![]() |
Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/210 |
4.1.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/210 DES RATES
vom 30. Dezember 2023
über die vollständige Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in der Republik Bulgarien und in Rumänien
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Nach Artikel 4 Absatz 2 der Akte von 2005 über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens gelten die nicht in Artikel 4 Absatz 1 dieser Akte genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands in diesen Mitgliedstaaten erst nach einem entsprechenden Beschluss des Rates, der nach einer nach den geltenden Schengen-Evaluierungsverfahren durchgeführten Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands in diesen Mitgliedstaaten gegeben sind, gefasst wird. |
(2) |
Der Rat hat mit seinem Beschluss 2010/365/EU (2) nach Prüfung der Frage, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des den Datenschutz betreffenden Teils des Schengen-Besitzstands in Bulgarien und Rumänien gegeben sind, die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die das Schengener Informationssystem betreffen, für Bulgarien und Rumänien mit Wirkung vom 15. Oktober 2010 in Kraft gesetzt, wobei sie von der Verpflichtung ausgenommen wurden, Drittstaatsangehörigen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in ihre Hoheitsgebiete oder den Aufenthalt darin zu verweigern, und ihnen nicht gestattet war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 Ausschreibungen im SIS vorzunehmen, ergänzende Informationen einzustellen und Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts auszutauschen (im Folgenden „restliche Beschränkungen, des Schengen-Besitzstands, die das SIS betreffen“). |
(3) |
Der Rat hat nach den anwendbaren Schengen-Bewertungsverfahren gemäß dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 (4) geprüft, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Schengen-Besitzstands in allen restlichen Bereichen des Schengen-Besitzstands — nämlich Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Datenschutz, SIS, Seegrenzen und Visa — in Bulgarien und Rumänien erfüllt worden sind. |
(4) |
Der Rat hat am 9. Juni 2011 festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die einschlägigen Voraussetzungen in jedem der restlichen Bereiche des Schengen-Besitzstands erfüllt haben. |
(5) |
Daher ist es jetzt möglich, die Zeitpunkte für die vollständige Inkraftsetzung des Schengen-Besitzstands durch Bulgarien und Rumänien festzulegen, ab denen Personenkontrollen an den Binnengrenzen mit diesen Mitgliedstaaten abgeschafft werden sollten. |
(6) |
Am 12. Oktober 2017 hat der Rat den Beschluss (EU) 2017/1908 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (5) angenommen. |
(7) |
Am 25. Juni 2018 hat der Rat den Beschluss (EU) 2018/934 (6) über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das SIS in der Republik Bulgarien und in Rumänien angenommen. |
(8) |
Die mit dem Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingeführte vereinfachte Regelung für Drittstaatsangehörige, die ein nationales Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt besitzen, das von Bulgarien oder Rumänien für die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen ausgestellt wurde, sollte erhalten bleiben, damit das Reisen für bestimmte Personengruppen nicht erschwert wird. Daher sollten einige Bestimmungen jenes Beschlusses für eine begrenzte Übergangszeit weiter gelten. |
(9) |
Aus technischen und operativen Gründen ist es angezeigt, 2024 möglichst bald zunächst die Kontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen aufzuheben. Diese Kontrollen sollten zum erstmöglichen Zeitpunkt entsprechend der saisonalen Änderung des IATA-Flugplans aufgehoben werden. |
(10) |
Der Rat sollte ferner einstimmig einen Beschluss gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens von 2005 fassen, um einen geeigneten Zeitpunkt für die Aufhebung der Kontrollen an den Landbinnengrenzen festzulegen, wobei die einschlägigen technischen und operativen Regelungen an diesen Grenzen und der Stand der in Erwägungsgrund 11 genannten gegenseitigen Zusammenarbeit zu berücksichtigen sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten darauf hinarbeiten, dass der Rat einen solchen Beschluss fassen kann. |
(11) |
Der Rat nimmt zur Kenntnis, dass mit Unterstützung der Kommission ein gegenseitiges Einvernehmen über die künftige Zusammenarbeit zwischen bestimmten Mitgliedstaaten besteht. Die ergänzenden Maßnahmen und Verpflichtungen, die in den Erklärungen zum Ratsprotokoll dargelegt sind, werden zum beiderseitigen Vertrauen und zur gegenseitigen Zusammenarbeit zwischen diesen Mitgliedstaaten beitragen und sind daher wichtige Faktoren, die den Rat dazu veranlasst haben, diesen Beschluss zu fassen. |
(12) |
Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören. |
(13) |
Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören. |
(14) |
Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (12) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben B, C, D, und F des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (13) genannten Bereich gehören — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 31. März 2024 werden die Personenkontrollen an den Luft- und Seebinnengrenzen zu und zwischen Bulgarien und Rumänien abgeschafft; von diesem Zeitpunkt an gelten die im Anhang genannten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Der Rat bemüht sich, einen Beschluss zur Aufhebung der Personenkontrollen an den Landbinnengrenzen zu fassen. Dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens von 2005 gefasst.
Artikel 2
Vor dem 31. März 2024 von Bulgarien und Rumänien ausgestellte nationale Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt bleiben während ihrer Geltungsdauer für die Zwecke der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der übrigen Mitgliedstaaten oder des geplanten Aufenthalts in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen gültig, insofern sie diese Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt für diese Zwecke gemäß dem Beschluss Nr. 565/2014/EU anerkannt haben. Die in jenem Beschluss niedergelegten Bedingungen finden Anwendung.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) ABl. C 380 E vom 11.12.2012, S. 160.
(2) Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166 vom 1.7.2010, S. 17).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).
(4) Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (SCH/Com-ex (98) 26 Def.) (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 138).
(5) Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).
(6) Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 165 vom 2.7.2018, S. 37).
(7) Beschluss Nr. 565/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen auf der Grundlage der einseitigen Anerkennung bestimmter Dokumente durch Bulgarien, Kroatien, Rumänien und Zypern für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet oder den geplanten Aufenthalt in diesem für eine Dauer von nicht mehr als 90 Tagen binnen eines Zeitraums von 180 Tagen als ihren einzelstaatlichen Visa gleichwertig und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 895/2006/EG und Nr. 582/2008/EG (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 23).
(8) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.
(9) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).
(10) ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.
(11) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).
(12) ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.
(13) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).
ANHANG
LISTE DER BESTIMMUNGEN DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IM SINNE DES ARTIKELS 4 ABSATZ 2 DER BEITRITTSAKTE VON 2005, DIE FÜR BULGARIEN UND RUMÄNIEN IN IHREN BEZIEHUNGEN UNTEREINANDER, ZU DEN MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND VOLLSTÄNDIG ANWENDEN, SOWIE ZU ISLAND, DEM FÜRSTENTUM LIECHTENSTEIN, DEM KÖNIGREICH NORWEGEN UND DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT IN KRAFT ZU SETZEN SIND
A. |
Folgende Bestimmungen des in Schengen am 19. Juni 1990 unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19): Artikel 1, soweit er mit anderen in diesem Abschnitt genannten Bestimmungen im Zusammenhang steht, Artikel 18, Artikel 19 Absätze 1, 3 und 4, die Artikel 20, 21 und 22, die Artikel 40 bis 43 und die Artikel 126 bis 130, soweit sie mit anderen in diesem Abschnitt genannten Bestimmungen im Zusammenhang stehen, und zusätzlich Artikel 1 und die Artikel 126 bis 130, soweit sie nicht von dem Beschluss (EU) 2017/1908 abgedeckt sind. |
B. |
Folgende andere Rechtsakte der Union zusammen mit den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten:
|
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/210/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)