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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/257

11.1.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/257 DES RATES

vom 10. Januar 2024

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Gutachten, einschließlich gegebenenfalls der Berichte des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) und anderer Beratungsgremien, sowie der Empfehlungen der Beiräte Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen.

(2)

Der Rat sollte Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, gegebenenfalls einschließlich bestimmter operativ mit diesen Fangmöglichkeiten verbundener Bedingungen, erlassen. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Fangmöglichkeiten im Einklang mit den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 2 Absatz 2 der genannten Verordnung festzusetzen. Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der genannten Verordnung werden die Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, um die relative Stabilität der Fischereitätigkeiten eines jeden Mitgliedstaats für jeden Fischbestand oder jede Fischerei zu gewährleisten.

(3)

Die zulässigen Gesamtfangmengen (total allowable catches – TACs) sollten daher gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf der Grundlage verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren und vor dem Hintergrund der Meinungen der konsultierten Interessenträger festgesetzt werden.

(4)

Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen alle Bestände, für die Fangbeschränkungen gelten, seit dem 1. Januar 2019 der Anlandeverpflichtung, auch wenn bestimmte Ausnahmen gelten. Auf der Grundlage der gemeinsamen Empfehlungen der Mitgliedstaaten und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erlässt die Kommission delegierte Rechtsakte, mit denen Einzelheiten für die Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien festgelegt werden.

(5)

Bei den Fangmöglichkeiten für Bestände von Arten, die unter die Anlandeverpflichtung fallen, sollte berücksichtigt werden, dass Rückwürfe grundsätzlich nicht mehr zulässig sind. Daher sollten diese auf der Grundlage der Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) für die Gesamtfänge festgesetzt werden. Die Mengen, die im Rahmen einer Ausnahme von der Anlandeverpflichtung weiterhin zurückgeworfen werden dürfen, sollten von dieser Grundlage für die Gesamtfänge abgezogen werden. Darüber hinaus sollten die Fangmöglichkeiten für Bestände, für die der ICES nur Anlandeempfehlungen vorlegt, auf der Grundlage dieses Gutachtens festgesetzt werden.

(6)

Mit der Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde der Mehrjahresplan für die Nordsee (im Folgenden „Mehrjahresplan für die Nordsee“) und mit der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer (im Folgenden „Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer“) festgelegt. In den Mehrjahresplänen werden Ziele und Maßnahmen für die langfristige Bewirtschaftung der unter diese Mehrjahrespläne fallenden Bestände festgelegt. Die Fangmöglichkeiten für die in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen aufgeführten Bestände (Zielbestände) sollten im Einklang mit den Spannen für die fischereiliche Sterblichkeit, bei denen der höchstmögliche Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) erreicht wird (FMSY-Spannen), oder darunter, und in Übereinstimmung mit den Schutzmaßnahmen gemäß diesen Verordnungen festgesetzt werden. Die FMSY-Spannen sind in den einschlägigen ICES-Gutachten enthalten. Liegen keine angemessenen wissenschaftlichen Daten vor, so sollten die Fangmöglichkeiten für die Zielbestände oder die Bestände gemäß Artikel 1 Absatz 4 dieser Verordnungen (Beifangbestände) entsprechend dem Vorsorgeansatz gemäß den genannten Verordnungen festgesetzt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 dieser Verordnungen sollten bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Beifangbestände auch Überlegungen zu gemischten Fischereien berücksichtigt werden.

(7)

Geht aus wissenschaftlichen Gutachten hervor, dass die Biomasse des Laicherbestands eines der in Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnungen genannten Bestände unterhalb des unteren Grenzwertes für die Biomasse (Blim(4) liegt, so sind gemäß Artikel 7 des Mehrjahresplans für die Nordsee und Artikel 8 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer weitere Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Bestand schnell wieder Werte oberhalb des Niveaus erreicht, das den MSY ermöglicht. Abhilfemaßnahmen können beispielsweise die Aussetzung der gezielten Befischung des betreffenden Bestands oder die entsprechende Verringerung der Fangmöglichkeiten für diese Bestände oder andere Bestände in den Fischereien umfassen.

(8)

Für bestimmte Bestände empfiehlt der ICES Nullfänge. Werden die TACs für diese Bestände jedoch auf dem empfohlenen Niveau festgesetzt, würde die Pflicht zur Anlandung aller Fänge, einschließlich der Beifänge aus diesen Beständen in gemischten Fischereien, zum Phänomen der limitierenden Arten (sogenannte „choke species“) führen. „Choke species“ sind Arten ohne Quote, die dazu führen können, dass ein oder mehrere Fischereifahrzeuge den Fischfang einstellen müssen, auch wenn sie noch über Quoten für andere Arten verfügen. Um ein Gleichgewicht zu finden zwischen der Fortsetzung der Fischerei angesichts der möglichen schweren sozioökonomischen Auswirkungen einer Einstellung und der Notwendigkeit, einen guten biologischen Zustand für diese Bestände zu erreichen, ist es unter Berücksichtigung der Schwierigkeit, alle Bestände in einer gemischten Fischerei auf MSY-Niveau zu befischen, angebracht, spezifische Beifang-TACs für diese Bestände festzusetzen. Diese Beifang-TACs sollten auf einem Niveau festgesetzt werden, das gewährleistet, dass die Sterblichkeit dieser Bestände verringert wird und Anreize zur Verbesserung der Selektivität und zur Vermeidung von Beifängen aus diesen Beständen geboten werden. Um bei Beständen mit festgesetzten Beifang-TACs die Fänge zu verringern, sollten die Fangmöglichkeiten für die Fischereien, in denen Fische aus diesen Beständen gefangen werden, in einer Höhe festgesetzt werden, die zur Wiederauffüllung der Biomasse gefährdeter Bestände auf ein nachhaltiges Niveau beiträgt.

(9)

In seinem wissenschaftlichen Gutachten für Kabeljau (Gadus morhua) in der ICES-Unterdivision 21 (Kattegat) empfiehlt der ICES für 2024 Nullfänge für diesen Bestand. Darüber hinaus wird Kabeljau in diesem Gebiet dem ICES zufolge hauptsächlich als Beifang in der Fischerei auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) gefangen. Würde die TAC für Kabeljau im Kattegat für 2024 auf Null festgesetzt, würde dies daher insbesondere dazu führen, dass Schiffe, die in diesem Gebiet Kaisergranat befischen, den Fischfang im Jahr 2024 einstellen, was zu einer vorzeitigen Schließung dieser Fischerei führen könnte. Auf der Grundlage der Daten der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse (EUMOFA) (5) wird der Richtwert (6) für mögliche Fänge aus der Kaisergranatfischerei in der Division 3a (Skagerrak-Kattegat) im Rahmen der TAC für 2024 auf 98 561 451 EUR geschätzt. Es ist daher angezeigt, eine TAC für Beifänge von limitierenden Arten wie Kabeljau im Kattegat festzusetzen.

(10)

Um so weit wie möglich sicherzustellen, dass die Fangmöglichkeiten in gemischten Fischereien gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genutzt werden, ist es angebracht, einen Quotentauschpool für diejenigen Mitgliedstaaten einzurichten, die über keine Quote zur Abdeckung ihrer unvermeidbaren Beifänge verfügen.

(11)

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Bestände, die nicht unter den Mehrjahresplan für die Nordsee oder den Mehrjahresplan für die westlichen Gewässer fallen: i) wenn angemessene wissenschaftliche Informationen vorliegen, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit der fischereilichen Sterblichkeit auf MSY-Niveau festgesetzt werden, und ii) wenn solche Informationen nicht verfügbar sind, sollten die Fangmöglichkeiten im Einklang mit dem Vorsorgeansatz im Fischereimanagement gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgesetzt werden.

(12)

Für bestimmte Bestände bleibt das ICES-Gutachten mehrere Jahre gültig, und dieses Gutachten ist nach wie vor das beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten für den gesamten Gutachtenzeitraum. In diesen Fällen sollten jährliche TACs für den gesamten Gutachtenzeitraum (mehrjährige TAC) festgesetzt werden. Wenn jedoch in diesem Zeitraum ein neues ICES-Gutachten vorliegt, sollte sichergestellt werden, dass die mehrjährige TAC weiterhin mit dem neuen Gutachten in Einklang steht. Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass die jährlichen Abzüge von den Zahlen der Gutachten für die Gesamtfänge zur Berücksichtigung der Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung mit den verfügbaren Daten übereinstimmen.

(13)

Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 8a und 8b (Golf von Biskaya) ist ein Zielbestand im Rahmen des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer. Gemäß dem ICES-Gutachten für 2024 sank die Biomasse dieses Bestands 2023 unter MSY Btrigger und dürfte im Jahr 2024 weiter sinken aber oberhalb von Blim bleiben. Daher sollten geeignete Abhilfemaßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass dieser Bestand rasch wieder Werte erreicht, die über dem Niveau liegen, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht. (7) Frankreich und Spanien sollten daher sicherstellen, dass die von ihnen für 2024 festzusetzenden gewerblichen Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei für diesen Bestand unterhalb des Wertes des FMSY-Punktes liegen, der proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse Rechnung zu tragen, und zusätzliche Maßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ergreifen.

(14)

Die Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b sollten angesichts der erheblichen Auswirkungen dieser Fischerei auf die Biomasse des genannten Bestands und unter Berücksichtigung des Rückgangs der Biomasse verschärft werden. Die Fangbegrenzung sollte daher auf einen gefangenen Fisch pro Fischer und Tag reduziert werden. Stellnetze sollten ebenfalls ausgeschlossen werden, da sie nicht ausreichend selektiv sind und die Anzahl der darin gefangenen Exemplare wahrscheinlich die festgelegte Grenze übersteigen würde.

(15)

Artikel 5 Absatz 3 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer regelt die Bewirtschaftung gemischter Fischereien in Bezug auf Beifangbestände, wobei der Schwierigkeit Rechnung getragen wird, alle Bestände gleichzeitig auf MSY-Niveau zu befischen, vor allem in Situationen, in denen dies zu einer frühzeitigen Sperrung der Fischerei führt. Überlegungen zur gemischten Fischerei im Golf von Biskaya, die am 14. November 2023 veröffentlicht wurden, deuten darauf hin, dass Pollack (Pollachius pollachius) für die Fischerei auf Grundfischarten im Golf von Biskaya für drei von 21 Fischereisegmenten der erste Bestand (die limitierende Art) ist, wenn Bastardmakrele ausgeschlossen wird. Einer der betroffenen Mitgliedstaaten hat sozioökonomische Daten vorgelegt, denen zufolge die Überlegungen zur gemischten Fischerei in Bezug auf Pollack im Golf von Biskaya und in den iberischen Gewässern (ICES-Untergebiet 8 und Division 9a) darauf hindeuten, dass es schwierig ist, alle TACs auszuschöpfen; daher bedarf es mehr Zeit für die Bewertung der sozioökonomischen Auswirkungen der Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Pollack für Fischer, die in dieser gemischten Fischerei (Seezunge (Solea solea) und Kaisergranat) tätig sind. Daher sollte für das erste Halbjahr eine vorläufige TAC für Pollack im Golf von Biskaya (Divisionen 8abde) festgesetzt werden. Auf der Grundlage des ICES-Gutachtens vom 30. Juni 2023 in Bezug auf Pollack im Golf von Biskaya und in den iberischen Gewässern und unter Berücksichtigung der Saisonabhängigkeit der Fischerei sollte diese vorläufige Quote für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 auf 500 Tonnen festgesetzt werden. Mit dieser vorläufigen TAC soll sichergestellt werden, dass die Fangtätigkeiten während der Auswertung der Daten fortgesetzt werden können, bis der Rat eine endgültige TAC der Union festsetzt.

(16)

Wissenschaftlichen Gutachten zufolge sind die Freizeitfischereifänge von Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (Golf von Biskaya und iberische Gewässer) nicht unerheblich; daher ist es angezeigt, Beschränkungen für die Freizeitfischerei in diesen Gebieten einzuführen. Zum Schutz der Laichgründe und zur Begrenzung des Fangs von Jungfischen darf vom 1. Januar bis zum 30. April in der Freizeitfischerei kein Pollackexemplar gefangen und an Bord behalten werden, und für den Rest des Jahres könnte der Fang von höchstens zwei Exemplaren zugelassen werden.

(17)

Der ICES stellte im Mai 2022 fest, dass es trotz der Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Erholung der Bestände des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) insgesamt keine Fortschritte bei der Erreichung des Ziels gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates (8), unionsweit die Abwanderung von 40 % der Biomasse an Blankaalen zuzulassen, gegeben hatte und dass keine eindeutigen Muster für die Mortalität beobachtet werden konnten. So empfahl der ICES im November 2023 erneut, dass bei Anwendung des Vorsorgeansatzes in allen Lebensräumen und in allen Lebensstadien keine Fänge von Europäischem Aal (Anguilla anguilla) im gesamten natürlichen Verbreitungsgebiet, einschließlich des Nordostatlantiks und des Mittelmeers, getätigt werden sollten. Dies gilt sowohl für Fänge aus der Freizeitfischerei als auch für gewerbliche Fänge und schließt Fänge von Glasaalen zur Wiederaufstockung und für Aquakulturen ein.

(18)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (9) wurde die Schonzeit für die gewerbliche Aalfischerei in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks und des Mittelmeers sowie für Fischereifahrzeuge der Union in allen Meeresgewässern des Mittelmeers auf sechs Monate verlängert. Ebenfalls verboten sind alle Freizeitfischereien auf Aal in diesen Gewässern. Es wurde die Auffassung vertreten, dass eine sechsmonatige Schonzeit den Bestand besser schützen würde als die bis 2022 umgesetzten Unions- und nationalen Maßnahmen. Außerdem war man der Meinung, die verlängerte Schonzeit würde die Fortsetzung der Aalbesatzmaßnahmen ermöglichen, zur Wiederauffüllung des Aalbestands beitragen und einen weiteren Schritt in Richtung auf das in Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates festgelegte Abwanderungsziel von mindestens 40 % der Blankaale bedeuten. Angesichts des nach wie vor kritischen Zustands des Europäischen Aals ist es angezeigt, diese Maßnahmen 2024 beizubehalten.

(19)

Die Wanderungsbewegungen von Aal werden durch ein breites Spektrum ökologischer und biologischer Faktoren beeinflusst und können daher je nach Lebensstadium der Aale, je nach Lebensraum und je nach geografischem Gebiet, insbesondere in Meerengen, variieren. Um diesen Aspekten sowie den zeitlichen und geografischen Wanderungsmustern von Aal in den Lebensstadien Glasaal und Blankaal Rechnung zu tragen, kann es daher angezeigt sein, insbesondere in den verschiedenen Fanggebieten eines Mitgliedstaats und für die verschiedenen Fischereien in diesen Fanggebieten unterschiedliche Schonzeiten festzulegen. Die betreffenden Mitgliedstaaten sollten die relevante Schonzeit bzw. die relevanten Schonzeiten ausgehend von diesen Aspekten festlegen.

(20)

In den Meeresgewässern und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks sollte(n) die Schonzeit(en) den Hauptwanderungszeitraum bzw. die Hauptwanderungszeiträume von Glasaal bzw. Blankaal abdecken; hiervon ausgenommen sind Fischereitätigkeiten – mit oder ohne Fischereifahrzeug – ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung und unter vollständiger Einhaltung der Bedingungen des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (10). Angesichts der potenziell schwerwiegenden sozioökonomischen Auswirkungen einer vollständigen Schließung von Fischereien auf Glasaal und Blankaal während ihres Hauptwanderungszeitraums bzw. ihrer Hauptwanderungszeiträume können Mitgliedstaaten die Aalfischerei in diesen Zeiträumen für 30 Tage zulassen. Um einen wirksamen Schutz von Blankaalen zu gewährleisten, die von der Ostsee in die Nordsee wandern, sollten sich die Küstenmitgliedstaaten des ICES-Untergebiets 3, d. h. Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, und Schweden, auf wirksame Schonzeiten für Blankaale einigen. Sollten sich die betreffenden Mitgliedstaaten bis zum 1. März 2024 nicht einigen können, sollte die Schonzeit für Blankaal in der Ostsee und im Skagerrak-Kattegat vom 15. September 2024 bis zum 15. März 2025 laufen.

(21)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 gilt die Wiederaufstockung von Glasaal als Bestandserhaltungsmaßnahme, für die sich bestimmte Mitgliedstaaten in ihren Bewirtschaftungsplänen für Aal entschieden haben. Um diesen Mitgliedstaaten die weitere Durchführung dieser Maßnahme zu ermöglichen, können Glasaalfänge in den Meeres- und Brackgewässern der Union des Nordostatlantiks zum geeigneten Zeitpunkt des Jahres und möglicherweise während des Hauptwanderungszeitraums bzw. der Hauptwanderungszeiträume erforderlich sein. Daher können die Mitgliedstaaten ausschließlich zur Wiederaufstockung die Fortsetzung der Glasaalfischerei während des Hauptwanderungszeitraums oder der Hauptwanderungszeiträume von Glasaal für weitere 50 Tage gestatten.

(22)

In den Gutachten für bestimmte Bestände von Knorpelfischen (Rochen, Haie) empfiehlt der ICES aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands Nullfänge. Darüber hinaus weisen solche Knorpelfische hohe Überlebensraten auf, wenn sie zurückgeworfen werden. Folglich sollten Fänge aus diesen Beständen zurückgeworfen und nicht angelandet werden, da Rückwürfe ihre fischereiliche Sterblichkeit nicht wesentlich erhöhen und sogar zur Erhaltung dieser Bestände beitragen würden. Daher sollte die Befischung solcher Arten verboten werden, da gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Anlandeverpflichtung nicht für Arten gilt, deren Befischung verboten ist. Unbeabsichtigt gefangenen Exemplaren dieser Arten wird kein Leid zugefügt, und sie sollten umgehend freigesetzt werden.

(23)

Bei bestimmten Arten, etwa bestimmten Haiarten, könnte selbst eine eingeschränkte Fischereitätigkeit eine ernsthafte Bestandsgefährdung darstellen. Fangmöglichkeiten für solche Arten sollten deshalb durch ein allgemeines Fangverbot für diese Arten völlig eingeschränkt werden.

(24)

Auf der 12. Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten (Manila, 23. –28. Oktober 2017) wurde eine Reihe von Arten in die Liste der geschützten Arten in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgenommen. Daher empfiehlt es sich, den Schutz dieser Arten für Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern sowie für in Unionsgewässern tätige Fischereifahrzeuge aus Drittländern vorzuschreiben.

(25)

Damit die Fangmöglichkeiten so weit wie möglich ausgeschöpft werden können, sollte es zulässig sein, eine flexible Vereinbarung für bestimmte TAC-Gebiete anzuwenden, die dieselben biologischen Bestände betreffen.

(26)

Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (11) sehen eine jahresübergreifende Flexibilität bei den Quoten für Bestände vor, für die sowohl vorsorgliche als auch analytische TACs gelten. Gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung legt der Rat bei der Festsetzung der TACs fest, für welche Bestände insbesondere aufgrund ihrer biologischen Lage, die Artikel 3 und 4 der genannten Verordnung nicht gelten. Darüber hinaus wurde mit Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eine weitere jahresübergreifende Flexibilität für alle Bestände eingeführt, für die die Anlandeverpflichtung gilt. Um eine übermäßige Flexibilität zu vermeiden, die die Verwirklichung der Ziele der GFP untergraben würde, sollte die jahresübergreifende Flexibilität bei Quoten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht kumulativ gelten. Schließlich sollte die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gegebenenfalls aufgrund der biologischen Lage von Beständen ausgeschlossen werden.

(27)

Wird eine TAC nur einem einzigen Mitgliedstaat zugeteilt, so kann es zweckmäßig sein, diesen Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu ermächtigen, diese TAC selbst festzusetzen. Eine solche Ermächtigung ist angemessen, sofern der Mitgliedstaat bei der Festsetzung der Höhe der TAC die Grundsätze und Vorschriften der GFP einhält. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Grundsätze und Vorschriften der GFP durch diese Mitgliedstaaten zu gewährleisten, bewertet die Kommission die ihr von dem Mitgliedstaat übermittelten Informationen über die Festsetzung dieser TAC und die Daten, auf deren Grundlage diese Festsetzung erfolgt.

(28)

Es ist notwendig, die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge im westlichen Ärmelkanal (ICES-Division 7e) gemäß Artikel 12 des Mehrjahresplans für die westlichen Gewässer festzusetzen.

(29)

Für 2024 müssen die Obergrenzen für den Fischereiaufwand gemäß den Artikeln 6, 11, 13 und 16 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer festgesetzt werden.

(30)

Für die Nutzung der in der vorliegenden Verordnung genannten Fangmöglichkeiten für Fischereifahrzeuge der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (13), insbesondere Artikel 33 über die Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand und Artikel 34 über die Übermittlung von Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Codes festzulegen, die die Mitgliedstaaten verwenden müssen, wenn sie der Kommission Daten über Anlandungen von Beständen übermitteln, die unter die vorliegende Verordnung fallen.

(31)

Die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (North-East Atlantic Fisheries Commission, NEAFC) hat auf ihrer Jahrestagung 2023 die Bestandserhaltungsmaßnahmen für die beiden Rotbarschbestände (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee für 2024 bestätigt; damit ist die gezielte Befischung dieser Bestände sowie die Betankung und jegliche Unterstützungstätigkeit verboten. Um Beifänge zu minimieren, untersagte die NEAFC außerdem Fischereitätigkeiten in dem Gebiet, in dem sich Rotbarsch sammelt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(32)

Für Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides) in den ICES-Untergebieten 1 und 2 verabschiedete die NEAFC keine Empfehlung für 2024. Die Unionsquote für Schwarzen Heilbutt in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 für 2024 sollte auf 1 711 Tonnen festgesetzt werden. Die Höhe der Unionsquote entspricht 9,25 % des Umfangs laut dem jüngsten besten verfügbaren wissenschaftlichen ICES-Gutachten für Schwarzen Heilbutt in den ICES-Untergebieten 1 und 2, d. h. dem Gutachten für diesen Bestand, das vom ICES 2021 für Schwarzen Heilbutt in den ICES-Untergebieten 1 und 2 veröffentlicht wurde, das eine Höchstfangmenge von 18 494 für 2022 und 2023 empfahl.

(33)

Die NEAFC hat für 2024 eine Fangbeschränkung für Rotbarsch (Sebastes mentella) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 empfohlen. Bis die Union abschließend geprüft hat, ob – insbesondere in Bezug auf die historischen Fangrechte der Union – Einwände gegen diese NEAFC-Empfehlung erhoben werden sollten, ist es jedoch angezeigt, die Unionsquote für Rotbarsch (Sebastes spp.) in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2 vorerst als „noch festzulegen“ zu kennzeichnen. Ferner sollte die Union im ersten Halbjahr 2024 im Wege einer Änderung im laufenden Jahr diese Unionsquote festlegen, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Fischerei auf den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2024 beschränkt ist.

(34)

Makrele (Scomber scombrus), Blauer Wittling (Micromesistius poutassou) und skandinavischer Atlantikhering (Clupea harengus) im Nordostatlantik sind Gegenstand von Konsultationen der Küstenstaaten über das Fischereimanagement für diese Bestände, und diese Bestände werden auch durch die NEAFC verwaltet. Die Union hat auf der Grundlage der vom Rat am 5. Oktober 2023 gebilligten Standpunkte an diesen Konsultationen teilgenommen. Die Ergebnisse dieser Konsultationen wurde in den vereinbarten Niederschriften festgehalten für skandinavischen Atlantikhering im Nordostatlantik für 2024, unterzeichnet am 13. Oktober 2023, für Blauen Wittling im Nordostatlantik für 2024, unterzeichnet am 18. Oktober 2023 und für Makrele im Nordostatlantik für 2024, ebenfalls unterzeichnet am 18. Oktober. Auf ihrer 42. Jahrestagung 2023 hat die NEAFC Empfehlungen zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für skandinavischen Atlantikhering und Makrele für 2024 angenommen. Die NEAFC hat keine Empfehlung zu Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für Blauen Wittling für 2024 angenommen. Es ist daher angezeigt, die TAC für skandinavischen Atlantikhering und Makrele im Nordostatlantik in der Höhe der Fangmöglichkeiten festzusetzen, die in den jeweiligen vereinbarten Niederschriften der Küstenstaaten und in den NEAFC-Empfehlungen vereinbart wurden. Darüber hinaus ist es angezeigt, die TAC für Blauen Wittling im Nordostatlantik in der Höhe der Fangmöglichkeiten festzusetzen, die in der vereinbarten Niederschrift der Küstenstaaten für Blauen Wittling und gemäß dem von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkt festgesetzt wurden.

(35)

Seit 2021 hat die Union keinen Zugang zur Fischerei im Rahmen ihrer Fangquote für Makrele in norwegischen Gewässern der Nordsee (MAC/2A4A-N). Damit die Union diese Quote nutzen kann, ist es angezeigt, einer TAC (MAC/2A34-N) neue Fangmöglichkeiten zuzuweisen, um den geografischen Anwendungsbereich der Nordsee (MAC/2A34) und der norwegischen Gewässer (MAC/2A4A-N) mit einem neuen auf der relativen Stabilität beruhenden Aufteilungsschlüssel abzudecken. Ein Teil der Fangmöglichkeiten für MAC/2A34-N sollte von Dänemark auf der Grundlage der bestehenden Aufteilung dieser TAC entsprechend der relativen Stabilität auf die Inhaber der TAC für die westlichen Gewässer (MAC/2CX14-) übertragen werden.

(36)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) hat auf ihrer Jahrestagung 2023 vereinbart, im Jahr 2024 die TACs beizubehalten, die 2023 für Roten Thun (Thunnus thynnus) im Ostatlantik, Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Mittelmeer und im Südatlantik, Schwertfisch (Xiphias gladius) im Mittelmeer und im Nord- und Südatlantik, Blauen Marlin (Makaira nigricans), Weißen Marlin (Tetrapturus albidus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) festgelegt wurden, sowie eine Genehmigung für das Anbordbehalten für Kurzflossen-Mako im Südatlantik (Isurus oxyrinchus). Darüber hinaus hat die ICCAT für Weißen Thun im Nordatlantik eine TAC von 47 251 Tonnen und für Blauhai im Nord- und Südatlantik (Prionace glauca) eine TAC von jeweils 30 000 und 27 711 Tonnen für 2024 festgelegt. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(37)

Um die fischereiliche Sterblichkeit von jungem Großaugen- und Gelbflossenthun zu verringern, hat die ICCAT außerdem vereinbart, die Obergrenze von 300 Fischsammelgeräten (fish aggregating devices, FADs) pro Fischereifahrzeug für das Jahr 2024 und eine Schonzeit von 72 Tagen für den Einsatz von FADs beizubehalten.

(38)

Im Rahmen mehrerer ICCAT-Empfehlungen kann die Union auf Antrag einen Prozentsatz ihrer ungenutzten Quote für ICCAT-Bestände vom vorletzten oder vorangegangenen Jahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen, und zwar nach den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Regeln. Damit die Mitgliedstaaten von solchen Übertragungen Gebrauch machen können, sollten die in diesen Empfehlungen vorgesehenen Mengen ausgehend von einem Vorschlag der Kommission so bald wie möglich in Unionsrecht umgesetzt werden, damit die Mitgliedstaaten die Unionsquoten für ICCAT-Bestände wie von der ICCAT für 2024 vorgesehen in ihrem Gesamtumfang nutzen können. Bis diese Empfehlungen in Unionsrecht umgesetzt sind, sollten für die einzelnen Mitgliedstaaten Quoten für bestimmte Bestände festgelegt werden, wobei eine von der ICCAT vor Anpassungen aufgrund von Über- oder Unterfischung durch Mitgliedstaaten vereinbarte Gesamtquote der Union für 2024 als Grundlage dient.

(39)

Die Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, CCAMLR) hat auf ihrer Jahrestagung 2023 für Zielarten und Beifangarten Fangbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 angenommen. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(40)

Auf ihrer Jahrestagung 2023 hat die Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) die Begrenzung der Fangkapazität, der FADs und der Versorgungsschiffe sowie die Fangbeschränkungen für Gelbflossenthun im IOTC-Zuständigkeitsbereich beibehalten. Darüber hinaus hat die IOTC die Entschließung 23/04 angenommen, mit der erstmals eine Fangbeschränkung für Großaugenthun (Thunnus obesus) für 2024 und 2025 in dem IOTC-Zuständigkeitsbereich festgelegt wurde. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(41)

Die Jahrestagung der Regionalen Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) wird vom 29. Januar bis 2. Februar 2024 stattfinden. Die derzeitigen Maßnahmen im SPRFMO-Übereinkommensbereich, die operativ mit den TACs verbunden sind, sollten daher bis zu der Jahrestagung und bis die TACs für 2024 festgelegt sind, vorläufig beibehalten werden.

(42)

Die Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch (Inter-American Tropical Tuna Commission, IATTC) hat auf ihrer Jahrestagung 2023 beschlossen, die derzeit im IATTC-Übereinkommensbereich geltenden Maßnahmen beizubehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(43)

Die Kommission für die Erhaltung von Südlichem Blauflossenthun (Commission for the Conservation of Southern Bluefin Tuna, CCSBT) hat auf ihrer Jahrestagung 2023 die TAC für Südlichen Blauflossenthun (Thunnus maccoyii) für einen Dreijahreszeitraum (2024 bis 2026) angenommen. Diese Maßnahme sollte in Unionsrecht umgesetzt werden.

(44)

Auf ihrer Jahrestagung 2023 hat die Fischereiorganisation für den Südostatlantik (South East Atlantic Fisheries Organisation, SEAFO) beschlossen, die für 2023 im SEAFO-Übereinkommensbereich festgesetzten TACs für 2024 beizubehalten.

(45)

Die Jahrestagung 2023 der Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) fand vom 4. bis 8. Dezember 2023 statt. Bis die Ergebnisse dieser Tagung vorliegen, sollten die derzeitigen Maßnahmen im WCPFC-Übereinkommensbereich, die funktional mit den TACs und der Höchstzahl der Fischereifahrzeuge zusammenhängen, vorläufig beibehalten werden, bis die Maßnahmen für 2024 bekannt sind.

(46)

Auf ihrer 45. Jahrestagung im Jahr 2023 hat die Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, NAFO) Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im NAFO-Übereinkommensbereichs für das Jahr 2024 verabschiedet. Darüber hinaus hat sie für 2024 bestimmte Maßnahmen angenommen, die funktional mit den Fangmöglichkeiten für nördlichen Kurzflossen-Kalmar (Illex illecebrosus) in den NAFO-Untergebieten 3 und 4 und Gelbschwanzflunder (Limanda ferruginea) in den NAFO-Divisionen 3LNO verbunden sind, um die Beifänge von Nichtzielarten auf ein Minimum zu beschränken, und ohne die die Fangmöglichkeiten für diese Bestände zum Schutz der Nichtzielarten verringert werden müssten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(47)

Auf der 10. Tagung des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (SIOFA) 2023 wurden die zuvor angenommenen Fangmöglichkeiten für die unter dieses Übereinkommen fallenden Bestände beibehalten. Ferner wurden eine Beifanggrenze für Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) festgesetzt und die Grenzen der Bewirtschaftungsgebiete Del Cano und Williams Ridge für Zahnfische (Dissostichus spp.) geändert und gleichzeitig die Beobachter- und Markierungsanforderungen für Zahnfische im übrigen Übereinkommensbereich ausgeweitet. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(48)

Nach Artikel 498 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (14) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) halten die Union und das Vereinigte Königreich jährlich Konsultationen ab, um bis zum 10. Dezember jedes Jahres die TACs für das Folgejahr für die Bestände nach Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit festzusetzen. Wenn diese TACs nicht bis zum 10. Dezember vereinbart werden, haben die Vertragsparteien gemäß Artikel 499 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit unverzüglich wieder Konsultationen aufnehmen, um weiter auf eine Vereinbarung der TACs hinzuwirken.

(49)

Im Jahr 2023 hat die Union mit dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen zur Festsetzung einer großen Zahl von TACs für 2024 für die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit aufgeführten Bestände geführt. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit geführt. Die Union nahm an diesen Konsultationen auf der Grundlage von Spezifikationen des vom Rat am 12. Oktober 2023 gebilligten Standpunkts der Union und späterer ergänzender Non-Paper gemäß Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2021/1875 des Rates (15) teil. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einem am 6. Dezember 2023 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten und am 8. Dezember 2023 durch ein Addendum ergänzt. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten daher in der im schriftlichen Protokoll angegebenen Höhe festgesetzt werden. Die anderen operativ mit den Fangmöglichkeiten verbundenen Maßnahmen, die ebenfalls in diesem schriftlichen Protokoll enthalten sind, sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(50)

TACs für Tiefseebestände, die in Anhang 35 des Handels- und Kooperationsabkommens für 2024 aufgeführt sind, wurden in die Verordnung (EU) 2023/194 aufgenommen, aber als „noch festzulegen“ gekennzeichnet. Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher geändert und die Fangmöglichkeiten für diese Bestände in der in dem schriftlichen Protokoll der Fischereikonsultationen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich für 2024 genannten Höhe festgesetzt werden.

(51)

Die Union und das Vereinigte Königreich haben vereinbart, dass bei der Befischung von Dornhai (Squalus acanthias) eine maximale Größe von 100 cm eingehalten werden sollte, um zum Schutz eines durch fischereiliche Sterblichkeit besonders gefährdeten Teils dieses Bestandes die gezielte Befischung von Schwärmen geschlechtsreifer weiblicher Dornhaie zu bekämpfen. Die betreffende Maßnahme ist operativ an die TAC für den Bestand gekoppelt, da die Höhe der TAC allein ohne diese Maßnahme nicht bewirken würde, dass weibliche Dornhaie mit sehr jungem Nachwuchs, eine besonders gefährdete Teilpopulation, ausreichend geschützt sind. Diese Maßnahme bezüglich der maximalen Größe sollte nur so lange gelten, bis ein delegierter Rechtsakt zur Einführung entsprechender Maßnahmen in Kraft tritt.

(52)

Die Union und das Vereinigte Königreich haben für 2024 einen gegenseitigen Zugang für den gezielten Fang einer Menge von zunächst insgesamt 280 Tonnen nördlichem Weißen Thun in den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs vereinbart. Der Zugang zu den unter Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallenden Gebieten ist davon ausgenommen.

(53)

Die jüngst in einem delegierten Rechtsakt angenommenen Maßnahmen zur Reduzierung der Beifänge von Gadidae sind funktional mit den TACs für Arten verbunden, die in gemischten Fischereien zusammen mit Gadidae gefangen werden, wie z. B. Schellfisch, Butte, Seeteufel und Kaisergranat, da ohne diese Maßnahmen die TACs für Zielarten gesenkt werden müssten, damit sich die Gadidae-Bestände erholen können.

(54)

Die jüngst in einem delegierten Rechtsakt angenommenen Maßnahmen, mit denen der Erhaltungszustand von Roter Fleckbrasse verbessert, die Menge unbeabsichtigter Fänge verringert und der Schutz von Laichgründen und Jungfischen in den ICES-Untergebieten 6 bis 8 verbessert wird, sind funktional mit der TAC für Rote Fleckbrasse verbunden, da die TAC ohne diese Maßnahmen weiter gesenkt werden sollte, um die Erholung des Bestands sicherzustellen.

