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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/230

9.1.2024

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2024/230 DER KOMMISSION

vom 25. Oktober 2023

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1342 hinsichtlich der Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates zu übermitteln sind, sowie der Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 57 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission (2) ergänzt die Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (3) für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind.

(2)

Um eine angemessene Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Drittländer zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden in Drittländern ergreifen, nachdem die Kommission einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den als gleichwertig anerkannten Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen mitgeteilt hat, Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können. Auch sollte festgelegt werden, dass die zuständigen Behörden die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (4) über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen unterrichten sollten.

(3)

Außerdem sollten die Gründe für die von der Kommission bei der Ausübung ihrer Überwachung anerkannter Drittländer zu ergreifenden Maßnahmen näher ausgeführt werden.

(4)

Um eine angemessene Überwachung der gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu gewährleisten, müssen zusätzliche Vorschriften für die Verfahren für die regelmäßige Überprüfung ihrer Anerkennung festgelegt werden.

(5)

Zu diesem Zweck sollte in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, welche zusätzlichen Informationen diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission für die Ausübung dieser Überwachung zu übermitteln haben. In dieser Verordnung sollte zudem vorgesehen werden, dass die Kommission risikobasierte Prüfungen vor Ort bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen organisieren kann, und es sollten die Modalitäten für die Durchführung dieser Prüfungen festgelegt werden. Für die Ausübung der Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen durch die Kommission ist es auch erforderlich, dass Kontrollen der Zertifizierung neuer Unternehmer oder Unternehmergruppen vorgesehen werden.

(6)

Außerdem müssen die Gründe für die von der Kommission bei der Ausübung ihrer Überwachung anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu ergreifenden Maßnahmen näher ausgeführt werden.

(7)

Die Behörden der Mitgliedstaaten haben umfangreiche Erfahrungen und Kenntnisse im Zusammenhang mit der Gewährung des Zugangs von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen zum Unionsmarkt gewonnen. Die Kommission sollte auf die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit Überprüfungen zurückgreifen können, die während der Einfuhrkontrollen durchgeführt werden, um anerkannte Drittländer sowie Kontrollbehörden und Kontrollstellen zu überwachen, was auch die Bewertung ihrer operativen Leistung einschließt. Die Aufgaben zur Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anerkennung sollten gerecht und verhältnismäßig auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden, wobei die Anzahl der Stimmen der einzelnen Mitgliedstaaten im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion zu berücksichtigen ist.

(8)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der zuständigen Behörde des Drittlandes mit. Die zuständige Behörde untersucht den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes und informiert die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (*1) über das Ergebnis der Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können.

(*1)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).“ "

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle unterrichtet die Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch innerhalb von 30 Kalendertagen, über Änderungen des Inhalts ihres technischen Dossiers.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission kann jederzeit weitere Informationen von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen anfordern, auch in Bezug auf den Jahresbericht. Diese zusätzlichen Informationen werden in elektronischer Form übermittelt.“

c)

Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt:

„(4)   Die Kommission kann bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen risikobasierte Prüfungen vor Ort organisieren, um die Qualität und die Wirksamkeit der von der jeweiligen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten Kontrollen zu bewerten. Diese Prüfungen können mit der zuständigen Akkreditierungsstelle abgestimmt werden. Die Kommission kann bei diesen Prüfungen vor Ort von unabhängigen Sachverständigen begleitet werden.

Die Kommission kann weitere Informationen anfordern, einschließlich der Vorlage eines oder mehrerer Berichte über Ad-hoc-Prüfungen vor Ort, die durch von ihr benannte unabhängige Sachverständige erstellt wurden.

Die Prüfungen vor Ort können Folgendes umfassen:

a)

einen Besuch der Büros oder Räumlichkeiten der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, ihrer ausgelagerten Dienste und der ihrer Kontrolle unterliegenden Unternehmer oder Unternehmergruppen, in der Union und in Drittländern;

b)

eine Dokumentenprüfung der einschlägigen Unterlagen, in denen Struktur, Arbeitsweise und Qualitätsmanagement der Kontrollbehörden oder Kontrollstellen beschrieben werden;

c)

eine Dokumentenprüfung der Personalakten, einschließlich des Nachweises der Kompetenzen des Personals, Schulungsaufzeichnungen, Erklärungen zu Interessenkonflikten und Aufzeichnungen über die Beurteilung und Beaufsichtigung des Personals;

d)

eine Überprüfung der Akten der Unternehmer oder Unternehmergruppen, um die Weiterverfolgung von Verstößen und Beschwerden, die Mindesthäufigkeit der Kontrollen, die Anwendung eines risikobasierten Ansatzes bei der Durchführung von Inspektionen, die Durchführung von Folgebesuchen und Besuchen ohne Vorankündigung, die Probenahmeregelung und den Informationsaustausch mit anderen Kontrollstellen und Kontrollbehörden zu überprüfen;

e)

ein Überprüfungsaudit, bei dem es sich um die Inspektion von Unternehmern oder Unternehmergruppen handelt, um die Einhaltung der Standardverfahren zur Kontrolle und Risikobewertung durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu verifizieren und deren Wirksamkeit zu überprüfen, wobei die Entwicklung der Situation der Unternehmer seit der letzten Inspektion durch die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle zu berücksichtigen ist;

f)

ein Witness-Audit, bei dem die Ausführung der von einem Inspektor der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle durchgeführten physischen Inspektion vor Ort bewertet wird.

