European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2720

6.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2720 DES RATES

vom 27. November 2023

zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum von 2024-2026

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gegenwärtig hängt die Versorgung der Union mit bestimmten Fischereierzeugnissen von Einfuhren aus Drittländern ab. In den letzten Jahrzehnten hat sich die Abhängigkeit der Union von Einfuhren zur Deckung der Nachfrage nach Fischereierzeugnissen erhöht. Um zu gewährleisten, dass die Herstellung von Fischereierzeugnissen in der Union nicht gefährdet und eine ausreichende Versorgung ihrer Verarbeitungsindustrie mit Fischereierzeugnissen sichergestellt wird, sollten die Einfuhrzölle auf eine Reihe von Fischereierzeugnissen im Rahmen angemessen großer Zollkontingente ausgesetzt oder gesenkt werden. Um einen fairen Wettbewerb zwischen eingeführten Fischereierzeugnissen und Fischereierzeugnissen der Union auf dem Unionsmarkt zu gewährleisten, sollten auch die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Fischerzeuger in der Union berücksichtigt werden.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates (1) wurden autonome Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 eröffnet und verwaltet. Da die Geltungsdauer dieser Verordnung am 31. Dezember 2023 abläuft, sollte eine neue Verordnung erlassen werden, die Zollkontingente im Zeitraum 2024-2026 vorsieht.

(3)

Seit Juli 2014 hat die Union schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Russland verhängt. In seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 stellte der Europäische Rat fest, dass die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen verstößt und die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt gefährdet.

(4)

Zuletzt hat der Rat am 23. Juni 2023 ein elftes Paket mit restriktiven Maßnahmen gegen Russland wegen seines anhaltenden Angriffskriegs gegen die Ukraine angenommen.

(5)

Obwohl Russland Mitglied der Welthandelsorganisation (WTO) ist, kann sich die Union auf die Ausnahmen stützen, die nach dem Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) und insbesondere nach Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 gelten, vor allem in Bezug auf die Verpflichtung, den aus Russland eingeführten Erzeugnissen die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen, aus anderen Ländern eingeführten Erzeugnissen gewährt werden (Meistbegünstigung).

(6)

Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Russland und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Russland eine Zollbefreiung und Meistbegünstigung zu gewähren.

(7)

Die Beziehungen zwischen der Union und Belarus haben sich in den letzten Jahren aufgrund der Missachtung des Völkerrechts, der Grundrechte und der Menschenrechte durch das belarussische Regime verschlechtert. Darüber hinaus hat Belarus den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine von Anfang an umfänglich unterstützt.

(8)

Seit Oktober 2020 hat die Union wegen anhaltender Menschenrechtsverletzungen, der Instrumentalisierung von Migranten und der Beteiligung von Belarus am Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine schrittweise restriktive Maßnahmen gegen Belarus verhängt. Da Belarus nicht Mitglied der WTO ist, ist die Union nach dem WTO-Übereinkommen nicht verpflichtet, Erzeugnissen aus Belarus die Meistbegünstigung zu gewähren.

(9)

Angesichts der Verschlechterung der Beziehungen zwischen der Union und Belarus und zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen und Grundsätzen der Union im Bereich des auswärtigen Handelns der Union wäre es daher nicht angemessen, den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Belarus eine Zollbefreiung zu gewähren.

(10)

Der Ausschluss von Erzeugnissen aus Belarus und Russland, insbesondere von Pazifischem Pollack, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung wird Auswirkungen auf die Handelsströme haben, und die Industrie der Union wird sich anpassen müssen. Werden infolgedessen Rohstoffe, die derzeit nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, als den genannten Erzeugnissen gleichwertig eingestuft und während des Anpassungszeitraums dringend benötigt, so kann diese Verordnung überarbeitet werden, um diesen Umständen Rechnung zu tragen.

(11)

Für alle Einführer in der Union sollte ein gleicher und ununterbrochener Zugang zu den in dieser Verordnung vorgesehenen Zollkontingenten gewährleistet sein, und die für die Zollkontingente festgelegten Zollsätze sollten ohne Unterbrechung auf alle Einfuhren der betreffenden Fischereierzeugnisse in alle Mitgliedstaaten angewandt werden, bis diese Zollkontingente ausgeschöpft sind.

