|
Amtsblatt |
DE Serie L |
|
2024/214 |
17.1.2024 |
EMPFEHLUNG (EU) 2024/214 DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2024
über Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts über die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung [sic] der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (1) (im Folgenden „Verordnung“), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Mit der Verordnung wird eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck festgelegt. |
|
(2) |
Mit der Verordnung zeigt die Union, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuerhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen. |
|
(3) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat in Abstimmung mit der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ einen Jahresbericht über die Durchführung der Verordnung sowie über die Tätigkeiten, Prüfungen und Konsultationen der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ vor. Der Jahresbericht der Union wird veröffentlicht und ist wesentlich für die Transparenz der EU-Ausfuhrkontrollen. |
|
(4) |
Der Jahresbericht der Union sollte einschlägige Informationen über die Erteilung von Genehmigungen und die Durchsetzung der Kontrollen gemäß der Verordnung enthalten, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen von den Mitgliedstaaten vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der nationalen Sicherheit betreffen oder Geschäftsgeheimnisse gefährden könnte und es Anbietern aus Drittländern ermöglichen könnte, von den Mitgliedstaaten getroffene restriktive Entscheidungen über Genehmigungen zu unterlaufen. |
|
(5) |
Für die Erstellung des Jahresberichts ist in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung festgelegt, dass die Kommission und der Rat Leitlinien für die Methodik der Erhebung und Verarbeitung von Daten für die Erstellung des Jahresberichts bereitstellen, einschließlich der Festlegung der Arten von Gütern und der Verfügbarkeit von Durchsetzungsdaten. |
|
(6) |
In dieser Empfehlung wird die Methodik der Erhebung und Veröffentlichung der Daten beschrieben, die der Jahresbericht der Union enthalten sollte. |
|
(7) |
Diese Empfehlung wurde 2022 und 2023 in der Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ eingehend erörtert und trägt den Stellungnahmen Rechnung, die im Rahmen einer im ersten Quartal 2023 durchgeführten öffentlichen Konsultation eingegangen sind — |
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ABGEGEBEN:
Es wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten die im Anhang dieser Empfehlung enthaltenen nicht bindenden Leitlinien berücksichtigen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/821 nachzukommen.
Brüssel, den 10. Januar 2024
Für die Kommission
Valdis DOMBROVSKIS
Exekutiv-Vizepräsident
ANHANG
INHALTSVERZEICHNIS
| GLOSSAR | 5 |
| EINLEITUNG | 7 |
|
1. |
Einschlägige Rechtsvorschriften | 8 |
|
2. |
Durchführung | 8 |
|
3. |
Datenerhebung | 9 |
|
4. |
Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind | 9 |
|
4.1. |
Arten von Gütern | 9 |
|
4.2. |
Informationen über Genehmigungen | 9 |
|
4.2.1. |
Einzelgenehmigungen | 9 |
|
4.2.2. |
Globalausfuhrgenehmigungen | 9 |
|
4.2.3. |
Allgemeingenehmigungen der Mitgliedstaaten und der Union | 10 |
|
5. |
Zusätzliche Daten für den EU-Jahresbericht | 10 |
|
5.1. |
Übersicht über die Genehmigungen nach Art | 10 |
|
5.2. |
Registrierte Verwender allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Mitgliedstaaten und der EU | 10 |
|
5.3. |
Daten über die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen | 10 |
|
6. |
Ablehnungen und Verbote | 11 |
|
7. |
Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind | 11 |
|
8. |
Informationen über Verwaltung und Durchsetzung | 11 |
|
9. |
Vorbereitung des EU-Jahresberichts über Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck | 11 |
|
9.1. |
EU-Jahresbericht über Genehmigungen | 12 |
|
9.1.1. |
Einzelgenehmigungen | 12 |
|
9.1.2. |
Globalausfuhrgenehmigungen | 13 |
|
9.1.3. |
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen | 14 |
|
9.1.4. |
Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und der Mitgliedstaaten | 16 |
|
9.1.5. |
Ablehnungen und Verbote (Anhang A) | 18 |
|
9.1.6. |
Güter für digitale Überwachung | 18 |
|
10. |
Informationen über die Verwaltung und Durchsetzung der Kontrollen | 19 |
|
10.1. |
Verwaltung und Kontrollen | 19 |
|
10.2. |
Durchsetzung der Kontrollen | 19 |
| ANHANG A | 20 |
| KATEGORIE 0 — KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG | 20 |
| KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG | 20 |
| KATEGORIE 2 — WERKSTOFFBEARBEITUNG | 20 |
| KATEGORIE 3 — ALLGEMEINE ELEKTRONIK | 20 |
| KATEGORIE 4 — RECHNER | 21 |
| KATEGORIE 5 — TELEKOMMUNIKATION UND INFORMATIONSSICHERHEIT | 21 |
| KATEGORIE 6 — SENSOREN UND LASER | 21 |
| KATEGORIE 7 — LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION | 21 |
| KATEGORIE 8 — MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK | 21 |
| KATEGORIE 9 — LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE | 22 |
| NICHT GELISTETE GÜTER | 22 |
| ANHANG B | 23 |
GLOSSAR
In diesem Glossar werden die in diesen Leitlinien am häufigsten verwendeten Begriffe bestimmt oder erläutert. Bei den mit einem Asterisk gekennzeichneten Gütern wird Bezug auf die Begriffsbestimmungen der EU-Dual-Use-Verordnung (EU) 2021/821 und der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genommen. Begriffsbestimmungen, die nicht mit einem Asterisk gekennzeichnet sind, sind nicht als rechtsverbindliche Begriffsbestimmungen anzusehen.
