Amtsblatt |
DE Serie L |
2024/41 |
11.1.2024 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 57/2021
vom 5. Februar 2021
zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens [2024/41]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/590 der Kommission vom 24. April 2020 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2019/784 der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 24,25-27,5 GHz (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(2) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/667 der Kommission vom 6. Mai 2020 zur Änderung des Beschlusses 2012/688/EU der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen in den Frequenzbändern 1 920–1 980 MHz und 2 110–2 170 MHz (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(3) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/636 der Kommission vom 8. Mai 2020 zur Änderung der Entscheidung 2008/477/EG der Kommission hinsichtlich der Aktualisierung der relevanten technischen Bedingungen im Frequenzband 2 500-2 690 MHz (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
(4) |
Anhang XI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
1. |
Unter Nummer 5cze (Entscheidung 2008/477/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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2. |
Unter Nummer 5czi (Durchführungsbeschluss 2012/688/EU der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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3. |
Unter Nummer 5czp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/784 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „, geändert durch:
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Artikel 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/590, (EU) 2020/636 und (EU) 2020/667 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Die Präsidentin
Clara GANSLANDT
(1) ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 19.
(2) ABl. L 156 vom 19.5.2020, S. 6.
(3) ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 3.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/41/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)