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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2757 |
14.12.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2757 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2023
zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure (trichloroisocyanuric acid, im Folgenden „TCCA“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) ein. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
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(2) |
Nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung senkte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 (3) den individuellen Zollsatz für ein Unternehmen von 14,1 % auf 3,2 %. |
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(3) |
Nach einer Auslaufüberprüfung der auf die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China beschränkten Maßnahmen (im Folgenden „erste Auslaufüberprüfung“) führte der Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China erneut ein (4). |
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(4) |
Am 28. August 2013 und am 1. Juli 2014 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) zwei Neuausführerüberprüfungen nach Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ein. Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014 (5) führte die Kommission einen unternehmensspezifischen Zoll von 32,8 % auf TCCA eines neuen chinesischen ausführenden Herstellers (6) ein. Der andere chinesische ausführende Hersteller (7) zog seinen Antrag im Laufe der Untersuchung förmlich zurück, woraufhin die Kommission die Untersuchung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/392 der Kommission (8) einstellte. |
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(5) |
Nach einer Auslaufüberprüfung führte die Kommission mit der Verordnung (EU) 2017/2230 (9) die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China wieder ein (im Folgenden „frühere Auslaufüberprüfung“). |
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(6) |
Die derzeit geltenden individuellen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China liegen zwischen 8,1 % und 32,8 %. Der für alle übrigen ausführenden Hersteller geltende Antidumpingzoll beträgt 42,6 %. |
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(7) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 der Kommission (10) leitete die Kommission drei Neuausführerüberprüfungen gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung ein. Die Anträge wurden von Hebei Xingfei Chemical Co., Ltd (Hebei Xingfei), Inner Mongolia Likang Bio-Tech Co., Ltd (Mongolia Likang) und Shandong Lantian Disinfection Technology Co., Ltd (Shandong Lantian) (im Folgenden „Antragsteller“) gestellt. Am 13. April 2022 wurde die Untersuchung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/619 der Kommission für alle Antragsteller abgeschlossen (11). |
1.2. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(8) |
Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Grundverordnung eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 5. Dezember 2022 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Verfahrenseinleitung im Amtsblatt der Europäischen Union (12) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.3. Getrennte Neuausführerüberprüfung
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(9) |
Am 30. März 2023 leitete die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 der Kommission (13) eine Neuausführerüberprüfung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China ein, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 für einen chinesischen ausführenden Hersteller eingeführt worden waren, und hob den Zoll auf die Einfuhren dieses ausführenden Herstellers auf, indem sie diese Einfuhren zollamtlich erfassen ließ. Diese von Hebei Xingfei beantragte Neuausführerüberprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung des Dumpings seitens des Antragstellers. |
1.4. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(10) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (14) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein. Der Überprüfungsantrag wurde am 5. September 2022 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung von ERCROS S.A. und Electroquímica de Hernani S.A. (im Folgenden „Antragsteller“) im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für Trichlorisocyanursäure gestellt. Die Antragsteller sind die einzigen TCCA-Hersteller in der Union. Auf sie entfielen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 100 % der Unionsproduktion von TCCA. |
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(11) |
Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen wäre. |
1.5. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(12) |
Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis zum 30. September 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ bzw. „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.6. Interessierte Parteien
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(13) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, sich zwecks Mitarbeit an der Untersuchung mit der Kommission in Verbindung zu setzen. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt die Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und Verwender in der Union, die bekanntermaßen betroffen sind, sowie die chinesischen Behörden über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und lud sie zur Mitarbeit ein. |
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(14) |
Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
1.7. Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung
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(15) |
Nach der Einleitung der Überprüfung brachten die interessierten Parteien Hebei Jiheng Chemical Co., Ltd (im Folgenden „Hebei Jiheng“), Heze Huayi Chemical Co., Ltd (im Folgenden „Heze Huayi“) und Puyang Cleanway Chemicals Co., Ltd (im Folgenden „Puyang Cleanway“) vor, der Überprüfungsantrag enthalte keine stichhaltigen Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings. Die drei interessierten Parteien behaupteten, dass die im Antrag verwendeten Daten zur Berechnung der Fracht- und Versicherungskosten nicht die tatsächlichen Kosten der chinesischen Ausführer und Hersteller widerspiegelten und dass der Antragsteller keine ausreichenden Informationen über die ausgewählten Handelsrechnungen, die zur Berechnung des Ausfuhrpreises herangezogen worden seien, vorgelegt habe, sodass sie ihre Verteidigungsrechte im Rahmen des Verfahrens nicht wahrnehmen hätten können. Daher behaupteten die chinesischen Hersteller, der Überprüfungsantrag enthalte keine angemessene Berechnung des Ausfuhrpreises und der Dumpingspanne. Die interessierten Parteien wandten ferner allgemein ein, die Verwendung von Daten aus einem repräsentativen Land zur Ermittlung des Normalwerts sei nicht gerechtfertigt, da der chinesische Wirtschaftszweig nicht verzerrt sei. |
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(16) |
Nach Auffassung der Kommission bildeten die drei vom Antragsteller vorgelegten Methoden zur Berechnung des Ausfuhrpreises, d. h. die COMEXT-Methode, die TARIC-Methode und die Methode auf der Grundlage ausgewählter Rechnungen für Ausfuhren in die EU, eine angemessene Grundlage für die Berechnung des Ausfuhrpreises, der bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens des Dumpings zugrunde gelegt werden sollte. In Bezug auf die Methode der ausgewählten Rechnungen enthielt die zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmte Fassung des Antrags alle wesentlichen Beweise und nicht vertraulichen Zusammenfassungen der vertraulichen Angaben, sodass die interessierten Parteien ihr Verteidigungsrecht während des gesamten Verfahrens wahrnehmen konnten. Es sei darauf hingewiesen, dass Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 Absatz 5 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens den Schutz vertraulicher Informationen erlauben, wenn die Preisgabe der Informationen einem Konkurrenten erhebliche Wettbewerbsvorteile verschaffen würde oder für den Auskunftgeber oder die Person, von der er die Informationen erhalten hat, von erheblichem Nachteil wäre. Die Informationen, deren vertrauliche Behandlung gewährt wurde, fallen in diese Kategorien. In jedem Fall legte der Antragsteller inhaltliche Zusammenfassungen der vertraulichen Abschnitte des Antrags und in Klammern gesetzte entsprechende Zahlenangaben vor. Die Verteidigungsrechte der Parteien wurden daher gewahrt, indem eine Fassung des Antrags, die alle wesentlichen Beweise enthielt, den interessierten Parteien zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt wurde. Die Vorbringen in Bezug auf die Verwendung von Daten, einschließlich der Frachtkosten, waren allgemeiner Art und bezogen sich nicht auf die besonderen Umstände der betroffenen Unternehmen oder des betroffenen Wirtschaftszweigs. Der Antragsteller verwies zwar auf den Drewry’s World Container Index, der einen zuverlässigen Referenzwert für die Berechnung der internationalen Frachtkosten darstellt, legte aber keine Beweise dafür vor, dass diese Frachtkosten unangemessen sind. Angesichts der vom Antragsteller ermittelten hohen Dumpingspanne (über 110 %) wurden die spezifischen Inlandsfrachtkosten in der VR China nicht als Mangel angesehen, der die für die Einleitung des Verfahrens erforderlichen Beweise entkräften würde. Daher wurden diese Vorbringen der interessierten Parteien zurückgewiesen. |
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(17) |
Zu den Vorbringen, der Wirtschaftszweig der Union habe sich von der angeblichen Schädigung erholt und die Behauptungen zum Anhalten und erneuten Auftreten der Schädigung seien unbegründet, sei daran erinnert, dass für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung unter anderem die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d der Grundverordnung genannten relevanten Faktoren zu prüfen sind. Denn nach dem Wortlaut des Artikels 5 Absatz 2 der Grundverordnung muss der Antrag Informationen enthalten über die Entwicklung des Volumens der angeblich gedumpten Einfuhren, die Auswirkungen dieser Einfuhren auf die Preise der gleichartigen Ware auf dem Unionsmarkt und folglich auf den Wirtschaftszweig der Union, so wie sie sich beispielsweise in den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten relevanten (nicht unbedingt allen) Faktoren und Indizes widerspiegeln, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Union beeinflussen. Dies gilt entsprechend für die Wahrscheinlichkeitsanalyse. |
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(18) |
Gleichermaßen ist es für die Feststellung einer bedeutenden Schädigung (und folglich der Wahrscheinlichkeit ihres Anhaltens oder erneuten Auftretens) nicht erforderlich, dass alle Faktoren eine Verschlechterung aufweisen. Auch ist daraus, dass es andere Faktoren gibt, die Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union haben können, nicht notwendigerweise zu schließen, dass die gedumpten Einfuhren keine bedeutenden Auswirkungen haben (wobei auch dies entsprechend für die Wahrscheinlichkeitsanalyse gilt). Dies gilt umso mehr im Falle einer Auslaufüberprüfung, bei der es vor allem darum geht, was geschähe, wenn die Maßnahmen aufgehoben würden. Darüber hinaus können Antidumpingmaßnahmen im Falle von Auslaufüberprüfungen bis zu einem gewissen Grad positive Auswirkungen haben (z. B. auf den Stückwert der Unionsverkäufe ab Werk, die Lagerbestände und die Deckungsbeiträge), selbst wenn die Schädigung insgesamt anhält. |
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(19) |
Zu den Vorbringen, die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber der überprüften Ware liege nicht im Interesse der Union, erinnerte die Kommission daran, dass es keine rechtliche Verpflichtung gibt, das Unionsinteresse in Anträgen auf Auslaufüberprüfungen zu prüfen. In Artikel 11 Absatz 2 der Antidumping-Grundverordnung heißt es: „Eine Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird eingeleitet, wenn der Antrag genügend Beweise dafür enthält, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.“ Die Kommissionsdienststellen sind daher der Auffassung, dass der Antragsteller mit den drei Berechnungen der Ausfuhrpreise genügend Beweise für die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung durch die Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China vorgelegt hat und dass nach geltendem Recht eine Untersuchung eingeleitet werden sollte. |
1.8. Stichprobenverfahren
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(20) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie nach Artikel 17 der Grundverordnung möglicherweise eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird. |
1.8.1. Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(21) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. |
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(22) |
Es meldeten sich drei unabhängige Einführer und übermittelten die angeforderten Informationen: Productos QP S.A., Fluidra Comercial Portugal und Chimigien SRL. Angesichts der geringen Zahl mitarbeitender Einführer befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
1.8.2. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China
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(23) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen. |
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(24) |
Ferner ersuchte sie die Vertretung der Volksrepublik China bei der Europäischen Union, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller zu ermitteln und/oder zu kontaktieren, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten. |
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(25) |
Es meldete sich kein ausführender Hersteller und übermittelte die angeforderten Informationen. |
1.9. Fragebogen und Fragebogenantworten
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(26) |
Die Kommission übersandte der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“) einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. Es ging keine Antwort auf den Fragebogen ein. |
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(27) |
Die Kommission sandte Fragebogen an die beiden ihr bekannten Unionshersteller, auf die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 100 % der Unionsproduktion von TCCA entfielen. Dieselben Fragebogen wurden am Tag der Einleitung der Auslaufüberprüfung auch online auf der Website der GD Handel bereitgestellt (15) Fragebogen wurden auch unabhängigen Einführern und Verwendern auf der Website der GD Handel zur Verfügung gestellt. |
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(28) |
Es gingen Antworten auf den Fragebogen von den zwei Unionsherstellern ein. Die ausführenden Hersteller übermittelten keinen beantworteten Fragebogen. Drei unabhängige Einführer und ein Verwender beantworteten den Fragebogen. |
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(29) |
Da weder die chinesischen ausführenden Hersteller noch die chinesische Regierung zur Mitarbeit bereit waren, wurden die Feststellungen zum Dumping und zur Schädigung nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen. Die Vertretung der VR China bei der Europäischen Union wurde entsprechend in Kenntnis gesetzt. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
1.10. Kontrollbesuche
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(30) |
Die Kommission holte die Informationen ein, die die mitarbeitenden Parteien für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses zur Verfügung stellten, und prüfte sie. |
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(31) |
Bei folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.11. Weiteres Verfahren
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(32) |
Am 26. Oktober 2023 unterrichtete die Kommission über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die geltenden Antidumpingzölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist eingeräumt, innerhalb der sie zur Unterrichtung Stellung nehmen konnten. |
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(33) |
Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
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(34) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, die auch unter dem internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt sind. |
2.2. Betroffene Ware
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(35) |
Bei der von dieser Auslaufüberprüfung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht wird. |
2.3. Gleichartige Ware
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(36) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(37) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass diese Waren als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung betrachtet werden. |
3. DUMPING
3.1. Vorbemerkungen
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(38) |
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings seitens der VR China wahrscheinlich wäre. |
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(39) |
Aus den statistischen Daten ging hervor, dass die Einfuhren von TCCA aus der VR China in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 40 000 Tonnen betrugen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass diese Mengen repräsentativ waren, da sie 60 % bis 70 % der Gesamteinfuhren der überprüften Ware in die Union ausmachten. Die Untersuchung konzentrierte sich somit auf die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings. |
3.2. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller und der chinesischen Regierung
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(40) |
Wie in Erwägungsgrund 29 erwähnt, arbeiteten keine Ausführer bzw. Hersteller in China an der Auslaufüberprüfung mit. Die chinesischen Behörden wurden deshalb am 16. Januar 2023 von der Kommission darüber unterrichtet, dass die Kommission angesichts der mangelnden Mitarbeit der ausführenden Hersteller in der VR China beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung auf ihre Feststellungen anzuwenden. Die Kommission forderte die VR China zur Stellungnahme auf. Bei der Kommission gingen keine diesbezüglichen Stellungnahmen oder Anträge auf Anhörung durch die Anhörungsbeauftragte ein. |
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(41) |
Folglich stützten sich die Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, und zwar insbesondere auf die Angaben in dem Überprüfungsantrag und auf statistische Daten von Eurostat, den Global Trade Atlas (GTA) (16) der Datenbank USITC DataWeb (17), der Comisión Federal de Electricidad (18), der Comisión Reguladora de Energía (19), des Instituto Nacional de Estadística y Geografía (20), der Website von Rot Química (21) und öffentlich zugänglicher Informationen auf der offiziellen Website des mexikanischen Unternehmens CYDSA (22). |
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(42) |
Am 5. Dezember 2022 übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen für die Behörden der VR China vorgesehenen Antidumping-Fragebogen. Der Fragebogen wurde der chinesischen Regierung übermittelt, um ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Beweisen im Antrag zu geben, auf deren Grundlage vorgebracht wurde, dass auf dem chinesischen Inlandsmarkt hinsichtlich der überprüften Ware nennenswerte Verzerrungen bestehen, die die Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung rechtfertigen. Wie in Erwägungsgrund 26 erläutert, übermittelte die chinesische Regierung weder einen ausgefüllten Fragebogen noch äußerte sie sich zu den vom Antragsteller vorgelegten und in das Dossier aufgenommenen Beweisen oder zur Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (für die Zwecke von Handelsschutzuntersuchungen erstellte Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über nennenswerte wirtschaftliche Verzerrungen in der Volksrepublik China) (im Folgenden „Bericht“). |
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(43) |
Am 16. Januar 2023 unterrichtete die Kommission die Behörden der VR China darüber, dass sie beabsichtigte, Artikel 18 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen hinsichtlich der genannten Verzerrungen in der VR China auf die verfügbaren Informationen zu stützen. Bei der Kommission gingen jedoch keine Stellungnahmen ein. |
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(44) |
Deshalb beruhten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die nachstehend aufgeführten Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen auf den verfügbaren Informationen. Insbesondere zog die Kommission die im Antrag auf Überprüfung enthaltenen Angaben sowie weitere öffentlich zugängliche Informationsquellen, wie Datenbanken und einschlägige Websites, heran. |
3.3. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung für Einfuhren von TCCA mit Ursprung in der VR China.