|
Begriff |
Begriffsbestimmung |
||||||||||||||||
|
Anhang I, Anhang II oder Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung |
Anhang I, Anhang II oder Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/821. Die Anhänge werden jährlich im Wege eines delegierten Rechtsakts der Kommission aktualisiert. Für die letzte Aktualisierung siehe https://eur-lex.europa.eu/homepage.html?locale=de. |
||||||||||||||||
|
Genehmigung |
Die Begriffsbestimmung von „Genehmigung“ im Zusammenhang mit dem EU-Jahresbericht ist in Artikel 2 Nummern 12 bis 16 der Verordnung (EU) 2021/821 zu finden und in den Artikeln 4, 6, 7, 8, 11, 12 und 13 der Verordnung näher erläutert:
|
||||||||||||||||
|
EUGEA |
Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union im Sinne der Verordnung (EU) 2021/821 |
||||||||||||||||
|
Catch-all-Kontrollen |
Ausfuhrkontrollen für nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in den Artikeln 4, 5, 9 und 10 der EU-Dual-Use-Verordnung eigens angeführt werden |
||||||||||||||||
|
Güter für digitale Überwachung* |
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die besonders dafür konstruiert sind, die verdeckte Überwachung natürlicher Personen durch Überwachung, Extraktion, Erhebung oder Analyse von Daten aus Informations- und Telekommunikationssystemen zu ermöglichen — Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2021/821 |
||||||||||||||||
|
Ablehnungen/Verbote |
Die Begriffsbestimmung von Ablehnungen/Verboten im Zusammenhang mit dem Jahresbericht findet sich in den Artikeln 3, 4, 6, 7 und 8 der Verordnung (EU) 2021/821:
|
||||||||||||||||
|
Güter mit doppeltem Verwendungszweck* |
Güter einschließlich Datenverarbeitungsprogramme (Software) und Technologie, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können; darin eingeschlossen sind Güter, die zur Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder zum Einsatz von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder ihren Trägersystemen verwendet werden können, einschließlich aller Güter, die sowohl für nichtexplosive Zwecke als auch für jedwede Form der Unterstützung bei der Herstellung von Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern verwendet werden können — Artikel 2 Nummer 1 |
||||||||||||||||
|
Dual-Use-Verordnung (auch „Verordnung“ oder „DUV“) |
Verordnung (EU) 2021/821 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung [sic] der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck |
||||||||||||||||
|
Bestimmungsziel |
Land, in dem sich der Empfänger befindet, gemäß den Angaben, die der Ausführer der zuständigen Behörde übermittelt hat. Das Endbestimmungsland ist das Land, in dem sich der Endverwender befindet. |
||||||||||||||||
|
Ausfuhr* |
Folgendermaßen bestimmter Begriff:
|
||||||||||||||||
|
Ausführer* |
Jede natürliche oder juristische Person oder jede Personenvereinigung,
|
||||||||||||||||
|
Internes Programm für rechtskonformes Verhalten* (Internal Compliance Programme, ICP) |
Laufende wirksame, geeignete und verhältnismäßige Strategien und Verfahren, die von Ausführern angenommen werden, um die Einhaltung der Bestimmungen und Ziele dieser Verordnung und der Bedingungen der gemäß dieser Verordnung erteilten Genehmigungen zu fördern, unter anderem Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflicht zur Bewertung der Risiken im Zusammenhang mit der Ausfuhr der Güter zu Endverwendern und Endverwendungen — Artikel 2 Nummer 21 |
||||||||||||||||
|
Verbringung innerhalb der EU oder Verbringung |
Verbringung oder Übertragung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang IV der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind, von einem Lieferanten in einem EU-Mitgliedstaat zu einem Empfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat |
||||||||||||||||
|
Gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck |
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind |
||||||||||||||||
|
Nicht gelistete Güter mit doppeltem Verwendungszweck |
Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in den Anhängen I und IV der EU-Dual-Use-Verordnung aufgelistet sind und Ausfuhrkontrollen (Catch-all-Kontrollen) unterzogen werden können. Hierzu gehören Güter, die die in Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung angegebenen technischen Schwellenwerte (knapp) unterschreiten. |
||||||||||||||||
|
DUCG |
Gemäß Artikel 24 der Verordnung eingesetzte Koordinierungsgruppe „Güter mit doppeltem Verwendungszweck“ (Dual Use Coordination Group) |
EINLEITUNG (2)
Mit der Annahme der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden „Verordnung“) zeigt die EU, dass sie entschlossen ist, solide rechtliche Vorgaben in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufrechtzuerhalten sowie den Austausch einschlägiger Informationen zu stärken und für mehr Transparenz zu sorgen. Die Verordnung sieht erstmals vor, dass die Veröffentlichung eines EU-Jahresberichts über die Durchführung der Kontrollen einschlägige Informationen über Genehmigungen und über die Durchsetzung von Kontrollen im Rahmen der Verordnung enthalten sollte, wobei der Notwendigkeit, den Schutz der Vertraulichkeit bestimmter Daten zu gewährleisten, gebührend Rechnung getragen werden sollte, insbesondere wenn die Übermittlung oder Veröffentlichung von Daten zu den Genehmigungen Bedenken hinsichtlich der Verteidigung, der Außenpolitik oder der nationalen Sicherheit berühren oder den Schutz personenbezogener oder wirtschaftlich sensibler Informationen gefährden könnte (Artikel 26).
Seit 2013 hat die DUCG ein System zur Erfassung von Daten zu Genehmigungen auf freiwilliger Basis entwickelt und die Ausarbeitung eines Jahresberichts an das Europäische Parlament und den Rat unterstützt, der auf EU-Ebene aggregierte Daten zu Genehmigungen und weitere Informationen im Zusammenhang mit Ausfuhrkontrollen enthält. Die Datenerhebung fand jährlich statt und der Mechanismus wurde schrittweise erweitert, um Daten zu verschiedenen Arten von Genehmigungen und zur Verwaltung, Durchführung und Durchsetzung der Kontrollen zu erfassen. Sie stützte sich auf einen von der DUCG entwickelten Fragebogen.
In diesen Leitlinien wird die neue Methodik der Erhebung und Veröffentlichung der Daten beschrieben, die im Jahresbericht der Union enthalten sein müssen. Die Methodik soll von den Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten (im Folgenden auch „zuständige Behörden“) — gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Behörden (z. B. dem Zoll) — und der Kommission bei der Erstellung des EU-Jahresberichts über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, der alle Tätigkeiten der EU im Bereich der Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck abdeckt, angewandt werden. (3)
Bei den Kriterien für die Methodik für die Datenerhebung und die Erstellung des Jahresberichts gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, Verwaltungsaufwand und Kosten zu verringern. Daher geht die Methodik nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verordnung erforderliche Maß hinaus und gewährleistet zugleich einen wirksamen Austausch relevanter Informationen.
Die vorliegenden Leitlinien wurden von einer Sachverständigengruppe ausgearbeitet, die sich aus Vertretern der Ausfuhrkontrollbehörden der Mitgliedstaaten zusammensetzt (4) und in der die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission den Vorsitz führt. In den Leitlinien werden auch die Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger berücksichtigt, die die Generaldirektion Handel der Europäischen Kommission vom 24. Januar bis zum 28. Februar 2023 durchgeführt hat. (5)
Diese Leitlinien werden für die Erstellung des EU-Jahresberichts hinsichtlich Daten zu Genehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck zur Verfügung gestellt und betreffen Daten zu Genehmigungen ab 2022. Angesichts des derzeitigen Stands bei der Durchführung der neuen Dual-Use-Verordnung könnten diese Leitlinien für die Methodik bei Bedarf in Zukunft weiter aktualisiert und verbessert werden.
