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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2674

29.11.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 22. November 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates hinsichtlich der Umstellung des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für die Analyse und Entwicklung des Agrarsektors der Union und der Gemeinsamen Agrarpolitik bedarf es objektiver, aktualisierter und sachdienlicher Informationen über die Leistungsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Betriebe in der Union. Das Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates (3) errichtet.

(2)

In der Folgenabschätzung der Kommission zu den 2018 vorgelegten Legislativvorschlägen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020 wurde festgestellt, dass die Erhebung von Daten auf Betriebsebene ausgebaut werden muss.

(3)

In ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „‚Vom Hof auf den Tisch‘ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem“ kündigte die Kommission ihre Absicht an, das INLB auf ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN“) umzustellen, um Daten über die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe zu erheben. Durch die Umstellung wird dieses umgestellte Informationsnetz in die Lage versetzt, die Entwicklung fakten- und leistungsgestützter Maßnahmen sowie die Analyse der Agrarsektoren in den Mitgliedstaaten und in der Union als Ganzes zu fördern, Fortschritte zu messen und den politischen Entscheidungsträgern eine wertvolle Orientierungshilfe zu bieten. Das FSDN wird zur Analyse der gestärkten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Dimension der GAP, zur Verbesserung der Beratungsdienste für Landwirte und des Vergleichs der Leistungen von Betrieben und zur Transparenz und Fairness der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette beitragen.

(4)

Um die in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Ziele der GAP mit Leben zu erfüllen und sicherzustellen, dass die Union ihren derzeitigen und ihren künftigen Herausforderungen angemessen begegnet, sollten die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der Union, nämlich die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension gemäß insbesondere den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), abgedeckt werden. Im Einklang mit Artikel 11 AEUV sind Daten zum Umweltschutz in das FSDN einzubeziehen, um so zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der Union beizutragen. Darüber hinaus sollte der Rahmen der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen für die Nachhaltigkeit von Betrieben mit Blick auf drei Hauptaspekte — Wirtschaft, Ökologie und Soziales — berücksichtigt werden, um die Verbindung zur Verwirklichung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu stärken.

(5)

Die oben genannten Ziele können nur durch ein unionsweites Netz zur Erhebung von Daten zur Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe, nämlich das FSDN, erreicht werden, das sich auf bereits bestehende Datenerheber in den einzelnen Mitgliedstaaten stützt und denen die Beteiligten Vertrauen entgegenbringen.

(6)

Derzeit werden in erster Linie Daten zur Bewertung wirtschaftlicher Aspekte von Betrieben erhoben. Es ist jedoch erforderlich, die allgemeine Nachhaltigkeit der Betriebe zu bewerten, auch auf der Grundlage von Umweltdaten zu Boden, Luft, Wasser und biologischer Vielfalt sowie Daten über die soziale Dimension der Landwirtschaft, wobei besonderes Augenmerk auf die Lage der Frauen und jungen Menschen, die als Landwirte und Landarbeiter tätig sind, gerichtet werden sollte. Es ist angebracht, in einem Anhang zu der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 die wichtigsten Kategorien der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Daten sowie innerhalb dieser Kategorien die entsprechenden Themen der erhobenen Daten festzulegen, die erhoben und im FSDN zusammengestellt werden können. Diese Themen der erhobenen Daten sollten mit den Erfordernissen der GAP im Zusammenhang stehen und für die Bewertung der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und der Betriebe der Union relevant sein. Um künftigen Nachhaltigkeitsherausforderungen gerecht werden zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung dieses Anhangs zu erlassen, einschließlich durch die Änderung von Themen und dem Hinzufügen von neuen Themen, wobei sie der Relevanz der zu erhebenden und zusammenzustellenden Daten und dem Verwaltungsaufwand für die nationalen Behörden und die Betriebe Rechnung tragen sollte. Außerdem sollte die Kommission, wenn sie neue Themen hinzufügt, einen Mindestzeitraum von mindestens einem Jahr bis zur Anwendung des jeweiligen Durchführungsrechtsakts zu den Variablen vorsehen, um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Datenerhebung zu geben. Zudem sollte die Kommission in den ersten drei Jahren nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung keine neuen Themen hinzufügen.

