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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2024/214

17.1.2024

EMPFEHLUNG (EU) 2024/214 DER KOMMISSION

vom 10. Januar 2024

über Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts über die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung [sic] der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (1) (im Folgenden „Verordnung“), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt.

(2)

Mit der Verordnung zeigt die Union, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuerhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen.

(3)

Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ einen Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung sowie über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ vor. Der Jahresbericht der Union wird veröffentlicht und ist wesentlich für die Transparenz der EU-Ausfuhrkontrollen.

(4)

Der Jahresbericht der Union sollte einschlägige Informationen über die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung der Kontrollen gemäß der Verordnung enthalten, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen von den Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit betreffen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte und es Anbietern aus Drittländern ermöglichen könnte, von den Mitgliedstaaten getroffene restriktive Entscheidungen über Genehmigungen zu unterlaufen.

(5)

Für die Erstellung des Jahresberichts ist in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung festgelegt, dass die Kommission und der Rat Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts bereitstellen, einschließlich der Festlegung der Arten von Gütern und der Verfügbarkeit von Durchsetzungsdaten.

(6)

In dieser Empfehlung wird die Methodik der Erhebung und Veröffentlichung der Daten beschrieben, die der Jahresbericht der Union enthalten sollte.

(7)

Diese Empfehlung wurde 2022 und 2023 in der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingehend erörtert und trägt den Stellungnahmen Rechnung, die im Rahmen einer im ersten Quartal 2023 durchgeführten öffentlichen Konsultation eingegangen sind —

HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:

Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen nicht bindenden Leitlinien berücksichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 nachzukommen.

Brüssel, den 10. Januar 2024

Für die Kommission

Valdis DOMBROVSKIS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)   ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1.


ANHANG

INHALTSVERZEICHNIS

GLOSSAR 5
EINLEITUNG 7

1.

Einschlägige Rechtsvorschriften 8

2.

Durchführung 8

3.

Datenerhebung 9

4.

Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind 9

4.1.

Arten von Gütern 9

4.2.

Informationen über Genehmigungen 9

4.2.1.

Einzelgenehmigungen 9

4.2.2.

Globalausfuhrgenehmigungen 9

4.2.3.

Allgemeingenehmigungen der Mitgliedstaaten und der Union 10

5.

Zusätzliche Daten für den EU-Jahresbericht 10

5.1.

Übersicht über die Genehmigungen nach Art 10

5.2.

Registrierte Verwender allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Mitgliedstaaten und der EU 10

5.3.

Daten über die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen 10

6.

Ablehnungen und Verbote 11

7.

Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind 11

8.

Informationen über Verwaltung und Durchsetzung 11

9.

Vorbereitung des EU-Jahresberichts über Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck 11

9.1.

EU-Jahresbericht über Genehmigungen 12

9.1.1.

Einzelgenehmigungen 12

9.1.2.

Globalausfuhrgenehmigungen 13

9.1.3.

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen 14

9.1.4.

Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und der Mitgliedstaaten 16

9.1.5.

Ablehnungen und Verbote (Anhang A) 18

9.1.6.

Güter für digitale Überwachung 18

10.

Informationen über die Verwaltung und Durchsetzung der Kontrollen 19

10.1.

Verwaltung und Kontrollen 19

10.2.

Durchsetzung der Kontrollen 19
ANHANG A 20
KATEGORIE 0 — KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG 20
KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG 20
KATEGORIE 2 — WERKSTOFFBEARBEITUNG 20
KATEGORIE 3 — ALLGEMEINE ELEKTRONIK 20
KATEGORIE 4 — RECHNER 21
KATEGORIE 5 — TELEKOMMUNIKATION UND INFORMATIONSSICHERHEIT 21
KATEGORIE 6 — SENSOREN UND LASER 21
KATEGORIE 7 — LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION 21
KATEGORIE 8 — MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK 21
KATEGORIE 9 — LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE 22
NICHT GELISTETE GÜTER 22
ANHANG B 23

GLOSSAR

In diesem Glossar werden die in diesen Leitlinien am häufigsten verwendeten Begriffe bestimmt oder erläutert. Bei den mit einem Asterisk gekennzeichneten Gütern wird Bezug auf die Begriffsbestimmungen der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genommen. Begriffsbestimmungen, die nicht mit einem Asterisk gekennzeichnet sind, sind nicht als rechtsverbindliche Begriffsbestimmungen anzusehen.

Begriff

Begriffsbestimmung

Anhang I, Anhang II oder Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung

Anhang I, Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821. Die Anhänge werden jährlich im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission aktualisiert. Für die letzte Aktualisierung siehe https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de.

Genehmigung

Die Begriffsbestimmung von „Genehmigung“ im Zusammenhang mit dem EU-Jahresbericht ist in Artikel 2 Nummern 12 bis 16 der Verordnung (EU) 2021/821 zu finden und in den Artikeln 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 der Verordnung näher erläutert:

Einzel- und Globalgenehmigungen, auch für Großprojekte

allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union und der Mitgliedstaaten

Genehmigungen für die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten

Durchfuhrgenehmigungen

Genehmigungen für die Erbringung von technischer Unterstützung

Genehmigungen für die Verbringung innerhalb der Union

Genehmigungen für Güter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aber im Rahmen der Catch-all-Bestimmungen genehmigungspflichtig sind

Genehmigungen im Rahmen einer nationalen Kontrollmaßnahme: für Güter, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, aber im Rahmen einzelstaatlicher Maßnahmen einer Kontrolle unterliegen

EUGEA

Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821

Catch-all-Kontrollen

Ausfuhrkontrollen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in den Artikeln 4, 5, 9 und 10 der EU-Dual-Use-Verordnung eigens angeführt werden

Güter für digitale Überwachung*

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen — Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2021/821

Ablehnungen/Verbote

Die Begriffsbestimmung von Ablehnungen/Verboten im Zusammenhang mit dem Jahresbericht findet sich in den Artikeln 3, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/821:

Ablehnungen der Ausfuhr (Artikel 3 und 4)

Ablehnungen der Erbringung von Vermittlungstätigkeiten (Artikel 6)

Durchfuhrverbote (Artikel 7)

Ablehnungen der Erbringung von technischer Unterstützung (Artikel 8)

Güter mit doppeltem Verwendungszweck*

Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können — Artikel 2 Nummer 1

Dual-Use-Verordnung (auch „Verordnung“ oder „DUV“)

Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung [sic] der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Bestimmungsziel

Land, in dem sich der Empfänger befindet, gemäß den Angaben, die der Ausführer der zuständigen Behörde übermittelt hat. Das Endbestimmungsland ist das Land, in dem sich der Endverwender befindet.

