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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2831

15.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2831 DER KOMMISSION

vom 13. Dezember 2023

über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 4,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1588 des Rates vom 13. Juli 2015 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. In der Verordnung (EU) 2015/1588 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen (d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die ein und demselben Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum gewährt werden) eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.

(2)

Die Kommission hat den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV in zahlreichen Entscheidungen und Beschlüssen näher erläutert. Sie hat ferner ihren Standpunkt zu dem De-minimis-Höchstbetrag dargelegt, bis zu dem Artikel 107 Absatz 1 AEUV als nicht anwendbar angesehen werden kann — zunächst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (2) und anschließend in den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 (3), (EG) Nr. 1998/2006 (4) und (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission (5). Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013, sobald deren Geltungsdauer endet.

(3)

Angesichts der bei der Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gesammelten Erfahrungen sollte der Höchstbetrag an De-minimis-Beihilfen, den ein einziges Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat erhalten darf, auf 300 000 EUR angehoben werden. Dieser Höchstbetrag spiegelt die Inflation seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 und die voraussichtlichen Entwicklungen während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung wider. Dieser Höchstbetrag ist notwendig, damit davon ausgegangen werden kann, dass die einzelnen unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben noch den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen.

(4)

Der Begriff des Unternehmens bezeichnet nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit — sei es eine natürliche oder eine juristische Person —, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (6). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass eine Einheit, die „Kontrollbeteiligungen an einer Gesellschaft hält“ und „diese Kontrolle tatsächlich durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung der Gesellschaft aus[übt]“, als an der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens beteiligt anzusehen ist. Eine solche Einheit ist daher selbst auch als Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV einzustufen (7). Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass alle Einheiten, die (de jure oder de facto) von ein und derselben Einheit kontrolliert werden, als ein einziges Unternehmen anzusehen sind (8).

(5)

Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte diese Verordnung eine erschöpfende Liste eindeutiger Kriterien enthalten, anhand deren geprüft werden kann, ob zwei oder mehr Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats als ein einziges Unternehmen eingestuft werden sollten. Die Kommission hat unter den bewährten Kriterien für die Bestimmung des Begriffs „verbundene Unternehmen“ in der Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (9) und in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission (10) diejenigen Kriterien ausgewählt, die für die Zwecke der vorliegenden Verordnung geeignet sind. Diese Kriterien sollten angesichts des Geltungsbereichs der vorliegenden Verordnung sowohl für KMU als auch für große Unternehmen gelten und sicherstellen, dass eine Gruppe verbundener Unternehmen für die Anwendung der De-minimis-Regel als ein einziges Unternehmen angesehen wird. Unternehmen, deren einzige Beziehung untereinander darin besteht, dass jedes von ihnen eine direkte Verbindung zu derselben bzw. denselben öffentlichen Einrichtungen aufweist, sollten hingegen nicht als miteinander verbunden eingestuft werden. So sollte der besonderen Situation von Unternehmen Rechnung getragen werden, die der Kontrolle derselben öffentlichen Einrichtung bzw. Einrichtungen unterliegen, aber möglicherweise über unabhängige Entscheidungsbefugnisse verfügen.

(6)

Da für die Primärproduktion (insbesondere die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur) besondere Vorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass unterhalb des in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbetrags liegende Beihilfen dennoch die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, sollte diese Verordnung für die genannten Bereiche nicht gelten.

(7)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten. Als Verarbeitung oder Vermarktung sollten in diesem Zusammenhang weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf (wie das Ernten, Mähen und Dreschen von Getreide oder das Verpacken von Eiern) noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter angesehen werden; daher sollte diese Verordnung für diese Tätigkeiten nicht gelten.

(8)

Angesichts der Art der Tätigkeiten bei der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur und der Ähnlichkeiten zwischen diesen Tätigkeiten und anderen Verarbeitungs- und Vermarktungstätigkeiten sollte diese Verordnung auch für Unternehmen gelten, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Weder in einem landwirtschaftlichen Betrieb oder an Bord von Schiffen erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf (wie das Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren) noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sollten in dieser Hinsicht als Verarbeitung oder Vermarktung angesehen werden; daher sollte diese Verordnung nicht für diese Tätigkeiten gelten.

