangtage zwischen den Fischereiaufwandsgruppen ein- und desselben geografischen Gebiets und/oder Fanggeräts überträgt, sofern dabei ein nationaler Umrechnungsfaktor angewandt wird, der sich auf die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten stützt.

(4)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 12

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Kapitel IV

Straße von Sizilien

Artikel 13

Grundfischbestände

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Europäischem Seehecht (Merluccius merluccius) und Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen für Rosa Garnele dürfen die in Anhang V festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3)   Der höchstzulässige Fischereiaufwand für Europäischen Seehecht und die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die die unter diesen Artikel fallenden Grundfischbestände befischen dürfen, ausgedrückt in Zahl der Schiffe, kW und BRZ, sind in Anhang V festgesetzt.

(4)   Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 14

Tiefseegarnelen

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien dienen.

(2)   Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang V festgesetzt.

(3)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang V festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

Artikel 15

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang V der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Kapitel V

Ionisches Meer und Levantisches Meer

Artikel 16

Tiefseegarnelen

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Roter Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) und Afrikanischer Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer und im Levantischen Meer dienen.

(2)   Die maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände im Rahmen dieses Artikels befischen dürfen, ausgedrückt in der Anzahl von Schiffen, kW und BRZ, ist in Anhang VI festgesetzt.

(3)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VI festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

Kapitel VI

Alboran-Meer

Artikel 17

Rote Fleckbrasse

(1)   Dieser Artikel gilt für gewerbliche und Freizeitfischerei mit Langleinen oder Handleinen durch Fischereifahrzeuge der Union, die dem Fang von Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) im Alboran-Meer dienen.

(2)   Die Höchstfangmengen dürfen die in Anhang VII festgesetzten Mengen nicht überschreiten.

(3)   Die Höchstzahl der Langleinen und Handleinen, mit denen Rote Fleckbrasse befischt werden darf, ist in Anhang VII festgesetzt.

(4)   Bei Freizeitfischereitätigkeiten ist die Höchstzahl der Fänge auf einen Fisch pro Person und Tag begrenzt. Die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung von 40 cm für Rote Fleckbrasse gilt für die Freizeitfischerei im Alboran-Meer. Die Befischung dieser Art im Rahmen der Freizeitfischerei ist während der auf nationaler Ebene festgelegten Schonzeit der gewerblichen Fischerei verboten.

Kapitel VII

Schwarzes Meer

Artikel 18

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Sprotte

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Sprotte (Sprattus sprattus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die autonome Unionsquote für Sprotte, die Aufteilung dieser Quote auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VIII aufgeführt.

(3)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 19

Aufteilung der Fangmöglichkeiten für Steinbutt

(1)   Dieser Artikel gilt für alle Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union und andere Fischereitätigkeiten der Union, die dem Fang von Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer dienen.

(2)   Die TAC für Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meeres, die Aufteilung dieser TAC auf die Mitgliedstaaten und die gegebenenfalls hiermit operativ verbundenen Bedingungen sind in Anhang VIII aufgeführt.

(3)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 20

Steuerung des Fischereiaufwands für Steinbutt

Fischereifahrzeuge der Union, die Steinbutt befischen dürfen, der dem Anwendungsbereich des Artikels 18 unterliegt, dürfen unabhängig von der Länge über alles des Schiffs nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.

Artikel 21

Schonzeit für Steinbutt

In der Zeit vom 15. April bis zum 15. Juni ist es Fischereifahrzeugen der Union untersagt, Fischfang einschließlich Umladen, Mitführen an Bord, Anlanden und Erstverkauf von Steinbutt in den Unionsgewässern des Schwarzen Meers zu betreiben.

Artikel 22

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten im Schwarzen Meer

Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 17 und 18 lässt Folgendes unberührt:

a)

einen Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013,

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009,

c)

Abzüge gemäß den Artikeln 105 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Artikel 23

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über die Mengen der angelandeten Fänge von Sprotte und Steinbutt aus den Unionsgewässern des Schwarzen Meers gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 an die Kommission verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

TITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 220).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(7)  Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).


ANHANG I

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM RAHMEN DES MEHRJÄHRIGEN BEWIRTSCHAFTUNGSPLANS DER ALLGEMEINEN KOMMISSION FÜR DIE FISCHEREI IM MITTELMEER (GFCM) FÜR ROTE KORALLE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Höchstzahl der Fangerlaubnisse und die geernteten Höchstmengen für Rote Koralle im Mittelmeer festgelegt.