Ausfuhr*

Folgendermaßen bestimmter Begriff:

Ausfuhrverfahren im Sinne des Artikels 269 des Zollkodex der Union

eine Wiederausfuhr im Sinne des Artikels 270 des Zollkodex der Union; eine Wiederausfuhr liegt auch vor, wenn während einer Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union gemäß Artikel 2 Nummer 11 der EU-Dual-Use-Verordnung eine summarische Ausgangsanmeldung abzugeben ist, da sich die endgültige Bestimmung der Güter geändert hat

eine passive Veredelung im Sinne von Artikel 259 des Zollkodex der Union

die Übertragung von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union; dies beinhaltet auch das Bereitstellen solcher Software oder Technologie in elektronischer Form für natürliche oder juristische Personen oder für Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union sowie die mündliche Weitergabe von Technologie, wenn die Technologie über ein Sprachübertragungsmedium beschrieben wird — Artikel 2 Nummer 2.

Ausführer*

Jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung,

die zum Zeitpunkt der Entgegennahme der Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung Vertragspartner des Empfängers im Drittland ist und über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union bestimmt; wurde kein Ausfuhrvertrag geschlossen oder handelt der Vertragspartner nicht für sich selbst, so gilt als Ausführer, wer über die Versendung der Güter aus dem Zollgebiet der Union tatsächlich bestimmt.

die entscheidet, Software oder Technologie mittels elektronischer Medien wie Telefax, Telefon, elektronischer Post oder sonstiger elektronischer Träger nach einem Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der Union zu übertragen oder diese Software und Technologie in elektronischer Form natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen außerhalb des Zollgebiets der Union bereitzustellen. Stehen nach dem Ausfuhrvertrag die Verfügungsrechte über die Güter mit doppeltem Verwendungszweck einer außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen oder niedergelassenen Person zu, so gilt die in dem Zollgebiet der Union ansässige oder niedergelassene Vertragspartei als Ausführer.

Jede natürliche Person, die die zur Ausfuhr bestimmten Güter mit doppeltem Verwendungszweck befördert, wenn sich diese Güter mit doppeltem Verwendungszweck im Sinne von Artikel 1 Absatz 19 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission in ihrem persönlichen Gepäck befinden — Artikel 2 Nummer 3.

Internes Programm für rechtskonformes Verhalten* (Internal Compliance Programme, ICP)

Laufende wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren, die von Ausführern angenommen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Bedingungen der gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu fördern, unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen — Artikel 2 Nummer 21

Verbringung innerhalb der EU oder Verbringung

Verbringung oder Übertragung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind, von einem Lieferanten in einem EU-Mitgliedstaat zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind

Nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in den Anhängen I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind und Ausfuhrkontrollen (Catch-all-Kontrollen) unterzogen werden können. Hierzu gehören Güter, die die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung angegebenen technischen Schwellenwerte (knapp) unterschreiten.

DUCG

Gemäß Artikel 24 der Verordnung eingesetzte Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual Use Coordination Group)

EINLEITUNG  (2)

Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden „Verordnung“) zeigt die EU, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuerhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen. Die Verordnung sieht erstmals vor, dass die Veröffentlichung eines EU-Jahresberichts über die Durchführung der Kontrollen einschlägige Informationen über Genehmigungen und über die Durchsetzung von Kontrollen im Rahmen der Verordnung enthalten sollte, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Übermittlung oder Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen Bedenken hinsichtlich der Verteidigung, der Außenpolitik oder der nationalen Sicherheit berühren oder den Schutz personenbezogener oder wirtschaftlich sensibler Informationen gefährden könnte (Artikel 26).

Seit 2013 hat die DUCG ein System zur Erfassung von Daten zu Genehmigungen auf freiwilliger Basis entwickelt und die Ausarbeitung eines Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, der auf EU-Ebene aggregierte Daten zu Genehmigungen und weitere Informationen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen enthält. Die Datenerhebung fand jährlich statt und der Mechanismus wurde schrittweise erweitert, um Daten zu verschiedenen Arten von Genehmigungen und zur Verwaltung, Durchführung und Durchsetzung der Kontrollen zu erfassen. Sie stützte sich auf einen von der DUCG entwickelten Fragebogen.

In diesen Leitlinien wird die neue Methodik der Erhebung und Veröffentlichung der Daten beschrieben, die im Jahresbericht der Union enthalten sein müssen. Die Methodik soll von den Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden auch „zuständige Behörden“) — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. dem Zoll) — und der Kommission bei der Erstellung des EU-Jahresberichts über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, der alle Tätigkeiten der EU im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck abdeckt, angewandt werden. (3)

Bei den Kriterien für die Methodik für die Datenerhebung und die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, Verwaltungsaufwand und Kosten zu verringern. Daher geht die Methodik nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verordnung erforderliche Maß hinaus und gewährleistet zugleich einen wirksamen Austausch relevanter Informationen.