(55)

Die funktional verbundenen technischen Maßnahmen für Gadidae und Rote Fleckbrasse sollten nur so lange gelten, bis die einschlägigen delegierten Rechtsakte zur Einführung der betreffenden Maßnahmen in Kraft treten.

(56)

Die Schonzeiten für die Fischerei auf Sandaale mit bestimmtem gezogenem Fanggerät in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4 sollten beibehalten werden, um den Schutz von Laichgründen und die Einschränkung der Fänge von Jungfischen zu ermöglichen.

(57)

Die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen haben 2023 trilaterale Konsultationen zu sechs gemeinsam bewirtschafteten und genutzten Beständen in den Gebieten im Hoheitsgebiet der drei Vertragsparteien abgehalten, um die Bewirtschaftung dieser Bestände einschließlich der Fangmöglichkeiten für 2024 zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 3. November und dem 8. Dezember 2023 auf der Grundlage des vom Rat am 12. Oktober 2023 gebilligten Standpunkts der Union und darauf folgender, ergänzender Non-Paper geführt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer am 8. Dezember 2023 von den Delegationsleitern unterzeichneten Vereinbarung festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe zusammen mit den anderen Bestimmungen der Vereinbarung festgesetzt werden.

(58)

Die Union hat mit Norwegen bilaterale Konsultationen zu einem gemeinsam bewirtschafteten und genutzten Bestand im Skagerrak (Wittling) abgehalten, um die Bewirtschaftung dieses Bestands und die Fangmöglichkeiten für 2024 sowie den Quotentausch und Zugangsregelungen zu vereinbaren. Diese Konsultationen wurden zwischen dem 30. Oktober und dem 8. Dezember 2023 auf der Grundlage des vom Rat am 12. Oktober 2023 gebilligten Standpunkts der Union geführt. Das Ergebnis der Konsultationen wurde in einer Vereinbarung festgehalten. Die betreffenden Fangmöglichkeiten sollten in der mit Norwegen vereinbarten Höhe zusammen mit den anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung festgesetzt werden.

(59)

Die Union hat 2023 gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen in Bezug auf Nordschelf-Kabeljau (Gadus morhua) vereinbart, die Abhilfemaßnahmen beizubehalten, die die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung dieses Bestands gemäß Artikel 13 des Mehrjahresplans für die Nordsee unterstützen.

(60)

Gemäß dem in dem partnerschaftlichen Abkommen über nachhaltige Fischerei zwischen der Europäischen Union einerseits und der Regierung Grönlands und der Regierung Dänemarks andererseits und dem Protokoll zur Durchführung jenes Abkommens (16) vorgesehenen Verfahren hat der Gemischte Ausschuss den Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2024 festgesetzt. Der Umfang der Fangmöglichkeiten für die Union in grönländischen Gewässern für 2024 wurde im Protokoll der Sitzung des Gemischten Ausschusses vom 21. bis 23. November 2023 in Brüssel festgehalten. Demnach sollten die betreffenden Fangmöglichkeiten in der in diesem Protokoll angegebenen Höhe und unter Berücksichtigung der Übertragungen an Norwegen im Rahmen des jährlichen Tauschs von Fangmöglichkeiten festgesetzt werden. Die Höhe der Fangmöglichkeiten für Garnele (Pandalus borealis) in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 beinhaltet nicht die Reserve von 150 Tonnen, die gemäß der Vereinbarung der Fischereikonsultationen zwischen der Union und Norwegen für 2024 zu berücksichtigen ist.

(61)

Der Vertrag vom 9. Februar 1920 über Spitzbergen (Svalbard) (Pariser Vertrag von 1920) garantiert allen Vertragsparteien gleichberechtigten und nichtdiskriminierenden Zugang zu den Ressourcen um Svalbard, auch in Bezug auf die Fischerei. Der Standpunkt der Union bezüglich dieses Zugangs wurde in mehreren Verbalnoten an Norwegen dargelegt, zuletzt am 26. Februar 2021, am 28. Juni 2021 und am 1. August 2022. Was die Fangmöglichkeiten für Arktische Seespinne (Chionoecetes spp.) in dem Gebiet um Svalbard angeht, so ist es angebracht, die Anzahl der für diese Fischerei zugelassenen Fischereifahrzeuge festzusetzen, um zu gewährleisten, dass die Nutzung der Arktischen Seespinne um Svalbard gemäß solchen nichtdiskriminierenden Bewirtschaftungsregeln erfolgt, wie sie von Norwegen festgelegt werden können, das in diesem Gebiet gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen und des Pariser Vertrags von 1920 die Hoheitsrechte und die Gerichtsbarkeit ausübt. Die Aufteilung solcher Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten beschränkt sich auf das Jahr 2024. Es wird darauf hingewiesen, dass in der Union die Hauptverantwortung dafür, dass geltende Rechtsvorschriften eingehalten werden, bei den Flaggenmitgliedstaaten liegt.

(62)

Hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für Nordost-Arktischen Kabeljau ist es angezeigt, die Unionsquote für Kabeljau in den Svalbard-Gewässern und den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 1 und der ICES-Division 2b auf der Grundlage der Referenz-TAC für diesen Bestand und der historischen Fangrechte der Union festzusetzen. Diese Unionsquote sollte den Mitgliedstaaten gemäß dem Beschluss 87/277/EWG des Rates (17) vorbehaltlich der aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union erforderlichen Anpassungen gemäß Anhang 36 Tabelle E des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zugeteilt werden.

(63)

Gemäß der an die Bolivarische Republik Venezuela gerichteten und von der Union mit dem Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates (18) genehmigten Erklärung der Union über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in Unionsgewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge Venezuelas führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana ist es erforderlich, die Venezuela in Unionsgewässern gewährte Höchstzahl an Fanggenehmigungen für Schnapper festzusetzen.

(64)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um einzelne Mitgliedstaaten zur Verwaltung von Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tage-Regelung zu ermächtigen, um für die endgültige Einstellung von Fangtätigkeiten und die verstärkte Anwesenheit wissenschaftlicher Beobachter zusätzliche Tage auf See zu gewähren und um die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung von Angaben zur Übertragung von Tagen auf See zwischen Fischereifahrzeugenunter der Flagge eines Mitgliedstaats festzulegen. Die Kommission sollte diese Befugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) ausüben.

(65)

Da bestimmte Vorschriften ohne Unterbrechung gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende des Vorjahres und dem Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für das folgende Jahr zu vermeiden, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung über Verbote und Schonzeiten zu Beginn des Jahres 2025 weiterhin gelten, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 in Kraft tritt. Aus denselben Gründen sollten Bestimmungen, die vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis zum 31. Dezember 2026 gelten, Anfang 2026 oder 2027 bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2026 bzw. 2027 weiterhin gelten.

(66)

Um eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten zu vermeiden und den Lebensunterhalt der Fischer in der Union zu sichern, sollte die vorliegende Verordnung ab dem 1. Januar 2024 gelten. Die Bestimmungen über Fischereiaufwandsbeschränkungen sollten jedoch ab dem 1. Februar 2024 gelten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen über die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal in den Meeres- und Brackgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie in angrenzenden Brackgewässern der Union ab dem 1. April 2024 gelten, um Überschneidungen mit der Verordnung (EU) 2023/194 zu demselben Gegenstand zu vermeiden. Aus Dringlichkeitsgründen sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(67)

Diese Verordnung sollte ab dem 1. Januar 2023 für die neu zugeteilten Fangmöglichkeiten für Makrele in der ICES-Division 3a, den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Divisionen 2a, 3b und 3c, der Division 3d und dem ICES-Untergebiet 4 und den norwegischen Gewässern der Divisionen 2a und 4a (in MAC/2A34-N) gelten, damit die Union ihre gesamte Makrelenquote nutzen kann. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt daher nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

(68)

Die zuständigen regionalen Fischereiorganisationen (RFO) haben Ende 2023 bestimmte internationale Maßnahmen, mit denen Fangmöglichkeiten für die Union geschaffen oder eingeschränkt werden, festgelegt, und diese Maßnahmen wurden vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung anwendbar. Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung solcher Maßnahmen in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten. Da die Fangsaison im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November läuft und bestimmte Fangmöglichkeiten oder Verbote im CCAMLR-Übereinkommensbereich für einen Zeitraum ab dem 1. Dezember 2023 gelten, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ab diesem Zeitpunkt gelten. Darüber hinaus läuft die Fangsaison für Zahnfische im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember bis zum 30. November, und die TACs für diese Artengruppe werden für den Zeitraum ab dem 1. Dezember 2023 festgesetzt, weshalb die TACs ab diesem Zeitpunkt gelten sollten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt den Grundsatz legitimer Erwartungen nicht, da Fischereifahrzeuge unter der Flagge der Vertragspartei im CCAMLR-Übereinkommensbereich und im SIOFA-Übereinkommensbereich nicht ohne Erlaubnis fischen dürfen.

(69)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den ICCAT-Regeln sicherstellen, dass ihre Fischereifahrzeuge in den 15 Tagen vor Beginn der Schonzeit, d. h. ab 17. Dezember 2023, keine FADs ausbringen. Die Bestimmungen dieser Verordnung zur Umsetzung dieser Maßnahme in das Unionsrecht sollten daher rückwirkend gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt.

(2)   Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen Folgendes ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2024 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für die Jahre 2025 und 2026;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2024, mit Ausnahme der in Anhang II festgesetzten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Januar 2025 gelten;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich und für bestimmte Bestände im SIOFA-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für folgende Fischereifahrzeuge:

a)

Fischereifahrzeuge der Union und

b)

Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern.

(2)   Diese Verordnung gilt für

a)

bestimmte Freizeitfischereien, die in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt sind, und

b)

gewerbliche Fischerei vom Ufer aus.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:

a)

„Fischereifahrzeug aus einem Drittland“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports genutzt werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der Hoheit oder Gerichtsbarkeit jeglicher Staaten liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten festen Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertung“ eine mengenmäßige Evaluierung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, einschließlich Näherungswerten, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Gutachten abzugeben;

g)

„analytische TAC“ eine TAC, für die eine analytische Bewertung vorliegt;

h)

„vorsorgliche TAC“ eine TAC, für die keine analytische Bewertung, sondern eine Bewertung auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes oder keine Bewertung verfügbar ist;

i)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241;

j)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

k)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

l)

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

m)

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden Fischsammelgerät (fish aggregating device, FAD) oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

Artikel 4

Fanggebiete

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Fischereigebietsbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (International Council for the Exploration of the Sea, Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 

53°30'N 15°00'W,

 

53°30'N 11°00'W,

 

51°30'N 11°00'W,

 

51°30'N 13°00'W,

 

51°00'N 13°00'W,

 

51°00'N 15°00'W;

e)

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 

43°00'N 9°00'W,

 

43°00'N 10°00'W,

 

43°30'N 10°00'W,

 

43°30'N 9°00'W,

 

44°00'N 9°00'W,

 

44°00'N 8°00'W,

 

43°30'N 8°00'W;

f)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 

43°00'N 8°00'W,

 

43°00'N 10°00'W,

 

42°00'N 10°00'W,

 

42 00'N 8°00'W;

g)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 

42°00'N 8°00'W,

 

42°00'N 10°00'W,

 

38°30'N 10°00'W,

 

38°30'N 9°00'W,

 

40°00'N 9°00'W,

 

40°00'N 8°00'W;

h)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet unter der Gerichtsbarkeit Spaniens im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der ICES-Division 9a;

i)

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

 

43°30'N 6°00'W,

 

44°00'N 6°00'W,

 

44°00'N 2°00'W,

 

43°30'N 2°00'W;

j)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ (Commission for the Conservation of Antarctic Marine Living Resources, Kommission zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (21);

l)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (22);

m)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ (Inter-American Tropical Tuna Commission, Interamerikanische Kommission für tropischen Thunfisch) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica (Antigua-Übereinkommen) eingesetzt wurde (23);

n)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (24);

o)

„IOTC-Zuständigkeitsbereich“ (Indian Ocean Tuna Commission, Thunfischkommission für den Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (25);

p)

„NAFO-Gebiete“ (Northwest Atlantic Fisheries Organisation, Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik) sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (26);

q)

„NAFO-Übereinkommensbereich“ sind die geografischen Gebiete gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischereizusammenarbeit im Nordwestatlantik (27);

r)

„NAFO-Regelungsbereich“ ist der Teil des NAFO-Übereinkommensbereichs außerhalb nationaler Gerichtsbarkeit;

s)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ (South East Atlantic Fisheries Organisation, Fischereiorganisation für den Südostatlantik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik (28);

t)

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ (Southern Indian Ocean Fisheries Agreement, Übereinkommen über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean (29);

u)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik (30);

v)

„WCPFC-Übereinkommensbereich“ (Western and Central Pacific Fisheries Commission, Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik) ist das geografische Gebiet gemäß der Definition des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (31);

w)

„Hohe See des Beringmeers“ ist das geografische Gebiet der Hohen See im Beringmeer jenseits 200 Seemeilen von den Basislinien, von denen aus die Breite der Territorialgewässer der Küstenstaaten des Beringmeers gemessen wird;

x)

„Überschneidungsgebiet zwischen den Übereinkommensbereichen der IATTC und der WCPFC“ ist das geografische Gebiet, das durch folgende Koordinaten begrenzt wird:

 

Länge 150o W,

 

Länge 130o W,

 

Breite 4o S,

 

Breite 50o S;

y)

„geografische GFCM-Untergebiete“ sind die Gebiete gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (32).

TITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

TACs und Aufteilung

(1)   Die TACs für Fischereifahrzeuge der Union in Unionsgewässern und solche in bestimmten Nicht-Unionsgewässern, die Aufteilung dieser TACs auf die Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls die funktional damit verbundenen Bedingungen sind in Anhang I festgesetzt.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem betreffenden Küstenstaat ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung und unter den Bedingungen des Artikels 22 und des Anhangs V Teil A der vorliegenden Verordnung sowie den Bedingungen der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit der Färöer, Grönlands oder Norwegens fallen, und in der Fischereizone um Jan Mayen zu fischen.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen von dem Vereinigten Königreich ermächtigt werden, im Rahmen der TACs nach Anhang I der vorliegenden Verordnung unter den Bedingungen des Artikels 20 der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2017/2403 und der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat, in den Gewässern, die unter die Fischereigerichtsbarkeit seine Königreichs fallen, zu fischen.

Artikel 6

Von den Mitgliedstaaten festzusetzende TACs

(1)   Die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgesetzten TACs werden, soweit dort angegeben, von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

(2)   Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Absatz 1 genannten TACs in einer Höhe fest, die

a)

den Grundsätzen und Vorschriften der GFP entspricht, insbesondere dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung des Bestands, und

b)

als Ergebnis

i)

mit größtmöglicher Wahrscheinlichkeit zu einer Bestandsnutzung führt, bei der der MSY erzielt wird, wenn eine analytische Bewertung vorliegt, oder

ii)

zu einer Bestandsnutzung im Sinne des Vorsorgeansatzes im Fischereimanagement führt, wenn keine oder nur eine unvollständige analytische Bewertung vorliegt.

(3)   Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 15. März 2024 folgende Angaben:

a)

die von ihm beschlossenen TACs;

b)

die vom ihm erhobenen, ausgewerteten und als Grundlage für die Ermittlung der TACs dienenden Daten;

c)

Erläuterungen, inwiefern die beschlossenen TACs den Anforderungen des Absatzes 2 genügen.

Artikel 7

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

(1)   Fänge, die nicht der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie

a)

von Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats getätigt worden sind, der über eine Quote verfügt, und diese Quote noch nicht ausgeschöpft ist, oder

b)

Anteil einer Unionsquote sind, die nicht auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt wurde, und diese noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Die Bestände von Nichtzielarten innerhalb sicherer biologischer Grenzen gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind für die Zwecke der Ausnahme von der Pflicht, Fänge auf die einschlägigen Quoten des genannten Artikels anzurechnen, in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 8

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

(1)   Um der Pflicht zur Anlandung Rechnung zu tragen und um den Mitgliedstaaten, die über keine Quote für bestimmte Beifänge verfügen, Quoten dafür einzuräumen, gilt der mit den Absätzen 2 bis 5 festgelegte Quotentauschmechanismus für die in Anhang IA genannten TACs.

(2)   6 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TACs für Kabeljau (Gadus morhua) in der Keltischen See (COD/7XAD34), Kabeljau westlich von Schottland (COD/5BE6A), Wittling in der Irischen See (WHG/07A.) und Scholle in den ICES-Divisionen 7h, 7j und 7k (PLE/7HJK.) sowie 3 % jeder einem Mitgliedstaat zugeteilten Quote der TAC für Wittling westlich von Schottland (WHG/56-14) werden für einen Quotentauschpool (im Folgenden der „Pool“) bereitgestellt, der ab dem 1. Januar 2024 offensteht. Bis zum 31. März 2024 haben Mitgliedstaaten ohne Quoten den ausschließlichen Zugang zum Quotentauschpool.

(3)   Die dem Pool entnommenen Mengen dürfen nicht getauscht oder auf das folgende Jahr übertragen werden. Ungenutzte Mengen werden nach dem 31. März 2024 den Mitgliedstaaten zurückgegeben, die anfänglich zum Pool beigetragen haben.

(4)   Mitgliedstaaten ohne Quote stellen ihrerseits Quoten für die in Anhang IA Teil C aufgeführten Bestände bereit, es sei denn, der Mitgliedstaat ohne Quote und der zu dem Pool beitragende Mitgliedstaat vereinbaren etwas anderes.

(5)   Durch Anwendung eines Markttauschkurses oder anderer für beide Seiten annehmbarer Tauschkurse haben die in Absatz 4 genannten Quoten gleichwertigen Marktwert. In Ermangelung von Alternativen wird der gleichwertige Marktwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Unionspreise des vorangegangenen Jahres herangezogen, wie er von der Europäischen Marktbeobachtungsstelle für Fischerei und Aquakulturerzeugnisse angegeben wird.

(6)   Gestattet der Quotentauschmechanismus gemäß den Absätzen 2 bis 5 es den Mitgliedstaaten nicht, ihre unvermeidbaren Beifänge in ähnlichem Umfang abzudecken, bemühen sich die Mitgliedstaaten, einen Quotentausch gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu vereinbaren, bei dem sichergestellt ist, dass die getauschten Quoten gleichwertigen Marktwert haben.

Artikel 9

Fischereiaufwandsbeschränkungen in der ICES-Division 7e

(1)   Für den in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Zeitraum sind die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Seezunge in der ICES-Division 7e in Anhang II festgesetzt.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 7.4 einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Anhang II Nummer 5 aufgeführten Tagen weitere Tage auf See zuteilt, an denen ein Flaggenmitgliedstaat einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt in der ICES-Division 7e gestatten darf. Die Kommission erlässt diesen Durchführungsrechtsakt gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren.

(3)   Stellt ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag, kann die Kommission einen Durchführungsrechtsakt annehmen, mit dem sie diesem zusätzlich zu den Tagen gemäß Anhang II Nummer 5 maximal drei Tage zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 31. Januar 2025 zuteilt, an denen sich Fischereifahrzeuge im Rahmen eines verstärkten Beobachterprogramms gemäß Anhang II Nummer 8.1 in der ICES-Division 7e aufhalten dürfen. Eine solche Zuteilung erfolgt auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat gemäß Anhang II Nummer 8.3 vorgelegten Beschreibung und nach Konsultation des STECF. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 10

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 4b, 4c und 6a und im ICES-Untergebiet 7

(1)   Es ist Fischereifahrzeugen der Union und der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus untersagt, Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in den ICES-Divisionen 4b und 4c und im ICES-Untergebiet 7 zu befischen oder in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für Beifänge von Wolfsbarsch in der landgestützten gewerblichen Netzfischerei. Diese Ausnahme gilt für die Anzahl der früher bereits eingesetzten Strandnetze, wobei die Anzahl vor 2017 zugrunde gelegt wird. Die landgestützte gewerbliche Netzfischerei darf nicht gezielt auf Wolfsbarsch ausgerichtet sein, und nur unvermeidbare Beifänge von Wolfsbarsch dürfen angelandet werden.

(3)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge der Union im Januar 2024 und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024 in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 7d, 7e, 7f und 7h Wolfsbarsch befischen und an Bord behalten, umladen, umsetzen oder anlanden, der in diesen Gebieten mit dem folgenden Gerät und im Rahmen der folgenden Beschränkungen gefangen wurde:

a)

mit Grundschleppnetzen (34) unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

b)

mit Waden (35) unvermeidbare Beifänge von maximal 3,8 t pro Fischereifahrzeug und pro Jahr und 5 % des Gesamtgewichts der je Fangreise mit dem betreffenden Fischereifahrzeug gefangenen Meerestiere an Bord;

c)

mit Haken und Leinen (36) maximal 6,2 t pro Fischereifahrzeug;

d)

mit aufgespannten Kiemennetzen (37) unvermeidbare Beifänge von maximal 1,6 t pro Fischereifahrzeug.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von Haken und Leinen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Die Abweichungen nach Unterabsatz 1 Buchstabe d gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen Wolfsbarschfänge verzeichnet haben.

Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelungen für ein anderes Fischereifahrzeug der Union gelten, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter jede dieser Ausnahmeregelungen fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(4)   Die in Absatz 3 festgesetzten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes übertragbar.

(5)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, gilt in den ICES-Divisionen 4b, 4c, 6a und 7a bis 7k Folgendes:

a)

Vom 1. Februar bis zum 31. März 2024

i)

ist nur das „Fangen und Zurücksetzen“ von Wolfsbarsch unter Nutzung von Angeln oder Handleinen erlaubt;

ii)

ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

b)

Im Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024

i)

dürfen täglich höchstens zwei Wolfsbarschexemplare pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;

ii)

müssen die an Bord behaltenen Wolfsbarschexemplare eine Mindestgröße von 42 cm aufweisen;

iii)

dürfen Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(6)   Absatz 5 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 11

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b

(1)   Frankreich und Spanien stellen im Einklang mit der Verordnung (EU) 2019/472 sicher, dass gewerbliche Anlandungen und Entnahmen im Rahmen der Freizeitfischerei von Wolfsbarsch in den ICES-Divisionen 8a und 8b 2 642 Tonnen nicht überschreiten; dies entspricht dem Wert des FMSY-Punktes, der proportional verringert wird, um dem Rückgang der Biomasse unter MSY Btrigger Rechnung zu tragen.

(2)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, dürfen in den ICES-Divisionen 8a und 8b

a)

täglich höchstens ein Wolfsbarschexemplar pro Fischer gefangen und an Bord behalten werden;

b)

Stellnetze weder zum Fangen noch zum Behalten von Wolfsbarsch genutzt werden.

(3)   Absatz 2 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 12

Maßnahmen für die Freizeitfischerei auf Pollack in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1

(1)   In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1:

a)

dürfen täglich höchstens zwei Exemplare von Pollack (Pollachius pollachius) pro Fischer gefangen und behalten werden. Ist diese Obergrenze erreicht, kann eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden;

b)

dürfen vom 1. Januar bis zum 30. April keine Pollackexemplare gefangen und behalten werden. In diesem Zeitraum kann jedoch eine Befischung mit „Fangen und Freisetzen“ stattfinden.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet strengerer nationaler Maßnahmen für die Freizeitfischerei.

Artikel 13

Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9

(1)   Dieser Artikel gilt für die Meeres- und Brackgewässer der Unionsgewässer der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie für die angrenzenden Brackgewässer der Union. Zu den Brackgewässern gehören Mündungsgewässer, Küstenlagunen und Übergangsgewässer.

(2)   Dieser Artikel gilt nicht für kommerzielle Fischereieinsätze, die ausschließlich wissenschaftlichen Untersuchungen dienen, sofern diese Untersuchungen unter Einhaltung der Bedingungen nach Artikel 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden und der STECF der Kommission und den betreffenden Mitgliedstaaten gegenüber bestätigt hat, dass diese Untersuchungen wissenschaftlich gerechtfertigt sind. Diese Bedingungen gelten entsprechend für kommerzielle Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen ohne Fischereifahrzeug durchgeführt werden.

(3)   Die Beteiligung an kommerziellen Fischereitätigkeiten, bei denen Europäischer Aal (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien gefangen wird, ist für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. März 2025 untersagt. Darüber hinaus unternehmen die Mitgliedstaaten und die Fischer alle zumutbaren Anstrengungen, um unbeabsichtigte Beifänge von Europäischem Aal zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen Aalen wird kein Leid zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Zu diesem Zweck legen die betreffenden Mitgliedstaaten einzeln oder gemeinsam eine Schonzeit bzw. Schonzeiten fest, die folgenden Bedingungen genügen:

a)

Gegebenenfalls können zwischen Mitgliedstaaten oder innerhalb eines Mitgliedstaats von Fanggebiet zu Fanggebiet unterschiedliche Schonzeiten gelten, um den geografischen und zeitlichen Wanderungsmustern des Aals in seinen verschiedenen Lebensstadien Rechnung zu tragen;

b)

die Schonzeit(en) erstreckt/erstrecken sich auf einen durchgehenden oder nicht durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet;

c)

die Schonzeiten müssen jeweils mit den Erhaltungszielen der Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 und mit den gemäß Artikel 2 jener Verordnung erstellten nationalen Bewirtschaftungsplänen in Einklang stehen; und

d)

die Schonzeiten müssen jeweils mit der/den Hauptwanderungszeit(en) des Europäischen Aals einschließlich des Höchstaufkommens in seinen jeweiligen Lebensstadien in dem betreffenden Mitgliedstaat übereinstimmen.

(4)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. In diesem Fall legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die Zeit zwischen den nicht aufeinanderfolgenden Tagen aus dem Wasser genommen.

(5)   Für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr im ICES-Untergebiet 3 vereinbaren alle betroffenen Mitgliedstaaten die Schonzeit(en) gemäß Absatz 3 und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3, um einen kohärenten und wirksamen Schutz des Aals bei seiner Migration aus der Ostsee in die Nordsee zu gewährleisten. In Ermangelung einer solchen Vereinbarung bis zum 1. März 2024 läuft die Schonzeit in Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden vom 15. September 2024 bis zum 15. März 2025, und die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 4 kann nicht in Anspruch genommen werden.

(6)   Abweichend von Absatz 3 Buchstabe d können die betreffenden Mitgliedstaaten für Europäischen Aal mit einer Gesamtlänge von weniger als 12 cm während der Hauptwanderungszeit die Befischung während insgesamt bis zu 30 aufeinanderfolgenden oder nicht aufeinanderfolgenden Tagen gestatten; dies gilt für alle betroffenen Fischer in dem jeweiligen Fanggebiet. Darüber hinaus können die betreffenden Mitgliedstaaten während der Hauptwanderungszeit die Fischerei ausschließlich für die Wiederauffüllung für bis zu 50 Tage gestatten. In beiden Fällen legen die betreffenden Mitgliedstaaten eine zusätzliche Schonzeit über einen entsprechenden Zeitraum während des Hauptwanderungszeitraums oder ergänzend kurz vor oder nach diesem Zeitraum fest. Gestattet ein Mitgliedstaat den Fischfang an nicht aufeinanderfolgenden Tagen, so wird das Fanggerät für die Zeit zwischen den nicht aufeinanderfolgenden Tagen aus dem Wasser genommen.

(7)   Die Freizeitfischerei auf Europäischen Aal in allen Lebensstadien ist untersagt.

(8)   Die betreffenden Mitgliedstaaten informieren die Kommission einzeln oder gemeinsam:

a)

bis zum 1. März 2024 über die Schonzeit(en), die sie gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegt haben, zusammen mit den entsprechenden Informationen zur Begründung des gewählten Zeitraums bzw. der gewählten Zeiträume;

b)

über nationale Maßnahmen bezüglich der von ihnen gemäß den Absätzen 3 bis 6 festgelegten Schonzeit(en) binnen zwei Wochen nach Festlegung dieser Maßnahmen.

Artikel 14

Besondere Vorschriften zur Aufteilung von Fangmöglichkeiten

(1)   Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach der vorliegenden Verordnung lässt Folgendes unberührt:

a)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

b)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

c)

Neuaufteilungen gemäß den Artikeln 12 und 47 der Verordnung (EU) 2017/2403;

d)

zusätzliche zulässige Anlandungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

e)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

f)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

g)

Übertragung und Tausch von Quoten gemäß den Artikeln 23 und 51 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Bestände, für die vorsorgliche oder analytische TACs gelten, sind für die Zwecke der jahresübergreifenden Verwaltung von TACs und Quoten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 847/96 in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(3)   Sofern in Anhang I der vorliegenden Verordnung nichts anderes festgelegt ist, gilt Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 für Bestände, die unter eine vorsorgliche TAC fallen, und gelten Artikel 3 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 4 jener Verordnung für Bestände, die unter eine analytische TAC fallen.

(4)   Die Artikel 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht, wenn ein Mitgliedstaat die jahresübergreifende Flexibilität gemäß Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anwendet.

Artikel 15

Schonzeiten für Sandaale

Die gewerbliche Befischung von Sandaalen (Ammodytes spp.) mit Grundschleppnetzen, Waden oder ähnlichem gezogenem Fanggerät mit einer Maschenöffnung von weniger als 16 mm ist in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 vom 1. Januar bis zum 31. März 2024 und vom 1. August bis zum 31. Dezember 2024 verboten.

Artikel 16

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau in der Nordsee

(1)   Die Gebiete, die außer für pelagisches Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) für die Fischerei gesperrt sind, sowie die Zeiträume, in denen sie gelten, sind in Anhang IV festgelegt.

(2)   Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Mindestmaschenöffnung von mindestens 70 mm in den ICES-Divisionen 4a und 4b beziehungsweise mindestens 90 mm in der ICES-Division 3a sowie Langleinen (38) fischen, dürfen in Unionsgewässern der ICES-Division 4a, nördlich von 58°30′00″N und südlich von 61°30′00″N sowie in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a.20 (Skagerrak), 4a und 4b, nördlich von 57°00′00″N und östlich von 5°00′00″E nicht fischen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 dürfen in jenem Absatz genannte Fischereifahrzeuge in den in jenem Absatz genannten Gebieten fischen, wenn sie mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

a)

Der Anteil der Kabeljaufänge an den Gesamtfangmengen je Fangreise liegt nicht über 5 %; bei Fischereifahrzeugen, deren Fänge von Kabeljau 5 % ihrer Gesamtfangmengen im Zeitraum 2017–2019 nicht überschritten haben, wird davon ausgegangen, dass sie dieses Kriterium erfüllen, sofern sie weiterhin dasselbe Fanggerät einsetzen, das sie in dem genannten Zeitraum verwendet haben; diese Annahme kann widerlegt werden;

b)

es werden regulierte und hochselektive Grundschleppnetze oder Waden eingesetzt, die einer wissenschaftlichen Studie zufolge zu einer Verringerung der Kabeljaufänge um mindestens 30 % gegenüber Schiffen führen, die mit einer Mindestmaschenöffnung für gezogenes Fanggerät gemäß Anhang V Teil B Nummer 1.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 fischen; solche Studien können vom STECF evaluiert werden und im Fall einer negativen Evaluierung werden diese Fanggeräte nicht mehr als für den Einsatz in den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Gebieten geeignet angesehen;

c)

für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

Bauchschleppnetze mit einer Mindestmaschenöffnung von 600 mm;

ii)

angehobene Fangleine (0,6 m);

iii)

waagerechte Trennpaneele mit Fluchtfenster mit großen Maschenöffnungen;

d)

für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 70 mm oder mehr in der ICES-Division 4a beziehungsweise 90 mm oder mehr in der ICES-Division 3a und weniger als 100 mm (TR2) fischen, werden folgende hochselektive Fanggeräte eingesetzt:

i)

ein horizontales Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

ii)

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

iii)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

e)

die Fischereifahrzeuge unterliegen einem nationalen Kabeljauvermeidungsplan, mit dem durch räumliche oder technische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Kabeljaufänge entsprechend der fischereilichen Sterblichkeit auf dem Niveau gehalten werden, das den auf Grundlage wissenschaftlicher Gutachten festgesetzten Fangmöglichkeiten entspricht; diese Pläne werden spätestens zwei Monate nach ihrer Umsetzung, im Falle der Mitgliedstaaten vom STECF und im Falle von Drittländern von ihren zuständigen nationalen wissenschaftlichen Gremien, bewertet und erforderlichenfalls weiter überarbeitet, wenn diese Bewertungen zu dem Schluss kommen, dass das Ziel des nationalen Kabeljauvermeidungsplans nicht erreicht wird.

(4)   Die Mitgliedstaaten verstärken die Überwachung und Kontrolle der in Absatz 2 genannten Fischereifahrzeuge, um die Einhaltung der in Absatz 3 festgelegten Bedingungen sicherzustellen.

(5)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 17

Technische Maßnahmen für die Keltische See, die Irische See und die Gewässer westlich von Schottland

(1)   Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 7f, 7g und dem nördlich von 49°30′ N gelegenen Bereich der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49°30′ N und östlich von 11° W gelegenen Bereich der ICES-Division 7j mit Grundschleppnetzen und Waden fischen, gilt Folgendes:

a)

Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen, verwenden Fanggerät mit einer der folgenden Maschenöffnungen:

i)

110-mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 120 mm;

ii)

100 mm-T90-Steert;

iii)

120 mm-Steert;

iv)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 160 mm;

b)

Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu mindestens 20 % aus Schellfisch bestehen, verwenden außerdem Fanggeräte, die so konstruiert sind, dass der Abstand zwischen der Fangleine und dem Bodenfanggerät mindestens einen Meter beträgt.

Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen fischen und deren vor Rückwürfen gewogene Fänge zu weniger als 1,5 % aus Kabeljau bestehen, von der Anwendung von diesem Buchstaben ausnehmen, sofern diese Fischereifahrzeuge einer schrittweisen Erhöhung des Einsatzes von Beobachtern auf See auf mindestens 20 % aller ihrer Fangreisen unterworfen werden;

c)

Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

ii)

Seltra-Netzblatt;

iii)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben oder eine ähnliche Netzgitter-Selektionsvorrichtung;

iv)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

v)

doppelter Steert, wobei der obere Steert mit T90-Maschen von mindestens 100 mm ausgelegt und mit einem Siebnetz mit einer Maschenöffnung von höchstens 300 mm versehen ist;

d)

Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden einsetzen und deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % fischen einer kombinierten Menge von Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)

100 mm-Steert mit Quadratmaschen-Netzblatt von 100 mm;

ii)

100 mm-T90-Steert und Verlängerung.

(2)   Für Fischereifahrzeuge, die in den ICES-Divisionen 6a und 5b mit Grundschleppnetzen oder Waden in den Unionsgewässern östlich von 12° W (westlich von Schottland) auf Kaisergranat (Nephrops norvegicus) fischen, gilt Folgendes:

a)

Fischereifahrzeuge, deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von weniger als 100 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) von mindestens 300 mm; bei Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern über alles und/oder mit einer Motorleistung von höchstens 200 kW kann die Gesamtlänge des Netzblatts 2 Meter und die Maschenöffnung des Netzblatts 200 mm betragen;

b)

Fischereifahrzeuge, deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen und deren Fanggerät eine Maschenöffnung des Steerts von 100 mm bis 119 mm aufweist, verwenden ein Quadratmaschen-Netzblatt (feste Ausrichtung) mit einer Maschenöffnung von mindestens 160 mm.

