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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2745

11.12.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2745 DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2023

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Statistiken über die tierische Erzeugung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 10, Artikel 7 Absätze 2 und 3 und Artikel 9 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2022/2379 wird ein integrierter Rahmen für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken betreffend landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse geschaffen. Um sicherzustellen, dass von den Mitgliedstaaten vergleichbare Daten erstellt werden, mit denen eine Harmonisierung innerhalb des Systems für Agrarstatistiken erreicht werden kann, müssen die technischen Elemente der Statistiken über landwirtschaftliche Betriebsmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Bezug auf die tierische Erzeugung festgelegt werden, welche der Kommission (Eurostat) zu übermitteln sind.

(2)

Bei diesen Elementen handelt es sich um die Liste der Variablen, die Beschreibungen der Variablen, die Beobachtungseinheiten, die anzuwendenden Genauigkeitsanforderungen, die anzuwendenden methodischen Regeln und gegebenenfalls die Fristen für die Übermittlung der Daten.

(3)

Bei der Einrichtung der Datenerhebungssysteme sollten die Mitgliedstaaten Optionen bevorzugen, mit denen die Zahl der vertraulichen Werte in ihren Daten minimiert wird.

(4)

Es müssen die Variablen festgelegt werden, für die die regionale Dimension und die ökologische/biologische Dimension vorgeschrieben ist, da diese nur für einige Variablen benötigt werden.

(5)

Der Erhebungsumfang der Datensätze sollte gegebenenfalls so festgelegt werden, dass er über die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2379 hinausgeht, damit Inkohärenzen zwischen den Mitgliedstaaten vermieden werden.

(6)

Die in Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2379 erwähnten Bezugszeiträume sollten näher bestimmt werden, um die Vergleichbarkeit der Statistiken zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(7)

Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2022/2379 können Mitgliedstaaten für vorab festgelegte Variablen von der Übermittlung bestimmter Daten zu bestimmten Fristen ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen dieser Mitgliedstaaten auf den Gesamtwert dieser Variablen auf Unionsebene begrenzt sind. Dies ist der Fall, wenn ihre Erzeugung unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt. Es ist notwendig, diese Schwellenwerte, die zu ihrer Festlegung verwendete Methodik, die bei der Anwendung dieser Methodik herangezogenen Datenquellen sowie die Daten, für die diese Ausnahme gilt, zu spezifizieren.

(8)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2379 können Mitgliedstaaten für vorab festgelegte Variablen auch von der Übermittlung bestimmter Daten ausgenommen werden, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Für die Variablen, für die Ausnahmen gelten, müssen Referenzschwellenwerte festgelegt werden.

(9)

Qualitätsanforderungen sollten verhältnismäßig sein und sicherstellen, dass sich Kosten und Aufwand für die Erstellung der Statistiken in einem angemessenen Rahmen bewegen. Daher sollten, auch wenn alle Statistiken gemäß der Verordnung (EU) 2022/2379 repräsentativ für die statistische Grundgesamtheit des betreffenden geografischen Gebiets sein müssen, nur einige der erforderlichen Variablen in der vorliegenden Verordnung weiteren Genauigkeitsanforderungen unterliegen.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System (2) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Datenanforderungen

Die Mitgliedstaaten stellen Daten zum Bereich der Statistiken über die tierische Erzeugung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2022/2379 in Form aggregierter Datensätze bereit. Die Daten zur Gesamterzeugung und zum ökologischen/biologischen Landbau werden der Kommission (Eurostat) auf der in Artikel 5 Absatz 10 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) 2022/2379 genannten vorgeschriebenen geografischen Ebene und gemäß den Anhängen I, II und III übermittelt.

Artikel 2

Datensätze

(1)   Der Dateninhalt der Datensätze ist festgelegt in:

a)

Anhang I für Themenbereich i) Viehbestand und Fleisch, für die Einzelthemen:

i)

Viehbestände;

ii)

Fleischerzeugung;

iii)

Tieranlieferung;

b)

Anhang II für Themenbereich ii) Eier und Küken, für die Einzelthemen:

i)

Konsumeier;

ii)

Bruteier und Küken von Hausgeflügel;

iii)

Struktur der Brütereien;

c)

Anhang III für Themenbereich iii) Milch und Milcherzeugnisse, für die Einzelthemen:

i)

in den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte und verwendete Milch;

ii)

Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor;

iii)

Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse;

iv)

monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor;

v)

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen.

(2)   Für jeden Datensatz enthält Abschnitt I Folgendes:

a)

eine Beschreibung des Dateninhalts;

b)

die auf nationaler und gegebenenfalls auf regionaler Ebene bereitzustellenden Variablen;

c)

die für den ökologischen/biologischen Landbau bereitzustellenden Variablen;

d)

die Fristen für die Übermittlung der Daten an die Kommission (Eurostat);

e)

die Bezugszeiträume.

(3)   Für jeden Datensatz enthält Abschnitt II gegebenenfalls Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Maßeinheiten;

b)

technische Anforderungen in Bezug auf die Variablen;

c)

Schwellenwerte für Ausnahmen von den Datenübermittlungsfristen;

d)

Schwellenwerte für regionale Datenübermittlungen;

e)

Anforderungen an den Erhebungsumfang.

(4)   Für jeden Datensatz enthält Abschnitt III gegebenenfalls die methodischen Regeln.

Artikel 3

Genauigkeitsanforderungen

(1)   Wenn Datensammlungen auf der Grundlage statistischer Stichproben durchgeführt werden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse für die statistische Grundgesamtheit innerhalb der relevanten geografischen Einheit repräsentativ sind, und dass sie so konzipiert sind, dass sie die Genauigkeitsanforderungen gemäß Anhang IV erfüllen.

(2)   Sind Genauigkeitsanforderungen — beispielsweise aufgrund anderer Quellen als statistischer Erhebungen — nicht anwendbar, so ist von den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass die Statistiken für den von ihnen beschriebenen Anwendungsbereich repräsentativ sind und die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 festgelegten Qualitätskriterien erfüllen.

Artikel 4

Beschreibungen

Für den Zweck dieser Verordnung gelten die Beschreibungen der Begriffe gemäß Anhang V.

Artikel 5

Methodik für Ausnahmen

(1)   Die Kommission gewährt Ausnahmen bei der Datenübermittlung für Variablen oder Variablengruppen in den Datensätzen zu den Themenbereichen i) Viehbestand und Fleisch, ii) Eier und Küken und iii) Milch und Milcherzeugnisse. Diese Ausnahmen beruhen auf Referenzschwellenwerten und werden gewährt, wenn ihre Anwendung den Umfang der Informationen über den erwarteten Gesamtwert der jeweiligen Variablen auf Unionsebene nicht um mehr als 5 % verringert. Die Referenzschwellenwerte für die Variablen, für die Ausnahmen gelten, sind jeweils in Abschnitt II der Anhänge I, II und III festgelegt. Die Kommission (Eurostat) berechnet Referenzschwellenwerte für diese Variablen auf der Grundlage eines Dreijahresdurchschnitts aus statistischen Daten. Liegen für diesen Dreijahreszeitraum keine jährlichen Daten vor, so bezieht sich der Schwellenwert auf andere Daten für denselben Zeitraum, die auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene gemäß den Anhängen I, II und III repräsentativ sind und von dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten vorzulegen sind.

(2)   Ein Mitgliedstaat, in dem der Wert einer Variablen in drei aufeinanderfolgenden Jahren niedriger oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ist, wird für die Fristen, die jeweils in Abschnitt II der Datensätze in den Anhängen I, II und III festgelegt sind, von der Übermittlung von Daten für diese Variable ausgenommen. Diese Ausnahme wird automatisch widerrufen, wenn der Wert der Variablen für den Mitgliedstaat den Referenzschwellenwert in drei aufeinanderfolgenden Jahren übersteigt. Der Mitgliedstaat beginnt mit der Übermittlung der Daten zur Variablen für das Bezugsjahr, das auf das dritte aufeinanderfolgende Jahr folgt, in dem der Referenzschwellenwert überschritten wird. Die Ausnahme wird automatisch wieder in Kraft gesetzt, wenn in dem Mitgliedstaat der Wert der Variablen in drei aufeinanderfolgenden Jahren niedriger als oder gleich hoch wie der Referenzschwellenwert ausfällt. Liegen der Kommission für diesen Dreijahreszeitraum keine jährlichen Daten vor, so übermitteln der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten andere Daten, die auf der vorgeschriebenen geografischen Ebene gemäß den Anhängen I, II und III repräsentativ sind.

(3)   Die Kommission kann die Referenzschwellenwerte abändern, falls der durchschnittliche Gesamtwert auf Unionsebene unter 90 % oder über 110 % des Gesamtwerts auf Unionsebene bleibt, der für die Berechnung des Referenzschwellenwerts in drei aufeinanderfolgenden Jahren herangezogen wird. Liegen der Kommission für diesen Dreijahreszeitraum keine jährlichen Daten vor, so übermitteln der betreffende Mitgliedstaat bzw. die betreffenden Mitgliedstaaten repräsentative nationale Daten für die Berechnung des Gesamtwerts.

(4)   Die Kommission gewährt Mitgliedstaaten für vorab festgelegte Variablen Ausnahmen, wenn die Auswirkungen der Variablen auf die landwirtschaftliche Erzeugung auf nationaler oder regionaler Ebene begrenzt sind. Diese Ausnahmen beruhen auf den in Anhang III Abschnitt II festgelegten Referenzschwellenwerten.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG I

Viehbestand und Fleisch

Datensatz i.1

Viehbestände

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

i.

Viehbestand und Fleisch

Einzelthema:

i.1

Viehbestände

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Zahl der von landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats am Bezugstag oder im Durchschnitt des Bezugszeitraums, einschließlich des zertifizierten ökologischen/biologischen Tierbestands.