Die vorliegenden Leitlinien wurden von einer Sachverständigengruppe ausgearbeitet, die sich aus Vertretern der Ausfuhrkontrollbehörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt (4) und in der die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission den Vorsitz führt. In den Leitlinien werden auch die Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger berücksichtigt, die die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission vom 24. Januar bis zum 28. Februar 2023 durchgeführt hat. (5)

Diese Leitlinien werden für die Erstellung des EU-Jahresberichts hinsichtlich Daten zu Genehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zur Verfügung gestellt und betreffen Daten zu Genehmigungen ab 2022. Angesichts des derzeitigen Stands bei der Durchführung der neuen Dual-Use-Verordnung könnten diese Leitlinien für die Methodik bei Bedarf in Zukunft weiter aktualisiert und verbessert werden.

1.   Einschlägige Rechtsvorschriften

In Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 ist festgelegt, welche Informationen der EU-Jahresbericht im Allgemeinen enthalten muss. Satz 1 bildet die Grundlage für die Berichterstattung über Genehmigungen, Ablehnungen und Verbote: „Der Jahresbericht enthält Informationen über Genehmigungen (insbesondere Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten) [sic] Ablehnungen und Verbote gemäß dieser Verordnung. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Verwaltung (insbesondere über Personal, Maßnahmen in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften (compliance) und Öffentlichkeitsarbeit (outreach), spezifische Instrumente für die Genehmigungserteilung oder Gütereinstufung) und die Durchsetzung von Kontrollen (insbesondere über die Zahl der Verstöße und Sanktionen).“

Die Formulierung in Klammern „nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen“ in Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 ist so zu verstehen, dass Genehmigungen erstens nach Bestimmungszielen und zweitens separat nach Arten von Gütern gemeldet werden müssen. Diese Auslegung wird als mit der Notwendigkeit vereinbar erachtet, sensible Informationen nach Artikel 26 Absatz 3 zu schützen und das Risiko zu vermeiden, dass restriktive Genehmigungsentscheidungen in der Union unterlaufen werden. (6)

„Informationen über Genehmigungen“ bezieht sich auf Genehmigungen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Dual-Use-Verordnung oder von nationalen Rechtsvorschriften erteilt oder gewährt wurden.

In Bezug auf Ablehnungen und Verbote werden einschlägige Zahlen auf EU-Ebene gemeldet, da im entsprechenden Teil von Artikel 26 Absatz 2 die Formulierung „Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten“ fehlt.

Was Güter für digitale Überwachung betrifft, so „enthält der Jahresbericht spezifische Informationen über Genehmigungen, insbesondere über die Zahl der eingegangenen Anträge nach Gütern, den ausstellenden Mitgliedstaat und die von diesen Anträgen betroffenen Bestimmungsziele sowie über die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen“ (Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 3).

Daher enthält der Jahresbericht einen eigenen Abschnitt zu Gütern für digitale Überwachung. In diesem Abschnitt befindet sich die Zahl der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge sowie die Liste aller Bestimmungsziele, die von diesen Anträgen betroffen sind, und der betroffenen Mitgliedstaaten. Die Formulierung „die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen“ ist als entweder Genehmigung oder Ablehnung bzw. Verbot zu verstehen, und diese Informationen werden als EU-Gesamtzahl für alle relevanten Güter für digitale Überwachung angegeben.

2.   Durchführung

Die Kommission strebt an, den in Artikel 26 der Verordnung genannten Jahresbericht im ersten Halbjahr des Folgejahres (Bezugsjahr + 1) zu veröffentlichen, abhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Daten und anderen relevanten Faktoren.

Die vollständige und korrekte Übermittlung der Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission muss daher spätestens am 30. April jedes Jahres abgeschlossen sein. (7)

Die Kommissionsdienststellen prüfen die von den zuständigen Behörden übermittelten Daten und erstellen den Jahresbericht in Absprache mit der DUCG.

3.   Datenerhebung

Gemäß der Dual-Use-Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für die Erstellung des Jahresberichts Informationen über erteilte Genehmigungen.

Die derzeitige Datenerhebungsmethodik sollte dauerhaft aufrechtzuerhalten sein und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission einschlägige Informationen auf effiziente, kosteneffiziente und statistisch solide Weise und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter Informationen aus den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik oder nationale Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die regelmäßigen jährlichen Aktualisierungen von Anhang I der Verordnung sollte die Notwendigkeit von Überarbeitungen der Methodik zudem so gering wie möglich gehalten werden. Diese Methodik — einschließlich der erhobenen Daten — darf nur für die Erstellung des EU-Jahresberichts gemäß Artikel 26 der Verordnung angewandt werden.

4.   Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind

4.1.    Arten von Gütern

Die Einstufung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I ist mit mehr als 1 800 Einträgen in der vollständigen alphanumerischen Klassifikation sehr detailliert. Diese Erwägung steht dahinter, dass die EU-Gesetzgeber die Einträge in Anhang I für die Zwecke des EU-Jahresberichts in „Arten von Gütern“ (Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1) einteilten.

Einige Güter sind leicht zu erkennende Endprodukte, z. B. ein Kernreaktor (ECCN 0A001); bei vielen anderen dagegen handelt es sich um Bestandteile anderer Produkte, beispielsweise Ventile, Pumpen, besondere Werkstoffe oder Bestandteile für integrierte Schaltungen. Um das nötige Maß an Transparenz der öffentlichen Berichterstattung zuzulassen und zugleich langfristig eine effiziente und nachhaltige Datenerhebung zu gewährleisten, wurde beschlossen, dass die Festlegung der Arten von Gütern auf der Einstufung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck auf der fünfstelligen Ebene aufbaut, wobei sicherzustellen ist, dass die „Festlegung der Arten von Gütern“ aus Sicherheits-, politischer und Handelsperspektive zu aussagekräftigen Informationen beiträgt.

In Anhang A dieser Leitlinien wird daher die Liste der „Arten von Gütern“ beschrieben, die für die Erhebung von Daten zu Genehmigungen und die Erstellung des EU-Jahresberichts zu verwenden ist.