(3)   Für Fischereifahrzeuge, die mit Grundschleppnetzen oder Waden in der ICES-Division 7a (Irische See) fischen, gilt Folgendes:

a)

Schiffe, die mit Grundschleppnetzen oder Waden mit einer Maschenöffnung des Steerts Fischereifahrzeuge mindestens 70 mm und weniger als 100 mm fischen und deren Fänge mehr als 30 % Kaisergranat umfassen, verwenden eines der folgenden Fanggeräte:

i)

Quadratmaschen-Netzblatt von 300 mm; Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 Metern dürfen ein 200 mm langes Quadratmaschen-Netzblatt verwenden;

ii)

Seltra-Netzblatt;

iii)

Selektionsgitter mit einem Abstand von 35 mm zwischen den Gitterstäben;

iv)

CEFAS-Netzgitter;

v)

Flip-Flap-Netz;

b)

Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, die mit Grundschleppnetzen oder Waden fischen und deren Fänge aus einer kombinierten Menge von mehr als 10 % Schellfisch, Kabeljau und Rochen bestehen, verwenden einen 120 mm-Steert.

(4)   Die Fanganteile gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1241 als Anteil am Lebendgewicht aller nach jeder Fangreise angelandeten biologischen Meeresressourcen berechnet.

(5)   Fischereifahrzeuge dürfen in den folgenden Gebieten nicht mit Grundschleppnetzen und Waden fischen:

a)

ICES-Divisionen 7f bis 7k,

b)

im Gebiet westlich von 5° W in der ICES-Division 7e und

c)

in den ICES-Divisionen 7b und 7c.

Dieses Verbot gilt nicht für Fischereifahrzeuge,

i)

die eine Maschenöffnung des Steerts von mindestens 100 mm verwenden oder

ii)

deren Kabeljaubeifänge nach Bewertung des STECF 1,5 % nicht überschreiten, wenn sie außerhalb der in Absatz 1 genannten Gebiete fischen.

Artikel 18

Technische Maßnahmen für Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6 bis 8

(1)   In den ICES-Untergebieten 6 bis 8 gilt eine Mindestreferenzgröße von 36 cm für die Bestandserhaltung für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo).

(2)   Für Freizeitfänge von Roter Fleckbrasse gilt in den ICES-Untergebieten 6 und 7 eine Mindestreferenzgröße von 40 cm für die Bestandserhaltung.

(3)   Die Fischerei auf Rote Fleckbrasse in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 ist vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2024 für Fischereifahrzeuge unter französischer Flagge verboten.

(4)   Vom 1. Februar bis zum 30. September 2024 ist die Fischerei mit Grundlangleinen (LLS) und Grundschleppnetzen (OTB) im westlichen Gebiet der Kantabrischen See gegenüber Asturien und Galicien verboten.

(5)   Die Freizeitfischerei auf Rote Fleckbrasse ist in den folgenden geografischen Gebieten verboten: Gebiet RF 1 (Cariño/Celeiro), Gebiet RF 2 (Ribadeo), Gebiet RF 3 (Navia), Gebiet RF 4 (Ensenada Canero), Gebiet RF 5 (Ensenada de Cabrera/Ría San Martín de la Arena), Gebiet RF 6 (Ría de Treto), Gebiet RF 7 (Bilbao/Plentzia), Gebiet RF 8 (Bermeo/Mundaka).

Artikel 19

Abhilfemaßnahmen für Kabeljau im Kattegat

(1)   Fischereifahrzeuge der Union, die im Kattegat mit Grundschleppnetzen (39) mit einer Mindestmaschenöffnung von 70 mm fischen, verwenden eines der folgenden selektiven Fanggeräte:

a)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 35 mm zwischen den Gitterstäben und mit einem nicht blockierten Fischauslass;

b)

ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 50 mm zwischen den Gitterstäben zur Trennung von Platt- und Rundfischen und mit einem nicht blockierten Fischauslass für Rundfische;

c)

ein Seltra-Netzblatt mit einer Quadratmaschenöffnung von 300 mm;

d)

reguliertes hochselektives Fanggerät, dessen technische Merkmale nach einer vom STECF bewerteten wissenschaftlichen Studie für Fischereifahrzeuge, die ausschließlich solches Fanggerät an Bord mitführen, zu weniger als 1,5 % Kabeljaufänge führen.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union, die an einem Projekt eines Mitgliedstaats teilnehmen und über eine funktionierende Ausrüstung für vollständig dokumentierte Fischereien verfügen, dürfen ein Fanggerät gemäß Anhang V Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241 verwenden. Der betroffene Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 31. März 2024 eine Liste dieser Schiffe.

(3)   Dieser Artikel gilt nicht für Fangtätigkeiten, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sofern diese wissenschaftlichen Untersuchungen unter Einhaltung des Artikels 25 der Verordnung (EU) 2019/1241 durchgeführt werden.

Artikel 20

Verbotene Arten

(1)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen die nachstehenden Arten nicht befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4 und der ICES-Division 7d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, und Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

b)

Südlicher Kaiserbarsch (Beryx splendens) im NAFO-Untergebiet 6;

c)

Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

d)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

e)

Schokoladenhai (Dalatias licha) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

f)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

g)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8, in Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und des Untergebiets 5 und in Unionsgewässern der Untergebiete 3, 9 und 10;

h)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a und in internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 14;

i)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Untergebiets 5, Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union sowie internationalen Gewässern der Untergebiete 6 bis 8 und internationalen Gewässern der Untergebiete 12 und 14 gefangen wird;

j)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Gewässern;

k)

Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

l)

Perlrochen (Raja undulata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 6 und in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 10;

m)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Gewässern;

n)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) im Mittelmeer.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

Artikel 21

Datenübermittlung

Bei der Übermittlung von Daten über Anlandungen und Fischereiaufwand an die Kommission gemäß den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verwenden die Mitgliedstaaten die in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegten Bestandscodes.

Kapitel II

Fanggenehmigungen in Drittlandgewässern

Artikel 22

Fanggenehmigungen

(1)   Die Höchstanzahlen der Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge der Union, die gegebenenfalls in Drittlandgewässern fischen, sind in Anhang V Teil A angegeben.

(2)   Überträgt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nach Unterrichtung der Kommission in den Fanggebieten gemäß Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat, so wird die Übertragung gegebenenfalls mit einer angemessenen Übertragung von Fanggenehmigungen einhergehen. Die in Anhang V Teil A der vorliegenden Verordnung genannte Gesamtzahl der Fanggenehmigungen je Fanggebiet darf nicht überschritten werden. Der übertragende Mitgliedstaat teilt der Kommission diese Übertragung von Fanggenehmigungen zum Zeitpunkt der Mitteilung der Quotenübertragung an die Kommission mit.

Kapitel III

Fangmöglichkeiten in von regionalen Fischereiorganisationen verwalteten Gewässern

Abschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 23

Übertragung und Tausch von Quoten

(1)   Lassen die Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (RFO) die Übertragung oder den Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien dieser RFO zu, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden der „betreffende Mitgliedstaat“) mit einer Vertragspartei dieser RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(2)   Nach Inkenntnissetzung der Kommission gemäß Absatz 1 kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten billigen. Billigt die Kommission den Entwurf, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Sie teilt dem Sekretariat der RFO die Übertragung oder den Tausch gemäß den Vorschriften dieser RFO mit.

(3)   Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten über jegliche vereinbarte Übertragung bzw. jeglichen vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)   Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von dem betreffenden Mitgliedstaat erhaltenen oder übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die seiner Zuteilung zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung bzw. der Vorschriften der betreffenden RFO wirksam wird. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Abschnitt 2

NEAFC-Übereinkommensbereich

Artikel 24

Schonzeiten für Rotbarsch in der Irmingersee

(1)   In dem durch die folgenden Koordinaten, gemessen nach dem WGS84-System, begrenzten Gebiet sind alle Fangtätigkeiten verboten:

Breitengrad

Längengrad

63°00'N

30°00'W

61°30'N

27°35'W

60°45'N

28°45'W

62°00'N

31°35'W

63°00'N

30°00'W

(2)   Rotbarsch (Sebastes mentella) in flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) darf von Fischereifahrzeugen nicht befischt, nicht an Bord mitgeführt und nicht in Häfen der Union bzw. im Falle von Fischereifahrzeugen der Union auch nicht in Häfen von Drittländern umgeladen oder angelandet werden.

(3)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Absatz 2 genannten Bestände beteiligt sein.

(4)   Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Fischereifahrzeuge mit Fängen aus den in Absatz 2 genannten Beständen zu betanken oder Unterstützungsdienste für sie zu erbringen.

Abschnitt 3

ICCAT-Übereinkommensbereich

Artikel 25

Beschränkung der Fang-, Mast- und Aufzuchtkapazitäten

(1)   Die Höchstanzahl an Köderschiffen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 1 festgelegt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 2 festgelegt.

(3)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 3 festgelegt.

(4)   Die Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun befischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 4 festgelegt.

(5)   Die Höchstanzahl an Tonnaren, die für den Fang von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang VI Nummer 5 festgelegt.

(6)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107 des Rates (40) Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 7 der vorliegenden Verordnung festgelegt.

(7)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen, ist in Anhang VI Nummer 8 festgelegt.

Artikel 26

Freizeitfischerei

Die Mitgliedstaaten teilen gegebenenfalls aus den ihnen zugeteilten Quoten nach Anhang ID einen speziellen Anteil für die Freizeitfischerei zu.

Artikel 27

Haie

(1)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Großäugigen Fuchshaien (Alopias superciliosus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(2)   Eine gezielte Befischung von Fuchshaien der Gattung Alopias ist verboten.

(3)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Hammerhaien der Familie der Sphyrnidae (außer Sphyrna tiburo) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

(4)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) ist bei jeder Fischerei verboten.

(5)   Das Mitführen an Bord von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) ist bei jeder Fischerei verboten.

(6)   Das Mitführen an Bord, das Umladen oder Anlanden von Körperteilen oder ganzen Körpern von Kurzflossen-Mako im Nordatlantik (Isurus oxyrinchus) ist bei Fischereien im ICCAT-Übereinkommensbereich verboten.

Artikel 28

Fischsammelgeräte für tropischen Thunfisch

(1)   Der Einsatz von FADs im ICCAT-Übereinkommensbereich ist vom 1. Januar bis zum 12. März 2024 verboten.

(2)   Vom 17. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Fischereifahrzeuge keine FADs ausbringen. Kein Fischereifahrzeug darf im ICCAT-Übereinkommensbereich zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 300 FADs mit operativen Bojen einsetzen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2024 historische Daten über Fanggerät, das von ihren Ringwadenfängern um FADs eingesetzt wird. Wenn ein Mitgliedstaat diese Daten nicht bis zu dem genannten Datum übermittelt hat, dürfen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge kein Fanggerät um FADs einsetzen, bis die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat diese Daten zur Weiterleitung an die ICCAT erhalten hat.

Abschnitt 4

CCAMLR-Übereinkommensbereich

Artikel 29

Versuchsfischerei-Mitteilungen für Zahnfische in der Fangsaison 2024-2025

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen in den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 sowie in den FAO-Divisionen 58.4.1, 58.4.2 und 58.4.3a außerhalb der Gebiete unter nationaler Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 7 Absätze 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates (41) an der Langleinen-Versuchsfischerei auf Zahnfisch (Dissostichus spp.) im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 teilnehmen, oder ihre Fischereifahrzeuge ermächtigen, daran teilzunehmen.

(2)   Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen die Mitgliedstaaten, die dies beabsichtigen, dies dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 1. Juni 2024 mit.

Artikel 30

Fischerei auf Zahnfische in der Fangsaison 2023-2024

(1)   Zusätzlich zu den besonderen Bedingungen für Versuchsfischereien gemäß Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 ist die Fischerei auf Zahnfische im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 auf die Mitgliedstaaten, Untergebiete und Anzahl Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VII Tabelle A beschränkt, und es gelten die in jenem Anhang Tabelle B genannten TACs und Beifanggrenzen.

(2)   Die gezielte Befischung von Haiarten zu anderen Zwecken als der wissenschaftlichen Forschung ist verboten. Beifänge von Haien, insbesondere Jungfische und gravide Weibchen, die unbeabsichtigt in der Zahnfischfischerei gefangen werden, sind lebend freizusetzen.

(3)   Gegebenenfalls ist die Fischerei auf Zahnfische in jeder kleinen Forschungseinheit (Small Scale Research Unit, SSRU) einzustellen, wenn die gemeldeten Fänge die vorgegebene TAC erreicht haben, und die SSRU ist für die restliche Fangsaison für den Fischfang zu schließen.

(4)   Der Fischfang muss in möglichst großen geografischen und bathymetrischen Entfernungen erfolgen, um die zur Bestimmung des Fischereipotenzials erforderlichen Informationen zu sammeln und eine übermäßige Konzentration von Fängen und Aufwand zu vermeiden. In den FAO-Untergebieten 48.6, 88.1 und 88.2 darf nicht in Tiefen von weniger als 550 m gefischt werden.

Artikel 31

Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2024-2025

(1)   Für die Zwecke des Artikels 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 teilen Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, im Zeitraum vom 1. Dezember 2024 bis zum 30. November 2025 im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) zu befischen, dies der Kommission unter Verwendung des Formblatts gemäß Anhang VII, Anlage, Teil B bis spätestens 1. Mai 2024 mit.

(2)   Abweichend von den Fristen gemäß Artikel 7 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen übermittelt die Kommission die Mitteilungen dem CCAMLR-Sekretariat bis spätestens 30. Mai 2024.

(3)   Die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels enthält für jedes Fischereifahrzeug, das die Genehmigung zur Krill-Fischerei erhält, die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.

(4)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu befischen, so teilt er dies nur für fangberechtigte Fischereifahrzeuge mit, die zum Zeitpunkt der Mitteilung

a)

seine Flagge führen oder

b)

die Flagge eines anderen CCAMLR-Mitglieds führen und zum Zeitpunkt der Fischerei voraussichtlich die Flagge dieses Mitgliedstaats führen werden.

(5)   Kann ein fangberechtigtes Fischereifahrzeug, das dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 notifiziert wurde, aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt nicht an der Fischerei auf Antarktischen Krill teilnehmen, so darf der betreffende Mitgliedstaat seine Ersetzung durch ein anderes Fischereifahrzeug genehmigen. In diesem Fall informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat unverzüglich mit der Kommission in Kopie und übermittelt Folgendes:

a)

die vollständigen Angaben zu dem/den vorgesehenen Ersatz-Fischereifahrzeug(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und

b)

eine umfassende Erläuterung der Gründe für den Tausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.

Abschnitt 5

IOTC-Zuständigkeitsbereich

Artikel 32

Beschränkung der Fangkapazität von Schiffen, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich fischen

(1)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 1 festgesetzt.

(2)   Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen, und die entsprechende Kapazität in Bruttoraumzahl sind in Anhang VIII Nummer 2 festgesetzt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können Fischereifahrzeuge, die einer der beiden Fischereien gemäß Absatz 1 oder 2 zugeteilt sind, der jeweils anderen Fischerei zuteilen, wenn sie der Kommission gegenüber nachweisen, dass sich der Fischereiaufwand in Bezug auf die betreffenden Bestände durch einen solchen Wechsel nicht erhöht.

(4)   Wird die Übertragung von Kapazitäten auf die Flotte eines Mitgliedstaats vorgeschlagen, vergewissert sich dieser Mitgliedstaat, dass die zu übertragenden Fischereifahrzeuge im IOTC-Register für zugelassene Fischereifahrzeuge oder im Fischereifahrzeugregister anderer RFO, die Thunfisch-Fischerei verwalten, erfasst sind. Fischereifahrzeuge, die in einer der RFO-Listen von Fischereifahrzeugen aufgeführt sind, die an illegaler, ungemeldeter und unregulierter (IUU) Fischerei beteiligt waren, dürfen nicht übertragen werden.

(5)   Die Mitgliedstaaten dürfen ihre Fangkapazität über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Obergrenzen hinaus nur im Rahmen der Grenzen erhöhen, die in den der IOTC vorgelegten Entwicklungsplänen genannt sind.

Artikel 33

Treibende FADs und Versorgungsschiffe

(1)   Treibende FADs sind mit Instrumentenbojen zu versehen. Die Verwendung aller anderen Bojen, etwa Funkbojen, ist untersagt.

(2)   Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 300 operativen Bojen folgen.

(3)   Jährlich dürfen höchstens 500 Instrumentenbojen für jeden Ringwadenfänger erworben werden. Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt über mehr als 500 Instrumentenbojen – sowohl Bojen auf Lager als auch operative Bojen – verfügen.

(4)   Es dürfen höchstens drei Versorgungsschiffe zur Unterstützung von mindestens zehn Ringwadenfängern eingesetzt werden, alle unter der Flagge eines Mitgliedstaats. Dieser Absatz gilt nicht für Mitgliedstaaten, die nur ein Versorgungsschiff einsetzen.

(5)   Ein einzelner Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt von mehr als einem Versorgungsschiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats unterstützt werden.

(6)   Die Union nimmt keine neuen oder zusätzlichen Versorgungsschiffe mehr in das IOTC-Register der zugelassenen Schiffe auf.

Abschnitt 6

SPRFMO-Übereinkommensbereich

Artikel 34

Pelagische Fischerei

(1)   Nur Mitgliedstaaten, die in den Jahren 2007, 2008 oder 2009 im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv pelagische Fischerei betrieben haben, dürfen in diesem Bereich im Rahmen der in Anhang IH festsetzten TACs pelagische Bestände befischen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten dürfen die in Anhang IH festgesetzten Fangmöglichkeiten nur nutzen, wenn sie der Kommission bis zum fünfzehnten Tag des Folgemonats folgende Angaben übermitteln, sodass die Kommission diese dem SPRFMO-Sekretariat mitteilen kann:

a)

eine Liste der Schiffe, die im SPRFMO-Übereinkommensbereich aktiv Fischerei oder Umladungen betreiben;

b)

monatliche Fangmeldungen.

Abschnitt 7

IATTC-Übereinkommensbereich

Artikel 35

Ringwadenfischerei

(1)   Ringwadenfischerei auf Gelbflossenthun (Thunnus albacares), Großaugenthun (Thunnus obesus) oder Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) ist verboten:

a)

entweder vom 29. Juli 2024, 00.00 Uhr, bis zum 8. Oktober 2024, 24.00 Uhr, oder vom 9. November 2024, 00.00 Uhr, bis zum 19. Januar 2025, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

amerikanische Pazifikküste,

150o westlicher Länge,

40o nördlicher Breite,

40o südlicher Breite;

b)

vom 9. Oktober 2024, 00.00 Uhr, bis zum 8. November 2024, 24.00 Uhr, in dem durch folgende Koordinaten begrenzten Gebiet:

96o westlicher Länge,

110o westlicher Länge,

4o nördlicher Breite,

3o südlicher Breite.

(2)   Die Flaggenmitgliedstaaten teilen der Kommission für jedes der in Absatz 1 genannten Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats vor dem 1. April 2024 die von dem Fischereifahrzeug gewählte Schonzeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a mit.

(3)   Ringwadenfänger, die im IATTC-Übereinkommensbereich Thunfischfang betreiben, behalten alle Fänge von Gelbflossenthun, Großaugenthun und Echtem Bonito an Bord und laden sie um oder landen sie an.

(4)   Absatz 3 gilt nicht, wenn

a)

der Fisch aus anderen Gründen als der Größe als ungeeignet zum Verzehr gilt;

b)

es sich um den letzten Hol einer Fangreise handelt und möglicherweise nicht ausreichend Laderaum frei ist, um alle in diesem Hol gefangenen Thunfische aufzunehmen.

Artikel 36

Treibende FADs

(1)   Ein Ringwadenfänger darf im IATTC-Übereinkommensbereich zu keinem Zeitpunkt mehr als 400 aktive FADs einsetzen. Ein FAD gilt als aktiv, wenn es auf See ausgebracht ist, mit der Übermittlung seiner Position beginnt und vom Schiff, dessen Eigner oder dessen Betreiber verfolgt wird. FADs dürfen nur an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

(2)   Ringwadenfänger dürfen in den 15 Tagen vor Beginn der gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a gewählten Schonzeit im IATTC-Übereinkommensbereich

a)

keine FADs ausbringen

b)

und müssen genauso viele FADs einsammeln wie sie ursprünglich ausgebracht haben.

Artikel 37

Fangbeschränkungen für Großaugenthun in der Langleinenfischerei

Die jährlichen Gesamtfangmengen von Großaugenthun, die Langleinenfänger jedes Mitgliedstaats im IATTC-Übereinkommensbereich tätigen dürfen, sind in Anhang IL festgesetzt.

Artikel 38

Verbot der Befischung von Weißspitzen-Hochseehaien

(1)   Das Befischen von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) und das Mitführen an Bord, das Umladen, das Anlanden, die Lagerung, das Anbieten zum Verkauf, oder der Verkauf von Körperteilen oder ganzen Körpern von Weißspitzen-Hochseehaien sind im IATTC-Übereinkommensbereich verboten.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren von Weißspitzen-Hochseehaien kein Schaden zugefügt werden, und sie sind von den Betreibern des Fischereifahrzeugs unverzüglich freizusetzen.

(3)   Die Betreiber des Fischereifahrzeugs erfassen die Anzahl der Freisetzungen mit Angabe des Zustands (tot oder lebendig) und übermitteln diese Informationen dem Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger sie sind. Die Mitgliedstaaten übermitteln diese 2023 erhobenen Informationen bis zum 31. Januar 2024 an die Kommission.

Artikel 39

Verbot der Befischung von Teufelsrochen

Fischereifahrzeuge der Union dürfen im IATTC-Übereinkommensbereich keine Teufelsrochen (Familie der Mobulidae, zu der auch die Gattungen Manta und Mobula gehören) befischen und keine Körperteile oder ganzen Körper von Teufelsrochen an Bord mitführen, umladen, anlanden, lagern, zum Verkauf anbieten oder verkaufen. Sobald bemerkt wird, dass Teufelsrochen gefangen wurden, werden diese unverzüglich, soweit möglich lebend und unversehrt, wieder freigesetzt.

Abschnitt 8

SEAFO-Übereinkommensbereich

Artikel 40

Verbot der Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Tiefseearten im SEAFO-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Geisterkatzenhai (Apristurus manis),

b)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

c)

Kurzschwanz-Laternenhai (Etmopterus brachyurus),

d)

Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps),

e)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

f)

Rochen (Rajidae),

g)

Samtiger Dornhai (Scymnodon squamulosus),

h)

andere Tiefseehaie der Überordnung Selachimorpha,

i)

Dornhai (Squalus acanthias).

Abschnitt 9

WCPFC-Übereinkommensbereich

Artikel 41

Bedingungen für die Fischerei auf Großaugenthun, Gelbflossenthun, Echten Bonito und Weißen Thun

(1)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Ringwadenfängern für die Fischerei auf Großaugenthun (Thunnus obesus), Gelbflossenthun (Thunnus albacares) und Echten Bonito (Katsuwonus pelamis) in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs nicht mehr als 403 Fangtage gewährt werden.

(2)   Fischereifahrzeuge der Union dürfen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20° S nicht gezielt befischen.

(3)   Die Zahl an Fischereifahrzeugen der Union, die in Gebieten südlich von 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, darf die in Anhang IX Tabelle 1 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

(4)   Die Zahl an Ringwadenfängern der Union, die in den Hochseegebieten zwischen 20° N und 20° S des WCPFC-Übereinkommensbereichs tropischen Thunfisch befischen dürfen, darf die in Anhang IX Tabelle 2 festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Artikel 42

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2024, 00.00 Uhr, und dem 30. September 2024, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S zwei zusätzliche Monate verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen, entweder vom 1. April 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2024, 24.00 Uhr.

(3)   Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten legt fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeiten für Ringwadenfänger unter seiner Flagge gelten. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2024 die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2024 die von den Mitgliedstaaten gewählten Schonzeiten mit.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.

Artikel 43

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Schwertfisch befischen dürfen

Die Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich in Gebieten südlich von 20° S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

Artikel 44

Fangbeschränkungen für Schwertfisch in der Langleinenfischerei südlich von 20° S

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge von Schwertfisch (Xiphias gladius) durch Langleinenfänger südlich von 20° S die in Tabelle 2 Anhang IG festgesetzten Grenzwerte im Jahr 2024 nicht überschreiten. Sie tragen außerdem dafür Sorge, dass dies nicht zu einer Verlagerung des Fischereiaufwands für Schwertfisch in den Bereich nördlich von 20° S führt.

Abschnitt 10

Beringmeer

Artikel 45

Verbot des Befischens von Pazifischem Pollack in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers

Das Befischen von Pazifischem Pollack (Gadus chalcogrammus) ist in den Gebieten der Hohen See des Beringmeers verboten.

Abschnitt 11

SIOFA-Übereinkommensbereich

Artikel 46

Beschränkungen in der Grundfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Fischfang betreiben,

a)

bezüglich ihres jährlichen Grundfischereiaufwands die in Anhang X festgesetzte Obergrenze beachten;

b)

Grundfischfang ausschließlich mit Grundlangleinen betreiben; und

c)

nicht in den vorübergehenden Schutzgebieten Atlantis Bank, Coral, Fools Flat, Middle of What und Walter’s Shoal, wie in Anhang IK definiert, fischen, ausgenommen mit Grundlangleinen und unter der Bedingung, dass während der Fischerei in diesen Gebieten jederzeit ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.

Artikel 47

Maßnahmen für die Zahnfischfischerei

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die im SIOFA-Übereinkommensbereich Zahnfische (Dissostichus spp.) befischen,

a)

nicht in Tiefen von weniger als 500 Metern fischen;

b)

zu jeder Zeit mindestens einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord haben, der das Ziel hat, während der Dauer des Fangeinsatzes 25 % der pro Leine ausgelegten Haken zu beobachten, und

c)

Zahnfische mit einer Frequenz von mindestens 5 Fischen je Tonne Fanggewicht markieren und freisetzen. Sobald 30 oder mehr Zahnfische gefangen wurden, gilt für die Freisetzung markierter Fische eine Mindestüberschneidungsstatistik von 60 %.

Artikel 48

Verbot der gezielten Befischung von Tiefseehaien

Die gezielte Befischung der folgenden Arten von Tiefseehaien im SIOFA-Übereinkommensbereich ist verboten:

a)

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis), außer im Zusammenhang mit der Beifangmenge gemäß Anhang IK,

b)

Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus),

c)

Schlinghai (Centrophorus granulosus),

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha),

e)

Bachs Katzenhai (Bythaelurus bachi),

f)

Dunkelmaul-Chimäre (Chimaera buccanigella),

g)

Falkor-Chimäre (Chimaera didierae),

h)

Seefahrer-Chimäre (Chimaera willwatchi),

i)

Samtiger Langnasendornhai (Centroscymnus crepidater),

j)

Plunkethai (Scymnodon plunketi),

k)

Kleinmaulsamthai (Zameus squamulosus),

l)

Weißwange-Laternenhai (Etmopterus alphus),

m)

Kleinbäuchiger Katzenhai (Apristurus indicus),

n)

Langnasenchimäre (Harriotta raleighana);

o)

Schmalkopf-Katzenhai (Bythaelurus tenuicephalus),

p)

Kragenhai (Chlamydoselachus anguineus),

q)

Großaugen-Sechskiemerhai (Hexanchus nakamurai),

r)

Glatter Schwarzer Dornhai (Etmopterus pusillus),

s)

Südlicher Schlafhai (Somniosus antarcticus),

t)

Koboldhai (Mitsukurina owstoni),

u)

Etmopterus Viator (Etmopterus viator),

v)

Verschmierter Laternenhai (Etmopterus bigelowi),

w)

Blattschuppiger Schlingerhai (Centrophorus squamosus),

x)

Kleiner Schlingerhai (Centrophorus uyato),

y)

Kleinspitzen-Dornhai (Squalus mitsukurii),

z)

Langschnauzen-Dornhai (Deania quadrispinosa),

za)

Pfeilspitzen-Dornhai (Deania profundorum)

zb)

Bathyraja tunae (Bathyraja tunae),

zc)

Rhinochimaera africana (Rhinochimaera africana).

TITEL III

FANGMÖGLICHKEITEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Artikel 49

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Norwegens oder der Färöer dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der in Anhang I festgesetzten TACs in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung, des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 sowie der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Artikel 50

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden

Fischereifahrzeuge unter der Flagge des Vereinigten Königreichs, die im Vereinigten Königreich, in der Vogtei Guernsey, der Vogtei Jersey oder der Isle of Man registriert sind und von einer Fischereiverwaltung des Vereinigten Königreichs zugelassen wurden, dürfen nach Genehmigung durch die Kommission im Rahmen der TACs gemäß Anhang I in Unionsgewässern fischen und unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2017/2403 sowie der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Artikel 51

Übertragung und Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich

(1)   Jede Übertragung oder jeder Tausch von Quoten zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich erfolgt gemäß diesem Artikel.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der eine Übertragung oder einen Tausch von Quoten mit dem Vereinigten Königreich plant, kann mit dem Vereinigten Königreich über einen Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs beraten. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission über den Entwurf in Kenntnis.

(3)   Billigt die Kommission den von dem betreffenden Mitgliedstaat mitgeteilten Entwurf einer Quotenübertragung oder eines Quotentauschs gemäß Absatz 2, so übermittelt sie unverzüglich die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten. Die Kommission notifiziert den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich die vereinbarte Übertragung bzw. den vereinbarten Tausch von Quoten.

(4)   Die im Rahmen der vereinbarten Quotenübertragung oder des vereinbarten Quotentauschs vom Vereinigten Königreich erhaltenen oder auf dieses übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Quotenübertragung oder der Quotentausch gemäß Absatz 3 notifiziert wurde. Solche Übertragungen und Täusche dürfen den Schlüssel für die Zuteilung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen.

Artikel 52

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas

Fischereifahrzeuge unter der Flagge Venezuelas unterliegen den Bedingungen der vorliegenden Verordnung, des Titels III der Verordnung (EU) 2017/2403 sowie der delegierten Rechtsakte, die die Kommission auf der Grundlage der genannten Verordnung erlassen hat.

Artikel 53

Fanggenehmigungen

Die Höchstanzahl an Fanggenehmigungen für Fischereifahrzeuge aus Drittländern, die in Unionsgewässern fischen, ist in Anhang V Teil B angegeben.

Artikel 54

Bedingungen für die Anlandung von Fängen und Beifängen

Für Fänge und Beifänge von Fischereifahrzeugen aus Drittländern, die mit Fanggenehmigungen im Sinne des Artikels 51 Fischfang betreiben, gelten die in Artikel 7 genannten Bedingungen.

Artikel 55

Verbotene Arten

(1)   Die folgenden Arten dürfen von Fischereifahrzeugen aus Drittländern nicht befischt, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden, wenn sie in Unionsgewässern angetroffen werden:

a)

Atlantischer Sternrochen (Amblyraja radiata) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a und 7d sowie Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;

b)

Glattrochen (Dipturus batis) beider Arten (Dipturus cf. flossada und Dipturus cf. intermedia) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4 und 6 bis 10;

c)

Hundshai (Galeorhinus galeus), wenn er mit Langleinen in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 4 und 6 bis 8 gefangen wird;

d)

Schokoladenhai (Dalatias licha), Vogelschnabel-Dornhai (Deania calceus), Tiefwasser-Dornhai (Centrophorus squamosus), Großer Schwarzer Dornhai (Etmopterus princeps) und Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis) in Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4;

e)

Heringshai (Lamna nasus) in allen Unionsgewässern;

f)

Nagelrochen (Raja clavata) in Unionsgewässern der ICES-Division 3a;

g)

Perlrochen (Raja undulata) in Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 6 und 10;

h)

Gemeiner Geigenrochen (Rhinobatos rhinobatos) in Unionsgewässern des Mittelmeers;

i)

Walhai (Rhincodon typus) in allen Unionsgewässern.

(2)   Bei versehentlichen Fängen darf Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten kein Schaden zugefügt werden, und sie sind unverzüglich freizusetzen.

TITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 56

Änderungen der Verordnung (EU) 2023/194

(1)   Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß Anhang XI Nummer 2 der vorliegenden Verordnung geändert.

(2)   Anhang IA Teil F der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß Anhang XI Nummer 1 der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 57

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 eingesetzten Ausschuss für Fischerei und Aquakultur unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 58

Übergangsbestimmungen

Die Artikel 9 bis 13, 15 bis 20, 24, 27, 38, 39, 40, 45, 48 und 55 gelten 2025 sinngemäß weiter, bis die Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 in Kraft tritt.

Artikel 59

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

Abweichend davon

a)

gilt Artikel 13 Absätze 1 und 6 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025;

b)

gilt Artikel 13 Absätze 2 bis 5 vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025;

c)

gelten die Artikel 17 und 18 bis zu dem Tag, ab dem die delegierten Rechtsakte zur Einführung entsprechender Maßnahmen anwendbar werden;

d)

gilt Artikel 23 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Januar 2025;

e)

gelten Artikel 30 sowie Anhang VII vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024;

f)

gilt Artikel 28 Absatz 2 vom 17. Dezember 2023 bis zum 31. Dezember 2023;

g)

gilt Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a vom 1. Januar 2024 bis zum 19. Januar 2025;

h)

gilt Artikel 56 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2023;

i)

gilt Anhang I auch für die Jahre 2025 und 2026, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;

j)

gilt Anhang IK vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024, wenn dies in dem genannten Anhang angegeben ist;

k)

gilt Anhang II vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Januar 2025;

l)

tritt die maximale Größe für Dornhai (DGS/03A-C, DGS/2AC4-C und DGS/15X14) zu dem Zeitpunkt außer Kraft, ab dem ein delegierter Rechtsakt zur Einführung entsprechender Maßnahmen und zur Regelung der Behandlung von Fängen aus diesen Beständen mit einer Größe von mehr als 100 cm gilt;

m)

gelten die mit der vorliegenden Verordnung für das Jahr 2024 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, auch für die Jahre 2025 und 2026 festgesetzten Fang- und Aufwandsbeschränkungen im Jahr 2025 und gegebenenfalls in den Jahren 2026 und 2027 ausschließlich für folgende Zwecke weiter:

i)

Tausch von zugeteilten Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;

ii)

Abzüge und Neuaufteilungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009;

iii)

zurückbehaltene Mengen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und

iv)

Abzüge nach den Artikeln 105, 106 und 107 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Januar 2024.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(2)  Verordnung (EU) 2018/973 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für Grundfischbestände in der Nordsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Präzisierung der Umsetzung der Pflicht zur Anlandung in der Nordsee und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 676/2007 und (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (ABl. L 179 vom 16.7.2018, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1).

(4)  Blim ist die Biomasse, bei deren Unterschreiten die Fähigkeit zur Reproduktion vermindert sein kann.