(9)

Sobald die Union eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, müssen sich die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aller Maßnahmen enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen könnten (11). Deshalb sollten Beihilfen im Agrarsektor, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der erworbenen oder vermarkteten Erzeugnisse richtet, vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Ebenfalls ausgenommen werden sollten Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, die Beihilfe mit landwirtschaftlichen Primärerzeugern zu teilen. Diese Grundsätze gelten auch für den Fischerei- und Aquakultursektor.

(10)

Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, die von der Verwendung von einheimischen anstelle von eingeführten Waren oder Dienstleistungen abhängig gemacht werden. Sie sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten gelten. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat festgestellt, dass die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 „nicht alle Beihilfen aus[schließt], die Einfluss auf Ausfuhren haben könnten, sondern lediglich jene, deren unmittelbarer Gegenstand kraft ihrer Gestaltung in der Absatzförderung in einem anderen Mitgliedstaat besteht“, und dass „eine Investitionsbeihilfe, nicht zu den ‚Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten‘ im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 zählt, sofern sie nicht in der einen oder anderen Form dem Grunde bzw. der Höhe nach durch die Menge der ausgeführten Erzeugnisse bestimmt ist, und dass sie somit nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, auch wenn die so geförderten Investitionen die Entwicklung von zur Ausfuhr bestimmten Erzeugnissen ermöglichen“ (12). Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, der Durchführung von Studien oder der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten im Hinblick auf die Einführung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittstaat stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(11)

Bei dem für die Zwecke dieser Verordnung zugrunde zu legenden Zeitraum von drei Jahren sollte es sich um einen rollierenden Zeitraum handeln. Bei jeder neuen Gewährung einer De-minimis-Beihilfe sollte die Gesamtsumme der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Beihilfen herangezogen werden.

(12)

Im Falle eines Unternehmens, das sowohl in einem vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommenen Bereich als auch in anderen Bereichen tätig ist oder andere Tätigkeiten ausübt, sollte diese Verordnung für diese anderen Bereiche oder Tätigkeiten gelten, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die gewährten De-minimis-Beihilfen nicht den Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen zugutekommen. Gleiches sollte für Unternehmen gelten, die in Bereichen tätig sind, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten. Wenn ein Unternehmen nicht gewährleisten kann, dass die De-minimis-Beihilfen für die Tätigkeiten in Bereichen, für die niedrigere De-minimis-Höchstbeträge gelten, diesen niedrigeren Höchstbetrag nicht übersteigen, sollte für alle Tätigkeiten des betreffenden Unternehmens der niedrigste Höchstbetrag gelten.

(13)

Es sollten Vorschriften festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die in einschlägigen Verordnungen oder Kommissionsbeschlüssen festgesetzten Beihilfehöchstintensitäten nicht umgangen werden können. Ferner sollten klare Kumulierungsvorschriften festgelegt werden.

(14)

Diese Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV angesehen wird, etwa wenn die Maßnahme dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers genügt oder keine Übertragung staatlicher Mittel erfolgt. Insbesondere stellen Unionsmittel, die zentral von der Kommission verwaltet werden und nicht der mittelbaren oder unmittelbaren Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, keine staatliche Beihilfe dar und sollten daher bei der Prüfung, ob der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag überschritten wird, nicht berücksichtigt werden.

(15)

In dieser Verordnung werden nicht alle Situationen aufgeführt, in denen eine Maßnahme möglicherweise weder Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat noch den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. So kann es Fälle geben, in denen ein Beihilfeempfänger Waren oder Dienstleistungen nur in einem begrenzten Gebiet (beispielsweise einem Inselgebiet oder einem Gebiet in äußerster Randlage) innerhalb eines Mitgliedstaats anbietet und nicht damit zu rechnen ist, dass der Beihilfeempfänger Kunden aus anderen Mitgliedstaaten gewinnen wird, und ferner davon auszugehen ist, dass die Maßnahme allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Bedingungen für grenzüberschreitende Investitionen oder die grenzüberschreitende Niederlassung von Unternehmen haben wird. Solche Maßnahmen sollten einzeln geprüft werden.