(7)

Damit die soziale Dimension von Nachhaltigkeit beschrieben werden kann, müssen bestimmte Arten personenbezogener Daten der in der Landwirtschaft tätigen Personen zusammengestellt werden. Diese Informationen sollten die Analyse der Themen in Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben g und h der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten spezifischen Ziele der GAP untermauern. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sollte auf die Datenkategorien beschränkt sein, die unbedingt erforderlich sind, um die Ziele der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), insbesondere Artikel 9 Absatz 1, und der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), insbesondere Artikel 10 Absatz 1, zu verwirklichen.

(8)

Die Kommission sollte die Ergebnisse der Analysen zum Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union veröffentlichen, damit diese Ergebnisse insbesondere für Vergleichszwecke genutzt werden können. Beratungsdienste für Buchführungsbetriebe auf der Grundlage von FSDN-Daten können wertvoll sein und einen bedeutenden Anreiz für die Teilnahme am FSDN bieten, sofern die Beratung auf relevanten, möglichst aktuellen Daten beruht und dabei wissenschaftlich fundierte Entwicklungen sowie die neuesten Erkenntnisse über bewährte Verfahren berücksichtigt werden. Die Verbreitung aggregierter FSDN-Daten zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegenden Verordnung geänderten Fassung festgelegten ökologischen Themen unter den darin festgelegten Bedingungen sollte dem Zweck der aktiven und systematischen Verbreitung von Umweltinformationen in der Öffentlichkeit dienen, wie in der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gefordert.

(9)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ermöglichen es den Mitgliedstaaten, andere Quellen für statistische Erhebungen heranzuziehen. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) befasst sich mit der Verwendung von INLB-Daten. Auf der Grundlage dieser Optionen und zum Zweck der Weiterverwendung von Daten und der Effizienzgewinnung ist es hilfreich, den Mitgliedstaaten zu gestatten, FSDN-Daten für statistische Zwecke zu nutzen.

(10)

Um Daten für das FSDN zu erheben, dessen Anwendungsbereich größer als das INLB ist, sollten die derzeitigen Begriffsbestimmungen angepasst werden. Insbesondere sollte die Begriffsbestimmung „Landwirt“ dahin gehend überarbeitet werden, dass er die für den Betrieb rechtlich verantwortliche Person bezeichnet, und die Begriffsbestimmung „Betrieb“ sollte besser auf analytische Zwecke abgestimmt werden, um zu gewährleisten, dass sie mit ähnlichen, für statistische Zwecke verwendete Begriffsbestimmungen in Einklang steht. Die Begriffsbestimmung „Daten zu einzelnen Betrieben“ sollte dem Konzept Rechnung tragen, dass die Daten sowohl natürlicher als auch juristischer Personen geschützt werden sollten, sofern es anhand dieser Daten möglich ist, diese Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. Die Begriffsbestimmung „aggregierte Daten“ sollte eindeutig auf die Daten mehrerer Betriebe verweisen, da es sich hier um das wichtigste Merkmal der Aggregation handelt.

(11)