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(45) |
Da bei Einleitung der Untersuchung genügend Beweise vorlagen, die hinsichtlich der VR China auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung hindeuteten, leitete die Kommission die Untersuchung auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung ein. |
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(46) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen benötigte, übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. In der Einleitungsbekanntmachung hatte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien darum gebeten, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen (23). Wie in Erwägungsgrund 26 dargelegt, gingen von der chinesischen Regierung keine Antworten auf den Fragebogen ein und von den interessierten Parteien wurden keine Stellungnahmen zur Anwendung von Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung fristgerecht übermittelt. In der Folge unterrichtete die Kommission die chinesische Regierung, dass sie bei ihrer Untersuchung zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. |
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(47) |
In Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass angesichts der ihr vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung im vorliegenden Fall Mexiko als repräsentatives Drittland für die VR China in Betracht kommt, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
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(48) |
Am 10. März 2023 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte und gab bekannt, dass sie Mexiko als repräsentatives Land ausgewählt hatte. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) und Gewinne auf der Grundlage der verfügbaren Informationen für das Unternehmen CYDSA, einen mexikanischen Hersteller, der die Ware in derselben allgemeinen Warenkategorie wie die überprüfte Ware produziert, ermitteln werde. Für den einzigen mexikanischen TCCA-Hersteller, ROT Química, waren keine öffentlich zugänglichen Informationen über VVG-Kosten und Gewinne verfügbar. Die Kommission forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Es gingen Stellungnahmen von drei interessierten chinesischen Parteien ein; sie werden in Abschnitt 3.4.3 behandelt. |
3.4. Normalwert
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(49) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(50) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. |
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(51) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.4.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
3.4.1.1. Einleitung
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(52) |
Nennenswerte Verzerrungen sind nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung „Verzerrungen, die eintreten, wenn sich die gemeldeten Preise oder Kosten, einschließlich der Rohstoff- und Energiekosten, nicht aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben, weil sie von erheblichen staatlichen Eingriffen beeinflusst sind. Bei der Beurteilung der Frage, ob nennenswerte Verzerrungen vorliegen, werden unter anderem die möglichen Auswirkungen von einem oder mehreren der folgenden Sachverhalte berücksichtigt:
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(53) |
Da die Liste in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht kumulativ ist, müssen nicht alle genannten Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn es um die Feststellung nennenswerter Verzerrungen geht. Auch kann ein und dieselbe Faktenlage zugrunde gelegt werden, um aufzuzeigen, dass einer oder mehrere der in der Liste genannten Sachverhalte gegeben sind. Allerdings ist jede Schlussfolgerung zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a auf der Grundlage sämtlicher vorliegender Beweise zu treffen. Bei der Gesamtbewertung des Vorliegens von Verzerrungen können auch der allgemeine Kontext und die allgemeine Lage im Ausfuhrland berücksichtigt werden, insbesondere wenn die Regierung aufgrund der grundlegenden Elemente der Wirtschafts- und Verwaltungsstruktur des Ausfuhrlandes über umfangreiche Befugnisse verfügt, die es ihr ermöglichen, in einer Weise in die Wirtschaft einzugreifen, dass sich die Preise und Kosten nicht mehr aus dem freien Spiel der Marktkräfte ergeben. |
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(54) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe c der Grundverordnung ist Folgendes festgelegt: „Wenn die Kommission fundierte Hinweise darauf hat, dass in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Branche in diesem Land möglicherweise nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b vorliegen, und wenn es für die wirksame Anwendung dieser Verordnung angemessen ist, erstellt die Kommission einen Bericht, in dem die Marktgegebenheiten gemäß Buchstabe b in diesem Land oder dieser Branche beschrieben werden, macht ihn öffentlich zugänglich und aktualisiert ihn regelmäßig.“ |
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(55) |
Aufgrund dieser Bestimmung hat die Kommission einen Länderbericht zur VR China (im Folgenden „Bericht“) (24) erstellt, in dem Informationen darüber zusammengetragen werden, dass auf vielen Ebenen der Wirtschaft erhebliche staatliche Eingriffe sowie dadurch bedingte spezifische Verzerrungen bei zahlreichen wichtigen Produktionsfaktoren (wie Boden, Energie, Kapital, Rohstoffen und Arbeit) und in spezifischen Sektoren (wie etwa Stahl und Chemikalien) festzustellen sind. Der Bericht wurde zu Beginn der Untersuchung in das Dossier aufgenommen, und die interessierten Parteien wurden aufgefordert, die zum Zeitpunkt der Einleitung der Auslaufüberprüfung im Dossier enthaltenen Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder dazu Stellung zu nehmen. |
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(56) |
Der Antrag enthielt zusätzliche Nachweise für im TCCA-Sektor bestehende nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b, die den Bericht ergänzen. Im Einzelnen wurde in dem Antrag darauf hingewiesen, dass der chinesische TCCA-Sektor durch massive staatliche Eingriffe gekennzeichnet sei und dass alle Elemente der Herstellkosten von TCCA nennenswerten Verzerrungen unterlägen. Der Antrag betraf insbesondere Verzerrungen in Bezug auf
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(57) |
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den von Antragstellern beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor; und auch von den chinesischen ausführenden Herstellern gingen keine Stellungnahmen ein. |
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(58) |
Die Kommission prüfte, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der in dem (auf öffentlich verfügbaren Quellen basierenden) Bericht enthaltenen Belege. Im Rahmen der Analyse wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation im betreffenden Sektor, insbesondere in Bezug auf die überprüfte Ware. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevanten Kriterien. |
3.4.1.2. Nennenswerte Verzerrungen, die die Inlandspreise und -kosten in der VR China beeinflussen
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(59) |
Das chinesische Wirtschaftssystem basiert auf dem Konzept einer „sozialistischen Marktwirtschaft“. Das Konzept ist in der chinesischen Verfassung verankert und bestimmt maßgeblich die wirtschaftspolitische Steuerung in der VR China. Grundprinzip ist das „sozialistische Gemeineigentum an den Produktionsmitteln, das heißt das Volkseigentum und das Kollektiveigentum der werktätigen Massen“. Die staatliche Wirtschaft ist die „dominierende Kraft in der Volkswirtschaft“, und der Staat hat die „Konsolidierung und Entwicklung der staatlichen Wirtschaft“ zu gewährleisten (25). Die Gesamtarchitektur der chinesischen Volkswirtschaft ermöglicht somit erhebliche staatliche Eingriffe in die Wirtschaft nicht nur, sondern sieht solche Eingriffe sogar ausdrücklich vor. Der Gedanke des Primats des Gemeineigentums gegenüber dem Privateigentum durchdringe das gesamte Rechtssystem und werde in allen wesentlichen Rechtsvorschriften als allgemeines Prinzip herausgestellt. Ein Paradebeispiel sei das chinesische Eigentumsrecht: Es stelle ab auf die erste Stufe des Sozialismus und übertrage dem Staat die Aufgabe, das grundlegende Wirtschaftssystem aufrechtzuerhalten, in dem das Gemeineigentum eine dominierende Rolle spiele. Andere Formen von Eigentum werden toleriert und dürfen sich dem Gesetz nach Seite an Seite neben dem Staatseigentum entwickeln (26). |
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(60) |
Gemäß dem chinesischen Recht erfolgt die Weiterentwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft unter Führung der Kommunistischen Partei Chinas (im Folgenden „Kommunistische Partei“). Die Strukturen des chinesischen Staates und der Kommunistischen Partei sind auf allen Ebenen (rechtlich, institutionell, personell) miteinander verflochten und bilden einen Überbau, in dem die Rolle der Kommunistischen Partei und die Rolle des Staates kaum voneinander zu trennen sind. Mit der Änderung der chinesischen Verfassung vom März 2018 wurde der Führungsrolle der Kommunistischen Partei noch größeres Gewicht verliehen, indem sie in Artikel 1 der Verfassung verankert wurde. Nach dem ersten Satz „Das sozialistische System ist das grundlegende System der Volksrepublik China“ wurde ein neuer zweiter Satz eingefügt, der wie folgt lautet: „Das grundlegende Merkmal des Sozialismus chinesischer Prägung ist die Führungsrolle der Kommunistischen Partei Chinas“ (27). Dies veranschaulicht die unangefochtene und weiter zunehmende Kontrolle der Kommunistischen Partei über das Wirtschaftssystem der VR China. Diese Form der Führung und Kontrolle ist dem System inhärent und geht weit über das hinaus, was in anderen Ländern üblich ist, in denen die Regierungen eine allgemeine makroökonomische Kontrolle ausüben, innerhalb deren Grenzen sich aber das freie Spiel der Marktkräfte entfaltet. |
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(61) |
Der chinesische Staat verfolgt eine interventionistische Wirtschaftspolitik, die nicht die in einem freien Markt gegebenen wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegelt, sondern deren Zielsetzungen der von der Kommunistischen Partei festgelegten politischen Agenda entsprechen (28). Das Spektrum der von den chinesischen Behörden eingesetzten interventionistischen wirtschaftspolitischen Instrumente ist vielfältig und umfasst unter anderem das System der industriellen Planung, das Finanzsystem sowie das Regelungsumfeld. |
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(62) |
Erstens erfolgt die Steuerung der chinesischen Wirtschaft auf der Ebene der allgemeinen Verwaltungskontrolle durch ein komplexes System der industriellen Planung, das alle wirtschaftlichen Tätigkeiten im Land betrifft. Die Gesamtheit dieser Pläne deckt eine umfassende und komplexe Matrix von Sektoren und Querschnittspolitiken ab und ist auf allen staatlichen Ebenen omnipräsent. Die Pläne auf Provinzebene sind detailliert, wohingegen in den nationalen Plänen weiter gefasste Ziele formuliert werden. Darüber hinaus werden in den Plänen die zur Unterstützung der betreffenden Industriezweige bzw. Sektoren einzusetzenden Instrumente sowie der Zeitrahmen für die Realisierung der Ziele festgelegt. Manche Pläne beinhalten weiterhin konkrete Produktionsziele. Im Rahmen der Pläne werden im Einklang mit den Prioritäten der Regierung einzelne Industriezweige und/oder Projekte als (positive oder negative) Prioritäten bestimmt, denen spezifische Entwicklungsziele zugewiesen werden (industrielle Aufwertung, internationale Expansion usw.). Die Wirtschaftsbeteiligten — Privatunternehmen wie staatseigene Unternehmen — müssen ihre Geschäftstätigkeiten effektiv an den durch das Planungssystem vorgegebenen Realitäten ausrichten. Dies hat seinen Grund nicht nur in dem verbindlichen Charakter der Pläne, sondern auch darin, dass die zuständigen chinesischen Behörden auf allen staatlichen Ebenen in das Planungssystem eingebunden sind und die ihnen übertragenen Befugnisse entsprechend ausüben, indem sie die Wirtschaftsbeteiligten dazu anhalten, die in den Plänen festgelegten Prioritäten einzuhalten (siehe auch Abschnitt 3.4.1.5) (29). |
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(63) |
Zweitens wird das Finanzsystem der VR China in Bezug auf die Zuweisung finanzieller Ressourcen von den staatseigenen Geschäftsbanken und Policy Banks dominiert. Diese Banken müssen sich bei der Gestaltung und Umsetzung ihrer Kreditvergabepolitik an der Industriepolitik der Regierung ausrichten, statt vorrangig die Wirtschaftlichkeit eines bestimmten Projekts zu bewerten (siehe auch Abschnitt 3.4.1.8) (30). Das Gleiche gilt für die anderen Komponenten des chinesischen Finanzsystems wie die Aktienmärkte, die Anleihemärkte, die Märkte für privates Beteiligungskapital usw. Auch diese Teile des Finanzsektors sind institutionell und operativ nicht auf ein möglichst effizientes Funktionieren der Finanzmärkte ausgerichtet, sondern auf Kontrolle und Eingriffe des Staates und der Kommunistischen Partei (31). |
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(64) |
Drittens nehmen die staatlichen Eingriffe in die Wirtschaft auf der Ebene des Regelungsumfelds eine Vielzahl von Formen an. So stellen beispielsweise die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge in der Regel nicht auf Wirtschaftlichkeit, sondern auf die Verfolgung anderer politischer Ziele ab und untergraben damit in diesem Bereich die marktwirtschaftlichen Grundsätze. Die geltenden Rechtsvorschriften sehen ausdrücklich vor, dass die Vergabe öffentlicher Aufträge in einer Weise zu erfolgen hat, die der Erreichung der staatlich vorgegebenen Ziele förderlich ist. Die Art dieser Ziele ist jedoch nicht festgelegt, sodass den Entscheidungsgremien ein weiter Ermessensspielraum bleibt (32). Auch im Bereich der Investitionen übt die chinesische Regierung eine erhebliche Kontrolle und großen Einfluss mit Blick auf die Bestimmung und die Größenordnung sowohl staatlicher als auch privater Investitionen aus. Die Überprüfung von Investitionen sowie unterschiedliche Anreize, Beschränkungen und Verbote im Zusammenhang mit Investitionen dienen den Behörden als wichtige Instrumente für die Unterstützung industriepolitischer Zielsetzungen wie etwa der Wahrung der staatlichen Kontrolle über Schlüsselsektoren oder der Stärkung der heimischen Industrie (33). |
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(65) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das chinesische Wirtschaftsmodell auf bestimmten Grundaxiomen beruht, die vielfältige staatliche Eingriffe vorsehen und fördern. Diese erheblichen staatlichen Eingriffe sind unvereinbar mit einem freien Spiel der Marktkräfte und führen zu Verzerrungen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (34). |
3.4.1.3. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung: Situation, in der der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird
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(66) |
Unternehmen, die im Eigentum, unter der Kontrolle und/oder unter der politischen Aufsicht des Staates stehen oder deren Ausrichtung vom Staat festgelegt wird, stellen in der VR China einen wesentlichen Teil der Wirtschaft dar. In dem Sektor der überprüften Ware ist das Staatseigentum nach wie vor sehr hoch, da eine Reihe von TCCA-Herstellern ganz oder teilweise in staatlichem Eigentum stehen, z. B: Sinopec Jianghan Salt Chemical Hubei (letztlich zu 100 % im Eigentum von SASAC (35)), China Salt Changzhou Chemical (letztlich teilweise im Eigentum der Changzhou Municipality Investment Group und des Bureau of Finance der Provinz Jiangsu (36)) oder Nanning Chemical Industry Co (Mehrheitsaktionär ist die zu 100 % im staatlichen Eigentum stehende Nanning Chemical Industry Group (37)). Angesichts der Tatsache, dass der Einfluss der Kommunistischen Partei auf Unternehmensentscheidungen auch in privaten Unternehmen zur Norm geworden ist (38) und die Kommunistische Partei die Führung in praktisch allen Bereichen der Wirtschaft des Landes beansprucht, führt der staatliche Einfluss über die Strukturen der Kommunistischen Partei in den Unternehmen effektiv dazu, dass die Wirtschaftsbeteiligten unter der Kontrolle und politischen Aufsicht der Regierung stehen, da die staatlichen und die Parteistrukturen in der VR China stark zusammengewachsen sind. |
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Ein ähnliches Maß an Kontrolle und politischer Überwachung lässt sich auf der Ebene der einschlägigen Industrieverbände beobachten, z. B. beim Branchenverband, sprich dem Verband der chinesischen petrochemischen und chemischen Industrie (China Petrochemical and Chemical Industry Federation — CPCIF). Nach Artikel 3 der Satzung des CPCIF akzeptiert die Organisation „die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die zollamtliche Erfassung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen“ (39). Auch der Verband für das Management von Chemieunternehmen in China (China Chemical Enterprise Management Association — CCEMA), der sich selbst als eine Organisation beschreibt, die „mehr als 200 Mitgliedsunternehmen des Verbandes umfasst, bei denen es sich um führende Unternehmen der chemischen Industrie handelt“ (40), erklärt in Artikel 2 seiner Satzung, dass er „die Verfassung, die Gesetze, die Vorschriften und die nationale Politik respektiert, die Grundwerte des Sozialismus praktiziert, den Geist des Patriotismus fördert, die soziale Moral achtet und bewusst den Aufbau von Integrität und Selbstdisziplin stärkt“. Darüber hinaus heißt es in Artikel 3 der Satzung des CCEMA, dass der Verband „eine Organisation der Kommunistischen Partei Chinas darstellt, Parteitätigkeiten ausübt und die notwendigen Voraussetzungen für die Tätigkeit der Parteiorganisation schafft“ und dass er — wie der CPCIF — „die berufliche Ausrichtung, Beaufsichtigung und Verwaltung durch die für die Registrierung und Verwaltung zuständigen Stellen, durch die für den Parteiaufbau zuständigen Stellen sowie durch die für die Verwaltung des Wirtschaftszweigs verantwortlichen Verwaltungsstellen“ akzeptiert (41). |
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(68) |
Folglich können selbst private Hersteller im Sektor der überprüften Ware nicht unter Marktbedingungen agieren. Vielmehr unterliegen in diesem Sektor sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung, wie auch in Abschnitt 3.4.1.5 dargelegt. |
3.4.1.4. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Präsenz in Unternehmen, die es dem Staat ermöglicht, Preise oder Kosten zu beeinflussen
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(69) |
Abgesehen davon, dass die chinesische Regierung durch ihre Eigentümerschaft an staatseigenen Unternehmen und durch sonstige Instrumente die Wirtschaft kontrolliert, ist die chinesische Regierung auch in der Lage, die Preise und Kosten durch die staatliche Präsenz in Unternehmen zu beeinflussen. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden (42); der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei (43) vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei jedoch verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen von Unternehmen als politisches Prinzip geltend (44), wozu auch gehört, dass sie Druck auf private Unternehmen dahin gehend ausübt, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren (45). Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten (46). Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs. |
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(70) |
Darüber hinaus wurde am 15. September 2020 ein Dokument mit dem Titel „Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära“ (im Folgenden „Leitlinien“) (47) herausgegeben, mit dem die Rolle der Parteikomitees in Privatunternehmen weiter ausgebaut wurde. In Abschnitt II.4 der Leitlinien heißt es: „Wir müssen allgemein die Kapazität der Partei zur Führung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor intensivieren und die Anstrengungen in diesem Bereich effektiv stärken“; und in Abschnitt III.6 heißt es: „Wir müssen die Parteiaufbauarbeit in privaten Unternehmen intensivieren und die Parteizellen befähigen, ihre Rolle als Bollwerk wirksam auszuüben, und die Parteimitglieder in die Lage versetzen, als Vorhut Pionierarbeit zu leisten.“ Somit wird in den Leitlinien die Rolle der Kommunistischen Partei in Unternehmen und anderen privatwirtschaftlichen Einrichtungen hervorgehoben und gestärkt (48). |