Datensatz i.1, Teil 1

Viehbestände an einem Bezugstag

Viehbestandskategorien

Häufigkeit

Jährliche Daten

Bezugstag

Mai/Juni

November/Dezember

Fristen

Vorläufig 15. September N

Endgültig15. Oktober N

Vorläufig 15. Februar N + 1

Endgültig15. Mai N + 1

30. Juni N + 1

Rinder

HD

HD

HD

HD, RHD

OHD

 

Rinder unter 1 Jahr alt

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Nicht zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

Rinder, männlich, unter 1 Jahr alt, nicht zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

Rinder, weiblich, unter 1 Jahr alt, nicht zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

Rinder, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Rinder, männlich, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre alt, zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

Färsen, 1 Jahr bis unter 2 Jahre als, nicht zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

Rinder von 2 Jahren und älter

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Rinder, männlich, von 2 Jahren und älter

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Färsen, 2 Jahre und älter

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

Färsen, 2 Jahre und älter, zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

Färsen, 2 Jahre und älter, nicht zum Schlachten

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Kühe

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

Milchkühe

HD

HD

HD

HD, RHD

OHD

 

 

 

Sonstige Kühe

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

davon Büffel

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Büffelkühe

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Sonstige Büffel

HD

HD

HD

HD, RHD

 

Schweine

HD

HD

HD

HD, RHD

OHD

 

Schweine mit einem Lebendgewicht von weniger als 50 kg

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 20 kg

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Sonstige Schweine mit einem Lebendgewicht von 20 kg bis weniger als 50 kg

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

Schlachtschweine, einschließlich ausgemerzter Eber und ausgemerzter Sauen, mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Schweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg bis weniger als 80 kg

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Schweine mit einem Lebendgewicht von 80 kg bis weniger als 110 kg

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Schweine mit einem Lebendgewicht von 110 kg und mehr

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und mehr

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Zuchteber

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Gedeckte Sauen

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

davon gedeckte Jungsauen

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

Nicht gedeckte Sauen

HD

HD

HD

HD, RHD

 

 

 

 

davon noch nicht gedeckte Jungsauen

HD

HD

HD

HD, RHD

 

Schafe

 

 

HD

HD, RHD

OHD

 

Mutterschafe und gedeckte Lämmer

 

 

HD

HD, RHD

 

 

 

Milchschafe und gedeckte Lämmer

 

 

HD

HD, RHD

 

 

 

Sonstige Mutterschafe und gedeckte Lämmer

 

 

HD

HD, RHD

 

 

Sonstige Schafe

 

 

HD

HD, RHD

 

Ziegen

 

 

HD

HD, RHD

OHD

 

Weibliche Zuchttiere — Ziegen

 

 

HD

HD, RHD

 

 

Sonstige Ziegen

 

 

HD

HD, RHD

 

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

HD

:

Anzahl der Tiere (1 000 Stück) auf nationaler Ebene

RHD

:

Anzahl der Tiere (1 000 Stück) auf regionaler Ebene

OHD

:

Anzahl der Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion (1 000 Stück) auf nationaler Ebene

Bezugstag: Die Daten beziehen sich auf einen bestimmten Tag in den in der Tabelle angegebenen Zeiträumen. Die Mitgliedstaaten geben diesen Tag in den mit den Daten übermittelten Metadaten an.

Datensatz i.1, Teil 2

Durchschnittlicher Viehbestand

Viehbestandskategorien

Häufigkeit

Jährlich

Daten dreimal pro Jahrzehnt (1)

Fristen

30. April N + 1

30. Juni N + 1

30. April N + 1

Geflügel (ausgenommen Küken)

 

 

Hühner

 

 

 

Masthühner

AHD, RAHD

OAHD

 

 

 

Legehennen

AHD, RAHD

OAHD

 

 

 

 

Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern

AHD, RAHD

OAHD

 

 

Geflügel, ausgenommen Hühner

 

 

AHD

 

 

Enten

 

 

AHD

 

 

Gänse

 

 

AHD

 

 

Truthühner

 

 

AHD

 

 

Strauße

 

 

AHD

 

 

Sonstiges Geflügel a. n. g.

 

 

AHD

Kaninchen

 

 

AHD

Nicht für den menschlichen Verzehr aufgezogene Arten

 

 

 

 

Pelztiere

 

 

 

 

 

Füchse

 

 

AHD

 

 

Marderhunde

 

 

AHD

 

 

Nerze

 

 

AHD

 

 

Hasenmäuse, Chinchillas

 

 

AHD

 

 

Andere Pelztiere, a. n. g.

 

 

AHD

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

AHD

:

Durchschnittliche Anzahl der Tiere (1 000 Stück) auf nationaler Ebene

RAHD

:

Durchschnittliche Anzahl der Tiere (1 000 Stück) auf regionaler Ebene

OAHD

:

Durchschnittliche Anzahl der Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion (1 000 Stück) auf nationaler Ebene

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

Die Daten beziehen sich auf die durchschnittliche Anzahl der Tiere im Kalenderjahr.

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Anzahl der Tiere: Bezieht sich auf die Gesamtzahl der in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere, ausgenommen Tiere auf Transporten oder in Schlachthöfen.

Anzahl der Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion: Bezieht sich auf Tiere, die unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und gemäß i) der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften der Union und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften im Rahmen der zertifizierten ökologischen/biologischen Bewirtschaftung auf Betriebsebene aufgezogen werden. Diese Tiere sind in der Gesamtzahl der Tiere enthalten.

Durchschnittliche Anzahl der Tiere: Bezieht sich auf die durchschnittliche Anzahl der pro Tag in landwirtschaftlichen Betrieben gehaltenen Tiere, ausgenommen Tiere auf Transporten oder in Schlachthöfen. Bei dieser Zahl sind saisonale Schwankungen sowie vorübergehende Unterbrechungen der Produktion zu berücksichtigen.

Ausnahmen von der Datenübermittlung

Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Referenzschwellenwerte sind nachstehend aufgeführt:

Referenzvariable

Referenzschwellenwert

Ausnahme von der Übermittlung

Gesamtzahl der Rinder

600 000 Stück

Daten zum Bestand im Mai/Juni

Gesamtzahl der Schweine

1 300 000 Stück

Daten zum Bestand im Mai/Juni

Gesamtzahl der Schafe

600 000 Stück

Daten zum Bestand im November/Dezember (3)

Gesamtzahl der Ziegen

130 000 Stück

Daten zum Bestand im November/Dezember (3)

Gesamtzahl der Masthühner

8 000 000 Stück

Jährliche Daten (3)

Gesamtzahl der Legehennen

5 000 000 Stück

Jährliche Daten (3)

Datenquelle:

Letzte verfügbare endgültige Daten für November/Dezember

Übermittlung regionaler Daten

Die Mitgliedstaaten legen regionale Daten vor:

für Rinder, wenn der Rinderbestand in der Region bei mehr als 75 000 Stück liegt oder wenn mehr als 5 % der lebenden Rinder des Landes in der Region aufgezogen werden;

für Schweine, wenn der Schweinebestand in der Region bei mehr als 150 000 Stück liegt oder wenn mehr als 5 % der Schweine des Landes in der Region aufgezogen werden;

für Schafe, wenn mehr als 100 000 Schafe oder mehr als 5 % der Schafe des Landes in der Region aufgezogen werden;

für Ziegen, wenn mehr als 25 000 Ziegen oder mehr als 5 % der Ziegen des Landes in der Region aufgezogen werden;

für Masthühner, wenn mehr als 1 500 000 Masthühner oder mehr als 5 % der Masthühner des Landes in der Region aufgezogen werden;

für Legehennen, wenn mehr als 1 000 000 Legehennen oder mehr als 5 % der Legehennen des Landes in der Region aufgezogen werden.

Die regionalen Daten werden für dieselben Bezugsjahre oder -tage wie die nationalen Daten benötigt.

Datensatz i.2

Fleischerzeugung

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

i.

Viehbestand und Fleisch

Einzelthema:

i.2

Fleischerzeugung

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Gewichte der Schlachtkörper und die Zahl der Tiere, die während des Bezugszeitraums im Gebiet eines Mitgliedstaats geschlachtet werden — unabhängig davon, ob die Schlachtung in einem Schlachthof oder an einem anderen Ort erfolgt ist — und deren Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist, einschließlich der Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion.

Viehbestandskategorien

2.1

Schlachtungen in Schlachthöfen

2.2

Schlachtungen außerhalb von Schlachthöfen

Häufigkeit und Fristen

Monatliche Daten

Jährliche Daten

Monatliche Daten

Jährliche Daten

M + 60 Tage

31. Mai N + 1

30. Juni N + 1

M + 120 Tage

30. Juni N + 1

Rinder

HD, T

HD, T

OHD, OT

HD, T

HD, T

 

Kälber

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

 

Jungrinder

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

 

Färsen

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

 

Kühe

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

 

Bullen

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

 

Ochsen

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

Schweine (Hausschweine)

HD, T

HD, T

OHD, OT

HD, T

HD, T

Schafe

HD, T

HD, T

OHD, OT

HD, T

HD, T

 

Lämmer

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

 

Sonstige Schafe

HD, T

HD, T

 

HD, T

HD, T

Ziegen

HD, T

HD, T

OHD, OT

HD, T

HD, T

Geflügel

 

HD, T

 

 

 

Hühner

HD, T

HD, T

OHD, OT

 

Enten

HD, T

HD, T

 

 

Gänse

 

HD, T

 

 

Truthühner

HD, T

HD, T

 

 

Strauße

 

HD, T

 

 

Sonstiges Geflügel a. n. g.

 

HD, T

 

Equiden

HD, T

HD, T

 

Kaninchen (Hauskaninchen)

 

HD, T

OHD, OT

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

M

:

Monat, auf den sich die Daten beziehen

HD

:

Anzahl der geschlachteten Tiere (1 000 Schlachtkörper) auf nationaler Ebene

T

:

Schlachtkörpergewichte (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

OHD

:

Anzahl der geschlachteten Tiere (Schlachtkörper) aus ökologischer/biologischer Produktion auf nationaler Ebene

OT

:

Schlachtkörpergewichte (in Tonnen) der geschlachteten Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion auf nationaler Ebene

Bezugszeiträume

:

Monat, Kalenderjahr

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Anzahl der geschlachteten Tiere: Die Zahl der Schlachtkörper von Tieren, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

Schlachtkörpergewicht: Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers der geschlachteten Tiere, deren Fleisch für den menschlichen Verzehr geeignet ist.

Tiere aus ökologischer/biologischer Produktion bezieht sich auf Tiere, die unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und gemäß i) der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften der Union und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften im Rahmen der zertifizierten ökologischen/biologischen Bewirtschaftung in landwirtschaftlichen Betrieben des Mitgliedstaats aufgezogen werden. Bei den geschlachteten Tieren aus ökologischer/biologischer Produktion handelt es sich um Tiere, die im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats geschlachtet wurden. Sie sind in der Gesamtzahl der geschlachteten Tiere enthalten.

Ausnahmen von der Datenübermittlung

Die Referenzschwellenwerte für die Tierkategorie gemäß Artikel 5 Absatz 1 sind folgende:

Referenzvariablen

Bedingungen für Ausnahmen

Ausnahme von der Übermittlung

Schlachtkörpergewicht nach Tierkategorie

Das jährliche Schlachtkörpergewicht der außerhalb von Schlachthöfen geschlachteten Tiere ist niedriger als

 

Kälber und Jungrinder

500 Tonnen

Monatliche Daten über außerhalb von Schlachthöfen durchgeführte Schlachtungen für die Tierkategorie

Sonstige Rinder

650 Tonnen

Schweine

3 700 Tonnen

Schafe

1 100 Tonnen

Ziegen

300 Tonnen

Monatliche Daten

Kein vertraulicher Wert

Entsprechende jährliche Daten

Datenquelle:

Regelmäßig an Eurostat übermittelte Schlachtstatistiken

Datensatz i.3

Tieranlieferung

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

i.