(16)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und wirksamen Überwachung sollte diese Verordnung nur für De-minimis-Beihilfen gelten, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente De-minimis-Beihilfen“). Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen oder bei sonstigen Beihilfeformen möglich, bei denen eine Obergrenze gewährleistet, dass der einschlägige Höchstbetrag nicht überschritten wird. Ist eine Obergrenze vorgesehen, so muss der Mitgliedstaat, solange der genaue Beihilfebetrag nicht bekannt ist, davon ausgehen, dass der Beihilfebetrag der betreffenden Maßnahme der Obergrenze entspricht, um zu gewährleisten, dass mehrere Beihilfemaßnahmen zusammengenommen den Höchstbetrag nach dieser Verordnung nicht überschreiten und die Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

(17)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung des De-minimis-Höchstbetrags sollten alle Mitgliedstaaten dieselbe Berechnungsmethode anwenden, um den Gesamtbeihilfebetrag zu berechnen. Um die Berechnung zu vereinfachen, sollten Beihilfen, die nicht in Form eines Barzuschusses gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umgerechnet werden. Die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von transparenten Beihilfeformen, bei denen es sich nicht um in Form eines Zuschusses oder um in mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen handelt, sollte auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze erfolgen. Im Interesse einer einheitlichen, transparenten und einfachen Anwendung der Beihilfevorschriften sollten für die Zwecke dieser Verordnung die Referenzzinssätze nach der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (13) als marktübliche Zinssätze herangezogen werden.

(18)

Beihilfen in Form von Darlehen, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Darlehen, sollten als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Zur Vereinfachung der Behandlung von Kleindarlehen mit kurzer Laufzeit sollte eine klare Regel festgelegt werden, die einfach anzuwenden ist und sowohl der Höhe als auch der Laufzeit des Darlehens Rechnung trägt. Bei Darlehen, die durch Sicherheiten unterlegt sind, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen, und die entweder einen Darlehensbetrag von nicht mehr als 1 500 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren oder einen Darlehensbetrag von nicht mehr als 750 000 EUR und eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen, kann davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Dies stützt sich auf die Erfahrungen der Kommission sowie die Berücksichtigung der seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 verzeichneten Inflation und der voraussichtlichen Inflationsentwicklung während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung. Da es schwierig ist, das Bruttosubventionsäquivalent von Beihilfen für Unternehmen zu bestimmen, die möglicherweise nicht in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen (z. B. weil sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden oder nach nationalem Recht die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen), sollte diese Regel für solche Unternehmen nicht gelten.

(19)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen sollten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt. Beihilfen, die im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen im Sinne der Risikofinanzierungsleitlinien (14) in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt werden, sollten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen angesehen werden, außer wenn gewährleistet ist, dass die im Rahmen der betreffenden Maßnahme gewährten Kapitalzuführungen den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigen.

(20)