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(71) |
Die Untersuchung bestätigte, dass im TCCA-Sektor Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen üblich sind. Ein Beispiel dafür ist das bereits erwähnte Unternehmen Sinopec Jianghan Salt Chemical Hubei: Insgesamt sieben Mitglieder der Unternehmensleitung sind gleichzeitig Mitglieder der Kommunistischen Partei (49). |
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(72) |
Die Einmischung der Kommunistischen Partei in die Unternehmensentscheidungen ist auch auf Gruppenebene offensichtlich, wie aus den verfügbaren Unternehmensunterlagen hervorgeht. Im Jahresbericht 2022 der Sinopec Group heißt es: „Das Unternehmen verbessert kontinuierlich die Qualität der Parteiaufbauarbeit, indem es den Geist der Beschäftigten stärkt, die Kontroll- und Überwachungsarbeit intensiviert, den Vorstand bei der effektiven Umsetzung verschiedener Entscheidungen und Vereinbarungen unterstützt und die Entwicklung zu einem hochwertigen Unternehmen fördert“ (50), während auf der Website von Sinopec die Rolle der Partei innerhalb der Gruppe wie folgt beschrieben wird: „die Führung der Partei im Prozess der Verbesserung der Unternehmensführung zu stärken, … die Parteiorganisation zu veranlassen, die Liste der wichtigsten Fragen des Parteiaufbaus und anderer Aspekte zu beschließen, und die Parteiorganisation in die Lage zu versetzen, die Liste der wichtigsten Geschäfts- und Managementfragen, die gleichzeitig von der internen Kontrollverwaltung abgedeckt werden, vorab zu recherchieren und zu erörtern, um sie in die … Liste der Entscheidungsfragen aufzunehmen, ein Entscheidungs- und Informationssystem der Zentrale zu entwickeln, das die Erstellung einer Liste der Entscheidungskompetenzen, die Einbeziehung dieser Liste in den Entscheidungsprozess und die Informatisierung des Prozesses fördert. Die Voruntersuchung und Erörterung wichtiger Fragen der Geschäftsführung als einen wichtigen Aspekt der vollständigen Erfüllung der Führungsaufgaben der Parteigruppe zu betrachten …“ (51). |
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(73) |
Die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten (siehe auch Abschnitt 3.4.1.8) sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs bewirken überdies eine zusätzliche Verzerrung des Marktes (52). Die staatliche Präsenz in Betrieben, in der chemischen Wasseraufbereitungsindustrie sowie in anderen Wirtschaftszweigen (wie dem Finanzsektor und den Sektoren für Inputs) ermöglicht der chinesischen Regierung somit, Preise und Kosten zu beeinflussen. |
3.4.1.5. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung: staatliche Strategien oder Maßnahmen, mit denen inländische Lieferanten begünstigt werden oder durch die das freie Spiel der Marktkräfte anderweitig beeinflusst wird
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(74) |
Die Ausrichtung der chinesischen Volkswirtschaft wird in erheblichem Maße durch ein ausgefeiltes Planungssystem bestimmt, in dem Prioritäten festgelegt und die Ziele vorgegeben werden, die die Zentralregierung und die lokalen Regierungen schwerpunktmäßig verfolgen müssen. Auf allen Regierungsebenen gibt es einschlägige Pläne, die praktisch alle Wirtschaftszweige abdecken. Die in den Planungsinstrumenten festgelegten Ziele sind verbindlich, und die Behörden aller Verwaltungsebenen überwachen die Umsetzung der Pläne durch die jeweils nachgeordnete Ebene. Insgesamt führt das Planungssystem in der VR China dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (53). |
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(75) |
Die chinesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen erlassen, um die Funktionsweise des Sektors der überprüften Ware zu steuern. Der 14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen (54) bezieht sich direkt auf den Sektor der überprüften Ware, indem es heißt: „Die Erhöhung der Produktionskapazität in den Sektoren Harnstoff, Ammoniumphosphat, Kalziumkarbid, Natronlauge und gelber Phosphor wird streng kontrolliert. Für neue Projekte gilt der Grundsatz, dass sie die gleiche Menge an bestehenden Produktionskapazitäten oder mehr Produktionskapazitäten ersetzen müssen“ (55). Darüber hinaus ist Natronlauge, einer der Hauptrohstoffe für die Herstellung der überprüften Ware, im Leitfaden für die Strukturanpassung der Industrie 2019 (56) als eingeschränkter Wirtschaftszweig aufgeführt: „[N]eu hergestelltes Natriumcarbonat (mit Ausnahme von unterirdisch gepresstem Natriumoxid und der Produktion auf Tronbasis), Natronlauge (mit Ausnahme von Ionenmembran-Natronlaugeanlagen zur vollständigen Rückgewinnung von Abfallsalzen) und Schwefelsäure mit einer Jahresproduktion von weniger als 300 000 Tonnen“ (57). |
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(76) |
Auf Provinzebene fordert der 14. Fünfjahresplan für die Entwicklung der chemischen Industrie in Shandong (58) die lokalen Behörden dazu auf, „die Vorteile der Produktionskapazitäten der gemeinsamen Herstellung von Chlor und Wasserstoff aus Natronlauge voll auszuschöpfen, die vertikale Erweiterung und weitere horizontale Kopplung der Salzchemieindustrie zu beschleunigen und die Tiefenverarbeitung von Chloralkali, Natriumcarbonat und Brom zu verbessern, … den traditionellen nachgelagerten Chloralkali-Wirtschaftszweig in Richtung Feinchemikalien zu erweitern und die Gestaltung von Subchlorid-Chlor-Folgeprojekten für die Tiefenverarbeitung sicherzustellen“ (59). In Abschnitt III.2.3. des Plans, der sich auf die Salzchemieindustrie konzentriert, sind folgende staatliche Maßnahmen vorgesehen: „Den Ersatz der abgebauten Chloralkali-Produktionskapazitäten fördern und die Produktionskapazitäten streng kontrollieren. … die umfassende Nutzung von Abfallsalzsäure zur Herstellung von Chlor und Wasserstoff zu fördern“ (60). |
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(77) |
Auch im 14. Fünfjahresplan der Provinz Jiangsu zur Entwicklung der chemischen Industrie auf hohem Niveau (61) ist Folgendes vorgesehen: „Ausgehend von den industriellen Grundlagen und Vorteilen werden die Vorteile der industriellen Konzentration, der Flächennutzungsrate und des Faktoreinsatzes und -outputs durch Anpassung und Optimierung erheblich verbessert … und die Erweiterung der industriellen Kette hin zu hochwertigen Produkten wird eine hochwertige Entwicklung der Chloralkaliindustrie der Provinz ermöglichen“ (62). Darüber hinaus wird die industrielle Struktur des Sektors von den staatlichen Behörden wie folgt gestaltet: „[i]n Übereinstimmung mit den Anforderungen der nationalen Industriepolitik, neue Produktionskapazitäten in Industrien mit Überkapazitäten streng zu kontrollieren und gleichwertigen oder reduzierten Ersatz für technologisch fortgeschrittene Umwandlungs- und Modernisierungsprojekte, die den politischen Anforderungen entsprechen, umzusetzen, wird der Gesamtumfang der Produktionskapazitäten für Produkte wie Natronlauge kontrolliert und auf dem derzeitigen Niveau gehalten. Durch Zusammenschlüsse und Umstrukturierungen, durch Beseitigung veralteter Anlagen, durch Kapazitätsaustausch und horizontale Allianzen, durch staatlich gesteuerte und freiwillige Maßnahmen der Unternehmen auf der Grundlage von Investitionsanreizen und Marktorientierung für Geschäftsvorgänge mit Kapazitätsaustauschindizes, durch Konzentration von Produktionskapazitäten, Ressourcen und Märkten auf leistungsfähige Unternehmen und deren Integration. In der Chloralkaliindustrie sollen führende Unternehmen gebildet, die Industriestruktur und die Ressourcenallokation optimiert und der Konzentrationsgrad erhöht werden“ (63). |
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(78) |
Ein weiteres Beispiel für die Einflussnahme der öffentlichen Politik auf die Kräfte des freien Marktes ist der 14. Fünfjahresplan von Jiangxi für die hochwertige Entwicklung der petrochemischen Industrie (64), in dem spezifische Produktionsziele für den Sektor festgelegt wurden: „[ü]bergeordnetes Ziel. Bis 2025 soll eine industrielle Größe von ca. 500 Mrd. RMB erreicht werden. Davon 150 Mrd. RMB in der petrochemischen Industrie, 100 Mrd. RMB in der feinchemischen Industrie, 80 Mrd. RMB in der chemischen Industrie für neue Materialien und 80 Mrd. RMB in der Chloralkali-Chemieindustrie“ (65), und in dem weitere industriepolitische Ziele skizziert wurden: „Die Vorteile der Steinsalzressourcen von Jiangxi voll auszuschöpfen, die Qualität der Chloralkaliprodukte von Jiangxi zu verbessern, den Anteil der Chlor und Wasserstoff verbrauchenden Produkte in der nachgelagerten Chloralkaliindustrie zu erhöhen, die Produktstruktur der Chloralkaliindustrie zu optimieren und die Ressourcenvorteile in Wettbewerbsvorteile auf dem Markt umzuwandeln“ (66). |
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(79) |
Mithilfe dieser und anderer Instrumente steuert und kontrolliert die chinesische Regierung daher Entwicklung und Funktionieren des Sektors der überprüften Ware, einschließlich der vorgelagerten Inputs, in praktisch allen Belangen. |
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(80) |
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die chinesische Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Wirtschaftsbeteiligten dazu anzuhalten, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der chemischen Industrie zur Wasseraufbereitung zu erfüllen. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
3.4.1.6. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung: Fehlen, diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz-, Gesellschafts- oder Eigentumsrechts
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(81) |
Den im Dossier vorliegenden Informationen nach zu urteilen wird das chinesische Insolvenzsystem kaum seinem Hauptzweck gerecht, nämlich der fairen Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten und der Wahrung der gesetzlichen Rechte und der Interessen von Gläubigern und Schuldnern. Dies ist offenbar darauf zurückzuführen, dass — obgleich das Insolvenzrecht der VR China formal auf ähnlichen Grundsätzen basiert wie die entsprechenden Rechtsvorschriften in anderen Ländern — das chinesische System durch eine systematisch unzureichende Durchsetzung gekennzeichnet ist. Die Zahl der Insolvenzen ist im Verhältnis zur Größe der chinesischen Volkswirtschaft nach wie vor gering; seinen Grund hat dies nicht zuletzt in den zahlreichen Mängeln der Insolvenzverfahren, die im Hinblick auf die Anmeldung von Insolvenzen eine abschreckende Wirkung haben. Darüber hinaus nimmt der Staat in Insolvenzverfahren weiterhin eine starke, aktive Rolle wahr und hat häufig unmittelbaren Einfluss auf das Ergebnis der Verfahren (67). |
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(82) |
Außerdem treten die Defizite im System der Eigentumsrechte in der VR China besonders deutlich zutage, wenn es um Grundbesitz und Landnutzungsrechte geht (68). Aller Grund und Boden ist Eigentum des chinesischen Staates (ländlicher Grund und Boden ist Kollektiveigentum, städtischer Grund und Boden ist Staatseigentum). Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Die Zuweisung von Grund und Boden fällt in die ausschließliche Zuständigkeit des Staates. Es gibt Rechtsvorschriften, die auf eine transparente Zuteilung von Landnutzungsrechten zu Marktpreisen abzielen und beispielsweise Ausschreibungsverfahren vorsehen. Diese Vorschriften werden jedoch regelmäßig missachtet, und bestimmte Käufer erhalten Land unentgeltlich oder zu Preisen unterhalb des Marktniveaus (69). Darüber hinaus verfolgen die Behörden bei der Zuteilung von Land oft auch bestimmte politische Ziele wie etwa die Umsetzung der Wirtschaftspläne (70). |
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(83) |
Wie andere Zweige der chinesischen Wirtschaft unterliegen auch die Hersteller der überprüften Ware den üblichen chinesischen Vorschriften des Insolvenzrechts, des Gesellschaftsrechts und des Eigentumsrechts. Das bedeutet, dass auch diese Unternehmen von den Top-down-Verzerrungen betroffen sind, die aus der diskriminierenden Anwendung oder unzulänglichen Durchsetzung des Insolvenzrechts und des Eigentumsrechts resultieren. Die verfügbaren Beweise lassen darauf schließen, dass diese Überlegungen auch uneingeschränkt auf den Sektor für Wasseraufbereitungschemikalien zutreffen. Die jetzige Untersuchung förderte keine Erkenntnisse zutage, die diese Feststellungen infrage stellen würden. |
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(84) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Insolvenz- und das Eigentumsrecht im Sektor der überprüften Ware in diskriminierender Weise angewandt oder nur unzulänglich durchgesetzt wird. |
3.4.1.7. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung: verzerrte Lohnkosten
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(85) |
Ein System marktbasierter Löhne kann sich in der VR China nicht voll entwickeln, da Arbeitnehmer und Arbeitgeber in ihrer Koalitionsfreiheit eingeschränkt sind. Die VR China hat eine Reihe grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, insbesondere die Übereinkommen über Vereinigungsfreiheit und Kollektivverhandlungen, nicht ratifiziert (71). Nach nationalem Recht ist nur eine Gewerkschaftsorganisation aktiv. Diese ist jedoch nicht von den staatlichen Behörden unabhängig, und ihre Beteiligung an Tarifverhandlungen sowie ihr Einsatz für den Schutz der Arbeitnehmerrechte sind nach wie vor rudimentär (72). Darüber hinaus wird die Mobilität der chinesischen Arbeitskräfte durch das Haushaltsregistrierungssystem behindert, das den Zugang zum gesamten Spektrum von Leistungen der sozialen Sicherheit und anderen Leistungen auf die in einem bestimmten Verwaltungsgebiet ansässigen Einwohner beschränkt. In der Regel führt dies dazu, dass sich Arbeitnehmer ohne örtliche Wohnsitzregistrierung in einer prekären Beschäftigungssituation befinden und ein geringeres Einkommen haben als Arbeitnehmer mit einer solchen Wohnsitzregistrierung (73). Es liegt somit eine Verzerrung der Lohnkosten in der VR China vor. |
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(86) |
Es wurden keine Nachweise dafür erbracht, dass die Industrie für Wasseraufbereitungschemikalien nicht den beschriebenen Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems unterliegt. Somit gibt es im Sektor mit Blick auf die Lohnkosten Verzerrungen sowohl unmittelbarer Art (bei der Herstellung der betroffenen Ware bzw. des Hauptausgangsmaterials für deren Produktion) als auch mittelbarer Art (beim Zugang zu Kapital oder zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten). |
3.4.1.8. Nennenswerte Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung: Zugang zu Finanzmitteln über Institute, die staatliche Ziele umsetzen oder anderweitig nicht unabhängig vom Staat agieren
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(87) |
Der Zugang von Unternehmen zu Kapital unterliegt in der VR China unterschiedlichen Verzerrungen. Erstens ist das chinesische Finanzsystem durch die starke Marktposition staatseigener Banken (74) gekennzeichnet, die bei der Gewährung des Zugangs zu Finanzmitteln andere Kriterien heranziehen als die Rentabilität eines Projekts. Ähnlich wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen sind auch die Banken nach wie vor nicht nur durch die Eigentümerschaft mit dem Staat verbunden, sondern auch durch personelle Verflechtungen (die Top-Führungskräfte großer staatseigener Finanzinstitute werden letztlich von der Kommunistischen Partei ernannt) (75); darüber hinaus setzen die Banken, ebenfalls genau wie nichtfinanzielle staatseigene Unternehmen, grundsätzlich die von der chinesischen Regierung festgelegten staatlichen Strategien um. Damit kommen die Banken einer ausdrücklichen gesetzlichen Verpflichtung nach, ihre Geschäfte im Einklang mit den Erfordernissen der nationalen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu führen und sich dabei an der Industriepolitik des Staates auszurichten (76). Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (77). |
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(88) |
Zwar trifft es zu, dass verschiedene gesetzliche Bestimmungen auf die Notwendigkeit verweisen, den bankenüblichen Gepflogenheiten und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu folgen und etwa die Kreditwürdigkeit eines Kreditnehmers zu prüfen, jedoch lassen die umfangreichen Beweise, darunter auch die Erkenntnisse aus Handelsschutzuntersuchungen (78), darauf schließen, dass diese Bestimmungen bei der Anwendung der unterschiedlichen Rechtsinstrumente nur eine untergeordnete Rolle spielen. |
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(89) |
Die chinesische Regierung hat beispielsweise klargestellt, dass auch Entscheidungen im privaten Firmenkundengeschäft von der Kommunistischen Partei Chinas beaufsichtigt werden und stets im Einklang mit der nationalen politischen Strategie stehen müssen. Eines der drei übergeordneten Ziele des Staates bezüglich der Governance im Bankwesen lautet nun, die Führungsrolle der Partei im Banken- und Versicherungssektor zu stärken, auch in Hinblick auf operative Fragen oder Fragen des Managements (79). Auch in den Kriterien zur Leistungsbewertung von Geschäftsbanken muss nun insbesondere berücksichtigt werden, inwiefern Unternehmen „den nationalen Entwicklungszielen und der Realwirtschaft dienen“ und wie sie insbesondere „strategischen und aufstrebenden Wirtschaftszweigen dienen“ (80). |
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(90) |
Darüber hinaus sind Anleiheratings und Bonitätsbewertungen häufig aus den unterschiedlichsten Gründen verzerrt, unter anderem weil die strategische Bedeutung eines Betriebs für die chinesische Regierung und etwaige stillschweigende staatliche Garantien sich auf die Risikobewertungen auswirken. Schätzungen deuten darauf hin, dass chinesische Bonitätsbewertungen durchgängig niedrigeren internationalen Ratings entsprechen (81). |
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(91) |
Hinzu kommt, dass es weitere Regelungen gibt, aufgrund derer Finanzmittel in Sektoren gelenkt werden, die von der Regierung als geförderte oder anderweitig relevante Sektoren ausgewiesen werden (82). Dies führt bei der Kreditvergabe zu einer Verzerrung zugunsten staatseigener Unternehmen, großer, gut vernetzter Privatunternehmen und von Unternehmen in Schlüsselindustrien, was wiederum bedeutet, dass Verfügbarkeit und Kosten von Kapital nicht für alle Marktakteure gleich sind. |
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(92) |
Zweitens wurden die Fremdkapitalkosten künstlich niedrig gehalten, um das Investitionswachstum zu fördern. Dies hat zu übermäßigen Anlageinvestitionen bei immer niedrigeren Kapitalrenditen geführt. Davon zeugt der trotz eines drastischen Rückgangs der Rentabilität zu beobachtende Anstieg der Unternehmensverschuldung im staatlichen Sektor, der darauf schließen lässt, dass die Mechanismen im Bankensystem nicht einer normalen unternehmerischen Logik folgen. |
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(93) |
Drittens ist festzustellen, dass trotz der Liberalisierung des Nominalzinses im Oktober 2015 die Preissignale nach wie vor nicht das Ergebnis eines freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch staatlich induzierte Verzerrungen beeinflusst werden. Der Anteil der zum Referenzzinssatz oder zu einem niedrigeren Zinssatz vergebenen Kredite an der Gesamtkreditvergabe belief sich Ende 2018 noch immer auf mindestens ein Drittel (83). Die offiziellen Medien der VR China berichteten kürzlich, dass die Kommunistische Partei gefordert hatte, „den Zins am Kreditmarkt nach unten zu lenken“. (84) Künstlich niedrig gehaltene Zinssätze führen zu Finanzierungskosten unter Preis und folglich zu einem übermäßigen Kapitaleinsatz. |
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(94) |
