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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2825

18.12.2023

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU, Euratom) 2023/2825 DER KOMMISSION

vom 12. Dezember 2023

zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Union im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (1), insbesondere auf Artikel 220a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) geändert, indem die diversifizierte Finanzierungsstrategie als eine einheitliche Finanzierungsmethode für die Durchführung von Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der Kommission festgelegt wurde. Artikel 220a der Haushaltsordnung gilt für Programme des finanziellen Beistands, für die die Basisrechtsakte am oder nach dem 9. November 2022 in Kraft treten. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie gilt nicht für bestehende Programme, bei denen die Mittelaufnahme- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit Artikel 220 der Haushaltsordnung weiterhin nach der bisherigen Back-to-back-Methode durchgeführt werden sollten. Die Back-to-back-Methode kann ausnahmsweise auch für neue Programme des finanziellen Beistands gelten und ist bei allen Euratom-Programmen anzuwenden.

(2)

Gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung legt die Kommission die notwendigen Regelungen für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie fest. Diese Regelungen sollten einen Governance-Rahmen, Risikomanagementverfahren und eine Kostenallokationsmethode umfassen, durch die sichergestellt werden sollte, dass alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit finanziellem Beistand entstehen, von dem begünstigten Land getragen werden. Daher müssen die Regelungen für Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen, die von der Kommission im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden, und für die damit verbundenen Darlehenstransaktionen festgelegt werden.

(3)

Die Kommission hat die diversifizierte Finanzierungsstrategie erstmals auf Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen von NextGenerationEU (NGEU), dem befristeten Instrument der Union zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise, angewandt. Dies hat die erfolgreiche Mobilisierung von Mitteln für nicht rückzahlbare Unterstützung und Darlehen im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und anderer Unionsprogramme gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates (4) ermöglicht.

(4)

Das Governance-Modell und die für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen von NGEU erforderlichen Verfahren wurden im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2502 der Kommission (5) festgelegt. Diese Regelungen umfassen unter anderem einen Governance-Rahmen sowie Risikomanagement- und Compliance-Verfahren. Im Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 der Kommission (6) wurde eine Kostenallokationsmethode entwickelt. Es ist angezeigt, die Modalitäten für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie gemäß Artikel 220a der Haushaltsordnung auf das Governance-Modell für NGEU zu stützen.

(5)

Obwohl dieser Beschluss hauptsächlich für Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gelten sollte, ist es angezeigt, einige der darin festgelegten Modalitäten auf Transaktionen nach der Back-to-back-Methode auszudehnen. Dieser Ansatz würde, soweit anwendbar, für Kohärenz zwischen den verschiedenen Programmen sorgen. Er würde ferner gewährleisten, dass für alle Transaktionen Regeln gelten, die im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung höchsten Standards entsprechen. Dies sollte bei Modalitäten für Risikomanagement- und Compliance-Verfahren der Fall sein.

(6)

In einem jährlichen Mittelaufnahmebeschluss sollten die Elemente der geplanten Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen dargelegt und Liquiditätsmanagementtransaktionen für einen Zeitraum von einem Jahr genehmigt werden. Insbesondere sollte darin im Hinblick auf die Festlegung des Gesamtengagements des Unionshaushalts und der Begünstigten der Darlehen der Umfang der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen festgelegt werden, die durchgeführt werden dürfen. Hierzu sollte im Mittelaufnahmebeschluss eine für alle Zwecke geltende Spanne für die im Wege langfristiger Finanzierung aufgenommenen Höchstbeträge, ein Höchstbetrag der ausstehenden kurzfristigen Finanzierung, die maximale durchschnittliche Laufzeit der langfristigen Finanzierungsinstrumente der Union, eine Obergrenze für die endgültigen ausstehenden Mittel pro Emission und gegebenenfalls ein Höchstwert der von der Kommission begebenen Finanzierungsinstrumente festgelegt werden, die die Kommission auf eigene Rechnung halten und als zusätzliche Finanzierungsquelle oder zur Unterstützung des Sekundärmarkts verwenden kann. Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss sollte auch die Genehmigung vorsehen, Kassenbestände, die über die für Auszahlungen erforderlichen Bestände hinausgehen, in Geldmarktinstrumenten anzulegen.

(7)

Um sicherzustellen, dass ausreichend Mittel vorhanden sind, um Verpflichtungen im Rahmen des entsprechenden Programms für finanziellen Beistand bei Fälligkeit zu erfüllen, sollten Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie auf der Grundlage halbjährlicher Finanzierungspläne durchgeführt werden. In den Finanzierungsplänen würde unter Bezugnahme auf die Zahlungen, die zur Durchführung der entsprechenden Programme im darauffolgenden Halbjahr und in kommenden Zeiträumen zu leisten sind, ein Rahmen für diese Transaktionen in diesem Zeitraum abgesteckt. Bei der Aufstellung des Finanzierungsplans sollte daher eine Verknüpfung mit dem erwarteten Zahlungsbedarf über mehrere Jahre hergestellt werden, um eine reibungslose Planung und Organisation der Finanzierungsmaßnahmen zu gewährleisten. Die Erlöse aus den Mittelaufnahmetransaktionen, die zur Deckung des für künftige Zeiträume erwarteten Zahlungsbedarfs bestimmt sind, können über Liquiditätsmanagementtransaktionen verwaltet werden. Der Finanzierungsplan sollte unter Berücksichtigung der im jährlichen Mittelaufnahmebeschluss festgelegten Höchstgrenzen und Genehmigungen erstellt werden. Anhand des Finanzierungsplans werden die Marktteilnehmer über die indikativen Finanzierungspläne im kommenden Zeitraum informiert.

(8)

Da im Finanzierungsplan ein indikativer Höchstbetrag der aufgenommenen Mittel, der in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt, und bestimmte sonstige wichtige Parameter für die geplanten Transaktionen festgelegt werden, würde der Plan die Emissionstätigkeit auch vorhersehbarer gestalten und zugleich die Flexibilität aufrechterhalten und die Markttransparenz sicherstellen. Die anvisierte Anlegerbasis benötigt Informationen über bevorstehende Emissionen und Angaben zum Zeitplan, damit sie ihrerseits ihre Investitionen planen kann. Durch die Möglichkeit, die Mittelaufnahmestruktur bei der Umsetzung von Finanzierungsplänen mithilfe von Geldmarkttransaktionen und Schuldenmanagementmaßnahmen zu optimieren, kann die Kommission günstigere Ergebnisse erzielen und das Risiko von Liquiditätsengpässen verringern.

(9)

Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss und der Finanzierungsplan sollten als Grundlage für die Unterrichtung des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Kommission gemäß Artikel 220a Absatz 2 der Haushaltsordnung sowie für die Kommunikation mit den Märkten und der Öffentlichkeit dienen. Darüber hinaus sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 220a Absatz 2 der Haushaltsordnung umfassend und regelmäßig über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementstrategie Bericht erstatten.

