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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2685

7.12.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2685DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. November 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung des Visumverfahrens

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die gemeinsame Visumpolitik der Union ist integraler Bestandteil der Errichtung eines Raumes ohne Binnengrenzen. Die Visumpolitik muss auch in Zukunft ein wesentliches Element dabei sein, Sicherheitsrisiken und dem Risiko der irregulären Migration in die Union entgegenzuwirken und gleichzeitig den Tourismus und die Wirtschaft zu fördern. Um das Verfahren für die Beantragung von Schengen-Visa sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für die Behörden der Mitgliedstaaten reibungsloser und wirksamer zu machen, muss die Möglichkeit geschaffen werden, Schengen-Visa online zu beantragen, wobei uneingeschränkt auf aktuelle rechtliche und technische Entwicklungen zurückzugreifen ist.

(2)

Visa sollten ausschließlich in einem einheitlichen digitalen Format als 2D-Strichcode ausgestellt werden und das Gesichtsbild des Visumsinhabers umfassen. Der 2D-Strichcode sollte von der Country Signing Certificate Authority des ausstellenden Mitgliedstaats kryptografisch signiert werden. Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (3) sollte daher entsprechend geändert werden.

(3)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden. Das Prüfverfahren sollte für den Erlass der technischen Spezifikationen für das digitale Visum angewendet werden.

(4)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (5) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(5)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (6) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (7) genannten Bereich gehören.

(6)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (9) genannten Bereich gehören.

(7)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(8)

Für Zypern sowie für Bulgarien und Rumänien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 bzw. Artikel 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar.

(9)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) angehört und hat am 21. Juni 2022 (13) eine Stellungnahme abgegeben ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 ausgestellten Visa werden in einer einheitlichen digitalen Form (‚digitales Visum‘) hergestellt. Sie müssen die im Anhang aufgeführten Datenfelder umfassen.

(2)   Das digitale Visum

a)

wird als 2D-Strichcode ausgestellt, der von der Country Signing Certificate Authority des ausstellenden Mitgliedstaats kryptografisch signiert wird,

b)

umfasst das Gesichtsbild des Visuminhabers und

c)

kann ausgedruckt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) nationale Einträge im Feld ‚Anmerkungen‘ hinzufügen.

(*1)  Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, Visa für einen längerfristigen Aufenthalt und Aufenthaltstitel (VIS-Verordnung) (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60).“ "

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um technische Spezifikationen für das einheitliche Format digitaler Visa in Bezug auf Folgendes festzulegen:

a)

technische Verfahren und Modalitäten für

i)

die Verschlüsselung der im digitalen Visum enthaltenen Daten und

ii)

das Gesichtsbild;

b)

Spezifikationen für die Erstellung der Druckfassung des digitalen Visums.

(2)   Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten festlegen, dass die technischen Spezifikationen gemäß Absatz 1 vertraulich sind und nicht veröffentlicht werden. In diesem Fall werden die technischen Spezifikationen nur Personen zugänglich gemacht, die von einem Mitgliedstaat oder der Kommission ordnungsgemäß hierzu ermächtigt wurden.

(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten anzuwendenden Prüfverfahren in Verbindung mit der Übergangsbestimmung in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) erlassen.

3.

Artikel 3 wird aufgehoben.

4.

Artikel 4 Absatz 2 wird gestrichen.

5.

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Beginn der Ausstellung von Visa in digitaler Form

(1)   Sobald die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, erlässt die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts einen Beschluss, in dem sie das Datum festlegt, ab dem die Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung digitale Visa auszustellen haben:

a)

Die Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 genannten technischen Spezifikationen wurden erlassen;

b)

Die durch die Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) eingerichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) hat den erfolgreichen Abschluss umfangreicher Tests festgestellt;

c)

eu-LISA hat die technischen und rechtlichen Vorkehrungen für den Beginn der Ausstellung von Visa in digitaler Form validiert und der Kommission übermittelt.