Die Mitgliedstaaten oder die zuständigen nationalen Behörden sollten sich darum bemühen, die Methoden der Datenerhebung so weit wie möglich zu modernisieren. Darüber hinaus sollten harmonisierte Daten erhoben werden, und die erneute Erhebung von etwa im Rahmen von Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung oder im Rahmen der GAP bereits erhobenen Daten sollte vermieden werden. Um den Verwaltungsaufwand für Landwirte und Datenerheber zu verringern, um doppelte Datenanfragen und eine doppelte Datenerhebung zu vermeiden und um den FSDN-Datensatz zu erweitern, sollte nach dem Grundsatz verfahren werden, das Daten einmal erhoben und mehrfach verwendet werden. Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) ist bei der Anwendung dieses Grundsatzes zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollte die Nutzung digitaler Lösungen, einschließlich der Weiterverwendung von Daten und des Datenaustauschs mit anderen Quellen, gefördert und stets als vorrangige Lösung angesehen werden, wenn dies einer breiten Beteiligung der Landwirte und der Genauigkeit der erhobenen Daten förderlich ist. Zu diesem Zweck sollte die Entwicklung oder Optimierung verfügbarer digitaler Werkzeuge für die Datenerhebung geprüft werden. Eine mögliche Erweiterung des Datenerhebungssystems sollte vorgesehen werden, wenn es ausschließlich auf landwirtschaftlichen Buchstellen beruht, damit ökologische und soziale Variablen erfasst werden können.

(12)

Um die Effizienz bei der Erstellung der Betriebsbögen zu steigern und den Aufwand für die Buchführungsbetriebe zu verringern, sollten Verbindungsstellen die Möglichkeit haben, zeitnah und unentgeltlich nationale Datenquellen heranzuziehen, die für relevante Daten zur Erstellung der Betriebsbögen im Sinne und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung verwendet werden können. Die Verwendung dieser Datenquellen ist für die Erfüllung der den Verbindungsstellen übertragenen Aufgaben erforderlich. Für diese Zwecke sollten Modalitäten für den Zugang zu diesen Datenquellen und für die Verwendung anderer Methoden der Datenzusammenstellung oder innovativer Konzepte einschließlich der Einrichtung von Mechanismen für die Zusammenarbeit der mit den Daten befassten Stellen in dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt werden. In dieser Verordnung sollte ein Verzeichnis der auf nationaler Ebene verfügbaren relevanten Datenquellen erstellt werden, die die Verbindungsstellen für die Erstellung der Betriebsbögen nutzen können. Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis aktuell und relevant bleibt, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV in Bezug auf die Änderung dieses Verzeichnisses übertragen werden. Insbesondere sollten Datensätze aus den mit der Verordnung (EU) 2018/1091 eingerichteten integrierten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und aus den mit der Verordnung (EU) 2022/2379 eingerichteten Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung in das Verzeichnis aufgenommen werden, wenn die Weitergabe von Daten aus diesen Datenquellen gesetzlich möglich ist.

(13)

Zusätzlich zu den in den Betriebsbögen der Buchführungsbetriebe enthaltenen Daten sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Möglichkeit einräumen, die Kapazität zur Analyse von Nachhaltigkeitsaspekten auszuweiten, indem die Daten in den Betriebsbögen durch Inhalte aus den Daten für die Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne ergänzt werden, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der Verordnung (EU) 2021/2115 erlassenen Durchführungsrechtsakt oder aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) gewonnen wurden, wobei eine Erhöhung des Verwaltungsaufwands für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe vermieden werden sollte. Da sich die Konzepte und Methoden für die Erhebung und Zusammenstellung von Daten zwischen dem FSDN und anderen Datensätzen unterscheiden können — beispielsweise mit Blick auf Definitionen und Bezugszeiträume —, ist es möglicherweise erforderlich, bei der Analyse der Daten Kohärenzprobleme zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten als Verpflichtung verstanden werden, die in diesen Datensätzen enthaltenen Daten zwar bereitzustellen, aber keine vollständige Kohärenz mit dem FSDN zu gewährleisten. Um das Verzeichnis der Datensätze stets so aktuell wie möglich zu halten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung dieses Verzeichnisses von Datensätzen und zur Aufnahme neuer sachdienlicher und relevanter Datensätze zu erlassen, die für eine Verknüpfung auf Unionsebene geeignet sind, wobei sie der Relevanz der zu erhebenden und zusammenzustellenden Daten und dem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe Rechnung tragen und eine hinreichende Begründung hinzufügen sollte.