(12)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) ist ein System für die Verwaltung der Zollkontingente in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorgesehen. Da mit den Zollkontingenten eine ausreichende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Union mit Fischereierzeugnissen gewährleistet werden soll, sollte eine qualifizierende Mindestbehandlung vorgeschrieben werden.

(13)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung der Zollkontingente sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, die für ihre tatsächlichen Einfuhrmengen erforderlichen Ziehungen auf die Kontingentsmengen vorzunehmen. Da dieses Verwaltungsverfahren eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission voraussetzt, sollte die Kommission überwachen können, in welchem Umfang die Zollkontingente in Anspruch genommen werden, und die Mitgliedstaaten entsprechend informieren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Einfuhrzölle auf die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse werden im Rahmen der Zollkontingente für die angegebenen Mengen und Zeiträume ausgesetzt oder auf die aufgeführten Zollsätze gesenkt.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Zollkontingente werden nach den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 verwaltet.

Artikel 3

Die Zollkontingente unterliegen der zollamtlichen Überwachung der Endverwendung gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3).

Artikel 4

(1)   Die Aussetzung oder Senkung der Einfuhrzölle gilt nur für Erzeugnisse, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind.

(2)   Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, deren Verarbeitung im Einzelhandel oder in Restaurationsbetrieben erfolgt.

(3)   Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse, die nur einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

a)

Säubern, Ausnehmen, Entfernen von Kopf und Schwanz,

b)

Schneiden,

c)

Umpacken von einzeln tiefgefrorenen Filets (IQF),

d)

Entnahme von Warenproben und Sortieren,

e)

Kennzeichnung,

f)

Verpacken,

g)

Kühlen,

h)

Gefrieren,

i)

Tiefgefrieren,

j)

Entfrosten,

k)

Glasieren,

l)

Auftauen und

m)

Trennen.

(4)   Ungeachtet Absatz 3 finden die Zollkontingente Anwendung auf Erzeugnisse, die einer oder mehreren der folgenden Behandlungen unterliegen:

a)

Zerschneiden in Würfel,

b)

Zerteilen in Ringe und Zerschneiden in Streifen bei Materialien der KN-Codes ex 0307 43 35, ex 0307 43 91, ex 0307 43 92 und ex 0307 43 99,

c)

Filetieren,

d)

Herstellen von Lappen,

e)

Zerteilen von Gefrierblöcken,

f)

Zerteilen von Filet- und Kopffüßerblöcken mit Zwischenlage zur Gewinnung von Einzelfilets,

g)

Zerteilen in Scheiben bei Materialien der KN-Codes ex 0303 66 11, ex 0303 66 12, ex 0303 66 13, ex 0303 66 19, ex 0303 89 70 und ex 0303 89 90,

h)

Behandlung mit Packgasen gemäß der Definition in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) für Erzeugnisse der KN-Codes 0306 16 99 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), 0306 17 92 (TARIC-Unterposition 20), 0306 17 99 (TARIC-Unterposition 10), 0306 35 90 (TARIC-Unterpositionen 12, 14, 92 und 93), 0306 36 90 (TARIC-Unterpositionen 20 und 30), 1605 21 90 (TARIC-Unterpositionen 45, 55 und 62) und 1605 29 00 (TARIC-Unterpositionen 50, 55 und 60);

i)

Zerteilen oder Hitzebehandlung des gefrorenen Erzeugnisses, um die Entfernung von inneren Abfällen zu ermöglichen, bei Materialien der KN-Codes 0306 11 10 (TARIC-Unterteilung 10), 0306 11 90 (TARIC-Unterteilung 20) und 0306 31 00 (TARIC-Unterteilung 10);

j)

Pasteurisierung unter den KN-Codes 0305 20 00 und 1604 32 00;

k)