(2)   Der Beschluss der Kommission gemäß Absatz 1 wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. Dezember 2026 und danach bis zum Erlass des Beschlusses gemäß Absatz 1 durch die Kommission jährlich einen Bericht über Durchführung dieser Verordnung vor. Dieser Bericht umfasst ausführliche Informationen über die angefallenen Kosten und Angaben zu sämtlichen Risiken, die sich auf die Gesamtkosten auswirken.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem von der Kommission gemäß Artikel 2 Absatz 1 bestimmten Datum, mit Ausnahme von Artikel 1 Absatz 2, der ab dem 27. Dezember 2023 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 22. November 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)   ABl. C 75 vom 28.2.2023, S. 150.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2023.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(5)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(6)   ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(7)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(8)   ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(9)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(10)   ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(11)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(12)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(13)   ABl. C 277 vom 19.7.2022, S. 7.

(14)  Verordnung (EU) 2018/1726 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA), zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 und des Beschlusses 2007/533/JI des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 99).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erhält folgende Fassung:

„ANHANG

Datenfelder des digitalen Visums

1.   

ausstellender Mitgliedstaat,

2.   

Nachname, Vorname,

3.   

Nachname bei der Geburt,

4.   

Geburtsdatum,

5.   

Geburtsland und -ort,

6.   

Geschlecht,

7.   

Staatsangehörigkeit,

8.   

Staatsangehörigkeit bei der Geburt,

9.   

Art und Nummer des Reisedokuments,

10.   

ausstellende Behörde des Reisedokuments,

11.   

Ausstellungsdatum und Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments,

12.   

Behörde, die das Visums ausgestellt hat, einschließlich ihres Standorts, und Angabe, ob sie das Visum im Namen eines anderen Mitgliedstaats ausgestellt hat,

13.   

Ort und Datum der Entscheidung über die Ausstellung des Visums,

14.   

Art des Visums,

15.   

gegebenenfalls Angabe, dass das Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ausgestellt wurde,

16.   

Nummer des Visums,

17.   

räumliche Gültigkeit des Visums,

18.   

Beginn und Ablaufdatum der Gültigkeitsdauer des Visums,

19.   

Zahl der durch das Visum erlaubten Einreisen in das Gebiet, für das das Visum gültig ist,

20.   

Dauer des durch das Visum erlaubten Aufenthalts,

21.   

gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines unter die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) fallenden Unionsbürgers oder ein Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen ist, der auf der Grundlage eines Abkommens zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem Drittstaat andererseits ein dem Recht von Unionsbürgern gleichwertiges Recht auf Freizügigkeit genießt.

22.   

gegebenenfalls Status der Person mit der Angabe, dass der Drittstaatsangehörige ein Familienangehöriger eines Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs ist, der im Gastland, für das der Visumantrag gestellt wird, ein Begünstigter des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (*2) ist,

23.   

Einträge einzelner Staaten im Feld ‚Anmerkungen‘,

24.   

Bei einem gültigen Visum, das in einem neuen Reisedokument bestätigt wird, zusätzlich:

Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum bestätigt wurde

Behörde, die das Visum bestätigt hat, einschließlich ihres Standorts

Datum und Ort des Beschlusses über die Bestätigung eines gültigen Visums in einem neuen Reisedokument

Daten des neuen Reisedokuments, einschließlich der Nummer, des ausstellenden Staats, der ausstellenden Behörde, des Ausstellungsdatums und des Datums des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des neuen Reisedokuments

Nummer der Bestätigung,

25.   

Bei verlängerten Visa zusätzlich:

Statusinformation, aus der hervorgeht, dass das Visum verlängert wurde

Behörde, die das Visum verlängert hat, einschließlich ihres Standorts

Ort und Datum der Entscheidung

Visumnummer des verlängerten Visums

Beginn und Ablaufdatum der Verlängerungsfrist

verlängerte erlaubte Aufenthaltsdauer

das Gebiet, in das der Visuminhaber einreisen darf, falls das verlängerte Visum eine andere räumliche Gültigkeit als das ursprüngliche Visum hat

Art des verlängerten Visums

26.   

Gesichtsbild des Visuminhabers.


(*1)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77).

(*2)  Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).‘


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2685/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)