(14)

Ein Beispiel für die Daten für die Überwachung und Evaluierung sind aufgeschlüsselte Daten zu GAP-Interventionen. Daten im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem umfassen beispielsweise den Umfang landwirtschaftlicher Flächen, Nutzpflanzen, Landschaftselemente und die Bewirtschaftung von Land nach ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren umfassen. Die Identifizierung von Betrieben in den Daten für die Überwachung und Evaluierung und im integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem erfolgt auf nationaler Ebene durch die Behörden der Mitgliedstaaten mithilfe spezieller Kennungen. Die nationalen Behörden können diese Daten anhand dieser Kennungen mit einzelnen Betrieben verknüpfen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, ob sie der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder die in den Datensätzen enthaltenen relevanten Daten zum Buchführungsbetrieb übermitteln. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten die relevanten Daten zu übermitteln, so sollten diese Daten die FSDN-Nummer umfassen, damit der relevante Inhalt auf Unionsebene mit den Betriebsbögen zusammengefasst werden kann. Die Art und Weise, wie diese Informationen auf Ebene der einzelnen Betriebe verknüpft werden, sollte auch im Hinblick auf den Datenschutz festgelegt werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Verwendung von Daten aus diesen Datensätzen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, und zwar hinsichtlich der Auflistung der aus diesen Datensätzen zu extrahierenden Daten und hinsichtlich der Festlegung detaillierter Vorschriften über technische Spezifikationen und Fristen für die Übermittlung von Daten. Diese Daten sollten mit dem Zweck sowie mit einem oder mehreren Themen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung verknüpft werden.

(15)

In Bezug auf den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 festgelegten Erfassungsbereich werden die wichtigsten Kriterien für die Repräsentativität der Buchführungsdaten und die Auswahlkriterien für Erhebungen beibehalten, während weitere Informationen zu den anderen Nachhaltigkeitsaspekten hinzugefügt werden, wobei zu bedenken ist, dass die daraus resultierende Erhebung möglicherweise für die ökologischen oder sozialen Variablen nicht repräsentativ ist.

(16)

Das FSDN sollte sich auf eine freiwillige Teilnahme stützen. In Anbetracht der Tatsache, dass in manchen Mitgliedstaaten Probleme bezüglich der Teilnahme von Betrieben am FSDN auftreten, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, einzelstaatliche Vorschriften zu erlassen, um dieses Problem zu lösen, ohne Sanktionen gegen die Landwirte zu verhängen. Die Mitgliedstaaten sollten Landwirte darin bestärken, am FSDN teilzunehmen, indem sie auf Anreize zurückgreifen, die sie in einem spezifischen Plan festlegen sollten. Diese Anreize könnten unter anderem die Form von finanziellen Beiträgen, Feedback zur Leistung des Betriebs oder Beratung auf der Grundlage von FSDN-Informationen annehmen.

(17)

Die Umstellung vom INLB auf das FSDN sollte den Vergleich von Daten des Buchführungsbetriebs mit aggregierten Daten ermöglichen, wenn die Daten mehrere Buchführungsbetriebe repräsentieren und in Form regionaler, nationaler, unionsweiter oder branchenbezogener Durchschnittswerte vorliegen. Was die Buchführungsdaten betrifft, bildet die Buchführung der Betriebe die wichtigste Quelle für jede Bewertung ihrer Einkommenslage und für die Untersuchung ihrer betriebswirtschaftlichen Verhältnisse. Die regionalen, nationalen, unionsweiten oder branchenbezogenen Durchschnittswerte sollten auch auf Ebene der Mitgliedstaaten bereitgestellt werden, um das Wissen über die Lage der Landwirtschaft zu verbessern. Die erhobenen Daten sollten auch dazu verwendet werden können, Landwirten bessere maßgeschneiderte Beratungsdienste anzubieten und Feedback zu geben, wie sie die Bewirtschaftung der Betriebe erleichtern und deren Nachhaltigkeit verbessern können.