1. Einschlägige Rechtsvorschriften
In Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 ist festgelegt, welche Informationen der EU-Jahresbericht im Allgemeinen enthalten muss. Satz 1 bildet die Grundlage für die Berichterstattung über Genehmigungen, Ablehnungen und Verbote: „Der Jahresbericht enthält Informationen über Genehmigungen (insbesondere Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten) [sic] Ablehnungen und Verbote gemäß dieser Verordnung. Der Jahresbericht enthält auch Informationen über die Verwaltung (insbesondere über Personal, Maßnahmen in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften (compliance) und Öffentlichkeitsarbeit (outreach), spezifische Instrumente für die Genehmigungserteilung oder Gütereinstufung) und die Durchsetzung von Kontrollen (insbesondere über die Zahl der Verstöße und Sanktionen).“
Die Formulierung in Klammern „nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen“ in Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 ist so zu verstehen, dass Genehmigungen erstens nach Bestimmungszielen und zweitens separat nach Arten von Gütern gemeldet werden müssen. Diese Auslegung wird als mit der Notwendigkeit vereinbar erachtet, sensible Informationen nach Artikel 26 Absatz 3 zu schützen und das Risiko zu vermeiden, dass restriktive Genehmigungsentscheidungen in der Union unterlaufen werden. (6)
„Informationen über Genehmigungen“ bezieht sich auf Genehmigungen für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der EU-Dual-Use-Verordnung oder von nationalen Rechtsvorschriften erteilt oder gewährt wurden.
In Bezug auf Ablehnungen und Verbote werden einschlägige Zahlen auf EU-Ebene gemeldet, da im entsprechenden Teil von Artikel 26 Absatz 2 die Formulierung „Anzahl und Wert nach Arten von Gütern und Bestimmungszielen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten“ fehlt.
Was Güter für digitale Überwachung betrifft, so „enthält der Jahresbericht spezifische Informationen über Genehmigungen, insbesondere über die Zahl der eingegangenen Anträge nach Gütern, den ausstellenden Mitgliedstaat und die von diesen Anträgen betroffenen Bestimmungsziele sowie über die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen“ (Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 3).
Daher enthält der Jahresbericht einen eigenen Abschnitt zu Gütern für digitale Überwachung. In diesem Abschnitt befindet sich die Zahl der bei den Mitgliedstaaten eingegangenen Anträge sowie die Liste aller Bestimmungsziele, die von diesen Anträgen betroffen sind, und der betroffenen Mitgliedstaaten. Die Formulierung „die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen“ ist als entweder Genehmigung oder Ablehnung bzw. Verbot zu verstehen, und diese Informationen werden als EU-Gesamtzahl für alle relevanten Güter für digitale Überwachung angegeben.
2. Durchführung
Die Kommission strebt an, den in Artikel 26 der Verordnung genannten Jahresbericht im ersten Halbjahr des Folgejahres (Bezugsjahr + 1) zu veröffentlichen, abhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit und Vollständigkeit der nationalen Daten und anderen relevanten Faktoren.
Die vollständige und korrekte Übermittlung der Daten von den Mitgliedstaaten an die Kommission muss daher spätestens am 30. April jedes Jahres abgeschlossen sein. (7)
Die Kommissionsdienststellen prüfen die von den zuständigen Behörden übermittelten Daten und erstellen den Jahresbericht in Absprache mit der DUCG.
3. Datenerhebung
Gemäß der Dual-Use-Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für die Erstellung des Jahresberichts Informationen über erteilte Genehmigungen.
Die derzeitige Datenerhebungsmethodik sollte dauerhaft aufrechtzuerhalten sein und es den Mitgliedstaaten ermöglichen, der Kommission einschlägige Informationen auf effiziente, kosteneffiziente und statistisch solide Weise und unter gebührender Berücksichtigung des Schutzes personenbezogener Daten, wirtschaftlich sensibler Informationen oder geschützter Informationen aus den Bereichen Verteidigung, Außenpolitik oder nationale Sicherheit zur Verfügung zu stellen. Im Hinblick auf die regelmäßigen jährlichen Aktualisierungen von Anhang I der Verordnung sollte die Notwendigkeit von Überarbeitungen der Methodik zudem so gering wie möglich gehalten werden. Diese Methodik — einschließlich der erhobenen Daten — darf nur für die Erstellung des EU-Jahresberichts gemäß Artikel 26 der Verordnung angewandt werden.
4. Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind
4.1. Arten von Gütern
Die Einstufung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I ist mit mehr als 1 800 Einträgen in der vollständigen alphanumerischen Klassifikation sehr detailliert. Diese Erwägung steht dahinter, dass die EU-Gesetzgeber die Einträge in Anhang I für die Zwecke des EU-Jahresberichts in „Arten von Gütern“ (Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1) einteilten.
Einige Güter sind leicht zu erkennende Endprodukte, z. B. ein Kernreaktor (ECCN 0A001); bei vielen anderen dagegen handelt es sich um Bestandteile anderer Produkte, beispielsweise Ventile, Pumpen, besondere Werkstoffe oder Bestandteile für integrierte Schaltungen. Um das nötige Maß an Transparenz der öffentlichen Berichterstattung zuzulassen und zugleich langfristig eine effiziente und nachhaltige Datenerhebung zu gewährleisten, wurde beschlossen, dass die Festlegung der Arten von Gütern auf der Einstufung der Güter mit doppeltem Verwendungszweck auf der fünfstelligen Ebene aufbaut, wobei sicherzustellen ist, dass die „Festlegung der Arten von Gütern“ aus Sicherheits-, politischer und Handelsperspektive zu aussagekräftigen Informationen beiträgt.
In Anhang A dieser Leitlinien wird daher die Liste der „Arten von Gütern“ beschrieben, die für die Erhebung von Daten zu Genehmigungen und die Erstellung des EU-Jahresberichts zu verwenden ist.
Die Genehmigungen werden im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung nach Arten von Gütern und nach den relevanten Bestimmungszielen aufgegliedert, wobei der Art, dem Zweck und den Merkmalen der verschiedenen Arten von Genehmigungen sowie den unterschiedlichen Verfahren in den Mitgliedstaaten für die Erteilung von Genehmigungen und die Datenerhebung Rechnung getragen wird. Daher ist es erforderlich, die Erhebung der einschlägigen Daten und die Übermittlung durch die Mitgliedstaaten an die Kommission entsprechend den Besonderheiten der verschiedenen Arten von Genehmigungen und der nationalen Verfahren anzupassen.
Diese Methode trägt auch der Tatsache Rechnung, dass sich Genehmigungen auf mehrere Güter beziehen können, die unter verschiedene Arten von Gütern fallen.
Das Bezugsjahr ist das Jahr, in dem die Genehmigung erteilt wurde.