(10)

Die Festlegung genauer und aussagekräftiger Finanzierungspläne im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie hängt davon ab, dass die Anweisungsbefugten, die für die Durchführung der Programme des finanziellen Beistands innerhalb des jeweiligen Zeitrahmens und unter Berücksichtigung der Beträge für die erwarteten Zahlungsgenehmigungen zuständig sind, regelmäßig und rechtzeitig Information übermitteln. Diese Informationen sollten der Generaldirektion Haushalt als der für die Festlegung und Durchführung der Finanzierungspläne zuständigen Dienststelle über das Finanzprognosetool der Kommission übermittelt werden.

(11)

Zweck der diversifizierten Finanzierungsstrategie ist es, durch die solide Planung und reibungslose Durchführung der Transaktionen zu den unter den vorherrschenden Marktbedingungen bestmöglichen Konditionen die günstigsten finanziellen Bedingungen für die Union zu erzielen. Angesichts der Notwendigkeit, Mittel aufzunehmen, um Auszahlungen an die jeweiligen Programme zu ermöglichen, verfügt die Kommission über einen begrenzten Ermessensspielraum in Bezug auf den Zeitpunkt der Markttransaktionen. Die diversifizierte Finanzierungsstrategie gibt der Kommission ein breiteres Spektrum an Finanzierungstechniken, darunter auch kurzfristige Finanzierung, an die Hand, wodurch sich das Ausführungsrisiko der Kommission verringert, wenn unter widrigeren Marktbedingungen Mittel beschafft werden müssen.

(12)

Zu den Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte unter anderem eine Vielzahl von Benchmark-Anleihen und EU-Bills zählen. Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollten als Auktionen, syndizierte Transaktionen oder Privatplatzierungen organisiert werden, je nachdem, was angesichts des Umfangs und der Art der Transaktion am besten geeignet ist.

(13)

Im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollte die Kommission die Möglichkeit zur Begebung kurzfristiger Finanzierungsinstrumente und zur Vorhaltung eines Liquiditätspuffers haben, damit sie zeitliche Diskrepanzen zwischen Mittelaufnahme und -auszahlung auffangen und auch im Falle ungünstiger Finanzierungsbedingungen Auszahlungsanträge bewilligen kann. Kurzfristige Mittelaufnahmetransaktionen durch die Begebung von EU-Bills sollten im Wege regelmäßiger Auktionen durchgeführt werden, um Flexibilität und Effizienz zu gewährleisten. Diese Auktionen sollten so organisiert werden, dass sie der Union den Status eines transparenten und berechenbaren Emittenten verschaffen und die Gleichbehandlung der Teilnehmer gewährleisten.

(14)

Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie ermöglichen ein besseres Management von Zinsrisiken und sonstigen finanziellen Risiken. Es ist daher angezeigt, den Einsatz von Derivaten wie Swaps zur Steuerung von Zinsrisiken oder anderen finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Darlehen für die begünstigten Länder zuzulassen, sofern der Grundsatz des Haushaltsausgleichs stets gewahrt bleibt, oder besicherte bzw. unbesicherte Geldmarktgeschäfte mit den Schuldenverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten, supranationalen Einrichtungen, nationalen öffentlichen Stellen, Zentralbanken, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen mit angemessener Bonität oder zentralen Gegenparteien zu tätigen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission auch befugt sein, ihre eigenen Anleihen zum Zwecke des Liquiditätsmanagements und der Stützung der Liquidität am Markt für Unionsanleihen zurückzukaufen und/oder zu halten.

(15)

Durch Liquiditätsmanagementtransaktionen kann die Kommission günstigere Bedingungen für etwaige Kassenbestände erhalten, die über die für die prognostizierten Auszahlungen erforderlichen Beträge hinausgehen. Zu diesem Zweck ist es daher angemessen, die Anlage überschüssiger Kassenmittel in Geldmarktinstrumenten zu genehmigen, wenn dies zweckmäßig ist. Solche Gelegenheiten könnten sich bieten, wenn unerwartet weniger Auszahlungen getätigt werden als prognostiziert und sich daher unvorhergesehene Kassenbestände anhäufen. Alternativ kann die Kommission in Erwartung hoher Auszahlungsabflüsse im Voraus Mittel beschaffen, um eine hohe Konzentration von Transaktionen in einer begrenzten Zeit und die damit verbundenen Risiken für die Durchführung und die Preisgestaltung zu vermeiden. Es ist angezeigt, bei der Festlegung oder Änderung der Liquiditätsmanagementstrategie den Risikovorstand und den Rechnungsführer zu konsultieren.

(16)

Die Darlehenstransaktionen sollten im Einklang mit dem einschlägigen Basisrechtsakt und den entsprechenden Darlehensverträgen durchgeführt werden. Es ist angezeigt, Mindestbedingungen für die Auszahlung von Darlehen festzulegen. Ferner sollte sichergestellt werden, dass die begünstigten Länder alle Kosten tragen, die der Union im Zusammenhang mit dem Darlehen entstehen, und zwar nach einer Methode, die von der Kommission in einem gesonderten Beschluss festgelegt und durch detaillierte Leitlinien für die Berechnung dieser Kosten ergänzt wird.

(17)

Die begünstigten Länder sollten die Möglichkeit erhalten, die Kommission um die Vergabe von Darlehen zu ersuchen, die dank Absicherungsstrategien zinsgebunden sind. Dies würde bedeuten, dass die Kommission Finanzinstrumente wie Zinsswaps nutzen müsste, um zinsgebundene Darlehen anzubieten. Die Kosten für das Risikomanagement anhand von Derivaten sollten vom begünstigten Land getragen werden.

(18)

Die Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen bestehender Programme des finanziellen Beistands erfolgen über das EU-Euratom-Rahmenprogramm für Emissionen (Debt Issuance Programme, DIP), das 2019 eingerichtet und 2021 aktualisiert wurde (im Folgenden „Rahmenprogramm für Emissionen“). Unter anderem wird ein Anlageprospekt erstellt, das alle Informationen enthält, die den Märkten gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zur Verfügung gestellt werden müssen; außerdem werden operative und vertragliche Vereinbarungen mit Gegenparteien getroffen, die für die Mittelaufnahmetätigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Die Mittelaufnahmetransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollten innerhalb des Rahmenprogramms für Emissionen durchgeführt werden, nachdem die erforderlichen Änderungen an den vorhandenen Unterlagen vorgenommen wurden.

(19)

Zur Durchführung von Mittelaufnahme-, Schulden- und Liquiditätsmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie sollten geeignete operative Kapazitäten geschaffen werden, einschließlich Kapazitäten für die Abwicklung von Transaktionen, einer Auktionsplattform und der Möglichkeit der Nutzung von Pensionsgeschäften und Swaps.