Beihilfen in Form von Garantien, einschließlich De-minimis-Risikofinanzierungsbeihilfen in Form von Garantien, sollten als transparent angesehen werden, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Kommissionsmitteilung für die betreffende Unternehmensart festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet worden ist (15). Diese Verordnung sollte klare Regeln enthalten, die sowohl der Höhe des zugrunde liegenden Darlehens als auch der Laufzeit der Garantie Rechnung tragen. Die Festlegung klarer Regeln dürfte zur Vereinfachung der Behandlung von Garantien mit kurzer Laufzeit beitragen, mit denen ein Anteil von höchstens 80 % eines relativ geringen Darlehensbetrags besichert wird und bei denen etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste des Darlehensgebers und des Garantiegebers anteilig verringern. Diese Regel sollte nicht für Garantien gelten, mit denen nicht Darlehen, sondern beispielsweise Eigenkapitalgeschäfte besichert werden. Ausgehend von den Erfahrungen der Kommission und unter Berücksichtigung der seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 verzeichneten Inflation und der voraussichtlichen Inflationsentwicklung während der Geltungsdauer der vorliegenden Verordnung sollte unter folgenden Voraussetzungen davon ausgegangen werden, dass das Bruttosubventionsäquivalent der Garantie den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt: i) Die Garantie geht nicht über 80 % des zugrunde liegenden Darlehen hinaus, ii) deckt einen Betrag von nicht mehr als 2 250 000 EUR ab und iii) weist eine Laufzeit von höchstens fünf Jahren auf. Gleiches gilt bei Garantien, die i) nicht über 80 % des zugrunde liegenden Darlehens hinausgehen, ii) einen Betrag von nicht mehr als 1 125 000 EUR abdecken und iii) eine Laufzeit von höchstens zehn Jahren aufweisen.

(21)

Ferner können die Mitgliedstaaten zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents von Garantien eine Methode anwenden, die nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen bei der Kommission angemeldet und von der Kommission als mit der Garantiemitteilung (16) oder einer Nachfolgemitteilung vereinbar akzeptiert wurde. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es bei der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(22)

Wenn eine De-minimis-Beihilfe über Finanzintermediäre bereitgestellt wird, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Finanzintermediäre keine staatlichen Beihilfen erhalten. Dies kann zum Beispiel sichergestellt werden, i) indem Finanzintermediäre, denen eine staatliche Garantie zugutekommt, verpflichtet werden, ein marktübliches Entgelt zu zahlen oder ii) den Vorteil vollständig an die Endempfänger weiterzugeben, oder iii) indem der De-minimis-Höchstbetrag und die anderen Voraussetzungen dieser Verordnung auf Ebene der Finanzintermediäre eingehalten werden. Um die Behandlung von Finanzintermediären, die De-minimis-Beihilferegelungen durchführen, in Fällen zu vereinfachen, in denen Mitgliedstaaten Option iii wählen, sollte diese Verordnung eine klare Regel enthalten, die einfach anzuwenden ist und dem Gesamtumfang der De-minimis-Beihilfen enthaltenden Darlehen Rechnung trägt, die der Finanzintermediär in den vergangenen drei Jahren ausgegeben hat. Nach den Erfahrungen der Kommission kann davon ausgegangen werden, dass Finanzintermediäre, die durch Garantien besicherte De-minimis-Darlehen gewähren und einen Mechanismus zur Weitergabe des mit der Garantie verbundenen Vorteils an die Endbegünstigten anwenden, ein Bruttosubventionsäquivalent erhalten, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt, wenn der in ihrem Portfolio enthaltene Gesamtbetrag der durch Garantien besicherten De-minimis-Darlehen sich auf weniger als 10 Mio. EUR beläuft oder wenn dieser Gesamtbetrag sich auf weniger als 40 Mio. EUR beläuft und sich aus einzelnen De-minimis-Darlehen von weniger als 100 000 EUR zusammensetzt, sofern die De-minimis-Regelung den in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Finanzintermediären zu gleichen Bedingungen zur Verfügung steht.

(23)

Nach erfolgter Anmeldung durch einen Mitgliedstaat sollte die Kommission prüfen, ob eine Maßnahme, bei der es sich nicht um einen Zuschuss, ein Darlehen, eine Garantie, eine Kapitalzuführung oder eine Risikofinanzierungsmaßnahme, die in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln bereitgestellt wird, oder begrenzte Steuerbefreiungen oder sonstige Beihilfeformen mit einer Obergrenze handelt, zu einem Bruttosubventionsäquivalent führt, das den De-minimis-Höchstbetrag nicht übersteigt und daher unter diese Verordnung fallen könnte.

