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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2877

19.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2877 DES RATES

vom 18. Dezember 2023

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 31. Mai 2013 hat der Rat den Beschluss 2013/255/GASP (1) und am 18. Januar 2012, im Anschluss an die Annahme von Schlussfolgerungen des Rates, in denen er die Gewalt und die weitverbreiteten und systematischen schweren Menschenrechtsverletzungen in Syrien verurteilte, die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) angenommen.

(2)

Das verheerende Erdbeben vom 6. Februar 2023 hat die bereits katastrophalen Bedingungen in dem Land weiter verschärft und das Leid der syrischen Bevölkerung noch vergrößert.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 bekräftigte der Europäische Rat die Bereitschaft der Union, weitere Unterstützung zu leisten, um das Leid in allen betroffenen Regionen zu lindern. Er rief alle Konfliktparteien dazu auf, den Zugang der Opfer des Erdbebens in Syrien zu humanitärer Hilfe zu gewährleisten — unabhängig davon, wo sie sich befinden — und rief die humanitäre Gemeinschaft unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen dazu auf, für eine rasche Bereitstellung von Hilfe zu sorgen.

(4)

Restriktive Maßnahmen der Union, einschließlich derjenigen Maßnahmen, die angesichts der Lage in Syrien angenommen wurden, sollen die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Notleidende nicht behindern. Der Handel zwischen der Union und Syrien wird in den meisten Sektoren — einschließlich Lebens- und Arzneimitteln — durch die vom Rat angesichts der Lage in Syrien angenommenen restriktiven Maßnahmen nicht eingeschränkt. Darüber hinaus sind für einzelne Maßnahmen Ausnahmen in Kraft, die es ermöglichen, benannten Personen und Organisationen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen ausschließlich für die Bereitstellung humanitärer Hilfe in Syrien oder für die Unterstützung der Zivilbevölkerung in Syrien erforderlich sind. In bestimmten Fällen ist eine vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde erforderlich.

(5)

Der Rat hat am 23. Februar 2023 den Beschluss (GASP) 2023/408 (3) und die Verordnung (EU) 2023/407 (4) angenommen, mit denen eine Ausnahme vom Einfrieren der Vermögenswerte von benannten natürlichen oder juristischen Personen und Organisationen und von den Beschränkungen für die Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für benannte natürliche oder juristische Personen und Organisationen eingeführt wurde. Der Rat hat beschlossen, dass diese Ausnahme 2023 zugunsten internationaler Organisationen und bestimmter Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten beteiligt sind, für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis zum 24. August 2023 gelten sollte. Am 14. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1467 (5) und die Verordnung (EU) 2023/1462 (6) angenommen, mit denen diese Ausnahme bis zum 24. Februar 2024 verlängert wurde.

(6)

Um auf die anhaltende Dringlichkeit der durch das Erdbeben verschärften humanitären Krise in Syrien zu reagieren, die rasche Bereitstellung von Hilfe zu erleichtern und bestimmten Kategorien von Akteuren, die an humanitären Tätigkeiten in Syrien beteiligt sind, für welche die durch den Beschluss (GASP) 2023/408 und die Verordnung (EU) 2023/407 festgelegte Ausnahme gilt, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit zu bieten, ist es angezegt, diese Ausnahme entsprechend dem derzeitigen Enddatum der Geltungsdauer des Beschlusses 2013/255/GASP bis zum 1. Juni 2024 zu verlängern.

(7)

Da die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen in den Anwendungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(8)

Die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 wird das Datum „24. Februar 2024“ durch das Datum „1. Juni 2024“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

T. RIBERA RODRÍGUEZ


(1)  Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 147 vom 1.6.2013, S. 14).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 (ABl. L 16 vom 19.1.2012, S. 1).

(3)  Beschluss (GASP) 2023/408 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56I vom 23.2.2023, S. 4).

(4)  Verordnung (EU) 2023/407 des Rates vom 23. Februar 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 56I vom 23.2.2023, S. 1).

(5)  Beschluss (GASP) 2023/1467 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 41).

(6)  Verordnung (EU) 2023/1462 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 180 vom 17.7.2023, S. 8).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2877/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)