(5)   Zur Vorbereitung der Prüfungen vor Ort bei den Kontrollbehörden und Kontrollstellen kann die Kommission von den Kontrollstellen und Kontrollbehörden Informationen anfordern. Diese Informationen müssen innerhalb einer von der Kommission festzusetzenden Frist übermittelt werden.

(6)   Hat die Kommission eine Mitteilung eines Mitgliedstaats erhalten, in der sie über einen begründeten Verdacht auf eine Unregelmäßigkeit oder einen Verstoß in Bezug auf die Konformität von eingeführten ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und den Produktionsstandards und Kontrollmaßnahmen, die auf der Grundlage der vorgenommenen Bewertung als gleichwertig anerkannt wurden, unterrichtet wird, teilt sie dies der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle mit. Die Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle untersucht den Ursprung der mutmaßlichen Unregelmäßigkeit oder des mutmaßlichen Verstoßes und informiert die Kommission und den betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Mitteilung der Kommission unter Verwendung des Musters in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 über das Ergebnis der Untersuchung und die von der Kontrollbehörde bzw. Kontrollstelle ergriffenen Maßnahmen, die gegebenenfalls auch Prüfungen vor Ort bei Unternehmern umfassen können.

(7)   Vor der Zertifizierung eines neuen Unternehmers oder einer neuen Unternehmergruppe vergewissert sich die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe im Falle, dass seine bzw. ihre Zertifizierung in den letzten zwei Jahren von der zuvor für ihn bzw. sie zuständigen Kontrollbehörde oder Kontrollstelle ausgesetzt oder entzogen wurde, die von dieser Kontrollbehörde oder Kontrollstelle festgestellten Nichtkonformitäten behoben hat oder dabei ist, diese zu beheben. Kann sich die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nicht vergewissern, dass die Nichtkonformitäten behoben wurden oder werden, so zertifiziert sie den Unternehmer oder die Unternehmergruppe nicht.“

3.

Artikel 3 Buchstabe d wird wie folgt geändert:

a)

Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:

„die Kommission kann den Eintrag eines Drittlands aus dem Verzeichnis in folgenden Fällen streichen:“.

b)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

im Anschluss an ein Ersuchen der Kommission stimmt das Drittland einer Prüfung vor Ort nicht zu oder eine Prüfung vor Ort fällt wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ aus;“.

c)

Die folgende Ziffer v wird angefügt:

„v)

in jeder anderen Situation, in der die Gefahr besteht, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher hinsichtlich der wahren Beschaffenheit der von dem Drittland zertifizierten Erzeugnisse in die Irre geführt werden.“

4.

Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Kommission kann den Eintrag einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle im Verzeichnis entweder auf der Grundlage der erhaltenen Informationen oder in dem Fall aussetzen, dass die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle innerhalb eines Zeitraums, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und nicht weniger als 30 Tage betragen darf, die angeforderten Informationen nicht in hinreichendem Maße vorgelegt oder einer Prüfung vor Ort nicht zugestimmt hat;“

b)

Buchstabe d wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält nicht alle Informationen im Zusammenhang mit ihrem technischen Dossier oder ihrem Kontrollsystem zur Verfügung oder übermittelt diese nicht nach Aufforderung durch die Kommission innerhalb eines Zeitraums, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere des Problems festgesetzt wird und nicht weniger als 30 Tage betragen darf, oder gemäß Artikel 2 Absatz 1a;“.

ii)

Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle hält die Informationen über die Untersuchungen eines Verstoßes nicht zur Verfügung oder übermittelt diese nicht;“.

iii)

Ziffer vi erhält folgende Fassung:

„vi)

die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle stimmt einer Prüfung vor Ort nach Aufforderung durch die Kommission nicht zu oder übermittelt nicht alle gemäß Artikel 2 Absatz 5 angeforderten Informationen, oder eine Prüfung vor Ort fällt wegen systematischen Versagens der Kontrollmaßnahmen negativ aus; oder“.

5.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten bei der Überwachung

(1)   Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Drittländern gemäß Artikel 3 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Drittländer mitwirken.

(2)   Für die Zwecke der Überprüfung der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 wird die Kommission, wenn sie die Mitgliedstaaten um Unterstützung ersucht, von zwei Mitgliedstaaten unterstützt, die als gemeinsame Berichterstatter an der Prüfung des Jahresberichts und aller sonstigen erhaltenen Informationen sowie an der Bewertung der operativen Leistung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen mitwirken.

(3)   Die Kommission kann die Ersuchen um Unterstützung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach Anzahl der Stimmen jedes Mitgliedstaats im Ausschuss für ökologische/biologische Produktion auf die Mitgliedstaaten aufteilen.“

6.

Artikel 5 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Die Artikel 1 und 3 sowie Artikel 4a Absatz 1 gelten bis zum 31. Dezember 2026.

Die Artikel 2 und 4 sowie Artikel 4a Absatz 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. Oktober 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 der Kommission vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021, S. 20).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/230/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)