(18)

Die FSDN-Daten sollten sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit und die direkt mit den Betrieben verbundene sonstige Erwerbstätigkeit beziehen, damit alle relevanten Aspekte der Tätigkeiten von Betrieben erfasst werden können. Auch Tätigkeiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe sollten als notwendiger Indikator für die generelle Lebensfähigkeit und Nachhaltigkeit des Betriebs berücksichtigt werden. In diesem Fall sollte die Granularität der zusammengestellten Daten streng auf das für die Analyse der Bedeutung der Tätigkeiten außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe im Vergleich zu landwirtschaftlichen Tätigkeiten erforderliche Maß begrenzt werden. Bei der Aufstellung der Betriebsbögen sollten keine Daten zu privaten Vermögenswerten berücksichtigt werden.

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Erstellung der Betriebsbögen und insbesondere der Vergleichbarkeit der Daten in den Betriebsbögen sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Festlegung der Variablen, für die Daten zusammengestellt werden sollten, das Berichtsjahr, die Form und das Layout der Betriebsbögen und zur Festlegung der Vorschriften für die Übermittlung der Daten an die Kommission übertragen werden. Bei der Festlegung dieser Variablen sollte sich die Kommission darum bemühen, bestehende Datenquellen zu verwenden, und auf der Grundlage von Beiträgen der Mitgliedstaaten zu etwaigen Datenquellen und Methoden die Praxistauglichkeit der Variablen analysieren, um den Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe zu begrenzen. Es sollte zwar nach Möglichkeit sichergestellt werden, dass die erhobenen Daten vergleichbar und für Analysezwecke nützlich sind, damit ein vollständiger und einheitlicher unionsweiter Datensatz erlangt wird, es sollten jedoch besondere Umstände der Mitgliedstaaten einbezogen werden, weshalb konkrete und begründete Ausnahmen möglich sein sollten.

(20)

Das von der Kommission eingerichtete bestehende elektronische System sollte auch künftig für die Übermittlung und Überprüfung von Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und für die Analyse von Daten sowohl auf Ebene der einzelnen Betriebe als auch auf aggregierter Ebene verwendet werden können. Dieses elektronische Datensystem sollte angepasst werden, damit die Kommission oder die Mitgliedstaaten Daten auf der Ebene einzelner Betriebe aus dem FSDN und aus anderen Datensätzen, wie z. B. Daten für die Überwachung und Evaluierung und das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, kombinieren können. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Anwendung dieses elektronischen Datensystems sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die detaillierten Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten innerhalb der Kommission übertragen werden.

(21)

Um den Grad der Bereitschaft von Landwirten zur Teilnahme an der Datenerhebung zu steigern und Daten zu einzelnen Betrieben vor unbefugter oder ungeeigneter Nutzung zu schützen, sollte klargestellt werden, dass Daten zu einzelnen Betrieben ausschließlich für analytische Zwecke im Zusammenhang mit den Zielen der GAP und der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft der Union sowie — sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen — für statistische Zwecke verwendet werden sollten. Eine andere Verwendung der Daten zu einzelnen Betrieben durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission, insbesondere für Kontrollen im Sinne der Verordnung (EU) 2021/2116 oder für Besteuerungszwecke, sollte untersagt werden.

(22)

Werden von der Kommission oder von den Verbindungsstellen FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen weitergegeben, ist es von größter Bedeutung, den Datenschutz sicherzustellen und den Landwirten — sowohl natürlichen als auch juristischen Personen — die Gewähr zu geben, dass die Daten zu ihrem Betrieb und alle anderen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erhaltenen individuellen Angaben anonymisiert werden, damit der einzelne Betrieb nicht identifiziert werden kann. Daher sollte festgelegt werden, dass FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen veröffentlicht werden dürfen, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind. Mit Blick auf Daten aus anderen Datensätzen sollte zusätzlich klargestellt werden, dass eine Veröffentlichung in aggregierter und anonymisierter Form ausschließlich für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung erfolgt und die Vorschriften über diese Datensätze in den einschlägigen spezifischen Rechtsvorschriften der Union nicht berührt.