(20)

Zur Durchführung von Mittelaufnahme-, Schulden- und Liquiditätsmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und der damit verbundenen Darlehensgeschäfte sollte die Kommission spezielle Konten ausschließlich für die Zwecke dieser Transaktionen eröffnen. Für diese Konten sollten dieselben Erwägungen gelten wie für die Konten, über die Transaktionen im Zusammenhang mit NGEU abgewickelt werden. Um insbesondere dem Liquiditätsrisiko zu begegnen, das sich aus diesen Transaktionen ergibt, sollten sichere und zweckbestimmte konservative Kassenbestände für Zahlungen eingerichtet werden. Die Anforderung, einen solchen zweckgebundenen konservativen Liquiditätspuffer vorzuhalten, ist integraler und unverzichtbarer Bestandteil des Risikomanagementansatzes einer diversifizierten Finanzierungsstrategie. Um sicherzustellen, dass diese unabdingbaren Kassenbestände keinem Gegenparteirisiko aufgrund der denkbaren Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts unterliegen, bei dem diese Reserven gehalten werden, müssen diese konservativen Kassenbestände unbedingt bei einer Zentralbank gehalten werden. Diese Kassenbestände sollten auf einem speziellen Konto bei der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „EZB“) gehalten werden und nicht umfangreicher sein als unbedingt notwendig, um in einem kurzfristigen Zeitraum absehbare Zahlungen zu tätigen; je nach Begebungs- und Auszahlungszeitplan können sie jedoch schwanken. Mit der EZB sollte ein Vertrag über Finanzagenturdienstleistungen zur Deckung der damit verbundenen Kosten geschlossen werden. Alle anderen Beträge, die über die Barmittel-Rücklagen hinausgehen, können in Geldmarktinstrumenten angelegt oder auf speziellen Konten bei zugelassenen Gegenparteien gehalten werden.

(21)

Darüber hinaus sollte ein Risikomanagement- und Compliance-Rahmen für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen den Schutz der finanziellen Interessen der Union gewährleisten und sicherstellen, dass alle Tätigkeiten unter Einhaltung höchster Standards in Bezug auf Integrität, Ordnungsmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit des Finanz- und Risikomanagements durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang wurden die Zuständigkeiten des Risikovorstands, dessen Amt zuvor mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2502 eingerichtet wurde, auf alle Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie ausgeweitet, die unter den Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission (7) fallen. Der Risikovorstand sollte bei der Erfüllung seiner Aufgaben vom Risiko- und Compliance-Ausschuss unterstützt werden. Um sicherzustellen, dass der Risiko- und Compliance-Ausschusses in seiner Zusammensetzung den Risikovorstand angemessen unterstützen kann, um die Zusammensetzung des Risiko- und Compliance-Ausschusses an bewährte Verfahren anzupassen und um dem erweiterten Aufgabenbereich des Risikovorstands Rechnung zu tragen, müssen bestimmte Änderungen vorgenommen werden. Zu diesen Änderungen sollten die Aufnahme des Direktors der für die Begebung von Schuldtiteln zur Finanzierung von Unionsprogrammen zuständigen Direktion als ständiger Beobachter im Risiko- und Compliance-Ausschuss zählen, um den Austausch von Erkenntnissen bei der Überwachung der Transaktionen zu ermöglichen, des Weiteren die Möglichkeit, bis zu drei unabhängige Sachverständige zu benennen, sowie die Festlegung klarerer Anforderungen für die Benennung der Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses.

(22)

Der Risikovorstand sollte im Einklang mit bewährten Verfahren und anerkannten internationalen Standards eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik ausarbeiten, die Risiko- und Compliance-Leitlinien für die völlig unabhängige Durchführung der Transaktionen umfasst. Die allmähliche Einführung von Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen birgt zusätzliche Risiken, z. B. das Gegenparteirisiko. Solche Transaktionen erfordern eine zusätzliche Überwachung durch den Risikovorstand, um sicherzustellen, dass der in der hochrangigen Risiko- und Compliancepolitik festgelegte Rahmen für das Risikomanagement eingehalten wird. Zu diesem Zweck sollte der Risikovorstand parallel zur allmählichen Einführung dieser Transaktionen neue Risikogrenzen und Risikoüberwachungslösungen festlegen.

(23)

Insbesondere sollte der Risikovorstand sicherstellen, dass die Transaktionen mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik im Einklang stehen und dass Risiken im Zusammenhang mit diesen Transaktionen ermittelt, verstanden, verwaltet und ihm gemeldet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte der Risikovorstand von einem Compliance-Beauftragten unterstützt werden, der ihm direkt über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Einhaltung von Vorschriften, Verfahren und der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Bericht erstattet.

(24)

Das Governance-Modell und die Verfahren, die für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie im Rahmen von NGEU erforderlich sind, wurden im Einklang mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2502 festgelegt, der durch den Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 aufgehoben wurde, mit dem die Regelungen für die von der Kommission im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführten Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen und die damit verbundenen Darlehenstransaktionen festgelegt wurden. Der vorliegende Beschluss stützt sich auf die in diesen Durchführungsbeschlüssen festgelegten Grundsätze. Um sicherzustellen, dass die Regelungen, die für sämtliche Transaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie gelten, einheitlich sind, sollte der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 aufgehoben werden.

(25)

Um sicherzustellen, dass der jährliche Mittelaufnahmebeschluss gemäß und parallel zu dem vorliegenden Beschluss sowie rechtzeitig angenommen wird, um 2024 unverzüglich mit der Durchführung des Anleihenemissionsprogramms zu beginnen, sollte dieser Beschluss aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten für die Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie für Mittelaufnahme-, Schulden- und Liquiditätsmanagementtransaktionen gemäß Artikel 220a der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“) sowie für die damit verbundenen Darlehenstransaktionen festgelegt.

(2)   Kapitel 4 gilt auch für Mittelaufnahme- und Darlehenstransaktionen, die nach der Back-to-back-Methode durchgeführt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Mittelaufnahmetransaktionen“ Transaktionen an den Märkten, insbesondere die Emission von Schuldtiteln zur Mittelaufnahme, einschließlich der revolvierenden Mittelaufnahme;

2.

„Schuldenmanagementtransaktionen“ Transaktionen an den Märkten im Zusammenhang mit Schulden, die sich aus den Mittelaufnahmetransaktionen ergeben, mit dem Ziel, die Struktur der ausstehenden Schulden zu optimieren, das Zinsrisiko zu mindern, die Liquidität am Sekundärmarkt zu stützen oder andere finanzielle Risiken abzumildern;

3.

„Liquiditätsmanagementtransaktionen“ Transaktionen zur Verwaltung der Zu- und Abflüsse von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zum Zwecke der kosteneffizienten Verwaltung dieser Beträge;

4.

„Darlehenstransaktionen“ Transaktionen im Zusammenhang mit der Vergabe von Darlehen und Kreditlinien für finanziellen Beistand gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung;

5.

„Auszahlung“ die Weitergabe von Erlösen aus Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen zur Finanzierung rückzahlbarer oder nicht rückzahlbarer Unterstützung für einen Begünstigten;

6.

