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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2819

18.12.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2819 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 7. Dezember 2023

über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) (EZB/2023/32)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 28.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/4) (1) wurde festgelegt, in welcher Form und in welcher Höhe die nationalen Zentralbanken (NZBen) der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (nachfolgend die „NZBen des Euro-Währungsgebiets“), verpflichtet waren, das Kapital der Europäischen Zentralbank (EZB) ab dem 1. Februar 2020 einzuzahlen.

(2)

Mit dem Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/31) (2) wird die Anpassung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB (nachfolgend der „Schlüssel für die Kapitalzeichnung“) gemäß Artikel 29.3 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank geregelt und werden mit Wirkung vom 1. Januar 2024 die neuen Gewichtsanteile festgelegt, die jeder NZB im angepassten Schlüssel für die Kapitalzeichnung zugeteilt werden (nachfolgend die „Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung“).

(3)

Aufgrund der alle fünf Jahre vorzunehmenden Anpassung des Schlüssels für die Kapitalzeichnung ist es erforderlich, einen neuen Beschluss der EZB zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) mit Wirkung vom 1. Januar 2024 zu erlassen, in dem der prozentuale Anteil am gezeichneten Kapital der EZB festgelegt wird, zu dessen Einzahlung die NZBen des Euro-Währungsgebiets mit Wirkung vom 1. Januar 2024 verpflichtet sind —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Höhe und Form des gezeichneten und eingezahlten Kapitals

Jede NZB des Euro-Währungsgebiets zahlt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 ihren gezeichneten Anteil am Kapital der EZB vollständig ein.

Unter Berücksichtigung der in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2023/2811 (EZB/2023/31) festgelegten Gewichtsanteile im Schlüssel für die Kapitalzeichnung ist der Betrag des gesamten gezeichneten und eingezahlten Kapitals einer jeden NZB des Euro-Währungsgebiets in folgender Tabelle neben ihrem Namen aufgeführt:

(EUR)

NZB des Euro-Währungsgebiets

 

Nationale Bank van België/Banque Nationale de Belgique

324 804 337,12

Deutsche Bundesbank

2 357 134 464,40

Eesti Pank

26 380 542,23

Banc Ceannais na hÉireann/Central Bank of Ireland

192 804 200,92

Bank of Greece

199 981 180,60

Banco de España

1 046 669 933,56

Banque de France

1 770 700 531,41

Hrvatska narodna banka

68 511 469,74

Banca d’Italia

1 418 000 151,07

Central Bank of Cyprus

19 506 662,74

Latvijas Banka

34 304 447,40

Lietuvos bankas

52 241 484,12

Banque centrale du Luxembourg

32 215 221,04

Bank Ċentrali ta’ Malta/Central Bank of Malta

11 398 732,44

De Nederlandsche Bank

522 912 791,50

Oesterreichische Nationalbank

261 694 545,91

Banco de Portugal

205 826 684,42

Banka Slovenije

43 743 853,57

Národná banka Slovenska

101 787 541,48

Suomen Pankki

160 783 830,00

Artikel 2

Anpassung des eingezahlten Kapitals

(1)   Da jede NZB des Euro-Währungsgebiets bereits ihren bis zum 31. Dezember 2023 geltenden vollständigen Anteil am gezeichneten Kapital der EZB gemäß dem Beschluss (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) eingezahlt hat, überträgt jede von ihnen einen zusätzlichen Betrag an die EZB oder erhält gegebenenfalls einen Betrag von der EZB zurück, damit sich die in der Tabelle in Artikel 1 aufgeführten Beträge ergeben.

(2)   Alle Übertragungen nach diesem Artikel erfolgen gemäß dem Beschluss (EU) 2023/2817 der Europäischen Zentralbank (EZB/2023/33) (3).

Artikel 3

Aufhebung

(1)   Der Beschluss (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) wird mit Wirkung vom 1. Januar 2024 aufgehoben.

(2)   Bezugnahmen auf den Beschluss (EU) 2020/138 (EZB/2020/4) gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss.

Artikel 4

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 7. Dezember 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2020/138 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2020 über die Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2019/44 (EZB/2020/4) (ABl. L 27I vom 1.2.2020, S. 6).

(2)  Beschluss (EU) 2023/2811 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 über die prozentualen Anteile der nationalen Zentralbanken im Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/137 (EZB/2020/3) (EZB/2023/31) (ABl. L, 2023/2811, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2811/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2023/2817 der Europäischen Zentralbank vom 7. Dezember 2023 zur Festlegung der Bedingungen für die Übertragung der Kapitalanteile der Europäischen Zentralbank zwischen den nationalen Zentralbanken und für die Anpassung des eingezahlten Kapitals und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2020/139 (EZB/2020/5) (EZB/2023/33) (ABl. L, 2023/2817, 18.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2817/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2819/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)