Bei den Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Corallium rubrum

COL

Rote Koralle


Tabelle 1

Höchstzahl der Fangerlaubnisse  (*1)

Mitgliedstaat

Rote Koralle COL

Griechenland

12

Spanien

0  (*2)

Frankreich

32

Kroatien

28

Italien

40


Tabelle 2

Geerntete Höchstmengen in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Koralle

Corallium rubrum

Gebiet:

Unionsgewässer im Mittelmeer — geografische Untergebiete 1-27

COL/GF 1-27

Griechenland

1 844

 

 

Spanien

0  (*3)

 

Frankreich

1 400

 

Kroatien

1 226

 

Italien

1 378

 

Union

5 848

 

TAC

entfällt

 


(*1)  Gibt Anzahl der Schiffe oder Taucher, oder beides, oder eines Paars aus einem Taucher mit einem Schiff wieder, die Rote Koralle ernten dürfen.

(*2)  Gemäß dem bis April 2024 geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern bis zum Vorliegen einer weiteren Entscheidung am Ende dieses Zeitraums.

(*3)  Gemäß dem bis April 2024 geltenden vorübergehenden Verbot der Fischerei auf Rote Koralle in spanischen Gewässern bis zum Vorliegen einer weiteren Entscheidung am Ende dieses Zeitraums.


ANHANG II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG VON GOLDMAKRELE IM MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind Höchstzahl, kW und BRZ der Fischereifahrzeuge der Union, die im Mittelmeer mit FADs Goldmakrele befischen dürfen, und die Höchstfangmengen festgelegt.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Coryphaena hippurus

DOL

Goldmakrele

a)   Maximale Flottenkapazität von Fischereifahrzeugen, die im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1-27) mit FADs Goldmakrele befischen

Mitgliedstaat

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Italien

797

67 925,37

7 203

Malta

130

16 662

1 296,28

Spanien

45

2 105,73

153,34

b)   Höchstzahl der FADs pro Fischereifahrzeug, das im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1-27) Goldmakrele befischen darf

Mitgliedstaat

Anzahl der FADs pro Schiff

Italien

100

Malta

200

Spanien

50

c)   Höchstmenge der Fänge in Tonnen Lebendgewicht im Mittelmeer (geografische Untergebiete 1-27) (*1)

Art:

Goldmakrele

Coryphaena hippurus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 1-27

(DOL/MED)

Italien

1 174

 

Höchstfangmenge

Malta

517

 

Spanien

127

 

Union

1 818

 (*1)

TAC

entfällt

 


(*1)  Diese Quote darf gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/2124 nur zwischen dem 15. August und dem 31. Dezember 2024 befischt werden.


ANHANG III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ZUSAMMENHANG MIT DER BEWIRTSCHAFTUNG DER GRUNDFISCHBESTÄNDE IM WESTLICHEN MITTELMEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind der höchstzulässige Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Bestandsgruppen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2019/1022, Fangbeschränkungen und die Länge über alles der Schiffe für alle Arten von Schleppnetzfischern (1) und Grundlangleinenfischern, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/1022 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Garnele

1.   Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen)

a)   Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Code der zusätzlichen Zuteilung

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 5, 6 und 7; Rosa Garnele in den geografischen Untergebieten 1, 5 und 6; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 5 und 6

< 12 m

1 507

0

0

EFF1/MED1_TR1

EFF1/MED1_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

16 189

0

0

EFF1/MED1_TR2

EFF1/MED1_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

30 375

3 429

0

EFF1/MED1_TR3

EFF1/MED1_TR3_AA

≥ 24 m

10 698

4 173

0

EFF1/MED1_TR4

EFF1/MED1_TR4_AA

Afrikanische Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

< 12 m

0

0

0

EFF2/MED1_TR1

EFF2/MED1_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

759

0

0

EFF2/MED1_TR2

EFF2/MED1_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

7 690

0

0

EFF2/MED1_TR3

EFF2/MED1_TR3_AA

≥ 24 m

6 173

0

0

EFF2/MED1_TR4

EFF2/MED1_TR4_AA

b)   Anzahl der Fangtage für Schleppnetzfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Code der zusätzlichen Zuteilung

Rote Meerbarbe in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11; Rosa Garnele in den geografischen Untergebieten 9, 10 und 11; Kaisergranat in den geografischen Untergebieten 9 und 10