4.2. Informationen über Genehmigungen
4.2.1. Einzelgenehmigungen
Einzelausfuhrgenehmigungen, Vermittlungsgenehmigungen, Genehmigungen für technische Unterstützung, Durchfuhrgenehmigungen, Genehmigungen für die Verbringung innerhalb der EU, Genehmigungen im Rahmen einer nationalen Kontrollmaßnahme und Genehmigungen für nicht gelistete Güter werden für die Zwecke dieser Methodik alle als Einzelgenehmigungen betrachtet. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dementsprechend die Daten zu den Genehmigungen.
4.2.2. Globalausfuhrgenehmigungen
Im Hinblick auf Art, Zweck und Merkmale jeder Art von Genehmigung wird mit dieser Methodik berücksichtigt, dass Globalausfuhrgenehmigungen meist geschätzte oder unbefristete Ausfuhrwerte enthalten und entweder für ein oder mehrere Güter und ein einziges Bestimmungsziel oder für ein oder mehrere Güter und mehrere Bestimmungsziele erteilt werden. Globalgenehmigungen verringern den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden und die Ausführer bei ähnlichen oder häufigen Transaktionen. Um den Nichtverbreitungszielen gerecht zu werden, müssen Ausführer ein internes Programm für rechtskonformes Verhalten ausarbeiten und vorlegen, um für eine Globalgenehmigung infrage zu kommen. Da die Verordnung den Mitgliedstaaten die konkrete Ausgestaltung der Globalgenehmigungen überlässt, gelten dort auch unterschiedliche Verfahren. Zum Zweck der Bereitstellung aussagekräftiger Informationen für die Öffentlichkeit und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen nationalen Verfahren und des hinter Globalausfuhrgenehmigungen stehenden Grundgedankens — wie weiter oben erläutert — erfordern Globalausfuhrgenehmigungen eine Anpassung der einschlägigen Datenerhebung und der Berichterstattung gemäß den nachstehenden Tabellen, da dies als so repräsentativ und nützlich wie möglich für die öffentliche Berichterstattung angesehen wird. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dementsprechend die Daten zu den einschlägigen Genehmigungen.
4.2.3. Allgemeingenehmigungen der Mitgliedstaaten und der Union
In Anbetracht der Art der einzelnen Arten von Genehmigungen wird bei dieser Methodik Folgendes berücksichtigt:
|
— |
Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union werden von der Europäischen Union gesetzmäßig an Ausführer erteilt, die die zuständigen Behörden unterrichten und die einschlägigen in der Verordnung festgelegten Vorbedingungen erfüllen, einschließlich der Annahme und Einhaltung der einschlägigen internen Programme für rechtskonformes Verhalten und der Berichterstattungspflichten gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften. |
|
— |
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union werden von den Mitgliedstaaten gesetzmäßig an Ausführer erteilt, die die zuständigen Behörden unterrichten und die einschlägigen in den anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Vorbedingungen erfüllen, einschließlich der Annahme und Einhaltung der einschlägigen internen Programme für rechtskonformes Verhalten und der Berichterstattungspflichten. |
|
— |
Unter dem Gesichtspunkt der Nichtverbreitung werden allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Mitgliedstaaten und der Union erteilt, um den Handel mit Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zu erleichtern und gleichzeitig den Verwaltungsaufwand für Ausführer und Ausfuhrkontrollbehörden zu verringern. |
Es erscheint daher sinnvoll, die einschlägige Datenerhebungs- und Berichterstattungsmethodik anzupassen, und die Mitgliedstaaten werden der Kommission dementsprechend Daten zu den einschlägigen Genehmigungen übermitteln.
Der Jahresbericht der Kommission wird sich auf die jüngste Veröffentlichung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU sowie auf die nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen als Anhang des Jahresberichts beziehen.
5. Zusätzliche Daten für den EU-Jahresbericht
5.1. Übersicht über die Genehmigungen nach Art
Es ist zwar nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht vorgeschrieben, erscheint jedoch hilfreich, wenn die Mitgliedstaaten zusätzlich auf freiwilliger Basis Daten über die Anzahl und den Wert der Genehmigungen nach Art der Genehmigungen übermitteln.
5.2. Registrierte Verwender allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Mitgliedstaaten und der EU
Um Informationen über die Mitteilungen von Ausführern gemäß der Verordnung (8) bereitzustellen, erscheint es sinnvoll, dass die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis Informationen über die Zahl der Ausführer übermitteln, die der zuständigen Behörde mitgeteilt haben, dass sie Allgemeingenehmigungen der Union oder der Mitgliedstaaten verwenden, oder zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde registriert sind.
5.3. Daten über die Verwendung von allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und Globalausfuhrgenehmigungen
Da Globalausfuhrgenehmigungen, allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union und nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen die Rechtsgrundlage für einen großen Teil der gesamten EU-Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck bilden, erscheint es nützlich, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Daten über die Verwendung solcher Genehmigungen vorlegen, sofern verfügbar.
Aus Gründen der Kohärenz bringt der Bericht der Kommission daher zum Ausdruck, dass die Daten über Genehmigungen nicht den Daten entsprechen, die die tatsächliche Verwendung der Genehmigungen zeigen.
Bei dieser Methodik wird Folgendes berücksichtigt:
|
— |
Die Mitgliedstaaten können diese zusätzlichen Daten auf freiwilliger Basis bereitstellen. |
|
— |
Die Mitgliedstaaten können beschließen, als zusätzliche Daten über die Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen, nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union je nach Verfügbarkeit entweder Daten aus den Zollstatistiken über tatsächlich erfolgte Ausfuhren oder von Ausführern gemeldete Daten vorzulegen. (9) |
|
— |
In einigen Fällen spiegeln diese Daten Genehmigungen wider, die vor dem Bezugsjahr erteilt wurden, da die Genehmigung noch mehrere Jahre nach Erteilung verwendet wird. |
|
— |
Im Einklang mit der Verordnung ist die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Mitteilungspflichten der Ausführer in den Mitgliedstaaten derzeit unterschiedlich. |
6. Ablehnungen und Verbote
Gemäß Artikel 26 der Verordnung enthält der EU-Jahresbericht Informationen über Ablehnungen und Verbote. Aus der Verordnung geht nicht hervor, dass die einschlägigen Daten nach Anzahl, Wert und Bestimmungsziel auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten gemeldet werden sollten. Es erscheint jedoch angemessen, die Zahl der Ablehnungen und Verbote auf EU-Ebene sowie deren Gesamtwert für statistische Zwecke zu melden, wie es in der derzeitigen Praxis der jährlichen Berichterstattung der Fall ist.
Auch wenn die Meldung des Werts der Verweigerungen in der Verordnung nicht vorgeschrieben ist, erscheint es nützlich, dass die Mitgliedstaaten diese Daten auf freiwilliger Basis für die Erstellung des Jahresberichts übermitteln.
7. Daten zu Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die als Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung eingestuft sind
Die Bestimmung des Begriffs „Güter für digitale Überwachung“ in Artikel 2 Nummer 20 umfasst die in Anhang I aufgeführten Güter sowie nicht gelistete Güter.