(24)

Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Beihilfevorschriften im Einklang mit dem in Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, ihr die Erfüllung dieser Aufgabe erleichtern, indem sie durch geeignete Vorkehrungen sicherstellen, dass der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die einem einzigen Unternehmen auf der Grundlage der De-minimis-Regeln gewährt werden, den zulässigen Höchstbetrag nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten sollten die Beihilfegewährung überwachen, um zu gewährleisten, dass der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird und die Kumulierungsregeln eingehalten werden. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, sollten die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 1. Januar 2026 alle einschlägigen Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene erfassen und im Falle neuer Beihilfen prüfen, ob dadurch der in dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag überschritten würde. Das zentrale Register wird zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen beitragen. Sobald das Zentralregister Daten für einen Zeitraum von drei Jahren enthält, werden die Unternehmen nach dieser Verordnung nicht mehr verpflichtet sein, ihre anderen De-minimis-Beihilfen im Auge zu behalten und anzugeben. Für die Zwecke dieser Verordnung wird die Einhaltung des in dieser Verordnung festgelegten Höchstbetrags grundsätzlich anhand der im Zentralregister erfassten Informationen kontrolliert werden.

(25)

Jeder Mitgliedstaat kann ein nationales Zentralregister einrichten. Bestehende nationale Zentralregister, die die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, können weiterhin genutzt werden. Die Kommission wird ein Zentralregister auf Unionsebene einrichten, das die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 nutzen können.

(26)

Da der Verwaltungsaufwand und regulatorische Hindernisse für die meisten KMU eine Herausforderung darstellen und die Kommission das Ziel verfolgt, die Belastung durch Berichtspflichten um 25 % zu verringern (17), sollten die Zentralregister so gestaltet sein, dass der Verwaltungsaufwand verringert wird. Gute Verwaltungsgepflogenheiten wie die in der Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor (18) dargelegten Gepflogenheiten können bei der Ausgestaltung und der Führung des Zentralregisters auf Unionsebene und der nationalen Zentralregister als Richtschnur dienen.

(27)

Ziel der Transparenzvorschriften ist es, für eine bessere Einhaltung der Vorschriften, eine größere Rechenschaftspflicht, Peer-Reviews und letztlich wirksamere öffentliche Ausgaben zu sorgen. Die Veröffentlichung des Namens des Beihilfeempfängers in einem zentralen Register dient dem berechtigten Interesse an einer transparenten Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Verwendung von Mitteln der Mitgliedstaaten. Das Recht der Beihilfeempfänger auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten wird dadurch nicht in unangemessener Weise beeinträchtigt, sofern bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten im zentralen Register die Datenschutzvorschriften der Union (19) eingehalten werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Einträge zu pseudonymisieren, wenn dies zur Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union erforderlich ist.

(28)

Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Daher sollte diese Verordnung auch für Beihilfen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Analog dazu sollten zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 gewährte Fördermaßnahmen, die die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen, als von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt gelten.

(29)

Da die Beihilfepolitik grundsätzlich in regelmäßigen Abständen überprüft werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden.

(30)

Für den Fall, dass diese Verordnung nach Ablauf ihrer Geltungsdauer nicht verlängert wird, sollte den Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen eine sechsmonatige Anpassungsfrist eingeräumt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftszweige mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätig sind,

b)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig sind, sofern der Beihilfebetrag auf der Grundlage des Preises oder der Menge der gekauften oder in Verkehr gebrachten Erzeugnisse festgesetzt wird,

c)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

d)

Beihilfen an Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind,

i)

wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet oder

ii)

wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an Primärerzeuger weitergegeben wird,

e)

Beihilfen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Ausfuhren in Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden Ausgaben für exportbezogene Tätigkeiten im Zusammenhang stehen;

f)

Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren und Dienstleistungen Vorrang vor eingeführten Waren und Dienstleistungen erhalten.