(23)

Im Interesse des wissenschaftlichen Fortschritts in der Landwirtschaft in der Union sollte es möglich sein, zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten zu gewähren, sodass ein Beitrag zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, geleistet werden kann. Um das für diese Daten erforderliche hohe Maß an Schutz sicherzustellen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 AEUV die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten zur Festlegung der Vorschriften und Bedingungen für diesen Zugang auf Unionsebene übertragen werden. Die Kommission sollte vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten einholen.

(24)

Die Datenverwaltung mit Blick auf den Schutz von Daten zu einzelnen Betrieben sollte von der Kommission und den Mitgliedstaaten im Wege geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen geregelt werden, sodass sichergestellt ist, dass die Daten ausschließlich für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 verwendet werden. Für die Auswahl technischer und organisatorischer Maßnahmen für den Datenschutz und für die Evaluierung und Dokumentation dieser Maßnahmen sollten Verfahren verwendet werden, die den Verfahren entsprechen, die die Einhaltung von Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2018/1725 sicherstellen, und die mit diesen Verfahren vereinbar sind. Zusätzlich sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es Personen, die am FSDN teilnehmen, untersagen, Daten zu einzelnen Betrieben offenzulegen. Was personenbezogene Daten anbelangt, sollte der gesamte Umfang des Schutzes, einschließlich der Rechte und Pflichten der betroffenen Personen und der Auftragsverarbeiter, mit den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 im Einklang stehen.

(25)

Gemäß den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie sie für die Zwecke, für die sie erhoben wurden, benötigt werden. Der Rückgriff auf FSDN-Daten und auf die darin enthaltenen personenbezogenen Daten sollte die Möglichkeit umfassen, auf der Grundlage von Indikatoren langfristige Trends wie etwa zum Nährstoffmanagement oder zu den Emissionen zu analysieren, bei denen die Entwicklung über einen langen Zeitraum beobachtet werden muss, um mit natürlichen Phänomenen Schritt zu halten. Deshalb sollten regelmäßig Analysen insbesondere zu Umweltinformationen vorgenommen werden. Weitere Aspekte, bei denen der Rückgriff auf langfristige Analysen erforderlich ist, umfassen die Landnutzung und die Bodenpreise, die Auskunft über strukturelle Veränderungen in der Landwirtschaft geben. Es sollte außerdem möglich sein, solche langfristigen Analysen auf der Grundlage des Austauschs von Daten zwischen verschiedenen Datensätzen, der auf einzelnen Verknüpfungen beruht, zu erstellen. Der Austausch von Daten sollte unter Berücksichtigung der etwaigen künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft der Union die Verfügbarkeit von Informationen verbessern. Solche Herausforderungen können derzeit nicht vorhergesehen werden, und zwar insbesondere mit Blick auf den künftigen Bedarf an retrospektiven Studien, der nicht mit hinreichender Sicherheit bestimmt werden kann. Daher sollte keine Frist für die Datennutzung festgelegt werden, sondern die Daten sollten so lange, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind, gespeichert werden.

(26)

Die Zusammenstellung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sollte mit Blick auf die jeweiligen Zwecke gerechtfertigt und verhältnismäßig sein, wobei unter anderem der Grundsatz der Datensparsamkeit zur Anwendung kommen sollte. Bei den meisten Landwirten in der Union handelt es sich um natürliche Personen. Aus Angaben aus den integrierten Statistiken der Union zu landwirtschaftlichen Betrieben geht hervor, dass im Jahr 2020 96 % der Betriebe insgesamt natürlichen Personen gehörten. Deshalb müssen die im Wege des FSDN erhobenen Daten die natürlichen Personen abdecken, damit die Ergebnisse der Datenanalyse für die tatsächlichen Verhältnisse in der Landwirtschaft repräsentativ sind.