< 12 m

0

139

1 969

EFF1/MED2_TR1

EFF1/MED2_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

0

556

29 613

EFF1/MED2_TR2

EFF1/MED2_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

0

139

19 915

EFF1/MED2_TR3

EFF1/MED2_TR3_AA

≥ 24 m

0

139

2 658

EFF1/MED2_TR4

EFF1/MED2_TR4_AA

Rote Tiefseegarnele in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

< 12 m

0

0

326

EFF2/MED2_TR1

EFF2/MED2_TR1_AA

≥ 12 m und < 18 m

0

0

2 402

EFF2/MED2_TR2

EFF2/MED2_TR2_AA

≥ 18 m und < 24 m

0

0

1 934

EFF2/MED2_TR3

EFF2/MED2_TR3_AA

≥ 24 m

0

0

259

EFF2/MED2_TR4

EFF2/MED2_TR4_AA

c)   Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Seehecht in den geografischen Untergebieten 1, 2, 5, 6 und 7

< 12 m

9 433

6 432

0

EFF1/MED1_LL1

≥ 12 m und < 18 m

2 148

93

0

EFF1/MED1_LL2

≥ 18 m und < 24 m

74

0

0

EFF1/MED1_LL3

≥ 24 m

29

0

0

EFF1/MED1_LL4

d)   Anzahl der Fangtage für Grundlangleinenfischer in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11)

Bestandsgruppe

Länge über alles der Schiffe

Spanien

Frankreich

Italien

Code der Fischereiaufwandsgruppe

Seehecht in den geografischen Untergebieten 8, 9, 10 und 11

< 12 m

0

1 650

33 187

EFF1/MED2_LL1

≥ 12 m und < 18 m

0

51

4 748

EFF1/MED2_LL2

≥ 18 m und < 24 m

0

0

26

EFF1/MED2_LL3

≥ 24 m

0

0

0

EFF1/MED2_LL4

2.   Fangbeschränkungen für Tiefseegarnele

a)   Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in Alboran-Meer, Balearische Inseln, Nordspanien und Golfe du Lion (geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 1, 2, 5, 6 und 7

(ARA/GF1-7)

Spanien

787

 

Höchstfangmenge

Frankreich

51

 

Italien

0

 

Union

838

 

TAC

entfällt

 

b)   Fangmöglichkeiten für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) und Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in Korsika, Ligurisches Meer, Tyrrhenisches Meer und Sardinien (geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11), ausgedrückt als Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARA/GF8-11)

Spanien

0

 

Höchstfangmenge

Frankreich

9

 

Italien

236

 

Union

245

 

TAC

entfällt

 


Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

geografische Untergebiete 8, 9, 10 und 11

(ARS/GF8-11)

Spanien

0

 

Höchstfangmenge

Frankreich

5

 

Italien

344

 

Union

349

 

TAC

entfällt

 


(1)  TBB, OTB, PTB, TBN, TBS, TB, OTM, PTM, TMS, TM, OTT, OT, PT, TX, OTP und TSP.


ANHANG IV

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ADRIATISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die kleine pelagische Arten befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Mullus barbatus

MUT

Rote Meerbarbe

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Garnele

Sardina pilchardus

PIL

Sardine

Solea solea

SOL

Seezunge

1.   Kleine pelagische Bestände — geografische Untergebiete 17 und 18

Höchstfangmenge in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Kleine pelagische Arten (Sardelle und Sardine)

Engraulis encrasicolus und Sardina pilchardus

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer der GFCM-Untergebiete 17 und 18

(SP1/GF 17-18)

Italien

30 672

 (*1)

Höchstfangmenge

Kroatien

47 139

TAC

entfällt

Maximale Flottenkapazität von Schleppnetzfischern und Ringwadenfängern, die aktiv kleine pelagische Arten befischen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

PS

249

77 145,52

18 537,72

Italien

PTM, OTM und PS

685

134 556,7

25 852

Slowenien (*2)

PS

4

433,7

38,5

2.   Grundfischbestände — geografische Untergebiete 17 und 18

Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) nach Arten von Schleppnetzfischern und Flottensegment, die Grundfischbestände in den geografischen Untergebieten 17 und 18 (Adriatisches Meer) befischen

 

 

 

 

 

Fangtage 2024

Art des Fanggeräts

Geografisches Gebiet

Betroffene Bestände

Länge über alles der Schiffe

Code der Aufwandsgruppe

Italien

Kroatien

Slowenien

Schleppnetze (OTB)

GFCM-Untergebiete 17 und 18

Rote Meerbarbe; Seehecht; Rosa Garnele; Rosa Garnele und Kaisergranat

< 12 m

EFF/MED3_OTB_TR1

3 098

9 864

 (*3)