(2)   Wenn ein Unternehmen sowohl in einem der in Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d genannten Bereichen als auch in einem oder mehreren anderen unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist oder andere unter diese Verordnung fallende Tätigkeiten ausübt, so gilt diese Verordnung für Beihilfen, die für letztere Bereiche oder Tätigkeiten gewährt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat durch geeignete Mittel wie die Trennung der Tätigkeiten oder der Buchführung sicherstellt, dass die Tätigkeiten in den von dieser Verordnung ausgenommenen Bereichen nicht durch im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen unterstützt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“ die in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnisse mit Ausnahme der in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) fallenden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur;

b)

„landwirtschaftliche Primärproduktion“ die Erzeugung von in Anhang I AEUV aufgeführten Erzeugnissen des Bodens und der Viehzucht, ohne weitere Vorgänge, die die Beschaffenheit solcher Erzeugnisse verändern;

c)

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“ jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, deren Ergebnis ebenfalls ein landwirtschaftliches Erzeugnis ist, ausgenommen in einem landwirtschaftlichen Betrieb erfolgende Tätigkeiten zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

d)

„Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ das Lagern, Feilhalten oder Anbieten zum Verkauf, die Abgabe oder jede andere Form des Inverkehrbringens eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses, ausgenommen der Erstverkauf durch den Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter und jede Tätigkeit, die ein Erzeugnis für diesen Erstverkauf vorbereitet; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, wenn er in gesonderten, für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

e)

„Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur“ die Erzeugnisse gemäß Artikel 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013;

f)

„Primärproduktion von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen“ sämtliche Schritte im Zusammenhang mit dem Fang, der Aufzucht oder der Haltung von Wasserorganismen, sowie Tätigkeiten im Betrieb oder an Bord, die zur Vorbereitung eines Tieres oder einer Pflanze für den Erstverkauf erforderlich sind, einschließlich Zerlegen, Filetieren oder Einfrieren sowie Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter;

g)

„Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur“ sämtliche Schritte, einschließlich Behandlung, Bearbeitung und Umwandlung, die nach der Anlandung oder im Fall von Aquakultur der Ernte vorgenommen werden und deren Ergebnis ein Verarbeitungserzeugnis ist, sowie der Vertrieb des Erzeugnisses;

h)

„Finanzintermediär“ Finanzinstitute, die einen Erwerbszweck verfolgen, ungeachtet ihrer Form und Eigentumsverhältnisse; öffentliche Förderbanken oder -institute fallen nicht unter diese Definition, wenn sie als Bewilligungsbehörden fungieren und keine Quersubventionierung der auf eigenes Risiko und eigene Rechnung ausgeübten Tätigkeiten erfolgt;

2.    „ein einziges Unternehmen“ für die Zwecke dieser Verordnung alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander in mindestens einer der Beziehungen gemäß den Buchstaben a bis d stehen, werden als ein einziges Unternehmen betrachtet.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV.

(2)   Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen.

(3)   Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.

(4)   Der in Absatz 2 festgelegte Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.

(5)   Für die Zwecke des in Absatz 2 genannten Höchstbetrags wird die Beihilfe als Barzuschuss ausgedrückt. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag dem Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe.

(6)   In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf den Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt.

(7)   Wenn der Höchstbetrag nach Absatz 2 durch die Gewährung einer neuen De-minimis-Beihilfe überschritten würde, darf diese Verordnung für diese neue Beihilfe nicht in Anspruch genommen werden.

(8)   Im Falle einer Fusion oder Übernahme müssen alle De-minimis-Beihilfen, die den beteiligten Unternehmen zuvor gewährt wurden, berücksichtigt werden, wenn es darum geht zu ermitteln, ob eine neue De-minimis-Beihilfe für das neue bzw. das übernehmende Unternehmen zu einer Überschreitung des Höchstbetrags nach Absatz 2 führt. Vor der Fusion bzw. Übernahme rechtmäßig gewährte De-minimis-Beihilfen gelten weiterhin als rechtmäßig.