Viehbestand und Fleisch

Einzelthema:

i.3

Tieranlieferung

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Vorausschätzung für die Bruttoinlandserzeugung, d. h. die Zahl der Tiere, die voraussichtlich von sämtlichen landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats entweder ins Ausland oder in Schlachthöfe des Mitgliedstaats verbracht oder außerhalb von Schlachthöfen geschlachtet werden. Geschlachtete Tiere, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind, sind ausgeschlossen.

Datensatz i.3, Teil 1

Vorausschätzung für die Anlieferung von Rindern

Viehbestandskategorien

Halbjährliche Daten

Bezugszeiträume

1.1. — 30.6. N

1.7. — 31.12. N

1.1. — 30.6. N + 1

1.7. — 31.12. N

1.1. — 30.6. N + 1

1.7.–31.12. N + 1

Fristen

15. Februar N

15. September N

Rinder

HD

HD

 

Kälber und Jungrinder

HD

HD

 

Färsen

HD

HD

 

Kühe

HD

HD

 

Rinder, männlich, von 1 Jahr und älter

HD

HD

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

HD

:

Bruttoinlandserzeugung nach Zahl der Tiere (1 000 Stück)

Häufigkeit

:

Zweimal jährlich (3 Halbjahreszeiträume)

Datensatz i.3, Teil 2

Vorausschätzung für die Anlieferung von Schweinen

Viehbestandskategorien

Vierteljährliche Daten

Bezugszeiträume

1.1. — 31.3. N

1.4. — 30.6. N

1.7. — 30.9. N

1.10. — 31.12. N

1.7. — 30.9. N

1.10. — 31.12. N

1.1. — 31.3. N+1

1.4. — 30.6. N+1

Fristen

15. Februar N

15. September N

Schweine

HD

HD

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

HD

:

Bruttoinlandserzeugung nach Zahl der Tiere (1 000 Stück)

Häufigkeit

:

Zweimal jährlich (4 Quartale)

Datensatz i.3, Teil 3

Vorausschätzung für die Anlieferung von Schafen und Ziegen

Viehbestandskategorien

Halbjährliche Daten

Bezugszeiträume

1.1. — 30.6. N

1.7. — 31.12. N

Frist

15. Februar N

Schafe

HD

Ziegen

HD

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

HD

:

Bruttoinlandserzeugung nach Zahl der Tiere (1 000 Stück)

Häufigkeit

:

Jährlich (2 Halbjahreszeiträume)

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Die Vorausschätzung für die Bruttoinlandserzeugung wird nach der Zahl der Tiere angegeben.

Ausnahmen von der Datenübermittlung

Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Referenzschwellenwerte sind nachstehend aufgeführt:

Referenzvariable

Bedingungen für Ausnahmen

Ausnahme von der Übermittlung

Gesamtzahl der Rinder

Referenzschwellenwerte von Datensatz i.1

Stichtag am 15. September N

Gesamtzahl der Schweine

Stichtag am 15. September N

Gesamtzahl der Schafe

Vorausschätzung für Schafanlieferungen

Gesamtzahl der Ziegen

Vorausschätzung für Ziegenanlieferungen

ABSCHNITT III

Die Vorausschätzung für die Bruttoinlandserzeugung wird zumindest auf der Grundlage der neuesten Statistiken aus den Datensätzen i.1 und i.2 sowie auf der Grundlage von Reihen von Werten für die erreichte Bruttoinlandserzeugung erstellt. Die erreichte Bruttoinlandserzeugung kann für jede Viehbestandskategorie als die Zahl der in einem Mitgliedstaat geschlachteten Tiere zuzüglich der Handelsbilanz des inner- und außergemeinschaftlichen Handels (Ausfuhren minus Einfuhren) für diese Viehbestandskategorie festgelegt werden.


(1)  Jahre, die mit 3, 6 oder 0 enden

(2)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1).

(3)  Die von der jährlichen Übermittlung ausgenommenen Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die Bezugsjahre, die mit 3, 6 und 0 enden.


ANHANG II

Eier und Küken

Datensatz ii.1

Konsumeier

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

ii.

Eier und Küken

Einzelthema:

ii.1

Konsumeier

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Zahl der für den Konsum bestimmten Hühnereier, die in den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums eingesammelt wurden, einschließlich der Eier aus ökologischer/biologischer Produktion. Diese Eier können an Packstellen geliefert werden, direkt den Verbrauchern oder der Lebensmittelindustrie verkauft werden, in dem landwirtschaftlichen Betrieb verbraucht werden oder nach der Verbringung aus dem landwirtschaftlichen Betrieb verloren gehen.

Kategorien

Frist

30. Juni N + 1

Erzeugte Konsumeier

EN, OEN

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

EN

:

Zahl der erzeugten Konsumeier (Mio. Eier) auf nationaler Ebene

OEN

:

Zahl der Konsumeier aus der zertifizierten ökologischen/biologischen Produktion (Mio. Eier) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Die Zahl der erzeugten Konsumeier bezieht sich auf die Zahl der zum Verzehr bestimmten Hühnereier, die von den landwirtschaftlichen Betrieben in einem Mitgliedstaat erzeugt werden, worin die Eier, die die Packstellen von Eiererzeugern in dem Mitgliedstaat erhalten, sowie die direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben gelieferten oder verwendeten Eier enthalten sind.

Die Zahl der Konsumeier aus der zertifizierten ökologischen/biologischen Produktion bezieht sich auf Konsumeier von Tieren, die unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion auf Betriebsebene gemäß i) der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften der Union und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften gehalten werden. Diese Eier sind in den Gesamtzahlen enthalten.

Ausnahmen von der Datenübermittlung

Mitgliedstaaten, die Informationen von Packstellen oder anderen Verwaltungsquellen verwenden, sind von der Anwendung des Schwellenwerts ausgenommen. In diesem Fall umfasst die angegebene Zahl der Eier alle Konsumeier, die von allen landwirtschaftlichen Betrieben in diesem Mitgliedstaat erzeugt werden. Wird die Zahl der an Packstellen entgegengenommenen Eier verwendet, so umfasst die erzeugte Menge die Eier, die von den landwirtschaftlichen Betrieben direkt an die Lebensmittelindustrie oder an Verbraucher geliefert werden, sowie jede andere Verwendung von ungekennzeichneten Konsumeiern während des Bezugszeitraums.

Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Referenzschwellenwerte sind nachstehend aufgeführt:

Referenzvariable

Bedingungen für den Referenzschwellenwert für Ausnahmen

Ausnahme von der Übermittlung

Anzahl der Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern in landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 50 Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern

5 000 000 Legehennen

Jährliche Daten (1)

Datenquellen: Nationale Strukturstatistiken

Erhebungsumfang

95 % der Erzeugung von landwirtschaftlichen Betrieben mit mindestens 50 Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern.

Werden Informationen von Packstellen oder andere administrative Datenquellen verwendet, so umfassen diese 95 % der Eier, die von landwirtschaftlichen Betrieben gekauft wurden.

Datensatz ii.2

Bruteier und Küken von Hausgeflügel

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

ii.

Eier und Küken

Einzelthema:

ii.2

Bruteier und Küken von Hausgeflügel

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Zahl der in einen Brutschrank eingelegten Eier und die Zahl der Küken, die in den Brütereien eines Mitgliedstaats mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Eiern während des Bezugszeitraums produziert werden, sowie die Zahl der von dem Mitgliedstaat ein- oder ausgeführten Küken.

Geflügelkategorien

Tätigkeit von Brütereien

Kükenhandel mit dem Ausland

Fristen

Ende des Monats M + 4 Wochen

Ende des Monats (M + 1) + 4 Wochen

Hühner

 

 

 

Legerassen (Auswahl)

EP, FCU

II, IX, EI, EX

 

Legerassen (zum Gebrauch)

EP, FCU

II, IX, EI, EX

 

Mastrassen (Auswahl)

EP, FCU

II, IX, EI, EX

 

Mastrassen (zum Gebrauch)

EP, CU

II, IX, EI, EX

 

Zweinutzungsrassen

EP, CU

II, IX, EI, EX

 

Hähnchen aus der Geschlechtsbestimmung

CU

 

Enten (zum Gebrauch)

EP, CU

II, IX, EI, EX

Gänse (zum Gebrauch)

EP, CU

II, IX, EI, EX

Truthühner (zum Gebrauch)

EP, CU

II, IX, EI, EX

Perlhühner (zum Gebrauch)

EP, CU

II, IX, EI, EX

M

:

Monat, auf den sich die Daten beziehen

EP

:

Zahl der in einen Brutschrank eingelegten Eier (1 000 Eier) auf nationaler Ebene

CU

:

Zahl der Gebrauchsküken (1 000 Küken) auf nationaler Ebene

FCU

:

Zahl weiblicher Gebrauchsküken (1 000 Küken) auf nationaler Ebene

II

:

Zahl der Küken, Intra-EU-Einfuhren (1 000 Küken) auf nationaler Ebene

IX

:

Zahl der Küken, Extra-EU-Einfuhren (1 000 Küken) auf nationaler Ebene

EI

:

Zahl der Küken, Intra-EU-Ausfuhren (1 000 Küken) auf nationaler Ebene

EX

:

Zahl der Küken, Extra-EU-Ausfuhren (1 000 Küken) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Monatlich

Bezugszeitraum

:

Kalendermonat

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Zahl der in einen Brutschrank eingelegten Eier bezieht sich auf Eier, die zur Bebrütung zur Produktion von Küken bestimmt sind.

Zahl der Gebrauchsküken bezieht sich auf Eintagsküken, die in einem Mitgliedstaat (auf der Grundlage des genetischen Typs) zum Gebrauch produziert wurden, einschließlich der zum Gebrauch in einem anderen Land ausgeführten Küken. Eier, die von Brütereien unmittelbar vor dem Schlupf verkauft werden, sind eingeschlossen.

Zahl der Küken, Einfuhren bezieht sich auf die Anzahl der Küken, die von einem EU-Mitgliedstaat aus einem anderen Mitgliedstaat (innerhalb der Union) oder aus einem Drittland (außerhalb der Union) eingeführt wurden.

Zahl der Küken, Ausfuhren bezieht sich auf die Anzahl der Küken, die aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (innerhalb der Union) oder in ein Drittland (außerhalb der Union) ausgeführt wurden.

Erhebungsumfang

95 % der in Brutschränke eingelegten Eier und der in Brütereien mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern oder Perlhühnern produzierten Küken.

95 % der eingeführten Küken von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern oder Perlhühnern.

95 % der ausgeführten Küken von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern oder Perlhühnern.

Datensatz ii.3

Struktur der Brütereien

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

ii.