„Programmanweisungsbefugter“ den Anweisungsbefugten, der gemäß Anhang I der mit dem Beschluss C(2018) 5120 der Kommission (8) festgelegten Internen Vorschriften für die Ausführung der Haushaltslinien eines Programms des finanziellen Beistands und eines nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 finanzierten Programms zuständig ist, soweit es der Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 2 der genannten Verordnung dient;

7.

„Barmittel-Rücklagen“ den Barmittelbetrag, der auf dem Kassenkonto bei der EZB gehalten werden muss, um kommende Zahlungen in einem bestimmten Zeitraum tätigen zu können;

8.

„Swaps“ Swaps im Sinne des Anhangs III Abschnitt 1 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission (9);

9.

„Derivate“ Derivate im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

10.

„Pensionsgeschäft“ oder „umgekehrtes Pensionsgeschäft“ ein Pensionsgeschäft oder umgekehrtes Pensionsgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates (11);

11.

„Kauf-/Rückverkaufgeschäft“ (Buy/Sell-back-Geschäft) oder „Verkauf-/Rückkaufgeschäft“ (Sell/Buy-back-Geschäft) ein Kauf-/Rückverkaufgeschäft oder Verkauf-/Rückkaufgeschäft im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2015/2365;

12.

„Geldmarktinstrumente“ Instrumente wie Einlagen, einschließlich Termineinlagenzertifikate, Kreditlinien, Geldmarktfonds, Geldmarkt-ETFs, Geldmarktpapiere, Schatzwechsel, Anleihen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr, sowie Wertpapierleihgeschäfte und Rückkaufvereinbarungen gemäß der Begriffsbestimmung von Geldmarktinstrumenten in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12);

13.

„syndiziertes Geschäft“ eine Transaktion, in deren Rahmen eine als Konsortium bezeichnete Gruppe von Kreditgebern einem einzigen Kreditnehmer eine Finanzierung anbietet;

14.

„Auktion“ das Verfahren zur Emission von Schuldverschreibungen durch die Union und die Euratom auf der Grundlage wettbewerbsorientierter Gebote über eine Auktionsplattform;

15.

„langfristige Finanzierung“ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, mit Ausnahme der für eigene Rechnung gehaltenen Beträge;

16.

„kurzfristige Finanzierung“ die Finanzierung durch Mittelaufnahmetransaktionen mit einer Laufzeit von höchstens einem Jahr und die Nutzung unbesicherter Geldmarkttransaktionen sowie besicherter Geldmarkttransaktionen.

KAPITEL 2

MITTELAUFNAHME-, SCHULDENMANAGEMENT- UND DARLEHENSTRANSAKTIONEN

ABSCHNITT 1

Finanzierungsstrategie

Artikel 3

Jährlicher Beschluss über die Mittelaufnahme, das Schulden- und das Liquiditätsmanagement

(1)   Die Kommission erlässt einen Beschluss über die Mittelaufnahme, das Schulden- und das Liquiditätsmanagement, in dem durch Festlegung bestimmter Obergrenzen der Rahmen für die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen abgesteckt und die Genehmigung erteilt wird, im Laufe des Kalenderjahres Liquiditätsmanagementtransaktionendurchzuführen (im Folgenden „jährlicher Anleihebeschluss“).

(2)   Im jährlichen Beschluss über die Mittelaufnahme sind die folgenden Parameter festgelegt:

a)

der jährliche Höchstbetrag der langfristigen Finanzierung auf der Grundlage des mehrjährigen Plans der erwarteten Auszahlungen im Rahmen der Programme und des Refinanzierungsbedarfs;

b)

der Höchstbetrag an ausstehenden kurzfristigen Finanzierungsinstrumenten, wozu begebene EU-Bills zählen;

c)

den maximalen endgültigen ausstehenden Betrag je Emission, der Ausdruck des Konzentrationsrisikos bei Fälligkeit ist;

d)

die durchschnittliche Höchstlaufzeit langfristiger Finanzierungsinstrumente;

e)

gegebenenfalls der Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren;

f)

Genehmigung von Liquiditätsmanagementtransaktionen durch den Einsatz von Geldmarktinstrumenten gemäß Artikel 8.

(3)   Bei der Ausarbeitung des jährlichen Mittelaufnahmebeschlusses werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a)

die Anforderungen, die sich aus den zugrunde liegenden Basisrechtsakten, insbesondere den in Artikel 220 Absatz 1 der Haushaltsordnung genannten Basisrechtsakten, ergeben;

b)

die Zahlungsverpflichtungen für den Schuldendienst und die Tilgung des Kapitalbetrags gemäß dem jährlichen Arbeitsprogramm und unter Berücksichtigung der Finanzplanung;

c)

die Vereinbarkeit mit den im Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates (13) und gegebenenfalls in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (14) festgelegten Höchstgrenzen und der im zugrunde liegenden Basisrechtsakt festgelegten Höchstlaufzeit oder durchschnittlichen Höchstlaufzeit. In Bezug auf NGEU entspricht diese Höchstgrenze derjenigen, die für Eigenmittel in Artikel 6 des Beschlusses (EU, Euratom) 2020/2053 festgelegt ist (Anhebung um zusätzliche 0,6 Prozentpunkte des BNE der Mitgliedstaaten), und im Falle einer geplanten Rückzahlung der aufgenommenen Mittel aus dem Unionshaushalt der in Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 3 des genannten Beschlusses festgelegten Höchstgrenze;

d)

die Laufzeiten der Darlehen, die in den zwischen der Kommission und dem begünstigten Land geschlossenen Darlehensverträgen festgelegt sind;

e)

ein mehrjähriger Zeitplan der Auszahlungen im Rahmen der einschlägigen politischen Programme und des Refinanzierungsbedarfs unter Berücksichtigung allgemeinerer Angebots- und Nachfrageerwägungen;

f)

sonstige für die Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen relevante Faktoren.

(4)   Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss wird vor Beginn des Zeitraums gefasst, auf den er sich bezieht.

(5)   Der jährliche Mittelaufnahmebeschluss kann insbesondere geändert werden, wenn ein ernstzunehmendes Risiko besteht, dass die durchschnittliche Höchstlaufzeit nicht eingehalten werden kann, weil die Emissionsbeträge im Rahmen der langfristigen Finanzierung nicht platziert werden konnten oder wenn sich ein oder mehrere der in Absatz 3 genannten Faktoren geändert haben.

(6)   Die Kommission übermittelt den jährlichen Mittelaufnahmebeschluss dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 4

Finanzierungsplan

(1)   Im Finanzierungsplan, der in der Regel für einen Zeitraum von sechs Monaten gilt, wird ein Richtwert für die im Rahmen von Mittelaufnahmetransaktionen aufzunehmenden Mittel festgelegt, die im Rahmen des Schuldenmanagements verwaltet werden.