Das Gesamtkreditwachstum in der VR China zeugt von einer sinkenden Effizienz der Kapitalallokation, wobei es keinerlei Anzeichen für eine Kreditverknappung gibt, wie sie in einem unverzerrten Marktumfeld zu erwarten wäre. Infolgedessen lässt sich ein starker Anstieg notleidender Kredite beobachten, angesichts derer sich die Regierung mehrfach dafür entschied, entweder Ausfälle zu vermeiden, was zur Entstehung sogenannter „Zombie-Unternehmen“ führte, oder das Eigentum an den Forderungen (z. B. im Wege von Fusionen oder Debt-Equity-Swaps) zu übertragen, ohne jedoch das Schuldenproblem insgesamt zu beseitigen oder dessen eigentliche Ursachen anzugehen. |
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(95) |
Insgesamt ist festzustellen, dass die Kreditvergabe an Unternehmen in der VR China trotz der Schritte zur Marktliberalisierung durch nennenswerte Verzerrungen gekennzeichnet ist, die auf die anhaltenden, allgegenwärtigen Eingriffe des Staates in die Kapitalmärkte zurückzuführen sind. |
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(96) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung nicht auf den Sektor der überprüften Ware auswirken. Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
3.4.1.9. Systemischer Charakter der beschriebenen Verzerrungen
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(97) |
Die Kommission stellte fest, dass die im Bericht beschriebenen Verzerrungen charakteristisch für die chinesische Wirtschaft sind. Die verfügbaren Beweise zeugen davon, dass die in den Abschnitten 3.4.1.2 bis 3.4.1.5 dieser Verordnung sowie in Teil I des Berichts enthaltenen Feststellungen zu den Gegebenheiten und Merkmalen des chinesischen Systems auf das gesamte Land und alle Wirtschaftszweige zutreffen. Gleiches gilt für die Aussagen zu den Produktionsfaktoren in den Abschnitten 3.4.1.6 bis 3.4.1.8 sowie in Teil II des Berichts. |
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(98) |
Die Kommission merkt an, dass es zur Herstellung der überprüften Ware bestimmter Inputs bedarf. Wenn Hersteller von TCCA diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) natürlich denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
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(99) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die überprüfte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn diese unterliegen ebenfalls Verzerrungen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben werden. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. Von der chinesischen Regierung oder den ausführenden Herstellern wurden in dieser Untersuchung auch keine gegenteiligen Beweise oder Argumente vorgebracht. |
3.4.1.10. Eingegangene Stellungnahmen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(100) |
Nach der Unterrichtung übermittelten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway eine Reihe von Stellungnahmen, in denen sie auf das mutmaßliche Vorliegen nennenswerter Verzerrungen hinwiesen. |
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(101) |
Erstens behaupteten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway, dass der Bericht nicht mehr aktuell sei, insbesondere angesichts der bedeutenden wirtschaftlichen Entwicklungen sowohl in der EU als auch in China seit seiner Veröffentlichung. Hierzu zählten die Bereitstellung von Subventionen für Wirtschaftszweige in der EU, um sie bei der Erfüllung der neuen industriepolitischen Ziele der EU zu unterstützen, oder die Einmischung in Unternehmensinvestitionen und Entscheidungsprozesse. |
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(102) |
Dem Vorbringen, der Bericht sei veraltet, kann nicht gefolgt werden. Die Kommission stellte fest, dass der Bericht ein umfassendes Dokument ist, das sich auf umfangreiche objektive Nachweise stützt, unter anderem auf Regeln, sonstige Vorschriften und andere offizielle politische Dokumente, die von den chinesischen Behörden veröffentlicht wurden, auf Berichte Dritter von internationalen Organisationen, akademische Studien und Artikel von Wissenschaftlern sowie auf andere zuverlässige unabhängige Quellen. Obwohl der Bericht im Dezember 2017 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde, behalten die darin enthaltenen Feststellungen weitgehend ihre Gültigkeit und wurden in jedem Fall durch die im Rahmen dieser Untersuchung gesammelten zusätzlichen Beweise ergänzt, wie insbesondere in den Erwägungsgründen 66 und 67, 69 bis 72 oder 75 bis 78 dargelegt. Darüber hinaus hatte jede interessierte Partei ausreichend Gelegenheit, den Bericht und die ihm zugrunde liegenden Beweise zu widerlegen, zu ergänzen oder zu ihnen Stellung zu beziehen, und keine Partei hat Argumente oder Beweise vorgelegt, die die im Bericht enthaltenen Quellen und Informationen widerlegen. In Bezug auf die Vorbringen zu den industriepolitischen Maßnahmen und Subventionen der EU stellte die Kommission fest, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung die möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten verzerrenden Sachverhalte im Hinblick auf Preise und Kosten im Ausfuhrland analysiert werden. Die Kostenstruktur und die Mechanismen für die Preisfestlegung auf anderen Märkten, z. B. in der EU, sind im Rahmen dieser Untersuchung nicht relevant. Daher wurde auch dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(103) |
Zweitens behaupteten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway, die Kommission habe das Wesen der Doktrin der sozialistischen Marktwirtschaft in China falsch interpretiert und es versäumt, eine umfassende Analyse der Struktur der chinesischen Wirtschaft und der Beziehung zwischen dem freien Markt und der Führung der Kommunistischen Partei durchzuführen. Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway begründeten ihre Position damit, dass in der Stellungnahme des Zentralkomitees der Kommunistischen Partei und des Staatsrats vom Mai 2020 zur Beschleunigung der Verbesserung des Systems der sozialistischen Marktwirtschaft in der neuen Ära unter anderem bekräftigt worden sei, dass bei der Reform der sozialistischen Marktwirtschaft die allgemeinen Regeln der Marktwirtschaft in hohem Maße beachtet, die direkte Zuweisung von Marktressourcen durch die Regierung und direkte Eingriffe in mikroökonomische Aktivitäten auf ein Minimum beschränkt, die entscheidende Rolle des Marktes bei der Ressourcenallokation in vollem Umfang genutzt und die Rolle der Regierung bei der wirksamen Korrektur von Marktversagen gestärkt werden sollte. |
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(104) |
Dieses Vorbringen musste zurückgewiesen werden. Das Konzept der sozialistischen Marktwirtschaft durchdringt die gesamte Rechts- und Wirtschaftsstruktur der VR China und überträgt der Kommunistischen Partei faktisch die Führung in allen materiellen Wirtschaftsfragen, einschließlich der Kontrolle des Finanzsystems und der Kapitalressourcen, der Bestimmung von Wirtschaftssektoren nach ihrer strategischen Bedeutung, der Kontrolle von Personalfragen einschließlich aller wichtigen Ernennungen, der Koordinierung der Wirtschaftspolitik durch ein formelles Netzwerk von Parteiorganen/-ausschüssen in den staatlichen Behörden und in der Wirtschaft usw. Aus dem Zusammenhang gerissene Zitate aus ausgewählten politischen Dokumenten können nichts an der Schlussfolgerung ändern, dass die Partei/der Staat die Wirtschaft des Landes vollständig kontrolliert, wie nicht nur aus den in den Abschnitten 3.4.1.2. bis 3.4.1.9. aufgeführten Belegen hervorgeht, sondern auch aus den politischen Dokumenten selbst, die sich auf die Achtung der Marktkräfte beziehen, diese aber den strategischen Zielen der Kommunistischen Partei unterordnen (85). |
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(105) |
Drittens bestritten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway die Feststellung der Kommission, dass die chinesische Wirtschaft einer allgemeinen administrativen Kontrolle durch ein System der Industrieplanung unterliegt. Die ausführenden Hersteller brachten vor, dass es sich bei den Plänen lediglich um Leitlinien handele, die für die chinesischen Unternehmen nicht verbindlich seien. Die ausführenden Hersteller behaupteten ferner, die Kommission habe grundlegende Prinzipien missachtet, die die Bedeutung der Marktorientierung der Pläne unterstrichen. Im 14. Fünfjahresplan werde betont, dass die grundlegenden Marktregeln eingehalten werden müssten, dass die Regierung eine entscheidende Rolle bei der Ressourcenallokation spielen und die Hauptrolle der Unternehmen bei der Entscheidungsfindung gestärkt werden müsse. Die Kommission sollte daher eine umfassende Analyse des Kontextes des 14. Fünfjahresplans und anderer Industriepläne vornehmen, anstatt einzelne und isolierte Aussagen zu zitieren und daraus voreingenommene Schlussfolgerungen zu ziehen. |
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(106) |
Hinsichtlich des Vorbringens über die Art der chinesischen Planungsdokumente weist die Kommission darauf hin, dass die chinesische Wirtschaft einem komplexen Netz aus Fünfjahresplänen unterliegt, die die Entscheidungen der Behörden auf allen Ebenen beeinflussen. Entgegen dem Vorbringen der ausführenden Hersteller betrachtet die Kommission die Fünfjahrespläne als verbindliche Dokumente. Dies ergibt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften, auf die in Abschnitt 4.3 des Berichts Bezug genommen wird, sowie aus den Planungsdokumenten selbst. So enthält der 14. Fünfjahresplan beispielsweise einen Abschnitt über die Verbesserung des Mechanismus zur Planumsetzung, in dem es heißt: „In Bezug auf die verbindlichen Indikatoren, großen Bauvorhaben und Aufgaben in den öffentlichen Diensten, den Umweltschutz, die Sicherheit und andere in diesem Plan abgedeckten Bereiche müssen die verantwortlichen Akteure und zeitlichen Anforderungen geklärt werden, damit die öffentlichen Ressourcen zugewiesen, die sozialen Ressourcen gesteuert und kontrolliert und die fristgerechte Fertigstellung sichergestellt werden können. Zur Erreichung der angestrebten Indikatoren und Verwirklichung der Aufgaben in den in diesem Plan abgedeckten Bereichen industrielle Entwicklung und strukturelle Anpassung ist es notwendig, sich hauptsächlich auf die Marktakteure zu verlassen. Staatliche Stellen auf allen Ebenen müssen ein günstiges politisches, institutionelles, ökologisches und rechtliches Umfeld schaffen“ (86). |
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(107) |
Viertens argumentierten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway, dass nicht alle TCCA-Hersteller staatseigene Unternehmen seien und dass, selbst wenn es Unternehmen gebe, die im Eigentum des Staates stünden oder an denen dieser beteiligt sei, dies kein Beweis dafür sei, dass die Regierung in die Geschäftstätigkeit dieser Unternehmen eingreife. Die ausführenden Hersteller fügten unter Verweis auf Artikel 11 des chinesischen Gesellschaftsrechts hinzu, dass Verbindungen zwischen der Kommunistischen Partei und den betroffenen Unternehmen nicht zwangsläufig auf eine Kontrolle der Regierung über die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens hindeuteten. |
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(108) |
Die Kommission wies darauf hin, dass gemäß Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung bei der Beurteilung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen unter anderem zu berücksichtigen ist, ob der betreffende Markt in erheblichem Maße von Unternehmen versorgt wird, die im Eigentum oder unter der Kontrolle oder der politischen Aufsicht von Behörden des Ausfuhrlandes stehen oder deren Ausrichtung von diesen Behörden festgelegt wird. Aber selbst wenn es in einem bestimmten Sektor keine staatseigenen Unternehmen gibt, ist die staatliche Eigentümerschaft nur einer der Indikatoren für nennenswerte Verzerrungen. Staatliche Eingriffe können in Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung aufgeführten Indikatoren andere Formen annehmen, die in den Abschnitten 3.4.1.2 und 3.4.1.4 bis 3.4.1.9 beschrieben wurden. Obwohl die Relevanz von Artikel 11 des chinesischen Gesellschaftsrechts in diesem Zusammenhang nicht ganz klar ist, wies die Kommission darauf hin, dass in Artikel 1 des Gesellschaftsrechts auch auf das Ziel des Schutzes der sozialen und wirtschaftlichen Ordnung und der Förderung der Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft Bezug genommen wird. Dieses Vorbringen wird daher zurückgewiesen. |
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(109) |
Fünftens behaupteten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway, die Kommission habe keine ausreichenden Beweise vorgelegt, um ihre Feststellungen zur mangelhaften Umsetzung des Gesellschafts-, Eigentums- und Insolvenzrechts in China zu untermauern. Die ausführenden Hersteller brachten insbesondere vor, dass China die Umsetzung des Insolvenzrechts regelmäßig überprüfe, einschließlich der Verhandlung von Insolvenzfällen und der Unterbreitung von Änderungsvorschlägen, und es daher nicht versäumt habe, das Recht ordnungsgemäß anzuwenden und durchzusetzen. Hinzu kommt, dass keine Fälle genannt worden sind, die Verzerrungen beim Zugang zu Kapital und Investitionen belegen. Darüber hinaus bestritten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf nennenswerte Verzerrungen bei den Löhnen. Die ausführenden Hersteller wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die VR China eine Reihe von IAO-Übereinkommen ratifiziert habe, und wandten ein, die Kommission habe es versäumt, eine sektorspezifische Analyse durchzuführen, aus der hervorgehe, dass sich die Arbeitnehmer im TCCA-Sektor in einer prekären Beschäftigungssituation befänden und dass ihre Löhne Verzerrungen unterlägen. |
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(110) |
Diesen Vorbringen konnte nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Umsetzung des Insolvenzrechts stellte die Kommission fest, dass China zwar einige Reformen des Insolvenzverfahrens durchgeführt hat, die verfügbaren Informationen jedoch darauf hindeuten, dass staatliche Eingriffe und andere Probleme fortbestehen, die auf eine unzureichende Umsetzung des Insolvenzrechts hindeuten. Während die relativ geringe Zahl der Insolvenzfälle an sich schon darauf hindeutet, dass es den Marktkräften nicht gestattet ist, nicht lebensfähige Wirtschaftsakteure zu beseitigen, zeigen sich die anhaltenden staatlichen Eingriffe besonders deutlich in verschiedenen Auslegungen des Obersten Volksgerichts, in denen wirtschaftliche Kontinuität und soziale Stabilität als Prioritäten hervorgehoben werden, die von den Gerichten der unteren Instanzen im Rahmen von Insolvenzverfahren zu berücksichtigen sind. In Bezug auf Lohnverzerrungen betonte die Kommission, dass neben den anderen in Abschnitt 3.4.1.7 beschriebenen Faktoren die Tatsache, dass China bestimmte grundlegende IAO-Übereinkommen ratifiziert hat, in diesem Zusammenhang nicht relevant ist. Vielmehr deutet die Tatsache, dass China eine Reihe grundlegender IAO-Übereinkommen noch nicht ratifiziert hat, auf Lohnverzerrungen hin. |
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(111) |
Sechstens brachten Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway vor, dass die Untersuchungsmethodik und die Begründung der Kommission den Standards der in der WTO festgelegten Grundsätze und Praktiken entsprechen müssten. Die ausführenden Hersteller behaupteten, die Kommission müsse bei der Feststellung von Marktverzerrungen eine größere Beweislast tragen, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie sich staatliche Befugnisse oder Aufträge in tatsächlichen und nachweisbaren Verzerrungen der Herstellkosten niederschlagen. |
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(112) |
Den Vorbringen der ausführenden Hersteller konnte nicht gefolgt werden. Die Kommission ist der Auffassung, dass die in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung festgelegte Methode voll und ganz mit den WTO-Verpflichtungen der Europäischen Union im Einklang steht, und die ausführenden Hersteller haben nicht nachgewiesen, gegen welche Grundsätze und Praktiken die Kommission angeblich verstoßen hat. In jedem Fall wird in den Abschnitten 3.4.1.2 bis 3.4.1.9 ausführlich erläutert, wie sich die verschiedenen Arten von Verzerrungen — sektorübergreifende Verzerrungen, die die gesamte chinesische Wirtschaft betreffen, und sektorspezifische Verzerrungen, die nur den TCCA-Sektor betreffen — auf das Funktionieren des Marktes und damit auf die Herstellkosten der überprüften Ware auswirken. |
3.4.1.11. Schlussfolgerung
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(113) |
Die in den Abschnitten 3.3.2.1 bis 3.3.2.9 dargelegte Analyse, in deren Rahmen alle vorliegenden Beweise für staatliche Eingriffe der VR China in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen und in den Sektor der überprüften Ware im Besonderen geprüft wurden, hat gezeigt, dass die Preise bzw. Kosten der überprüften Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, da sie durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieses Sachverhalts und der mangelnden Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. |
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(114) |
Folglich stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Verkaufskosten in Mexiko, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Verkaufskosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.4.2. Repräsentatives Land
3.4.2.1. Allgemeine Anmerkungen
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(115) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren folgende Kriterien nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung maßgebend:
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(116) |
Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, veröffentlichte die Kommission am 10. März 2023 einen Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen (im Folgenden „Vermerk zu den Produktionsfaktoren“). In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen; ferner werden darin die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, Mexiko in diesem Fall als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
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(117) |
Die Kommission betrachtete zwei weitere mögliche repräsentative Länder: Südafrika und die Türkei. Um die TCCA-Hersteller in diesen Ländern zu ermitteln, setzte sich die Kommission mit den Delegationen der Europäischen Union in Mexiko, Südafrika und der Türkei in Verbindung. Die Kommission konnte in Südafrika und der Türkei keine TCCA-Hersteller ausfindig machen und auch nicht feststellen, ob diese Länder die überprüfte Ware herstellen. Mexiko war das einzige Land, in dem die überprüfte Ware im gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung hergestellt wurde. Der einzige bekannte Hersteller von TCCA in Mexiko war ROT Química. Allerdings standen keine Finanzinformationen über dieses Unternehmen zur Verfügung. Daher stellte die Kommission Nachforschungen an und wählte ein Unternehmen aus, das Chemikalien für die Wasseraufbereitung herstellt, eine Ware, die in dieselbe allgemeine Kategorie fällt wie die überprüfte Ware. Die Kommission stellte fest, dass es sich bei CYDSA um einen wettbewerbsfähigen Hersteller von Chemikalien handelte, und legte bei der Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne die veröffentlichten und geprüften Jahresabschlüsse von CYDSA für das Jahr 2021 zugrunde. |
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(118) |
Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway, die drei interessierten Parteien aus der VR China, brachten vor, dass die Türkei das geeignete repräsentative Land sei. Erstens sei ein türkischer TCCA-Hersteller anhand öffentlich zugänglicher Daten ermittelt worden. Zweitens seien die Daten über die Rohstoffeinfuhren aus der Türkei repräsentativer als die Daten aus Mexiko. Drittens habe die Türkei einen ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie China und ein angemessenes Sozial- und Umweltschutzniveau. Nach der Unterrichtung wiederholten die interessierten Parteien aus der VR China dieses Vorbringen und fügten hinzu, dass Mexiko das Kriterium der Herstellung der überprüften Ware nicht erfülle und die Kommission daher keine VVG-Kosten und Gewinne ermitteln könne, die den Herstellkosten im Ursprungsland genau entsprächen. |