Eier und Küken

Einzelthema:

ii.3

Struktur der Brütereien

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Struktur der Brütereien in Form der Zahl der Brütereien in einem Mitgliedstaat und ihrer Kapazität — aufgeschlüsselt nach Kapazitätskategorien — während des Bezugszeitraums.

Geflügelkategorien

Größenklassen (Kapazität)

Frist

29. Januar N + 1

Huhn

Insgesamt

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

 

Von 1 001 bis 10 000 Eier

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

 

Von 10 001 bis 20 000 Eier

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

 

Von 20 001 bis 50 000 Eier

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

 

Von 50 001 bis 100 000 Eier

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

 

Von 100 001 bis 200 000 Eier

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

 

Von 200 001 bis 500 000 Eier

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

 

Über 500 000 Eier

NH, CAP, EPL, EPM, EPX

Ente

Insgesamt

NH, CAP, EP

 

Von 1 001 bis 10 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 10 001 bis 20 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 20 001 bis 50 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 50 001 bis 100 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 100 001 bis 200 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 200 001 bis 500 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Über 500 000 Eier

NH, CAP, EP

Gans

Insgesamt

NH, CAP, EP

 

Von 1 001 bis 10 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 10 001 bis 20 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 20 001 bis 50 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 50 001 bis 100 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 100 001 bis 200 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 200 001 bis 500 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Über 500 000 Eier

NH, CAP, EP

Truthuhn

Insgesamt

NH, CAP, EP

 

Von 1 001 bis 10 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 10 001 bis 20 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 20 001 bis 50 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 50 001 bis 100 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 100 001 bis 200 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 200 001 bis 500 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Über 500 000 Eier

NH, CAP, EP

Perlhuhn

Insgesamt

NH, CAP, EP

 

Von 1 001 bis 10 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 10 001 bis 20 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 20 001 bis 50 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 50 001 bis 100 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 100 001 bis 200 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Von 200 001 bis 500 000 Eier

NH, CAP, EP

 

Über 500 000 Eier

NH, CAP, EP

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

NH

:

Zahl der Brütereiern auf nationaler Ebene

CAP

:

Kapazität die für Bebrütung (1 000 Eier) auf nationaler Ebene

EP

:

Zahl der in einen Brutschrank eingelegten Eier (1 000 Eier) auf nationaler Ebene, für folgende Zwecke

EPL

:

Bebrütung für Legerassen

EPM

:

Bebrütung für Mastrassen

EPX

:

Bebrütung für Zweinutzungsrassen

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Zahl der Brütereien bezieht sich auf die Zahl der Brütereien in dem Mitgliedstaat am 31. Dezember des Jahres N.

Kapazität für die Bebrütung bezieht sich auf die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausgenommen der Schlupfräume eingelegt werden kann.

Zahl der in einen Brutschrank eingelegten Eier — siehe Datensatz ii.2.

Erhebungsumfang

95 % der in Brutschränke eingelegten Eier und 95 % der in Brütereien mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern oder Perlhühnern produzierten Küken.


(1)  Die von der jährlichen Übermittlung ausgenommenen Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die Bezugsjahre, die mit 3, 6 und 0 enden.


ANHANG III

Milch und Milcherzeugnisse

Datensatz iii.1

In den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte und verwendete Milch

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

iii.

Milch und Milcherzeugnisse

Einzelthema:

iii.1

In den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte und verwendete Milch

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die von den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums erzeugte Menge an Milch von Kühen, Schafen, Ziegen und Büffeln und die Menge der von den landwirtschaftlichen Betrieben eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums unmittelbar verwendeten (nicht zu einem milchwirtschaftlichen Unternehmen in dem Mitgliedstaat verbrachten) Milcherzeugnisse, einschließlich der Milch aus ökologischer/biologischer Produktion.

Datensatz iii.1, Teil 1

Milcherzeugung

Milcherzeugniskategorie

Frist

30. September N + 1

Erzeugte Rohmilch (Vollmilch)

Q

 

Kuhmilch

Q, QR, QO

 

Schafsmilch

Q, QO

 

Ziegenmilch

Q, QO

 

Büffelmilch

Q

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

Q

:

Verfügbare Menge (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

QR

:

Verfügbare Menge (1 000 Tonnen) auf regionaler Ebene

QO

:

Menge der Milch aus ökologischer/biologischer Produktion (in Tonnen) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

Datensatz iii.1, Teil 2

Verfügbarkeit und Verwendung von Milch in den landwirtschaftlichen Betrieben

Milcherzeugniskategorien

Fristen

30. September N + 1

Erzeugte Rohmilch

Q

Verfügbare Magermilch und Buttermilch

Q

 

Von milchwirtschaftlichen Unternehmen zurückgegeben

Q

 

Rest aus der Lieferung von Rahm

Q

 

Aus der Butter- und Rahmerzeugung durch landwirtschaftliche Betriebe

Q

Verwendung von Vollmilch

UWM

 

Unmittelbare Verwendung von Vollmilch in landwirtschaftlichen Betrieben

UWM

 

 

 

Unmittelbare Verwendung von ökologischer/biologischer Vollmilch in landwirtschaftlichen Betrieben

UOWM

 

 

Eigenverbrauch von Konsummilch

UWM

 

 

Direktverkäufe von Konsummilch

UWM

 

 

Erzeugung von Butter und Rahm

UWM

 

 

Erzeugung von Käse

UWM

 

 

Erzeugung anderer Milcherzeugnisse

UWM

 

 

Futtermittel

UWM

 

Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen

UWM

 

 

Milch

UWM

 

 

Rahm

UWM

 

 

Sonstige gelieferte Milcherzeugnisse (bitte angeben)

UWM

 

Statistische Unterschiede und Verluste

UWM

Verwendung von Magermilch und Buttermilch

USM

 

Konsummilch

USM

 

Bauernkäse

USM

 

Futtermittel

USM

 

Lieferung an Milchsektor

USM

Hergestellte Ware

 

 

Konsummilch

QP

 

 

Eigenverbrauch

QP

 

 

Direktverkauf

QP

 

Rahm

QP

 

 

davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen

QP

 

Butter

QP

 

 

davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen

QP

 

Käse

QP

 

 

davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen

QP

 

Andere hergestellte Milcherzeugnisse

QP

 

 

davon Lieferung an milchwirtschaftliche Unternehmen

QP

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

Q

:

Verfügbare Menge (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

QP

:

Menge der hergestellten Erzeugnisse (1 000 Tonnen)

UWM

:

Menge der verwendeten Vollmilch (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

UOWM

:

Menge der verwendeten Vollmilch aus ökologischer/biologischer Produktion (in Tonnen) auf nationaler Ebene

USM

:

Menge der verwendeten Magermilch (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Verfügbare Menge bezieht sich auf die erzeugte oder anderweitig bereitgestellte Rohstoffmenge.

Menge der verwendeten Voll- und Magermilch bezieht sich auf die zur Herstellung der Milcherzeugnisse verwendeten Mengen.

Menge der hergestellten Erzeugnisse bezieht sich auf die Menge der Erzeugnisse, die aus der verfügbaren Milchmenge hergestellt werden.

Milch aus ökologischer/biologischer Produktion bezieht sich auf Milch von Tieren, die unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und gemäß i) der Verordnung (EU) 2018/848 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften der Union und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften im Rahmen der zertifizierten ökologischen/biologischen Bewirtschaftung auf Betriebsebene aufgezogen werden. Diese Milch ist in der Gesamtmenge enthalten.

Ausnahmen von der Datenübermittlung

Der in Artikel 5 Absatz 4 genannte Referenzschwellenwert ist nachstehend aufgeführt:

Referenzvariable

Referenzschwellenwerte

Ausnahme von der Übermittlung

Vollmilch, die unmittelbar von landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird

Der kleinste Wert zwischen 100 000 Tonnen und 10 % der erzeugten Rohmilch

Übermittlung jährlicher Daten (1)

Datenquelle:

Letzte verfügbare Daten aus dem vorliegenden Datensatz

Erhebungsumfang

95 % der in dem Mitgliedstaat erzeugten Milch für die Daten zur Milcherzeugung.

95 % der unmittelbar in den landwirtschaftlichen Betrieben des Mitgliedstaats verwendeten Milch für die Daten über die Verfügbarkeit und Verwendung von Milch.

ABSCHNITT III

Macht der absolute Wert der Variablen „Statistische Unterschiede und Verluste“ mehr als 1 % der verfügbaren Milch aus, so sind die Unterschiede zwischen Verfügbarkeit und Verwendung so zu erklären, dass die Unterschiede für höchstens 1 % der verfügbaren Milch nicht geklärt sind. Diese Erklärung wird als Metadaten mit derselben Frist wie die Daten bereitgestellt.

Die Lieferung an und die Rücksendung durch die milchwirtschaftlichen Unternehmen umfasst die Lieferung an und die Rücksendung durch ausländische milchwirtschaftliche Unternehmen. Werden die entsprechenden Werte aus dem nationalen Milchsektor erhoben, so sind auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit ausländischen milchwirtschaftlichen Unternehmen zu berücksichtigen.

Datensatz iii.2

Verfügbarkeit für den Milchsektor

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

iii.

Milch und Milcherzeugnisse

Einzelthema:

iii.2

Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Menge der durch die milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums von den landwirtschaftlichen Betrieben zur Verwendung übernommenen Rohmilch — unabhängig davon, ob sich die landwirtschaftlichen Betriebe in dem Mitgliedstaat befinden oder nicht, einschließlich der Rohmilch aus ökologischer/biologischer Produktion. Sie umfassen außerdem die Menge an Milch und Milchrohstoffen, die dem Milchsektor anderweitig zur Verfügung steht, wie etwa die Menge der eingeführten Milch und Milchrohstoffe sowie anderer Milcherzeugnisse, die während des Bezugszeitraums durch die milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats von den landwirtschaftlichen Betrieben übernommen wurden.

