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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2794

13.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2794 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2023

zur Schließung der Fischerei auf Pollack im Gebiet 8c durch Schiffe unter der Flagge Spaniens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/194 (2) des Rates sind die Quoten für 2023 festgesetzt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Pollackbestand im Gebiet 8c durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die Spanien für das Jahr 2023 zugeteilte Fangquote für den im Anhang genannten Pollackbestand im Gebiet 8c gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

(1)   Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Spaniens führen oder in Spanien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Nach diesem Zeitpunkt verboten sind insbesondere das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen sowie das Einholen von Fanggerät mit dem Ziel, diesen Bestand zu befischen.

(2)   Weiterhin zugelassen für Fänge, die vor diesem Zeitpunkt getätigt wurden, sind das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, der Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen sowie das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen dieses Bestands aus Fängen der genannten Schiffe.

(3)   Unbeabsichtigte Fänge von Arten aus diesem Bestand durch diese Schiffe werden gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) an Bord der Fischereifahrzeuge gebracht und behalten, aufgezeichnet, angelandet und auf die Quoten angerechnet.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).


ANHANG

Nr.

18/TQ194

Mitgliedstaat

Spanien

Bestand

POL/08C.

Art

Pollack (Pollachius pollachius)

Gebiet

8c

Datum der Schließung

23. November 2023


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2794/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)