(9)   Wird ein Unternehmen in zwei oder mehr separate Unternehmen aufgespalten, so werden alle De-minimis-Beihilfen, die dem Unternehmen vor der Aufspaltung gewährt wurden, demjenigen Unternehmen zugewiesen, dem die Beihilfen zugutekommen, also grundsätzlich dem Unternehmen, das die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen verwendet wurden. Ist eine solche Zuweisung nicht möglich, so werden die De-minimis-Beihilfen den neuen Unternehmen auf der Grundlage des Buchwerts ihres Eigenkapitals zum Zeitpunkt der tatsächlichen Aufspaltung anteilig zugewiesen.

Artikel 4

Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents

(1)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente De-minimis-Beihilfen“).

(2)   Beihilfen in Form von Zuschüssen oder Zinszuschüssen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen.

(3)   Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)

sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B- entspricht; und entweder

b)

das Darlehen durch Sicherheiten unterlegt ist, die sich auf mindestens 50 % des Darlehensbetrags belaufen und das Darlehen entweder einen Betrag von 1 500 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 750 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Darlehen mit einem geringeren Darlehensbetrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

c)

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wurde.

(4)   Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.

(5)   Beihilfen im Rahmen von Risikofinanzierungsmaßnahmen, die in Form von Beteiligungen oder beteiligungsähnlichen Finanzierungsinstrumenten gewährt werden, gelten nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn das einem einzigen Unternehmen bereitgestellte Kapital den in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigt.

(6)   Beihilfen in Form von Garantien gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn

a)

sich der Beihilfeempfänger weder in einem Insolvenzverfahren befindet noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt. Im Falle eines großen Unternehmens muss sich der Beihilfeempfänger in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens B– entspricht; und entweder

b)

die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehens abdeckt und etwaige Verluste anteilig in der gleichen Weise vom Darlehensgeber und vom Garantiegeber getragen werden und die Nettoverwertungserlöse, die von der Verwertung der vom Darlehensnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, die Verluste des Darlehensgebers und des Garantiegebers anteilig verringern und die Garantie einen Betrag von 2 250 000 EUR und eine Laufzeit von fünf Jahren oder einen Betrag von 1 125 000 EUR und eine Laufzeit von zehn Jahren aufweist; bei Garantien mit einem geringeren Garantiebetrag oder einer kürzeren Laufzeit als fünf bzw. zehn Jahre wird das Bruttosubventionsäquivalent als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet; oder

c)

das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der in einer Mitteilung der Kommission festgelegten Safe-Harbour-Prämien berechnet wurde; oder

d)

vor der Durchführung

i)

die Methode für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents der Garantie bei der Kommission nach einer anderen zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung der Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen angemeldet wurde und von der Kommission aufgrund ihrer Vereinbarkeit mit der Garantiemitteilung oder einer Nachfolgermitteilung akzeptiert wurde und

ii)

sich die akzeptierte Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion bezieht, um die es im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung geht.

(7)   Erhält ein Finanzintermediär, der eine oder mehrere De-minimis-Beihilferegelungen durchführt, die den in dem betreffenden Mitgliedstaat tätigen Finanzintermediären zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen müssen, eine Beihilfe, so gilt diese als transparente De-minimis-Beihilfe, wenn

a)

der Finanzintermediär den durch die staatlichen Garantien erlangten Vorteil an die Beihilfeempfänger weitergibt, indem er ihnen neue vorrangige Darlehen mit niedrigeren Zinssätzen oder geringeren Anforderungen an die Sicherheiten bereitstellt und keine Garantie mehr als 80 % des zugrunde liegenden Darlehens abdeckt und

b)

die durch Garantien besicherten De-minimis-Darlehen Beihilfeempfängern gewährt werden, die sich in einer Situation befinden, die einer Bewertung mit einem Rating von mindestens „B-“ entspricht, und der Gesamtbetrag dieser Darlehen

i)

weniger als 10 Mio. EUR oder

ii)

weniger als 40 Mio. EUR und jedes einzelne durch eine Garantie besicherte De-minimis-Darlehen nicht mehr als 100 000 EUR beträgt.

