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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2712

6.12.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2712 DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2023

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einzelheiten der von den nationalen Zollsystemen an das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung zu übermittelnden Informationen in Bezug auf Produkte, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (1), insbesondere auf Artikel 34 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 müssen die Zollbehörden, sofern für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung erforderlich, aus den nationalen Zollsystemen Daten zu Produkten, die in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ überführt wurden, in Verbindung mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union extrahieren und diese Daten an das in Artikel 34 Absatz 1 dieser Verordnung genannte Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden „ICSMS“) übermitteln.

(2)

Informationen über zum zollrechtlich freien Verkehr überlassene Waren werden von den Zollbehörden bereits gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erhoben und der Kommission über das in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (3) genannte elektronische System (im Folgenden „Überwachungsdatenbank“) übermittelt. Diese Informationen sollten daher für die Zwecke der Übermittlung von Daten an das ICSMS gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 verwendet werden.

(3)

Die Überwachungsdatenbank enthält jedoch umfassendere und detailliertere Informationen als die Marktüberwachungsbehörden für die Zwecke des Artikels 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 benötigen. Es ist daher notwendig, die entsprechenden Informationssätze zu definieren, die aggregiert und von der Überwachungsdatenbank an das ICSMS übermittelt werden sollen. Diese Informationssätze sollten in Bezug auf die in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4) aufgeführten spezifischen Datenelemente definiert werden.

(4)

Um eine doppelte Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden zu vermeiden, sollten die in Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informationen in zwei Schritten an das ICSMS übermittelt werden: Zuerst sollten die Zollbehörden diese Informationen über die Überwachungsdatenbank an die Kommission weiterleiten; danach sollte die Kommission sicherstellen, dass die Informationen aus der Überwachungsdatenbank abgerufen und im Namen der Zollbehörden an das ICSMS übermittelt werden.

(5)

Die gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 an das ICSMS übermittelten Informationen sollten nicht länger in den für die Übermittlung verwendeten elektronischen Schnittstellen verbleiben, als dies für die Übermittlung erforderlich ist. Diese Informationen sollten von den in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Nutzern des ICSMS (zentrale Verbindungsstellen, Marktüberwachungsbehörden, nach Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 benannte Behörden und die Kommission) vertraulich behandelt und nur für die Zwecke der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung verwendet werden.

(6)

Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte verschoben werden, um die Entwicklung eines geeigneten Visualisierungstools zu berücksichtigen, das einen benutzerfreundlichen Zugang zu den gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 an das ICSMS übermittelten Informationen ermöglicht.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zu übermittelnde Informationen und Übermittlungsprozess

(1)   Bei den gemäß Artikel 34 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 aus den nationalen Zollsystemen zu extrahierenden und an das in Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannte Informations- und Kommunikationssystem (im Folgenden „ICSMS“) zu übermittelnden Informationen über in das Zollverfahren „Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr“ überführte Produkte handelt es sich um die Informationen,

a)

die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind;

b)

die die Produkte betreffen, die gemäß den in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (5) enthaltenen Kapiteln 24 bis 96 der Zollnomenklatur zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden;

c)

die in den nationalen Zollsystemen unter dem in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 aufgeführten Datenelement, gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung, und in dem in Artikel 56 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 genannten elektronischen System (im Folgenden „Überwachungsdatenbank“) verfügbar sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in aggregierter Form unter Ausschluss aller transaktions- oder betreiberspezifischen Daten übermittelt.

In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 oder den Artikeln 2, 143a und 144 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 oder anderen in oder gemäß den genannten Verordnungen festgelegten Übergangsbestimmungen Datenanforderungen auf die Zollanmeldung anwenden, die sich von den im Anhang festgelegten Datenanforderungen unterscheiden, handelt es sich bei den zu übermittelnden Informationen um die entsprechenden Informationen, die in der Zollanmeldung, die diesen Datenanforderungen unterliegt, verfügbar sind.

(2)   Die Zollbehörden übermitteln der Kommission die in Absatz 1 genannten Informationen über die Überwachungsdatenbank.

Die Kommission stellt sicher, dass die Informationen monatlich aus der Überwachungsdatenbank abgerufen und an das ICSMS übermittelt werden. Jede monatliche Übermittlung umfasst die entsprechenden aufgezeichneten Informationen, die einen Zeitraum von fünf Jahren vor dem Monat der Übermittlung abdecken.

Artikel 2

Vertraulichkeit von Informationen

(1)   Die gemäß Artikel 1 übermittelten Informationen bleiben nicht länger in den für ihre Übermittlung verwendeten elektronischen Schnittstellen, als dies für die Übermittlung erforderlich ist, und werden von der Kommission während der Übermittlung vertraulich behandelt.

(2)   Die gemäß Artikel 1 übermittelten Informationen werden von den Nutzern des ICSMS vertraulich behandelt. Sie werden nur für die Zwecke der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung verwendet.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. August 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Dezember 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


ANHANG

Informationen gemäß Artikel 1 Absatz 1

Entsprechendes Datenelement in Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446

Datenelement

Beschreibung

Datenelement

Beschreibung

Monat der Annahme

Monat, in dem die Anmeldung angenommen wurde

15 09 000 000

Datum der Annahme

Aussteller

Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung angenommen wurde

Technisches Datenelement

Mitgliedstaat, der die Daten bereitstellt

Ursprungsland

Land des zollrechtlichen Ursprungs

16 08 000 000 oder 16 09 000 000

Ursprungsland oder Präferenzursprungsland

Bestimmungsland

Land der Endbestimmung

16 03 000 000

Bestimmungsland

Warennummer

Warennummer bis zu zehn Stellen

18 09 056 000

18 09 057 000

18 09 058 000

Code der Unterposition des Harmonisierten Systems

Code der Kombinierten Nomenklatur

TARIC-Code

Wert in Euro

In Euro umgerechneter statistischer Wert

99 06 000 000

Statistischer Wert (1)

Eigenmasse

Eigenmasse der Waren in kg

18 01 000 000

Eigenmasse


(1)  Diese Informationen werden von den Mitgliedstaaten in ihren Landeswährungen bereitgestellt und unter Anwendung des offiziellen Kurses der Europäischen Zentralbank automatisch in Euro umgerechnet.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2712/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)