Die Genehmigungen werden im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung nach Arten von Gütern und nach den relevanten Bestimmungszielen aufgegliedert, wobei der Art, dem Zweck und den Merkmalen der verschiedenen Arten von Genehmigungen sowie den unterschiedlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Erteilung von Genehmigungen und die Datenerhebung Rechnung getragen wird. Daher ist es erforderlich, die Erhebung der einschlägigen Daten und die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission entsprechend den Besonderheiten der verschiedenen Arten von Genehmigungen und der nationalen Verfahren anzupassen.

Diese Methode trägt auch der Tatsache Rechnung, dass sich Genehmigungen auf mehrere Güter beziehen können, die unter verschiedene Arten von Gütern fallen.

Das Bezugsjahr ist das Jahr, in dem die Genehmigung erteilt wurde.

4.2.    Informationen über Genehmigungen

4.2.1.   Einzelgenehmigungen

Einzelausfuhrgenehmigungen, Vermittlungsgenehmigungen, Genehmigungen für technische Unterstützung, Durchfuhrgenehmigungen, Genehmigungen für die Verbringung innerhalb der EU, Genehmigungen im Rahmen einer nationalen Kontrollmaßnahme und Genehmigungen für nicht gelistete Güter werden für die Zwecke dieser Methodik alle als Einzelgenehmigungen betrachtet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dementsprechend die Daten zu den Genehmigungen.

4.2.2.   Globalausfuhrgenehmigungen

Im Hinblick auf Art, Zweck und Merkmale jeder Art von Genehmigung wird mit dieser Methodik berücksichtigt, dass Globalausfuhrgenehmigungen meist geschätzte oder unbefristete Ausfuhrwerte enthalten und entweder für ein oder mehrere Güter und ein einziges Bestimmungsziel oder für ein oder mehrere Güter und mehrere Bestimmungsziele erteilt werden. Globalgenehmigungen verringern den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Ausführer bei ähnlichen oder häufigen Transaktionen. Um den Nichtverbreitungszielen gerecht zu werden, müssen Ausführer ein internes Programm für rechtskonformes Verhalten ausarbeiten und vorlegen, um für eine Globalgenehmigung infrage zu kommen. Da die Verordnung den Mitgliedstaaten die konkrete Ausgestaltung der Globalgenehmigungen überlässt, gelten dort auch unterschiedliche Verfahren. Zum Zweck der Bereitstellung aussagekräftiger Informationen für die Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Verfahren und des hinter Globalausfuhrgenehmigungen stehenden Grundgedankens — wie weiter oben erläutert — erfordern Globalausfuhrgenehmigungen eine Anpassung der einschlägigen Datenerhebung und der Berichterstattung gemäß den nachstehenden Tabellen, da dies als so repräsentativ und nützlich wie möglich für die öffentliche Berichterstattung angesehen wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dementsprechend die Daten zu den einschlägigen Genehmigungen.

4.2.3.   Allgemeingenehmigungen der Mitgliedstaaten und der Union

In Anbetracht der Art der einzelnen Arten von Genehmigungen wird bei dieser Methodik Folgendes berücksichtigt:

Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union werden von der Europäischen Union gesetzmäßig an Ausführer erteilt, die die zuständigen Behörden unterrichten und die einschlägigen in der Verordnung festgelegten Vorbedingungen erfüllen, einschließlich der Annahme und Einhaltung der einschlägigen internen Programme für rechtskonformes Verhalten und der Berichterstattungspflichten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften.

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union werden von den Mitgliedstaaten gesetzmäßig an Ausführer erteilt, die die zuständigen Behörden unterrichten und die einschlägigen in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Vorbedingungen erfüllen, einschließlich der Annahme und Einhaltung der einschlägigen internen Programme für rechtskonformes Verhalten und der Berichterstattungspflichten.

Unter dem Gesichtspunkt der Nichtverbreitung werden allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Mitgliedstaaten und der Union erteilt, um den Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu erleichtern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Ausführer und Ausfuhrkontrollbehörden zu verringern.

Es erscheint daher sinnvoll, die einschlägige Datenerhebungs- und Berichterstattungsmethodik anzupassen, und die Mitgliedstaaten werden der Kommission dementsprechend Daten zu den einschlägigen Genehmigungen übermitteln.

Der Jahresbericht der Kommission wird sich auf die jüngste Veröffentlichung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU sowie auf die nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen als Anhang des Jahresberichts beziehen.

5.   Zusätzliche Daten für den EU-Jahresbericht

5.1.    Übersicht über die Genehmigungen nach Art

Es ist zwar nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht vorgeschrieben, erscheint jedoch hilfreich, wenn die Mitgliedstaaten zusätzlich auf freiwilliger Basis Daten über die Anzahl und den Wert der Genehmigungen nach Art der Genehmigungen übermitteln.

5.2.    Registrierte Verwender allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Mitgliedstaaten und der EU

Um Informationen über die Mitteilungen von Ausführern gemäß der Verordnung (8) bereitzustellen, erscheint es sinnvoll, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Informationen über die Zahl der Ausführer übermitteln, die der zuständigen Behörde mitgeteilt haben, dass sie Allgemeingenehmigungen der Union oder der Mitgliedstaaten verwenden, oder zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde registriert sind.

5.3.    Daten über die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen

Da Globalausfuhrgenehmigungen, allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union und nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen die Rechtsgrundlage für einen großen Teil der gesamten EU-Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bilden, erscheint es nützlich, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten über die Verwendung solcher Genehmigungen vorlegen, sofern verfügbar.

Aus Gründen der Kohärenz bringt der Bericht der Kommission daher zum Ausdruck, dass die Daten über Genehmigungen nicht den Daten entsprechen, die die tatsächliche Verwendung der Genehmigungen zeigen.