≥ 12 m und < 24 m

EFF/MED3_OTB_TR2

69 625

22 981

 (*3)

≥ 24 m

EFF/MED3_OTB_TR3

6 100

2 063

 (*3)

Baumkurren (TBB)

GFCM-Untergebiet 17

Seezunge

< 12 m

EFF/MED3_TBB_TR1

194

0

0

≥ 12 m und < 24 m

EFF/MED3_TBB_TR2

3 635

0

0

≥ 24 m

EFF/MED3_TBB_TR3

3 614

0

0

Maximale Flottenkapazität von Grundschleppnetzfischern und Baumkurrenkuttern, die Grundfischbestände befischen dürfen

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Kroatien

OTB

495

79 867,99

13 267,99

Italien

OTB und TBB

1 363

260 618,37

47 148

Slowenien (*4)

OTB

11

1 813,00

168,67


(*1)  Für Slowenien stützen sich die Mengen auf die Fangmengen im Jahr 2014; sie sollten 300 Tonnen nicht überschreiten.

(*2)  Die Bestimmung in Absatz 28 der Empfehlung GFCM/44/2021/20 gilt nicht für nationale Flotten mit weniger als zehn Ringwadenfängern oder pelagischen Schleppnetzfängern, die aktiv kleine pelagische Bestände befischen, gemäß den Aufzeichnungen sowohl in den nationalen Registern als auch im GFCM-Register für das Jahr 2014. In einem solchen Fall darf die Kapazität der aktiven Flotte um nicht mehr als 50 % in Bezug auf die Anzahl der Schiffe und in Bezug auf Bruttoraumzahl (BRZ), Bruttoregistertonnen (BRT) und kW erhöht werden.

(*3)  Slowenien darf die Aufwandsgrenze von 3 000 Fangtagen pro Jahr gemäß Nummer 13 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 nicht überschreiten.

(*4)  Die Bestimmungen in den Absätzen 9 c und 28 der Empfehlung GFCM/43/2019/5 gelten nicht für nationale Flotten, die Schleppnetze (OTB) einsetzen und an weniger als 1 000 Fangtagen während des in Absatz 9 c der Empfehlung GFCM/43/2019/5 genannten Referenzzeitraums fischen. Die Fangkapazität der aktiven Flotte, die Schleppnetze (OTB) einsetzt, darf nicht um mehr als 50 % in Bezug auf diesen Referenzzeitraum zunehmen.


ANHANG V

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DER STRAẞE VON SIZILIEN

In den Tabellen dieses Anhangs sind die Fangmöglichkeiten nach Beständen oder Aufwandsgruppen und gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen, einschließlich der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union‚ die Grundfischarten und Tiefseegarnelen befischen dürfen, festgelegt.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Merluccius merluccius

HKE

Europäischer Seehecht

Parapenaeus longirostris

DPS

Rosa Garnele

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

1.   Grundfischbestände

a)   Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Grundfischbestände in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Zypern

OTB

1

265

105

Spanien

OTB

1

100

118

Italien

OTB

594

144 175

36 856

Malta

OTB

15

5 562

2 007

b)   Höchstzulässiger Fischereiaufwand (in Fangtagen) für Grundschleppnetzfischer, die in der Straße von Sizilien Europäischen Seehecht (Merluccius merluccius) befischen (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16)

Mitgliedstaat

Fanggerät

Schiffslänge

Code der Aufwandsgruppe

Fangtage 2024

CYP

OTB

T-12

EFF4/MED4_OTB4

51

ITA

OTB

T-07

EFF4/MED4_OTB1

90

ITA

OTB

T-10

EFF4/MED4_OTB2

188

ITA

OTB

T-11

EFF4/MED4_OTB3

19 366

ITA

OTB

T-12

EFF4/MED4_OTB4

3 657

MLT

OTB

T-11

EFF4/MED4_OTB3

338

MLT

OTB

T-12

EFF4/MED4_OTB4

165

c)   Höchstfangmenge für Rosa Garnele (Parapenaeus longirostris) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rosa Garnele

Parapenaeus longirostris

Gebiet:

geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

(DPS/GF 12-16)

Zypern

1

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

2 083

 

Malta

6

 

Union

2 090

 

TAC

entfällt

 

2.   Tiefseegarnele

a)   Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Zypern

OTB

1

265

105

Spanien

OTB

2

440,56

218,78

Italien

OTB

320

93 756

26 076

Malta

OTB

15

5 562

2 007

b)   Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

(ARS/GF 12-16)