Datensatz iii.2, Teil 1

Übernahme der Milch von landwirtschaftlichen Betrieben durch den Milchsektor

Milcherzeugniskategorien

Fristen

30. Juni N + 1

Kuhmilch

Q, QO, FAT, PAT

 

davon aus landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Mitgliedstaaten

Q, FAT, PAT

Schafsmilch

Q, QO, FAT, PAT

Ziegenmilch

Q, QO, FAT, PAT

Büffelmilch

Q, FAT, PAT

Rahm

Q, FAT, PAT

Magermilch und Buttermilch

Q, FAT, PAT

Sonstige gesammelte Milcherzeugnisse (bitte angeben)

Q, FAT, PAT

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

Q

:

Menge (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

QO

:

Menge der Milch aus ökologischer/biologischer Produktion (in Tonnen) auf nationaler Ebene

FAT

:

Menge an Milchfett (in Tonnen) auf nationaler Ebene

PAT

:

Menge an Milcheiweiß (in Tonnen) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

Datensatz iii.2, Teil 2

Sonstige Verfügbarkeit von Milch und Milcherzeugnissen für den Milchsektor

Milcherzeugniskategorien

Fristen

30. Juni N + 1

Einfuhren von Milcherzeugnissen für den nationalen Milchsektor

 

Vollmilch (einschließlich Rohmilch)

Q, FAT

Magermilch und Buttermilch

Q, FAT

Rahm

Q, FAT

Sonstige eingeführte Milcherzeugnisse (bitte angeben)

Q

Davon Intra-EU-Einfuhren von Milcherzeugnissen für den nationalen Milchsektor

 

Vollmilch (einschließlich Rohmilch)

Q, FAT

Magermilch und Buttermilch

Q, FAT

Rahm

Q, FAT

Sonstige eingeführte Milcherzeugnisse (bitte angeben)

Q

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

Q

:

Menge (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

FAT

:

Menge an Milchfett (in Tonnen) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

Vorläufige Schätzungen der als Massengut eingeführten Milch- und Rahmmengen können bis zum Ablauf der Frist übermittelt werden, sofern die endgültigen Ergebnisse bis zum 30. November des Jahres N + 1 übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten, die solche vorläufigen Ergebnisse vorlegen, geben diesen Status bei der Übermittlung ihrer Statistiken ordnungsgemäß an.

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Menge bezieht sich auf die Rohstoffmengen, die von den landwirtschaftlichen Betrieben des Mitgliedstaats übernommen oder aus der Union oder aus Drittländern eingeführt wurden.

Menge von Milchfett und Milcheiweiß bezieht sich auf die Menge von Milchfett und Milcheiweiß in den Betriebsmitteln der Milchkategorien.

Milch aus ökologischer/biologischer Produktion — siehe Datensatz iii.1

Erhebungsumfang

95 % der Rohmilch aus landwirtschaftlichen Betrieben oder der Milchrohstoffe, ausgedrückt in Vollmilchäquivalent, die den milchwirtschaftlichen Unternehmen in dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

ABSCHNITT III

Methodische Regeln

Die Teile 1 und 2 schließen einander aus, und eine Milchmenge, die in einem der beiden Teile enthalten ist, ist nicht im anderen Teil enthalten.

Die unter die Kategorie „Andere Milcherzeugnisse“ fallenden Milcherzeugnisse werden als zusätzliche Angaben (Metadaten) aufgeführt.

Datensatz iii.3

Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

iii.

Milch und Milcherzeugnisse

Einzelthema:

iii.3

Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Mengen an Voll- und Magermilch, die von den milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums für die Verarbeitung verschiedener Milcherzeugnisse verwendet werden, oder — bei Milchrohstoffen — die Mengen des Voll- und Magermilchäquivalents. Diese Mengen können unmittelbar erfasst oder auf der Grundlage des Milchfettgehalts und des Milcheiweißanteils der Milcherzeugnisse (Produktion) oder auf der Grundlage des Milchfettgehalts und des Milcheiweißanteils der Milchrohstoffe (Betriebsmittel) abgeschätzt werden. Die Erzeugnisse der ökologischen/biologischen Produktion sind ebenfalls zu erfassen.

Datensatz iii.3, Teil 1

Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor

Milchverwendungskategorien

Frist

30. Juni N + 1

Zur Verarbeitung verwendete Milch

FAT, PAT, UWM, USM

 

Flüssigmilch und Rahm zum Verzehr

 

 

 

Konsummilch

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

Rahm

FAT, PAT, UWM, USM

 

Sauermilch

FAT, PAT, UWM, USM

 

Kondensmilch

FAT, PAT, UWM, USM

 

Milch- und Rahmpulver

 

 

 

Magermilchpulver

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

Fetthaltiges Milch- und Rahmpulver

 

 

 

 

Vollmilch- und Rahmpulver

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

Teilentrahmtes Milchpulver

FAT, PAT, UWM, USM

 

Butter und andere Streichfetterzeugnisse

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

Butter

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

Butterschmalz und Butteröl

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

Sonstige Streichfette

FAT, PAT, UWM, USM

 

Buttermilch

FAT, PAT, UWM, USM

 

Käse, Schmelzkäse und Molke

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

Käse

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

 

davon aus Kuhmilch (rein)

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

Schmelzkäse (*1)

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

 

Molke (*1)

FAT, PAT, UWM, USM

 

Andere Milcherzeugnisse

 

 

 

Nichtmineralische Milchbestandteile

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

Getränke auf Milchbasis und andere flüssige Milcherzeugnisse

FAT, PAT, UWM, USM

 

 

Andere Milcherzeugnisse a. n. g.

FAT, PAT, UWM, USM

Magermilch und Buttermilch, die an den landwirtschaftlichen Betrieb zurückgegeben werden

Q, PAT, USM

Ausfuhren von Milch und Rahm als Massengut

Q, FAT, PAT, UWM, USM

 

Davon Intra-EU-Ausfuhren von Milch und Rahm als Massengut

Q, FAT, PAT, UWM, USM

Sonstige Verwendung

Q, FAT, PAT, UWM, USM

Statistische Unterschiede und Verluste

FAT, PAT, UWM, USM

Verwendung insgesamt = Verfügbarkeit

FAT, PAT, UWM, USM

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

Q

:

Menge (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

UWM

:

Menge der verwendeten Vollmilch (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

USM

:

Menge der verwendeten Magermilch (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

FAT

:

Menge an Milchfett (in Tonnen) auf nationaler Ebene

PAT

:

Menge an Kuhmilcheiweiß (in Tonnen) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

Datensatz iii.3, Teil 2

Gewonnene Milcherzeugnisse im Einzelnen

Milcherzeugniskategorien

Frist

30. Juni N + 1

Flüssigmilch und Rahm zum Verzehr

 

 

Konsummilch

Q

 

 

Konsumrohmilch

Q

 

 

Wärmebehandelte Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 3 GHT

Q

 

 

Wärmebehandelte Milch mit einem Fettgehalt von mehr als 1 GHT und nicht mehr als 3 GHT

Q

 

 

Wärmebehandelte Milch mit einem Fettgehalt von nicht mehr als 1 GHT

Q

 

Rahm zum Verzehr

Q

 

 

mit einem Fettgehalt von mehr als 21 GHT

Q

 

 

mit einem Fettgehalt von 21 GHT oder weniger

Q

Sauermilch

Q

 

mit Zusätzen

Q

 

ohne Zusätze

Q

Kondensmilch

Q

 

gezuckert

Q

 

ungezuckert

Q

Milch- und Rahmpulver

Q

 

Magermilchpulver

Q

 

Fetthaltiges Milch- und Rahmpulver

Q

 

 

Vollmilch- und Rahmpulver

Q

 

 

Teilentrahmtes Milchpulver

Q

Butter und andere Streichfetterzeugnisse

QBE

 

Butter

Q

 

 

Traditionelle Butter

Q

 

 

Rekombinierte Butter

Q

 

 

Molkenbutter

Q

 

Butterschmalz und Butteröl

Q

 

Sonstige Streichfette

Q

 

 

Fettreduzierte Butter

Q

 

 

Sonstige

Q

Buttermilch und Buttermilchpulver

 

 

Buttermilchpulver

Q

 

Buttermilch

Q

Käse, Schmelzkäse und Molke

 

 

Käse

Q

 

Nach Milchkategorien

 

 

 

aus Kuhmilch (rein)

Q

 

 

aus Schafsmilch (rein)

Q

 

 

aus Ziegenmilch (rein)

Q

 

 

Andere (gemischt oder aus reiner Büffelmilch)

Q

 

Nach Wassergehalt

 

 

 

Weichkäse

Q

 

 

Halbweichkäse

Q

 

 

Halbhartkäse

Q

 

 

Hartkäse

Q

 

 

Extraharter Käse

Q

 

 

Frischkäse

Q

 

Schmelzkäse

Q

 

Molke

QPE

 

 

in flüssigem Zustand geliefert

Q

 

 

in eingedicktem Zustand geliefert

Q

 

 

in Pulverform oder als Block geliefert

Q

Andere Milcherzeugnisse

 

 

Nichtmineralische Milchbestandteile

Q

 

 

Laktose

Q

 

 

Kaseine und Kaseinate

Q

 

 

Andere Milcheiweiße (Lactalbumin, Lactoglobulin, gemischte Milcheiweiße, entmineralisierte Molke)

Q

 

Getränke auf Milchbasis und andere flüssige Milcherzeugnisse

Q

 

Andere Milcherzeugnisse a. n. g.

Q

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

Q

:

Menge (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

QBE

:

Menge an Butteräquivalent (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

QPE

:

Menge an Molkenpulveräquivalent (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

Vorläufige Schätzungen der als Massengut ausgeführten Milch- und Rahmmengen können bis zum Ablauf der Frist übermittelt werden, sofern die endgültigen Ergebnisse bis zum 30. November des Jahres N + 1 übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten, die solche vorläufigen Ergebnisse vorlegen, geben diesen Status bei der Übermittlung ihrer Statistiken ordnungsgemäß an.

Datensatz iii.3, Teil 3

Gewonnene Milcherzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion

 

Frist

Milcherzeugniskategorien

30. Juni N + 1

 

Konsummilch aus ökologischer/biologischer Produktion

QO

 

Rahm aus ökologischer/biologischer Produktion zum Verzehr

QO

 

Sauermilch aus ökologischer/biologischer Produktion

QO

 

Butter aus ökologischer/biologischer Produktion

QOBE

 

Käse aus ökologischer/biologischer Produktion

QO

 

Andere Milcherzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion

FATO, PATO, UOWM, UOSM

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

QO

:

Menge (in Tonnen) der Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion auf nationaler Ebene

QOBE

:

Menge an Butteräquivalent (in Tonnen) aus ökologischer/biologischer Produktion auf nationaler Ebene

UOWM

:

Menge der verwendeten Vollmilch aus ökologischer/biologischer Produktion (in Tonnen) auf nationaler Ebene

UOSM

:

Menge der verwendeten Magermilch aus ökologischer/biologischer Produktion (in Tonnen) auf nationaler Ebene

FATO

:

Menge an Milchfett aus ökologischer/biologischer Produktion (in kg) auf nationaler Ebene

PATO

:

Menge an Kuhmilcheiweiß aus ökologischer/biologischer Produktion (in kg) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Jährlich

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Menge bezieht sich

in Teil 1 auf die Milchmengen, die für die Herstellung der verschiedenen Milcherzeugnisse, einschließlich der Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion, verwendet werden,

in Teil 2 auf die Mengen verschiedener hergestellter Milcherzeugnisse, einschließlich der Erzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion,

in Teil 3 auf die Mengen verschiedener hergestellter Milcherzeugnisse aus ökologischer/biologischer Produktion.