(5)  EUMOFA-Daten zum Erstverkaufspreis und zur Menge der Anlandungen, die für bestimmte Mitgliedstaaten für die Jahre 2019-2021 gemittelt und in einen Erstverkaufspreis umgerechnet wurden.

Der Erstverkaufspreis ist der Preis von angelandetem Fisch, der in einem Auktionszentrum an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft oder dort registriert wird. Daher wird mit einem solchen auf dem Erstverkaufspreis basierenden Schätzwert nur der Wert an der ersten Stelle der Wertschöpfungskette angegeben.

(6)  Der Richtwert bezieht sich im Gegensatz zum Marktwert auf den geschätzten Wert, der berechnet wird, indem die TACs mit den Erstverkaufspreisen multipliziert werden, ohne andere Faktoren wie preiswirksame Flexibilitäten oder Quotenausschöpfung zu berücksichtigen.

(7)  FMSY-Punkt ist der Wert der geschätzten fischereilichen Sterblichkeit, der bei einem gegebenen Fangverhalten und unter den bestehenden durchschnittlichen Umweltbedingungen zu einem langfristigen MSY führt.

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (ABl. L 248 vom 22.9.2007, S. 17).

(9)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2019/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

(12)  Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

(14)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(15)  Beschluss (EU) 2021/1875 des Rates vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 378 vom 26.10.2021, S. 6).

(16)   ABl. L 175 vom 18.5.2021, S. 3.

(17)  Beschluss 87/277/EWG des Rates vom 18. Mai 1987 über die Aufteilung der Kabeljaufangmöglichkeiten im Gebiet von Spitzbergen und der Bäreninsel und in der vom NAFO-Übereinkommen festgelegten Abteilung 3M (ABl. L 135 vom 23.5.1987, S. 29).

(18)  Beschluss (EU) 2015/1565 des Rates vom 14. September 2015 zur Genehmigung – im Namen der Europäischen Union – der Erklärung über die Gewährung von Fangmöglichkeiten in EU-Gewässern für Fischereifahrzeuge, die die Flagge der Bolivarischen Republik Venezuela führen, in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Küste von Französisch-Guayana (ABl. L 244 vom 19.9.2015, S. 55).

(19)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch die Mitgliedstaaten, die im Nordostatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 70).

(21)   ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 27. Die Union hat das CCAMLR-Übereinkommen mit dem Beschluss 81/691/EWG des Rates vom 4. September 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis genehmigt (ABl. L 252 vom 5.9.1981, S. 26).

(22)  Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).

(23)   ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 24. Die Union hat das Übereinkommen zur Stärkung der IATTC mit dem Beschluss 2006/539/EG des Rates vom 22. Mai 2006 über den Abschluss im Namen der Europäischen Gemeinschaft, des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für Tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde, genehmigt (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 22).

(24)   ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 34. Beitritt der Union zur ICCAT mit dem Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).

(25)   ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 25. Beitritt der Union zur IOTC mit dem Beschluss 95/399/EG des Rates vom 18. September 1995 über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom 5.10.1995, S. 24).

(26)  Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 42).

(27)   ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 2. Die Union ist dem NAFO-Übereinkommen mit der Verordnung (EWG) Nr. 3179/78 des Rates vom 28. Dezember 1978 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 378 vom 30.12.1978, S. 1) beigetreten.

(28)   ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 40. Die Union hat das SEAFO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2002/738/EG des Rates vom 22. Juli 2002 über den Abschluss des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik durch die Europäische Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 234 vom 31.8.2002, S. 39).

(29)   ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 15. Die Union hat das SIOFA-Übereinkommen mit dem Beschluss 2008/780/EG des Rates vom 29. September 2008 über den Abschluss des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean im Namen der Gemeinschaft genehmigt (ABl. L 268 vom 9.10.2008, S. 27).

(30)   ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 3. Die Union hat das SPRFMO-Übereinkommen mit dem Beschluss 2012/130/EU des Rates vom 3. Oktober 2011 über die Genehmigung des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Südpazifik im Namen der Europäischen Union genehmigt (ABl. L 67 vom 6.3.2012, S. 1).

(31)   ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 3. Beitritt der Union zu dem WCPFC-Übereinkommen mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der GFCM (Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer (ABl. L 347 vom 30.12.2011, S. 44).

(33)  Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).

(34)  Alle Arten von Grundschleppnetzen (OTB, OTT, PTB, TBB, TBN, TBS und TB).

(35)  Alle Arten von Waden (SSC, SDN, SPR, SV, SB und SX).

(36)  Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln (LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS).

(37)  Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen (GTR, GNS, GNC, FYK, FPN und FIX).

(38)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB, SDN, SSC, SX, LL, LLS.

(39)  Fanggerätecodes: OTB, OTT, OT, TBN, TBS, TB, TX, PTB.

(40)  Verordnung (EU) 2017/2107 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 315 vom 30.11.2017, S. 1).

(41)  Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Festlegung von Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3943/90, (EG) Nr. 66/98 und (EG) Nr. 1721/1999 (ABl. L 97 vom 1.4.2004, S. 16).


LISTE DER ANHÄNGE

ANHANG I:

TACs für Fischereifahrzeuge der Union in TAC-regulierten Gebieten, aufgeschlüsselt nach Arten und Gebieten

ANHANG IA:

Skagerrak, Kattegat, ICES-Untergebiete 1 bis 10, 12 und 14, Unionsgewässer der CECAF-Gebiete und Gewässer von Französisch-Guayana

ANHANG IB:

Nordostatlantik und Grönland, ICES-Untergebiete 1, 2, 5, 12 und 14 und grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

ANHANG IC:

Nordwestatlantik — NAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG ID:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG IE:

Südostatlantik — SEAFO-Übereinkommensbereich

ANHANG IF:

Südlicher Blauflossenthun — Verbreitungsgebiete

ANHANG IG:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG IH:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

ANHANG IJ:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IK:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG IL:

IATTC-Übereinkommensbereich

ANHANG II:

Fischereiaufwand für Fischereifahrzeuge im Rahmen der Bewirtschaftung der Seezungenbestände im westlichen Ärmelkanal in der ICES-Division 7e

ANHANG III:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete in den ICES-Divisionen 2a und 3a und im ICES-Untergebiet 4

ANHANG IV:

Schonzeiten zum Schutz von laichendem Kabeljau

ANHANG V:

Fanggenehmigungen

ANHANG VI:

ICCAT-Übereinkommensbereich

ANHANG VII:

CCAMLR-Übereinkommensbereich

ANHANG VIII:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

ANHANG IX:

WCPFC-Übereinkommensbereich

ANHANG X:

SIOFA-Übereinkommensbereich

ANHANG XI:

Änderungen der Verordnung (EU) 2023/194 im Hinblick auf Tiefseebestände


ANHANG I

TACs FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN TAC-REGULIERTEN GEBIETEN, AUFGESCHLÜSSELT NACH ARTEN UND GEBIETEN

In den Tabellen der Anhänge sind nach Beständen aufgeschlüsselt die TACs und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben) sowie gegebenenfalls die operativ damit verbundenen Bedingungen festgesetzt.

Alle in den Anhängen festgesetzten Fangmöglichkeiten unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, insbesondere deren Artikeln 33 und 34.

Die Angaben der Fanggebiete in den Anhängen beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf ICES-Gebiete. Die Bestände sind für jedes Gebiet in der alphabetischen Reihenfolge der wissenschaftlichen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. Zu Regelungszwecken dienen nur die wissenschaftlichen Bezeichnungen.

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt nachstehende Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Arten zu Referenzzwecken. Die Anhänge IA bis IL sind Teil von Anhang I.

Vergleichstabelle der wissenschaftlichen und der gemeinsprachlichen Bezeichnungen der in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführten Arten

Wissenschaftliche Bezeichnung

Alpha-3-Code

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Ammodytes spp.

SAN

Sandaale

Aphanopus carbo

BSF

Schwarzer Degenfisch

Argentina silus

ARU

Goldlachs

Beryx spp.

ALF

Kaiserbarsche

Brosme brosme

USK

Lumb

Caproidae

BOR

Eberfische

Centroscymnus coelolepis

CYO

Portugiesenhai

Chaceon spp.

GER

Rote Tiefseekrabben

Chionoecetes spp.

PCR

Arktische Seespinnen

Clupea harengus

HER

Hering

Coryphaenoides rupestris

RNG

Rundnasen-Grenadier

Dissostichus eleginoides

TOP

Schwarzer Seehecht

Dissostichus mawsoni

TOA

Riesen-Antarktisdorsch

Dissostichus spp.

TOT

Zahnfische

Engraulis encrasicolus

ANE

Sardelle

Euphausia superba

KRI

Antarktischer Krill

Gadus morhua

COD

Kabeljau

Glyptocephalus cynoglossus

WIT

Rotzunge

Hippoglossoides platessoides

PLA

Raue Scharbe

Hoplostethus atlanticus

ORY

Granatbarsch

Illex illecebrosus

SQI

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Lepidorhombus spp.

LEZ

Butte

Leucoraja fullonica

RJF

Chagrinrochen

Leucoraja naevus

RJN

Kuckucksrochen

Limanda ferruginea

YEL

Gelbschwanzflunder

Lophiidae

ANF

Seeteufel

Macrourus spp.

GRV

Grenadierfische

Macrourus berglax

RHG

Nordatlantik-Grenadier

Makaira nigricans

BUM

Blauer Marlin

Mallotus villosus

CAP

Lodde

Melanogrammus aeglefinus

HAD

Schellfisch

Merlangius merlangus

WHG

Wittling

Merluccius merluccius

HKE

Seehecht

Micromesistius poutassou

WHB

Blauer Wittling

Microstomus kitt

LEM

Limande

Molva dypterygia

BLI

Blauleng

Molva molva

LIN

Leng

Nephrops norvegicus

NEP

Kaisergranat

Pagellus bogaraveo

SBR

Rote Fleckbrasse

Pandalus borealis

PRA

Eismeergarnele

Penaeus spp.

PEN

Geißelgarnelen

Pleuronectes platessa

PLE

Scholle

Pleuronectiformes

FLX

Plattfische

Pollachius pollachius

POL

Pollack

Pollachius virens

POK

Seelachs

Pseudopentaceros spp.

EDW

Pseudopentaceros spp.

Raja brachyura

RJH

Blondrochen

Leucoraja circularis

RJI

Sandrochen

Raja clavata

RJC

Nagelrochen

Raja microocellata

RJE

Kleinäugiger Rochen

Raja montagui

RJM

Fleckrochen

Raja undulata

RJU

Perlrochen

Rajiformes

SRX

Rochen

Reinhardtius hippoglossoides

GHL

Schwarzer Heilbutt

Rostroraja alba

RJA

Bandrochen

Scomber scombrus

MAC

Makrele

Scophthalmus maximus

TUR

Steinbutt

Scophthalmus rhombus

BLL

Glattbutt

Sebastes spp.

RED

Rotbarsche

Solea solea

SOL

Seezunge

Solea spp.

SOO

Seezunge

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte

Squalus acanthias

DGS

Dornhai

Tetrapturus albidus

WHM

Weißer Marlin

Thunnus alalunga

ALB

Weißer Thun

Thunnus maccoyii

SBF

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus obesus

BET

Großaugenthun

Thunnus thynnus

BFT

Roter Thun

Trachurus murphyi

CJM

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus spp.

JAX

Bastardmakrelen

Trisopterus esmarkii

NOP

Stintdorsch

Urophycis tenuis

HKW

Weißer Gabeldorsch

Xiphias gladius

SWO

Schwertfisch

ANHANG IA

SKAGERRAK, KATTEGAT, ICES-UNTERGEBIETE 1 bis 10, 12 UND 14, UNIONSGEWÄSSER DER CECAF-GEBIETE UND GEWÄSSER VON FRANZÖSISCH-GUAYANA

TEIL A

Autonome Unionsbestände

Tabelle 1

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

8

(ANE/08.)

Spanien

 

29 700

 

Analytische TAC

Frankreich

 

3 300

 

Union

 

33 000

 

TAC

 

33 000

 


Tabelle 2

Art:

Sardelle

Engraulis encrasicolus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANE/9/3411)

Spanien

 

0

(1)

Analytische TAC

Portugal

 

0

(1)

Union

 

0

(1)

TAC

 

0

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.


Tabelle 3

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Kattegat

(COD/03AS.)

Dänemark

 

53,68

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

1,11

(1)(2)

Schweden

 

32,21

(1)(2)

Union

 

87

(1)(2)

TAC

 

87

(1)(2)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Zusätzlich zu diesen Quoten kann ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, die an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnehmen, einen zusätzlichen Anteil von bis zu 30 % der dem jeweiligen Mitgliedstaat zugeteilten Quote zuteilen. Jedes Fischereifahrzeug, das an Versuchen zur elektronischen Fernüberwachung teilnimmt, darf nicht mehr als 300 kg fangen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (COD/03AS_REM). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.


Tabelle 4

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(LEZ/8C3411)

Spanien

 

3 210

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

160

 

Portugal

 

107

 

Union

 

3 477

 

TAC

 

3 622

 


Tabelle 5

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(ANF/8C3411)

Spanien

 

3 715

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

4

 

Portugal

 

739

 

Union

 

4 458

 

TAC

 

4 650

 


Tabelle 6

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

8

(WHG/08.)

Jahr

 

Jeweils 2024 und 2025

 

Analytische TAC

Spanien

 

539

 

Frankreich

 

808

 

Union

 

1 347

 

TAC

 

1 347

 


Tabelle 7

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HKE/8C3411)

Spanien

 

10 921

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

1 048

 

Portugal

 

5 096

 

Union

 

17 065

 

TAC

 

17 445

 


Tabelle 8

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

3a

(NEP/03A.)

Dänemark

 

5 763

 

Analytische TAC

Deutschland

 

17

 

Schweden

 

2 062

 

Union

 

7 842

 

TAC

 

8 410

 


Tabelle 9

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(NEP/8ABDE.)

Spanien

 

239

 

Analytische TAC

Frankreich

 

3 738

 

Union

 

3 977

 

TAC

 

5 786

 


Tabelle 10

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 25

(NEP/8CU25)

Jahr

 

Jeweils 2024 und 2025

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

 

0

 

Frankreich

 

0

 

Union

 

0

 

TAC

 

0

 


Tabelle 11

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

8c, Funktionseinheit 31

(NEP/8CU31)

Spanien

 

12,40

 

Analytische TAC

Frankreich

 

0,00

 

Union

 

12,40

 

TAC

 

12,40

 


Tabelle 12

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(NEP/9/3411)

Spanien

 

60

(1)

Vorsorgliche TAC

Portugal

 

179

(1)

Union

 

239

(1)(2)

TAC

 

239

(1)(2)

(1)

Darf nicht in den Funktionseinheiten 26 und 27 der Division 9a gefangen werden.

(2)

Im Rahmen dieser Quote darf in Funktionseinheit 30 der Division 9a nicht mehr als die folgende Menge gefangen werden (NEP/*9U30):

 

32

 


Tabelle 13

Art:

Geißelgarnelen

Penaeus spp.

Gebiet:

Gewässer von Französisch-Guayana

(PEN/FGU.)

Frankreich

 

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

TAC

 

Noch festzusetzen

(1)(2)

(1)

Fangverbot für Garnelen Penaeus subtilis und Penaeus brasiliensis in Wassertiefen von weniger als 30 m.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Frankreichs.


Tabelle 14

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Kattegat

(PLE/03AS.)

Dänemark

 

1 116

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

13

 

Schweden

 

126

 

Union

 

1 255

 

TAC

 

2 349

 


Tabelle 15

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7b und 7c

(PLE/7BC.)

Jahr

 

Jeweils 2024, 2025 und 2026

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

2

 

Irland

 

13

 

Union

 

15

 

TAC

 

15

 


Tabelle 16

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(PLE/8/3411)

Jahr

 

Jeweils 2024 und 2025

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

21

 

Frankreich

 

82

 

Portugal

 

21

 

Union

 

124

 

TAC

 

124

 


Tabelle 17

Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(POL/8ABDE.)

Spanien

 

85

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

415

(1)

Union

 

500

(1)

TAC

 

500

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.


Tabelle 18

Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

8c

(POL/08C.)

Jahr

 

Jeweils 2024 und 2025

 

Analytische TAC

Spanien

 

70

 

Frankreich

 

8

 

Union

 

78

 

TAC

 

78

 


Tabelle 19

Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POL/9/3411)

Jahr

 

Jeweils 2024 und 2025

 

Analytische TAC

Spanien

 

93

(1)

Portugal

 

3

(1)(2)

Union

 

96

(1)

TAC

 

96

(2)

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 100 % in 8c (POL/*08C.) gefangen werden.

(2)

Zusätzlich zu dieser TAC darf Portugal Pollack in Mengen von bis zu 98 Tonnen fangen (POL/93411P).


Tabelle 20

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

3a; Unionsgewässer der Unterdivisionen 22-24

(SOL/3ABC24)

Dänemark

 

275

 

Analytische TAC

Deutschland

 

16

(1)

Niederlande

 

26

(1)

Schweden

 

10

 

Union

 

327

 

TAC

 

327

 

(1)

Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von 3a und von den Unterdivisionen 22-24 gefangen werden.


Tabelle 21

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7b und 7c

(SOL/7BC.)

Jahr

 

Jeweils 2024, 2025 und 2026

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

1

 

Irland

 

14

 

Union

 

15

 

TAC

 

15

 


Tabelle 22

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

8a und 8b

(SOL/8AB.)

Belgien

 

30

 

Analytische TAC

Spanien

 

5

 

Frankreich

 

2 231

 

Niederlande

 

167

 

Union

 

2 433

 

TAC

 

2 489

 


Tabelle 23

Art:

Seezunge

Solea spp.

Gebiet:

8c, 8d, 8e, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(SOO/8CDE34)

Jahr

 

Jeweils 2024 und 2025

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

204

 

Portugal

 

337

 

Union

 

541

(1)

TAC

 

541

(1)

(1)

Innerhalb dieser Quoten darf nur die folgende Menge an Seezunge (Solea solea) gefangen werden (SOL/8CDE34):

 

 

209

 


Tabelle 24

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

9

(JAX/09.)

Spanien

 

43 032

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

 

123 295

(1)

Union

 

166 327

 

TAC

 

173 873

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 0 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C.).


Tabelle 25

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

10; Unionsgewässer von CECAF(1)

(JAX/X34PRT)

Portugal

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Azoren.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Tabelle 26

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/341PRT)

Portugal

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um Madeira.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Portugals.


Tabelle 27

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

Unionsgewässer von CECAF (1)

(JAX/341SPN)

Spanien

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 6 dieser Verordnung gilt.

Union

 

Noch festzusetzen

(2)

TAC

 

Noch festzusetzen

(2)

(1)

Gewässer um die Kanarischen Inseln.

(2)

Dieselbe Menge wie die Quote Spaniens.

TEIL B

Gemeinsam bewirtschaftete Bestände

Tabelle 1

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a

Dänemark

 

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

0

(1)

Schweden

 

0

(1)

Union

 

0

 

Vereinigtes Königreich

 

0

 

TAC

 

0

 

(1)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

 

Gebiet: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R) (1)

(SAN/234_2R) (1)

(SAN/234_3R) (1)

(SAN/234_4) (1)

(SAN/234_5R) (1)

(SAN/234_6) (1)

(SAN/234_7R) (1)

Dänemark

0

0

0

0

0

0

0

Deutschland

0

0

0

0

0

0

0

Schweden

0

0

0

0

0

0

0

Union

0

0

0

0

0

0

0

Vereinigtes Königreich

0

0

0

0

0

0

0

Insgesamt

0

0

0

0

0

0

0

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote können angespart und im folgenden Jahr nur innerhalb dieses Bewirtschaftungsgebiets genutzt werden.


Tabelle 2

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(ARU/1/2.)

Deutschland

 

14

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

5

 

Niederlande

 

12

 

Union

 

31

 

Vereinigtes Königreich

 

24

 

TAC

 

55

 


Tabelle 3

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Unionsgewässer von 3a

(ARU/3A4-C)

Dänemark

 

662

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

7

 

Frankreich

 

5

 

Irland

 

5

 

Niederlande

 

31

 

Schweden

 

26

 

Union

 

736

 

Vereinigtes Königreich

 

12

 

TAC

 

748

 


Tabelle 4

Art:

Goldlachs

Argentina silus

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(ARU/567.)

Deutschland

 

640

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

13

 

Irland

 

593

 

Niederlande

 

6 683

 

Union

 

7 929

 

Vereinigtes Königreich

 

469

 

TAC

 

8 398

 


Tabelle 5

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1, 2 und 14

(USK/1214EI)

Deutschland

 

4,5

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

4,5

(1)

Sonstige

 

2

(1)(2)

Union

 

11

(1)

Vereinigtes Königreich

 

5

(1)

TAC

 

16

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Fischerei erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/1214EI_AMS).


Tabelle 6

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(USK/04-C.)

Dänemark

 

56

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

17

(1)

Frankreich

 

39

(1)

Schweden

 

6

(1)

Sonstige

 

6

(2)

Union

 

124

(1)

Vereinigtes Königreich

 

84

(1)

TAC

 

208

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (USK/*6AN58).

(2)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/04-C_AMS).


Tabelle 7

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(USK/567EI.)

Deutschland

 

95

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

334

(1)

Frankreich

 

3 962

(1)

Irland

 

382

(1)

Sonstige

 

95

(2)

Union

 

4 868

(1)

Norwegen

 

0

(3)(4)(5)

Vereinigtes Königreich

 

2 072

(1)

TAC

 

6 940

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (USK/*04-C.).

(2)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (USK/567EI_AMS).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge an anderen Arten in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 dürfen die nachstehende Menge nicht überschreiten (OTH/*5B67-). Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

 

0

 

(4)

Einschließlich Leng. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 6 und 7 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des Gebiets 5 befischt werden:

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(5)

Die Quoten für Lumb und Leng für Norwegen sind bis zu folgender Menge austauschbar:

 

0

 


Tabelle 8

Art:

Lumb

Brosme brosme

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(USK/04-N.)

Belgien

 

0

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

50

 

Deutschland

 

0

 

Frankreich

 

0

 

Niederlande

 

0

 

Union

 

50

 

TAC

 

entfällt

 


Tabelle 9

Art:

Eberfische

Caproidae

Gebiet:

6, 7 und 8

(BOR/678-)

Dänemark

 

6 711

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

18 899

 

Union

 

25 610

 

Vereinigtes Königreich

 

1 739

 

TAC

 

27 349

 


Tabelle 10

Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A.)

Dänemark

 

12 498

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

200

(1)(2)(3)

Schweden

 

13 073

(1)(2)(3)

Union

 

25 771

(1)(2)(3)

Norwegen

 

3 964

(2)

TAC

 

29 735

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

554

 

Deutschland

8

 

Schweden

407

 

Union

969

 

Norwegen

167

 

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Menge dürfen in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 4 (HER/*4-UK) und 50 % dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4b (HER/*4B-EU) gefangen werden.


Tabelle 11

Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

Unionsgewässer, Gewässer des Vereinigten Königreichs und norwegische Gewässer des Gebiets 4 nördlich von 53 30′ N

(HER/4AB.)

Dänemark

 

77 892

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

48 595

 

Frankreich

 

21 783

 

Niederlande

 

56 422

 

Schweden

 

4 765

 

Union

 

209 457

 

Färöer

 

0

 

Norwegen

 

147 994

(2)

Vereinigtes Königreich

 

96 736

 

TAC

 

510 323

 

(1)

Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern von 4b (HER/*04B-C) gefangen werden:

2 700

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf die Union in norwegischen Gewässern südlich von 62° N nicht mehr als die nachstehend aufgeführten Mengen fangen:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N (HER*/4N-S62)

Union

2 700

 


Tabelle 12

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HER/4N-S62)

Schweden

 

1 128

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Union

 

1 128

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 13

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

3a

(HER/03A-BC)

Dänemark

 

5 692

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

51

(1)(2)(3)

Schweden

 

916

(1)(2)(3)

Union

 

6 659

(1)(2)(3)

TAC

 

6 659

(2)

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.

(2)

Nur die folgenden Mengen der Heringsbestände HER/03A. (HER/*03A.) und HER/03A-BC (HER/*03A-BC) dürfen im Gebiet 3a gefangen werden:

Dänemark

554

 

Deutschland

8

 

Schweden

407

 

Union

969

 

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 100 % dieser Quote dürfen in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (HER/*4-EU-BC).


Tabelle 14

Art:

Herring (1)

Clupea harengus

Gebiet:

4 und 7d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HER/2A47DX)

Belgien

 

38

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

7 388

 

Deutschland

 

38

 

Frankreich

 

38

 

Niederlande

38

 

Schweden

 

36

 

Union

 

7 576

 

Vereinigtes Königreich

140

 

TAC

 

7 716

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von weniger als 32 mm als Beifang gefangen wird.


Tabelle 15

Art:

Hering (1)

Clupea harengus

Gebiet:

4c und 7d (2)

(HER/4CXB7D)

Belgien

 

9 170

(3)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1 223

(3)

Deutschland

 

763

(3)

Frankreich

 

13 741

(3)

Niederlande

24 430

(3)

Union

 

49 327

(3)

Vereinigtes Königreich

6 809

(3)

TAC

 

510 323

 

(1)

Ausschließlich für Fänge von Hering, der in Fischereien mit Netzen mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm gefangen wird.

(2)

Außer Blackwater-Bestand, also dem Heringsbestand in dem Seegebiet der Themsemündung innerhalb eines Gebiets, das von einer Loxodrome begrenzt wird, die von Landguard Point (51°56′N, 1°19,1′E) genau nach Süden bis 51°33′N und dann genau nach Westen bis zu einem Punkt an der Küste des Vereinigten Königreichs verläuft.

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 50 % dieser Quote dürfen im Gebiet 4b gefangen werden (HER/*04B.).


Tabelle 16

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6b und 6aN; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b (1)

(HER/5B6ANB)

Deutschland

 

140

(2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

26

(2)

Irland

 

189

(2)

Niederlande

140

(2)

Union

 

495

(2)

Vereinigtes Königreich

959

(2)

TAC

 

1 454

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand in dem Teil der Division 6a, der östlich von 7°W und nördlich von 55°N oder westlich von 7°W und nördlich von 56°N liegt, den Clyde-Bestand ausgenommen.

(2)

Hering darf in dem zwischen 56°N und 57°30′N liegenden Teil der Divisionen, für die diese TAC gilt, nicht gezielt befischt werden; von diesem Verbot ausgenommen ist eine Zone von sechs Seemeilen ab der Basislinie der Hoheitsgewässer des Vereinigten Königreichs.


Tabelle 17

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

6aS (1) , 7b und 7c

(HER/6AS7BC)

Irland

 

2 064

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

206

 

Union

 

2 270

 

TAC

 

2 270

 

(1)

Es handelt sich um den Heringsbestand im Gebiet 6a südlich von 56°00′N und westlich von 07°00′W.


Tabelle 18

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a (1)

(HER/07A/MM)

Irland

 

218

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Union

 

218

 

Vereinigtes Königreich

7 061

 

TAC

 

7 279

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung verkleinert:

im Norden 52°30' N,

im Süden 52°00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.


Tabelle 19

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7e und 7f

(HER/7EF.)

Frankreich

 

223

 

Vorsorgliche TAC

Union

 

223

 

Vereinigtes Königreich

223

 

TAC

 

446

 


Tabelle 20

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

7a, südlich von 52° 30' N; 7g (1) , 7h (1) , 7j (1) und 7k (1)

(HER/7G-K.)

Deutschland

 

10

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

54

(2)

Irland

 

750

(2)

Niederlande

54

(2)

Union

 

868

(2)

Vereinigtes Königreich

1

(3)

TAC

 

869

 

(1)

Dieses Gebiet ist um das Gebiet mit folgender Abgrenzung erweitert:

im Norden 52°30' N,

im Süden 52°00' N,

im Westen die Küste Irlands,

im Osten die Küste des Vereinigten Königreichs.

(2)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.

(3)

Diese Quote darf nur Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Die Fischereibehörden des Vereinigten Königreichs übermitteln der Seeschifffahrtsorganisation die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird.


Tabelle 21

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Skagerrak

(COD/03AN.)

Belgien

 

9

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

2 848

 

Deutschland

 

71

 

Niederlande

18

 

Schweden

 

498

 

Union

 

3 444

 

TAC

 

3 559

 


Tabelle 22

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

4; Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(COD/2A3AX4)

Belgien

 

607

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

3 490

 

Deutschland

 

2 212

(2)

Frankreich

 

750

(1)(2)

Niederlande

1 972

(1)

Schweden

 

23

 

Union

 

9 054

 

Norwegen

 

4 233

(3)

Vereinigtes Königreich

11 613

(1)(2)

TAC

 

24 900

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % im Gebiet 7d (COD/*07D.) gefangen werden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30′ N gefangen werden (COD/*6AN58).

(3)

Hiervon darf nicht mehr als die folgende Menge in Unionsgewässern gefangen werden (COD/*3AX4-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

3 522

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (COD/*04N-)

Union

6 551

 


Tabelle 23

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62°N

(COD/4N-S62)

Schweden

 

382

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

382

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 24

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6b; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 5b westlich von 12°00‘W sowie von 12 und 14

(COD/5W6-14)

Belgien

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

1

(1)

Frankreich

 

7

(1)

Irland

 

12

(1)

Union

 

20

(1)

Vereinigtes Königreich

54

(1)

TAC

 

74

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Tabelle 25

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b östlich von 12°00′W

(COD/5BE6A)

Belgien

 

1

 

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

9

 

Frankreich

 

98

 

Irland

 

185

 

Union

 

293

 

Vereinigtes Königreich

1 099

 

TAC

 

1 392

 


Tabelle 26

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7a

(COD/07A.)

Belgien

 

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

6

(1)

Irland

 

82

(1)

Niederlande

1

(1)

Union

 

91

(1)

Vereinigtes Königreich

74

(1)

TAC

 

165

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Tabelle 27

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7b, 7c, 7e-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(COD/7XAD34)

Belgien

 

14

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

230

(1)

Irland

 

335

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

 

579

(1)

Vereinigtes Königreich

65

(1)

TAC

 

644

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Kabeljau in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Kabeljau erlaubt.


Tabelle 28

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

7d

(COD/07D.)

Belgien

 

62

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

1 218

(1)

Niederlande

36

(1)

Union

 

1 316

(1)

Vereinigtes Königreich

134

(2)

TAC

 

1 450

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gebiet 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4).

(2)

Hiervon dürfen bis zu 5 % in folgenden Gebieten gefangen werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4, der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, und Gewässer des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a (COD/*2A3X4X).


Tabelle 29

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(WIT/03A-C.)

 

 

Noch festzusetzen

(1)

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C1) gefangen werden.


Tabelle 30

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(LEZ/2AC4-C)

Belgien

 

9

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

8

(1)

Deutschland

 

8

(1)

Frankreich

 

48

(1)

Niederlande

39

(1)

Union

 

112

(1)

Vereinigtes Königreich

2 874

(1)

TAC

 

2 986

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (LEZ/*6AN58).


Tabelle 31

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(LEZ/56-14)

Spanien

 

566

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

2 207

(1)

Irland

 

645

(1)

Union

3 418

(1)

Vereinigtes Königreich

2 611

(1)

TAC

6 029

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (LEZ/*2AC4C).


Tabelle 32

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

7

(LEZ/07.)

Belgien

 

548

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

6 090

(2)

Frankreich

 

7 393

(2)

Irland

 

3 360

(2)

Union

 

17 391

 

Vereinigtes Königreich

4 604

(2)

TAC

 

21 995

 

(1)

10 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e für Beifänge im Rahmen der gezielten Befischung von Seezunge genutzt werden (LEZ/*8ABDE).

(2)

35 % dieser Quote dürfen in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (LEZ/*8ABDE).


Tabelle 33

Art:

Butte

Lepidorhombus spp.

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(LEZ/8ABDE.)

Spanien

 

1 204

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

971

 

Union

 

2 175

 

TAC

 

2 175

 


Tabelle 34

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(ANF/2AC4-C)

Belgien

 

152

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

337

(1)(2)

Deutschland

 

164

(1)(2)

Frankreich

 

31

(1)(2)

Niederlande

115

(1)(2)

Schweden

 

4

(1)(2)

Union

 

803

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

6 408

(1)(2)

TAC

 

7 211

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (ANF/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 6a südlich von 58°30' N, Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b sowie internationalen Gewässern der Gebiete 12 und 14 gefangen werden (ANF/*56-14).


Tabelle 35

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(ANF/04-N.)

Belgien

 

33

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

842

 

Deutschland

 

13

 

Niederlande

12

 

Union

 

900

 

TAC

 

entfällt

 


Tabelle 36

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(ANF/56-14)

Belgien

 

120

(1)

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

137

(1)

Spanien

 

128

(1)

Frankreich

 

1 475

(1)

Irland

 

334

(1)

Niederlande

116

(1)

Union

 

2 310

(1)

Vereinigtes Königreich

1 772

(1)

TAC

 

4 082

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (ANF/*2AC4C).


Tabelle 37

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

7

(ANF/07.)

Belgien

 

4 182

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

466

(1)

Spanien

 

1 662

(1)

Frankreich

 

26 837

(1)

Irland

 

3 430

(1)

Niederlande

542

(1)

Union

 

37 119

(1)

Vereinigtes Königreich

11 056

(1)

TAC

 

48 175

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (ANF/*8ABDE).


Tabelle 38

Art:

Seeteufel

Lophiidae

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(ANF/8ABDE.)

Spanien

 

1 966

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

10 940

 

Union

 

12 906

 

TAC

 

12 906

 


Tabelle 39

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

3a

(HAD/03A.)

Belgien

 

30

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

5 022

 

Deutschland

 

319

 

Niederlande

6

 

Schweden

 

594

 

Union

 

5 971

 

TAC

 

6 233

 


Tabelle 40

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HAD/2AC4.)

Belgien

 

601

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

4 133

(1)(2)

Deutschland

 

2 630

(1)(2)

Frankreich

 

4 585

(1)

Niederlande

451

(1)(2)

Schweden

 

369

(1)(2)

Union

 

12 769

(1)

Norwegen

 

23 327

(3)

Vereinigtes Königreich

65 325

 

TAC

 

101 421

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (HAD/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 3a (HAD/*03A.) gefangen werden.

(3)

Davon dürfen 19 410  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden (HAD/*04-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (HAD/*04N-)

Union

7 907

 


Tabelle 41

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(HAD/4N-S62)

Schweden

 

707

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Union

 

707

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 42

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 6b, internationale Gewässer von 12 und 14

(HAD/6B1214)

Belgien

 

8

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

8

 

Frankreich

 

355

 

Irland

 

255

 

Union

 

626

 

Vereinigtes Königreich

3 452

 

TAC

 

4 078

 


Tabelle 43

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

6a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(HAD/5BC6A.)

Belgien

 

18

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

19

(1)

Frankreich

 

825

(1)

Irland

 

1 329

(1)

Union

 

2 191

(1)

Vereinigtes Königreich

9 110

 

TAC

 

11 301

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (HAD/*2AC4).