In Anhang B sind die in Anhang I der Verordnung aufgeführten Güter genannt, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 20 entsprechen. Die Entscheidung darüber, ob ein bestimmtes nicht gelistetes Gut der rechtlichen Begriffsbestimmung entspricht, ist im konkreten Einzelfall von den Mitgliedstaaten zu treffen.
Anträge und Genehmigungen für nicht gelistete Güter für digitale Überwachung sind auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten ebenfalls in den Jahresbericht aufzunehmen.
Anträge und Genehmigungen für andere gelistete Güter können auf der Grundlage der Entscheidung der jeweils zuständigen Behörde in den Bericht aufgenommen werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die entsprechenden Daten zu den Genehmigungen.
8. Informationen über Verwaltung und Durchsetzung
Um die in der Verordnung festgelegten Transparenzanforderungen zu erfüllen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission folgende Informationen:
|
— |
Personalausstattung in der Verwaltung (Anzahl der für Genehmigungen zuständigen Bediensteten und der Sachverständigen, die an der Kontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck beteiligt sind) |
|
— |
Im Laufe des Jahres durchgeführte Tätigkeiten in den Bereichen Einhaltung der Vorschriften und Öffentlichkeitsarbeit (Konferenzen, Treffen mit Wirtschaftsverbänden usw.) |
|
— |
Einführung von Genehmigungs- oder anderen Ausfuhrkontrollinstrumenten |
|
— |
Zahl der Verstöße und Verhängung von Sanktionen im Jahr (unter gebührender Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften, z. B. zum Schutz personenbezogener Daten) |
|
— |
Die Mitgliedstaaten stellen ferner auf freiwilliger Basis Informationen über die im Bezugsjahr veröffentlichten nationalen Jahresberichte über die Durchführung der Kontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck sowie die verfügbaren einschlägigen Internet-Quellen bereit. (10) |
9. Vorbereitung des EU-Jahresberichts über Ausfuhrkontrollen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
Die Kommission wird den Jahresbericht auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß der in diesen Leitlinien beschriebenen Methodik zur Verfügung gestellten Daten erstellen. Dabei wird die zeitliche Vergleichbarkeit mithilfe von Instrumenten zur Datenvisualisierung und Diagrammen dargestellt.
Die nachstehenden Tabellen sind Beispiele für Datentabellen, die bei der Erstellung des Jahresberichts verwendet werden.
9.1. EU-Jahresbericht über Genehmigungen
9.1.1. Einzelgenehmigungen
Tabelle 1
Veröffentlichung der Einzelgenehmigungen (Anzahl und Wert) im EU-Jahresbericht nach Art der Güter
Beispiel
|
Jahr |
Art des Gutes |
Beschreibung der Art des Gutes |
Mitgliedstaaten |
Wert (EUR) |
Anzahl der Genehmigungen |
|
2022 |
0EC1 |
Art des Gutes 1 |
XX |
300 |
3 |
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
XY |
200 |
2 |
|||
|
|
|
||||
|
Gesamt |
500 |
5 |
|||
|
1EC2 |
Art des Gutes 2 |
XY |
1 200 |
8 |
|
|
|
|
||||
|
|
|
||||
|
XZ |
1 000 |
10 |
|||
|
|
|
||||
|
Gesamt |
2 200 |
18 |
|||
|
2EC3 |
Art des Gutes 3 |
XZ |
500 |
5 |
|
|
|
|
||||
|
Gesamt |
500 |
5 |
|||
|
Gesamt |
|
|
3 200 |
28 |
|
Tabelle 2
Veröffentlichung der Einzelgenehmigungen (Anzahl und Wert) im EU-Jahresbericht nach Bestimmungsziel
Beispiel
|
Jahr |
Bestimmungsziel |
Mitgliedstaaten |
Wert (EUR) (11) |
Anzahl der Genehmigungen |
|
2022 |
Brasilien |
XZ |
500 |
5 |
|
China |
XY |
1 000 |
10 |
|
|
Vereinigte Staaten |
XX |
200 |
2 |
|
|
Gesamt |
1 700 |
17 |
||
Aus Artikel 26 der Verordnung geht nicht hervor, dass der Jahresbericht eine Aufschlüsselung der Genehmigungen nach ihrer Art enthalten sollte. Es erscheint jedoch nützlich und angemessen, diese Informationen auf der Grundlage von Daten, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitstellen, aufzunehmen.
9.1.2. Globalausfuhrgenehmigungen
Veröffentlichung von Daten zu Globalausfuhrgenehmigungen (Bestimmungsziele und Arten von Gütern) (12)
Beispiel
Tabelle 3
Bestimmungsziele
|
ISO-Code des Bestimmungslandes |
ISO-Code des Mitgliedstaats |
Anzahl der erteilten Globalgenehmigungen |
|
US |
|
3 |
|
|
2 |
|
|
|
4 |
|
|
|
1 |
|
|
CN |
|
2 |
|
|
5 |
|
|
MY |
|
4 |
|
|
3 |
Tabelle 4
Art der Güter
|
Art des Gutes |
ISO-Code des Mitgliedstaats |
Anzahl der erteilten Globalgenehmigungen |
|
0EC01 |
|
4 |
|
|
1 |
|
|
|
1 |
|
|
|
4 |
|
|
1EC03 |
|
2 |
|
|
5 |
|
|
4EC05 |
|
5 |
|
|
3 |
Tabelle 5
Wert der Globalausfuhrgenehmigungen (13)
|
ISO-Code des Mitgliedstaats |
Wert (EUR) |
|
|
|
|
|
|
|
HU |
|
|
NL |
|
9.1.3. Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen
Tabelle 6
Bestimmungsziele
Beispiel
|
ISO-Code des Bestimmungslandes |
ISO-Code des Mitgliedstaats |
Anzahl der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (14) |
|
US |
|
3 |
|
|
2 |
|
|
|
4 |
|
|
|
1 |
|
|
CN |
|
2 |
|
|
5 |
|
|
MY |
|
4 |
|
|
3 |
Tabelle 7
Art der Güter
Beispiel
|
Code der Art des Gutes |
