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Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/97 |
18.1.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 95/2021
vom 19. März 2021
zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens [2024/97]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1525 der Kommission vom 16. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2013/764/EU mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1663 der Kommission vom 6. November 2020 zur Änderung der Anhänge I und II der Entscheidung 2004/558/EG hinsichtlich des Seuchenfreiheitsstatus Tschechiens und der Genehmigung des Tilgungsprogramms in Bezug auf die infektiöse bovine Rhinotracheitis in mehreren Regionen Frankreichs (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Dieser Beschluss betrifft Rechtsvorschriften in Bezug auf andere lebende Tiere als Fische und Tiere der Aquakultur. Nach Absatz 2 des Einleitenden Teils zu Kapitel I von Anhang I des EWR-Abkommens gelten Rechtsvorschriften mit diesem Gegenstand nicht für Island. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Island. |
(4) |
Dieser Beschluss betrifft veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist. Dieser Beschluss gilt daher nicht für Liechtenstein. |
(5) |
Anhang I des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I Kapitel I des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
In Teil 3.2 wird unter der Überschrift „RECHTSAKTE, DENEN DIE EFTA-STAATEN UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE GEBÜHREND RECHNUNG TRAGEN MÜSSEN“ unter Nummer 48 (Durchführungsbeschluss 2013/764/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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2. |
In Teil 4.2 wird unter Nummer 80 (Entscheidung 2004/558/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/1525 und (EU) 2020/1663 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 20. März 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 19. März 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Clara GANSLANDT
(1) ABl. L 346 vom 20.10.2020, S. 31.
(2) ABl. L 374 vom 10.11.2020, S. 8.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/97/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)