Tabelle 44

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(HAD/7X7A34)

Belgien

 

76

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

4 549

 

Irland

 

1 516

 

Union

 

6 141

 

Vereinigtes Königreich

1 584

 

TAC

 

8 252

 


Tabelle 45

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

7a

(HAD/07A.)

Belgien

 

31

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

140

 

Irland

 

839

 

Union

 

1 010

 

Vereinigtes Königreich

1 253

 

TAC

 

2 263

 


Tabelle 46

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

3a

(WHG/03A.)

Dänemark

 

562

 

Vorsorgliche TAC

Niederlande

2

 

Schweden

 

60

 

Union

 

624

 

TAC

 

676

 


Tabelle 47

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(WHG/2AC4.)

Belgien

 

1 224

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

5 292

 

Deutschland

 

1 377

 

Frankreich

 

7 953

 

Niederlande

3 059

 

Schweden

 

7

 

Union

 

18 912

 

Norwegen

 

7 670

(1)

Vereinigtes Königreich

49 610

 

TAC

 

76 697

 

(1)

Hiervon dürfen 6 382  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden (WHG/*04-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (WHG/*04N-)

Union

10 953

 


Tabelle 48

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(WHG/56-14)

Deutschland

 

8

 

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

157

 

Irland

 

935

 

Union

 

1 100

 

Vereinigtes Königreich

2 063

 

TAC

 

3 163

 


Tabelle 49

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7a

(WHG/07A.)

Belgien

 

2

(1)

Analytische TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

21

(1)

Irland

 

262

(1)

Niederlande

1

(1)

Union

 

286

(1)

Vereinigtes Königreich

435

(1)

TAC

 

721

(1)

(1)

Ausschließlich für Beifänge von Wittling in Fischereien auf andere Arten. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.“


Tabelle 50

Art:

Wittling

Merlangius merlangus

Gebiet:

7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

(WHG/7X7A-C)

Belgien

 

225

 

Analytische TAC

Frankreich

 

13 834

 

Irland

 

6 411

 

Niederlande

 

113

 

Union

 

20 583

(3)(4)

Vereinigtes Königreich

2 663

(1)(2)

TAC

 

23 709

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 540 Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k gefangen werden (WHG/*7XAD). Diese Menge gilt ausschließlich für Beifänge; es ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt.

(2)

Hiervon dürfen bis zu 2 123  Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (WHG/*07D.).

(3)

Hiervon dürfen bis zu 4 178  Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k gefangen werden (WHG/*7XAD). Nur als Beifänge. Im Rahmen der unter „hiervon“ genannten Menge ist keine gezielte Befischung von Wittling erlaubt. Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Gebieten die nachstehend aufgeführten Mengen nur als Beifang gefangen werden:

7b, 7c, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k

Belgien

46

 

Frankreich

2 808

 

Irland

1 301

 

Niederlande

23

 

(4)

Hiervon dürfen bis zu 16 405  Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (WHG/*07D.). Innerhalb dieser Quoten dürfen im folgenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

7d

Belgien

179

 

Frankreich

11 026

 

Irland

5 110

 

Niederlande

90

 


Tabelle 51

Art:

Wittling und Pollack

Merlangius merlangus und Pollachius pollachius

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(W/P/4N-S62)

Schweden

 

190

(1)

Vorsorgliche TAC

Union

 

190

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 52

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

3a

(HKE/03A.)

Dänemark

 

2 011

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Schweden

 

171

(1)

Union

 

2 182

 

TAC

 

2 182

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.


Tabelle 53

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(HKE/2AC4-C)

Belgien

 

22

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

878

(1)(2)

Deutschland

 

101

(1)(2)

Frankreich

 

194

(1)(2)

Niederlande

50

(1)(2)

Union

 

1 245

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

1 281

(1)(2)

TAC

 

2 526

 

(1)

Höchstens 10 % dieser Quote dürfen für Beifänge im Gebiet 3a genutzt werden (HKE/*03A.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 6 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (HKE/*6AN58).


Tabelle 54

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(HKE/04-N.)

Belgien

 

16

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1 496

 

Deutschland

 

169

 

Frankreich

 

69

 

Niederlande

120

 

Schweden

 

entfällt

 

Union

 

1 870

 

TAC

 

entfällt

 


Tabelle 55

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b;

internationale Gewässer von 12 und 14

 

 

 

 

(HKE/571214)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Belgien

 

361

(1)

Spanien

 

11 589

(1)

Frankreich

 

17 896

(1)

Irland

2 169

(1)

Niederlande

233

(1)

Union

32 248

(1)

Vereinigtes Königreich

8 351

(1)

TAC

 

40 599

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer des Gebiets 4 und Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer des Gebiets 2a sind zulässig. Sie müssen der Union oder dem Vereinigten Königreich jedoch nachträglich jährlich gemeldet werden. Die Mitgliedstaaten melden diese Übertragungen zuvor der Kommission.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8a, 8b, 8d und 8e (HKE/*8ABDE)

Belgien

48

Spanien

1 931

Frankreich

1 931

Irland

241

Niederlande

24

Union

4 175

Vereinigtes Königreich

1 086


Tabelle 56

Art:

Seehecht

Merluccius merluccius

Gebiet:

8a, 8b, 8d und 8e

(HKE/8ABDE.)

Belgien

 

12

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

8 471

 

Frankreich

 

19 025

 

Niederlande

24

(1)

Union

 

27 532

 

TAC

 

27 532

 

(1)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (HKE/*57-14)

Belgien

2

Spanien

2 454

Frankreich

4 418

Niederlande

7

Union

6 881


Tabelle 57

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 2 und 4

(WHB/24-N.)

Dänemark

 

0

 

Analytische TAC

Union

 

0

 

TAC

 

1 529 754

 


Tabelle 58

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14

(WHB/1X14)

Dänemark

 

77 396

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

30 093

(1)

Spanien

 

65 615

(1)(2)

Frankreich

 

53 862

(1)

Irland

 

59 933

(1)

Niederlande

94 377

(1)

Portugal

 

6 095

(1)(2)

Schweden

 

19 145

(1)

Union

 

406 516

(1)(3)

Norwegen

 

48 000

(4)(5)

Färöer

entfällt

 

Vereinigtes Königreich

entfällt

 

TAC

 

1 529 754

 

(1)

Besondere Bedingung: Im Rahmen einer Gesamtzugangsbegrenzung von noch festzusetzenden Tonnen für die Union dürfen die Mitgliedstaaten bis zu folgendem Prozentsatz ihrer Quoten in färöischen Gewässern (WHB/*05-F.) fangen: Prozentsatz noch festzusetzen.

(2)

Übertragungen dieser Quote auf die Gebiete 8c, 9 und 10 sowie die Unionsgewässer von CECAF 34.1.1 sind möglich. Sie müssen der Kommission jedoch zuvor gemeldet werden.

(3)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

10 000

 

(4)

Darf in den Unionsgewässern der Gebiete 4, 6a nördlich von 56°30' N, 6b und 7 westlich von 12°W gefangen werden (WHB/*46AB7-EU).

(5)

Besondere Bedingung: Von der Quote Norwegens darf folgende Menge in den Unionsgewässern der Gebiete 4, 6a nördlich von 56° 30' N, 6b und 7 westlich von 12° W gefangen werden:

 

150 000

 


Tabelle 59

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(WHB/8C3411)

Spanien

 

47 154

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Portugal

 

11 788

 

Union

 

58 942

(1)

TAC

 

1 529 754

 

(1)

Besondere Bedingung: Aus den Unionsquoten in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern von 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 (WHB/*NZJM1) und in 8c, 9 und 10 sowie den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 (WHB/* NZJM2) darf die folgende Menge in der AWZ Norwegens oder in der Fischereizone um Jan Mayen gefangen werden:

 

10 000

 


Tabelle 60

Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(L/W/2AC4-C)

Belgien

 

125

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

318

 

Deutschland

 

44

 

Frankreich

 

95

 

Niederlande

287

 

Schweden

 

4

 

Union

 

873

(3)(4)

Vereinigtes Königreich

1 666

(1)(2)

TAC

 

2 539

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 1 125 Tonnen an Limande in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (LEM/*07D.) gefangen werden.

(2)

Hiervon dürfen bis zu 541 Tonnen an Rotzunge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (WIT/*07D.) gefangen werden.

(3)

Hiervon dürfen bis zu 590 Tonnen an Limande in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (LEM/*03A-C.) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (LEM/*07D.) gefangen werden.

Belgien

82

 

Dänemark

226

 

Deutschland

29

 

Frankreich

62

 

Niederlande

188

 

Schweden

3

 

(4)

Hiervon dürfen bis zu 283 Tonnen an Rotzunge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (WIT/*03A-C.) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (WIT/*07D.) gefangen werden.

Belgien

39

 

Dänemark

109

 

Deutschland

14

 

Frankreich

30

 

Niederlande

90

 

Schweden

1

 


Tabelle 61

Art:

Limande

Microstomus kitt

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LEM/03A-C.)

 

 

Noch festzusetzen

(1)

Analytische TAC

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C1) gefangen werden.


Tabelle 62

Art:

Limande

Microstomus kitt

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 7d

(LEM/07D.)

Belgien

79

(1)

Analytische TAC

Frankreich

39

(1)

Niederlande

8

(1)

Union

126

(1)

Vereinigtes Königreich

29

(1)

TAC

155

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 gefangen werden; in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C2).


Tabelle 63

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(BLI/5B67-)

Deutschland

 

108

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Estland

 

16

 

Spanien

 

340

 

Frankreich

 

7 747

 

Irland

 

29

 

Litauen

 

7

 

Polen

 

3

 

Sonstige

 

29

(1)

Union

 

8 279

 

Norwegen

 

0

(2)

Färöer

0

(3)

Vereinigtes Königreich

2 693

 

TAC

 

10 972

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/5B67_AMS).

(2)

In Unionsgewässern der Gebiete 4, 6 und 7 zu fangen (BLI/*24X7C).

(3)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch sind auf diese Quote anzurechnen. In den Unionsgewässern des Gebiets 6a nördlich von 56°30′N und des Gebiets 6b zu fangen. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung unterliegen.


Tabelle 64

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Internationale Gewässer von 12

(BLI/12INT-)

Estland

 

0

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

 

59

(1)

Frankreich

 

1

(1)

Litauen

 

1

(1)

Sonstige

 

0

(1)(2)

Union

 

61

(1)

Vereinigtes Königreich

1

(1)

TAC

 

62

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/12INT_AMS).


Tabelle 65

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(BLI/24-)

Dänemark

 

2

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

2

(1)

Irland

 

2

(1)

Frankreich

 

8

(1)

Sonstige

 

2

(1)(2)

Union

 

16

(1)

Vereinigtes Königreich

6

(1)

TAC

 

22

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BLI/24_AMS).


Tabelle 66

Art:

Blauleng

Molva dypterygia

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(BLI/03A-)

Dänemark

 

1,5

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

1

 

Schweden

 

1,5

 

Union

 

4

 

TAC

 

4

 


Tabelle 67

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 1 und 2

(LIN/1/2.)

Dänemark

 

7

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

 

7

 

Frankreich

 

7

 

Sonstige

 

3

(1)

Union

 

24

 

Vereinigtes Königreich

7

 

TAC

 

31

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (LIN/1/2_AMS).


Tabelle 68

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(LIN/03A-C.)

Belgien

 

11

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

87

 

Deutschland

 

11

 

Schweden

 

34

 

Union

 

144

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

 

144

 


Tabelle 69

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4

(LIN/04-C.)

Belgien

 

13

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

199

(1)(2)

Deutschland

 

123

(1)(2)

Frankreich

 

111

(1)

Niederlande

4

(1)

Schweden

 

9

(1)(2)

Union

 

459

(1)

Vereinigtes Königreich

1 807

(1)(2)

TAC

 

2 266

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 20 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (LIN/*6AN58).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 %, aber nicht mehr als 75 Tonnen in Unionsgewässern des Gebiets 3a gefangen werden (LIN/*03A-C).


Tabelle 70

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5

(LIN/05EI.)

Belgien

 

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1

(1)

Deutschland

 

1

(1)

Frankreich

 

1

(1)

Union

 

4

(1)

Vereinigtes Königreich

1

(1)

TAC

 

5

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Leng erlaubt.


Tabelle 71

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

6, 7, 8, 9 und 10; internationale Gewässer von 12 und 14

(LIN/6X14.)

Belgien

 

38

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

7

(1)

Deutschland

 

140

(1)

Irland

 

756

(1)

Spanien

 

2 831

(1)

Frankreich

 

3 019

(1)

Portugal

 

7

(1)

Union

 

6 798

(1)

Norwegen

 

0

(2)(3)(4)

Färöer

0

(5)(6)

Vereinigtes Königreich

4 109

(1)

TAC

 

10 907

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 40 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 gefangen werden (LIN/*04-C.).

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 5b, 6 und 7 jederzeit ein Beifang von anderen Arten von 25 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 5b, 6 und 7 dürfen die nachstehend aufgeführte Menge (in Tonnen) nicht überschreiten (OTH/*6X14.): Kabeljaubeifänge im Gebiet 6a im Rahmen dieser Bestimmung dürfen nicht mehr als 5 % ausmachen.

 

0

 

(3)

Einschließlich Lumb. Die folgenden Quoten für Norwegen dürfen nur mit Langleinen in den Gebieten 5b, 6 und 7 gefangen werden:

Leng (LIN/*5B67-)

0

 

Lumb (USK/*5B67-)

0

 

(4)

Die Quoten für Leng und Lumb für Norwegen sind bis zu folgender Menge (in Tonnen) austauschbar:

 

0

 

(5)

Einschließlich Lumb. Im Gebiet 6a nördlich von 56°30′N und im Gebiet 6b zu fangen (LIN/*6BAN.).

(6)

Besondere Bedingung: Hiervon ist in den Gebieten 6a und 6b jederzeit ein Beifang von anderen Arten in Höhe von 20 % je Schiff gestattet. In den ersten 24 Stunden nach Beginn der Fischerei in einem bestimmten Fanggrund darf dieser Anteil jedoch überschritten werden. Die gesamten Beifänge von anderen Arten in den Gebieten 6a und 6b (OTH/*6AB.) dürfen folgende Menge (in Tonnen) nicht überschreiten: 0


Tabelle 72

Art:

Leng

Molva molva

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(LIN/04-N.)

Belgien

 

4

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

477

 

Deutschland

 

13

 

Frankreich

 

5

 

Niederlande

1

 

Union

 

500

 

TAC

 

entfällt

 


Tabelle 73

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NEP/2AC4-C)

Belgien

 

1 107

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

1 107

 

Deutschland

 

16

 

Frankreich

 

33

 

Niederlande

570

 

Union

 

2 834

 

Vereinigtes Königreich

18 350

 

TAC

 

21 184

 


Tabelle 74

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(NEP/04-N.)

Dänemark

 

250

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

0

 

Union

 

250

 

TAC

 

entfällt

 


Tabelle 75

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(NEP/5BC6.)

Spanien

 

27

 

Analytische TAC

Frankreich

 

106

 

Irland

 

177

 

Union

 

310

 

Vereinigtes Königreich

12 831

 

TAC

 

13 141

 


Tabelle 76

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

Gebiet:

7

(NEP/07.)

Spanien

 

991

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

4 018

(1)

Irland

 

6 095

(1)

Union

 

11 104

(1)

Vereinigtes Königreich

7 799

(1)

TAC

 

18 903

(1)

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in dem folgenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7 (NEP/*07U16)

Spanien

 

1 375

 

Frankreich

 

861

 

Irland

 

1 655

 

Union

 

3 891

 

Vereinigtes Königreich

669

 


Tabelle 77

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

3a

(PRA/03A.)

Dänemark

 

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

0

(1)

Union

 

0

(1)

TAC

 

0

(1)

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.


Tabelle 78

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(PRA/2AC4-C)

Dänemark

 

588

(1)

Vorsorgliche TAC

Niederlande

6

(1)

Schweden

 

24

(1)

Union

 

618

(1)

Vereinigtes Königreich

174

(1)

TAC

 

792

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Eismeergarnelen erlaubt.


Tabelle 79

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(PRA/4N-S62)

Dänemark

 

50

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

123

(1)

Union

 

123

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 80

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

Skagerrak

(PLE/03AN.)

Belgien

 

87

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

11 339

 

Deutschland

 

58

 

Niederlande

2 181

 

Schweden

 

607

 

Union

 

14 272

 

TAC

 

18 250

 


Tabelle 81

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; der Teil von 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört

(PLE/2A3AX4)

Belgien

 

5 809

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

18 878

 

Deutschland

 

5 446

 

Frankreich

 

1 089

 

Niederlande

36 303

 

Union

 

67 525

 

Norwegen

 

9 549

(1)

Vereinigtes Königreich

36 105

 

TAC

 

136 413

 

(1)

Hiervon dürfen 7 946  Tonnen in Unionsgewässern gefangen werden (PLE/*3AX4-EU). Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in dem folgenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

Norwegische Gewässer von 4 (PLE/*04N-)

Union

31 003

 

 


Tabelle 82

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(PLE/56-14)

Frankreich

 

8

 

Vorsorgliche TAC

Irland

 

224

 

Union

232

 

Vereinigtes Königreich

360

 

TAC

 

592

 


Tabelle 83

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7a

(PLE/07A.)

Belgien

 

33

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

14

 

Irland

 

570

 

Niederlande

10

 

Union

 

627

 

Vereinigtes Königreich

972

 

TAC

 

1 902

 


Tabelle 84

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7d und 7e

(PLE/7DE.)

Belgien

 

439

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

1 463

 

Union

 

1 902

(3)(4)

Vereinigtes Königreich

1 176

(1)(2)

TAC

 

3 930

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 346 Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (PLE/*07D.).

(2)

Hiervon dürfen bis zu 830 Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7e gefangen werden (PLE/*07E.).

(3)

Hiervon dürfen bis zu 1 649  Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (PLE/*07D.). Innerhalb dieser Quoten dürfen im Gebiet 7d nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

7d

Belgien

381

 

Frankreich

1 268

 

(4)

Hiervon dürfen bis zu 253 Tonnen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7e gefangen werden (PLE/*07E.). Innerhalb dieser Quoten dürfen im Gebiet 7e nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

7e

Belgien

58

 

Frankreich

195

 


Tabelle 85

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7f und 7g

(PLE/7FG.)

Belgien

 

42

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

76

 

Irland

 

142

 

Union

 

260

 

Vereinigtes Königreich

105

 

TAC

 

402

 


Tabelle 86

Art:

Scholle

Pleuronectes platessa

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(PLE/7HJK.)

Belgien

 

8

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 8 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

16

(1)

Irland

 

54

(1)

Niederlande

31

(1)

Union

 

109

(1)

Vereinigtes Königreich

23

(1)

TAC

 

132

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Scholle erlaubt.


Tabelle 87

Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(POL/56-14)

Spanien

 

1

(1)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

45

(1)

Irland

 

13

(1)

Union

 

59

(1)

Vereinigtes Königreich

 

34

(1)

TAC

 

93

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Pollack erlaubt.


Tabelle 88

Art:

Pollack

Pollachius pollachius

Gebiet:

7

(POL/07.)

Belgien

 

24

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

1

(1)(2)

Frankreich

 

546

(1)(2)

Irland

 

58

(1)(2)

Union

 

629

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

203

(1)(2)

TAC

 

832

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Pollack erlaubt.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 2 % in den Gebieten 8a, 8b, 8d und 8e gefangen werden (POL/*8ABDE).


Tabelle 89

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

3a und 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(POK/2C3A4)

Belgien

 

20

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

2 373

(1)

Deutschland

 

5 991

(1)

Frankreich

 

14 100

(1)

Niederlande

60

(1)

Schweden

 

326

(1)

Union

 

22 870

(1)

Norwegen

 

35 901

(2)

Vereinigtes Königreich

8 105

 

TAC

 

66 876

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 15 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern des Gebiets 6a nördlich von 58° 30' N gefangen werden (POK/*6AN58).

(2)

Hiervon dürfen 28 937  Tonnen in Unionsgewässern von 4 und 3a (POK/*3A4-C) gefangen werden. Fänge im Rahmen dieser Quote sind vom Anteil Norwegens an der TAC abzuziehen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten darf in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführte Menge gefangen werden:

Norwegische Gewässer des Gebiets 4 (POK/*04N-)

Union

19 976

 


Tabelle 90

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b, 12 und 14

(POK/56-14)

Deutschland

 

295

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

2 925

(1)

Irland

 

365

(1)

Union

 

3 585

(1)

Norwegen

 

0

 

Vereinigtes Königreich

3 354

 

TAC

 

6 939

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 30 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (POK/*2AC4C).


Tabelle 91

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

(POK/4N-S62)

Schweden

 

880

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

880

 

 

 

 

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack und Wittling sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.


Tabelle 92

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

7, 8, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(POK/7/3411)

Belgien

 

2

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

431

 

Irland

 

863

 

Union

 

1 296

 

Vereinigtes Königreich

229

 

TAC

 

1 525

 


Tabelle 93

Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(T/B/2AC4-C)

Belgien

 

251

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

537

 

Deutschland

 

137

 

Frankreich

 

65

 

Niederlande

1 904

 

Schweden

 

4

 

Union

 

2 898

(3)(4)

Vereinigtes Königreich

708

(1)(2)

TAC

 

3 606

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 400 Tonnen an Steinbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (TUR/*2AC4-C) gefangen werden.

(2)

Hiervon dürfen bis zu 308 Tonnen an Glattbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d und 7e (BLL/*7DE.) gefangen werden.

(3)

Hiervon dürfen bis zu 1 638 Tonnen an Steinbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (TUR/*2AC4-C) gefangen werden.

Belgien

142

 

Dänemark

303

 

Deutschland

77

 

Frankreich

37

 

Niederlande

1 077

 

Schweden

2

 

(4)

Hiervon dürfen bis zu 1 260 Tonnen an Glattbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (BLL/*03A-C.) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d und 7e (BLL/*7DE.) gefangen werden.

Belgien

109

 

Dänemark

233

 

Deutschland

60

 

Frankreich

28

 

Niederlande

828

 

Schweden

2

 


Tabelle 94

Art:

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(BLL/03A-C.)

 

 

Noch festzusetzen

(1)

Analytische TAC

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C1) gefangen werden.


Tabelle 95

Art:

Glattbutt

Scophthalmus rhombus

Gebiet:

7d und 7e

(BLL/07DE.)

Belgien

 

137

(1)

Analytische TAC

Frankreich

 

306

(1)

Niederlande

 

2

(1)

Union

 

446

(1)

Vereinigtes Königreich

 

281

(1)

TAC

 

727

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C2) gefangen werden.


Tabelle 96

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SRX/2AC4-C)

Belgien

 

478

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

19

(1)(2)(3)

Deutschland

 

23

(1)(2)(3)

Frankreich

 

75

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

407

(1)(2)(3)(4)

Union

 

1 002

(1)(3)

Vereinigtes Königreich

2 195

(1)(2)(3)(4)

TAC

 

3 197

(3)

(1)

Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 (RJH/04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/2AC4-C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/2AC4-C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/2AC4-C) sind getrennt zu melden.

(2)

Beifangquote. Diese Arten dürfen je Fangreise nicht mehr als 25 % (Lebendgewicht) des Gesamtfangs an Bord ausmachen. Dies gilt nur für Fischereifahrzeuge mit einer Länge von mehr als 15 Metern über alles. Diese Bestimmung gilt nicht für Fänge, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, die vom Vereinigten Königreich beibehalten wurde.

(3)

Gilt nicht für Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs des Gebiets 2a und Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a und 4. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote nach britischem Recht und Unionsrecht für die darin genannten Gebiete bis zu 10 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D2.). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D2.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D2.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D2.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D2.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).


Tabelle 97

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(SRX/03A-C.)

Dänemark

 

69

(1)

Vorsorgliche TAC

Schweden

 

19

(1)

Union

 

88

(1)

TAC

 

88

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/03A-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/03A-C.) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/03A-C.) sind getrennt zu melden.


Tabelle 98

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

(SRX/67AKXD)

Belgien

 

824

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Estland

 

5

(1)(2)(3)(4)

Frankreich

 

3 702

(1)(2)(3)(4)

Deutschland

 

11

(1)(2)(3)(4)

Irland

 

1 191

(1)(2)(3)(4)

Litauen

 

19

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

3

(1)(2)(3)(4)

Portugal

 

20

(1)(2)(3)(4)

Spanien

 

996

(1)(2)(3)(4)

Union

 

6 771

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

2 985

(1)(2)(3)(4)

TAC

 

9 756

(3)(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote nach britischem Recht und Unionsrecht für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC*/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D.), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D.) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D.) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art im Gebiet 7e werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet. Bei versehentlichen Fängen in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7f-k darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata), außer in 7e, 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb dieser Quoten dürfen in 7f und 7g (RJE/7FG.) nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden: Innerhalb dieser Quoten dürfen nicht mehr als 5 Tonnen und 11 Tonnen an Kleinäugigem Rochen vom Vereinigten Königreich beziehungsweise von der Union gefangen werden, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm zu ermöglichen, um die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Nur Schiffe, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm für Kleinäugigen Rochen in 7e teilnehmen, dürfen Fänge dieses Bestands anlanden. Durch andere Schiffe gefangenen Exemplaren wird kein Schaden zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Jede Partei legt unabhängig fest, wie ihre Quote auf die an ihren Überwachungssystemen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Jede Partei stellt sicher, dass die gesamte jährliche Anlandung von Kleinäugigem Rochen im Rahmen der Überwachungsquote nicht über den vorstehend aufgeführten Mengen liegt. Die teilnehmenden Schiffe werden verpflichtet, Angaben zu Folgendem zu erheben und weiterzugeben: Anlandungen und Rückwürfe sowie vorzugsweise Angaben zu biologischen Merkmalen des Fangs (Länge, Gewicht und Geschlecht).

Art:

Kleinäugiger Rochen

Raja microocellata

Gebiet:

7f und 7g

(RJE/7FG.)

Belgien

 

5

Vorsorgliche TAC

Estland

 

0

Frankreich

 

22

Deutschland

 

0

Irland

 

7

Litauen

 

0

Niederlande

 

0

Portugal

 

0

Spanien

 

6

Union

 

40

Vereinigtes Königreich

46

TAC

 

86

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote nach britischem Recht und Unionsrecht für die darin genannten Gebiete.


Tabelle 99

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

7d

(SRX/07D.)

Belgien

 

242

(1)(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

2 030

(1)(2)(3)(4)

Niederlande

13

(1)(2)(3)(4)

Union

 

2 285

(1)(2)(3)(4)

Vereinigtes Königreich

427

(1)(2)(3)(4)

TAC

 

2 712

(4)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/07D.), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/07D.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/07D.), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/07D.) und Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) (RJE/07D.) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 6a, 6b, 7a-c und 7e-k gefangen werden (SRX/*67AKD). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*67AKD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*67AKD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*67AKD) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*67AKD) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und für Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 10 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 2a und 4 gefangen werden (SRX/*2AC4C). Fänge von Blondrochen (Raja brachyura) in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des Gebiets 4 (RJH/*04-C.), Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*2AC4C), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*2AC4C) und Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*2AC4C) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata).

(4)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet.


Tabelle 100

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

7d und 7e

(RJU/7DE.)

Belgien

 

314

(1)

Analytische TAC

Estland

 

2

(1)

Frankreich

 

1 535

(1)

Deutschland

 

4

(1)

Irland

 

405

(1)

Litauen

 

7

(1)

Niederlande

 

3

(1)

Portugal

 

7

(1)

Spanien

 

339

(1)

Union

 

2 616

(1)

Vereinigtes Königreich

 

1 358

(1)

TAC

 

3 974

(1)

(1)

Die Exemplare dürfen nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Für Fischereifahrzeuge der Union gilt dies unbeschadet der einschlägigen Verbote nach britischem Recht und Unionsrecht für die darin genannten Gebiete.


Tabelle 101

Art:

Rochen

Rajiformes

Gebiet:

Unionsgewässer von 8 und 9

(SRX/89-C.)

Belgien

 

11

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

2 115

(1)(2)

Portugal

 

1 714

(1)(2)

Spanien

 

1 724

(1)(2)

Union

 

5 564

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

12

(1)(2)

TAC

 

5 576

(2)

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/89-C.), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/89-C.) und Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/89-C.) sind getrennt zu melden.

(2)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Diese Art darf in den durch diese TAC regulierten Gebieten nicht gezielt befischt werden. Wenn sie nicht der Anlandeverpflichtung unterliegen, dürfen Beifänge von Perlrochen in den Untergebieten 8 und 9 nur ganz oder ausgenommen angelandet werden. Die Fänge dürfen die Quoten der nachstehenden Tabelle nicht übersteigen. Diese Bestimmungen gelten unbeschadet der Verbote nach dem Unionsrecht für die darin genannten Gebiete. Beifänge von Perlrochen sind unter den Codes, die in den nachstehenden Tabellen angegeben sind, getrennt zu melden. Innerhalb der oben genannten Quoten dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen Perlrochen gefangen werden:

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

(RJU/8-C.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

13

(1)

Portugal

10

 

Spanien

10

(2)

Union

33

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

33

 

(1)

Zusätzliche 28,5 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Frankreich übermittelt der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird (RJU/8-C.SEN). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

(2)

Zusätzliche 21,5 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Spanien übermittelt der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird (RJU/8-C.SEN). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

Art:

Perlrochen

Raja undulata

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

(RJU/9-C.)

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

20

 

Portugal

15

(1)

Spanien

15

 

Union

50

 

Vereinigtes Königreich

0

 

TAC

50

 

(1)

Zusätzliche 50 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Portugal übermittelt der Kommission die Namen der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird (RJU/9-C.SEN). Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.


Tabelle 102

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

6; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(GHL/2A-C46)

Dänemark

 

29

 

Analytische TAC

Deutschland

 

51

 

Estland

 

29

 

Spanien

 

29

 

Frankreich

 

478

 

Irland

 

29

 

Litauen

 

29

 

Polen

 

29

 

Union

 

703

 

Norwegen

 

0

 

Vereinigtes Königreich

1 868

 

TAC

 

2 571

 


Tabelle 103

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2 a, 3b, 3c, 3d und 4; norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A34-N.)

Belgien

 

476

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

27 882

(1)(2)(4)

Deutschland

 

496

(1)(2)

Frankreich

 

1 498

(1)(2)

Niederlande

1 508

(1)(2)

Schweden

 

4 569

(1)(2)(3)

Union

 

36 429

(1)(2)

TAC

 

739 386

 

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden: Bis zu 60 % der den Mitgliedstaaten in MAC/2A34 zugeteilten Quote dürfen in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e, den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b und den internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14 (MAC/*2AX14) gefangen werden.

 

3a

(MAC/*03A.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

(MAC/*3A4BC)

4b

(MAC/*04 B.)

4c

(MAC/*04C)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

286

Dänemark

0

4 130

0

0

9 775

Deutschland

0

0

0

0

298

Frankreich

0

490

0

0

899

Niederlande

0

490

0

0

905

Schweden

0

0

390

10

2 741

Union

0

5 110

390

10

14 903

(2)

Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

 

Belgien

0

Noch festzusetzen

 

Dänemark

0

Noch festzusetzen

 

Deutschland

0

Noch festzusetzen

 

Frankreich

0

Noch festzusetzen

 

Niederlande

0

Noch festzusetzen

 

Schweden

0

Noch festzusetzen

 

Union

0

Noch festzusetzen

 

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

 

322

 

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, den Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, den internationalen Gewässern von 12 und 14 sowie den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

Nach der Übertragung

 

Deutschland

531

 

Spanien

1

 

Estland

4

 

Frankreich

354

 

Irland

1 769

 

Lettland

3

 

Litauen

3

 

Niederlande

774

 

Polen

37

 


Tabelle 104

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 2a, 12 und 14

(MAC/2CX14-)

Deutschland

 

14 268

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Spanien

 

15

(1)

Estland

 

119

(1)

Frankreich

 

9 513

(1)

Irland

 

47 560

(1)

Lettland

 

88

(1)

Litauen

 

88

(1)

Niederlande

20 808

(1)

Polen

 

1 005

(1)

Union

 

93 464

(1)

Norwegen

 

0

(2)(3)

Färöer

Noch festzusetzen

(4)

Vereinigtes Königreich

entfällt

(1)

TAC

 

739 386

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 25 % für den Tausch zur Verfügung gestellt werden; diese Menge ist von Spanien, Frankreich und Portugal in den Gebieten 8c, 9 und 10 und in den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 zu fangen (MAC/*8C910).

(2)

Darf in den Gebieten 2a, 6a nördlich von 56°30′N, 4a, 7d, 7e, 7f und 7h gefangen werden (MAC/*AX7H).

(3)

Die nachstehend aufgeführte Menge der Zugangsbeschränkung (MAC/* N5630) in Tonnen darf von Norwegen nördlich von 56° 30' N gefangen werden. Die nicht unter Fußnote 2 angerechneten Mengen werden auf die von Norwegen festgesetzte Fangbeschränkung angerechnet.

 

0

 

(4)

Diese Menge ist von den Fangbeschränkungen der Färöer abzuziehen (Zugangsquote). Sie darf nur im Gebiet 6a nördlich von 56°30′N gefangen werden (MAC/*6AN56). Vom 1. Januar bis 15. Februar sowie vom 1. Oktober bis 31. Dezember darf diese Quote jedoch auch in den Gebieten 2a und 4a nördlich von 59° N gefangen werden (MAC/*24N59).

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Gebieten und Zeiträumen nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 1. August bis 31. Dezember

Norwegische Gewässer von 2a

Färöische Gewässer

 

(MAC/*4A-UK)

(MAC/*2AN-)

(MAC/*FRO2)

Deutschland

14 268

0

Noch festzusetzen

Spanien

15

0

Noch festzusetzen

Estland

119

0

Noch festzusetzen

Frankreich

9 513

0

Noch festzusetzen

Irland

47 560

0

Noch festzusetzen

Lettland

88

0

Noch festzusetzen

Litauen

88

0

Noch festzusetzen

Niederlande

20 808

0

Noch festzusetzen

Polen

1 005

0

Noch festzusetzen

Union

93 464

0

Noch festzusetzen

Vereinigtes Königreich

entfällt

0

entfällt


Tabelle 105

Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

8c, 9 und 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

(MAC/8C3411)

Spanien

 

27 832

(1)

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

185

(1)

Portugal

 

5 753

(1)

Union

 

33 770

 

TAC

 

739 386

 

(1)

Besondere Bedingung: Mengen für den Tausch mit anderen Mitgliedstaaten dürfen in den Gebieten 8a, 8b und 8d (MAC/*8ABD.) gefangen werden. Die von Spanien, Portugal oder Frankreich zum Tausch bereitgestellten und in den Gebieten 8a, 8b und 8d zu fangenden Mengen dürfen jedoch 25 % der Quote des abgebenden Mitgliedstaats nicht überschreiten.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in dem folgenden Gebiet nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

8b (MAC/* 08B.)

Spanien

2 338

Frankreich

16

Portugal

483


Tabelle 106

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SOL/24-C.)