ISO-Code des Mitgliedstaats |
Anzahl der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (15) |
|
0EC01 |
|
4 |
|
|
1 |
|
|
|
1 |
|
|
|
4 |
|
|
1EC03 |
|
2 |
|
|
5 |
|
|
4EC05 |
|
5 |
|
|
3 |
Tabelle 8
Wert der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen (16)
Beispiel
|
ISO-Code des Mitgliedstaats |
Wert |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 9
Veröffentlichung der Genehmigungen (Anzahl und Wert) im EU-Jahresbericht nach Art der Genehmigungen
Beispiel
|
Jahr |
Code der Art der Genehmigung |
Art der Genehmigung |
Datenart |
ISO-Code des Mitgliedstaats |
Wert (EUR) (17) |
Anzahl |
|
|
2022 |
ID1 |
Einzelausfuhrgenehmigung |
Genehmigungen |
|
100 |
70 |
|
|
|
200 |
30 |
|||||
|
Gesamt |
300 |
100 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID2 |
Globalausfuhrgenehmigung (18) |
Genehmigungen |
|
200 |
20 |
||
|
|
100 |
40 |
|||||
|
Gesamt |
300 |
60 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID3 |
Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung |
Genehmigungen |
|
Falls anwendbar |
3 |
||
|
|
Falls anwendbar |
4 |
|||||
|
Gesamt |
XXX |
7 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID4 |
Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union (19) |
Genehmigungen |
|
Falls anwendbar |
8 |
||
|
|
Falls anwendbar |
8 |
|||||
|
Gesamt |
XXX |
16 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID5 |
Vermittlungsgenehmigung (20) |
Genehmigungen |
|
50 |
10 |
||
|
|
50 |
3 |
|||||
|
Gesamt |
100 |
13 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID6 |
Genehmigung für technische Unterstützung (21) |
Genehmigungen |
|
700 |
40 |
||
|
|
100 |
5 |
|||||
|
Gesamt |
800 |
45 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID7 |
Durchfuhrgenehmigung (22) |
Genehmigungen |
|
80 |
3 |
||
|
|
50 |
1 |
|||||
|
Gesamt |
130 |
4 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID8 |
Genehmigung im Rahmen einer nationalen Kontrollmaßnahme (23) |
Genehmigungen |
|
50 |
40 |
||
|
|
50 |
10 |
|||||
|
Gesamt |
100 |
50 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID9 |
Genehmigung für nicht gelistete Güter (24) |
Genehmigungen |
|
100 |
10 |
||
|
|
50 |
5 |
|||||
|
Gesamt |
150 |
15 |
|||||
|
|
|||||||
|
ID10 |
Genehmigung für die Verbringung innerhalb der EU (25) |
Genehmigungen |
|
60 |
25 |
||
|
|
20 |
15 |
|||||
|
Gesamt |
80 |
40 |
|||||
|
Gesamt |
XXX |
YYY |
|||||
9.1.4. Verwendung von Globalausfuhrgenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union und der Mitgliedstaaten (26)
Tabelle 10
Verwendung von EUGEAs durch Ausführer
Mitteilungen der erstmaligen Verwendung — Beispiel
|
Jahr |
ISO 2-Code des Mitgliedstaats |
EU001 (27) |
Wert (28) (EUR) |
EU002 |
Wert (EUR) |
EU003 |
Wert (EUR) |
EU004 |
Wert (EUR) |
EU008 |
Wert (EUR) |
|
2022 |
|
4 |
|
1 |
|
1 |
|
4 |
|
4 |
|
|
2022 |
|
5 |
|
4 |
|
2 |
|
3 |
|
5 |
|
|
2022 |
|
7 |
|
5 |
|
4 |
|
2 |
|
6 |
|
|
2022 |
|
1 |
|
6 |
|
5 |
|
1 |
|
3 |
|
|
2022 |
|
2 |
|
7 |
|
5 |
|
3 |
|
2 |
|
|
2022 |
|
3 |
|
8 |
|
3 |
|
5 |
|
1 |
|
|
2022 |
|
8 |
|
6 |
|
2 |
|
5 |
|
4 |
|
|
2022 |
|
4 |
|
7 |
|
1 |
|
2 |
|
5 |
|
Tabelle 11
Gesamtzahl der Ausführer, die von EUGEAs Gebrauch machen
Beispiel
|
ISO 2-Code des Mitgliedstaats |
EU001 |
EU002 |
EU003 |
EU004 |
EU005 |
EU006 |
EU007 |
EU008 |
|
|
14 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
20 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
16 |
|
|
|
|
|
|
|
Tabelle 12
Verwendung nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen nach Ausführer
Beispiel
|
Jahr |
ISO 2-Code des Mitgliedstaats |
Anzahl der Erstverwendungsmitteilungen oder Erstregistrierungen im betreffenden Jahr |
Gesamtzahl der Ausführer, die nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen in Anspruch nehmen |
|
2022 |
|
14 |
|
|
2022 |
|
20 |
|
|
2022 |
|
16 |
|
Tabelle 13
Zusätzliche Daten (29) : Details nach Art der Güter
Beispiel
|
Jahr |
ISO 2-Code des Mitgliedstaats (30) |
Code der Art des Gutes |
Wert (EUR) |
Kurze Beschreibung der betreffenden Globalausfuhrgenehmigung, der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung oder Code der EUGEA |
|
2022 |
|
0EC01 |
300 |
|
|
2022 |
|
1EC03 |
1 000 |
|
Tabelle 14
Zusätzliche Daten (31) : Details nach Bestimmungsziel
Beispiel
|
Jahr |
ISO 2-Code des Mitgliedstaats |
ISO 2-Code des Bestimmungslandes |
Wert (EUR) |
Kurze Beschreibung der betreffenden Globalausfuhrgenehmigung, der nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung oder Code der EUGEA |
|
2022 |
|
US |
300 |
|
|
2022 |
|
CN |
1 000 |
|
9.1.5. Ablehnungen und Verbote (Anhang A)
Tabelle 15
Im EU-Jahresbericht veröffentlichte Daten zu Ablehnungen und Verboten
Beispiel
|
Jahr XXXX |
|
Anzahl der Ablehnungen und Verbote (EU insgesamt) |
|
XX |
Im EU-Jahresbericht wird auch der relative Anteil der abgelehnten Transaktionen am Gesamtwert der Genehmigungen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck in der EU im Bezugsjahr angegeben.
