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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2024/48 |
11.1.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 48/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung des Anhangs IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2024/48]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2020 bis 29. September 2020 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
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(2) |
Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zl (Durchführungsverordnung (EU) 2020/641 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
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„1zm. |
32020 R 1145: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 der Kommission vom 31. Juli 2020 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. Juni 2020 bis 29. September 2020 gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 250 vom 3.8.2020, S. 1)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1145 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Clara GANSLANDT
(1) ABl. L 250 vom 3.8.2020, S. 1.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/48/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)