Belgien

 

268

 

Analytische TAC

Dänemark

 

123

 

Deutschland

 

215

 

Frankreich

 

54

 

Niederlande

2 423

 

Union

 

3 083

 

Norwegen

 

5

(1)

Vereinigtes Königreich

587

 

TAC

 

3 675

 

(1)

Darf nur in Unionsgewässern des Gebiets 4 gefangen werden (SOL/*4-EU.).


Tabelle 107

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

Gebiet: 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(SOL/56-14)

Irland

 

46

 

Vorsorgliche TAC

Union

 

46

 

Vereinigtes Königreich

11

 

TAC

 

57

 


Tabelle 108

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7a

(SOL/07A.)

Belgien

 

62

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

1

(1)

Irland

 

69

(1)

Niederlande

20

(1)

Union

 

152

(1)

Vereinigtes Königreich

47

(1)

TAC

 

203

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung von Seezunge erlaubt.


Tabelle 109

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7d

(SOL/07D.)

Belgien

 

393

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

787

 

Union

 

1 180

 

Vereinigtes Königreich

300

 

TAC

 

1 504

 


Tabelle 110

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7e

(SOL/07E.)

Belgien

 

38

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

409

 

Union

 

447

 

Vereinigtes Königreich

737

 

TAC

 

1 184

 


Tabelle 111

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7f und 7g

(SOL/7FG.)

Belgien

 

730

 

Analytische TAC

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Frankreich

 

72

 

Irland

 

37

 

Union

 

840

 

Vereinigtes Königreich

405

 

TAC

 

1 267

 


Tabelle 112

Art:

Seezunge

Solea solea

Gebiet:

7h, 7j und 7k

(SOL/7HJK.)

Belgien

 

14

 

Vorsorgliche TAC

Frankreich

 

28

 

Irland

 

77

 

Niederlande

23

 

Union

 

142

 

Vereinigtes Königreich

28

 

TAC

 

170

 


Tabelle 113

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

3a

(SPR/03A.)

Dänemark

 

0

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Deutschland

 

0

(1)(2)(3)

Schweden

 

0

(1)(2)(3)

Union

 

0

(1)(2)(3)

TAC

 

0

(2)

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.

(3)

Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.


Tabelle 114

Art:

Sprotte und dazugehörige Beifänge

Sprattus sprattus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(SPR/2AC4-C)

Belgien

 

0

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

0

(1)(2)

Deutschland

 

0

(1)(2)

Frankreich

 

0

(1)(2)

Niederlande

0

(1)(2)

Schweden

 

0

(1)(2)(3)

Union

 

0

(1)(2)

Norwegen

 

0

(1)

Färöer

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

0

(1)

TAC

 

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.

(2)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(3)

Einschließlich Sandaalen.

(4)

Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.


Tabelle 115

Art:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet:

7d und 7e

(SPR/7DE.)

Belgien

 

0

(1)

Analytische TAC

Dänemark

 

0

(1)

Deutschland

 

0

(1)

Frankreich

 

0

(1)

Niederlande

0

(1)

Union

 

0

(1)

Vereinigtes Königreich

0

(1)

TAC

 

0

(1)

(1)

Die Quote darf nur vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025 befischt werden.


Tabelle 116

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

(DGS/03A-C.)

Dänemark

 

347

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

816

(1)

Union

 

1 163

(1)

TAC

 

1 163

(1)

(1)

In den Unionsgewässern wird eine maximale Größe von 100 cm eingehalten, und bei versehentlichen Fängen oberhalb dieser Größe wird den Exemplaren kein Schaden zugefügt und sie werden unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen.


Tabelle 117

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(DGS/2AC4-C)

Belgien

 

59

(1)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

 

342

(1)

Deutschland

 

62

(1)

Frankreich

 

109

(1)

Niederlande

 

94

(1)

Schweden

 

5

(1)

Union

 

671

(1)

Vereinigtes Königreich

2 862

(1)

TAC

 

3 533

(1)

(1)

In den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs wird eine maximale Größe von 100 cm eingehalten, und bei versehentlichen Fängen oberhalb dieser Größe wird den Exemplaren kein Schaden zugefügt und sie werden unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen.


Tabelle 118

Art:

Dornhai

Squalus acanthias

Gebiet:

6, 7 und 8; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 1, 12 und 14

(DGS/15X14)

Belgien

 

701

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

150

(1)

Spanien

 

363

(1)

Frankreich

 

2 989

(1)

Irland

 

1 887

(1)

Niederlande

10

(1)

Portugal

 

15

(1)

Union

 

6 115

(1)

Vereinigtes Königreich

5 089

(1)

TAC

 

11 204

(1)

(1)

In den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs wird eine maximale Größe von 100 cm eingehalten, und bei versehentlichen Fängen oberhalb dieser Größe wird den Exemplaren kein Schaden zugefügt und sie werden unverzüglich wieder ins Meer zurückgeworfen.


Tabelle 119

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4b, 4c und 7d

(JAX/4BC7D)

Belgien

 

7

(1)

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

3 141

(1)

Deutschland

 

277

(1)(2)

Spanien

 

58

(1)

Frankreich

 

261

(1)(2)

Irland

 

198

(1)

Niederlande

1 891

(1)(2)

Portugal

 

8

(1)

Schweden

 

75

(1)

Union

 

5 916

 

Norwegen

 

0

(3)

Vereinigtes Königreich

3 669

(1)(2)

TAC

 

9 730

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele bestehen (OTH/*4BC7D). Beifänge von Eberfischen, Schellfisch, Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser in der Division 7d gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die folgenden Gebiete gefangen abgerechnet werden: Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14 (JAX/*7D-EU).

(3)

Dürfen nicht in Unionsgewässern des Gebiets 7d gefangen werden.


Tabelle 120

Art:

Bastardmakrele und dazugehörige Beifänge

Trachurus spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a und 4a; 6, 7a-c, e-k; 8a-b, d-e; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b; internationale Gewässer von 12 und 14

(JAX/2A-14)

Dänemark

 

1 224

(1)(2)(4)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

 

955

(1)(2)(3)(4)(5)

Spanien

 

1 303

(1)(5)

Frankreich

 

492

(1)(2)(3)(5)

Irland

 

3 182

(1)(2)

Niederlande

3 833

(1)(2)(3)

Portugal

 

126

(1)(5)

Schweden

 

675

(1)(2)

Union

 

11 790

(1)

Färöer

0

(1)(4)

Vereinigtes Königreich

1 244

(1)(2)(3)

TAC

 

13 250

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Bastardmakrele erlaubt.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % der vor dem 30. Juni in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der Gebiete 2a oder 4a gefangenen Quote dürfen als im Rahmen der Quote für die Gewässer des Vereinigten Königreichs und die Unionsgewässer der Gebiete 4b, 4c und 7d genutzt abgerechnet werden (JAX/*2A4AC).

(3)

Besondere Bedingung: Bis zu 5 % dieser Quote dürfen im Gebiet 7d gefangen werden (JAX/*07D.).

(4)

Begrenzt auf die Gebiete 4a, 6a (nur nördlich von 56°30' N), 7e, 7f, 7h.

(5)

Besondere Bedingung: Bis zu 80 % dieser Quote dürfen im Gebiet 8c gefangen werden (JAX/*08C2.).


Tabelle 121

Art:

Bastardmakrelen

Trachurus spp.

Gebiet:

8c

(JAX/08C.)

Spanien

 

1 878

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

 

33

(1)

Portugal

 

186

(1)(2)

Union

 

2 097

(1)

TAC

 

2 097

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Bastardmakrele erlaubt.

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 10 % dieser Quote dürfen im Gebiet 9 gefangen werden (JAX/*09.).


Tabelle 122

Art:

Stintdorsch und dazugehörige Beifänge

Trisopterus esmarkii

Gebiet:

3a; Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

(NOP/2A3A4.)

Jahr

2024

 

2025

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Dänemark

8 226

(1)(3)

0

(1)(6)

Deutschland

2

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Niederlande

6

(1)(2)(3)

0

(1)(2)(6)

Union

8 234

(1)(3)

0

(1)(6)

Norwegen

2 058

(4)

0

(4)

Färöer

0

(5)

0

(5)

Vereinigtes Königreich

0

(2)(3)

0

(2)(6)

TAC

10 292

 

0

 

(1)

Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Schellfisch und Wittling bestehen (OT2/*2A3A4). Beifänge von Schellfisch und Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

(2)

Diese Quote darf nur in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern der ICES-Gebiete 2a, 3a und 4 befischt werden.

(3)

Darf nur vom 1. November 2023 bis zum 31. Oktober 2024 befischt werden.

(4)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden.

(5)

Es ist ein Selektionsgitter zu verwenden. Umfasst höchstens 15 % unvermeidbare Beifänge (NOP/*2A3A4), die auf diese Quote angerechnet werden.

(6)

Darf nur vom 1. November 2024 bis zum 31. Oktober 2025 befischt werden.


Tabelle 123

Art:

Industriefisch

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(I/F/04-N.)

Schweden

 

800

(1)(2)

Vorsorgliche TAC

Union

 

800

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon nicht mehr als nachstehende Menge Bastardmakrelen (JAX/*04-N.):

 

Noch festzusetzen

 


Tabelle 124

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 6 und 7

(OTH/67-EU)

Union

 

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

 

pm

(1)

TAC

 

entfällt

 

(1)

Nur Fänge mit Langleinen.


Tabelle 125

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 4

(OTH/04-N.)

Belgien

 

14

 

Vorsorgliche TAC

Dänemark

 

1 320

 

Deutschland

 

149

 

Frankreich

 

61

 

Niederlande

106

 

Schweden

 

entfällt

(1)

Union

 

1 650

(2)

TAC

 

entfällt

 

(1)

Quote für „Andere Arten“, die Norwegen traditionell Schweden einräumt.

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.


Tabelle 126

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Unionsgewässer von 4 und 6a nördlich von 56°30′N

(OTH/46AN-EU)

Union

 

entfällt

 

Vorsorgliche TAC

Norwegen

 

500

(1)(2)

Färöer

0

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Begrenzt auf 4 (OTH/*4 -EU).

(2)

Arten, die unter keine anderen TACs fallen.

TEIL C

Quotentauschmechanismus für TACs für unvermeidbare Beifänge

Die in Artikel 8 Absatz 4 dieser Verordnung genannten TACs sind Folgende:

Für Belgien: Seezunge in 7a; Seezunge in 7f und 7g; Seezunge in 7e; Seezunge in 8a und 8b; Butte in 7; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Kaisergranat in 7; Kabeljau in 7a; Scholle in 7f und 7g; Scholle in 7h, 7j und 7k; Rochen in 6a, 6b, 7a-c und 7e-k.

Für Frankreich: Makrele in 3a und 4; Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässern von 3b, 3c und der Unterdivisionen 22-32; Hering in 4, 7d und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a; Bastardmakrele in Unionsgewässern von 4b, 4c und 7d; Wittling in 7b-k; Schellfisch in 7b-k, 8, 9 und 10; Unionsgewässern von CECAF 34.1.1; Seezunge in 7f und 7g; Wittling in 8; Rote Fleckbrasse in 6, 7 und 8; Eberfisch in 6, 7 und 8; Makrele in 6, 7, 8a, 8b, 8d und 8e; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 2a, 12 und 14; Rochen in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k; Rochen in Unionsgewässern von 7d; Rochen in Unionsgewässern von 8 und 9; Perlrochen in 7d und 7e.

Für Irland: Seeteufel in 6; Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 5b; internationalen Gewässern von 12 und 14 Seeteufel in 7; Kaisergranat in Funktionseinheit 16 des Untergebiets 7.

ANHANG IB

NORDOSTATLANTIK UND GRÖNLAND, ICES-UNTERGEBIETE 1, 2, 5, 12 UND 14 UND GRÖNLÄNDISCHE GEWÄSSER DES NAFO-GEBIETS 1

Tabelle 1

Art:

Hering

Clupea harengus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, färöische Gewässer, norwegische Gewässer und internationale Gewässer von 1 und 2

(HER/1/2-)

Belgien

8

 

Analytische TAC

Dänemark

7 797

 

Deutschland

1 365

 

Spanien

26

 

Frankreich

336

 

Irland

2 019

 

Niederlande

2 791

 

Polen

395

 

Portugal

26

 

Finnland

121

 

Schweden

2 889

 

Union

17 773

 

Vereinigtes Königreich

entfällt

 

TAC

390 010

 

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden.

Norwegische Gewässer nördlich von 62°N und die Fischereizone um Jan Mayen (HER/*2AJMN)

 

15 107

 

 

2 und 5b nördlich von 62°N (färöische Gewässer) (HER/*25B-F)

Belgien

Noch festzusetzen

Dänemark

Noch festzusetzen

Deutschland

Noch festzusetzen

Spanien

Noch festzusetzen

Frankreich

Noch festzusetzen

Irland

Noch festzusetzen

Niederlande

Noch festzusetzen

Polen

Noch festzusetzen

Portugal

Noch festzusetzen

Finnland

Noch festzusetzen

Schweden

Noch festzusetzen


Tabelle 2

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(COD/1N2AB.)

Deutschland

2 269

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

282

 

Spanien

2 533

 

Irland

282

 

Frankreich

2 084

 

Portugal

2 533

 

Union

9 983

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 3

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(COD/N1GL14)

Deutschland

1 950

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 950

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf vom 1. März bis zum 31. Mai nicht innerhalb des „Bewirtschaftungsgebiets Kleine Bank“ gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

65° 00' N

38° 00' W

 

2

65° 00' N

35° 15' W

 

3

64° 00' N

35° 15' W

 

4

64° 00' N

38° 00' W

 


Tabelle 4

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

Gewässer von Svalbard; internationale Gewässer der Gebiete 1 und 2b

(COD/1/2B.)

Deutschland

2 455

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

6 346

(1)(2)

Frankreich

1 048

(1)(2)

Polen

1 151

(1)(2)

Portugal

1 340

(1)(2)

andere Mitgliedstaaten

84

(1)(2)(3)

Union

12 424

(1)(2)

TAC

entfällt

 

(1)

Die Zuteilung des Anteils an dem der Union im Gebiet um Spitzbergen und um die Bäreninsel zur Verfügung stehenden Kabeljaubestand und den zugehörigen Beifängen von Schellfisch berührt nicht die Rechte und Pflichten aus dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)

Die Beifänge von Schellfisch dürfen bis zu 14 % pro Hol ausmachen. Die Beifangmengen von Schellfisch kommen zu der Quote für Kabeljau hinzu.

(3)

Ausgenommen Deutschland, Spanien, Frankreich, Polen und Portugal. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (COD/1/2B_AMS).


Tabelle 5

Art:

Kabeljau und Schellfisch

Gadus morhua und Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(C/H/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 6

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(GRV/514GRN)

Union

60

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/514GRN) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/514GRN) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

40

 

 


Tabelle 7

Art:

Grenadierfische

Macrourus spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GRV/N1GRN.)

Union

45

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

entfällt

(2)

(1)

Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

(2)

Norwegen wird nachstehende Menge (in Tonnen) zugeteilt. Besondere Bedingung für diese Menge: Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris) (RNG/N1GRN.) und Nordatlantik-Grenadier (Macrourus berglax) (RHG/N1GRN.) dürfen nicht gezielt befischt werden. Sie dürfen nur als Beifänge gefangen werden und sind getrennt zu melden.

55

 

 


Tabelle 8

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

2b

(CAP/02B.)

Union

0

 

Analytische TAC

TAC

0

 


Tabelle 9

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(CAP/514GRN)

Dänemark

0

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

0

 

Schweden

0

 

Alle Mitgliedstaaten

0

(1)

Union

0

(2)

Norwegen

0

(2)

TAC

entfällt

 

(1)

Dänemark, Deutschland und Schweden dürfen nur auf die Quote ‚Alle Mitgliedstaaten‘ zugreifen, wenn sie ihre eigene Quote ausgeschöpft haben. Mitgliedstaaten mit einem Anteil von mehr als 10 % der Unionsquote dürfen hingegen gar nicht auf die Quote „Alle Mitgliedstaaten“ zugreifen. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (CAP/514GRN_AMS).

(2)

Für einen Fangzeitraum vom 15. Oktober 2024 bis zum 15. April 2025.


Tabelle 10

Art:

Schellfisch

Melanogrammus aeglefinus

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(HAD/1N2AB.)

Deutschland

312

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

188

 

Union

500

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 11

Art:

Blauer Wittling

Micromesistius poutassou

Gebiet:

Färöische Gewässer

(WHB/2A4AXF)

Dänemark

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Niederlande

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

(1)

TAC

entfällt

 

(1)

Unvermeidbare Beifänge von Goldlachs werden auf diese Quote angerechnet.


Tabelle 12

Art:

Leng und Blauleng

Molva molva und molva dypterygia

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(B/L/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

(1)

TAC

Noch festzusetzen

 

(1)

Beifänge von Rundnasen-Grenadier und Schwarzem Degenfisch dürfen bis zu folgender Obergrenze auf diese Quote angerechnet werden (OTH/*05B-F):

Noch festzusetzen

 


Tabelle 13

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5 und 14

(PRA/514GRN)

Dänemark

1 650

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 650

 

Union

3 300

 

Norwegen

1 700

 

Färöer

0

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 14

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(PRA/N1GRN.)

Dänemark

1 250

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

1 250

 

Union

2 500

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 15

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(POK/1N2AB.)

Deutschland

474

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

76

 

Union

550

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 16

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(POK/1/2INT)

Union

0

 

Analytische TAC

TAC

entfällt

 


Tabelle 17

Art:

Seelachs

Pollachius virens

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(POK/05B-F.)

Belgien

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Niederlande

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 18

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(GHL/1N2AB.)

Deutschland

175

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

175

(1)

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 19

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(GHL/1/2INT)

Union

1 711

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 20

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1

(GHL/N1G-S68)

Deutschland

1 700

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

1 700

(1)

Norwegen

325

(1)

TAC

entfällt

 

(1)

Südlich von 68°N zu fangen.


Tabelle 21

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

Grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(GHL/5-14GL)

Deutschland

4 000

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

4 000

(1)

Norwegen

650

 

Färöer

0

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf von höchstens sechs Fischereifahrzeugen gleichzeitig befischt werden.


Tabelle 22

Art:

Rotbarsch

Sebastes mentella

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(REB/1N2AB.)

Deutschland

851

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

106

 

Frankreich

93

 

Portugal

450

 

Union

1 500

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 23

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Internationale Gewässer von 1 und 2

(RED/1/2INT)

Union

Noch festzusetzen

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Darf nur vom 1. Juli bis 31. Dezember gefangen werden. Die im Rahmen anderer Fischereien getätigten Beifänge von Rotbarsch dürfen 1 % der Gesamtfangmenge an Bord des betreffenden Schiffs nicht überschreiten.


Tabelle 24

Art:

Rotbarsch (pelagisch)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5, 12 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

0

(1)(2)(3)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

0

(1)(2)(3)

Union

0

(1)(2)(3)

Norwegen

0

(1)(2)

Färöer

0

(1)(2)(4)

TAC

entfällt

 

(1)

Darf nur vom 10. Mai bis 31. Dezember gefangen werden.

(2)

Darf nur in grönländischen Gewässern innerhalb des Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden, das durch die die folgenden Koordinaten verbindenden Linien begrenzt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

64° 45' N

28° 30' W

 

2

62° 50' N

25° 45' W

 

3

61° 55' N

26° 45' W

 

4

61° 00' N

26° 30' W

 

5

59° 00' N

30° 00' W

 

6

59° 00' N

34° 00' W

 

7

61° 30' N

34° 00' W

 

8

62° 50' N

36° 00' W

 

9

64° 45' N

28° 30' W

 

(3)

Besondere Bedingung: Diese Quote darf auch in den internationalen Gewässern des oben genannten Rotbarsch-Schutzgebiets gefangen werden (RED/*5-14P).

(4)

Darf nur in grönländischen Gewässern von 5 und 14 gefangen werden (RED/*514GN).


Tabelle 25

Art:

Rotbarsch (demersal)

Sebastes spp.

Gebiet:

Grönländische Gewässer des NAFO-Gebiets 1F und grönländische Gewässer von 5 und 14

(RED/N1G14P)

Deutschland

1 085

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

5

(1)

Union

1 090

(1)

TAC

entfällt

 

(1)

Darf nur mit Schleppnetzen und nur nördlich und westlich der Linie gefangen werden, die durch folgende Koordinaten bestimmt wird:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

59° 15' N

54° 26' W

 

2

59° 15' N

44° 00' W

 

3

59° 30' N

42° 45' W

 

4

60° 00' N

42° 00' W

 

5

62° 00' N

40° 30' W

 

6

62° 00' N

40° 00' W

 

7

62° 40' N

40° 15' W

 

8

63° 09' N

39° 40' W

 

9

63° 30' N

37° 15' W

 

10

64° 20' N

35° 00' W

 

11

65° 15' N

32° 30' W

 

12

65° 15' N

29° 50' W

 


Tabelle 26

Art:

Rotbarsch

Sebastes spp.

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(RED/05B-F.)

Belgien

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 27

Art:

Andere Arten

Gebiet:

Norwegische Gewässer von 1 und 2

(OTH/1N2AB.)

Deutschland

125

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

50

(1)

Union

175

(1)

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 28

Art:

Andere Arten (1)

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(OTH/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 

(1)

Außer Fischarten ohne Marktwert.


Tabelle 29

Art:

Plattfische

Gebiet:

Färöische Gewässer von 5b

(FLX/05B-F.)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

entfällt

 


Tabelle 30

Art:

Beifänge (1)

Gebiet:

Grönländische Gewässer

(B-C/GRL)

Union

600

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

entfällt

 

(1)

Beifänge von Grenadierfischen (Macrourus spp.) sind entsprechend den nachstehenden Tabellen mit Fangmöglichkeiten zu melden: Grenadierfische in den grönländischen Gewässern der Gebiete 5 und 14 (GRV/514GRN) und Grenadierfische in den grönländischen Gewässern des NAFO-Gebiets 1 (GRV/N1GRN.).

ANHANG IC

NORDWESTATLANTIK — NAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 2J3KL

(COD/N2J3KL)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 2

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3NO

(COD/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 000  kg oder 4 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 3

Art:

Kabeljau

Gadus morhua

Gebiet:

NAFO 3M

(COD/N3M.)

Estland

130,0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

545,0

(1)

Lettland

130,0

(1)

Litauen

130,0

(1)

Polen

444,0

(1)

Spanien

1 675,0

(1)

Frankreich

234,0

(1)

Portugal

2 297,9

(1)

Union

5 585,9

(1)

TAC

11 708

(1)

(1)

Zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 31. März ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 4

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3L

(WIT/N3L.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 5

Art:

Rotzunge

Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

NAFO 3NO

(WIT/N3NO.)

Estland

61

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

60

 

Litauen

60

 

Union

181

 

TAC

1 367

 


Tabelle 6

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3M

(PLA/N3M.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 7

Art:

Raue Scharbe

Hippoglossoides platessoides

Gebiet:

NAFO 3LNO

(PLA/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 8

Art:

Nördlicher Kurzflossen-Kalmar

Illex illecebrosus

Gebiet:

NAFO-Untergebiete 3 und 4

(SQI/N34.)

Estland

128

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

128

(1)(2)

Litauen

128

(1)(2)

Polen

227

(1)(2)

andere Mitgliedstaaten

29 467

(1)(2)(3)

Union

30 078

(1)(4)

TAC

34 000

 

(1)

Das Fischen auf Kalmare ist zwischen 00:00 UTC am 1. Januar und 24:00 UTC am 30. Juni verboten.

(2)

Vom 1. Juli bis 31. Dezember gelten während eines Ausnahmezeitraums von höchstens zwei Wochen bis zu insgesamt drei Hols, bei denen jede andere Art, für die mit dieser Verordnung Fangmöglichkeiten im NAFO-Übereinkommensbereich festgesetzt werden, und mit Ausnahme von Kalmaren, den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, nicht als gezielte Fischerei, vorausgesetzt, das Fischereifahrzeug hat einen Kontrollbeobachter an Bord, verwendet eine Maschenöffnung, die nicht kleiner als 60 mm ist, und hält die NAFO-Mitteilungs- und Berichterstattungsanforderungen ein, um den genannten Ausnahmezeitraum von zwei Wochen zu nutzen. Nach jedem solchen Hol entfernt sich das Fischereifahrzeug unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols.

(3)

Diese Menge ist für Kanada und alle Mitgliedstaaten ausgenommen Estland, Lettland, Litauen und Polen verfügbar. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SQI/N34_AMS).

(4)

Entspricht der Summe der Quoten Estlands, Lettlands, Litauens und Polens und des nicht spezifizierten Anteils der Union, der Kanada und den Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens zur Verfügung steht.


Tabelle 9

Art:

Gelbschwanzflunder

Limanda ferruginea

Gebiet:

NAFO 3LNO

(YEL/N3LNO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

15 560

 

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 2 500  kg oder 10 %, je nachdem, welche Menge größer ist. Wird der Union jedoch eine Quote „Sonstige“ zugeteilt, so betragen die Beifanggrenzen nach Ausschöpfung der Quote „Sonstige“ höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.

Wird jedoch im Anschluss an Quotenübertragungen, Tausch oder Charter gezielte Fischerei ausgeübt, gilt Folgendes:

a)

Ein Beifang von 15 % Rauer Scharbe ist erlaubt. Hat ein Fischereifahrzeug jedoch einen Beobachter an Bord, so

i)

ist der Höchstwert 2 900  kg oder 15 % Rauer Scharbe, je nachdem, welche Menge größer ist, und

ii)

darf ein Schiff während der ersten neun Fangtage im NAFO-Regelungsbereich die Höchstwerte gemäß Ziffer i für den Beifang Rauer Scharbe, der an Bord behalten wird, überschreiten, vorausgesetzt, dass der Beifang Rauer Scharbe am Ende des genannten Zeitraums oder wenn das Schiff den NAFO-Regelungsbereich verlässt, je nachdem, was zuerst eintritt, 15 % oder weniger beträgt.

b)

In den ersten beiden Fällen, in denen der Fang von Rauer Scharbe den größten Gewichtsanteil des gesamten Fangs des Hols ausmacht, gelten diese Fänge als unbeabsichtigte Fänge, aber das Schiff muss sich unverzüglich für die gesamte Dauer des folgenden Hols mindestens 10 Seemeilen von jeder Position des vorigen Hols entfernen.


Tabelle 10

Art:

Lodde

Mallotus villosus

Gebiet:

NAFO 3NO

(CAP/N3NO.)

Union

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 11

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO-Gebiet 3LNO (1)(2)

(PRA/N3LNOX)

Estland

0

(3)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Lettland

0

(3)

Litauen

0

(3)

Polen

0

(3)

Spanien

0

(3)

Portugal

0

(3)

Union

0

(3)

TAC

0

(3)

(1)

Ohne die Box mit den folgenden Koordinaten:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

(2)

Der Fischfang ist bei einer Wassertiefe von weniger als 200 Metern in dem Gebiet westlich einer Linie verboten, die durch die folgenden Koordinaten bestimmt wird:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

46° 00' 00'' N

47° 49' 00'' W

 

2

46° 25' 00'' N

47° 27' 00'' W

 

3

46° 42' 00'' N

47° 25' 00'' W

 

4

46° 48' 00'' N

47° 25' 50'' W

 

5

47° 16' 50'' N

47° 43' 50'' W

 

(3)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 12

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

Gebiet:

NAFO 3M (1)

(PRA/*N3M.)

TAC

entfällt

(2)

Analytische TAC

(1)

Dieser Bestand darf auch in Division 3L innerhalb der folgenden Koordinaten befischt werden:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 20' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

2

47° 20' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

3

46° 00' 00'' N

46° 30' 00'' W

 

4

46° 00' 00'' N

46° 40' 00'' W

 

Außerdem wird der Fang von Garnelen in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember in dem Gebiet untersagt, das innerhalb folgender Koordinaten liegt:

Punkt Nr.

Breitengrad

Längengrad

 

1

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

 

2

47° 30' 00'' N

44° 15' 00'' W

 

3

46° 55' 00'' N

44° 15' 00'' W

 

4

46° 35' 00'' N

44° 30' 00'' W

 

5

46° 35' 00'' N

45° 40' 00'' W

 

6

47° 30' 00'' N

45° 40' 00'' W

 

7

47° 55' 00'' N

45° 00' 00'' W

 

(2)

Entfällt. Steuerung über Beschränkung des Fischereiaufwands (EFF/*N3M.). Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilen die betroffenen Mitgliedstaaten ihren Fischereifahrzeugen für diese Fischerei Fangerlaubnisse und unterrichten die Kommission hiervon, bevor die Fischereifahrzeuge ihre Tätigkeit aufnehmen.

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Fangtage

 

 

Dänemark

0

 

 

Estland

0

 

 

Spanien

0

 

 

Lettland

0

 

 

Litauen

0

 

 

Polen

0

 

 

Portugal

0

 

 


Tabelle 13

Art:

Schwarzer Heilbutt

Reinhardtius hippoglossoides

Gebiet:

NAFO 3LMNO

(GHL/N3LMNO)

Estland

304

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

311

 

Lettland

43

 

Litauen

22

 

Spanien

4 162

 

Portugal

1 741

 

Union

6 583

 

TAC

11 228

 


Tabelle 14

Art:

Rochen

Rajidae

Gebiet:

NAFO 3LNO

(SKA/N3LNO.)

Estland

283

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

62

 

Spanien

3 403

 

Portugal

660

 

Union

4 408

 

TAC

7 000

 


Tabelle 15

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3LN

(RED/N3LN.)

Estland

895

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

615

 

Lettland

895

 

Litauen

895

 

Union

3 300

 

TAC

18 100

 


Tabelle 16

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3M

(RED/N3M.)

Estland

1 571

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Deutschland

513

(1)

Lettland

1 571

(1)

Litauen

1 571

(1)

Spanien

233

(1)

Portugal

2 354

(1)

Union

7 813

(1)

TAC

17 503

(1)

(1)

Diese Quote gilt im Rahmen der TAC, die für diesen Bestand für alle NAFO-Vertragsparteien festgelegt ist. Innerhalb dieser TAC darf bis zum 1. Juli nicht mehr als folgender Mitteljahreswert erreicht sein:

 

8 752

 


Tabelle 17

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO 3O

(RED/N3O.)

Spanien

1 771

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

5 229

 

Union

7 000

 

TAC

20 000

 


Tabelle 18

Art:

Rotbarsche

Sebastes spp.

Gebiet:

NAFO-Untergebiet 2, Divisionen 1F und 3K

(RED/N1F3K.)

Lettland

0

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Litauen

0

(1)

Union

0

(1)

TAC

0

(1)

(1)

Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Diese Art darf nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250  kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.


Tabelle 19

Art:

Weißer Gabeldorsch

Urophycis tenuis

Gebiet:

NAFO 3NO

(HKW/N3NO.)

Spanien

255

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

333

 

Union

588

(1)

TAC

1 000

 

(1)

Wird die TAC von 2 000  Tonnen gemäß den NAFO-Regeln durch eine positive Abstimmung der NAFO-Vertragsparteien bestätigt, so gelten nachstehende Quoten für die Union und die Mitgliedstaaten:

Spanien

509

 

Portugal

667

 

Union

1 176

 

ANHANG ID

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45°W

(SAI/AE45W)

TAC

1 271,00

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 2

Art:

Segelfisch

Istiophorus albicans

Gebiet:

Atlantik, westlich von 45°W

(SAI/AW45W)

TAC

1 030,00

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 3

Art:

Blauer Marlin

Makaira nigricans

Gebiet:

Atlantik

(BUM/ATLANT)

Spanien

22,77

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

332,82

 

 

Portugal

46,21

 

 

Union

401,80

 

 

TAC

1 670

 

 


Tabelle 4

Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

(BSH/AN05N)

Irland

0,72

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

20 309,50

 

 

Frankreich

113,96

 

 

Portugal

4 024,82

 

 

Union

24 449,00

 

(1)

TAC

30 000

 

 

(1)

Nach Übertragung von 348 Tonnen an Marokko.


Tabelle 5

Art:

Blauhai

Prionace glauca

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

(BSH/AS05N)

Spanien

12 498,27

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

4 906,73

 

 

Union

17 405,00

 

 

TAC

27 711,00

 

 


Tabelle 6

Art:

Weißer Marlin

Tetrapturus albidus

Gebiet:

Atlantik

(WHM/ATLANT)

Spanien

30,50

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

19,50

 

 

Union

50,00

 

 

TAC

355

 

 


Tabelle 7

Art:

Nördlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

(ALB/AN05N)

Irland

3 967,52

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

22 362,40

 

 

Frankreich

7 033,33

 

 

Portugal

2 452,65

 

 

Union

35 815,90

 

(1)(2)

TAC

47 251

 

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird auf 1 241 festgesetzt.

(2)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen werden (ALB/*AN05N-UK): 280,00.


Tabelle 8

Art:

Südlicher Weißer Thun

Thunnus alalunga

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

(ALB/AS05N)

Spanien

870,12

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

285,95

 

 

Portugal

608,93

 

 

Union

1 765,00

 

 

TAC

28 000

 

 


Tabelle 9

Art:

Weißer Thun im Mittelmeer

Thunnus alalunga

Gebiet:

Mittelmeer

(ALB/MED)

Griechenland

399,12

 

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Spanien

103,03

 

 

Frankreich

14,97

 

 

Kroatien

6,98

 

 

Italien

1 168,74

 

 

Zypern

430,99

 

 

Malta

41,10

 

 

Union

2 164,93

 

(4)

TAC

2 500

 

(1)(2)(3)

(1)

Zum Schutz junger Schwertfische gilt auch für Langleinenfänger, die gezielt Weißen Thun im Mittelmeer befischen, eine Schonzeit vom 1. Oktober bis 30. November. Darüber hinaus darf Weißer Thun im Mittelmeer während der folgenden Zeiträume weder als Zielart noch als Beifang gefangen, an Bord behalten, umgeladen oder angelandet werden:

Griechenland, Kroatien, Italien und Zypern: 1. Oktober bis 30. November und 1. bis 31. März;

Spanien, Frankreich und Malta: 1. Januar bis 31. März.

(2)

Jeder Mitgliedstaat begrenzt die Anzahl seiner Fischereifahrzeuge, die Weißen Thun im Mittelmeer befischen dürfen, auf die Zahl der Fischereifahrzeuge, die diese Art im Jahr 2017 befischen durften. Die Mitgliedstaaten können auf diese Kapazitätsgrenze eine Toleranz von 10 % anwenden.

(3)

Besondere Bedingung: Beifänge von Weißem Thun sind auf diese Quote anzurechnen, jedoch getrennt zu melden (ALB/MED-BC). Totfänge von Weißem Thun aus der Sport- und Freizeitfischerei sind auf diese Quote anzurechnen, jedoch getrennt zu melden (ALB/MED-SR).

(4)

Nach Übertragung von 75 Tonnen von der Türkei.


Tabelle 10

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

Atlantik

(YFT/ATLANT)

TAC

110 000

 

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

(1)

Fänge von Gelbflossenthun durch Ringwadenfänger (YFT/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (YFT/*ATLLL) sind getrennt zu melden.