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(119) |
Die Kommission berücksichtigte die Stellungnahmen der interessierten Parteien. Weitere Untersuchungen ergaben, dass das von den drei interessierten Parteien genannte türkische Unternehmen im gesamten Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine TCCA hergestellt hatte. Daher wurde das Vorbringen, die Türkei sei ein geeignetes repräsentatives Land, zurückgewiesen. In Bezug auf die Behauptung betreffend die rechnerische Ermittlung der VVG-Kosten und des Gewinns zog die Kommission, wie in Erwägungsgrund 117 erläutert, zwei andere mögliche repräsentative Länder in Betracht. Schließlich wurde Mexiko als das einzige Land ermittelt, in dem die betroffene Ware im gesamten UZ hergestellt wurde. Da für das TCCA herstellende Unternehmen keine Finanzdaten verfügbar waren, prüfte die Kommission, ob in Mexiko eine Ware hergestellt wurde, die zu derselben allgemeinen Warenkategorie und/oder demselben Wirtschaftszweig gehörte wie die betroffene Ware. Das so ermittelte mexikanische Unternehmen (CYDSA) stellte Wasseraufbereitungschemikalien her und wurde als geeignete Quelle für VVG-Kosten und Gewinne angesehen. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(120) |
Den in Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung aufgeführten Kriterien entsprechend nannte die Kommission Mexiko als Land mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie in der VR China. Mexiko wird von der Weltbank auf der Grundlage des Bruttonationaleinkommens als „Land mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Zudem war Mexiko das einzige Land, in dem die überprüfte Ware im gesamten UZÜ nachweislich hergestellt wurde. |
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(121) |
Nachdem Mexiko als geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war sowie angesichts aller genannten Elemente erübrigte sich schließlich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.4.2.2. Schlussfolgerung
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(122) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit und angesichts dessen, dass Mexiko die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Kriterien erfüllte, wählte die Kommission Mexiko als geeignetes repräsentatives Land aus. |
3.4.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(123) |
In dem Vermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen maßgeblichen Quellen erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Werkstoffe, Energie und Arbeit, die nach Angaben der Antragsteller im Antrag auf Auslaufüberprüfung bei der Herstellung der überprüften Ware zum Einsatz kommen. Die Kommission erklärte auch, dass sie bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den GTA und die Datenbank USITC DataWeb heranziehen werde, um die unverzerrten Kosten der Produktionsfaktoren und insbesondere der Rohstoffe zu bestimmen. Darüber hinaus erklärte die Kommission, sie werde Informationen des mexikanischen Instituto Nacional de Estadística y Geografía (89) zur Ermittlung unverzerrter Arbeitskosten im verarbeitenden Gewerbe sowie öffentliche Stromtarife der Comisión Federal de Electricidad (90) und Erdgaspreise der Comisión Reguladora de Energía (91) heranziehen. |
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(124) |
Schließlich stellte die Kommission fest, dass es in Mexiko nur einen Hersteller von TCCA gibt, nämlich ROT Química. Da für dieses Unternehmen jedoch keine Finanzdaten verfügbar waren, zog die Kommission zur Ermittlung der angemessenen VVG-Kosten und Gewinne eine Ware heran, die derselben allgemeinen Warenkategorie angehört wie die überprüfte Ware, d. h. Chemikalien für die Wasseraufbereitung. Die Kommission ermittelte CYDSA als gewinnbringenden Hersteller der Ware in derselben allgemeinen Kategorie und stützte sich bei der Berechnung der VVG-Kosten und Gewinne auf die veröffentlichten geprüften Jahresabschlüsse für das Jahr 2021. Von den interessierten Parteien gingen Stellungnahmen zu einer Reihe von Punkten des oben genannten Vermerks zu den Produktionsfaktoren ein; diese werden nachstehend beschrieben. |
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(125) |
Die interessierten Parteien brachten vor, die Preise der Einfuhren von Chlor und Cyanursäure aus den USA nach Mexiko seien nicht repräsentativ, da sie von Faktoren wie Entfernung, Nachfrage und Angebot sowie Menge und Qualität der Waren beeinflusst würden. Daher sollten die Preise der Einfuhren aus den USA nicht als Maßstab für die Preise der Einfuhren aus der übrigen Welt und aus China angesehen werden. Dieses Vorbringen wurde nach der Unterrichtung wiederholt. |
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(126) |
Nach Auffassung der Kommission war es in diesem Fall angemessen, die Preise der Ausfuhren von Chlor und Cyanursäure aus den USA nach Mexiko heranzuziehen, da keine unverzerrten Daten aus der GTA-Datenbank zur Verfügung standen. Das Vorbringen der interessierten Parteien war allgemein gehalten und unbegründet. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(127) |
Die drei chinesischen interessierten Parteien behaupteten, der Normalwert sei nicht korrekt berechnet. Erstens wiesen sie darauf hin, dass die Einfuhrdaten auf sechsstelliger Ebene eine breite Palette von Warentypen abdeckten, die sich erheblich von der für die Herstellung von TCCA verwendeten Cyanursäure und Chlor unterscheiden könnten. Zweitens brachten die Parteien vor, dass die Seefracht- und Versicherungskosten von den Einfuhrpreisen der wichtigsten Produktionsfaktoren (Cyanursäure, Natronlauge und Chlor) abgezogen werden sollten. Für Natronlauge legte die Kommission die CIF-Preise zugrunde, da Natronlauge in großem Umfang gehandelt wird. Für Cyanursäure und Chlor wurden die Ausfuhrpreise der USA herangezogen. Für Chlor und Cyanursäure legte die Kommission die Preise auf der Stufe FOB zugrunde. Normalerweise sollten diesen Preisen auch Transportkosten hinzugerechnet werden. In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit sowie der Art der Auslaufüberprüfung, bei der es darum geht, festzustellen, ob das Dumping während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung fortbesteht oder erneut auftreten könnte, und nicht darum, seine genaue Höhe zu ermitteln, entschied die Kommission, dass Berichtigungen für den Transport nicht notwendig waren. Solche Berichtigungen würden nur dazu führen, den Normalwert und damit die Dumpingspanne zu erhöhen. |
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(128) |
Die Kommission stellte fest, dass die Auszüge aus der Datenbank USITC DataWeb auf der sechsstelligen Ebene, der höchstmöglichen Auszugsebene, erfolgten. Um die Genauigkeit der Preisspanne für die betroffene Ware zu überprüfen, verglich die Kommission diese mit den Einfuhrpreisen derselben Ware für andere mögliche repräsentative Länder (d. h. Brasilien, Südafrika und die Türkei mit einem ähnlichen Bruttonationaleinkommen wie die VR China auf der Grundlage der Datenbank der Weltbank). Darüber hinaus wurde bestätigt, dass die von USITC DataWeb ermittelten Preise innerhalb der Spanne lagen, die in der GTA-Datenbank ermittelt worden war. |
3.4.4. Unverzerrte Kosten und Vergleichswerte
3.4.5. Produktionsfaktoren
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(129) |
Unter Berücksichtigung aller Informationen aus dem Antrag und der anschließend im Verlauf des Verfahrens eingeholten Informationen sowie nach Analyse der Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung die folgenden Produktionsfaktoren und Quellen ermittelt: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für Trichlorisocyanursäure
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3.4.5.1. Rohstoffe
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(130) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises von Natronlauge in Mexiko legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen verzollten Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (97) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Zur Ermittlung des unverzerrten Preises von Chlor und Cyanursäure in Mexiko zog die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren dieser Waren aus den USA nach Mexiko im UZÜ heran. |
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(131) |
Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 130 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen war, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. Für Natronlauge legte die Kommission die unverzerrten Preise aus dem GTA zugrunde. In Mexiko stammten im UZÜ mehr als 98 % der Einfuhren von Cyanursäure aus der VR China, und ihr Preis wurde als verzerrt angesehen. Die verbleibenden 1,92 % der Einfuhren aus der übrigen Welt (mit Ausnahme der Länder, die nicht Mitglied der WTO sind), die im GTA erfasst sind, führten zu extrem hohen Preisen. Daher entnahm die Kommission die Preise der Einfuhren von Cyanursäure nach Mexiko im UZÜ den US-Ausfuhrstatistiken, die auf der Datenbank USITC DataWeb (98) basieren, die US-amerikanische Handels- und Zolldaten enthält. Für Chlor lagen im UZÜ keine Daten über Einfuhren nach Mexiko vor. Daher zog die Kommission Informationen über die Preise der Ausfuhren aus den USA nach Mexiko im UZÜ aus der Datenbank USITC DataWeb heran. |
3.4.5.2. Arbeit
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(132) |
Hinsichtlich der Arbeitskosten wurden Kostenstatistiken des Instituto Nacional de Estadística y Geografía für die Bestimmung der Löhne in Mexiko herangezogen. Für den UZÜ legte die Kommission die durchschnittlichen Arbeitskosten pro Stunde für Beschäftigte in der industriellen Fertigung in Mexiko zugrunde. Auf dieser Grundlage wurde ein Stundensatz von 4,89 EUR/Stunde berechnet. |
3.4.5.3. Strom
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(133) |
Die Strompreise in Mexiko werden von der Comisión Federal de Electricidad veröffentlicht. Die Kommission verwendete die Daten zu den Industriestrompreisen für die Jahre 2021 und 2022 und ermittelte einen Preis von 0,05986 EUR/kWh (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung). |
3.4.5.4. Erdgas
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(134) |
Zur Ermittlung des Referenzwertes für die Gaskosten hat die Kommission den von der Comisión Reguladora de Energia veröffentlichten Gaspreis herangezogen. Sie legte den durchschnittlichen Gaspreis pro Einheit für Industrieabnehmer in Mexiko zugrunde und ermittelte einen Preis von 0,020 EUR/kWh (für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung). |
3.4.5.5. Herstellgemeinkosten, VVG-Kosten und Gewinne
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(135) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt Folgendes: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(136) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der vom Antragsteller bereitgestellten Daten ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellkosten, einschließlich der Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellgemeinkosten zu ermitteln. |
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(137) |
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten und Gewinne stützte sich die Kommission auf die aktuellsten verfügbaren Finanzdaten für das Geschäftsjahr 2021 des Unternehmens CYDSA (99). |
3.4.6. Berechnung des Normalwerts
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(138) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(139) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellkosten. Angesichts der fehlenden Mitarbeit der ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission auf die im Überprüfungsantrag enthaltenen Angaben der Antragsteller zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware. |
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(140) |
Nachdem die unverzerrten Herstellkosten einschließlich der Arbeitskosten ermittelt worden waren, rechnete die Kommission die Herstellgemeinkosten und die Verpackungskosten hinzu. Wie in den Erwägungsgründen 136 und 137 erläutert, wurden die VVG-Kosten und Gewinne zu den gesamten Herstellkosten hinzugerechnet. Die Herstellgemeinkosten wurden auf der Grundlage der von den Antragstellern bereitgestellten Daten ermittelt. Die Arbeitskosten wurden anhand der Angaben des Instituto Nacional de Estadística y Geografía ermittelt. Die VVG-Kosten und der Gewinn wurden auf der Grundlage der in den geprüften Jahresabschlüssen von CYDSA für das Jahr 2021 ausgewiesenen Werte ermittelt. Zu den unverzerrten direkten Herstellkosten rechnete die Kommission Folgendes hinzu:
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(141) |
Auf dieser Grundlage und in Ermangelung einer Mitarbeit ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für die überprüfte Ware rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. Der auf dieser Grundlage ermittelte Normalwert belief sich auf 8 367,76 EUR/Tonne für TCCA-Tabletten und 9 709,68 EUR/Tonne für Massenware. |
3.5. Ausfuhrpreis
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(142) |
Die Preise der Ausfuhren aus China wurden anhand der in der Comext-Datenbank erfassten und auf die Stufe ab Werk berichtigten Werte der Einfuhren in die Union ermittelt. Zu diesem Zweck wurden Frachtkosten, sonstige Gebühren und Versicherungskosten auf der Grundlage der vom Antragsteller in seinem Antrag gemachten Angaben abgezogen. |
3.6. Vergleich
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(143) |
Die Kommission verglich den Normalwert und die Ausfuhrpreise auf der Stufe ab Werk. |
3.7. Dumpingspanne
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(144) |
Der Vergleich ergab eine erhebliche landesweite Dumpingspanne von 240 % bis 275 % für die chinesischen Ausfuhren von TCCA als Massenware und in Tablettenform. |
3.8. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
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(145) |
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung Dumping festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. Dabei wurden die folgenden zusätzlichen Faktoren untersucht: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in der VR China, das Verhältnis zwischen den Preisen von Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union sowie die Attraktivität des Unionsmarktes. Wie in Erwägungsgrund 25 erläutert, arbeitete kein chinesischer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit und die Kommission musste auf verfügbare Informationen zurückgreifen, um festzustellen, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich ist. Eurostat zufolge beliefen sich die chinesischen Ausfuhren in die Union auf mehr als 42 000 Tonnen, was mehr als 60 % der Gesamteinfuhren in die Union im UZÜ entspricht. Die Kommission stellte fest, dass diese Mengen eine ausreichend zuverlässige Grundlage für eine Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings darstellen. |
3.8.1. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in der VR China
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(146) |
In der früheren Auslaufüberprüfung kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich die Produktionskapazität in der VR China auf 278 000 Tonnen pro Jahr belief. Die Kapazitätsreserven für TCCA in der VR China beliefen sich damals auf rund 130 000 Tonnen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Produktionskapazität in China in der Zwischenzeit zurückgegangen ist. Dem Überprüfungsantrag zufolge belief sich die chinesische Produktionskapazität im Jahr 2022 auf mindestens 755 000 Tonnen pro Jahr, wie aus einer Berechnung der US-Hersteller hervorgeht, die der Internationalen Handelskommission der Vereinigten Staaten am 2. November 2021 vorgelegt und vom Antragsteller als Anhang beigefügt wurde. Den chinesischen Ausfuhrstatistiken zufolge belaufen sich die chinesischen Gesamtausfuhren auf 225 334,50 Tonnen pro Jahr. Nur ein Bruchteil der Differenz zwischen Kapazität und Ausfuhren, d. h. rund 530 000 Tonnen pro Jahr, kann vom Inlandsmarkt aufgenommen werden, da der Inlandsverbrauch in der VR China bei der letzten Überprüfung auf 20 000 Tonnen pro Jahr geschätzt wurde (100). Die übrigen Mengen stehen für Ausfuhren in Drittländer, insbesondere in die Union, zur Verfügung, da der US-Markt inzwischen geschlossen und gut versorgt ist (Erwägungsgrund 151). |
3.8.2. Preise bei der Ausfuhr in Drittländer
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(147) |
Den Statistiken (101) zufolge ist der Unionsmarkt, der nach den USA der zweitgrößte Markt für TCCA ist, für chinesische Ausfuhren preislich attraktiv. Die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union lagen 2023 deutlich über den durchschnittlichen Preisen der chinesischen Ausfuhren in andere Bestimmungsländer wie die USA, das Vereinigte Königreich, Saudi-Arabien usw. |
3.8.3. Attraktivität des Unionsmarktes
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(148) |
Die Kommission prüfte, ob die chinesischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe zu gedumpten Preisen auf dem Unionsmarkt fortsetzen würden. Die Kommission analysierte daher das Ausfuhr- und Preisverhalten der chinesischen ausführenden Hersteller. |
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(149) |
Die Attraktivität des Unionsmarktes zeigte sich daran, dass die chinesischen Ausfuhrmengen in die Union im Bezugszeitraum trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter zunahmen. Die VR China führte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mehr als 42 000 Tonnen TCCA in die Union aus, gegenüber mehr als 26 000 Tonnen im Jahr 2018, dem Jahr der letzten Auslaufüberprüfung. |
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(150) |
Zudem waren die Preise der Ausfuhren der chinesischen ausführenden Hersteller auf den Unionsmarkt niedriger als die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union und die Verkaufspreise anderer Ausfuhrländer auf dem Unionsmarkt. Infolgedessen konnten die chinesischen ausführenden Hersteller ihren Anteil am Unionsmarkt erhöhen. Für die chinesischen Hersteller bestand ein ständiger Anreiz, den Unionsmarkt mit gedumpter TCCA zu überschwemmen und die Unionshersteller und andere Ausführer von diesem Markt zu verdrängen, da die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union zwar niedriger waren als die Preise des Wirtschaftszweigs der Union, aber deutlich über den Durchschnittspreisen der chinesischen Ausfuhren in andere Bestimmungsländer lagen. |
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(151) |
Die Wiederaufnahme der TCCA-Produktion in den USA durch KIK/BIO LAB (BioLab) nach der Wiedereröffnung der Produktionsstätte nach einem Brand Ende August 2020 und die Entscheidung der USA vom 22. Februar 2023, die Antidumpingzölle auf TCCA mit Ursprung in der VR China aufrechtzuerhalten, werden dazu führen, dass ein Teil der derzeit in den USA verkauften chinesischen TCCA (110 000 Tonnen der gesamten chinesischen Ausfuhren in die USA pro Jahr) in die Union umgelenkt wird. |
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(152) |
Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Unionsmarkt für die chinesischen ausführenden Hersteller von TCCA sowohl preislich als auch mengenmäßig attraktiv ist (60 000-70 000 Tonnen im UZÜ). |
3.8.4. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens des Dumpings
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(153) |
Die Untersuchung ergab, dass die Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt im UZÜ im Verhältnis zur Marktgröße weiterhin in großen Mengen und zu gedumpten Preisen erfolgten. |
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(154) |
Hinzu kommt, dass die Kapazitätsreserven in der VR China, gemessen am Unionsverbrauch (siehe Erwägungsgrund 146), im UZÜ beträchtlich waren. Darüber hinaus deutete die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Größe und Preise auf die Wahrscheinlichkeit hin, dass chinesische Ausfuhren im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen auf den Unionsmarkt ausgerichtet würden und die Kapazitätsreserven auch zur Steigerung der Produktion und der Ausfuhren in die Union genutzt würden. |