(2)   Im Finanzierungsplan sind die geplanten Mittelaufnahme- und gegebenenfalls die Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen angegeben, die im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie durchgeführt werden sollen. Innerhalb des im jährlichen Mittelaufnahmebeschluss festgelegten Rahmens und unter Berücksichtigung der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Faktoren sowie der finanziellen Bedingungen am Primär- und Sekundärmarkt enthält der Finanzierungsplan unter anderem die folgenden Finanzierungsparameter:

a)

den erwarteten Höchstbetrag der kurz- und langfristigen Finanzierung in dem Zeitraum;

b)

die gewichtete durchschnittliche Höchstlaufzeit der geplanten langfristigen Finanzierung;

c)

gegebenenfalls den Höchstbetrag an ausstehenden eigenen Emissionen, den die Kommission für eigene Rechnung halten und Gegenparteien im Rahmen von Pensionsgeschäften zur Verfügung stellen kann, um den Sekundärmarkt für Unionsanleihen zu stützen oder kurzfristige Finanzierung zu mobilisieren;

d)

gegebenenfalls einen indikativen Betrag oder eine indikative Spanne, der bzw. die die Finanzierungs- und Auszahlungsplanung zum Zeitpunkt der Annahme des Finanzierungsplans widerspiegelt und während des Finanzierungshalbjahrs gemäß Artikel 8 in Geldmarktinstrumenten angelegt werden kann.

Bei der Erstellung des Finanzierungsplans wird die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a genannte Stellungnahme des Risikovorstands gebührend berücksichtigt.

(3)   Der Finanzierungsplan wird vor Beginn des Zeitraums angenommen, auf den er sich bezieht.

(4)   Der Finanzierungsplan kann geändert werden, wenn sich einer oder mehrere der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Faktoren wesentlich ändern.

(5)   Auf der Grundlage des angenommenen Finanzierungsplans macht die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Mitteilung.

Artikel 5

Mitteilung des voraussichtlichen Auszahlungsbedarfs zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung des Finanzierungsplans

(1)   Der Finanzierungsplan wird auf der Grundlage aktueller Informationen über den Zeitplan der voraussichtlichen Zahlungen, einschließlich eines etwaigen mehrjährigen Auszahlungsbedarfs, erstellt, die die Programmanweisungsbefugten der Generaldirektion Haushalt übermitteln. Die bereitgestellten Informationen müssen so genau und zuverlässig wie möglich sein.

(2)   Einen Monat vor der Annahme des Finanzierungsplans legen die Programmanweisungsbefugten eine detaillierte Vorausschätzung des Auszahlungsbedarfs für die jeweiligen Programme vor.

(3)   Die Programmanweisungsbefugten übermitteln im Rahmen des Möglichen regelmäßig genaue und zuverlässige Aktualisierungen der Informationen zu den geplanten Auszahlungen, einschließlich Änderungen der Fristen für den Abschluss der Verfahren zur Genehmigung von Zahlungen.

(4)   Die Programmanweisungsbefugten nutzen zur Übermittlung der nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Informationen das elektronische System für die Übermittlung und Aktualisierung von Informationen über den voraussichtlichen Auszahlungsbedarf gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe i.

Artikel 6

Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen

(1)   Die einzelnen Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen werden im Einklang mit der letzten geltenden Aktualisierung des Finanzierungsplans für den betreffenden Zeitraum durchgeführt.

Auf der Grundlage der Aktualisierungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 erteilt der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt regelmäßig Anweisungen zu den durch die Emission von Schuldtiteln aufzunehmenden und durch Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen zu verwaltenden Beträgen.

(2)   Die in Auftrag gegebenen Beträge werden unter Anwendung der in Artikel 7 festgelegten diversifizierten Finanzierungsstrategie und unter Beachtung der Parameter des Finanzierungsplans gemäß Artikel 4 Absatz 2 aufgenommen.

Die Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen müssen dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung entsprechen, der eine angemessene Trennung von Aufgaben und Zuständigkeiten sowie der Informations- und Berichterstattungshierarchien umfasst, durch die die unabhängige Aufsicht und Rechenschaftspflicht sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit aller Transaktionen gewährleistet werden soll. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den bewährten Verfahren am Markt und unter Einhaltung der Marktkonventionen durchgeführt.

Artikel 7

Diversifizierte Finanzierungsstrategie

(1)   Bei der Umsetzung der diversifizierten Finanzierungsstrategie wendet die Kommission unter uneingeschränkter Achtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gegebenenfalls die folgenden Grundsätze an, um die erforderlichen Mittel aufzunehmen und so den Bedarf der einschlägigen Programme an rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Unterstützung rechtzeitig zu decken und die sich daraus ergebenden Schulden so effizient und zügig wie möglich zu verwalten, wobei sie sich zugleich bemühen, unter den herrschenden Marktbedingungen die günstigsten finanziellen Bedingungen für den Unionshaushalt und die begünstigten Länder zu erhalten und eine regelmäßige Präsenz am Kapitalmarkt zu gewährleisten:

a)

Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen können am Primärmarkt, am Sekundärmarkt und an den Geldmärkten durchgeführt werden;

b)

Mittelaufnahmetransaktionen erfolgen über mehrere einzelne Finanzierungsinstrumente mit unterschiedlichen Laufzeiten von kurzfristig bis langfristig;

c)

Mittelaufnahmetransaktionen können durch eine Mischung aus syndizierten Transaktionen und Auktionen sowie Privatplatzierungen durchgeführt werden, wobei in beiden Fällen die Dienste von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in Anspruch genommen werden, die dem mit dem Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission (15) eingerichteten Primärhändlernetz angehören;

d)

die sich daraus ergebenden Schulden können zur Verwaltung der Laufzeiten verlängert werden;

e)

Kassenmittelinkongruenzen und Liquiditätsrisiken werden durch Maßnahmen des Schuldenmanagements und des Liquiditätsmanagements gesteuert.

f)

Zinsrisiken und andere finanzielle Risiken können durch Schuldenmanagementtransaktionen gemäß Absatz 2 gesteuert werden.

(2)   Wenn dies zur Gewährleistung eines besseren Managements des Zinsrisikos und sonstiger finanzieller Risiken, die sich aus der Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie ergeben, erforderlich ist, kann die Kommission im Rahmen von Schuldenmanagementtransaktionen Derivate wie Swaps zur Steuerung des Zinsrisikos oder sonstiger finanzieller Risiken nutzen. Zu diesem Zweck kann die Kommission eigene Anleihen zurückkaufen und halten. Insbesondere dürfen Swaps nur zur Absicherung von Zinsrisiken der Länder verwendet werden, die Darlehen erhalten. Die Kosten für das Risikomanagement anhand von Derivaten trägt der Begünstigte der Risikomanagementtransaktion.

Artikel 8

Liquiditätsmanagementstrategie

(1)   Liquiditätsbestände, die über die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Barmittel-Rücklagen hinausgehen, können durch den Einsatz von Geldmarktinstrumenten verwaltet werden.

(2)   Geldmarktgeschäfte können mit Schuldenverwaltungsstellen der Mitgliedstaaten, supranationalen Einrichtungen, nationalen öffentlichen Stellen, Zentralbanken, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen mit angemessener Bonität und zentralen Gegenparteien abgewickelt werden.

