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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2856 |
18.12.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2856 DES RATES
vom 7. Dezember 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ hinsichtlich der Aufstellung einer Liste mit mindestens 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter zu dienen, vertreten werden soll
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde durch die Union mit dem Beschluss (EU) 2020/244 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. März 2020 in Kraft getreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel 196 Absatz 1 des Abkommens muss der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Kooperationsausschuss“) nach Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste von mindestens 15 Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“). Die Liste der Schiedsrichter hat sich aus drei Teillisten mit jeweils mindestens fünf Personen zusammenzusetzen: eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. |
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(3) |
Auf Grundlage der Vorschläge der Vertragsparteien soll der Kooperationsausschuss auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss zur Aufstellung der Liste der Schiedsrichter annehmen. |
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(4) |
Es ist zweckmäßig, den im Kooperationsausschuss im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Aufstellung der Liste der Schiedsrichter festzulegen, da der geplante Beschluss des Kooperationsausschusses für die Union verbindlich sein wird — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit dem Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits eingesetzten Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Kooperationsausschuss“) hinsichtlich der Aufstellung der Liste von Personen, die willens und in der Lage sind, im Einklang mit Artikel 196 Absatz 1 des Abkommens als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen, zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Kooperationsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2023.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. HEREU BOHER
(1) ABl. L 29 vom 4.2.2016, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2020/244 des Rates vom 20. Januar 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits (ABl. L 52 vom 25.2.2020, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2023 DER SITZUNG DES KOOPERATIONSAUSSCHUSSES IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“
vom …
über die Aufstellung einer Liste der Schiedsrichter gemäß Artikel 196 Absatz 1 des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
DER KOOPERATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ —
gestützt auf das Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan (im Folgenden „Abkommen“) andererseits, insbesondere auf Artikel 196 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 196 Absatz 1 des Abkommens muss der Kooperationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (im Folgenden „Kooperationsausschuss“) nach Artikel 269 Absatz 5 des Abkommens spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Abkommens eine Liste mit mindestens 15 Personen aufstellen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren zu dienen (im Folgenden „Liste der Schiedsrichter“). |
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(2) |
Artikel 196 Absatz 1 legt fest, dass sich die Liste der Schiedsrichter aus drei Teillisten mit jeweils fünf Personen zusammenzusetzen hat: Eine Teilliste für jede Vertragspartei und eine Teilliste mit Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit einer der Vertragsparteien besitzen und im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Nach Artikel 196 Absatz 2 des Abkommen müssen die Schiedsrichter über Fachwissen und Erfahrung auf den Gebieten Recht und internationaler Handel verfügen. |
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(3) |
Die Europäische Union und die Republik Kasachstan haben jeweils fünf Kandidaten vorgeschlagen, die als Schiedsrichter dienen können und haben sich auf fünf Drittstaatsangehörige geeignet, die im Schiedspanel den Vorsitz führen können. Alle genannten Personen sind willens und in der Lage, als Schiedsrichter zu dienen und erfüllen die in Artikels 196 des Abkommens festgelegten Bedingungen. |
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(4) |
Um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf Titel III Kapitel 14, sollte die Liste der Schiedsrichter vom Kooperationsausschuss aufgestellt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der 15 Personen, die willens und in der Lage sind, als Schiedsrichter in Streitbeilegungsverfahren im Rahmen des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits zu dienen, wird gemäß Artikel 196 Absatz 1 dieses Abkommens aufgestellt.
Die Liste der Schiedsrichter ist im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Kooperationsausschuss
Der Vorsitzende/Die Vorsitzende
ANHANG
LISTE DER SCHIEDSRICHTER NACH ARTIKEL 196 ABSATZ 1 DES ABKOMMENS ÜBER EINE VERSTÄRKTE PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER REPUBLIK KASACHSTAN ANDERERSEITS
Von der Europäischen Union vorgeschlagene Schiedsrichter
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1. |
Claudia ANNACKER |
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2. |
Maria Chiara MALAGUTI |
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3. |
Danae AZARIA |
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4. |
Irina BUGA |
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5. |
Pierre D’ARGENT |
Von der Republik Kasachstan vorgeschlagene Schiedsrichter
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1. |
Gani BITENOV |
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2. |
Miras DAULENOV |
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3. |
Aigoul KENJEBA YEVA |
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4. |
Marat SARSENBAYEV |
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5. |
Farhad KARAGUSSOV |
Vorsitzende
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1. |
Ichiro ARAKI (Japan) |
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2. |
Penelope Jane RIDINGS (Neuseeland) |
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3. |
Ujal Singh BHATIA (Indien) |
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4. |
Valerie HUGHES (Kanada) |
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5. |
Thomas COTTIER (Schweiz) |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2856/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)