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(155) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die gedumpten Einfuhren der überprüften Ware aus der VR China in die Union wahrscheinlich erheblich ansteigen würden, und zwar aufgrund der großen Kapazitätsreserven in der VR China, des relativ großen Angebots auf dem größten Markt für chinesische TCCA, den USA, und des im Vergleich zu anderen Ausfuhrmärkten hohen Preisniveaus auf dem Unionsmarkt. |
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(156) |
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ein Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich ein Anhalten des Dumpings zur Folge hätte. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Vorbemerkung
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(157) |
Da es in der Union nur zwei Hersteller gibt, werden zur Wahrung der Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung zum Unionsverbrauch, zu Marktanteilen, zu den Unionspreisen und zur Berechnung der Preisunterbietungsspanne keine genauen Daten genannt. Stattdessen hat die Kommission Spannen und indexierte Spannen angegeben, um die Verteidigungsrechte der interessierten Parteien zu wahren und das Verständnis der zugrunde liegenden Daten und der von der Kommission angewandten Methodik zu gewährleisten. |
4.2. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(158) |
Die gleichartige Ware wurde im Bezugszeitraum von zwei Herstellern in der Union hergestellt. Diese Hersteller bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(159) |
Gestützt auf die Angaben der beiden einzigen Unionshersteller, auf die 100 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfielen, wurde festgestellt, dass die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung [30 000-40 000] Tonnen betrug. |
4.3. Unionsverbrauch
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(160) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch anhand der Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten. |
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(161) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)
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(162) |
Im Bezugszeitraum stieg der Unionsverbrauch um [10-20] % und erreichte im UZÜ [60 000-70 000] Tonnen. Im Jahr 2020 stieg der Verbrauch um [5-10] %, gefolgt von einem weiteren starken Anstieg um [15-20] % im Jahr 2021, bevor er im UZÜ um [10-15] % zurückging. |
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(163) |
Eine genauere Analyse zeigt, dass der Verbrauch in den Jahren 2020 und 2021 gestiegen ist, da viele Swimmingpools gebaut wurden. Die anhaltende Nachfrage und globale Logistikprobleme (wie die Schließung des Suezkanals und der Mangel an verfügbaren Containern) führten zu Lagerbeständen und einem künstlichen Anstieg des Verbrauchs im Jahr 2021. Dieser Trend kam im UZÜ zum Stillstand, als sich die Nachfrage nach TCCA wieder normalisierte. |
4.4. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.4.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(164) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmengen anhand von Eurostat-Daten. Der Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land wurde anhand der überprüften Fragebogenantworten des Wirtschaftszweigs der Union und der Eurostat-Daten ermittelt. Die Eurostat-Daten wurden zuvor anhand der verfügbaren Informationen überprüft. |
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(165) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich für die derzeit den Zöllen unterliegenden Ausführer wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
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(166) |
Die Einfuhren aus China stiegen im Bezugszeitraum um insgesamt 76 % an. Zwischen 2019 und 2020 stieg er zunächst um 22 %, 2021 um 61 % und ging schließlich im UZÜ um 11 % zurück, was den Rückgang des Verbrauchs auf dem Unionsmarkt in diesem Jahr widerspiegelt (siehe Tabelle 2). |
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(167) |
Der Marktanteil der chinesischen Einfuhren stieg zwischen 2019 und 2020 um [10-30] Prozentpunkte. Im Jahr 2021 stieg er um weitere [15-35] Prozentpunkte. Im UZÜ blieb der Marktanteil der chinesischen Einfuhren trotz des rückläufigen Verbrauchs auf dem Niveau von 2021. Insgesamt stieg der Marktanteil der chinesischen Ausführer im Bezugszeitraum um rund [25-45] Prozentpunkte und betrug im UZÜ bedeutende [50-70] %. |
4.4.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(168) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
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(169) |
Die chinesischen Einfuhrpreise stiegen im Bezugszeitraum um beachtliche 52 %. Zwischen 2019 und 2020 gingen die Preise zunächst um 22 % zurück, bevor sie 2021 um 15 % und im UZÜ um weitere 71 % anstiegen. |
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(170) |
Dieser Preisanstieg ist außergewöhnlich, da er auf eine Reihe von Ereignissen zurückzuführen ist, die mit einem Brand bei einem großen TCCA-Hersteller in den USA begannen, der seine Produktion im August 2020 einstellte (102) (siehe Abschnitt 5.2.2), was mittelfristig zu einer Angebotsverknappung auf dem US-Markt führte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass die Preise auf dem Unionsmarkt deutlich niedriger waren als auf dem US-Markt, verlagerte der Wirtschaftszweig der Union nach und nach einen Teil seiner Produktion auf den US-Markt, was zulasten seines Angebots auf dem Unionsmarkt ging und ebenfalls zu einer zunehmenden Knappheit auf dem Unionsmarkt führte. In diesem Zusammenhang nutzten die chinesischen ausführenden Hersteller die Knappheit in der Union aus und verkauften TCCA im UZÜ zu höheren Preisen als der Wirtschaftszweig der Union. |
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(171) |
Diese außergewöhnlichen Umstände waren nicht von Dauer, da der US-Hersteller seine Tätigkeit nach dem UZÜ wieder aufnahm. In diesem normalisierten Umfeld war ein deutlicher Rückgang der chinesischen Ausfuhrpreise in die Union zu beobachten. Zwischen dem Ende des UZÜ (September 2022) und Mai 2023 sank der durchschnittliche Preis der chinesischen Ausfuhren in die Union von 2 559 EUR/Tonne auf 1 501 EUR/Tonne und entsprach damit den durchschnittlichen Einfuhrpreisen vor dem UZÜ (siehe Abschnitt 6.4). |
4.4.3. Preisunterbietung
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(172) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im UZÜ durch Vergleich von
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(173) |
Dieser Vergleich ergab keine Preisunterbietung durch die chinesischen Einfuhren auf dem Unionsmarkt im UZÜ, unabhängig davon, ob Antidumpingzölle berücksichtigt wurden oder nicht. |
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(174) |
Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Wirtschaftszweig der Union einen erheblichen Teil seiner Produktion im Rahmen langfristiger Verträge zu Preisen verkaufte, die nur erhöht werden konnten, um den erheblichen Anstieg bestimmter Rohstoff- (vor allem Natronlauge und Cyanursäure) und Transportkosten auszugleichen (im Folgenden „Mechanismus für die Preisfestlegung“). Im UZÜ konnte der Wirtschaftszweig der Union auch einen erheblichen Anstieg der Stromkosten in seinen Mechanismus für die Preisfestlegung einfließen lassen. Die langfristigen Verträge sind das Ergebnis der derzeitigen und früheren Dumpingpraktiken und der Einfuhrpreise, die die Unionspreise unterbieten. Die Unionshersteller mussten solche Verträge abschließen, um nennenswerte Mengen absetzen zu können, was zulasten ihrer Preisflexibilität ging. |
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(175) |
Die chinesischen Einfuhren erfolgten häufig auf Spot- oder kurzfristiger Basis, sodass ihre Preise unerwartete Marktumstände wie Lieferengpässe und Preisanstiege widerspiegeln konnten. |
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(176) |
Diese Unterschiede in der Preisgestaltung und den Vertragsbedingungen sind der Grund dafür, dass es im UZÜ zu keiner Preisunterbietung kam. |
4.5. Einfuhren aus anderen Drittländern als der VR China
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(177) |
Die Einfuhren von TCCA aus anderen Drittländern als der VR China hatten 2019 einen Marktanteil von [5-7] % und stammten hauptsächlich aus Japan. |
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(178) |
Die aggregierte Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von TCCA aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 5 Einfuhren aus Drittländern
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(179) |
Die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China ging im Bezugszeitraum zurück und blieb auf einem sehr niedrigen Niveau, was sich in ihrem Gesamtmarktanteil (zwischen [1-3] %) widerspiegelt. Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. |
4.6. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.6.1. Allgemeine Anmerkungen
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(180) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(181) |
Bei der Ermittlung der Schädigung nahm die Kommission keine Unterscheidung zwischen makro- und mikroökonomischen Schadensindikatoren vor, da der Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung nur aus zwei Herstellern besteht. Die Kommission bewertete die Wirtschaftsindikatoren auf der Grundlage der auf diese beiden Hersteller bezogenen Daten. |
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(182) |
Bei den Wirtschaftsindikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Beschäftigung, Produktivität, Arbeitskosten, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping, Verkaufsstückpreise, Stückkosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite, Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten, Ausfuhrleistung und Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union. Sie werden im Folgenden analysiert. |
4.6.2. Wirtschaftsindikatoren
4.6.2.1. Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(183) |
Die Unionsproduktion insgesamt, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(184) |
Die Herstellung von TCCA stieg im Bezugszeitraum um [30-35] %. Im Einzelnen stieg sie um [10-15] % im Jahr 2020, um [5-10] % im Jahr 2021 und schließlich um weitere [5-10] % im UZÜ. Der Produktionsanstieg war auf die starke Nachfrage auf dem Unionsmarkt und die TCCA-Knappheit auf dem US-Markt zurückzuführen. |
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(185) |
Die Unionshersteller erhöhten ihre installierte Produktionskapazität im Jahr 2020, um die gestiegene Nachfrage in der Union zu decken (siehe Tabelle 2). Insgesamt stieg die Produktionskapazität um [10-15] %. |
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(186) |
Die Kapazitätsauslastung war im Bezugszeitraum hoch. Im UZÜ waren die Kapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union fast vollständig ausgelastet. Für die Überlebensfähigkeit dieses Wirtschaftszweigs ist diese optimale Auslastung der Produktionsanlagen ein wichtiger Faktor. |
4.6.2.2. Verkaufsmenge und Marktanteil
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(187) |
Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Verkaufsmenge und Marktanteil (in Tonnen)
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(188) |
Im Bezugszeitraum ging die Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um [15-20] % zurück. Erst zwischen 2019 und 2020 stieg sie um [10-15] % an. Dies ist auf die Zunahme des Verbrauchs zurückzuführen. Die Verkaufsmengen gingen 2021 um [15-25] % und im UZÜ um weitere [5-15] % zurück. |
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(189) |
Obwohl der Verbrauch zunahm, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union ab 2019 erheblich zurück, und zwar um [6-31] Prozentpunkte. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Gegensatz zu den chinesischen Einführern von TCCA keinen Nutzen aus dem Anstieg des Unionsverbrauchs ziehen konnte. Der Anteil des Wirtschaftszweigs der Union am Unionsmarkt lag im UZÜ bei etwa [34-44] %, während der Marktanteil der VR China auf [50-70] % stieg, was einem Gesamtzuwachs von [25-45] Prozentpunkten entspricht. |
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(190) |
Der Marktanteil der anderen Drittländer ging zurück und lag im UZÜ jeweils unter der Geringfügigkeitsschwelle. |
4.6.2.3. Wachstum
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(191) |
Der Verbrauch in der Union stieg im Bezugszeitraum um [10-20] % an. Der Wirtschaftszweig der Union konnte diesen Verbrauchsanstieg nicht in Anspruch nehmen und büßte erhebliche Marktanteile ein. Die chinesischen ausführenden Hersteller waren die Hauptnutznießer dieser Entwicklung auf dem Unionsmarkt. |
4.6.2.4. Beschäftigung und Produktivität
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(192) |
Die Beschäftigungszahlen und die Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Beschäftigung und Produktivität
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(193) |
Die Zahl der Beschäftigten stieg im Bezugszeitraum insgesamt um [15-20] %. Dies spiegelt den Anstieg der Produktion und der Produktionskapazitäten des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ wider, wie in Abschnitt 4.6.2.1 erläutert. Darüber hinaus optimierte der Wirtschaftszweig der Union im selben Zeitraum auch seine Produktion und steigerte seine Produktivität (gemessen als Produktion (in Tonnen) je Beschäftigten und Jahr) um [10-15] %. |
4.6.2.5. Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping
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(194) |
Die festgestellten Dumpingspannen lagen erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle und der aktuellen Höhe der Maßnahmen (siehe Erwägungsgrund 144). |
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(195) |
In den Jahren 2019 und 2020 zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen des früheren Dumpings. Diese Anzeichen für eine Erholung verschwanden jedoch im Jahr 2021, als der Preisdruck durch die zunehmenden Einfuhrmengen aus der VR China, die zu Preisen auf den Unionsmarkt gelangten, die weit unter den Herstellkosten der Unionshersteller von TCCA lagen, unhaltbar wurde. |
4.6.2.6. Preise und die Preise beeinflussende Faktoren
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(196) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Verkaufspreise und Herstellkosten in der Union (in EUR/Tonne)
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(197) |
Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis, den der Wirtschaftszweig der Union unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, ging 2020 zunächst um [5-10] % zurück, bevor er 2021 um [5-15] % anstieg. Im UZÜ stieg er dann um mehr als [25-30] % auf einen Durchschnittspreis von [2 000 EUR/Tonne-2 500 EUR/Tonne]. |
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(198) |
Die Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union stiegen im Bezugszeitraum um [55-60] %. Zwischen 2019 und 2020 gingen sie zunächst um [5-10] % zurück, bevor sie zwischen 2020 und 2021 um [20-30] % und zwischen 2021 und dem UZÜ um weitere [35-45] % stiegen. |
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(199) |
Wie in Erwägungsgrund 174 dargelegt, erfolgt ein erheblicher Teil der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union im Rahmen langfristiger Verträge, mit denen Verkaufsmengen für mehrere Jahre garantiert und ein Mechanismus für die Preisfestlegung eingeführt wird. Dieser Mechanismus ermöglicht es dem Wirtschaftszweig der Union nur dann, seine Preise anzupassen, wenn sich die Kosten bestimmter Variablen (Kosten bestimmter Rohstoffe und Logistikkosten) erheblich ändern. Im UZÜ wurde Strom als zusätzliche Variable in die Preisfestsetzung einbezogen. |
|
(200) |
Der Wirtschaftszweig der Union war in der Lage, seine Preise auf dem Unionsmarkt zu erhöhen, indem er den erheblichen Anstieg seiner variablen Kosten berücksichtigte, soweit diese Variablen Teil des Mechanismus für die Preisfestlegung waren und der Kostenanstieg hinreichend groß war. Der Anstieg der Verkaufspreise war jedoch nur teilweise feststellbar und reichte nicht aus, um den noch stärkeren Anstieg der Herstellkosten auszugleichen, der 2021 einsetzte und sich im UZÜ fortsetzte. Der Anstieg der Herstellkosten ist auf den allgemeinen Kostenanstieg und insbesondere auf den Anstieg der Rohstoff- und Strompreise zurückzuführen. |
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(201) |
Die Preise des Wirtschaftszweigs der Union lagen bis 2020 über den Kosten. Danach sanken die Preise des Wirtschaftszweigs der Union unter die Kosten. |
4.6.2.7. Arbeitskosten
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(202) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(203) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten waren im Bezugszeitraum stabil. |
4.6.2.8. Lagerbestände
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(204) |
Die Lagerbestände der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Lagerbestände
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(205) |
Die Schlussbestände des Wirtschaftszweigs der Union gingen im Bezugszeitraum um [65-70] % zurück, was nicht nur die gestiegene Nachfrage auf dem Unionsmarkt widerspiegelt, sondern auch die vorübergehende Schließung des Werks von BioLab in den USA, wodurch sich dem Wirtschaftszweig der Union neue Ausfuhrmöglichkeiten eröffneten. |
4.6.2.9. Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeit
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(206) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(207) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(208) |
Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union ging im Bezugszeitraum drastisch zurück. In den Jahren 2019 und 2020 erzielte der Wirtschaftszweig der Union Gewinne. Im Jahr 2021 und insbesondere im UZÜ verschlechterte sich die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union drastisch, da die Herstellstückkosten deutlich stärker stiegen als die Verkaufsstückpreise, was zu erheblichen Verlusten führte. |
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(209) |
Unter dem Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Im Bezugszeitraum spiegelte der Cashflow die Entwicklung der Rentabilität wider, wobei 2020 das beste Jahr und der UZÜ das schlechteste Jahr war. |
|
(210) |
Im Bezugszeitraum wurden regelmäßig Investitionen getätigt. Die Unionshersteller erhöhten ihre Produktionskapazität im Jahr 2020. Die notwendigen Investitionen wurden in den Jahren 2019 und 2020 getätigt. Im Jahr 2021 wurde lediglich in Instandhaltungsarbeiten investiert. Im UZÜ betrafen die Investitionen hauptsächlich den Umweltschutz. |
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(211) |
Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie stieg zwischen 2019 und 2020 an und wurde dann im Jahr 2021 und im UZÜ negativ, was im Einklang mit der Entwicklung der Rentabilität steht. |
4.6.2.10. Ausfuhrleistung
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(212) |
Die Ausfuhrmengen und die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise auf Märkten außerhalb der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Union
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(213) |
Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union war auf die außergewöhnlichen Umstände in den USA zurückzuführen (siehe Erwägungsgrund 170). Vor dem Hintergrund der Knappheit konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrverkäufe im Bezugszeitraum erheblich steigern. Der durchschnittliche Verkaufsstückpreis auf Märkten außerhalb der Union entwickelte sich ebenfalls positiv und lag im gesamten UZÜ über dem Preis in der Union. Dieser Preisunterschied ist darauf zurückzuführen, dass auf dem US-Markt, dem wichtigsten Ausfuhrmarkt des Wirtschaftszweigs der Union, umfangreiche handelspolitische Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China (103) in Kraft waren. |
4.6.2.11. Rentabilität der überprüften Ware
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(214) |
Die Gesamtrentabilität der überprüften Ware in der Union und auf den Märkten außerhalb der Union entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 14 Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Union
