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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/125 |
18.1.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 114/2021
vom 19. März 2021
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/125]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2028 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 in Bezug auf die Zuordnungstabellen mit den Entsprechungen zwischen den Kreditrisikobewertungen externer Ratingagenturen und den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Bonitätsstufen (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2091 der Kommission vom 28. November 2019 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 in Bezug auf eng verbundene Währungen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(3) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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1. |
Unter Nummer 14ax (Durchführungsverordnung (EU) 2015/2197 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
Unter Nummer 14azc (Durchführungsverordnung (EU) 2016/1799 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2028 und (EU) 2019/2091 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. März 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Clara GANSLANDT
(1) ABl. L 313 vom 4.12.2019, S. 34.
(2) ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 38.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/125/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)