Menge von Milchfett und Milcheiweiß — siehe Datensatz iii.2

Menge der verwendeten Voll- und Magermilch bezieht sich auf die zur Herstellung der verschiedenen Milcherzeugnisse verwendeten Mengen.

Die Menge an (fetthaltigen) Milcherzeugnissen in Butteräquivalent bezieht sich auf die Menge an Butter mit einem Fettgehalt von 82 %, die mit dem Fett dieser Milcherzeugnisse hergestellt werden kann.

Die Menge an Molke in Pulveräquivalent bezieht sich auf die Menge an Molkepulver mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 5 %, die mit dieser Molke hergestellt werden kann.

Gegebenenfalls können die Mengen anderer Milcherzeugnisse auf null gesetzt werden, wenn sie aus Milcherzeugnissen hergestellt werden, die bereits unter einer anderen Position des Datensatzes iii.3 Teil 2 gemeldet wurden.

Verwendung insgesamt = Verfügbarkeit bezieht sich auf die in Datensatz iii.2. angegebene Verfügbarkeit insgesamt. Die Mengen an verfügbarem Milchfett, Milcheiweiß und verwendeter (oder zu verwendender) Milch aus anderen gesammelten oder eingeführten Milcherzeugnissen sind hier aufgeführt, soweit sie erhebliche Mengen darstellen.

Statistische Unterschiede und Verluste sind die Unterschiede zwischen der gemeldeten Verfügbarkeit und Verwendung, sodass Verfügbarkeit und Verwendung nach der Einbeziehung dieser Werte ausgeglichen werden.

Ausnahmen von der Datenübermittlung

Die in Artikel 5 Absatz 4 genannten Referenzschwellenwerte sind nachstehend aufgeführt:

Referenzvariable

Bedingungen für Ausnahmen

Ausnahme von der Übermittlung

Menge an Butter, außer traditionelle Butter

10 % der Buttermenge

Aufschlüsselung der Butter nach „traditioneller Butter“, „rekombinierter Butter“ und „Molkenbutter“

Menge an anderen Streichfetterzeugnissen außer fettreduzierte Butter

10 % anderer Streichfetterzeugnisse

Menge an „fettreduzierter Butter“

Datenquelle:

Ad-hoc-Bewertung

Erhebungsumfang

Die Daten umfassen 95 % der in dem Mitgliedstaat behandelten Rohmilch.

ABSCHNITT III

Methodische Regeln

Die Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor muss mit der Verfügbarkeit für den Milchsektor und den Mengen der hergestellten Milcherzeugnisse im Einklang stehen.

Macht der absolute Wert der Variablen „Statistische Unterschiede und Verluste“ in Teil 1 mehr als 1 % der verfügbaren Milch aus, so sind die Unterschiede zwischen Verfügbarkeit und Verwendung so zu erklären, dass die Unterschiede für höchstens 1 % der verfügbaren Milch nicht geklärt sind. Diese Erklärung wird als Metadaten mit derselben Frist wie die Daten bereitgestellt.

Bei Kategorien, in denen der Fettgehalt und Eiweißanteil für die gesamte verwendete Milch übermittelt wird, sind die Betriebsmittel Vollmilch und Magermilch nicht verpflichtend.

Wird bei einem Verfahren (z. B. bei der Butterherstellung) Magermilch erzeugt, so wird die Menge der verwendeten Magermilch als negativ gemeldet.

Datensatz iii.4

Monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

iii.

Milch und Milcherzeugnisse

Einzelthema:

iii.4

Monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Mengen der Milcherzeugnisse (oder im Falle von Butter und anderen Streichfetterzeugnissen des Butteräquivalents) aus Kuhmilch, die von den milchwirtschaftlichen Unternehmen eines Mitgliedstaats während des Bezugszeitraums erzeugt werden, mit Ausnahme von Milchrohstoffen.

Milcherzeugniskategorien

Monatliche Daten

Bezugszeitraum  (2)

Monat

Fristen

Tag 15 des Monats M + 2

Herstellung von Kuhmilcherzeugnissen durch den Milchsektor

 

 

Konsummilch

Q

 

Rahm zum Verzehr

Q

 

Sauermilch

Q

 

Kondensmilch

Q

 

Vollmilchpulver und teilentrahmtes Milchpulver

Q

 

Magermilchpulver

Q

 

Käse aus reiner Kuhmilch

Q

 

Butter insgesamt und andere Streichfetterzeugnisse

QBE

M

:

Monat, auf den sich die Daten beziehen

Q

:

Menge an Erzeugnissen (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

QBE

:

Menge an Butteräquivalent (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

ABSCHNITT II

Beschreibung der Maßeinheiten

Die Menge bezieht sich auf die Mengen verschiedener hergestellter Erzeugnisse.

Menge in Butteräquivalent — siehe Datensatz iii.3, Teile 2 und 3

Ausnahmen von der Datenübermittlung

Der in Artikel 5 Absatz 1 genannte Referenzschwellenwert ist nachstehend aufgeführt:

Referenzvariable

Bedingungen für Ausnahmen

Ausnahme von der Übermittlung

Jährliche Milchsammlung

1 Mio. Tonnen

Monatliche Datenübermittlung (3)

Datenquelle: Datensatz iii.2

Datensatz iii.5

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen

Bereich:

a.

Statistiken über die tierische Erzeugung

Themenbereich:

iii.

Milch und Milcherzeugnisse

Einzelthema:

iii.5

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen

ABSCHNITT I

Dateninhalt

Die Daten umfassen die Zahl der am 31. Dezember des Bezugsjahres aktiven milchwirtschaftlichen Unternehmen in einem Mitgliedstaat, untergliedert nach der Menge der einschlägigen übernommenen, bearbeiteten oder hergestellten Erzeugnisse.

Datensatz iii.5, Teil 1

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen, die Milch sammeln

Unternehmenskategorien

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Milch sammeln, ausgenommen Sammelstellen, nach gesammelter Milchmenge

Frist

30. September N + 1

Insgesamt

ND, QP

 

Bis 5 000  t

ND, QP

 

Mehr als 5 000  t bis100 000  t

ND, QP

 

Mehr als 100 000  t bis 1 000 000  t

ND, QP

 

Über 1 000 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 1 000 000  t bis 5 000 000  t

ND, QP

 

 

Über 5 000 000  t

ND, QP

Milchsammelstellen, nach gesammelter Milchmenge

 

Insgesamt

NC, QP

 

Bis 1 000  t

NC, QP

 

Mehr als 1 000  t bis 20 000  t

NC, QP

 

Mehr als 20 000  t bis 100 000  t

NC, QP

 

Über 100 000  t

NC, QP

Datensatz iii.5, Teil 2

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen, die Milch verarbeiten

Unternehmenskategorien

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Milch verarbeiten, nach Menge der behandelten Rohmilch (Vollmilch)

Frist

30. September N + 1

Insgesamt

ND, QT

 

Bis 1 000  t

ND, QT

 

Mehr als 1 000  t bis 5 000  t

ND, QT

 

Mehr als 5 000  t bis 100 000  t

ND, QT

 

Mehr als 100 000  t bis 300 000  t

ND, QT

 

Mehr als 300 000  t bis 1 000 000  t

ND, QT

 

Über 1 000 000  t

ND, QT

 

 

Mehr als 1 000 000  t bis 5 000 000  t

ND, QT

 

 

Über 5 000 000  t

ND, QT

Datensatz iii.5, Teil 3

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen nach Erzeugnisgruppen

Unternehmenskategorien

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Frischmilcherzeugnisse herstellen, nach Menge der hergestellten Frischmilcherzeugnisse

Frist

30. September N + 1

Insgesamt

ND, QP

 

Bis 1 000  t

ND, QP

 

Mehr als 1 000  t bis 50 000  t

ND, QP

 

Mehr als 50 000  t bis 250 000  t

ND, QP

 

Über 250 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 250 000  t bis 500 000  t

ND, QP

 

 

Über 500 000  t

ND, QP

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Konsummilch herstellen,

nach Menge der hergestellten Konsummilch

 

Insgesamt

ND, QP

 

Bis 1 000  t

ND, QP

 

Mehr als 1 000  t bis 50 000  t

ND, QP

 

Mehr als 50 000  t bis 250 000  t

ND, QP

 

Über 250 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 250 000  t bis 500 000  t

ND, QP

 

 

Über 500 000  t

ND, QP

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Magermilchpulver herstellen, nach Menge des hergestellten Magermilchpulvers

 

Insgesamt

ND, QP

 

Bis 1 000  t

ND, QP

 

1 000  t bis 25 000  t

ND, QP

 

Über 25 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 25 000  t bis 50 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 50 000  t bis 100 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 100 000  t bis 250 000  t

ND, QP

 

 

Über 250 000  t

ND, QP

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Butter herstellen, nach Menge der erzeugten Butter

 

Insgesamt

ND, QP

 

Bis 250 t

ND, QP

 

Mehr als 250 t bis 5 000  t

ND, QP

 

Mehr als 5 000  t bis 25 000  t

ND, QP

 

Über 25 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 25 000  t bis 50 000  t

ND, QP

 

 

Über 50 000  t

ND, QP

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Käse herstellen, nach Menge des erzeugten Käses

 

Insgesamt

ND, QP

 

Bis 250 t

ND, QP

 

Mehr als 250 t bis 10 000  t

ND, QP

 

Mehr als 10 000  t bis 25 000  t

ND, QP

 

Über 25 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 25 000  t bis 50 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 50 000  t bis 100 000  t

ND, QP

 

 

Mehr als 100 000  t bis 300 000  t

ND, QP

 

 

Über 300 000  t

ND, QP

N

:

Jahr, auf das sich die Daten beziehen

ND

:

Zahl der milchwirtschaftlichen Unternehmen, ausgenommen Sammelstellen auf nationaler Ebene

NC

:

Zahl der Sammelstellen auf nationaler Ebene

QP

:

Menge an Erzeugnissen (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

QT

:

Behandelte Menge (1 000 Tonnen) auf nationaler Ebene

Häufigkeit

:

Dreimal pro Jahrzehnt (Jahre, die auf 3, 6 und 0 enden)

Bezugszeitraum

:

Kalenderjahr

ABSCHNITT II

Beschreibung der Größenklassen

Die Größe der milchwirtschaftlichen Unternehmen bezieht sich auf:

 

Menge der gesammelten Milch: Gewicht der während des Kalenderjahres als Massengut direkt von landwirtschaftlichen Betrieben übernommenen Milch, einschließlich der direkten Sammlung bei landwirtschaftlichen Betrieben in anderen Mitgliedstaaten.

 

Menge der behandelten Milch: Gewicht der Rohmilch und der Rohmilcherzeugnisse (in Milchäquivalent), die von einem milchwirtschaftlichen Unternehmen während des Kalenderjahres verwendet werden.

 

Menge der hergestellten Milcherzeugnisse: Gewicht der von einem milchwirtschaftlichen Unternehmen während des Kalenderjahres hergestellten Milcherzeugnisse.