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(215) |
Die Kommission ermittelte die Gesamtrentabilität der Unionshersteller für die überprüfte Ware als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer innerhalb und außerhalb der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(216) |
Im Bezugszeitraum konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrverkäufe zu Preisen, die deutlich über den Unionspreisen lagen, erheblich steigern. Die mit diesen Verkäufen erzielten Gewinne verbesserten die Gesamtleistung der Unionshersteller. |
4.7. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(217) |
Der Marktanteil der chinesischen Ausführer stieg im Bezugszeitraum um rund [25-45] Prozentpunkte und erreichte im UZÜ mit [50-70] % einen hohen Wert. Der stärkste Anstieg war zwischen 2020 und 2021 zu verzeichnen (+[15-35] Prozentpunkte). |
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(218) |
Während der Unionsverbrauch im Bezugszeitraum um [10-20] % stieg, ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im selben Zeitraum um [30-40] % auf [34-44] % im UZÜ zurück. |
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(219) |
Vor diesem Hintergrund sanken die Preise der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum (2020-2021) unter die durchschnittlichen Kosten und Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union. Dieser Rückgang fiel zeitlich mit dem sprunghaften Anstieg des Marktanteils der chinesischen Einfuhren zusammen. Trotz eines erheblichen Preisanstiegs im UZÜ konnten die chinesischen Einfuhren ihren Marktanteil halten. |
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(220) |
Obwohl sich einige Schadensindikatoren vor allem aufgrund der Ausfuhrtätigkeit positiv entwickelten (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und durchschnittlicher Verkaufsstückpreis innerhalb und außerhalb der Union), verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt im Bezugszeitraum erheblich, wie Indikatoren wie Marktanteil, Verkaufsmenge in der Union, durchschnittliche Herstellstückkosten, Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite zeigen. |
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(221) |
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union begann sich insbesondere 2021 zu verschlechtern, als deutlich größere Mengen chinesischer Einfuhren auf den Unionsmarkt gelangten, deren Preise unter dem durchschnittlichen Verkaufsstückpreis der Unionshersteller und unter den durchschnittlichen Herstellstückkosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Vor diesem Hintergrund geriet der nicht wettbewerbsfähige Wirtschaftszweig der Union auf dem Unionsmarkt in die Verlustzone. |
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(222) |
Selbst nach der Änderung des Mechanismus für die Preisfestlegung (Einbeziehung des Strompreises) seiner wichtigsten langfristigen Verträge im UZÜ war der Wirtschaftszweig der Union nur teilweise in der Lage, den stetigen Kostenanstieg an seine Abnehmer weiterzugeben. Infolgedessen verschlechterte sich die Lage im UZÜ. |
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(223) |
Um seine Tragfähigkeit zu gewährleisten, beschloss der Wirtschaftszweig der Union, seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt zu verringern und einen Teil seiner Produktionsmengen auf Ausfuhrmärkte zu verlagern, auf denen höhere Preise erzielt werden konnten. |
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(224) |
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(225) |
Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. Ferner prüfte die Kommission nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(226) |
Im Bezugszeitraum machten die TCCA-Einfuhren aus der VR China den weitaus größten Teil der Einfuhren in die Union aus. Die chinesischen ausführenden Hersteller zogen großen Nutzen aus dem Wachstum des Unionsmarktes und steigerten ihre Einfuhrmenge um 76 % und ihren Marktanteil um [25-450] Prozentpunkte zulasten des Wirtschaftszweigs der Union und anderer Drittlandshersteller. Im UZÜ waren die chinesischen ausführenden Hersteller mit einem Marktanteil von mehr als [50-70] % Marktführer. |
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(227) |
Die kombinierte Analyse der Entwicklung der Einfuhren aus der VR China und der Schadensindikatoren zwischen 2019 und 2021 zeigt einen eindeutigen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Preisrückgang der Einfuhren aus der VR China, die unter den Kosten des Wirtschaftszweigs der Union lagen, und ihrem massiven Mengenanstieg im Jahr 2021 einerseits und der erheblichen Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union andererseits, der Verkaufsmengen und Marktanteile einbüßte und in die Verlustzone geriet. |
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(228) |
Im UZÜ zeigte sich auch, dass das schädigende Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller anhielt. Wie in Erwägungsgrund 174 erläutert, haben die Unionshersteller angesichts des derzeitigen und früheren Dumpings und der in der Vergangenheit festgestellten Unterbietung der Unionspreise durch die Einfuhren beschlossen, langfristige Verträge abzuschließen, mit denen große Mengen abgedeckt werden, die aber die Preisflexibilität einschränken. Aufgrund dieser Verträge konnten die Unionshersteller ihre Preise nicht ausreichend anheben, um den Anstieg ihrer Herstellkosten aufzufangen, wodurch sich ihre Lage im UZÜ weiter verschlechterte. Die Tatsache, dass trotz der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union keine Preisunterbietung festgestellt wurde, ist auf das Verhalten der chinesischen ausführenden Hersteller zurückzuführen, die ihre marktführende Stellung dazu nutzten, ihre Preise über den durchschnittlichen Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Union, der durch langfristige Verträge begrenzt war, anzuheben. |
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(229) |
Die anhaltende Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ steht daher in engem Zusammenhang mit dem anhaltenden Preisdruck durch die chinesischen Einführer in den Vorjahren und dem drastischen Anstieg der Einfuhrmengen mit Ursprung in der VR China. |
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(230) |
Aus diesen Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
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(231) |
Die Gesamtmenge der Einfuhren in die Union aus anderen Ländern als der VR China ging im Bezugszeitraum erheblich zurück und blieb auf einem sehr niedrigen Niveau (siehe Abschnitt 4,5). Die Durchschnittspreise dieser Einfuhren lagen über den Durchschnittspreisen des Wirtschaftszweigs der Union. Die Einfuhren aus Drittländern haben daher nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beigetragen. |
5.2.2. Außergewöhnliche Umstände im UZÜ und Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(232) |
Wie in Abschnitt 4.6.2.10 dargelegt, war die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union auf die außergewöhnlichen Umstände in den USA zurückzuführen. |
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(233) |
Durch den Brand bei einem großen TCCA-Hersteller in den USA ging das Angebot dort um 30 % zurück, was zu einer Angebotsverknappung auf dem US-Markt führte und Chancen für Hersteller außerhalb der USA, einschließlich des Wirtschaftszweigs der Union, eröffnete. Die gestiegene Nachfrage nach TCCA, die durch eine Zunahme der Swimmingpool-Installationen in den USA ausgelöst wurde, und globale Logistikprobleme (Schließung des Suezkanals, Mangel an verfügbaren Containern) trugen ebenfalls zu dieser Knappheit bei, die sich vor allem im zweiten Halbjahr 2021 bemerkbar machte. Die Wiederaufnahme der Produktion bei BioLab nach dem Ende des Bezugszeitraums im November 2022 führte zu einer wahrscheinlichen „Normalisierung“ des US-Marktes. |
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(234) |
Die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union wurde durch die vorgenannten außergewöhnlichen Umstände beeinträchtigt. Angesichts der Knappheit in den USA konnte der Wirtschaftszweig der Union seine Ausfuhrverkäufe auf einen Markt, der im Bezugszeitraum durch strenge handelspolitische Maßnahmen gegenüber China geschützt war, erheblich steigern. |
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(235) |
Die Ausfuhrverkäufe erfolgten zu Preisen, die deutlich über dem durchschnittlichen Verkaufspreis auf dem Unionsmarkt lagen, und waren gewinnbringend. Folglich trug die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union nicht zur Schädigung bei, sondern diente vielmehr dazu, die Verluste auf dem Unionsmarkt auszugleichen. Hätte der Wirtschaftszweig der Union zusätzliche Mengen auf dem Unionsmarkt auf Spot-Basis verkauft, hätte er nicht dasselbe Preisniveau wie auf dem US-Markt erreichen können, da er mit Wettbewerbern aus der VR China hätte konkurrieren müssen. |
5.2.3. Langfristige Verträge mit Abnehmern
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(236) |
Wie in den Erwägungsgründen 174 und 228 erläutert, schlossen die Unionshersteller langfristige Verträge mit ihren wichtigsten Abnehmern, um angesichts des früheren und des aktuellen Dumpings und des daraus resultierenden Preisdrucks durch die chinesischen Einfuhren wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Preise wurden jährlich zu Beginn der Verkaufssaison (Herbst des Jahres -1) ausgehandelt und konnten nur angepasst werden, um den erheblichen Kostenschwankungen bei Rohstoffen, Transport und Strom Rechnung zu tragen. Vor dem Hintergrund des anhaltenden Preis- und Mengendrucks durch die Einfuhren aus der VR China trugen diese Verträge nicht nur dazu bei, eine bestimmte Verkaufsmenge zu sichern, sondern auch dazu, die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union zu steigern. Der Nachteil war die geringere Flexibilität in der Preispolitik. |
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(237) |
Im UZÜ stiegen die Herstellkosten aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses, nämlich eines beispiellosen Anstiegs der Strompreise, im Vergleich zu 2021 um [35-45] %. Die Unionshersteller verlangten von ihren Abnehmern außerordentliche Preiserhöhungen, die jedoch nicht ausreichten, um den durch die anhaltende Inflation bedingten weiteren Anstieg der Herstellkosten auszugleichen. |
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(238) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass die langfristigen Verträge zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im UZÜ beigetragen haben könnten. Kein anderer Faktor entkräftete den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. |
5.2.4. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(239) |
Gestützt auf die obigen Ausführungen zog die Kommission den Schluss, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in der VR China eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union verursachten. |
6. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG
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(240) |
In Abschnitt 4,7 stellte die Kommission fest, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein Anhalten der durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Schädigung wahrscheinlich ist. |
|
(241) |
In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Kapazitätsreserven in der VR China, die Maßnahmen auf Drittmärkten, die Attraktivität des Unionsmarktes, die Entwicklungen nach dem UZÜ und die Auswirkungen der Einfuhren aus der VR China auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen. |
6.1. Kapazitätsreserven in der VR China
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(242) |
Wie in Abschnitt 3.8.1 dargelegt, ist die VR China der weltweit größte Hersteller von TCCA mit Kapazitätsreserven von 550 000 Tonnen pro Jahr, was mehr als dem Achtfachen des Unionsverbrauchs entspricht. Daher wäre die chinesische TCCA-Industrie, die exportorientiert ist und stets nach Möglichkeiten sucht, ihre Waren im Ausland zu verkaufen, ohne Weiteres in der Lage, ihre TCCA-Ausfuhren in die Union zu steigern, wenn die Antidumpingzölle außer Kraft träten. Dies würde sich weiter negativ auf die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken und kurz- bis mittelfristig zu seinem völligen Verschwinden führen. |
6.2. Handelspolitische Maßnahmen auf Drittlandsmärkten
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(243) |
Der US-Markt ist vor dem Unionsmarkt der größte TCCA-Markt der Welt. Er wird durch hohe handelspolitische Schutzmaßnahmen gegenüber China geschützt. Diese Maßnahmen wurden im Februar 2023 überprüft und für weitere fünf Jahre verlängert (104). Angesichts des hohen Niveaus dieser Maßnahmen verkaufen chinesische ausführende Hersteller normalerweise keine nennenswerten Mengen auf dem US-Markt. Nach der durch den Brand bei dem US-Hersteller BioLab ausgelösten Knappheit auf dem US-Markt führten die Chinesen jedoch im Jahr 2021 rund 47 600 Tonnen und im Jahr 2022 rund 39 700 Tonnen TCCA in die USA aus (105). |
|
(244) |
Im November 2022 nahm BioLab die Produktion wieder auf, sodass die Nachfrage nach ausländischer TCCA auf dem US-Markt erheblich zurückgehen wird. Vor diesem Hintergrund wird der US-Markt für TCCA-Hersteller in Drittländern, insbesondere in der VR China, keine Alternative mehr darstellen. Diese Veränderung auf dem US-Markt wird die Kapazitätsreserven in der VR China erhöhen und dürfte zu einem zusätzlichen Einfuhrdruck auf dem Unionsmarkt führen, da die chinesischen ausführenden Hersteller ihre Ausfuhren höchstwahrscheinlich zu gedumpten Preisen in die Union umleiten werden. |
6.3. Attraktivität des Unionsmarktes
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(245) |
Der Unionsmarkt ist aufgrund seiner Größe attraktiv, da er nach den USA der zweitgrößte TCCA-Markt der Welt ist. |
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(246) |
Aus den Statistiken (106) geht hervor, dass der Unionsmarkt für chinesische Ausfuhren auch preislich attraktiv ist. Im Jahr 2023 lagen die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union deutlich über den Durchschnittspreisen der chinesischen Ausfuhren in andere Bestimmungsländer. |
6.4. Entwicklungen nach dem UZÜ
Tabelle 16
Verkaufspreise nach dem UZÜ und Preisunterbietung
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China-EU-Preise/Tonne |
Preisunterbietung |
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4. Quartal 2022 |
2 139 |
[-5 %-10 %] |
||
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1. Quartal 2023 |
1 727 |
[20 %-30 %] |
||
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2. Quartal 2023 |
1 507 |
[30 %-40 %] |
||
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Zeitraum 22. Oktober bis 23. Mai |
1 731 |
[20 %-25 %] |
||
|
||||
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(247) |
Die Preise der chinesischen Ausfuhren in die Union gingen nach dem UZÜ drastisch zurück und lagen im zweiten Quartal 2023 bei rund 1 500 EUR/Tonne. Gleichzeitig sind die Herstellkosten der Unionshersteller, insbesondere die Energiekosten, nach wie vor hoch und werden es voraussichtlich auch noch einige Zeit bleiben. Daher ist der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, seine Preise zu senken, um mit den billigen chinesischen TCCA-Einfuhren zu konkurrieren. Die Untersuchung ergab auch, dass sich einige Abnehmer bereits von den Unionsherstellern abgewandt haben, weil die Preise im Vergleich zu den chinesischen Ausfuhren sehr hoch waren. |
|
(248) |
Die Ausfuhrpreise der chinesischen ausführenden Hersteller auf dem Unionsmarkt lagen im gesamten Zeitraum nach dem UZÜ unter den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union, und zwar um [30-40] % im zweiten Quartal 2023 und um durchschnittlich [20-25] % im Zeitraum nach dem UZÜ. Sollten weiterhin Einfuhren zu derart niedrigen Preisen in die Union gelangen, würde sich die bereits bedeutend geschädigte Lage des Wirtschaftszweigs der Union weiter verschlechtern. |
|
(249) |
Bei einem Auslaufen der Maßnahmen würden die gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen den Abwärtsdruck auf die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt wahrscheinlich weiter verstärken. Der Wirtschaftszweig der Union wird höchstwahrscheinlich weitere Verluste verzeichnen und aller Wahrscheinlichkeit nach Abnehmer verlieren und möglicherweise vom Unionsmarkt verdrängt werden. |
|
(250) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten drei interessierte Parteien aus der VR China — Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway — vor, der Wirtschaftszweig der Union habe sich von der angeblichen Schädigung erholt, da sich einige Schadensindikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Produktivität, Lagerbestände und durchschnittlicher Verkaufsstückpreis innerhalb und außerhalb der Union) positiv entwickelten. Die drei interessierten chinesischen Parteien wiesen auch darauf hin, dass diese Indikatoren hauptsächlich auf die Ausfuhrtätigkeit zurückzuführen seien. |
|
(251) |
Wie die drei interessierten Parteien aus der VR China einräumten, ist die positive Entwicklung bestimmter Indikatoren in erster Linie auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf Ausfuhrmärkten zurückzuführen, auf denen außergewöhnliche Umstände herrschten und handelspolitische Maßnahmen gegenüber Einfuhren mit Ursprung in der VR China in Kraft waren (siehe Abschnitt 4.6.2.10), und spiegelte daher nicht die Lage auf dem Unionsmarkt wider. Wie in den Abschnitten 4.7 und 5 dargelegt und durch die meisten Indikatoren für den Unionsmarkt bestätigt, verschlechterte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erheblich, und er erlitt infolge des Anstiegs der chinesischen Einfuhren eine bedeutende Schädigung. Darüber hinaus deuten andere in den Abschnitten 6.1 bis 6.47 genannte Faktoren darauf hin, dass die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten und erneut auftreten wird. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen. |
7. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG
|
(252) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass bei einer Aufhebung der Maßnahmen die Schädigung aller Wahrscheinlichkeit nach erneut auftreten würde. Selbst wenn die anhaltende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union nicht auf die betroffenen Einfuhren zurückgeführt werden könnte, stellte die Kommission fest, dass angesichts der erheblichen Kapazitätsreserven in der VR China (siehe Punkt 6.1), der Attraktivität des Unionsmarktes (siehe Punkt 6.3) und der Analyse der Entwicklungen nach dem UZÜ (siehe Punkt 6.4) ein erneutes Auftreten der Schädigung sehr wahrscheinlich ist. Nach der endgültigen Unterrichtung äußerte sich keine interessierte Partei zu dieser Feststellung. Daher hielt die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass, selbst wenn sich der Wirtschaftszweig der Union von der Schädigung erholt hätte, das Auslaufen der Maßnahmen wahrscheinlich erneut zu einer bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde. |
8. SCHLUSSFOLGERUNG ZUR WAHRSCHEINLICHKEITSANALYSE
|
(253) |
Die Lage des Wirtschaftszweigs der Union würde sich bei einem Auslaufen der Maßnahmen weiter verschlechtern. Bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen hätten die chinesischen ausführenden Hersteller genügend Kapazitäten, um ihre gedumpten Ausfuhren in die Union zu steigern. Zudem wird durch die jüngste Entwicklung der Einfuhrpreise nach dem UZÜ bestätigt, dass diese gedumpten Preise auch die Unionspreise unterbieten würden. Durch diese Einfuhren würden die Preise in der Union gedrückt, wodurch der Wirtschaftszweig der Union gezwungen wäre, seine Verkaufspreise zu senken, um keine Marktanteileinbußen zu erleiden. Diese Preissenkungen würden zu einer weiteren Verschlechterung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen. Eine solche Entwicklung wäre kurz- bis mittelfristig nicht tragbar und könnte dazu führen, dass der Wirtschaftszweig der Union seine Tätigkeit einstellen muss. |