Tabelle 11

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

Atlantik

(BET/ATLANT)

Spanien

7 438,09

 

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

3 159,38

 

(1)

Portugal

2 823,84

 

(1)

Union

13 421,31

 

(1)

TAC

62 000

 

(1)

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Fischereifahrzeuge wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.


Tabelle 12

Art:

Roter Thun

Thunnus thynnus

Gebiet:

Atlantik, östlich von 45° W, und Mittelmeer

(BFT/AE45WM)

Zypern

188,09

 

(4)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Griechenland

349,61

 

 

Spanien

6 783,67

 

(2)(4)

Frankreich

6 693,70

 

(2)(3)(4)

Kroatien

1 057,97

 

(6)

Italien

5 283,00

 

(4)(5)

Malta

433,43

 

(4)

Portugal

637,88

 

 

andere Mitgliedstaaten

75,65

 

(1)

Union

21 503,00

 

(2)(3)(4)(5)

TAC

40 570

 

(1)

(1)

Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*8301):

Spanien

1 027,76

 

Frankreich

477,45

 

Union

1 505,21

 

(3)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):

Frankreich

100,00

 

Union

100,00

 

(4)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):

Spanien

135,67

 

Frankreich

133,87

 

Italien

105,66

 

Zypern

3,76

 

Malta

8,67

 

Union

387,63

 

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

Italien

105,66

 

Union

105,66

 

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

Kroatien

952,17

 

Union

52,17

 


Tabelle 13

Art:

Kurzflossen-Mako

Isurus oxyrinchus

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

(SMA/AS05N)

Union

503,00

 

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

TAC

1 325

 

(1)(2)

(1)

Quote, die für die Zwecke der Anwendung einer Fangrückhaltungserlaubnis der Union für diesen Bestand festgelegt wurde.

(2)

Nur als Beifänge.


Tabelle 14

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

(SWO/AN05N)

Spanien

5 525,49

 

(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

1 004,27

 

(2)

Andere Mitgliedstaaten

147,57

 

(1)(2)

Union

6 677,33

 

 

TAC

13 200

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantischen Ozean südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Die auf die besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnenden Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).


Tabelle 15

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

(SWO/AS05N)

Spanien

4 525,88

 

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

298,12

 

(1)

Union

4 824,00

 

 

TAC

10 000

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantischen Ozean nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).


Tabelle 16

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

Mittelmeer

(SWO/MED)

Kroatien

13,74

 

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Zypern

50,67

 

(1)(2)

Spanien

1 565,04

 

(1)(2)

Frankreich

109,08

 

(1)(2)

Griechenland

1 036,02

 

(1)(2)

Italien

3 208,46

 

(1)(2)

Malta

380,64

 

(1)(2)

Union

6 363,63

 

(1)(2)

TAC

9 017

 

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.

(2)

Besondere Bedingung: Beifänge von Schwertfisch im Mittelmeer werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC). Totfänge von Schwertfisch im Mittelmeer aus der Sport- und Freizeitfischerei werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC).

ANHANG IE

SÜDOSTATLANTIK — SEAFO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Die in diesem Anhang festgesetzten TACs werden nicht auf die SEAFO-Vertragsparteien aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das SEAFO-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den SEAFO-Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung einer TAC einzustellen ist.

Tabelle 1

Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

SEAFO

(ALF/SEAFO)

TAC

 

200

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

In Unterdivision B1 dürfen nicht mehr als 132 Tonnen gefangen werden (ALF/*F47NA).


Tabelle 2

Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(GER/F47NAM)

TAC

 

162

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese TAC darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.


Tabelle 3

Art:

Rote Tiefseekrabben

Chaceon spp.

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(GER/F47X)

TAC

 

200

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 4

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO-Untergebiet D

(TOP/F47D)

TAC

 

261

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 5

Art:

Schwarzer Seehecht

Dissostichus eleginoides

Gebiet:

SEAFO, ohne Untergebiet D

(TOP/F47-D)

TAC

 

0

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 6

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO-Unterdivision B1 (1)

(ORY/F47NAM)

TAC

 

0

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Für die Zwecke dieses Anhangs darf in dem Gebiet mit folgenden Grenzen gefischt werden:

im Westen der Längengrad 0° E,

im Norden der Breitengrad 20° S,

im Süden der Breitengrad 28° S und

im Osten die Außengrenze der ausschließlichen Wirtschaftszone Namibias.

(2)

Ausgenommen eine Beifangquote von vier Tonnen (ORY/*F47NA).


Tabelle 7

Art:

Granatbarsch

Hoplostethus atlanticus

Gebiet:

SEAFO, ohne Unterdivision B1

(ORY/F47X)

TAC

 

50

 

Vorsorgliche TAC


Tabelle 8

Art:

Pseudopentaceros spp.

Pseudopentaceros spp.

Gebiet:

SEAFO

(EDW/SEAFO)

TAC

 

135

 

Vorsorgliche TAC

ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

 

13

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

 

 

 

 

TAC

 

13

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S

(BET/F7120S)

Portugal

 

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

Spanien

 

Noch festzusetzen

(1)

Union

 

Noch festzusetzen

(1)

TAC

 

entfällt

(1)

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


Tabelle 2

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S

(SWO/F7120S)

Union

 

Noch festzusetzen

 

Vorsorgliche TAC

TAC

 

entfällt

 

ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(TOT/SPR-RB)

TAC

Noch festzusetzen

(1)

Vorsorgliche TAC

(1)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November 2024 stattfinden kann. Vom 1. bis zum 15. November 2024 werden die Langleinen nur nachts ausgelegt, und die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

a)

eine der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis); oder

b)

drei Individuen einer der folgenden Arten: Südlicher Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Südlicher Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) und Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000  Haken pro Hol bei höchstens 120 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und nicht innerhalb eines Kalenderjahres an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 120 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500  m beschränkt und findet nur innerhalb des folgenden Forschungsblocks statt:

NW

50° 30' S, 136° E

 

NE

50° 30' S, 140° 30' E

 

E-Einbuchtung

52° 45' S, 140° 30' E

 

E-Ecke

52° 45' S, 145° 30' E

 

SE

54° 50' S, 145° 30' E

 

SW

54° 50' S, 136° E

 


Tabelle 2

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

Noch festzusetzen

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Niederlande

Noch festzusetzen

 

Litauen

Noch festzusetzen

 

Polen

Noch festzusetzen

 

Union

Noch festzusetzen

 

TAC

Noch festzusetzen

 

ANHANG IJ

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Gelbflossenthun

Thunnus albacares

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(YFT/IOTC)

Frankreich

27 710

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

2 365

 

Spanien

42 903

 

Portugal

100

(1)

Union

73 078

 

TAC

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 2

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IOTC-Zuständigkeitsbereich

(BET/IOTC)

Frankreich

 

3 700

 

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Italien

 

410

 

Spanien

 

12 862

 

Portugal

 

38

(1)

Union

 

17 010

 

TAC

 

entfällt

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

ANHANG IK

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Portugiesenhai

Centroscymnus coelolepis

Gebiet:

SIOFA-Untergebiete 2 (1)

(CYO/F517S2)

TAC

 

767,6

(2)(3)

Vorsorgliche TAC

(1)

Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, abgegrenzt durch

im Süden den Breitengrad 36° 00' S,

im Osten den Längengrad 49° 00' E,

im Westen den Längengrad 40° 00' E,

im Norden die angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen.

(2)

Die vorstehend festgesetzte Beifangmenge wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht.

(3)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Beifangmenge ist keine gezielte Befischung erlaubt. Sobald die Beifangmenge ausgeschöpft ist, setzt das SIOFA-Sekretariat die SIOFA-Vertragsparteien davon in Kenntnis. Nach Eingang der Mitteilung, dass die Beifangmenge ausgeschöpft ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre Schiffe, die im SIOFA-Untergebiet 2 fischen, während des restlichen Jahres keinen Portugiesenhai an Bord holen. Dieses Verbot gilt für alle Leinen, die sich im Wasser befinden, nachdem das SIOFA-Sekretariat mitgeteilt hat, dass die Beifangmenge ausgeschöpft ist. Schiffe, die zum Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung Leinen im Wasser haben, dürfen Portugiesenhaie an Bord holen, die zum Zeitpunkt des Hols tot sind. Alle lebenden Portugiesenhaie an solchen Leinen sind freizusetzen.


Tabelle 2

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Del Cano-Gebiet (1)

(TOT/F517DC)

Union

 

18,33

(2)

Vorsorgliche TAC

TAC

 

55

(2)

(1)

Internationale Gewässer des FAO-Untergebiets 51.7, abgegrenzt durch

im Norden den Breitengrad 44° 00' S, wenn westlich von 44° 09' E, und den Breitengrad 43° 30' S, wenn östlich von 44° 09' E,

im Süden den Breitengrad 45° 00' S,

im Westen und Osten die angrenzenden ausschließlichen Wirtschaftszonen.

(2)

Darf nur durch Fischereifahrzeuge mit Langleinen und mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 gefangen werden. Die Langleinen dürfen höchstens 3 000 Haken pro Leine aufweisen und werden mit mindestens drei Seemeilen Abstand voneinander ausgebracht.

Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Schiff diesen Grenzwert, darf es nicht länger im Del Cano-Gebiet fischen.


Tabelle 3

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

Williams Ridge (1)

(TOT/F574WR)

TAC

 

140

(2)

Vorsorgliche TAC

(1)

Gebiet des FAO-Untergebiets 57.4 mit den folgenden Koordinaten:

Punkt

Breitengrad

Längengrad

 

1

52° 30' 00'' S

80° 00' 00'' E

2

55° 00' 00'' S

80° 00' 00'' E

3

55° 00' 00'' S

85° 00' 00'' E

4

52° 30' 00'' S

85° 00' 00'' E

(2)

Die vorstehend festgesetzte TAC wird nicht unter den Mitgliedern der SIAFO aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Sie darf nur durch Fischereifahrzeuge mit Beobachtern an Bord während der Fangsaison vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 befischt werden. Nicht mehr als zwei Langleinen mit höchstens 6 250 Haken werden pro von SIOFA festgelegtem Rasterelement ausgebracht, und es wird gemäß den SIOFA-Zugangsbedingungen eine Frist von mindestens 30 Tagen zwischen den Fangreisen eingehalten. Fänge von Schiffen, die diese Art nicht gezielt befischen, dürfen 0,5 Tonnen an Dissostichus spp. pro Fangsaison nicht überschreiten. Erreicht ein Fischereifahrzeug diesen Grenzwert, darf es nicht länger in Williams Ridge fischen.

Vorübergehende Schutzgebiete

Atlantis Bank

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

32° 00'

57° 00'

2

32° 50'

57° 00'

3

32° 50'

58° 00'

4

32° 00'

58° 00'

Coral

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

41° 00'

42° 00'

2

41° 40'

42° 00'

3

41° 40'

44° 00'

4

41° 00'

44° 00'

Fools Flat

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

31° 30'

94° 40'

2

31° 40'

94° 40'

3

31° 40'

95° 00'

4

31° 30'

95° 00'

Middle of What

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

37° 54'

50° 23'

2

37° 56' 30''

50° 23'

3

37° 56' 30''

50° 27'

4

37° 54'

50° 27'

Walter’s Shoal

Punkt

Breite (S)

Länge (E)

1

33° 00'

43° 10'

2

33° 20'

43° 10'

3

33° 20'

44° 10'

4

33° 00'

44° 10'

ANHANG IL

IATTC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

IATTC-Übereinkommensbereich

(BET/IATTC)

Union

 

500

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

 

entfällt

 

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


ANHANG II

FISCHEREIAUFWAND FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE IM RAHMEN DER BEWIRTSCHAFTUNG DER SEEZUNGENBESTÄNDE IM WESTLICHEN ÄRMELKANAL IN DER ICES-DIVISION 7e

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

1.   ANWENDUNGSBEREICH

1.1.

Die Bestimmungen dieses Anhangs gelten für Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr, die Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr sowie stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/472 mitführen oder einsetzen und sich in der ICES-Division 7e aufhalten.

1.2.

Fischereifahrzeuge, die mit stationären Netzen mit einer Maschenöffnung von 120 mm oder mehr fischen und deren Fangaufzeichnungen für Seezunge sich in jedem der drei vorangegangenen Jahre auf weniger als 300 kg Lebendgewicht beliefen, sind von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen, wenn

a)

ihre Seezungenfänge im Bewirtschaftungszeitraum 2022 weniger als 300 kg Lebendgewicht betrugen;

b)

sie keinen Fisch auf See auf ein anderes Schiff umladen;

c)

jeder betroffene Mitgliedstaat der Kommission bis zum 31. Juli 2024 und 31. Januar 2025 über die Aufzeichnungen der Seezungenfänge dieser Fischereifahrzeuge für die drei vorangegangenen Jahre sowie für 2024 Bericht erstattet.

Wird eine dieser Bedingungen nicht erfüllt, so sind die betreffenden Fischereifahrzeuge mit sofortiger Wirkung nicht mehr von der Anwendung dieses Anhangs ausgenommen.

2.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Fanggerätgruppe“ ist die Gruppe bestehend aus folgenden beiden Fanggerätkategorien:

i)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr und

ii)

stationäre Netze, einschließlich Kiemennetzen, Spiegelnetzen und Verwickelnetzen, mit einer Maschenöffnung von 220 mm oder weniger;

b)

„reguliertes Fanggerät“ ist jede der beiden Kategorien von Fanggerät innerhalb der Fanggerätgruppe;

c)

„das Gebiet“ ist die ICES-Division 7e;

d)

„laufender Bewirtschaftungszeitraum“ ist der Zeitraum vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Januar 2025.

3.   EINSCHRÄNKUNG DER FANGTÄTIGKEIT

Unbeschadet des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 trägt jeder Mitgliedstaat dafür Sorge, dass in der Union registrierte Fischereifahrzeuge der Union unter seiner Flagge, solange sie reguliertes Fanggerät an Bord mitführen, sich höchstens während der in Kapitel III dieses Anhangs angegebenen Anzahl von Tagen innerhalb des Gebiets aufhalten.

Kapitel II

Genehmigungen

4.   ZUGELASSENE FISCHEREIFAHRZEUGE

4.1.

Ein Mitgliedstaat erteilt für das Gebiet Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge, für die in den Jahren 2002 bis 2022 – außer der Fangtätigkeit aufgrund der Übertragung von Tagen zwischen Fischereifahrzeugen – keine Fangtätigkeit mit reguliertem Fanggerät in diesem Gebiet nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für solche Fangtätigkeiten, es sei denn, der Mitgliedstaat stellt sicher, dass in dem Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.

4.2.

Fischereifahrzeuge, die nachweislich bereits reguliertes Fanggerät verwendet haben, können jedoch die Genehmigung erhalten, ein anderes Fanggerät zu verwenden, sofern für das andere Fanggerät eine größere oder dieselbe Anzahl von Tagen zugeteilt worden ist wie für das regulierte Gerät.

4.3.

Ein Fischereifahrzeug unter der Flagge eines Mitgliedstaats, der in dem Gebiet nicht über Quoten verfügt, darf dort nicht mit reguliertem Fanggerät fischen, es sei denn, dem Fischereifahrzeug wurden infolge einer gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 durchgeführten Übertragung Fangmöglichkeiten und gemäß Nummer 10 oder 11 dieses Anhangs Tage auf See zugeteilt.

Kapitel III

Zahl der Fischereifahrzeugen der Union zugewiesenen Aufenthaltstage in dem Gebiet

5.   HÖCHSTANZAHL TAGE

Tabelle I enthält die Höchstanzahl der Tage auf See, an denen ein Mitgliedstaat im laufenden Bewirtschaftungszeitraum einem Fischereifahrzeug unter seiner Flagge, das reguliertes Fanggerät an Bord führt, den Aufenthalt im Gebiet gestatten darf.

Tabelle I

Höchstanzahl Tage, die sich ein Fischereifahrzeug während des laufenden Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, nach Kategorie des regulierten Fanggeräts

Reguliertes Fanggerät

Höchstanzahl Tage

Baumkurren mit Maschenöffnungen ≥ 80 mm

Belgien

176

Frankreich

188

Stationäre Netze mit Maschenöffnung ≤ 220 mm

Belgien

176

Frankreich

191

6.   KILOWATT-TAGE-REGELUNG

6.1.

Ein Mitgliedstaat darf im laufenden Bewirtschaftungszeitraum seine Aufwandszuteilungen nach einer Kilowatt-Tag-Regelung verwalten. Nach dieser Regelung darf er jedem von reguliertem Fanggerät gemäß Tabelle I betroffenen Fischereifahrzeug gestatten, sich während einer Höchstanzahl von Tagen im Gebiet aufzuhalten, die von der in dieser Tabelle vorgesehenen Höchstanzahl abweicht, vorausgesetzt, die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen für reguliertes Fanggerät wird nicht überschritten.

6.2.

Die Gesamtzahl an Kilowatt-Tagen ist die Summe der einzelnen Aufwandszuteilungen der Fischereifahrzeuge unter der Flagge des betreffenden Mitgliedstaats, die für reguliertes Fanggerät zugelassen sind. Zur Berechnung der einzelnen Aufwandszuteilungen in Kilowatt-Tagen wird die Maschinenleistung jedes Fischereifahrzeugs mit der Anzahl Tage auf See multipliziert, die es nach Tabelle I ohne Anwendung von Nummer 6.1 erhalten würde.

6.3.

Jeder Mitgliedstaat, der von der unter Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch machen will, richtet einen entsprechenden Antrag für das regulierte Fanggerät gemäß Tabelle I an die Kommission, zusammen mit elektronischen Meldungen, die die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

die Liste der zum Fischfang zugelassenen Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die Zahl der Tage auf See, an denen jedes Fischereifahrzeug nach Tabelle I ursprünglich hätte fischen dürfen, und die Zahl der Tage auf See, auf die das Fischereifahrzeug bei Anwendung von Nummer 6.1 Anspruch hätte.

6.4.

Auf der Grundlage dieses Antrags bewertet die Kommission, ob die in Nummer 6 genannten Bedingungen erfüllt sind, und kann in diesem Fall dem betreffenden Mitgliedstaat gestatten, von der in Nummer 6.1 genannten Regelung Gebrauch zu machen.

7.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI ENDGÜLTIGER EINSTELLUNG DER FANGTÄTIGKEIT

7.1.

Bei endgültiger Einstellung der Fangtätigkeit während des vorhergehenden Bewirtschaftungszeitraums entweder gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates (2) kann die Kommission einem Mitgliedstaat eine Anzahl zusätzlicher Tage zuteilen, an denen sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Die Kommission kann über eine endgültige Einstellung der Fangtätigkeit aus anderen Gründen von Fall zu Fall auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats entscheiden, den dieser schriftlich und mit ausreichender Begründung einreicht. In diesem Antrag wird jedes betroffene Fischereifahrzeug ausgewiesen und bestätigt, dass keines dieser Fischereifahrzeuge wieder Fangtätigkeiten aufnehmen wird.

7.2.

Der im Jahr 2003 verzeichnete, in Kilowatt-Tagen ausgedrückte Fischereiaufwand der stillgelegten Fischereifahrzeuge, die eine bestimmte Fanggerätgruppe verwendet haben, wird durch den Fischereiaufwand aller Fischereifahrzeuge, die diese Fanggerätgruppe im Jahr 2003 verwendet haben, geteilt. Zur Berechnung der Anzahl zusätzlicher Tage auf See wird der so ermittelte Quotient mit der Zahl der Tage multipliziert, die nach Tabelle I zugeteilt worden wären. Ergibt diese Berechnung Teile von Tagen, so wird auf den nächsten ganzen Tag auf- oder abgerundet.

7.3.

Die Nummern 7.1 und 7.2 finden keine Anwendung, wenn ein Fischereifahrzeug gemäß Nummer 4.2 ersetzt wurde oder wenn die Stilllegung bereits früher zur Gewährung zusätzlicher Seetage geltend gemacht wurde.

7.4.

Ein Mitgliedstaat, der von Zuteilungen gemäß Nummer 7.1 Gebrauch machen möchte, richtet spätestens bis zum 15. Juni 2024 einen entsprechenden Antrag an die Kommission zusammen mit elektronischen Meldungen, die für die Fanggerätgruppe gemäß Tabelle I die Einzelheiten der Berechnung auf folgender Grundlage enthalten:

a)

Listen der stillgelegten Fischereifahrzeuge unter Angabe ihrer Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR) und ihrer Maschinenleistung;

b)

die von diesen Fischereifahrzeugen 2003 unternommenen Fangtätigkeiten, berechnet in Tagen auf See nach Fanggerätgruppe.

7.5.

Der Mitgliedstaat darf zusätzlich gewährte Tage auf See im laufenden Bewirtschaftungszeitraum auf alle oder einige der in seiner Flotte verbliebenen Fischereifahrzeuge umverteilen, die das regulierte Fanggerät einsetzen dürfen.

7.6.

Teilt die Kommission aufgrund der endgültigen Einstellung von Fangtätigkeiten im vorausgegangenen Bewirtschaftungszeitraum zusätzliche Tage auf See zu, so wird die Höchstanzahl Tage im Gebiet pro Mitgliedstaat und Fanggerät, die in Tabelle I festgelegt ist, für den laufenden Bewirtschaftungszeitraum entsprechend angepasst.

8.   ZUTEILUNG ZUSÄTZLICHER TAGE BEI VERSTÄRKTEM EINSATZ VON WISSENSCHAFTLICHEN BEOBACHTERN

8.1.

Die Kommission kann einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit einem verstärkten Beobachterprogramm in Zusammenarbeit zwischen Wissenschaftlern und der Fischwirtschaft drei zusätzliche Tage zwischen dem 1. Februar 2024 und dem 31. Januar 2025 zuteilen, an denen sich die Fischereifahrzeuge mit reguliertem Fanggerät an Bord im Gebiet aufhalten dürfen. Ein solches Programm muss gezielt auf die Erfassung von Daten über Rückwürfe und über die Zusammensetzung der Fänge ausgerichtet sein und über die Anforderungen zur Datenerhebung gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und ihrer Durchführungsbestimmungen für nationale Programme hinausgehen.

8.2.

Die wissenschaftlichen Beobachter müssen vom Eigner, vom Kapitän des Fischereifahrzeugs und von den Mitgliedern der Besatzung unabhängig sein.

8.3.

Ein Mitgliedstaat, der von den Zuteilungen nach Nummer 8.1 Gebrauch machen möchte, legt der Kommission eine Beschreibung seines verstärkten Beobachterprogramms zur Genehmigung vor.

8.4.

Wurde ein solches von einem Mitgliedstaat vorgelegtes verstärktes Beobachterprogramm bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Kommission genehmigt, und will der betreffende Mitgliedstaat es unverändert weiter durchführen, so teilt er der Kommission vier Wochen vor Beginn des Zeitraums, für den das Programm gilt, mit, dass er dieses Programm fortsetzt.

Kapitel IV

Bestandsbewirtschaftung

9.   ALLGEMEINE VERPFLICHTUNG

Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.

10.   BEWIRTSCHAFTUNGSZEITRÄUME

10.1.

Ein Mitgliedstaat kann die Tage im Gebiet nach Tabelle I in Bewirtschaftungszeiträume von einem oder mehreren Kalendermonaten aufteilen.

10.2.

Die Zahl der Tage oder Stunden, in denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzt.

10.3.

Setzt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge innerhalb des Gebiets aufhalten dürfen, in einer bestimmten Anzahl von Stunden fest, so misst der Mitgliedstaat weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 9. Auf Verlangen der Kommission weist der Mitgliedstaat nach, dass er Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Tagen in dem Gebiet zu verhindern, die dadurch entsteht, dass ein Fischereifahrzeug seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.

Kapitel V

Tausch von Aufwandszuteilungen

11.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE DESSELBEN MITGLIEDSTAATS

11.1.

Ein Mitgliedstaat kann Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge gestatten, ihnen zustehende Tage innerhalb des Gebiets auf ein anderes Fischereifahrzeug unter seiner Flagge in diesem Gebiet zu übertragen, sofern das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung in Kilowatt (Kilowatt-Tage) des Fischereifahrzeugs, das die Tage erhält, gleich oder geringer ist als das Produkt aus der Anzahl übertragener Tage und Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs in Kilowatt, das die Tage abgibt. Die Maschinenleistung in Kilowatt ist die Leistung, die für jedes Fischereifahrzeug im Fischereiflottenregister der Union angegeben ist.

11.2.

Die Gesamtzahl der nach Nummer 11.1 übertragenen Tage im Gebiet, multipliziert mit der Maschinenleistung in Kilowatt des Fischereifahrzeugs, das die Tage abgibt, darf nicht höher sein als die durchschnittliche jährliche Anzahl Tage, die das abgebende Fischereifahrzeug laut Fischereilogbuch in den Jahren 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005 in dem Gebiet verbracht hat, multipliziert mit der Maschinenleistung des betreffenden Fischereifahrzeugs in Kilowatt.

11.3.

Die Übertragung von Tagen gemäß Nummer 11.1 ist zwischen Fischereifahrzeugen zulässig, die im selben Bewirtschaftungszeitraum reguliertes Fanggerät einsetzen.

11.4.

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten Angaben über durchgeführte Übertragungen. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte annehmen, in denen die Tabellenformate für die Sammlung und Übermittlung dieser Angaben festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 57 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

12.   ÜBERTRAGUNG VON TAGEN ZWISCHEN FISCHEREIFAHRZEUGEN UNTER DER FLAGGE VERSCHIEDENER MITGLIEDSTAATEN

Die Mitgliedstaaten können Übertragungen von Tagen im Gebiet während desselben Bewirtschaftungszeitraums und im Gebiet zwischen Fischereifahrzeugen unter ihrer Flagge gestatten, sofern die Bestimmungen der Nummern 4.1, 4.3, 5, 6 und 10 gelten. Wollen Mitgliedstaaten einer solchen Übertragung zustimmen, so teilen sie der Kommission vor der Übertragung deren Einzelheiten einschließlich Anzahl der zu übertragenden Tage, Fischereiaufwand und gegebenenfalls die betreffenden Fangquoten mit.

Kapitel VI

Berichterstattungspflichten

13.   FISCHEREIAUFWANDSBERICHT

Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Fischereifahrzeuge, die unter diesen Anhang fallen. Als geografisches Gebiet im Sinne des genannten Artikels gilt das in Nummer 2 dieses Anhangs definierte Gebiet.

14.   ERHEBUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Die Mitgliedstaaten erheben jedes Quartal Daten zum gesamten Fischereiaufwand der Fischereifahrzeuge, die im Gebiet mit gezogenem und stationärem Fanggerät fischen, sowie zum Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen, die im Gebiet mit anderen Fanggeräten fischen, und zur Maschinenleistung dieser Fischereifahrzeuge in Kilowatt-Tagen auf der Grundlage der Informationen, die zur Verwaltung der Fangtage im Gebiet gemäß diesem Anhang herangezogen werden.

15.   ÜBERMITTLUNG EINSCHLÄGIGER DATEN

Auf Verlangen der Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten ihr eine Übersicht der in Nummer 14 genannten Daten im Format der Tabellen II und III an die E-Mail-Adresse, die die Kommission den Mitgliedstaaten nennt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren Verlangen detaillierte Angaben zum zugeteilten und zum genutzten Fischereiaufwand für die gesamten Bewirtschaftungszeiträume 2022 und 2023 oder Teile davon im Format der Tabellen IV und V.

Tabelle II

Meldeformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Mitgliedstaat

Fanggerät

Bewirtschaftungszeitraum

Kumulierte Aufwandsmeldung

(1)

(2)

(3)

(4)


Tabelle III

Datenformat für Angaben zu den kW-Tagen nach Bewirtschaftungszeitraum

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (4)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Schiff registriert ist

(2)

Fanggerät

2

 

Eine der folgenden Fanggerätarten:

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

GN = Kiemennetze < 220 mm

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(3)

Bewirtschaftungszeitraum

4

 

Ein Jahr in dem Zeitraum ab dem Bewirtschaftungszeitraum 2006 bis zum laufenden Bewirtschaftungszeitraum

(4)

Kumulierte Aufwandsmeldung

7

R

Kumulierter Fischereiaufwand, ausgedrückt in Kilowatt-Tagen, vom 1. Februar bis zum 31. Januar des betreffenden Bewirtschaftungszeitraums


Tabelle IV

Meldeformat für Angaben zum Schiff

Mitgliedstaat

CFR

Äußere Kennzeichnung

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

Gemeldetes Fanggerät

Verfügbare Tage für den Einsatz der gemeldeten Fanggeräte

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

Übertragung von Tagen

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

Nr. 1

Nr. 2

Nr. 3

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(5)

(5)

(5)

(6)

(6)

(6)

(6)

(7)

(7)

(7)

(7)

(8)


Tabelle V

Datenformat für Angaben zum Schiff

Feldbezeichnung

Maximale Anzahl Zeichen/Ziffern

Ausrichtung (5)

L(inks)/R(echts)

Definition und Anmerkungen

(1)

Mitgliedstaat

3

 

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code), in dem das Fischereifahrzeug registriert ist

(2)

CFR

12

 

Nummer im Fischereiflottenregister der Union (CFR)

Einmalige Kennnummer des Fischereifahrzeugs

Mitgliedstaat (Alpha3-ISO-Code) gefolgt von einer Kennungs-Zeichenkette (neun Zeichen). Eine Zeichenkette mit weniger als neun Zeichen muss links mit Nullen aufgefüllt werden.

(3)

Äußere Kennzeichnung

14

L

Gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (6)

(4)

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums

2

L

Dauer des Bewirtschaftungszeitraums in Monaten

(5)

Gemeldetes Fanggerät

2

L

Eine der folgenden Fanggerätarten:

 

BT = Baumkurren ≥ 80 mm

 

GN = Kiemennetze < 220 mm

 

TN = Spiegelnetze oder Verwickelnetze < 220 mm

(6)

Besondere Bedingungen für die gemeldeten Fanggeräte

3

L

Anzahl Tage, die dem Fischereifahrzeug gemäß Anhang II für das gemeldete Fanggerät und den gemeldeten Bewirtschaftungszeitraum zustehen

(7)

Anzahl der Tage, an denen die gemeldeten Fanggeräte eingesetzt wurden

3

L

Anzahl der Tage, die das Fischereifahrzeug tatsächlich im Gebiet verbracht und an denen es die gemeldeten Fanggeräte während des gemeldeten Bewirtschaftungszeitraums eingesetzt hat

(8)

Übertragung von Tagen

4

L

Für abgegebene Tage „– Anzahl übertragene Tage“ und für erhaltene Tage „+ Anzahl übertragene Tage“ angeben


(1)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 744/2008 des Rates vom 24. Juli 2008 zur Einführung einer spezifischen Maßnahme zur Förderung der Umstrukturierung der von der Wirtschaftskrise betroffenen Fischereiflotten der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 202 vom 31.7.2008, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Einführung einer Rahmenregelung der Union für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten im Fischereisektor und Unterstützung wissenschaftlicher Beratung zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates (ABl. L 157 vom 20.6.2017, S. 1).

(4)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(5)  Für die Übermittlung von Daten mit Längenformatierung relevante Information.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).


ANHANG III

SANDAAL-BEWIRTSCHAFTUNGSGEBIETE IN DEN ICES-DIVISIONEN 2a UND 3a SOWIE IM ICES-UNTERGEBIET 4

Für die Bewirtschaftung der in Anhang IA festgesetzten Fangmöglichkeiten für Sandaale in den ICES-Divisionen 2a und 3a sowie im ICES-Untergebiet 4 werden die Bewirtschaftungsgebiete, in denen besondere Fangbeschränkungen gelten, wie in diesem Anhang und in der Anlage dazu festgelegt:

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Statistische Rechtecke – ICES

1r

31–33 E9–F4; 33 F5; 34–37 E9–F6; 38–40 F0–F5; 41 F4–F5

2r

35 F7–F8; 36 F7–F9; 37 F7–F8; 38 41 F6–F8; 42 F6–F9; 43 F7–F9;

44 F9–G0; 45 G0–G1; 46 G1

3r

41–46 F1–F3; 42–46 F4–F5; 43–46 F6; 44–46 F7–F8; 45–46 F9; 46–47 G0; 47 G1 und 48 G0

4

38–40 E7–E9 und 41–46 E6–F0

5r

47–52 F1–F5

6

41–43 G0–G3; 44 G1

7r

47–52 E6–F0


Anlage

Sandaal-Bewirtschaftungsgebiete

Image 1


ANHANG IV

SCHONZEITEN ZUM SCHUTZ VON LAICHENDEM KABELJAU

Die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Gebiete sind für jedes Fanggerät außer pelagischem Fanggerät (Ringwaden und Schleppnetze) während des angegebenen Zeitraums geschlossen:

Zeitlich begrenzte Schließung

Nr.

Gebietsbezeichnung

Koordinaten

Zeitraum

Zusätzliche Anmerkungen

1

Stanhope ground

60o 10' N - 01o 45' E

60o 10' N - 02o 00' E

60o 25' N - 01o 45' E

60o 25' N - 02o 00' E

1. Januar bis 30. April

 

2

Long Hole

59° 07,35' N – 0° 31,04' W

59° 03,60' N – 0° 22,25' W

58° 59,35' N – 0° 17,85' W

58° 56,00' N – 0° 11,01' W

58° 56,60' N – 0° 08,85' W

58° 59,86' N – 0° 15,65' W

59° 03,50' N – 0° 20,00' W

59° 08,15' N – 0° 29,07' W

1. Januar bis 31. März

 

3

Coral edge

58o 51,70' N - 03o 26,70' E

58o 40,66' N - 03o 34,60' E

58o 24,00' N - 03o 12,40' E

58o 24,00' N - 02o 55,00' E

58o 35,65' N - 02o 56,30' E

1. Januar bis 28. Februar

 

4

Papa-Bank

59o 56' N - 03o 08' W

59o 56' N - 02o 45' W

59o 35' N - 03o 15' W

59o 35' N - 03o 35' W

1. Januar bis 15. März

 

5

Foula Deeps

60o 17,50' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 01o 45' W

60o 11,00' N - 02o 10' W

60o 20,00' N - 02o 00' W

60o 20,00' N - 01o 50' W

1. November bis 31. Dezember

 

6

Egersund Bank

58o 07,40' N - 04o 33,00' E

57o 53,00' N - 05o 12,00' E

57o 40,00' N - 05o 10,90' E

57o 57,90' N - 04o 31,90' E

1. Januar bis 31. März

(10 × 25 Seemeilen)

7

Östlich von Fair Isle

59o 40' N - 01o 23' W

59o 40' N - 01o 13' W

59o 30' N - 01o 20' W

59o 10' N - 01o 20' W

59o 30' N - 01o 28' W

59o 10' N - 01o 28' W

1. Januar bis 15. März

 

8

West Bank

57o 15' N - 05o 01' E

56o 56' N - 05o 00' E

56o 56' N - 06o 20' E

57o 15' N - 06o 20' E

1. Februar bis 15. März

(18 × 4 Seemeilen)

9

Revet

57o 28,43' N - 08o 05,66' E

57o 27,44' N - 08o 07,20' E

57o 51,77' N - 09o 26,33' E

57o 52,88' N - 09o 25,00' E

1. Februar bis 15. März

(1,5 × 49 Seemeilen)

10

Rabarberen

57o 47,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 04,00' E

57o 43,00' N - 11o 09,00' E

57o 47,00' N - 11o 09,00' E

1. Februar bis 15. März

Östlich von Skagen

(2,7 × 4 Seemeilen)


ANHANG V

FANGGENEHMIGUNGEN

TEIL A

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE DER UNION IN DRITTLANDSGEWÄSSERN

Fanggebiet

Fischerei

Anzahl der Fanggenehmigungen

Aufteilung der Fanggenehmigungen auf die Mitgliedstaaten

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Norwegische Gewässer und Fischereizone um Jan Mayen

Hering, nördlich von 62°00′ N

59

DK

25

51

DE

5

FR

1

IE

8

NL

9

PL

1

SE

10

 

Grundfischarten, nördlich von 62°00′ N

66

DE

16

41

IE

1

ES

20

FR

18

PT

9

Nicht aufgeteilt

2

Industriearten, südlich von 62°00′ N

450

DK

450

141

Gewässer von Svalbard; internationale Gewässer von 1 und 2b (1)

Befischung von Arktischer Seespinne mit Korbreusen

20

EE

1

Nicht anwendbar

ES

1

LV

11

LT

4

PL

3

TEIL B

HÖCHSTANZAHL DER FANGGENEHMIGUNGEN FÜR DRITTLANDSCHIFFE IN UNIONSGEWÄSSERN

Flaggenstaat

Fischerei

Anzahl der Fanggenehmigungen

Höchstanzahl gleichzeitig eingesetzter Schiffe

Venezuela (2)  (3)

Schnapper (Gewässer von Französisch-Guayana)

45

45


(1)  Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die der Union im Gebiet um Spitzbergen und Bear Island zur Verfügung stehen, berührt nicht die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Pariser Vertrag von 1920.