Beschreibung der Maßeinheiten

Zahl der milchwirtschaftlichen Unternehmen, ausgenommen Sammelstellen, bezieht sich auf die milchwirtschaftlichen Unternehmen in dem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums.

Zahl der Sammelstellen bezieht sich auf die Anzahl der Sammelstellen in dem Mitgliedstaat während des Bezugszeitraums.

Menge an Erzeugnissen bezieht sich auf die Menge der verschiedenen Erzeugnisse, die während des Bezugszeitraums hergestellt wurden.

Behandelte Menge bezieht sich auf die während des Bezugszeitraums verarbeitete Milchmenge.

Erhebungsumfang

Die Daten beziehen sich auf 95 % der gesammelten Milch, der behandelten Milch oder der entsprechenden in dem Mitgliedstaat erzeugten Milcherzeugnisse.


(1)  Die von der jährlichen Übermittlung ausgenommenen Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die Bezugsjahre, die mit 3, 6 und 0 enden.

(*1)  Die Verwendung von Milchanteil, Milchfettgehalt und Milcheiweißanteil für Schmelzkäse und Molke bezieht sich auf die etwaige zusätzliche Zufuhr von Milchrohstoffen, die noch nicht für Käse verbucht wurden.

(2)  Der Bezugszeitraum umfasst einen Zeitraum von sechs Monaten, in dem die monatliche Datenübermittlung nicht erforderlich ist.

(3)  Die von der monatlichen Übermittlung ausgenommenen Mitgliedstaaten übermitteln die Daten für die monatlichen Zeiträume von Januar bis Juni desselben Jahres bis zum 15. August und für die monatlichen Zeiträume von Juli bis Dezember des Vorjahres bis zum 15. Februar.


ANHANG IV

Genauigkeitsanforderungen

Die für eine Stichprobe erfassten und auf die gesamte statistische Grundgesamtheit eines Datensatzes extrapolierten Daten erfüllen die Genauigkeitsanforderungen in Tabelle 1.

Die Genauigkeitsanforderungen gelten für die endgültige Übermittlung der nationalen Schätzungen für spezifische, zu den in Tabelle 1 aufgeführten Datensätzen gehörende Variablen.

Die Variablen beziehen sich auf die Zahl der Tiere, die Zahl der Eier und die Menge an Milch je nach Datensatz.

Die betreffenden Grundgesamtheiten sind in der ersten Spalte von Tabelle 1 definiert.

Tabelle 1

Genauigkeitsanforderungen

Betreffende Grundgesamtheit

Variable, für die Genauigkeitsanforderungen gelten

Relativer Standardfehler

Datensatz i.1, Teil 1: Viehbestand

Landwirtschaftliche Betriebe mit den entsprechenden Viehbestandskategorien

Rinder

Kühe

3 %

Schweine

Schafe

Ziegen

5 %

Datensätze

ii.2:

Bruteier und Küken von Hausgeflügel

ii.3:

Struktur der Brütereien

Landwirtschaftliche Betriebe und andere Unternehmen, die Bebrütungen durchführen

Kapazität (Zahl der Eier von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern oder Perlhühnern) in Brütereien

5 %

Datensatziii.1 In den landwirtschaftlichen Betrieben erzeugte und verwendete Milch

Landwirtschaftliche Betriebe, die Milch erzeugen

Menge an Milch, die unmittelbar von landwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird

5 %

Datensatz iii.4 Monatliche Verwendung von Kuhmilch durch den Milchsektor

Milchwirtschaftliche Unternehmen

Verarbeitete Menge an Kuhmilch

5 %

Datensätze:

iii.2, Teil 2

Andere Verfügbarkeit von Milch für den Milchsektor

iii.3

Verwendung von Milch und Milchrohstoffen durch den Milchsektor und daraus gewonnene Erzeugnisse

iii.5 Teil 1:

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen

Teil 2:

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen, die Milch verarbeiten

Teil 3:

Struktur der milchwirtschaftlichen Unternehmen nach Erzeugnisgruppen

Milchwirtschaftliche Unternehmen

Verarbeitete Menge an Kuhmilch

Verarbeitete Menge anderer Milch

Verarbeitete Menge an Kuhmilchfett

Verarbeitete Menge an Kuhmilcheiweiß

1 %


ANHANG V

Beschreibungen

Viehbestandskategorien

„Zum Schlachten“

Tiere, die ohne vorherige Änderung der Tierkategorie zur Schlachtung vorgesehen sind, ausgenommen Zuchttiere.

„Nicht zum Schlachten“

Tiere, die zur Zucht und zum Ersetzen vorgesehen sind oder vor der Schlachtung weiter aufgezogen oder gemästet werden sollen oder die normalerweise nach vorheriger Änderung der Tierkategorie geschlachtet werden.

„Zuchttiere“

Tiere, die zu Zuchtzwecken gehalten werden.

„Ökologischer/biologischer Viehbestand“

Tiere eines landwirtschaftlichen Betriebs, die unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und im Rahmen der zertifizierten ökologischen/biologischen Bewirtschaftung gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 aufgezogen werden.

„Rinder“

Bezieht sich auf eigentliche Rinder (Bos taurus L.) und Wasserbüffel (Bubalus bubalis L.) einschließlich Kreuzungen wie Beefalo.

„Färsen“

Weibliche Rinder ab zwölf Monaten, die noch nicht gekalbt haben.

„Kühe“

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tieren unter zwei Jahren).

„Milchkühe“

Kühe, die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verzehr oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist.

„Sonstige Kühe“

Kühe, die keine Milchkühe sind.

„Büffel“

Tiere der Art Bubalus bubalis L.

„Schweine“

Haustiere der Art Sus scrofa domesticus Erxleben.

„Eber“

Zur Zucht bestimmte männliche Schweine von 50 kg und mehr.

„Sauen“

Zur Zucht bestimmte weibliche Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht.

„Gedeckte Sauen“

Sauen, die am Bezugstag von einem Eber gedeckt oder besamt waren.

„Nicht gedeckte Sauen“

Sauen, die am Bezugstag nicht gedeckt waren.

„Jungsauen“

Zuchtsauen, die noch nicht geferkelt haben.

„Schafe“

Haustiere der Art Ovis aries L.

„Mutterschafe und gedeckte Lämmer“

Weibliche Schafe, die bereits mindestens einmal gelammt haben (Mutterschafe) sowie weibliche Schafe, die zum ersten Mal gedeckt wurden (gedeckte Lämmer).

„Milchschafe und gedeckte Lämmer“

Mutterschafe, die ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verzehr und/oder zur Weiterverarbeitung in Milcherzeugnisse bestimmt ist; eingeschlossen sind ausgemerzte Milchschafe (unabhängig davon, ob sie zwischen ihrer letzten Laktation und dem Schlachten gemästet werden oder nicht) sowie gedeckte Lämmer, die Milchschafe werden sollen.

„Sonstige Mutterschafe und gedeckte Lämmer“

Mutterschafe und gedeckte Lämmer, ausgenommen Milchschafe und gedeckte Lämmer, die Milchschafe werden sollen.

„Ziegen“

Haustiere der Unterart Capra aegagrus hircus L.

„Weibliche Zuchttiere — Ziegen“

Weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen.

„Geflügel“

Bezieht sich auf Haushühner (Gallus gallus L.), Truthühner (Meleagris spp.), Enten (Anas spp. und Cairina moschata L.), Gänse (Anser anser domesticus L.), Strauße (Struthio camelus L.) und sonstiges anderweitig nicht genanntes Geflügel wie Wachteln (Coturnix spp.), Fasane (Phasianus spp.), Perlhühner (Numida meleagris domestica L.) und Tauben (Columbinae spp.). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleisch-/Eiererzeugung dienen, fallen nicht darunter.

„Hühner“

Haustiere der Art Gallus gallus L.

„Masthühner“

Schlachthühner

„Legehennen“

Hühner, die das legereife Alter erreicht haben und zur Erzeugung von Eiern gehalten werden, ausgenommen Küken und Junghennen, die noch nicht in die Produktion eingestellt wurden.

„Legehennen zur Erzeugung von Konsumeiern“

Legehennen, die zur Erzeugung von Konsumeiern in die Produktion eingestellt wurden.

„Geflügel, ausgenommen Hühner“

Geflügel außer Hühnern. Küken sind ausgenommen.

„Enten“

Haustiere der Gattung Anas und der Art Cairina moschata L.

„Gänse“

Haustiere der Art Anser anser domesticus L.

„Truthühner“

Haustiere der Gattung Meleagris.

„Strauße“

Haustiere der Art Struthio camelus L.

„Sonstiges Geflügel a. n. g.“

Sonstiges nicht anderweitig genanntes Geflügel, wie Wachteln (Coturnix spp.), Fasane (Phasianus spp.), Perlhühner (Numida meleagris domestica L.) und Tauben (Columbinae spp.). Vögel, die zu Jagdzwecken in Gehegen gehalten werden und nicht der Fleisch-/Eiererzeugung dienen, fallen nicht darunter.

„Kaninchen“

Haustiere der Gattung Oryctolagus.

„Nicht für den menschlichen Verzehr aufgezogene Arten“

Tiere, die zur Herstellung von Erzeugnissen gehalten werden, die nicht genießbar oder nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind.

„Pelztiere“

Tiere, die zur Erzeugung von Pelzen gehalten werden.

„Füchse“

Tiere der Arten Vulpes vulpes und Vulpes lagopus, die zur Erzeugung von Pelzen gehalten werden.

„Marderhunde“

Tiere der Art Nyctereutes procyonoides, die zur Erzeugung von Pelzen gehalten werden.

„Nerze“

Tiere der Art Neovison vison, die zur Erzeugung von Pelzen gehalten werden.

„Hasenmäuse, Chinchillas“

Tiere der Arten Chinchilla chinchilla und Chinchilla lanigera, die zur Erzeugung von Pelzen gehalten werden.

„Andere Pelztiere, a. n. g.“

Tiere anderer Arten als Füchse, Marderhunde, Nerze oder Chinchillas, die zur Erzeugung von Pelzen gehalten werden.

Schlachtung

Bereits beschriebene Variablen werden nicht wiederholt.

„Schlachthof“

Im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2379

„Schlachtkörper“

Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten.

Konkret bedeutet dies:

a)

bei Rindern der gesamte Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt); ohne Füße (in Höhe der Karpametakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt); ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe; und ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und Euterfett;

b)

bei Schweinen der ganze oder längs der Mittellinie geteilte Körper eines geschlachteten, entbluteten und ausgeweideten Tieres, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Zunge, Borsten, Klauen, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren und Zwerchfell;

c)

bei Schafen und Ziegen der gesamte Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er entblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde, der wie folgt aufgemacht ist: ohne Kopf (in Höhe der Gelenkverbindung Atlas-Hinterhauptbein abgetrennt); ohne Füße (in Höhe der Karpametakarpal- oder Tarsometatarsalgelenke abgetrennt); ohne Schwanz (zwischen dem sechsten und dem siebten Schwanzwirbel abgetrennt); ohne Euter und Geschlechtsorgane; mit Nieren und Nierenfett; ohne die anderen Organe in der Brust- und Bauchhöhle;

d)

bei Geflügel der gerupfte und ausgenommene Körper, ohne Kopf und Ständer und ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen.