Bei dieser Methodik wird Folgendes berücksichtigt:

Die Mitgliedstaaten können diese zusätzlichen Daten auf freiwilliger Basis bereitstellen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, als zusätzliche Daten über die Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen, nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union je nach Verfügbarkeit entweder Daten aus den Zollstatistiken über tatsächlich erfolgte Ausfuhren oder von Ausführern gemeldete Daten vorzulegen. (9)

In einigen Fällen spiegeln diese Daten Genehmigungen wider, die vor dem Bezugsjahr erteilt wurden, da die Genehmigung noch mehrere Jahre nach Erteilung verwendet wird.

Im Einklang mit der Verordnung ist die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Mitteilungspflichten der Ausführer in den Mitgliedstaaten derzeit unterschiedlich.

6.   Ablehnungen und Verbote

Gemäß Artikel 26 der Verordnung enthält der EU-Jahresbericht Informationen über Ablehnungen und Verbote. Aus der Verordnung geht nicht hervor, dass die einschlägigen Daten nach Anzahl, Wert und Bestimmungsziel auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten gemeldet werden sollten. Es erscheint jedoch angemessen, die Zahl der Ablehnungen und Verbote auf EU-Ebene sowie deren Gesamtwert für statistische Zwecke zu melden, wie es in der derzeitigen Praxis der jährlichen Berichterstattung der Fall ist.

Auch wenn die Meldung des Werts der Verweigerungen in der Verordnung nicht vorgeschrieben ist, erscheint es nützlich, dass die Mitgliedstaaten diese Daten auf freiwilliger Basis für die Erstellung des Jahresberichts übermitteln.

7.   Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind

Die Bestimmung des Begriffs „Güter für digitale Überwachung“ in Artikel 2 Nummer 20 umfasst die in Anhang I aufgeführten Güter sowie nicht gelistete Güter.

In Anhang B sind die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter genannt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 20 entsprechen. Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes nicht gelistetes Gut der rechtlichen Begriffsbestimmung entspricht, ist im konkreten Einzelfall von den Mitgliedstaaten zu treffen.

Anträge und Genehmigungen für nicht gelistete Güter für digitale Überwachung sind auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten ebenfalls in den Jahresbericht aufzunehmen.

Anträge und Genehmigungen für andere gelistete Güter können auf der Grundlage der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde in den Bericht aufgenommen werden.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die entsprechenden Daten zu den Genehmigungen.

8.   Informationen über Verwaltung und Durchsetzung

Um die in der Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:

Personalausstattung in der Verwaltung (Anzahl der für Genehmigungen zuständigen Bediensteten und der Sachverständigen, die an der Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beteiligt sind)

Im Laufe des Jahres durchgeführte Tätigkeiten in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften und Öffentlichkeitsarbeit (Konferenzen, Treffen mit Wirtschaftsverbänden usw.)

Einführung von Genehmigungs- oder anderen Ausfuhrkontrollinstrumenten

Zahl der Verstöße und Verhängung von Sanktionen im Jahr (unter gebührender Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften, z. B. zum Schutz personenbezogener Daten)

Die Mitgliedstaaten stellen ferner auf freiwilliger Basis Informationen über die im Bezugsjahr veröffentlichten nationalen Jahresberichte über die Durchführung der Kontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die verfügbaren einschlägigen Internet-Quellen bereit. (10)

9.   Vorbereitung des EU-Jahresberichts über Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck

Die Kommission wird den Jahresbericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der in diesen Leitlinien beschriebenen Methodik zur Verfügung gestellten Daten erstellen. Dabei wird die zeitliche Vergleichbarkeit mithilfe von Instrumenten zur Datenvisualisierung und Diagrammen dargestellt.

Die nachstehenden Tabellen sind Beispiele für Datentabellen, die bei der Erstellung des Jahresberichts verwendet werden.

9.1.    EU-Jahresbericht über Genehmigungen

9.1.1.   Einzelgenehmigungen

Tabelle 1

Veröffentlichung der Einzelgenehmigungen (Anzahl und Wert) im EU-Jahresbericht nach Art der Güter

Beispiel


Jahr

Art des Gutes

Beschreibung der Art des Gutes

Mitgliedstaaten

Wert (EUR)

Anzahl der Genehmigungen

2022

0EC1

Art des Gutes 1

XX

300

3

 

 

 

 

XY

200

2

 

 

Gesamt

500

5

1EC2

Art des Gutes 2

XY

1 200

8

 

 

 

 

XZ

1 000

10

 

 

Gesamt

2 200

18

2EC3

Art des Gutes 3

XZ

500

5

 

 

Gesamt

500

5

Gesamt

 

 

3 200

28


Tabelle 2

Veröffentlichung der Einzelgenehmigungen (Anzahl und Wert) im EU-Jahresbericht nach Bestimmungsziel

Beispiel


Jahr

Bestimmungsziel

Mitgliedstaaten

Wert (EUR) (11)

Anzahl der Genehmigungen

2022

Brasilien

XZ

500

5

China

XY

1 000

10

Vereinigte Staaten

XX

200

2

Gesamt

1 700

17

Aus Artikel 26 der Verordnung geht nicht hervor, dass der Jahresbericht eine Aufschlüsselung der Genehmigungen nach ihrer Art enthalten sollte. Es erscheint jedoch nützlich und angemessen, diese Informationen auf der Grundlage von Daten, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitstellen, aufzunehmen.