9.1.6. Güter für digitale Überwachung
Tabelle 16
Veröffentlichung von Daten zu Anwendungen für digitale Überwachung im EU-Jahresbericht (Anhang B)
Beispiel
|
|
Intrusion-Software |
Systeme für das Abhören von Telekommunikation |
Internet-Überwachungssysteme |
Kommunikationsüberwachungssoftware |
Forensische Instrumente zu Ermittlungszwecken |
Sonstiges (gelistet) (32) |
Sonstige (nicht gelistet) (33) |
Gesamt |
Bestimmungsziele (34) |
|
Eingegangene Anträge |
54 |
89 |
76 |
3 |
4 |
4 |
|
XXX |
X,Y,Z,W |
|
Ausstellende Mitgliedstaaten (35) |
Liste der Mitgliedstaaten |
Liste der Mitgliedstaaten |
Liste der Mitgliedstaaten |
Liste der Mitgliedstaaten |
Liste der Mitgliedstaaten |
Liste der Mitgliedstaaten |
Liste der Mitgliedstaaten |
|
|
Tabelle 17
Veröffentlichung von Daten zu Genehmigungen, Ablehnungen und Verboten bei Gütern für digitale Überwachung im EU-Jahresbericht (Anhang B)
Beispiel
|
Jahr 2022 — EU |
|
|
Anzahl der erlassenen Ablehnungen und Verbote |
Betreffende Mitgliedstaaten |
|
Anzahl der erteilten Genehmigungen |
Betreffende Mitgliedstaaten |
10. Informationen über die Verwaltung und Durchsetzung der Kontrollen
Der EU-Jahresbericht enthält folgende Angaben:
10.1. Verwaltung der Kontrollen
Anzahl der direkt an der Verwaltung der Kontrollen in der EU beteiligten Bediensteten (Vollzeitäquivalente): xx
Einsatz von Ausfuhrkontrollinstrumenten:
|
— |
Elektronisches Genehmigungssystem: Auflistung der Mitgliedstaaten, die ein elektronisches Genehmigungssystem einsetzen |
|
— |
Instrument für die Gütereinstufung: Auflistung der Mitgliedstaaten, die ein Instrument für die Gütereinstufung einsetzen |
|
— |
Sonstige Instrumente: Auflistung der Mitgliedstaaten, die andere Instrumente oder Software einsetzen, um Ausführer oder Ausfuhrkontrollbehörden bei der Durchführung von Kontrollen zu unterstützen |
Anzahl der im Bezugsjahr durchgeführten Veranstaltungen zur Öffentlichkeitsarbeit: yy
Hyperlinks zu nationalen Berichten, soweit verfügbar
10.2. Durchsetzung der Kontrollen
Anzahl der durchgeführten Prüfungen auf rechtskonformes Verhalten: xx einschließlich derjenigen, die vom Zoll oder sonstigen Dienststellen durchgeführt werden
Anzahl gemeldeter Verstöße: yy
Anzahl der verhängten verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen oder Geldbußen: xx durch die zuständigen nationalen Durchsetzungsbehörden bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollvorschriften
(1) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(2) Diese Leitlinien betreffen die Erstellung des EU-Jahresberichts über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, wobei anerkannt wird, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Berichterstattung auf nationaler Ebene andere Verfahren anwenden.
(3) Dies gilt unbeschadet des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, „um die Effizienz der Ausfuhrkontrollregelung der Union zu verbessern und sicherzustellen, dass die Kontrollen im gesamten Zollgebiet der Union kohärent und wirksam durchgeführt und durchgesetzt werden“, im Einklang mit Artikel 23 der Verordnung (EU) 2021/821.
(4) Die Sachverständigengruppe hielt von Februar 2022 bis Juni 2023 mehrere Sitzungen ab.
(5) https://policy.trade.ec.europa.eu/consultations/guidelines-data-collection-and-preparation-eu-annual-report-dual-use-export-controls-under_en
(6) Die Zusammenführung von Daten über Genehmigungen nach Bestimmungszielen und nach Arten von Gütern in einer Tabelle würde höchstwahrscheinlich zu erheblichen Verstößen gegen die Vertraulichkeitspflichten der Ausführer führen oder restriktive Genehmigungsentscheidungen in der EU unterlaufen.
(7) Die Kommissionsdienststellen legen jedes Jahr Anfang Januar die Umrechnungstabellen für EUR/USD/nationale Währungen vor.
(8) Siehe die betreffenden Bestimmungen für allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union: „Der Ausführer, der von dieser Genehmigung Gebrauch macht, muss der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, die erstmalige Verwendung dieser Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag, an dem die erste Ausfuhr stattgefunden hat, oder entsprechend einer Anordnung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig oder niedergelassen ist, vor der erstmaligen Verwendung dieser Genehmigung mitteilen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission das für diese Genehmigung gewählte Unterrichtungsverfahren mit. Die Kommission veröffentlicht die ihr übermittelten Informationen in Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union.“
(9) Was von den Ausführern übermittelte Daten angeht, so können die Mitgliedstaaten sie im Einklang mit den Mitteilungspflichten der Ausführer im Rahmen der jeweiligen Globalgenehmigungen und nationalen Allgemeingenehmigungen übermitteln. Um Vergleichbarkeit und Kohärenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 zu gewährleisten, wird bei weiteren Überarbeitungen dieser Methodik geprüft, ob es möglich ist, ausschließlich Zolldaten zu verwenden.
(10) Nicht rechtlich vorgeschrieben, aber zur weiteren Information veröffentlicht.
(11) In Tausend EUR.
(12) Abhängig von der tatsächlichen Verfügbarkeit von Daten aus den Mitgliedstaaten.
(13) Da nicht alle Mitgliedstaaten von den Ausführern verlangen, bei der Beantragung von Globalausfuhrgenehmigungen einen dazugehörigen Wert anzugeben, findet diese Tabelle nur von Fall zu Fall Anwendung.
(14) Bei denen das jeweilige Bestimmungsziel eingeschlossen ist.
(15) Bei denen die jeweilige Art des Gutes eingeschlossen ist.
(16) Falls entsprechend der nationalen Praxis anwendbar.
(17) In Mio. EUR.
(18) Gegebenenfalls auf der Grundlage von Daten, die die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitstellen.
(19) Von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis bereitgestellter Wert.
(20) Sofern der Kommission von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellt.
(21) Siehe oben.
(22) Siehe oben.
(23) Siehe oben.
(24) Siehe oben.
(25) Siehe oben.
(26) Gemäß den von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten Daten über die Verwendung von EUGEAs.
(27) Anzahl der Mitteilungen der Ausführer über die erstmalige Verwendung im Jahr — für alle betreffenden EUGEAs.
(28) Gesamtwert der Ausfuhren auf der Grundlage von Zollstatistiken oder Berichten der Ausführer. Gemäß den gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis zur Verfügung gestellten Daten über die Verwendung von EUGEAs in Bezug auf den Wert.
(29) Sofern von den Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis auf der Grundlage von Globalgenehmigungen, nationalen Allgemeingenehmigungen und allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU bereitgestellt.
(30) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die einschlägige Daten auf freiwilliger Basis bereitgestellt haben.
(31) Siehe oben.
(32) Sonstige gelistete Güter, verwendbar als Güter für digitale Überwachung.
(33) Sonstige nicht gelistete Güter für digitale Überwachung, verwendbar als Güter für digitale Überwachung.
(34) Liste der Ländercodes.
(35) Wenn nur ein oder zwei Mitgliedstaaten als ausstellende Behörden aufgeführt sind, konsultieren die Kommissionsdienststellen die betreffenden Behörden, und nach einer positiven Antwort der konsultierten Mitgliedstaaten übermitteln sie die Daten auf eine Weise, bei der die Vertraulichkeit personenbezogener und wirtschaftlicher Informationen sowie der Schutz im Hinblick auf Verteidigung, Außenpolitik und nationale Sicherheit gewahrt bleibt.