Reinigung, wenn diese Behandlung die einzige ist, die an einer bestimmten Ware durchgeführt werden kann, und die Reinigung erforderlich ist, um das für den menschlichen Verzehr geeignete Erzeugnis zu erhalten (Fischrogen der Positionen 0302, 0303 und 0305; Garnelen der Position 0306; gefrorener Fisch, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch, der Art Gadus morhua zur Verarbeitung bestimmt unter KN-Code 0303 63 10, der Art Merluccius, ausgenommen Merluccius merluccius, zur Verarbeitung bestimmt unter den KN-Codes 0303 66 11, 0303 66 12, 0303 66 13 und 0303 66 19, und der Art Theragra chalcogramma zur Verarbeitung bestimmt unter KN-Code 0303 67 00) und

l)

Schutzgasverpackungen unter KN-Code 1605 40 00.

(5)   Die Zollkontingente finden keine Anwendung auf Erzeugnisse mit Ursprung in Russland oder Belarus.

Für die Zwecke der Feststellung des Ursprungs der Erzeugnisse im Rahmen der Kontingente gelten nichtpräferenzielle Ursprungsregeln gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Artikel 5

Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, um eine ordnungsgemäße Verwaltung und Kontrolle der Anwendung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 27. November 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

X. MÉNDEZ BÉRTOLO


(1)  Verordnung (EU) 2020/1706 des Rates vom 13. November 2020 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte Fischereierzeugnisse im Zeitraum 2021-2023 (ABl. L 385 vom 17.11.2020, S. 3).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16).


ANHANG

Lfd. Nr.

KN-Code

TARIC-Code

Beschreibung

Jährliche Kontingentsmenge (in Tonnen) (1)

Kontingentszollsatz

Kontingentszeitraum

09.2503

ex 0303 39 85

80

Plattfisch (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra, Eopsetta jordani), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

7 500

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0303 39 85

90

09.2504

0302 11 20

10

Forelle der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg, zur Verarbeitung bestimmt

10 000

5  %

1.1.2024-31.12.2026

09.2505

ex 0303 54 10

95 (2)

Spanische Makrele (Scomber japonicus), ganz, Filets und Lappen, zur Verarbeitung bestimmt

5 000

7,5  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0304 89 49

20

ex 0304 99 99

12

09.2508

ex 0307 43 35

10

Kalmare der Art Loligo gahi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

75 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

09.2746

ex 0302 89 90

30

Südlicher Schnapper (Lutjanus purpureus), frisch, gekühlt, zur Verarbeitung bestimmt

1 500

0  %

1.1.2024-31.12.2026

09.2748

ex 0302 91 00

96

Fischrogen, frisch, gekühlt oder gefroren, gesalzen oder in Salzlake, zur Verarbeitung bestimmt

5 700

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0303 91 90

96

ex 0305 20 00

41

09.2750

ex 0305 20 00

35

Fischrogen, gewaschen, von den anhängenden Organteilen befreit und lediglich gesalzen oder in Salzlake, zur Herstellung von Kaviarersatz

1 200

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 1604 32 00

20

09.2759

ex 0302 51 10

20

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

110 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0302 51 90

10

ex 0302 59 10

10

ex 0303 63 10

10

ex 0303 63 30

10

ex 0303 63 90

10

ex 0303 69 10

10

09.2760

ex 0303 66 11

10

Seehecht (Merluccius spp., ausgenommen Merluccius merluccius, Urophycis spp.) und Rosa Kingklip (Genypterus blacodes und Genypterus capensis), gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

10 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0303 66 12

10

ex 0303 66 13

10

ex 0303 66 19

11

91

ex 0303 89 70

10

ex 0303 89 90

30

09.2761

ex 0304 79 50

10

Langschwanz-Seehecht (Macruronus novaezelandiae), Patagonischer Grenadier (Macruronus magellanicus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

17 500

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0304 95 90

11

ex 0304 79 90

11

09.2762

ex 0306 11 10

10

Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., Jasus spp.), lebend, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

200

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0306 11 90

20

ex 0306 31 00

10

09.2765

ex 0305 62 00

20

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und Fische der Art Boreogadus saida, gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt

2 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

25

29

ex 0305 69 10

10

09.2770

ex 0305 63 00

10

Sardellen (Engraulis anchoita), gesalzen oder in Salzlake, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, zur Verarbeitung bestimmt