9.1.2.   Globalausfuhrgenehmigungen

Veröffentlichung von Daten zu Globalausfuhrgenehmigungen (Bestimmungsziele und Arten von Gütern) (12)

Beispiel

Tabelle 3

Bestimmungsziele

ISO-Code des Bestimmungslandes

ISO-Code des Mitgliedstaats

Anzahl der erteilten Globalgenehmigungen

US

 

3

 

2

 

4

 

1

CN

 

2

 

5

MY

 

4

 

3


Tabelle 4

Art der Güter

Art des Gutes

ISO-Code des Mitgliedstaats

Anzahl der erteilten Globalgenehmigungen

0EC01

 

4

 

1

 

1

 

4

1EC03

 

2

 

5

4EC05

 

5

 

3


Tabelle 5

Wert der Globalausfuhrgenehmigungen  (13)

ISO-Code des Mitgliedstaats

Wert (EUR)

 

 

 

 

HU

 

NL

 

9.1.3.   Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen

Tabelle 6

Bestimmungsziele

Beispiel


ISO-Code des Bestimmungslandes

ISO-Code des Mitgliedstaats

Anzahl der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (14)

US

 

3

 

2

 

4

 

1

CN

 

2

 

5

MY

 

4

 

3


Tabelle 7

Art der Güter

Beispiel


Code der Art des Gutes

ISO-Code des Mitgliedstaats

Anzahl der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (15)

0EC01

 

4

 

1

 

1

 

4

1EC03

 

2

 

5

4EC05

 

5

 

3


Tabelle 8

Wert der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen  (16)

Beispiel


ISO-Code des Mitgliedstaats

Wert

 

 

 

 

 

 


Tabelle 9

Veröffentlichung der Genehmigungen (Anzahl und Wert) im EU-Jahresbericht nach Art der Genehmigungen

Beispiel


Jahr

Code der Art der Genehmigung

Art der Genehmigung

Datenart

ISO-Code des Mitgliedstaats

Wert (EUR) (17)

Anzahl

2022

ID1

Einzelausfuhrgenehmigung

Genehmigungen

 

100

70

 

200

30

Gesamt

300

100

 

ID2

Globalausfuhrgenehmigung (18)

Genehmigungen

 

200

20

 

100

40

Gesamt

300

60

 

ID3

Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung

Genehmigungen

 

Falls anwendbar

3

 

Falls anwendbar

4

Gesamt

XXX

7

 

ID4

Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union (19)

Genehmigungen

 

Falls anwendbar

8

 

Falls anwendbar

8

Gesamt

XXX

16

 

ID5

Vermittlungsgenehmigung (20)

Genehmigungen

 

50

10

 

50

3

Gesamt

100

13

 

ID6

Genehmigung für technische Unterstützung (21)

Genehmigungen

 

700

40

 

100

5

Gesamt

800

45

 

ID7

Durchfuhrgenehmigung (22)

Genehmigungen

 

80

3

 

50

1

Gesamt

130

4

 

ID8

Genehmigung im Rahmen einer nationalen Kontrollmaßnahme (23)

Genehmigungen

 

50

40

 

50

10

Gesamt

100

50

 

ID9

Genehmigung für nicht gelistete Güter (24)

Genehmigungen

 

100

10

 

50

5

Gesamt

150

15

 

ID10

Genehmigung für die Verbringung innerhalb der EU (25)

Genehmigungen

 

60

25

 

20

15

Gesamt

80

40

Gesamt

XXX

YYY

9.1.4.   Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und der Mitgliedstaaten (26)

Tabelle 10

Verwendung von EUGEAs durch Ausführer

Mitteilungen der erstmaligen Verwendung — Beispiel


Jahr

ISO 2-Code des Mitgliedstaats

EU001 (27)

Wert (28) (EUR)

EU002

Wert (EUR)

EU003

Wert (EUR)

EU004

Wert (EUR)

EU008

Wert (EUR)

2022

 

4

 

1

 

1

 

4

 

4

 

2022

 

5

 

4

 

2

 

3

 

5

 

2022

 

7

 

5

 

4

 

2

 

6

 

2022

 

1

 

6

 

5

 

1

 

3

 

2022

 

2

 

7

 

5

 

3

 

2

 

2022

 

3

 

8

 

3

 

5

 

1

 

2022

 

8

 

6

 

2

 

5

 

4

 

2022

 

4

 

7

 

1

 

2

 

5

 


Tabelle 11

Gesamtzahl der Ausführer, die von EUGEAs Gebrauch machen

Beispiel


ISO 2-Code des Mitgliedstaats

EU001

EU002

EU003

EU004

EU005

EU006

EU007

EU008

 

14

 

 

 

 

 

 

 

 

20

 

 

 

 

 

 

 

 

16

 

 

 

 

 

 

 


Tabelle 12

Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen nach Ausführer

Beispiel


Jahr

ISO 2-Code des Mitgliedstaats

Anzahl der Erstverwendungsmitteilungen oder Erstregistrierungen im betreffenden Jahr

Gesamtzahl der Ausführer, die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Anspruch nehmen

2022

 

14

 

2022

 

20

 

2022

 

16

 


Tabelle 13

Zusätzliche Daten  (29) : Details nach Art der Güter

Beispiel


Jahr

ISO 2-Code des Mitgliedstaats (30)

Code der Art des Gutes

Wert (EUR)

Kurze Beschreibung der betreffenden Globalausfuhrgenehmigung, der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung oder Code der EUGEA

2022

 

0EC01

300

 

2022

 

1EC03

1 000

 


Tabelle 14

Zusätzliche Daten  (31) : Details nach Bestimmungsziel

Beispiel


Jahr

ISO 2-Code des Mitgliedstaats

ISO 2-Code des Bestimmungslandes

Wert (EUR)

Kurze Beschreibung der betreffenden Globalausfuhrgenehmigung, der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung oder Code der EUGEA

2022

 

US

300

 

2022

 

CN

1 000

 

9.1.5.   Ablehnungen und Verbote (Anhang A)

Tabelle 15

Im EU-Jahresbericht veröffentlichte Daten zu Ablehnungen und Verboten

Beispiel


Jahr XXXX

Anzahl der Ablehnungen und Verbote (EU insgesamt)

XX

Im EU-Jahresbericht wird auch der relative Anteil der abgelehnten Transaktionen am Gesamtwert der Genehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der EU im Bezugsjahr angegeben.