ANHANG A
Arten von Gütern gemäß Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/821 (ausgenommen Güter für digitale Überwachung)
KATEGORIE 0 — KERNTECHNISCHE MATERIALIEN, ANLAGEN UND AUSRÜSTUNG
|
Code |
Art des Gutes |
|
0EC1 |
Kerntechnische Materialien, Einrichtungen, Anlagen und Ausrüstung |
|
0EC2 |
Software für kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
|
0EC3 |
Technologie für kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung |
KATEGORIE 1 — BESONDERE WERKSTOFFE UND MATERIALIEN UND ZUGEHÖRIGE AUSRÜSTUNG
|
Code |
Art des Gutes |
|
1EC1 |
Werkstoffe, Materialien, Bestandteile und Strukturbauteile für Luftfahrzeuge und Raumfahrt |
|
1EC2 |
Explosivstoffe, Treibstoffe und zugehörige Ausrüstung |
|
1EC3 |
Faser- oder fadenförmige Materialien und Herstellungsausrüstung |
|
1EC4 |
Spezialmetalle und Legierungen sowie Ausrüstung hierfür |
|
1EC5 |
Kerntechnisch relevante Güter und Ausrüstung |
|
1EC6 |
Toxische Chemikalien, Ausgangsstoffe, Pathogene, Toxine und genetisch modifizierte Organismen, zugehörige Schutz- und Nachweisausrüstung und -bestandteile |
|
1EC7 |
Software für besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung |
|
1EC8 |
Technologie für besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung |
KATEGORIE 2 — WERKSTOFFBEARBEITUNG
|
Code |
Art des Gutes |
|
2EC1 |
Werkzeugmaschinen und Systeme und Bestandteile für industrielle Ausrüstung |
|
2EC2 |
Ausrüstung für chemische und biologische Fertigung |
|
2EC3 |
Software zur Werkstoffbearbeitung |
|
2EC4 |
Technologie zur Werkstoffbearbeitung |
KATEGORIE 3 — ALLGEMEINE ELEKTRONIK
|
Code |
Art des Gutes |
|
3EC1 |
Elektronische Bauelemente und Baugruppen sowie deren Bestandteile |
|
3EC2 |
Elektronische Baugruppen, Module und Ausrüstung |
|
3EC3 |
Elektronische Bauelemente und Baugruppen, geeignet für kerntechnische Anwendungen |
|
3EC4 |
Ausrüstung für die Fertigung und Prüfung von Halbleiterbauelementen oder -materialien |
|
3EC5 |
Halbleitermaterialien |
|
3EC6 |
Software für Elektronik |
|
3EC7 |
Technologie für Elektronik |
KATEGORIE 4 — RECHNER
|
Code |
Art des Gutes oder „Gut“ |
|
4EC1 |
Rechner |
|
4EC2 |
Software für Rechner |
|
4EC3 |
Technologie für Rechner |
KATEGORIE 5 — TELEKOMMUNIKATION UND INFORMATIONSSICHERHEIT
|
Code |
Art des Gutes oder „Gut“ |
|
5EC1 |
Telekommunikationsgüter und Ausrüstung |
|
5EC2 |
Güter und Ausrüstung für Informationssicherheit und Kryptoanalyse |
|
5EC3 |
Software für Telekommunikation und Informationssicherheit |
|
5EC4 |
Technologie für Telekommunikation und Informationssicherheit |
KATEGORIE 6 — SENSOREN UND LASER
|
Code |
Art des Gutes |
|
6EC1 |
Optische und akustische Ausrüstung, zugehörige Bestandteile, Werkstoffe und Materialien; sonstige Sensoren |
|
6EC2 |
Laser, zugehörige Ausrüstung sowie Werkstoffe und Materialien |
|
6EC3 |
Radarsysteme, zugehörige Ausrüstung und Bestandteile |
|
6EC4 |
Software für Sensoren und Laser |
|
6EC5 |
Technologie für Sensoren und Laser |
KATEGORIE 7 — LUFTFAHRTELEKTRONIK UND NAVIGATION
|
Code |
Art des Gutes |
|
7EC1 |
Ausrüstung für Trägheitsnavigation |
|
7EC2 |
Sonstige Ausrüstung für Luftfahrtelektronik und Navigation |
|
7EC3 |
Flugsteuerungssysteme |
|
7EC4 |
Herstellungsausrüstung für Luftfahrtelektronik und Navigation |
|
7EC5 |
Software für Luftfahrtelektronik und Navigation |
|
7EC6 |
Technologie für Luftfahrtelektronik und Navigation |
KATEGORIE 8 — MEERES- UND SCHIFFSTECHNIK
|
Code |
Art des Gutes |
|
8EC1 |
Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge sowie zugehörige meeres- und schiffstechnische Systeme, Ausrüstung und Bestandteile |
|
8EC2 |
Werkstoffe, Materialien und Ausrüstung für Seeschiffe |
|
8EC3 |
Software für Meeres- und Schiffstechnik |
|
8EC4 |
Technologie für Meeres- und Schiffstechnik |
KATEGORIE 9 — LUFTFAHRT, RAUMFAHRT UND ANTRIEBE
|
Code |
Art des Gutes |
|
9EC1 |
Motoren und Gasturbinen für Luft- und Raumfahrt (außer für unbemannte Luftfahrzeuge — UAVs) |
|
9EC2 |
UAVs und Antriebe hierfür |
|
9EC3 |
Raketen und Raumfahrzeuge |
|
9EC4 |
Raketentriebwerke |
|
9EC5 |
Ausrüstung für Windkanäle, Testanlagen und Prüfkammern |
|
9EC6 |
Software für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe |
|
9EC7 |
Technologie für Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe |
NICHT GELISTETE GÜTER
|
Code |
Art des Gutes |
|
XEC1 |
Sonstige/nicht gelistet |
ANHANG B
Güter für digitale Überwachung gemäß Artikel 2 Nummer 20 der Verordnung (EU) 2021/821
|
Code |
Güter für digitale Überwachung |
|
CS1 |
Intrusion-Software |
|
CS2 |
Systeme für das Abhören von Telekommunikation |
|
CS3 |
Internet-Überwachungssysteme |
|
CS4 |
Kommunikationsüberwachungssoftware |
|
CS5 |
Forensische Instrumente zu Ermittlungszwecken |
|
CS6 |
Sonstige gelistete Güter, verwendbar als Güter für digitale Überwachung |
|
CS7 |
Sonstige nicht gelistete Güter für digitale Überwachung, verwendbar als Güter für digitale Überwachung |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reco/2024/214/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)