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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/255

19.1.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/255 DER KOMMISSION

vom 17. Januar 2024

zur Genehmigung eines von der Französischen Republik gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellten Antrags auf vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf vier Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 203)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 11. Mai 2023 stellte Frankreich bei der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 einen Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung des Abschnitts 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission (2) (im Folgenden „TSI ZZS“) auf die vier Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F mit den Nummern ERT1000-23, ERT1000-28, ERT1000-31 und ERT1000-47.

(2)

Der Antrag betrifft Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F, die von Trenitalia S.p.A. ursprünglich (im Rahmen des Vertrags Nr. 14625 vom 30. September 2010) als Teil einer Flotte von 50 Fahrzeugen für den Betrieb im italienischen Eisenbahnnetz erworben wurden. Am 22. Oktober 2021 beantragte Trenitalia S.p.A. (im Rahmen des Vertrags Nr. 4669) die Aufrüstung von drei Fahrzeugen der ursprünglichen Flotte, um sie im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen Frankreich und Italien einsetzen zu können. Am 7. November 2021 beantragte Trenitalia S.p.A. mit Absichtserklärung TRNIT-DACQ.ACQR \P \2022 \0040367 die Aufrüstung eines weiteren Fahrzeugs für denselben Zweck. Der aufgerüstete Fahrzeugtyp wird als V300 Zefiro I-F bezeichnet. Der Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 eingereicht, d. h. unter Verweis auf die fehlende Wirtschaftlichkeit der weiteren Aufrüstung auf ETCS (European Train Control System) Baseline 3 gemäß Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919.

(3)

Nach Einreichung des Antrags wurde die Verordnung (EU) 2016/919 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission (3) aufgehoben. Die in Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegte Anforderung einer Ausrüstung mit ETCS (Baseline 3) ist materiell derzeit in den Abschnitten 7.4.2.1 und 7.4.2.4 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 festgelegt. Daher sollte der ursprüngliche Antrag als ein Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung der Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.2.4 des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 betrachtet werden.

(4)

Für die vier neuen Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F wird Trenitalia eine Genehmigung gemäß dem bereits genehmigten Typ beantragen (NIE EU8020210113) und das Verwendungsgebiet vom italienischen Netz auf das französische Netz erweitern. Die vier Fahrzeuge sind bereits im italienischen Netz mit ETCS Baseline 2 in Betrieb.

(5)

Zur Ausweitung des Betriebs auf das französische nationale Netz sind die Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F mit dem folgenden zusätzlichen automatischen Zugsicherungssystem ausgerüstet: einem Bi-Standard-ERTMS/TVM-Teilsystem in „reduzierter nationaler“ Konfiguration mit einer Schnittstelle zum Zugsicherungsteilsystem KVB unter Nutzung des ATESS-3G-Teilystems, das mit dem KVB interagiert. Dieses automatische Zugsicherungssystem ist das einzige System, das für den Betrieb auf Strecken des französischen Hochgeschwindigkeitsnetzes zugelassen ist, die nicht mit ERTMS ausgerüstet sind.

(6)

Gemäß den Abschnitten 7.4.2.1 und 7.4.2.4 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 sollten die vier betroffenen Fahrzeuge mit dem mit ETCS Baseline 3 kompatiblen Bi-Standard ERTMS/TVM ausgerüstet sein.

(7)

Allerdings wären der Betreiber Trenitalia und der Hersteller Bombardier-Hitachi dadurch gezwungen, die Fahrzeuge zu verändern und nachzurüsten, was einen Anstieg der Projektkosten zur Folge hätte, der die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens generell infrage stellen, aber auch die Verfügbarkeit der Fahrzeuge für die kommerzielle Nutzung auf anderen Strecken beeinträchtigen würde. Dies hätte wirtschaftliche Auswirkungen auf den Gewinn aufgrund der Nichtverfügbarkeit der Züge und der zusätzlichen Instandhaltungskosten, die durch den anschließenden Bedarf an Schulungen für das Instandhaltungspersonal und den Mangel an Synergien zwischen der ersten Flotte von fünf Fahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr, die mit ETCS Baseline 2 ausgerüstet sind, und der neuen Flotte von vier Fahrzeugen, die mit Baseline 3 ausgerüstet wären, noch verstärkt würden.

(8)

Der Hersteller der vier betroffenen Fahrzeuge und deren Eigentümer Trenitalia S.p.A haben sich zur Umsetzung eines technischen Ausrüstungsplans verpflichtet, der die Aktualisierung der Bordausrüstung dieser Fahrzeuge mit der neuen ETCS Baseline 3 vorsieht. Nach den jüngsten vom Antragsteller vorgelegten Zeitplänen sollte die Aktualisierung von ETCS Baseline 2 auf ETCS Baseline 3 im Dezember 2026 beginnen und am 31. August 2027 abgeschlossen sein. Das ETCS der anderen fünf Zefiro-Züge, aus denen die Flotte besteht, wird ebenfalls zu denselben Zeitpunkten auf Baseline 3 aktualisiert.

(9)

Ohne eine positive Entscheidung stünden neue Züge, die den gleichen Dienst erbringen können, erst vier Jahre später zur Verfügung, was wirtschaftliche Auswirkungen, die Verlagerung auf umweltschädlichere Verkehrsmittel sowie mangelnde Synergien zwischen den fünf betriebenen Zefiro-Zügen und den Fahrzeugen, die Gegenstand dieses Antrags sind, zur Folge hätte.

(10)

Die von der Kommission vorgenommene Analyse ergab, dass die alternativen Spezifikationen, die angewandt würden, um die Sicherheit und Interoperabilität der Fahrzeuge zu gewährleisten, ausreichend sind.

(11)

Auf der Grundlage der von den Antragstellern vorgebrachten Argumente, die in den Erwägungsgründen 7, 8 und 9 wiedergegeben werden, sollten die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 für die vier betroffenen Fahrzeuge als erfüllt angesehen werden. Daher sollte dem Antrag Frankreichs, solange von der Anwendung der Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.2.4 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf diese Fahrzeuge abzusehen, bis sie zum 31. August 2027 mit ETCS Baseline 3 ausgerüstet sind, stattgegeben werden.

(12)

Um einen Überblick über die Planung der Fahrzeugerneuerung und die dabei gemachten Fortschritte zu erhalten, sollte Frankreich die Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres informieren, damit der fristgerechte Verlauf des Projekts gewährleistet ist.

(13)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dem der Kommission am 11. Mai 2023 übermittelten Antrag Frankreichs auf vorübergehende Nichtanwendung der Abschnitte 7.4.2.1 und 7.4.2.4 von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 auf die vier Fahrzeuge des Typs V300 Zefiro I-F mit den Nummern ERT1000-23, ERT1000-28, ERT1000-31 und ERT1000-47 wird stattgegeben.

Artikel 2

Frankreich unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres über die Planung für die Aufrüstung der vier in Artikel 1 genannten Fahrzeuge und die dabei gemachten Fortschritte.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt innerhalb der geografischen Grenzen des französischen Eisenbahnnetzes.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Er gilt bis zum 31. August 2027.

Brüssel, den 17. Januar 2024

Für die Kommission

Adina-Ioana VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 44.

(2)  Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.6.2016, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1695 der Kommission vom 10. August 2023 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme „Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/919 (ABl. L 222 vom 8.9.2023, S. 380).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/255/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)