(3)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt erarbeitet eine Liquiditätsmanagementstrategie, in der die wesentlichen Parameter für die Verwaltung eines solchen Liquiditätsüberschusses festgelegt sind. In der Strategie ist folgendes dargelegt:

a)

die Anlageziele;

b)

eventuelle Benchmarks;

c)

die maximale Haltedauer von Kassenbeständen und die Höchstlaufzeit von Anlagen;

d)

nach welchen Kriterien Gegenparteien ausgewählt werden, mit denen Transkationen durchgeführt werden;

e)

in welche Geldmarktinstrumente investiert werden kann;

f)

welche Kriterien Vermögenswerte erfüllen müssen, damit sie für einen Kauf infrage kommen oder als Sicherheit akzeptiert werden können.

(4)   Bei der Erstellung oder Änderung der Liquiditätsmanagementstrategie wird die in Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b genannte Stellungnahme des Risikovorstands gebührend berücksichtigt. Der Rechnungsführer der Kommission wird ebenfalls konsultiert.

ABSCHNITT 2

Darlehenstransaktionen

Artikel 9

Darlehenstransaktionen

Die Durchführung von Darlehenstransaktionen erfolgt im Einklang mit den besonderen Bestimmungen des einschlägigen Basisrechtsakts sowie den Bedingungen, die in den Darlehensverträgen zwischen der Kommission und dem begünstigten Land im Einklang mit dem einschlägigen Basisrechtsakt festgelegt sind.

Artikel 10

Auszahlungen und vorzeitige Rückzahlung des Darlehens

(1)   Die Auszahlung von Darlehenstranchen erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Finanzmitteln so effizient und zügig wie möglich. Die Darlehensverträge enthalten eine unbedingte und unwiderrufliche Verpflichtung des begünstigten Lands, alle mit der Mittelaufnahme verbundenen Kosten, einschließlich der Verwaltungskosten, zu tragen und den Kapitalbetrag und die Zinsen zurückzuzahlen, und können die Verwendung von Derivaten, insbesondere Swaps, zulassen.

(2)   Darlehensverträge gemäß der Verordnung (EU) 2021/241 enthalten eine Klausel über die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens, die die Kommission berechtigt, unter anderem gemäß Artikel 22 Absatz 5 und Artikel 24 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/241 die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens zu verlangen und noch nicht freigegebene Vorfinanzierungen einzuziehen.

Artikel 11

Kosten des Darlehens

(1)   Alle Kosten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung des Zinsrisikos und sonstiger finanzieller Risiken, die der Union im Zusammenhang mit der Mittelaufnahme für die Darlehen entstehen, werden gemäß Artikel 220 der Haushaltsordnung und den einschlägigen Basisrechtsakten von den begünstigten Ländern getragen und nach einer im Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 festgelegten Methode berechnet, ergänzt durch spezifische Leitlinien unter uneingeschränkter Achtung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung.

(2)   Alle Kosten, die der Union im Zusammenhang mit Derivaten entstehen, werden vom begünstigten Land getragen.

(3)   Die Kosten werden dem begünstigten Land regelmäßig in Rechnung gestellt.

ABSCHNITT 3

Durchführung und Berichterstattung

Artikel 12

Aufbau operativer Kapazitäten

(1)   Die Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und der damit verbundenen Darlehenstransaktionen schließt die Schaffung und Verwaltung operativer Kapazitäten ein, durch die gewährleistet wird, dass die eingerichteten Systeme die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, dass sie Gegenstand eines soliden Risikomanagements sind und dass die entsprechenden Verfahren und Entscheidungen dokumentiert werden.

(2)   Diese operativen Kapazitäten umfassen insbesondere Folgendes:

a)

Aushandlung, Überprüfung und Unterzeichnung von Vereinbarungen mit öffentlichen oder privaten Kreditinstituten und nationalen oder internationalen zentralen Depotstellen, die für den Abschluss der Transaktionsabwicklung benötigt werden;

b)

Überprüfung, Änderung, Anpassung, Neufassung und Fertigstellung der Mittelaufnahmeunterlagen, einschließlich der Dokumentation innerhalb des Rahmenprogramms für Emissionen;

c)

Festlegung von Modalitäten und Regeln für die Organisation von Auktionen, einschließlich Vereinbarungen mit externen Systemanbietern, und ständige Überwachung der Durchführung von Auktionen;

d)

Durchführung einzelner Mittelaufnahmetransaktionen durch syndizierte Transaktionen, Auktionen und Privatplatzierungen;

e)

Berechnung nach der von der Kommission in spezifischen Leitlinien festzulegenden Methode der zulasten des Unionshaushalts und der begünstigten Länder im Rahmen von Darlehenstransaktionen angefallenen Kosten;

f)

Festlegung von Modalitäten, Aushandlung, Überprüfung und Unterzeichnung von Vereinbarungen, einschließlich Vereinbarungen mit Gegenparteien und Anbietern von Handelssystemen, die für die Durchführung der folgenden Transaktionen und Instrumente erforderlich sind:

i)

Pensionsgeschäfte oder umgekehrte Pensionsgeschäfte, Kauf-/Rückverkaufgeschäfte oder Verkauf-/Rückkaufgeschäfte und andere Geschäfte, aus denen Verbindlichkeiten erwachsen;

ii)

Derivate wie Swaps zum alleinigen Zweck der Steuerung und Absicherung von Risiken für Darlehen;

g)

Durchführung von Sekundärmarktgeschäften, unbesicherten und besicherten Geldmarktgeschäften, einschließlich der unter Buchstabe f Ziffern i und ii genannten;

h)

Einrichtung eines organisierten Systems oder organisierter Verfahren für Liquiditätsmanagementtranskationen;

i)

Einrichtung und Verwaltung des elektronischen Systems für die Übermittlung und Aktualisierung von Informationen über den voraussichtlichen Auszahlungsbedarf gemäß Artikel 5 Absatz 4.

Artikel 13

Berichterstattung über die Durchführung von Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen

Die Kommission erstellt zweimal jährlich einen Bericht über alle Aspekte ihrer Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementstrategie, wie die Rechtsgrundlage, die ausstehenden Beträge von kurz- und langfristigen Anleihen, das Laufzeitenprofil, die ausgezahlten Finanzhilfen und Darlehen, den Tilgungsplan der ausgezahlten Darlehen, die Finanzierungskosten und den Umfang der von der Kommission im kommenden Halbjahr geplanten Emissionen. Der Bericht wird dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

KAPITEL 3

RECHNUNGSFÜHRUNG UND RECHNUNGSFÜHRER

Artikel 14

Konto für die Verwaltung der Erlöse

(1)   Die Erlöse aus den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen werden über ein vom Rechnungsführer der Kommission eröffnetes Konto verwaltet. Der Rechnungsführer überträgt die Verwaltung dieses Kontos den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Haushalt, die es im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Regeln, Grundsätzen und Verfahren verwalten.