„Schlachtkörpergewicht“

Gewicht des abgekühlten Schlachtkörpers.

„Kälber“

Rinder von bis zu acht Monaten.

„Jungrinder“

Rinder von mehr als acht, aber unter zwölf Monaten.

„Bullen“

Männliche, nicht kastrierte Rinder ab zwölf Monaten.

„Ochsen“

Männliche, kastrierte Rinder ab zwölf Monaten.

„Lämmer“

Jungschafe.

„Andere Schafe“

Andere Schafe als Lämmer.

„Equiden“

Haustiere der Familie Equidae, d. h. Pferde, Esel und ihre Kreuzungen.

Konsum- und Bruteier

Bereits beschriebene Variablen werden nicht wiederholt.

„Konsumeier“

Frische Eier von Legehennen, die für den menschlichen Verzehr (nicht zur Bebrütung) oder zur Herstellung von Eierzeugnissen bestimmt sind, in der Schale.

„Bruteier“

Befruchtete Eier von Hausgeflügel, die zur Erzeugung von Küken bestimmt sind.

„Brüterei“

Im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2379.

„Kapazität“

Die größtmögliche Zahl Bruteier, die gleichzeitig in die Brutschränke ausgenommen der Schlupfräume eingelegt werden kann und, wenn sich diese Kapazität geändert hat (auch wenn die Brüterei ihre Tätigkeit aufgenommen oder eingestellt hat), die gemeldete Höchstkapazität im Jahr.

„Packstellen“

Betriebe, in denen Eier gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Güte- und Gewichtsklassen sortiert werden.

„Käufer“ von Eiern aus landwirtschaftlichen Betrieben

Die Packstellen und die Lebensmittelunternehmen, die nicht gekennzeichnete Eier direkt von den landwirtschaftlichen Betrieben kaufen dürfen.

„Küken“

Hausgeflügel mit einem Lebendgewicht von 185 g oder weniger.

„Gebrauchsküken“

Küken für die Eier- und Fleischerzeugung oder gemischte Verwendung und Hähnchen aus der Geschlechtsbestimmung.

„Gebrauchsküken: Mastrassen“

Küken für die Mast, die vor Erlangung der Geschlechtsreife geschlachtet werden.

„Gebrauchsküken: Legerassen“

Weibliche Küken für die Aufzucht, die zur Erzeugung von Konsumeiern bestimmt sind.

„Gebrauchsküken: Zweinutzungsrassen“

Küken, die nicht eindeutig für die Eier- oder Fleischerzeugung bestimmt sind.

„Hähnchen aus der Geschlechtsbestimmung“

Männliche Küken derselben genetischen Rasse wie Küken der Legerasse (Konsum- oder Bruteier), die dennoch zur Mast und Schlachtung bestimmt sind.

„Vermehrungsküken“

Küken für die Erzeugung von Gebrauchsküken.

„Zuchtküken“

Küken für die Erzeugung von Vermehrungsküken.

„Auswahlküken“

Vermehrungs- oder Zuchtküken.

„Küken zur Verwendung“

In Brütereien erzeugte Gebrauchs- oder Auswahlküken.

Milchkategorien

„Erzeugte Rohmilch“

Milch aus den Milchdrüsen von einer Kuh oder mehreren Kühen, Mutterschafen, Ziegen oder Büffeln, die weder über 40 °C erhitzt noch einer Behandlung unterzogen wurde, die die gleiche Wirkung hat.

„Verfügbarkeit in landwirtschaftlichen Betrieben“

In den landwirtschaftlichen Betrieben zur Verwendung verfügbare Milch, Magermilch und Buttermilch.

„Verwendung in landwirtschaftlichen Betrieben“

Durch landwirtschaftliche Betriebe verwendete Rohmilch (Vollmilch), Magermilch und Buttermilch.

„In landwirtschaftlichen Betrieben hergestelltes Erzeugnis“

Milcherzeugnis, das aus der Verwendung durch landwirtschaftliche Betriebe hervorgeht.

„Landwirtschaftlicher Betrieb“

Im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1091.

„Milchwirtschaftliche Unternehmen“

Im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2379.

„Milchsektor“

Die nationale Milchwirtschaft als Rahmen der milchwirtschaftlichen Unternehmen in dem Mitgliedstaat. Die Tätigkeit der nationalen Milchwirtschaft umfasst nicht den Austausch von Milchrohstoffen.

„Sammelstelle“

Milchwirtschaftliche Unternehmen, die Rohmilch und/oder Rahm von den landwirtschaftlichen Betrieben sammeln, ohne sie zu verarbeiten, und an andere milchwirtschaftliche Unternehmen liefern.

„Milcherzeugnisse“

Erzeugnisse, die überwiegend Milch oder Milchbestandteile enthalten und bei denen kein Teil einen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll.

Hierzu gehören:

Milcherzeugnisse, die ausschließlich aus Milch gewonnen wurden, wobei die für ihre Herstellung erforderlichen Stoffe zugesetzt werden dürfen, sofern diese Stoffe nicht dazu verwendet werden, einen Milchbestandteil ganz oder teilweise zu ersetzen, und

zusammengesetzte Milcherzeugnisse, bei denen kein Teil einen Milchbestandteil ersetzt oder ersetzen soll und bei denen Milch oder ein Milcherzeugnis in Bezug auf die Menge oder die Charakterisierung des Erzeugnisses einen wesentlichen Teil darstellt.

„Milchrohstoffe“

Rohmilch, Rahm und Magermilch sowie Milcherzeugnisse, die von den milchwirtschaftlichen Unternehmen zu verschiedenen Milcherzeugnissen weiterverarbeitet werden sollen. Sie stellen das Betriebsmittel der Milchverarbeitungsverfahren für den Milchanteil dar.

„Gelieferte Milch und Milcherzeugnisse“

Milch und Milcherzeugnisse, die von einem landwirtschaftlichen Betrieb an ein milchwirtschaftliches Unternehmen im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat geliefert werden.

„Gesammelte Milch und Milcherzeugnisse“

Milch und Milcherzeugnisse, die ein milchwirtschaftliches Unternehmen von einem landwirtschaftlichen Betrieb im selben oder in einem anderen Mitgliedstaat übernommen hat.

„Eingeführte Milch und Milcherzeugnisse“

Milch und Milcherzeugnisse, die ein milchwirtschaftliches Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erhält und die nicht als gesammelt verbucht werden.

„Ökologische/biologische Milch“

Milch, die von Tieren stammt, die unter vollständiger Einhaltung der Grundsätze und Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 im Rahmen der zertifizierten ökologischen/biologischen Bewirtschaftung auf Betriebsebene aufgezogen werden, und die gesammelt oder anderweitig in einem zertifizierten ökologischen/biologischen Verfahren als ökologische/biologische Milch verwendet wird.

„Unmittelbare Verwendung von Vollmilch in landwirtschaftlichen Betrieben“

Erzeugte, aber nicht an den Milchsektor gelieferte Milch.

„Verfügbarkeit für den Milchsektor“

Sammlung von Milch und Milcherzeugnissen aus den landwirtschaftlichen Betrieben und Einfuhr von Milcherzeugnissen, die vom Milchsektor zu anderen Milcherzeugnissen weiterverarbeitet werden sollen.

„Verwendung durch den Milchsektor“

Verwendung der verfügbaren Milch und Milcherzeugnisse durch den Milchsektor.

„Andere hergestellte Milcherzeugnisse“

In landwirtschaftlichen Betrieben hergestellte Milcherzeugnisse, ausgenommen Konsummilch, Rahm, Butter und Käse.

„Konsummilch“

Rohmilch, Vollmilch, teilentrahmte Milch, Magermilch und wärmebehandelte Milch, die einen bestimmten Fettgehalt aufweisen und keine Zusatzstoffe enthalten.

„Rahm“

Rahm ist die fettreiche Schicht, die sich beim Stehenlassen von Milch durch langsame Agglomeration der emulgierenden Fettkügelchen von selbst an der Oberfläche der Milch bildet. Sie wird abgeschöpft oder durch Zentrifugieren der Milch in einer Milchschleuder abgetrennt und enthält neben den anderen Milchbestandteilen einen recht hohen Fettanteil (normalerweise über 10 Gewichtsprozent des Erzeugnisses).

„Rahm zum Verzehr“

Bearbeiteter Rahm, der für die Lieferung außerhalb des Milchsektors verfügbar ist (d. h. für den menschlichen Verzehr, als Rohstoff für die Schokoladen- und Eisherstellung usw. geeignet ist). Wie bei anderen Erzeugnissen umfasst dies nicht die intermediäre Erzeugung, die für die Herstellung anderer Milcherzeugnisse vorgesehen ist.

„Andere Milcherzeugnisse“

Andere Milcherzeugnisse, die anderweitig nicht gezählt werden, d. h. mit Ausnahme von Milch und Rahm (flüssig, konzentriert oder in Pulverform), Sauermilch, Käse, Schmelzkäse, Molke (flüssig, konzentriert oder in Pulverform), Buttermilch, Butter und anderen Streichfetterzeugnissen. Andere Milcherzeugnisse umfassen insbesondere:

Milchbestandteile oder Erzeugnisse mit einem hohem Gehalt an diesen Bestandteilen (Laktose, Kasein und Kaseinate, andere Milcheiweiße) oder eine Mischung daraus;

Desserts und Getränke, wenn die zu ihrer Verarbeitung verwendete Milch an anderer Stelle nicht verbucht wird.

„Sonstige Verwendung“

Sonstige Verwendungen durch milchwirtschaftliche Unternehmen:

Lieferung von Milchrohstoffen außerhalb des Milchsektors in dem Mitgliedstaat, insbesondere an die Lebensmittelindustrie;

Verarbeitung von Milchrohstoffen zu Nicht-Milcherzeugnissen, wenn das Milchrohstoff-Betriebsmittel an anderer Stelle nicht verbucht werden kann.

Milcherzeugnisse als Massengut, die an Verpflegungsdienste geliefert werden, sind ausgeschlossen und sollten unter den jeweiligen Milcherzeugniskategorien verbucht werden.

„Frischmilcherzeugnisse“

Zu Frischmilcherzeugnissen zählen:

Trinkmilch;

Rahm zum Verzehr;

Buttermilch;

Sauermilch;

Getränke auf Milchbasis und andere flüssige Milcherzeugnisse.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2745/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)