1 500

0  %

1.1.2024-31.12.2026

09.2772

ex 0304 93 10

10

Surimi, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

60 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0304 94 10

10

ex 0304 95 10

10

ex 0304 99 10

10

09.2774

ex 0304 74 15

10

Pazifischer Seehecht (Merluccius productus) und Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

40 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0304 74 19

10

ex 0304 95 50

10

20

09.2776

ex 0304 71 10

10

Kabeljau (Gadus morhua, Gadus macrocephalus), Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

45 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0304 71 90

10

ex 0304 95 21

10

ex 0304 95 25

10

09.2777

ex 0303 67 00

10

Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma), gefroren, Fischfilets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

340 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0304 75 00

10

ex 0304 94 90

10

09.2778

ex 0304 83 90

21

Plattfisch (Limanda aspera, Lepidopsetta bilineata, Pleuronectes quadrituberculatus, Limanda ferruginea, Lepidopsetta polyxystra), Filets und anderes Fischfleisch, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

10 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0304 99 99

65

09.2785

ex 0307 43 91

10

Kalmare (3) (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., Rümpfe mit Haut und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

20 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0307 43 92

10

ex 0307 43 99

21

09.2786

ex 0307 43 91

20

Kalmare (Ommastrephes spp. — ausgenommen Todarodes sagittatus (synonym Ommastrephes sagittatus) —, Nototodarus spp., Sepioteuthis spp.) und Illex spp., ganz oder Fangarme und Flossen, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

5 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0307 43 92

20

ex 0307 43 99

29

09.2790

ex 1604 14 26

10

Thunfische und echter Bonito, Filets, genannt „Loins“, zur Verarbeitung bestimmt

35 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 1604 14 36

10

ex 1604 14 46

11

21

92

94

09.2794

ex 1605 21 90

45

Garnelen der Arten Pandalus borealis und Pandalus montagui, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt

4 500

0  %

1.1.2024-31.12.2026

55

62

ex 1605 29 00

50

55

60

09.2798

ex 0306 16 99

20

Garnelen der Arten Pandalus borealis und Pandalus montagui, mit Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

2 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

30

ex 0306 35 90

12

14

92

93

09.2800

ex 1605 21 90

55

Garnelen der Art Pandalus jordani, gekocht und geschält, zur Verarbeitung bestimmt

4 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 1605 29 00

60

09.2802

ex 0306 17 92

20

Garnelen der Art Penaeus vannamei und Penaeus monodon, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, nicht gekocht, zur Verarbeitung bestimmt

48 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0306 36 90

30

09.2804

ex 1605 40 00

40

Krebsschwänze der Art Procambarus clarkii gekocht, zur Verarbeitung bestimmt

2 500

0  %

1.1.2024-31.12.2026

09.2821

0307 43 33

10

Kalmare der Art Loligo pealeii, gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

1 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

09.2822

ex 0303 11 00

20

Pazifischer Lachs der Arten Oncorhynchus nerka (Roter Lachs), Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus keta und Oncorhynchus tshawytscha, ausgenommen, ohne Kopf, gefrorene Fischfilets, zur Verarbeitung bestimmt

10 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0303 12 00

20

ex 0304 81 00

20

09.2824

0302 52 00

10

Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, zur Verarbeitung bestimmt

3 500

0  %

1.1.2024-31.12.2026

0303 64 00

10

09.2826

ex 0306 17 99

10

Garnelen der Art Pleoticus muelleri, auch ohne Panzer, frisch, gekühlt oder gefroren, zur Verarbeitung bestimmt

16 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026

ex 0306 36 90

20

09.2515

ex 0304 61 00

10

Fischfilets, gefroren, vom Tilapia (Oreochromis spp.)

10 000

0  %

1.1.2024-31.12.2026


(1)  Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben.

(2)  Vom 15. Februar bis zum 15. Juni kann das Zollkontingent nicht für Waren in Anspruch genommen werden, die in diesem Zeitraum zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden.

(3)  Rümpfe von Kopffüßern bzw. Kalmare ohne Kopf und Fangarme, mit Haut und Flossen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2720/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)