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(254) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach einen erheblichen Anstieg der gedumpten Einfuhren aus der VR China zu schädigenden Preisen und ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung zur Folge hätte. Dadurch würde sich die ohnehin prekäre Lage des Wirtschaftszweigs der Union, der bereits eine Schädigung erlitten hat, noch weiter verschlechtern. Folglich wäre die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Maßnahmen ernsthaft gefährdet. |
9. UNIONSINTERESSE
|
(255) |
Nach Artikel 21 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse insgesamt deutlich zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der unabhängigen Einführer, der Händler und der Verwender. |
9.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
|
(256) |
Bei der Untersuchung wurde festgestellt, dass der Wirtschaftszweig der Union geschädigt war und sich in einer prekären Lage befand. Wie in Erwägungsgrund 253 dargelegt, dürfte sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Auslaufen der Antidumpingmaßnahmen weiter verschlechtern. Daher käme die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Wirtschaftszweig der Union zugute. |
|
(257) |
Da der Wirtschaftszweig der Union integriert ist, stellt er auch vorgelagerte Rohstoffe, die im TCCA-Herstellungsprozess verwendet werden, vor Ort her. Dies ist der Fall bei Chlor, einer sehr instabilen Verbindung, die schwer zu lagern und zu transportieren ist. Daher würde sich eine Verringerung der Produktion von TCCA direkt negativ auf die vorgelagerten Tätigkeiten auswirken. Ihre Produktion könnte nicht absorbiert werden, was zu einem Rückgang der Produktionsmenge, einem Anstieg der Fixkosten und insgesamt negativen Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union führen würde. |
|
(258) |
Auf dieser Grundlage kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegen dürfte. |
9.2. Interesse der unabhängigen Einführer und Händler
|
(259) |
Nach der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung übermittelten drei unabhängige Einführer Fragebogenantworten. Einer von ihnen stellte seine Mitarbeit ein, die beiden anderen arbeiteten uneingeschränkt an der Untersuchung mit, indem sie den Fragebogen vollständig beantworteten und auf die während der Untersuchung festgestellten Mängel eingingen. |
|
(260) |
Im UZÜ bezogen die Einführer (107) hauptsächlich TCCA aus der VR China. In begrenztem Umfang kauften sie auch TCCA von Unionsherstellern. Auf TCCA entfielen zwischen 20 % und 30 % ihres Gesamtumsatzes. Weiterhin ergab die Untersuchung, dass die Einführer trotz der geltenden Maßnahmen rentabel waren. |
|
(261) |
Ein Einführer sprach sich für die Aufrechterhaltung der Maßnahmen aus, der andere äußerte sich nicht. |
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(262) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Einführer hätte. |
9.3. Interesse der Verwender
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(263) |
Ein Verwender übermittelte einen beantworteten Fragebogen. Dieses Unternehmen stellte bis 2017 TCCA her und änderte dann sein Geschäftsmodell von der Herstellung von TCCA auf die Herstellung von TCCA-Tabletten. |
|
(264) |
Dieser Verwender befürwortete die Ausweitung der Maßnahmen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. |
|
(265) |
Nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und während der Untersuchung meldete sich kein weiterer Verwender. Die Schlussfolgerungen der früheren Untersuchungen behalten daher ihre Gültigkeit. Die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde den Wettbewerb auf dem Unionsmarkt nicht beeinträchtigen. |
9.4. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(266) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von TCCA mit Ursprung in China sprechen. |
|
(267) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten drei interessierte Parteien in der VR China, Hebei Jiheng, Heze Huayi und Puyang Cleanway, vor, die Aufrechterhaltung der Maßnahmen würde die Monopolstellung des Wirtschaftszweigs der Union stärken und ihn in die Lage versetzen, zum Nachteil der Verwender zu überhöhten Preisen zu verkaufen. |
|
(268) |
Der Unionsmarkt zeichnet sich durch eine Vielzahl von Akteuren aus, die sowohl in der Union als auch in anderen Ländern ansässig sind. Angesichts der Marktanteile der einzelnen Akteure im Bezugszeitraum gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass auf dem Unionsmarkt ein starker Wettbewerb herrscht und der Wirtschaftszweig der Union keine Monopolstellung innehat. Dies wird auch durch die im Bezugszeitraum und danach beobachtete Preisdifferenz zwischen den chinesischen Einfuhrpreisen und den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union bestätigt. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde diese Behauptung zurückgewiesen. |
10. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(269) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten des Dumpings und der Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber TCCA aus China aufrechterhalten werden. |
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(270) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Antidumpingzölle erforderlich. Die Unternehmen, für die ein unternehmensspezifischer Antidumpingzoll gilt, müssen den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorlegen. Die Rechnung muss den in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen entsprechen. Auf Einfuhren, für die keine solche Rechnung vorgelegt wird, sollte der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Antidumpingzoll erhoben werden. |
|
(271) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Antidumpingzölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten — auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt — ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
|
(272) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter solchen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, den unternehmensspezifischen Zollsatz bzw. die unternehmensspezifischen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
|
(273) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Antidumpingzölle gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in China, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt werden, sollten dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze gelten. |
|
(274) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Antidumpingzollsätze beantragen, falls es später umfirmiert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (108). Er muss alle sachdienlichen Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für dieses Unternehmen geltenden Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(275) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorstehenden Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten. |
|
(276) |
Die Kommission erhielt eine Stellungnahme des Wirtschaftszweigs der Union, die ihre Feststellungen, dass die chinesischen ausführenden Hersteller in der Lage waren, zu Preisen zu verkaufen, die unter dem Zielpreis der Union lagen, weiter untermauerte. Es wurde daher nicht für notwendig erachtet, den Text der vorliegenden Verordnung zu ändern. |
|
(277) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (109) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
|
(278) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus, auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen“ bekannt, mit Ursprung in der Volksrepublik China, die derzeit unter den KN-Codes ex 2933 69 80 und ex 3808 94 20 (TARIC-Codes 2933698070, 3808942020) eingereiht werden, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Für die von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Antidumpingzoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Hebei Jiheng Chemical Co. Limited |
8,1 % |
A604 |
|
Puyang Cleanway Chemicals Limited |
7,3 % |
A628 |
|
Heze Huayi Chemical Co. Limited |
3,2 % |
A629 |
|
Zhucheng Taisheng Chemical Co. Limited |
40,5 % |
A627 |
|
Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd. |
32,8 % |
A998 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
42,6 % |
A999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Namen und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 des Rates vom 3. Oktober 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China (ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 1).
(4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 (ABl. L 346 vom 30.12.2011, S. 6).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 569/2014 der Kommission vom 23. Mai 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung für einen neuen Ausführer nach Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 80).
(6) Liaocheng City Zhonglian Industry Co. Ltd.
(7) Juancheng Kangtai Chemical Co. Ltd.
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/392 der Kommission vom 9. März 2015 zur Einstellung einer „Neuausführerüberprüfung“ der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1389/2011 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China, zur Wiedereinführung des Zolls auf die Einfuhren der von dem Ausführer stammenden Ware und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 65 vom 10.3.2015, S. 18).
(9) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 der Kommission vom 4. Dezember 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 10).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1209 der Kommission vom 22. Juli 2021 zur Einleitung von Neuausführerüberprüfungen im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesen ausführenden Herstellern stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 263 vom 23.7.2021, S. 1).
(11) Durchführungsverordnung (EU) 2022/619 der Kommission vom 12. April 2022 zur Einstellung der Neuausführerüberprüfungen der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für drei chinesische ausführende Hersteller, zur Einführung des Zolls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 66).
(12) ABl. C 462 vom 5.12.2022, S. 10.
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2023/712 der Kommission vom 30. März 2023 zur Einleitung einer Neuausführerüberprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2230 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China für einen chinesischen ausführenden Hersteller, zur Außerkraftsetzung des Zolls auf die von diesem ausführenden Hersteller stammenden Einfuhren und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren (ABl. L 93 vom 31.3.2023, S. 88).
(14) ABl. C 113 vom 9.3.2022, S. 24.
(15) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2643
(16) http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm
(17) https://dataweb.usitc.gov/
(18) https://www.cfe.mx/
(19) Índice de Referencia Nacional de Precios de Gas Natural al Mayoreo (IPGN) (cre.gob.mx)
(20) https://www.inegi.org.mx/
(21) https://rotquimica.com/
(22) https://cydsa.com/audited-financial-statements/?lang=en
(23) Einleitungsbekanntmachung, siehe Fn. 12.
(24) Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People‘s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations vom 20. Dezember 2017, SWD(2017) 483 final/2.
(25) Bericht, Kapitel 2, S. 6-7.
(26) Bericht, Kapitel 2, S. 10.
(27) Abrufbar unter: Verfassung der Volksrepublik China (npc.gov.cn) (abgerufen am 12. September 2023).
(28) Bericht, Kapitel 2, S. 20-21.
(29) Bericht, Kapitel 3, S. 41, 73 und 74.
(30) Bericht, Kapitel 6, S. 120-121.
(31) Bericht, Kapitel 6, S. 122-135.
(32) Bericht, Kapitel 7, S. 167-168.
(33) Bericht, Kapitel 8, S. 169-170 und 200-201.
(34) Bericht, Kapitel 2, S. 15 und 16, Kapitel 4, S. 50 und 84, Kapitel 5, S. 108-109.
(35) Siehe http://en.sasac.gov.cn/.
(36) Siehe https://www.qixin.com/company/65f3af24-40d6-4b1b-9096-f8e2d897bd2e (zuletzt abgerufen am 12. September 2023).
(37) Siehe http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESH_STOCK/2022/2022-4/2022-04-13/7978674.PDF, S. 49 (abgerufen 12. September 2023).
(38) Siehe zum Beispiel Artikel 33 der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas, Artikel 19 des chinesischen Gesellschaftsrechts oder die Leitlinien des Generalbüros der Kommunistischen Partei Chinas zur Intensivierung der Arbeit der Einheitsfront im privaten Sektor für die neue Ära (siehe unten für eine vollständige Referenz).
(39) Siehe http://www.cpcif.org.cn/detail/40288043661e27fb01661e386a3f0001?e=1 (abgerufen am 12. September 2023).
(40) Siehe http://www.ccema.org.cn/wzsy (abgerufen am 12. September 2023).
(41) Siehe http://www.ccema.org.cn/xhzc (abgerufen am 12. September 2023).
(42) Bericht, Kapitel 5, S. 100-101.
(43) Bericht, Kapitel 2, S. 26.
(44) Siehe z. B.: Blanchette, J. — Xi’s Gamble: „ The Race to Consolidate Power and Stave off Disaster“ ; in Foreign Affairs, Bd. 100, Nr. 4, Juli/August 2021, S. 10-19.
(45) Bericht, Kapitel 2, S. 31-32.
(46) Abrufbar unter: https://www.reuters.com/article/us-china-congress-companies-idUSKCN1B40JU (abgerufen am 12. September 2023).
(47) Abrufbar unter: www.gov.cn/zhengce/2020-09/15/content_5543685.htm (abgerufen am 12. September 2023).
(48) „Chinese Communist Party asserts greater control over private enterprise“, abrufbar unter: https://on.ft.com/3mYxP4j (abgerufen am 22. März 2023).
(49) Siehe http://jscc.sinopec.com/jscc/about_us/teammanagement/ (abgerufen am 12. September 2023).
(50) Siehe http://www.sinopec.com/listco/Resource/Pdf/2023032507.pdf, S. 26 (abgerufen am 12. September 2023).
(51) Siehe http://www.sinopecgroup.com/group/gywm/ddjs.shtml http://jscc.sinopec.com/jscc/about_us/teammanagement/ (abgerufen am 12. September 2023).
(52) Bericht, Kapitel 14.1 bis 14.3.
(53) Bericht, Kapitel 4, S. 41, 42 und 83.
(54) 14. Fünfjahresplan zu Rohstoffen. Abrufbar unter: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2021/art_2960538d19e34c66a5eb8d01b74cbb20.html (abgerufen am 12. September 2023).
(55) Ebd., Abschnitt IV.1.
(56) Siehe https://www.gov.cn/xinwen/2019-11/06/content_5449193.htm (abgerufen am 6. September 2023).
(57) Ebd., Artikel 4.
(58) Siehe https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211201/1191133.shtml (abgerufen am 12. September 2023).
(59) Ebd., Abschnitt III.1.3.
(60) Ebd., Abschnitt III.2.3.
(61) Siehe http://gxt.jiangsu.gov.cn/art/2021/9/3/art_6197_10099378.html (abgerufen am 12. September 2023).
(62) Ebd., Abschnitt 5.2.6.1.
(63) Ebd., Abschnitt 5.2.6.1.1.
(64) Siehe https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211115/1187880.shtml (abgerufen am 12. September 2023).
(65) Ebd., Abschnitt II.3.
(66) Ebd., Abschnitt III.4.
(67) Bericht, Kapitel 6, S. 138-149.
(68) Bericht, Kapitel 9, S. 216.
(69) Bericht, Kapitel 9, S. 213-215.
(70) Bericht, Kapitel 9, S. 209-211.
(71) Bericht, Kapitel 13, S. 332-337.
(72) Bericht, Kapitel 13, S. 336.
(73) Bericht, Kapitel 13, S. 337-341.
(74) Bericht, Kapitel 6, S. 114-117.
(75) Bericht, Kapitel 6, S. 119.
(76) Bericht, Kapitel 6, S. 120.
(77) Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, 126-128 und 133-135.
(78) Siehe: Erwägungsgründe 71 bis 75 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/328 der Kommission vom 24. Februar 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Waren aus Endlosglasfaserfilamenten mit Ursprung in der Volksrepublik China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 65 vom 25.2.2021, S. 1); und Erwägungsgründe 151 bis 188 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2287 der Kommission vom 17. Dezember 2021 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2170 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren von zur Weiterverarbeitung bestimmten Folien und dünnen Bändern aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 344).
(79) Siehe das offizielle Strategiedokument der chinesischen Aufsichtsbehörde für Banken und Versicherungen (China Banking and Insurance Regulatory Commission, im Folgenden „CBIRC“) vom 28. August 2020: Dreijahresaktionsplan zur Verbesserung der Unternehmensführung und -kontrolle im Banken- und Versicherungssektor (2020-2022), abrufbar unter: http://www.cbirc.gov.cn/cn/view/pages/ItemDetail.html?docId=925393&itemId=928 (abgerufen am 22. März 2023). Der Plan enthält die Anweisung, „den in der Grundsatzrede von Generalsekretär Xi Jinping über das Vorantreiben der Reform der Unternehmensführung und -kontrolle im Finanzsektor verkörperten Geist weiter umzusetzen“. In Abschnitt II des Plans wird darüber hinaus die Förderung der organischen Integration der Führungsrolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle als Ziel vorgegeben: „Wir werden die Integration der führenden Rolle der Partei in die Unternehmensführung und -kontrolle systematischer, stärker standardisiert und verfahrensbasiert machen … Wichtige operative und Managementfragen müssen vom Parteikomitee besprochen werden, bevor der Unternehmensvorstand oder das leitende Management über sie entscheidet.“
(80) Siehe „Notice on the Commercial banks performance evaluation method“ der CBIRC, herausgegeben am 15. Dezember 2020, http://jrs.mof.gov.cn/gongzuotongzhi/202101/t20210104_3638904.htm (zuletzt abgerufen am 22. März 2023).
(81) Siehe IMF Working Paper „Resolving China’s Corporate Debt Problem“ (Arbeitspapier des IWF zur Lösung des Problems der Unternehmensverschuldung in China) von Wojciech Maliszewski, Serkan Arslanalp, John Caparusso, José Garrido, Si Guo, Joong Shik Kang, W. Raphael Lam, T. Daniel Law, Wei Liao, Nadia Rendak, Philippe Wingender, Jiangyan, Oktober 2016, WP/16/203.
(82) Bericht, Kapitel 6, S. 121-122, 126-128 und 133-135.
(83) Siehe OECD (2019), OECD Economic Surveys: China 2019, OECD Publishing, Paris, S. 29, abrufbar unter: https://doi.org/10.1787/eco_surveys-chn-2019-en (abgerufen am 12. September 2023).
(84) Siehe: http://www.gov.cn/xinwen/2020-04/20/content_5504241.htm (abgerufen am 12. September 2023).
(85) Siehe zum Beispiel die Kapitel 2-3, 8-9, 58-60 des 14. Fünfjahresplans.
(86) Siehe Kapitel 65 des 14. Fünfjahresplans.
(87) https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income
(88) Wird die überprüfte Ware in keinem der Länder mit einem ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand hergestellt, kann als Kriterium auch die Herstellung einer Ware, die derselben allgemeinen Kategorie und/oder demselben Sektor wie die überprüfte Ware zuzurechnen ist, angewandt werden.
(89) inegi.org.mx
(90) https://app.cfe.mx/Aplicaciones/CCFE/Tarifas/TarifasCREIndustria/Tarifas/GranDemandaMTH.aspx
(91) Índice de Referencia Nacional de Precios de Gas Natural al Mayoreo (IPGN) (cre.gob.mx).
(92) http://www.gtis.com/gta/secure/default.cfm
(93) https://dataweb.usitc.gov/
(94) inegi.org.mx
(95) https://app.cfe.mx/Aplicaciones/CCFE/Tarifas/TarifasCREIndustria/Tarifas/GranDemandaMTH.aspx
(96) Índice de Referencia Nacional de Precios de Gas Natural al Mayoreo (IPGN) (cre.gob.mx).
(97) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(98) https://dataweb.usitc.gov/
(99) https://cydsa.com/audited-financial-statements/?lang=en. Bis heute (6. Oktober 2023) ist der Link nicht mehr zugänglich. Die Delegationen der Europäischen Union in Drittländern haben jedoch bestätigt, dass sie auf den Link zugreifen können. Zur Ermittlung der unverzerrten VVG-Kosten und Gewinne bewahrte die Kommission Screenshots der Finanzdaten von CYDSA auf.
(100) ABl. L 319 vom 5.12.2017, S. 10.
(101) Zollstatistik der Allgemeinen Zollverwaltung der VR China — von 海关统计数据查询平台 (customs.gov.cn), http://stats.customs.gov.cn/indexEn.
(102) Chemical Fire Raises Concerns about Trichlor Supply| Pool & Spa News (poolspanews.com).
(103) Bekanntmachung über einen Antidumpingzoll: Chlorinated Isocyanurates from the People’s Republic of China, 70 Fed. Reg. 36,561 (24. Juni 2005) 2022-01933.pdf (govinfo.gov); Höhe der Maßnahmen (285,6 %).
(104) https://www.govinfo.gov/content/pkg/FR-2023-02-22/pdf/2023-03652.pdf
(105) Quelle: GTA.
(106) Quelle: Zollstatistik der Allgemeinen Zollverwaltung der VR China — von 海关统计数据查询平台 (customs.gov.cn).
(107) Die TCCA auch in Tabletten oder andere Formate der Verpackung/Kennzeichnung umwandeln.
(108) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(109) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012(ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2757/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)