9.1.6.   Güter für digitale Überwachung

Tabelle 16

Veröffentlichung von Daten zu Anwendungen für digitale Überwachung im EU-Jahresbericht (Anhang B)

Beispiel


 

Intrusion-Software

Systeme für das Abhören von Telekommunikation

Internet-Überwachungssysteme

Kommunikationsüberwachungssoftware

Forensische Instrumente zu Ermittlungszwecken

Sonstiges (gelistet) (32)

Sonstige (nicht gelistet) (33)

Gesamt

Bestimmungsziele  (34)

Eingegangene Anträge

54

89

76

3

4

4

 

XXX

X,Y,Z,W

Ausstellende Mitgliedstaaten  (35)

Liste der Mitgliedstaaten

Liste der Mitgliedstaaten

Liste der Mitgliedstaaten

Liste der Mitgliedstaaten

Liste der Mitgliedstaaten

Liste der Mitgliedstaaten

Liste der Mitgliedstaaten

 

 


Tabelle 17

Veröffentlichung von Daten zu Genehmigungen, Ablehnungen und Verboten bei Gütern für digitale Überwachung im EU-Jahresbericht (Anhang B)

Beispiel


Jahr 2022 — EU

Anzahl der erlassenen Ablehnungen und Verbote

Betreffende Mitgliedstaaten

Anzahl der erteilten Genehmigungen

Betreffende Mitgliedstaaten

10.   Informationen über die Verwaltung und Durchsetzung der Kontrollen

Der EU-Jahresbericht enthält folgende Angaben:

10.1.    Verwaltung der Kontrollen

Anzahl der direkt an der Verwaltung der Kontrollen in der EU beteiligten Bediensteten (Vollzeitäquivalente): xx

Einsatz von Ausfuhrkontrollinstrumenten:

Elektronisches Genehmigungssystem: Auflistung der Mitgliedstaaten, die ein elektronisches Genehmigungssystem einsetzen

Instrument für die Gütereinstufung: Auflistung der Mitgliedstaaten, die ein Instrument für die Gütereinstufung einsetzen

Sonstige Instrumente: Auflistung der Mitgliedstaaten, die andere Instrumente oder Software einsetzen, um Ausführer oder Ausfuhrkontrollbehörden bei der Durchführung von Kontrollen zu unterstützen

Anzahl der im Bezugsjahr durchgeführten Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit: yy

Hyperlinks zu nationalen Berichten, soweit verfügbar

10.2.    Durchsetzung der Kontrollen

Anzahl der durchgeführten Prüfungen auf rechtskonformes Verhalten: xx einschließlich derjenigen, die vom Zoll oder sonstigen Dienststellen durchgeführt werden

Anzahl gemeldeter Verstöße: yy

Anzahl der verhängten verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen oder Geldbußen: xx durch die zuständigen nationalen Durchsetzungsbehörden bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollvorschriften


(1)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).

(2)  Diese Leitlinien betreffen die Erstellung des EU-Jahresberichts über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, wobei anerkannt wird, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Berichterstattung auf nationaler Ebene andere Verfahren anwenden.

(3)  Dies gilt unbeschadet des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, „um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden“, im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/821.

(4)  Die Sachverständigengruppe hielt von Februar 2022 bis Juni 2023 mehrere Sitzungen ab.

(5)  https://policy.trade.ec.europa.eu/consultations/guidelines-data-collection-and-preparation-eu-annual-report-dual-use-export-controls-under_en

(6)  Die Zusammenführung von Daten über Genehmigungen nach Bestimmungszielen und nach Arten von Gütern in einer Tabelle würde höchstwahrscheinlich zu erheblichen Verstößen gegen die Vertraulichkeitspflichten der Ausführer führen oder restriktive Genehmigungsentscheidungen in der EU unterlaufen.

(7)  Die Kommissionsdienststellen legen jedes Jahr Anfang Januar die Umrechnungstabellen für EUR/USD/nationale Währungen vor.

(8)  Siehe die betreffenden Bestimmungen für allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union: „Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.“

(9)  Was von den Ausführern übermittelte Daten angeht, so können die Mitgliedstaaten sie im Einklang mit den Mitteilungspflichten der Ausführer im Rahmen der jeweiligen Globalgenehmigungen und nationalen Allgemeingenehmigungen übermitteln. Um Vergleichbarkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu gewährleisten, wird bei weiteren Überarbeitungen dieser Methodik geprüft, ob es möglich ist, ausschließlich Zolldaten zu verwenden.

(10)  Nicht rechtlich vorgeschrieben, aber zur weiteren Information veröffentlicht.

(11)  In Tausend EUR.

(12)  Abhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit von Daten aus den Mitgliedstaaten.

(13)  Da nicht alle Mitgliedstaaten von den Ausführern verlangen, bei der Beantragung von Globalausfuhrgenehmigungen einen dazugehörigen Wert anzugeben, findet diese Tabelle nur von Fall zu Fall Anwendung.

(14)  Bei denen das jeweilige Bestimmungsziel eingeschlossen ist.

(15)  Bei denen die jeweilige Art des Gutes eingeschlossen ist.

(16)  Falls entsprechend der nationalen Praxis anwendbar.

(17)  In Mio. EUR.

(18)  Gegebenenfalls auf der Grundlage von Daten, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitstellen.

(19)  Von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitgestellter Wert.

(20)  Sofern der Kommission von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt.

(21)  Siehe oben.

(22)  Siehe oben.

(23)  Siehe oben.

(24)  Siehe oben.

(25)  Siehe oben.

(26)  Gemäß den von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten Daten über die Verwendung von EUGEAs.

(27)  Anzahl der Mitteilungen der Ausführer über die erstmalige Verwendung im Jahr — für alle betreffenden EUGEAs.

(28)  Gesamtwert der Ausfuhren auf der Grundlage von Zollstatistiken oder Berichten der Ausführer. Gemäß den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten Daten über die Verwendung von EUGEAs in Bezug auf den Wert.

(29)  Sofern von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis auf der Grundlage von Globalgenehmigungen, nationalen Allgemeingenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU bereitgestellt.