(2)   Das Konto wird bei der EZB auf der Grundlage eines Vertrags über Finanzagenturdienstleistungen geführt. Es wird für spezielle konservative Kassenbestände verwendet, deren Höhe sich an den anstehenden Zahlungen orientiert.

(3)   Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt legt eine Methode fest, nach der die Barmittel-Rücklagen für einen bestimmten Zeitraum berechnet werden.

Artikel 15

Konten für Kassenmittel und Liquiditätsmanagementtranskationen

(1)   Die für die Kassenmittel und die Liquiditätsmanagementtranskationen erforderlichen Konten werden vom Rechnungsführer der Kommission eröffnet. Der Rechnungsführer überträgt die Verwaltung dieses Kontos den zuständigen Dienststellen der Generaldirektion Haushalt, die es im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Regeln, Grundsätzen und Verfahren verwalten. Der Rechnungsführer kann im Einklang mit der Haushaltsordnung Bedingungen für die Verwaltung der Konten festlegen.

(2)   Konten für die Zwecke der Verwaltung von Kassenmitteln, die über die Barmittel-Rücklagen hinaus gehen, und Liquiditätsmanagementtransaktionen können bei der EZB oder einem anderen zugelassenen Geschäftspartner geführt werden.

Artikel 16

Rechnungsführung für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen

Der Rechnungsführer ist für die angemessene Verbuchung aller Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften der Union und mit Titel XIII der Haushaltsordnung verantwortlich.

Artikel 17

Erstellung von Jahresabschlüssen

(1)   Der Rechnungsführer ist für die Erstellung der Jahresabschlüsse für die Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften der Union und unter Einbeziehung der von den Programmanweisungsbefugten bereitgestellten Informationen verantwortlich.

(2)   Diese Jahresabschlüsse sind Teil der konsolidierten Jahresrechnung des Haushalts der Europäischen Union.

KAPITEL 4

RISIKOMANAGEMENT UND EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN

Artikel 18

Rolle des Risikovorstands bei Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen

(1)   Für Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen wird ein Risikovorstand ernannt, dessen Befugnisse und Aufgaben in diesem Beschluss festgelegt sind.

(2)   Die Aufgabe des Risikovorstands besteht darin, sicherzustellen, dass die Systeme, Methoden und Verfahren zur Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen so konzipiert und umgesetzt werden, dass der Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen so weit wie möglich gewährleistet sind.

(3)   Die Rolle des Risikovorstands wird unabhängig von den Funktionen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Planung, Durchführung und Verbuchung von Transaktionen wahrgenommen. Der Risikovorstand ist bei der Wahrnehmung der in diesem Kapitel beschriebenen Aufgaben und Zuständigkeiten autonom und wird mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet.

(4)   Der Risikovorstand erstattet dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums in Bezug auf die in diesem Kapitel festgelegten Zuständigkeiten direkt Bericht.

(5)   Ein mit den Aufgaben eines Compliance-Beauftragten betrauter Bediensteter erstattet dem Risikovorstand direkt über die in Artikel 19 Absatz 4 genannten Angelegenheiten Bericht.

Artikel 19

Festlegung einer hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik

(1)   Der Risikovorstand erstellt eine hochrangige Risiko- und Compliance-Politik zur Ermittlung der wichtigsten Risiken für die finanziellen Interessen der Union, die sich aus der Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen ergeben. In diesem Zusammenhang berücksichtigt der Risikovorstand die Grundsätze der Risikoerkennung und -bewertung, nach denen die Hauptrisiken in einem wirksamen System der internen Kontrolle ermittelt und kontinuierlich bewertet werden.

(2)   In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden die strategischen Risikoziele festgelegt und der übergreifende Rahmen für die Leitlinien vorgegeben, die für das Risikomanagement im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen gelten.

(3)   In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden alle mit diesen Transaktionen verbundenen Risiken ermittelt, darunter das Liquiditäts-, das Markt-, das Refinanzierungs-, das Kredit-, das Gegenparteirisiko und die operationellen Risiken, die sich aus der Durchführung der Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement-, Liquiditätsmanagement- und Darlehenstransaktionen ergeben. In der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik werden für jedes Risiko die hohe Risikobereitschaft, die allgemeinen Methoden zur Messung der Risikoexposition, die Überwachungs- und Berichterstattungspflichten sowie der im Falle von Verstößen oder Zuwiderhandlungen einzuleitende Eskalationsmechanismus festgelegt. Anhand dieser Risiko- und Compliance-Politik wird die Solidität der Verfahren überprüft, die erforderlich sind, um die Ordnungsmäßigkeit, Integrität und Transparenz dieser Transaktionen zu gewährleisten, und werden etwaige finanzielle oder operative Risiken angemessen eingedämmt.

(4)   Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik umfasst die folgenden Regeln und Verfahren:

a)

Vorschriften und Verfahren, die von Personen einzuhalten sind, die für die operative Umsetzung und Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie verantwortlich sind, und

b)

Vorschriften und Verfahren zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Durchführung von Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen durch Stellen, die in Ländern oder Gebieten eingetragen oder niedergelassen sind, die Gegenstand der einschlägigen Politik in Bezug auf nicht kooperative Länder und Gebiete sind oder gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) als Länder mit hohem Risiko eingestuft sind oder die die auf Unionsebene oder international vereinbarten Steuerstandards in Bezug auf Transparenz und Informationsaustausch nicht wirksam einhalten, Verstößen gegen Sanktionsregelungen und anderen einschlägigen finanziellen Unregelmäßigkeiten.

(5)   Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik wird mindestens einmal jährlich überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet.

(6)   Die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik wird dem für den Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums vom Risikovorstand zur Genehmigung vorgelegt.

Artikel 20

Aufgaben des Risikovorstands

(1)   Der Risikovorstand überwacht, dass die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik umfassend und kohärent umgesetzt wird.

(2)   Der Risikovorstand nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:

a)

Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Finanzierungsplans;

b)

Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Liquiditätsmanagementstrategie;

c)

Überprüfung der vom Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt für die Durchführung dieses Beschlusses herausgegebenen internen Vorschriften und Leitlinien im Hinblick auf die Kohärenz mit der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik, deren Änderung der Risikovorstand beantragen kann;

d)

Einführung und Überwachung der kontinuierlichen Einhaltung solider Verfahren für die Risikoermittlung, -quantifizierung und -überwachung;

e)

Festlegung angemessener Risikogrenzen, durch die gewährleistet werden soll, dass das Kreditrisiko, das Marktrisiko und das Liquiditätsrisiko, die im Rahmen der Anleihe-, Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen eingegangen werden, stets im Einklang mit den Risikozielen und der Risikobereitschaft stehen. Risikogrenzen können für einzelne Gegenparteien und/oder Anlageinstrumente oder für das Gesamtrisiko festgelegt werden, das sich aus den Schuldenmanagement- und Liquiditätsmanagementtransaktionen ergibt.

f)

Ermittlung potenzieller Verstöße gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik oder gegen andere risikobezogene Leitlinien, Strategien und Grenzen und Empfehlung möglicher Maßnahmen im Falle von Verstößen oder Zuwiderhandlungen.

