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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/164 |
1.2.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 164/2021
vom 11. Juni 2021
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2024/164]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG des Rates hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils von Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
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(3) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
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(4) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang I Kapitel I Teil 1.2 des EWR-Abkommens wird nach Nummer 155 (Durchführungsverordnung (EU) 2018/878 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„156. |
32020 D 0388: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/388 der Kommission vom 6. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 90/428/EWG des Rates hinsichtlich der Ausnahmen von den Vorschriften über pferdesportliche Veranstaltungen und zur Änderung der Entscheidung 2009/712/EG der Kommission hinsichtlich Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften (ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/388 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Clara GANSLANDT
(1) ABl. L 73 vom 10.3.2020, S. 19.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/164/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)