Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2891 |
28.12.2023 |
BESCHLUSS Nr. 1/2023 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES
vom 21. Dezember 2023
hinsichtlich der vorläufigen erzeugnisspezifischen Regeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge [2023/2891]
DER PARTNERSCHAFTSRAT —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit (im Folgenden „Handels- und Kooperationsabkommen“) zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, insbesondere auf Artikel 68 und seinen Anhang 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang 5 des Handels- und Kooperationsabkommens sieht ein schrittweises Inkrafttreten erzeugnisspezifischer Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge vor. |
(2) |
Es wurden Bedenken hinsichtlich der Herausforderungen geäußert, die sich aus der Anwendung dieser Vorschriften auf die Montage von Elektrofahrzeugen in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich ergeben. |
(3) |
Es ist daher angezeigt, die Anwendung der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2026 zu verlängern. Ab dem 1. Januar 2027 gelten die in Anhang 3 des Handels- und Kooperationsabkommens aufgeführten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge. |
(4) |
Ziel der im Handels- und Kooperationsabkommen festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge ist es, Anreize für Investitionen in eine Herstellungskapazität in der Europäischen Union und im Vereinigten Königreich zu schaffen. Eine weitere Verschiebung der neuen Vorschriften sollte nicht in Betracht gezogen werden. Daher sollte durch die vorgesehene Änderung die Möglichkeit weiterer Änderungen der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für elektrische Akkumulatoren und Elektrofahrzeuge bis zum 1. Januar 2032 beseitigt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 68 des Handels- und Kooperationsabkommens erhält folgende Fassung:
„Artikel 68
Änderung dieses Kapitels und seiner Anhänge
(1) Der Partnerschaftsrat kann dieses Kapitel und seine Anhänge vorbehaltlich des Absatzes 2 ändern.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
a) |
Anhang 5 dieses Abkommens, |
b) |
die in Anhang 3 festgelegten erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, die sich auf die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse beziehen (bis zum 1. Januar 2032) und |
c) |
diesen Artikel bis 1. Januar 2032, soweit er sich auf Anhang 3 für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse bezieht, und Anhang 5. |
Absatz 1 gilt jedoch, wenn die erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 3, die für die in Anhang 5 aufgeführten Erzeugnisse gelten, oder in Anhang 5 aufgrund von Aktualisierungen des Harmonisierten Systems geändert werden.“
Artikel 2
Anhang 5 des Handels- und Kooperationsabkommens erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Brüssel und London, den 21. Dezember 2023
Im Namen des Partnerschaftsrates
Die Ko-Vorsitzenden
Maroš ŠEFČOVIČ
David CAMERON
ANHANG
„ANHANG 5
VORLÄUFIGE ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN FÜR ELEKTRISCHE AKKUMULATOREN UND ELEKTROFAHRZEUGE
Vorläufige erzeugnisspezifische Regeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten
Für die in Spalte 1 aufgeführten Erzeugnisse gilt die in Spalte 2 aufgeführte erzeugnisspezifische Regel für den Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026.
Spalte 1 Einreihung im Harmonisierten System (2017) sowie spezifische Bezeichnung |
Spalte 2 Erzeugnisspezifische Ursprungsregeln, die vom Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember 2026 gelten |
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85.07 |
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CTSH Montage von Batteriesätzen aus Batteriezellen oder Batteriemodulen ohne Ursprungseigenschaft oder MaxNOM 70 % (EXW) |
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CTH oder MaxNOM 70 % (EXW) |
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87.02-87.04 |
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MaxNOM 60 % (EXW) |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2891/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)