(30)  Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die einschlägige Daten auf freiwilliger Basis bereitgestellt haben.

(31)  Siehe oben.

(32)  Sonstige gelistete Güter, verwendbar als Güter für digitale Überwachung.

(33)  Sonstige nicht gelistete Güter für digitale Überwachung, verwendbar als Güter für digitale Überwachung.

(34)  Liste der Ländercodes.

(35)  Wenn nur ein oder zwei Mitgliedstaaten als ausstellende Behörden aufgeführt sind, konsultieren die Kommissionsdienststellen die betreffenden Behörden, und nach einer positiven Antwort der konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln sie die Daten auf eine Weise, bei der die Vertraulichkeit personenbezogener und wirtschaftlicher Informationen sowie der Schutz im Hinblick auf Verteidigung, Außenpolitik und nationale Sicherheit gewahrt bleibt.


ANHANG A

Arten von Gütern gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821 (ausgenommen Güter für digitale Überwachung)

KATEGORIE 0 — KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG

Code

Art des Gutes

0EC1

Kerntechnische Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstung

0EC2

Software für kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

0EC3

Technologie für kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG

Code

Art des Gutes

1EC1

Werkstoffe, Materialien, Bestandteile und Strukturbauteile für Luftfahrzeuge und Raumfahrt

1EC2

Explosivstoffe, Treibstoffe und zugehörige Ausrüstung

1EC3

Faser- oder fadenförmige Materialien und Herstellungsausrüstung

1EC4

Spezialmetalle und Legierungen sowie Ausrüstung hierfür

1EC5

Kerntechnisch relevante Güter und Ausrüstung

1EC6

Toxische Chemikalien, Ausgangsstoffe, Pathogene, Toxine und genetisch modifizierte Organismen, zugehörige Schutz- und Nachweisausrüstung und -bestandteile

1EC7

Software für besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

1EC8

Technologie für besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung

KATEGORIE 2 — WERKSTOFFBEARBEITUNG

Code

Art des Gutes

2EC1

Werkzeugmaschinen und Systeme und Bestandteile für industrielle Ausrüstung

2EC2

Ausrüstung für chemische und biologische Fertigung

2EC3

Software zur Werkstoffbearbeitung

2EC4

Technologie zur Werkstoffbearbeitung

KATEGORIE 3 — ALLGEMEINE ELEKTRONIK

Code

Art des Gutes

3EC1

Elektronische Bauelemente und Baugruppen sowie deren Bestandteile

3EC2

Elektronische Baugruppen, Module und Ausrüstung

3EC3

Elektronische Bauelemente und Baugruppen, geeignet für kerntechnische Anwendungen

3EC4

Ausrüstung für die Fertigung und Prüfung von Halbleiterbauelementen oder -materialien

3EC5

Halbleitermaterialien

3EC6

Software für Elektronik

3EC7

Technologie für Elektronik

KATEGORIE 4 — RECHNER

Code

Art des Gutes oder „Gut“

4EC1

Rechner

4EC2

Software für Rechner

4EC3

Technologie für Rechner

KATEGORIE 5 — TELEKOMMUNIKATION UND INFORMATIONSSICHERHEIT

Code

Art des Gutes oder „Gut“

5EC1

Telekommunikationsgüter und Ausrüstung

5EC2

Güter und Ausrüstung für Informationssicherheit und Kryptoanalyse

5EC3

Software für Telekommunikation und Informationssicherheit

5EC4

Technologie für Telekommunikation und Informationssicherheit

KATEGORIE 6 — SENSOREN UND LASER

Code

Art des Gutes

6EC1

Optische und akustische Ausrüstung, zugehörige Bestandteile, Werkstoffe und Materialien; sonstige Sensoren

6EC2

Laser, zugehörige Ausrüstung sowie Werkstoffe und Materialien

6EC3

Radarsysteme, zugehörige Ausrüstung und Bestandteile

6EC4

Software für Sensoren und Laser

6EC5

Technologie für Sensoren und Laser

KATEGORIE 7 — LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION

Code

Art des Gutes

7EC1

Ausrüstung für Trägheitsnavigation

7EC2

Sonstige Ausrüstung für Luftfahrtelektronik und Navigation

7EC3

Flugsteuerungssysteme

7EC4

Herstellungsausrüstung für Luftfahrtelektronik und Navigation

7EC5

Software für Luftfahrtelektronik und Navigation

7EC6

Technologie für Luftfahrtelektronik und Navigation

KATEGORIE 8 — MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK

Code

Art des Gutes

8EC1

Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge sowie zugehörige meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile

8EC2

Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung für Seeschiffe

8EC3

Software für Meeres- und Schiffstechnik

8EC4

Technologie für Meeres- und Schiffstechnik

KATEGORIE 9 — LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE

Code

Art des Gutes

9EC1

Motoren und Gasturbinen für Luft- und Raumfahrt (außer für unbemannte Luftfahrzeuge — UAVs)

9EC2

UAVs und Antriebe hierfür

9EC3

Raketen und Raumfahrzeuge

9EC4

Raketentriebwerke

9EC5

Ausrüstung für Windkanäle, Testanlagen und Prüfkammern

9EC6

Software für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

9EC7

Technologie für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe

NICHT GELISTETE GÜTER

Code

Art des Gutes

XEC1

Sonstige/nicht gelistet


ANHANG B

Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2021/821

Code

Güter für digitale Überwachung

CS1

Intrusion-Software

CS2

Systeme für das Abhören von Telekommunikation

CS3

Internet-Überwachungssysteme

CS4

Kommunikationsüberwachungssoftware

CS5

Forensische Instrumente zu Ermittlungszwecken

CS6

Sonstige gelistete Güter, verwendbar als Güter für digitale Überwachung

CS7

Sonstige nicht gelistete Güter für digitale Überwachung, verwendbar als Güter für digitale Überwachung


ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/214/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)