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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2795

14.12.2023

BESCHLUSS (EU) 2023/2795 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 4. Dezember 2023

zur Änderung des Beschlusses (EU) 2022/1982 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden (EZB/2022/34) (EZB/2023/29)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 und Artikel 132 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1 in Verbindung mit den Artikeln 3.1, 12.3 und 34,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/34) (1) können zuständige Behörden die Dienste des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) zum Zweck der Zusammenarbeit mit dem ESZB sowie untereinander nutzen, um ihre Aufgaben innerhalb des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism — SSM) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (2) wahrzunehmen.

(2)

Den Zentralbanken des ESZB werden Dienste des ESZB angeboten, um sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Die statistischen Dienste des ESZB werden von einer oder mehreren Zentralbanken des ESZB entwickelt, betrieben und instand gehalten und vom Ausschuss für Statistik des ESZB gesteuert. Für das reibungslose, wirksame und einheitliche Funktionieren des SSM sollten die praktischen Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen der EZB und den nationalen zuständigen Behörden (national competent authorities — NCAs) innerhalb des SSM Modalitäten für die Nutzung bestimmter statistischer Dienste des ESZB durch die NCAs zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 beinhalten. Daher sollte die Liste der ESZB-Dienstleistungen, die den zuständigen Behörden und den kooperierenden Behörden zur Verfügung gestellt werden sollen, um AnaCredit, die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB), das Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Database — RIAD) und die Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) ergänzt werden.

(3)

Zuständige Behörden, welche Dienste des ESZB nutzen, tragen zu den Kosten der Entwicklung und des Betriebs der Dienste des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens bei, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert. Angesichts des erheblichen Verwaltungsaufwands, den es insbesondere bedeutet, bereits entstandene Kosten für die Erstattung durch die zuständigen Behörden zu berechnen, sollten zuständige Behörden, welche die SHSDB oder die CSDB nutzen, lediglich verpflichtet sein, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb des jeweiligen ESZB-Dienstes zu leisten, die für die SHSDB am oder nach dem 1. Juli 2023 und für die CSDB am oder nach dem 1. Januar 2024 angefallen sind bzw. anfallen. Die bestehenden Finanzregelungen sollten daher näher spezifiziert werden.

(4)

Die Inanspruchnahme von ESZB-Diensten kann die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen. Die Datenverarbeitungsvorgänge im Rahmen der verschiedenen ESZB-Dienste weichen möglicherweise voneinander ab und können daher unterschiedliche Einstufungen der an der Verarbeitung beteiligten Einheiten erforderlich machen. Der Beschluss (EU) 2022/1982 (EZB/2022/34) sollte geändert werden, um den verschiedenen möglichen Einstufungen der Verantwortlichen unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes Rechnung zu tragen.

(5)

Der Beschluss (EU) 2022/1982 (EZB/2022/34) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Der Beschluss (EU) 2022/1982 (EZB/2022/34) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Finanzregelungen

(1)   Die teilnehmenden Zentralbanken und die teilnehmenden zuständigen Behörden tragen die Kosten der Entwicklung und des Betriebs des jeweiligen Dienstes des ESZB nach Maßgabe eines definierten Erstattungsrahmens, der auf einem Kostenverteilungsschlüssel basiert, wie in den jeweiligen Finanzrahmen näher spezifiziert und unter Einhaltung der geltenden Erstattungsregeln. Die kooperierenden Behörden tragen gegebenenfalls nach Maßgabe eines spezifischen Erstattungsrahmens zu den Kosten des jeweiligen Dienstes des ESZB bei.

(2)   Abweichend von Absatz 1 sind die zuständigen Behörden, welche die zentralisierte Wertpapierdatenbank (Centralised Securities Database — CSDB) und/oder die Statistikdatenbank für Wertpapierbestände (Securities Holdings Statistics Database — SHSDB) nutzen, nicht verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der CSDB und/oder der SHSDB zu leisten, sofern diese Kosten für die SHSDB vor dem 1. Juli 2023 bzw. für die CSDB vor dem 1. Januar 2024 angefallen sind.“

2.

Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I dieses Beschlusses.

3.

Anhang II wird nach Maßgabe des Anhangs II dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 4. Dezember 2023.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Beschluss (EU) 2022/1982 der Europäischen Zentralbank vom 10. Oktober 2022 zur Nutzung von Diensten des Europäischen Systems der Zentralbanken durch zuständige Behörden und kooperierende Behörden sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/1 (EZB/2022/34) (ABl. L 272 vom 20.10.2022, S. 29).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).


ANHANG I

Anhang I des Beschlusses (EU) 2022/1982 (EZB/2022/34) erhält folgende Fassung:

„ANHANG I

Zuständigen Behörden und kooperierenden Behörden zur Verfügung zu stellende Dienste des ESZB

AnaCredit (AnaCredit)

Centralised Securities Database (Zentralisierte Wertpapierdatenbank) (CSDB)

CoreNet

Enterprise Service Bus (ESB)

Public-Key-Infrastruktur für das ESZB (ESZB-PKI)

ESCB Teleconference System (Telekonferenzsystem des ESZB)

ESCB Performing Survey Initiative LimeSurvey-based Solution (EPSILON)

Modelling tool and repository (ENTM)

Identity and Access Management Service (Identitäts- und Zugriffsverwaltung) (IAM)

Register of Institutions and Affiliates Database (Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen) (RIAD)

Secure ESCB Email (Sichere E-Mail-Infrastruktur des ESZB) (SEE)

Securities Holdings Statistics Database (Statistikdatenbank für Wertpapierbestände) (SHSDB).


ANHANG II

Anhang II Nummer 10 des Beschlusses (EU) 2022/1982 (EZB/2022/34) erhält folgende Fassung:

„10.

Umfasst die Nutzung des Dienstes des ESZB die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständige Behörde, muss die zuständige Behörde die geltenden Datenschutzvorschriften einhalten.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2795/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)