Spanien

1

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

844

 

Zypern

0

 

Malta

36

 

Union

881

 

TAC

entfällt

 

c)   Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) in der Straße von Sizilien (geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 12, 13, 14, 15 und 16

(ARA/GF 12-16)

Spanien

1

 

Vorsorgliche Fangbeschränkung

Italien

98

 

Zypern

0

 

Malta

2

 

Union

101

 

TAC

entfällt

 


ANHANG VI

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM IONISCHEN MEER UND IM LEVANTISCHEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs ist die Höchstzahl der Fischereifahrzeuge der Union festgelegt, die im Ionischen Meer und im Levantischen Meer Grundfischbestände befischen dürfen.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der Bestände:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Aristaeomorpha foliacea

ARS

Rote Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

ARA

Afrikanische Tiefseegarnele

1.   Ionisches Meer

a)   Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Griechenland

OTB

240

69 281

23 101

Italien

OTB

410

95 996

22 252

Malta

OTB

15

5 562

2 007

b)   Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

Untergebiete 19, 20 und 21 (ARS/GF 19-21)

Griechenland

33

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

303

 

Malta

45

 

Union

381

 

TAC

entfällt

 

c)   Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Ionischen Meer (geografische Untergebiete 19, 20 und 21), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

GSAs 19, 20 und 21 (ARA/GF 19-21)

Griechenland

14,5

 

Analytische Fangbeschränkung

Italien

242,5

 

Malta

0

 

Union

257

 

TAC

entfällt

 

2.   Levantisches Meer

a)   Maximale Flottenkapazität der Grundschleppnetzfischer, die Bestände von Tiefseegarnelen im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27) befischen dürfen, ausgedrückt in Anzahl von Schiffen, kW und BRZ

Mitgliedstaat

Fanggerät

Anzahl der Schiffe

kW

BRZ

Zypern

OTB

6

2 048

618

Italien

OTB

80

37 192

13 199

b)   Höchstfangmenge für Rote Tiefseegarnele (Aristaeomorpha foliacea) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Tiefseegarnele

Aristaeomorpha foliacea

Gebiet:

geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARS/GF 24-27)

Italien

46,4

 

Vorsorgliche Fangbeschränkung

Zypern

11,6

 

Union

58

 

TAC

entfällt

 

c)   Höchstfangmenge für Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus) im Levantischen Meer (geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27), ausgedrückt in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Afrikanische Tiefseegarnele

Aristeus antennatus

Gebiet:

geografische Untergebiete 24, 25, 26 und 27 (ARS/GF 24-27)

Italien

9,4

 

Vorsorgliche Fangbeschränkung

Zypern

5,6

 

Union

15

 

TAC

entfällt

 


ANHANG VII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM ALBORAN-MEER

a)   Höchstfangmenge für mit Langleinen und Handleinen getätigte Fänge, in Tonnen Lebendgewicht

Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer im Alboran-Meer — geografische Untergebiete 1, 2 und 3 (SBR/GF 1-3)

Spanien

29,76

 

Höchstfangmenge

Union

29,76

 

TAC

entfällt

 

b)   Höchstzahl der Langleinen und Handleinen, mit denen im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3) gefischt werden darf

Mitgliedstaat

Rote Fleckbrasse in den geografischen Untergebieten 1, 2 und 3

Spanien

82


ANHANG VIII

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IM SCHWARZEN MEER

In den Tabellen dieses Anhangs sind die TACs und Quoten in Tonnen Lebendgewicht je Bestand und gegebenenfalls die operativ mit ihnen verbundenen Bedingungen angegeben.

Alle in diesem Anhang genannten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Artikel 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Bei Bezugnahmen auf die Fanggebiete handelt es sich um Bezugnahmen auf die geografischen Untergebiete der GFCM.

Für die Zwecke dieses Anhangs gilt nachstehende Vergleichstabelle der lateinischen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen:

Lateinische Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt


Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29

(SPR/F3742C)

Bulgarien

8 032,50

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

3 442,50

 

Union

11 475

 

TAC

entfällt

 


Art:

Steinbutt

Scophthalmus maximus

Gebiet:

Unionsgewässer im Schwarzen Meer — geografisches Untergebiet 29

(TUR/F3742C)

Bulgarien

95

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Rumänien

75

 

Union

170

 (*1)

TAC

857

 


(*1)  Fischfang, einschließlich Umladung, Mitführen an Bord, Anlandung und Erstverkauf, ist zwischen dem 15. April und dem 15. Juni 2024 untersagt.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/259/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)