Artikel 21

Berichterstattung durch den Risikovorstand

(1)   Der Risikovorstand erstattet dem für Haushalt zuständigen Mitglied des Kollegiums, dem Risiko- und Compliance-Ausschuss, dem Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt und dem Rechnungsführer regelmäßig über wesentliche Risiken und die Einhaltung der gemäß Artikel 19 Absatz 4 festgelegten Vorschriften und Verfahren Bericht. Der Risikomanager stellt auch Personen, die für die operative Durchführung der diversifizierten Finanzierungsstrategie verantwortlich sind, regelmäßig Informationen über Risiken und Höchstgrenzen zur Verfügung.

Der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt ergreift unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um diesen Feststellungen Rechnung zu tragen, und legt dem Risikovorstand Erläuterungen zu den getroffenen Maßnahmen vor.

Im Rahmen der Berichterstattung an das für den Haushalt zuständige Mitglied des Kollegiums kann der Risikovorstand das Mitglied gegebenenfalls auch über die in Unterabsatz 2 genannten Feststellungen und die Beratungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses unterrichten.

(2)   Der Risikovorstand erstattet der Kommission einmal jährlich Bericht über die Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik.

Artikel 22

Aufgaben des Risiko- und Compliance-Ausschusses

(1)   Es wird ein Risiko- und Compliance-Ausschuss eingesetzt, der den Risikovorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unterstützt.

(2)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss

a)

wird vom Risikovorstand zur hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik konsultiert;

b)

unterstützt den Risikovorstand bei der Wahrnehmung der in Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d genannten Aufgaben;

c)

nimmt an der Bewertung, Überwachung und Genehmigung der Verfahren zur Umsetzung der hochrangigen Risiko- und Compliance-Politik und im Zusammenhang mit dem Management der mit den Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen verbundenen Risiken teil;

d)

unterstützt den Risikovorstand bei der Bewertung neu auftretender Risikoengagements im Zusammenhang mit Mittelaufnahme-, Schuldenmanagement- und Darlehenstransaktionen und wird vom Risikovorstand über Überschreitungen der zur Verringerung von Risiken festgelegten Höchstwerte oder über Verstöße gegen die hochrangige Risiko- und Compliance-Politik und andere risikobezogene Leitlinien, Strategien und Höchstwerte unterrichtet.

Artikel 23

Mitglieder und Organisation des Risiko- und Compliance-Ausschusses

(1)   Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses sind der Risikovorstand, der Rechnungsführer der Kommission, der Compliance-Beauftragte, zwei Bedienstete aus Generaldirektionen, deren Aufgaben Kenntnisse des Risikomanagements und der Finanzmarktaufsicht erfordern, und zwei vom Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt benannte Bedienstete der Generaldirektion Haushalt.

(2)   Der Direktor der Direktion, die die Emission von Schuldtiteln zur Finanzierung von Unionsprogrammen überwacht, ist ein ständiger Beobachter ohne Stimmrecht im Risiko- und Compliance-Ausschuss.

(3)   Die Generaldirektoren der für Risikomanagement und Finanzmarktaufsicht zuständigen Generaldirektionen und der Generaldirektor der Generaldirektion Haushalt benennen die Mitglieder des Risiko- und Compliance-Ausschusses. Die benannten Mitglieder verfügen über angemessene Kenntnisse und Kompetenzen in Bereichen, die für die Arbeit des Risiko- und Compliance-Ausschusses relevant sind, insbesondere im Bereich Risikomanagement und Finanzmarktaufsicht.

(4)   Der Risikobeauftragte ernennt mindestens zwei und höchstens drei Sachverständige, die an den Sitzungen des Risiko- und Compliance-Ausschusses teilnehmen. Die externen Sachverständigen nehmen zu Angelegenheiten, mit denen der Ausschuss befasst wird, Stellung und nehmen an den Beratungen teil, haben jedoch keine Stimmrechte.

(5)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss nimmt, soweit möglich, Standpunkte auf der Grundlage eines Konsenses oder, wenn kein Konsens erzielt wird, mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder an. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Risikovorstands ausschlaggebend.

(6)   Der Risiko- und Compliance-Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 24

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 12. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj.

(2)  Verordnung (EU, Euratom) 2022/2434 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 im Hinblick auf die Festlegung einer diversifizierten Finanzierungsstrategie als allgemeine Methode der Mittelaufnahme (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2434/oj).

(3)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/241/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2020/2094 des Rates vom 14. Dezember 2020 zur Schaffung eines Aufbauinstruments der Europäischen Union zur Unterstützung der Erholung nach der COVID-19-Krise (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2094/oj).

(5)  Commission Implementing Decision of 14 April 2021 establishing the necessary arrangements for the administration of the borrowing operations under Council Decision (EU, Euratom) 2020/2053 and for the lending operations related to loans granted in accordance with Article 15 of Regulation (EU) 2021/241 of the European Parliament and of the Council.

(6)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2545 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung des Rahmens für die Zurechnung von Kosten im Zusammenhang mit Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 123, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2545/oj).

(7)  Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 der Kommission vom 19. Dezember 2022 zur Festlegung der Modalitäten für die Verwaltung und Durchführung der Mittelaufnahme- und Schuldenmanagementtransaktionen der EU im Rahmen der diversifizierten Finanzierungsstrategie und damit verbundener Darlehenstransaktionen (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 109, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/2544/oj).

(8)  Beschluss C(2018) 5120 final der Kommission vom 3. August 2018 über die Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (Einzelplan Kommission), gerichtet an die Dienststellen der Kommission.

(9)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/583/oj).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2365/oj).

(12)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(13)  Beschluss (EU, Euratom) 2020/2053 des Rates vom 14. Dezember 2020 über das Eigenmittelsystem der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2014/335/EU, Euratom (ABl. L 424 vom 15.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/2053/oj).

(14)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2093/oj).

(15)  Beschluss (EU, Euratom) 2021/625 der Kommission vom 14. April 2021 über die Einrichtung des Primärhändlernetzes und die Festlegung von Zulassungskriterien für die Mandatierung von Syndikatsführern und Mitgliedern der Führungsgruppe für syndizierte Transaktionen für die Zwecke der Mittelaufnahmetätigkeiten der Kommission im Namen der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 131 vom 16.4.2021, S. 170, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/625/oj).

(16)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).


ANHANG

Entsprechungstabelle

Durchführungsbeschluss (EU, Euratom) 2022/2544 vom 19. Dezember 2022

Dieser Beschluss

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 17

Artikel 16

Artikel 18

Artikel 17

Artikel 19

Artikel 18

Artikel 20

Artikel 19

Artikel 21

Artikel 20

Artikel 22

Artikel 21

Artikel 23


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2825/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)