Wenn sich der Gesamtbetrag der von dem Finanzintermediär ausgereichten De-minimis-Darlehen gemäß Buchstabe b Ziffer i auf weniger als 10 Mio. EUR bzw. gemäß Buchstabe b Ziffer ii auf weniger als 40 Mio. EUR beläuft, wird das Bruttosubventionsäquivalent des jeweiligen Darlehens als entsprechender Anteil des einschlägigen Höchstbetrags nach Artikel 3 Absatz 2 berechnet.

(8)   Beihilfen in anderer Form gelten als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn die Beihilfebestimmungen eine Obergrenze vorsehen, die gewährleistet, dass der in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegte Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Artikel 5

Kumulierung

(1)   Nach dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen mit nach der Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission (21) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.

(2)   De-minimis-Beihilfen nach der vorliegenden Verordnung dürfen bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten einschlägigen Höchstbetrag mit nach der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission (22) und der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission (23) gewährten De-minimis-Beihilfen kumuliert werden.

(3)   Im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden.

Artikel 6

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten erfassen die in Absatz 1 aufgeführten Angaben zu allen De-minimis-Beihilfen, die von Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gewährt wurden, innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe im Zentralregister. Die entsprechenden Informationen über De-minimis-Beihilfen, die Finanzintermediäre, die De-minimis-Beihilferegelungen durchführen, erhalten, müssen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang des Berichts nach Absatz 5 eingetragen werden. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Richtigkeit der im Zentralregister enthaltenen Daten sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten bewahren die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.

(4)   Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung nicht übersteigt und dass sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind.

(5)   Für die Anwendung von Absatz 1 melden Finanzintermediäre, die De-minimis-Beihilferegelungen durchführen, dem Mitgliedstaat jeweils innerhalb von zehn Tagen nach Quartalsende den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die sie in dem betreffenden Quartal erhalten haben. Als Tag der Gewährung gilt der letzte Tag des jeweiligen Quartals.

(6)   Mitgliedstaaten, die ein Zentralregister auf nationaler Ebene führen, übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres aggregierte Daten über die im Vorjahr gewährten De-minimis-Beihilfen. Die aggregierten Daten umfassen die Zahl der Beihilfeempfänger, den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen und den Gesamtbetrag der gewährten De-minimis-Beihilfen je Wirtschaftszweig (im Sinne der NACE-Klassifikation). Die erste Datenübermittlung erfolgt für zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember 2026 gewährte De-minimis-Beihilfen. Die Mitgliedstaaten können der Kommission über frühere Zeiträume Bericht erstatten, wenn die aggregierten Daten dafür vorliegen.

(7)   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von 20 Arbeitstagen oder einer in dem Ersuchen gesetzten längeren Frist alle Informationen, die die Kommission für erforderlich hält, um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllt sind, insbesondere den Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Unternehmen nach dieser Verordnung oder nach anderen De-minimis-Verordnungen erhalten hat.

Artikel 7

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   De-minimis-Einzelbeihilfen, die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2023 gewährt wurden und die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen.

(3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung dürfen noch sechs Monate lang De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, gewährt werden.

(4)   Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Betrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wurde, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden.

Artikel 8

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Die vorliegende Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2030.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 1.

(2)  Mitteilung der Kommission über „de minimis“-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

(6)  Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell’Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 107.

(7)  Ebenda, Rn. 112 und 113.

(8)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juni 2002, Niederlande/Kommission, C-382/99, ECLI:EU:C:2002:363.

(9)  Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(11)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2002, Frankreich/Kommission, C-456/00, ECLI:EU:C:2002:753, Rn. 31.

(12)  Urteil des Gerichtshofs vom 28. Februar 2018, ZPT AD/Narodno sabranie na Republika Bulgaria u. a., C-518/16, ECLI:EU:C:2018:126, Rn. 55 und 56.

(13)  Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6).

(14)  Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 508 vom 16.12.2021, S. 1).

(15)  Zum Beispiel Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(16)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(17)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — KMU-Entlastungspaket (COM(2023) 535 final).

(18)  Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1).

(19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1); Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(20)  Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).

(21)  Verordnung (EU) 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L, 2023/2832, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2832/oj).

(22)  Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)