(2)  Für die Erteilung dieser Fanggenehmigungen muss der Nachweis erbracht werden, dass ein gültiger Vertrag zwischen dem Eigner des Fischereifahrzeugs, der die Fanggenehmigung beantragt, und einem im Departement Französisch-Guayana ansässigen Verarbeitungsunternehmen besteht, und dass dieser Vertrag die Verpflichtung beinhaltet, mindestens 75 % aller Fänge von Schnapper des betreffenden Fischereifahrzeugs in diesem Departement anzulanden, sodass sie auf dem Gelände dieses Unternehmens verarbeitet werden können. Ein solcher Vertrag muss von den französischen Behörden gebilligt sein, die dafür Sorge tragen müssen, dass er sowohl mit der tatsächlichen Kapazität des betreffenden Verarbeitungsunternehmens als auch mit den Zielen für die Entwicklung der Wirtschaft von Französisch-Guayana vereinbar ist. Eine Kopie des gebilligten Vertrags ist dem Antrag auf die Fanggenehmigung beizufügen. Wird eine solche Billigung verweigert, so teilen die französischen Behörden den betreffenden Parteien und der Kommission das zusammen mit einer Begründung mit.

(3)  Fischereitätigkeiten werden auf Grundlage eines jährlichen Kalenders genehmigt. Ein Fischereifahrzeug kann seine Fangtätigkeit jedoch für die Dauer von bis zu drei Monaten nach Ablauf seiner Fanggenehmigung fortsetzen, sofern der Betreiber

das Verfahren zur Erneuerung seiner Fanggenehmigung eingeleitet hat,

alle seine vertraglichen Verpflichtungen und Informationspflichten erfüllt hat.

Diese Verlängerung läuft zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Beschlusses der Kommission über eine neue Fanggenehmigung oder zum Zeitpunkt der Mitteilung über die Ablehnung der neuen Fanggenehmigung ab.


ANHANG VI

ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH (1)

1.   

Höchstanzahl Köderschiffe und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun (Thunnus thynnus) zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

60

Frankreich

55

Union

115

2.   

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der handwerklichen Küstenfischerei der Union, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen

Spanien

364

Frankreich

140  (2)

Italien

30

Zypern

20  (2)

Malta

54  (2)

Union

684

3.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im Adriatischen Meer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm zu Aufzuchtzwecken aktiv befischen dürfen

Kroatien

18

Italien

12

Union

28

4.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (3)  (4)

 

Griechenland (5)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (6)

Malta (7)

Portugal

Ringwadenfänger (8)

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Langleinenfänger

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Köderschiffe

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Handleinenfänger

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Schleppnetzfänger

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Kleine Fischereifahrzeuge

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (9)

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

Noch festzusetzen

5.   

Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Höchstanzahl Tonnaren (10)

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren

Spanien

5

Italien

6

Portugal

2

6.   

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch (11)

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Griechenland

2

2 100

Spanien

10

11 852

Kroatien

4

7 880

Italien

13

12 600

Zypern

3

3 000

Malta

6

12 300

Portugal

2

500


Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Rotem Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen) (12)

Griechenland

785

Spanien

6 300

Kroatien

2 947

Italien

3 764

Zypern

2 195

Malta

8 786

Portugal

350

7.   

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union, die Nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) als Zielart befischen dürfen, gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/2107

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Irland

50

Spanien

730

Frankreich

151

Portugal

310

8.   

Höchstanzahl Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge von mindestens 20 Metern, die im ICCAT-Übereinkommensbereich Großaugenthun (Thunnus obesus) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Ringwadenfänger

Höchstanzahl Langleinenfänger

Spanien

23

190

Frankreich

11

Portugal

79

Union

34

269


(1)  Die Zahlen in den Tabellen unter den Nummern 1, 2 und 3 dieses Anhangs können gesenkt werden, um die internationalen Verpflichtungen der Union zu erfüllen.

(2)  Diese Zahl kann erhöht werden, wenn ein Ringwadenfänger gemäß Tabelle A unter Nummer 4 dieses Anhangs durch bis zu zehn Langleinenfänger ersetzt wird.

(3)  Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzuchts- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(4)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(5)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(6)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(7)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(8)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(9)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).

(10)  Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(11)  Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.

(12)  Die Zahlen in dieser Tabelle werden nach der Genehmigung des Fang-, Aufzucht- und Kapazitätsmanagementsplans der Union durch die ICCAT im Einklang mit den anwendbaren ICCAT-Empfehlungen und Unionsvorschriften erstellt.


ANHANG VII

CCAMLR-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Versuchsfischerei auf Zahnfische im CCAMLR-Übereinkommensbereich im Zeitraum vom 1. Dezember 2023 bis zum 30. November 2024 wird wie folgt begrenzt:

Tabelle A

Zugelassene Mitgliedstaaten, Untergebiete und Höchstanzahl Fischereifahrzeuge

Mitgliedstaat

Untergebiet

Höchstanzahl Schiffe

Spanien

48.6

1

Spanien

88.1

1

Spanien

88.2

1


Tabelle B

TACs und Beifanggrenzen

Die in der folgenden Tabelle festgesetzten und von der CCAMLR angenommenen TACs werden nicht auf die Mitglieder der CCAMLR aufgeteilt, sodass der Unionsanteil nicht feststeht. Das CCAMLR-Sekretariat überwacht die Fangmengen und teilt den Vertragsparteien mit, wann der Fischfang aufgrund der Ausschöpfung der TAC einzustellen ist.


Untergebiet

Gebiet

Saison

SSRUs oder Forschungsblöcke

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/SSRUs oder Forschungsblöcke

Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni): Fanggrenze (in Tonnen)/gesamtes Untergebiet (1)

Beifanggrenze (in Tonnen)/SSRUs oder Forschungsblöcke

Rochen

(Rajiformes)

Grenadierfische (Macrourus spp.) (2)

Andere Arten

48.6

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2023 bis 30. November 2024

48.6_2

148

518

7

23

23

48.6_3

42

2

6

6

48.6_4

126

6

20

20

48.6_5

202

10

32

32

88.1

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2023 bis 31. August 2024

A, B, C, G (3) („N70“)

665

3 499

33

106

33

G, H, I, J, K (4) („S70“)

2 309

115

316

115

Sonderforschungszone (SFZ) des Meeresschutzgebiets im Rossmeer

456

22

72

22

88.2

Gesamtes Untergebiet

1. Dezember 2023 bis 31. August 2024

A, B (3) („N70“)

In der Fanggrenze für N70 in Untergebiet 88,1 enthalten

 

In den Beifanggrenzen für N70 in Untergebiet 88,1 enthalten

A, B (4) („S70“)

In der Fanggrenze für S70 in Untergebiet 88,1 enthalten

In den Beifanggrenzen für S70 in Untergebiet 88,1 enthalten

Teil von SSRU_A innerhalb der SFZ

In der Fanggrenze für die SFZ in Untergebiet 88,1 enthalten

In den Beifanggrenzen für die SFZ in Untergebiet 88,1 enthalten

88.2_1

184

970

9

29

29

88.2_2

322

16

53

53

88.2_3

242

12

38

38

88.2_4

222

11

35

35

14. Dezember 2023 bis 31. August 2024

88.2_H

146

146

7

23

23

Anlage

Teil A

Koordinaten der Forschungsblöcke 48.6

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_2

54° 00' S – 01° 00' E

55° 00' S – 01° 00' E

55° 00' S – 02° 00' E

55° 30' S – 02° 00' E

55° 30' S – 04° 00' E

56° 30' S – 04° 00' E

56° 30' S – 07° 00' E

56° 00' S – 07° 00' E

56° 00' S – 08° 00' E

54° 00' S – 08° 00' E

54° 00' S – 09° 00' E

53° 00' S – 09° 00' E

53° 00' S – 03° 00' E

53° 30' S – 03° 00' E

53° 30' S – 02° 00' E

54° 00' S – 02° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_3

64° 30' S – 01° 00' E

66° 00' S – 01° 00' E

66° 00' S – 04° 00' E

65° 00' S – 04° 00' E

65° 00' S – 07° 00' E

64° 30' S – 07° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_4

68° 20' S – 10° 00' E

68° 20' S – 13° 00' E

69° 30' S – 13° 00' E

69° 30' S – 10° 00' E

69° 45' S – 10° 00' E

69° 45' S – 06° 00' E

69° 00' S – 06° 00' E

69° 00' S – 10° 00' E

Koordinaten des Forschungsblocks 48.6_5

71° 00' S – 15° 00' W

71° 00' S – 13° 00' W

70° 30' S – 13° 00' W

70° 30' S – 11° 00' W

70° 30' S – 10° 00' W

69° 30' S – 10° 00' W

69° 30' S – 09° 00' W

70° 00' S – 09° 00' W

70° 00' S – 08° 00' W

69° 30' S – 08° 00' W

69° 30' S – 07° 00' W

70° 30' S – 07° 00' W

70° 30' S – 10° 00' W

71° 00' S – 10° 00' W

71° 00' S – 11° 00' W

71° 30' S – 11° 00' W

71° 30' S – 15° 00' W

Koordinaten der Forschungsblöcke 88.2

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_1

73° 48' S – 108° 00' W

73° 48' S – 105° 00' W

75° 00' S – 105° 00' W

75° 00' S – 108° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_2

73° 18' S – 119° 00' W

73° 18' S – 111° 30' W

74° 12' S – 111° 30' W

74° 12' S – 119° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_3

72° 12' S – 122° 00' W

70° 50' S – 115° 00' W

71° 42' S – 115° 00' W

73° 12' S – 122° 00' W

Koordinaten des Forschungsblocks 88.2_4

72° 36' S – 140° 00' W

72° 36' S – 128° 00' W

74° 42' S – 128° 00' W

74° 42' S – 140° 00' W

Verzeichnis kleiner Forschungseinheiten (Small-scale research units – SSRUs)

Gebiet

SSRU

Gebietsgrenzen

88.1

A

Von 60°S 150°E, nach Osten bis 170°E, nach Süden bis 65°S, nach Westen bis 150°E, nach Norden bis 60°S.

 

B

Von 60°S 170°E, nach Osten bis 179°E, nach Süden bis 66°40'S, nach Westen bis 170°E, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 60°S 179°E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 70°S, nach Westen bis 178°E, nach Norden bis 66°40'S, nach Westen bis 179°E, nach Norden bis 60°S.

 

D

Von 65°S 150°E, nach Osten bis 160°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150°E, nach Norden bis 65°S.

 

E

Von 65°S 160°E, nach Osten bis 170°E, nach Süden bis 68°30'S, nach Westen bis 160°E, nach Norden bis 65°S.

 

F

Von 68°30'S 160°E, nach Osten bis 170°E, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160°E, nach Norden bis 68°30'S.

 

G

Von 66°40'S 170°E, nach Osten bis 178°W, nach Süden bis 70°S, nach Westen bis 178°50'E, nach Süden bis 70°50'S, nach Westen bis 170°E, nach Norden bis 66°40'S.

 

H

Von 70°50′S 170°E, nach Osten bis 178°50′E, nach Süden bis 73°S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden entlang der Küste bis 170°E, nach Norden bis 70°50′S.

 

I

Von 70°S 178°50'E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 73°S, nach Westen bis 178°50'E nach Norden bis 70°S.

 

J

Von 73°S an der Küste nahe 170°E, nach Osten bis 178°50'E, nach Süden bis 80°S, nach Westen bis 170°E, nach Norden bis 73°S.

 

K

Von 73°S 178°50'E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 76°S, nach Westen bis 178°50'E nach Norden bis 73°S.

 

L

Von 76°S 178°50'E, nach Osten bis 170°W, nach Süden bis 80°S, nach Westen bis 178°50'E nach Norden bis 76°S.

 

M

Von 73°S an der Küste nahe 169°30'E, nach Osten bis 170°, nach Süden bis 80°S, nach Westen bis zur Küste, nach Norden bis 73°S.

88.2

A

Von 60°S 170°W, nach Osten bis 160°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170°W, nach Norden bis 60°S.

 

B

Von 60°S 160°W, nach Osten bis 150°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160°W, nach Norden bis 60°S.

 

C

Von 70°50'S 150°W, nach Osten bis 140°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150°W, nach Norden bis 70°50'S.

 

D

Von 70°50'S 140°W, nach Osten bis 130°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140°W, nach Norden bis 70°50'S.

 

E

Von 70°50'S 130°W, nach Osten bis 120°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 130°W, nach Norden bis 70°50'S.

 

F

Von 70°50'S 120°W, nach Osten bis 110°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 120°W, nach Norden bis 70°50'S.

 

G

Von 70°50'S 110°W, nach Osten bis 105°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 110°W, nach Norden bis 70°50'S.

 

H

Von 65°S 150°W, nach Osten bis 105°W, nach Süden bis 70°50'S, nach Westen bis 150°W, nach Norden bis 65°S.

 

I

Von 60°S 150°W, nach Osten bis 105°W, nach Süden bis 65°S, nach Westen bis 150°E, nach Norden bis 60°S.

 

J

Von 60°S 170°W, nach Osten bis 160°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 170°W, nach Norden bis 60°S.

 

K

Von 60°S 160°W, nach Osten bis 150°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 160°W, nach Norden bis 60°S.

 

L

Von 70°50'S 150°W, nach Osten bis 140°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 150°W, nach Norden bis 70°50'S.

 

M

Von 70°50'S 140°W, nach Osten bis 130°W, nach Süden bis zur Küste, nach Westen entlang der Küste bis 140°W, nach Norden bis 70°50'S.

Teil B

Mitteilung der Absicht, sich an der Befischung von Krill (Euphausia Superba) zu beteiligen

Allgemeine Informationen

Mitglied: …

Fangsaison: …

Schiffsname: …

Voraussichtliche Fangmenge (in Tonnen): …

Tägliche Verarbeitungskapazität des Schiffes (Tonnen Lebendgewicht): …

Untergebiete und Divisionen, in denen Fischereitätigkeit beabsichtigt ist

Diese Erhaltungsmaßnahme gilt für Mitteilungen der Absicht, in den Untergebieten 48.1, 48.2, 48.3 und 48.4 sowie in den Divisionen 58.4.1 und 58.4.2 Krill zu befischen. Die Absicht, Krill in anderen Untergebieten und Divisionen zu befischen, ist gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 21-02 (2019) mitzuteilen.

Untergebiet/Division

Zutreffendes bitte ankreuzen

48.1

48.2

48.3

48.4

58.4.1

58.4.2


Fangtechnik:

Zutreffendes bitte ankreuzen

 

☐ herkömmlicher Schleppnetzeinsatz

 

☐ kontinuierliche Fangentnahme

 

☐ Leerung des Steerts durch Pumpen

 

☐ sonstige Methode (bitte angeben)

Produktarten und Methoden für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills

Produktart

Methode für die direkte Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills, soweit zutreffend (siehe Anhang 21-03/B) (5)

Ganz, gefroren

 

Gekocht

 

Mehl

 

Öl

 

Sonstige Produkte (bitte angeben)

 

Netzkonstruktion

Netzabmessungen

Netz 1

Netz 2

Weitere Netze

Netzöffnung (Netzmaul)

 

 

 

Maximale vertikale Öffnung (m)

 

 

 

Maximale horizontale Öffnung (m)

 

 

 

Netzumfang am Netzmaul (6) (m)

 

 

 

Netzmaulfläche (m2)

 

 

 

Netzblatt – Durchschnittliche Maschenöffnung (8) (mm)

Außen (7)

Innen (7)

Außen (7)

Innen (7)

Außen (7)

Innen (7)

1. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

2. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

3. Netzblatt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hinterstes Blatt (Steert)

 

 

 

 

 

 

Grafische Darstellung(en) der Netze:

Für jedes verwendete Netz oder jede Änderung der Netzkonstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der Arbeitsgruppe für Überwachung und Management von Ökosystemen (Working Group on Ecosystem Monitoring and Management) (WG-EMM) eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen. Grafische Darstellungen der Netze müssen Folgendes enthalten:

1.

Länge und Breite jedes Schleppnetz-Netzblatts (hinreichend detailliert, um die Berechnung des Winkels jedes Netzblatts zur Strömungsrichtung zu ermöglichen).

2.

Maschenöffnung (Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01(2019)), Maschenprofile (z. B. Rautenform) und Material (z. B. Polypropylen).

3.

Maschentyp (z. B. geknotet, knotenlos).

4.

Detailangaben zu den in das Schleppnetz eingesetzten Bändern (Konstruktion, Position am Netzblatt – bitte „nicht zutreffend“ eintragen, wenn keine Bänder verwendet werden); Bänder verhindern, dass Krill die Maschen verstopft oder entkommt.

Abschreckvorrichtungen für Meeressäuger

Grafische Darstellung(en) der Vorrichtungen: …

Für jede verwendete Vorrichtung oder jede Änderung der Konstruktion ist auf die entsprechende grafische Darstellung im Fanggeräteverzeichnis der CCAMLR, soweit vorhanden, Bezug zu nehmen (www.ccamlr.org/node/74407); andernfalls ist für die nächste Sitzung der WG-EMM eine detaillierte grafische Darstellung mit ausführlicher Beschreibung vorzulegen.

Bitte geben Sie Einzelheiten zu jeder verwendeten Abschreckvorrichtung für Meeressäuger an, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Abschreckvorrichtung für Seehunde, Wale oder andere Meeressäuger handelt.

Erfassung akustischer Daten

Bitte geben Sie Einzelheiten zu den vom Fischereifahrzeug verwendeten Echoloten und Sonargeräten an.

Geräteart (z. B. Echolot, Sonar)

 

 

 

Hersteller

 

 

 

Modell

 

 

 

Signalgeber-Frequenzen (kHz)

 

 

 

Erfassung akustischer Daten (ausführliche Beschreibung): …

Bitte geben Sie an, welche Maßnahmen zur Erfassung akustischer Daten ergriffen werden, die Aufschluss über Verteilung und Schwarmgröße von Krill (Euphausia suberba) und anderen pelagischen Arten wie beispielsweise Myctophidae und Salpen (SC-CAMLR-XXX, Nummer 2.10) geben.

LEITLINIEN FÜR DIE SCHÄTZUNG DES LEBENDGEWICHTS DES GEFANGENEN KRILLS

Methode

Gleichung (kg)

Merkmal

Beschreibung

Typ

Schätzmethode

Einheit

Halterungstank-Volumen

W*L*H*ρ*1 000

W = Tankbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

L = Tanklänge

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

H = Füllhöhe des Krills im Tank

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Strömungsmesser (9)

V*Fkrill

V = Volumen von Krill und Wasser zusammen

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

Fkrill = Anteil des Krills in der Probe

Hol (9)-spezifisch

korrigiertes Durchflussvolumen

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

Strömungsmesser (10)

(V*ρ)–M

V = Volumen der Krill-Paste

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

Liter

M = im Prozess zugefügte Wassermenge, umgerechnet in Masse

Hol (9)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

ρ = Dichte der Krill-Paste

variabel

direkte Beobachtung

kg/Liter

Bandwaage

M*(1–F)

M = Masse von Krill und Wasser zusammen

Hol (10)-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

F = Wasseranteil in der Probe

variabel

korrigierte Bandwaagenmasse

Behälter

(M – Mtray)*N

Mtray = Masse des leeren Behälters

konstant

direkte Beobachtung vor Beginn des Fangeinsatzes

kg

M = durchschnittliche Masse von Krill und Behälter zusammen

variabel

direkte Beobachtung vor dem Einfrieren, abgetropft

kg

N = Anzahl der Behälter

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

Umrechnung Mehl

Mmeal*MCF

Mmeal = Masse des erzeugten Mehls

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

kg

MCF = Umrechnungsfaktor Mehl

variabel

Umrechnung von Mehl in ganzen Krill

Steertvolumen

W*H*L*ρ*π/4*1 000

W = Steertbreite

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

H = Steerthöhe

konstant

Messung zu Beginn des Fangeinsatzes

m

ρ = Volumen-Masse-Umrechnungsfaktor

variabel

Umrechnung von Volumen in Masse

kg/Liter

L = Steertlänge

Hol-spezifisch

direkte Beobachtung

m

Sonstiges

Bitte angeben

 

 

 

 

Schritte und Häufigkeit der Beobachtungen

Halterungstank-Volumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Länge des Tanks (ist dieser nicht rechteckig, so sind unter Umständen zusätzliche Messungen erforderlich; Genauigkeit ± 0,05 m)

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol

Messung der Füllhöhe an Krill im Tank (verbleibt zwischen einzelnen Hols Krill im Tank, so ist der Höhenunterschied zu messen; Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (11)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass der Strömungsmesser ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Mehr als einmal monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse (ρ), abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Tank

Je Hol (12)

Entnahme einer Probe aus dem Strömungsmesser und

Messung des Volumens (z. B. 10 Liter) von Krill und Wasser zusammen

Schätzung des korrigierten Durchflussvolumens, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Strömungsmesser (12)

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass beide Strömungsmesser (einer für das Krill-Produkt und einer für das zugefügte Wasser) kalibriert sind (d. h. dasselbe korrekte Messergebnis zeigen)

Wöchentlich (11)

Schätzung der Dichte (ρ) des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) durch Messen der Masse eines aus dem entsprechenden Strömungsmesser entnommenen bekannten Volumens des Krill-Produkts (z. B. 10 Liter)

Je Hol (12)

Beide Strömungsmesser ablesen und das jeweilige Gesamtvolumen des Krill-Produkts (Paste aus gemahlenem Krill) und des zugefügten Wassers berechnen; die Dichte des Wassers wird mit 1 kg/Liter angesetzt

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Bandwaage

Vor dem Fangeinsatz

Sicherstellen, dass die Bandwaage ganzen (d. h. noch nicht verarbeiteten) Krill misst

Je Hol (12)

Entnahme einer Probe aus der Bandwaage und

Messung der Masse von Krill und Wasser zusammen

Schätzung der korrigierten Bandwaagenmasse, abgeleitet von der abgetropften Menge Krill

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Behälter

Vor dem Fangeinsatz

Messung der Masse des Behälters (bei unterschiedlichen Modellen Messung der Masse der einzelnen Typen; Genauigkeit ± 0,1 kg)

Je Hol

Messung der Masse von Krill und Behälter zusammen (Genauigkeit ± 0,1 kg)

Zählung der verwendeten Behälter (bei unterschiedlichen Modellen Zählung der Behälter jedes Einzeltyps)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Umrechnung Mehl

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Mehl in ganzen Krill durch Verarbeitung von 1 000 bis 5 000  kg (abgetropfte Masse) ganzem Krill

Je Hol

Messung der Masse des erzeugten Mehls

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)

Steertvolumen

Zu Beginn des Fangeinsatzes

Messung der Breite und Höhe des Steerts (Genauigkeit ± 0,1 m)

Monatlich (11)

Schätzung der Umrechnung von Volumen in Masse, abgeleitet von der abgetropften Krillmasse in einem bekannten Volumen (z. B. 10 Liter) aus dem Steert

Je Hol

Messung der Länge des Steerts, der Krill enthält (Genauigkeit ± 0,1 m)

Schätzung des Lebendgewichts des gefangenen Krills (mithilfe der Gleichung)


(1)  Die Zielart ist Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni). Alle gefangenen Schwarzen Seehechte (Dissostichus eleginoides) werden auf die Gesamtfanggrenze für Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus mawsoni) angerechnet.

(2)  Wenn in Gebiet 88.1 und in den SSRUs A und B in Gebiet 88.2 die Fänge von Grenadierfisch (Macrourus spp.), die ein einzelnes Fischereifahrzeug in einem beliebigen Zeitraum von 10 Tagen (d. h. von Tag 1 bis Tag 10, von Tag 11 bis Tag 20 oder von Tag 21 bis zum letzten Tag des Monats) in einer SSRU getätigt hat, 1 500 kg in jedem Zeitraum von 10 Tagen und 16 % der Fänge von Riesen-Antarktisdorsch (Dissostichus spp.) in dieser SSRU übersteigen, stellt das Fischereifahrzeug den Fischfang in dieser SSRU für die restliche Saison ein.

(3)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und nördlich von 70° S.

(4)  Alle Gebiete außerhalb des Meeresschutzgebiets im Rossmeer und südlich von 70° S.

(5)  Sollte die Methode in Anhang 21-03/B nicht aufgeführt sein, bitte genau beschreiben.

(6)  Unter Betriebsbedingungen zu erwarten.

(7)  Äußere Maschenöffnung; innere Maschenöffnung bei Verwendung eines Netzinlets.

(8)  Innenabmessung der gestreckten Masche nach dem Verfahren gemäß der CCAMLR-Erhaltungsmaßnahme 22-01 (2019).

(9)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.

(10)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von zwei Stunden.

(11)  Ein neuer Zeitraum beginnt, wenn sich das Schiff in ein neues Untergebiet oder eine neue Division begibt.

(12)  Einzelhol im herkömmlichen Schleppnetzeinsatz oder bei kontinuierlicher Fangentnahme über einen Zeitraum von sechs Stunden.


ANHANG VIII

IOTC-ZUSTÄNDIGKEITSBEREICH

1.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich tropischen Thunfisch befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

22

61 364

Frankreich

27

45 383

Portugal

5

1 627

Italien

1

2 137

Union

55

110 511

2.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im IOTC-Zuständigkeitsbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) und Weißen Thun (Thunnus alalunga) befischen dürfen

Mitgliedstaat

Höchstanzahl Schiffe

Kapazität (BRZ)

Spanien

27

11 590

Frankreich

41  (1)

7 882

Portugal

15

6 925

Union

83

26 397

3.   

Die in Nummer 1 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch Schwertfisch und Weißen Thun befischen.

4.   

Die in Nummer 2 genannten Schiffe dürfen im IOTC-Zuständigkeitsbereich auch tropischen Thunfisch befischen.


(1)  In dieser Zahl sind in Mayotte registrierte Schiffe nicht enthalten; sie kann künftig im Einklang mit dem Fischereiflottenentwicklungsplan von Mayotte erhöht werden.


ANHANG IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

1.   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen

Spanien

Noch festzusetzen

Union

Noch festzusetzen

2   

Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S tropischen Thunfisch befischen dürfen

Spanien

Noch festzusetzen

Union

Noch festzusetzen


ANHANG X

SIOFA-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Der jährliche Grundfischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union im SIOFA-Übereinkommensbereich darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

Frankreich

237 Fangtage

Spanien

2 Schiffe

andere Mitgliedstaaten

0


ANHANG XI

ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EU) 2023/194

1.   

Anhang IA Teil F der Verordnung (EU) 2023/194 erhält folgende Fassung:

Tabelle 1

Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5; internationale Gewässer von 12

(BSF/56712-)

Jahr

2023

 

2024

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

21

 

16

 

Estland

10

 

8

 

Irland

52

 

39

 

Spanien

103

 

78

 

Frankreich

1 450

 

1 096

 

Lettland

67

 

51

 

Litauen

1

 

0

 

Polen

1

 

0

 

Sonstige

5

(1)

4

(1)

Union

1 710

 

1 292

 

Vereinigtes Königreich

103

 

78

 

 

 

 

 

 

TAC

1 813

 

1 370

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt. Fänge sind auf diese gemeinsame Quote anzurechnen und getrennt zu melden (BSF/56712_AMS).


Tabelle 2

Art:

Schwarzer Degenfisch

Aphanopus carbo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9 und 10

(BSF/8910-)

Jahr

2023

 

2024

 

Vorsorgliche TAC

Spanien

7

 

7

 

Frankreich

17

 

18

 

Portugal

2 106

 

2 302

 

Union

2 130

 

2 327

 

 

 

 

 

 

TAC

2 130

 

2 327

 


Tabelle 3

Art:

Kaiserbarsche

Beryx spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässer und internationale Gewässer von 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12 und 14

(ALF/3X14-)

Jahr

2023

 

2024

 

Vorsorgliche TAC

Irland

5

(1)

5

(1)

Spanien

40

(1)

40

(1)

Frankreich

11

(1)

11

(1)

Portugal

118

(1)

118

(1)

Union

174

(1)

174

(1)

Vereinigtes Königreich

5

(1)

5

(1)

 

 

 

 

 

TAC

179

(1)

179

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.


Tabelle 4

Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

6 und 7; Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 5b

(RNG/5B67-)

Jahr

2023

 

2024

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

4

(1)(2)

3

(1)(2)

Estland

34

(1)(2)

24

(1)(2)

Irland

150

(1)(2)

108

(1)(2)

Spanien

37

(1)(2)

27

(1)(2)

Frankreich

1 910

(1)(2)

1 367

(1)(2)

Litauen

44

(1)(2)

31

(1)(2)

Polen

22

(1)(2)

16

(1)(2)

Sonstige

4

(1)(2)(3)

3

(1)(2)(3)

Union

2 205

(1)(2)

1 579

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

112

(1)(2)

80

(1)(2)

 

 

 

 

 

TAC

2 317

(1)(2)

1 659

(1)(2)

(1)

In Unionsgewässern und internationalen Gewässern der Gebiete 8, 9, 10, 12 und 14 dürfen höchstens 10 % jeder Quote gefangen werden (RNG/*8X14- für Rundnasen-Grenadier, RHG/*8X14- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier).

(2)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/5B67-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.

(3)

Nur als Beifänge. Es ist keine gezielte Fischerei erlaubt. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (RNG/5B67_AMS für Rundnasen-Grenadier; RHG/5B67_AMS für Nordatlantik-Grenadier).


Tabelle 5

Art:

Rundnasen-Grenadier

Coryphaenoides rupestris

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 8, 9, 10, 12 und 14

(RNG/8X14-)

Jahr

2023

 

2024

 

Vorsorgliche TAC

Deutschland

10

(1)(2)

13

(1)(2)

Irland

2

(1)(2)

3

(1)(2)

Spanien

1 111

(1)(2)

1 410

(1)(2)

Frankreich

51

(1)(2)

65

(1)(2)

Lettland

18

(1)(2)

23

(1)(2)

Litauen

2

(1)(2)

3

(1)(2)

Polen

347

(1)(2)

442

(1)(2)

Union

1 541

(1)(2)

1 959

(1)(2)

Vereinigtes Königreich

4

(1)(2)

6

(1)(2)

 

 

 

 

 

TAC

1 545

(1)(2)

1 965

(1)(2)

(1)

Bis zu 10 % jeder Quote dürfen in den Gebieten 6 und 7; den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässer des Gebiets 5b (RNG/*5B67- für Rundnasen-Grenadier; RHG/*5B67- für Beifänge von Nordatlantik-Grenadier) gefangen werden.

(2)

Es ist keine gezielte Fischerei auf Nordatlantik-Grenadier erlaubt. Beifänge von Nordatlantik-Grenadier (RHG/8X14-) werden auf diese Quote angerechnet. Sie dürfen 1 % der Quote nicht übersteigen.


Tabelle 6

Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

6, 7 und 8

(SBR/678-)

Jahr

2023

 

2024

 

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Irland

3

(1)

3

(1)

Spanien

84

(1)

84

(1)

Frankreich

4

(1)

4

(1)

Sonstige

3

(1)(2)

3

(1)(2)

Union

94

(1)

94

(1)

Vereinigtes Königreich

11

(1)

11

(1)

 

 

 

 

 

TAC

105

(1)

105

(1)

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

(2)

Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SBR/678_AMS).


Tabelle 7

Art:

Rote Fleckbrasse

Pagellus bogaraveo

Gebiet:

Unionsgewässer und internationale Gewässer von 10

(SBR/10-)

Jahr

2023

 

2024

 

Vorsorgliche TAC“

Spanien

5

 

5

 

Portugal

600

 

600

 

Union

605

 

605

 

Vereinigtes Königreich

5

 

5

 

 

 

 

 

 

TAC

610

 

610

 

2.   

In Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 erhalten die Tabellen für Makrele (Scomber scombrus) in Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a, 3b, 3c und 3d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Unionsgewässern und Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4a und in den norwegischen Gewässern der Divisionen 2a und 4a folgende Fassung:

„Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d, Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a, Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4a, norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A34-N)

Belgien

 

501

(1)(2)

Analytische TAC

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Dänemark

 

29 446

(1)(2)(4)

Deutschland

 

523

(1)(2)

Frankreich

 

1 579

(1)(2)

Niederlande

 

1 589

(1)(2)

Schweden

 

4 743

(1)(2)(3)

Union

 

38 381

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

782 066

 

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden. In den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14 (MAC/*2AX14) dürfen bis zu 60 % der den Mitgliedstaaten in MAC/2A34 zugeteilten Quote gefangen werden.

 

3a

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2AX14)

Belgien

0

0

0

0

301

Dänemark

0

4 130

0

0

10 312

Deutschland

0

0

0

0

314

Frankreich

0

490

0

0

947

Niederlande

0

490

0

0

953

Schweden

0

0

390

10

2 846

Union

0

5 110

390

10

15 673

(2)

Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

Norwegische Gewässer von 2a (MAC/*02AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

 

Belgien

0

0

 

Dänemark

0

0

 

Deutschland

0

0

 

Frankreich

0

0

 

Niederlande

0

0

 

Schweden

0

0

 

Union

0

0

 

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

 

266

 

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, internationalen Gewässern von 12 und 14 und Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

Nach der Übertragung

 

Deutschland

749

 

Spanien

1

 

Estland

6

 

Frankreich

499

 

Irland

2 495

 

Lettland

5

 

Litauen

5

 

Niederlande

1 092

 

Polen

53 “

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)