(27)

Für die Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten auf Unionsebene sollten die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Management und der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegt werden. Die Datenverarbeitungsaufgaben auf Unionsebene sollten ab der Übermittlung dieser Daten an die Kommission im Wege der Betriebsbögen für diese Daten gelten. Die Mitgliedstaaten sollten das Management personenbezogener Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich einschließlich der Datenschutzaufgaben im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 regeln, wobei sie insbesondere der Tatsache Rechnung tragen sollten, dass Daten für mehrere Zwecke erhoben werden können, darunter möglicherweise auch die Verwendung in Betriebsbögen.

(28)

Angesichts des erweiterten Anwendungsbereichs des FSDN im Vergleich zum INLB ist es erforderlich, die Vorschriften für seinen Haushalt anzupassen. In der Verordnung (EU) 2021/2116 ist festgelegt, dass Aufbau und Pflege von Informationsnetzen landwirtschaftlicher Buchführungen, wobei es sich um Ausgaben in direkter Mittelverwaltung handelt, aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden. Es sollte auch künftig ein Betrag aus dem EGFL an die Mitgliedstaaten entrichtet werden können, und zwar für die Übermittlung — innerhalb der vorgegebenen Frist — ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen, wobei dieser Betrag im Verhältnis dazu stehen könnte, inwieweit diese Betriebsbögen die relevanten Datenthemen abdecken. Außerdem sollte der EGFL finanziell zur Umsetzung der Systeme der Mitgliedstaaten beitragen, damit sie an den neuen Anwendungsbereich und die neue Verwaltung des FSDN angepasst werden. Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung einer solchen Finanzierung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden in Bezug auf die Festlegung des Verfahrens für die aus dem Unionshaushalt an die Mitgliedstaaten zu entrichtenden Beträge und Beiträge, einschließlich der Kriterien für die Zuweisung von Finanzbeiträgen.

(29)

Beim Erlass delegierter Rechtsakte nach der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (14) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(30)

Der Name des Ausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen sollte geändert werden, um den Änderungen an der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 gemäß der vorliegenden Verordnung Rechnung zu tragen.

(31)

Die der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung übertragenen Durchführungsbefugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) ausgeübt werden.

(32)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung des FSDN, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der vorliegenden Verordnung auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 11. August 2022 eine Stellungnahme (16) abgegeben.

(34)

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe “.

2.

Die Überschrift von Kapitel I erhält folgende Fassung:

„BILDUNG EINES DATENNETZES FÜR DIE NACHHALTIGKEIT LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE“.

3.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

(1)   Für die Erfordernisse der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einschließlich der Evaluierung ihrer Auswirkungen auf den Agrarsektor wird ein Datennetz für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe (im Folgenden „FSDN“) eingerichtet, um auf Betriebsebene Daten zur Nachhaltigkeit zu erheben und zu analysieren, die die wirtschaftliche, die ökologische und die soziale Dimension umfassen (im Folgenden „FSDN-Daten“). Die FSDN-Daten können zur Bewertung zusätzlicher Aspekte der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union und zur Bewältigung der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft in der Union konfrontiert ist, beitragen.

(2)   Die FSDN-Daten decken die in Anhang -I genannten Themen ab. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs -I zu erlassen, um diese Themen zu ändern oder neue Themen hinzuzufügen. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen,

b)

sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit und die Verhältnismäßigkeit einer solchen Änderung einschließlich der Verfügbarkeit und der Qualität geeigneter Datenquellen, insbesondere einschlägiger Verwaltungsdatenquellen, und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung,

c)

sie stellt sicher, dass Themen, die neu hinzugefügt werden, mit den Zielen der GAP im Zusammenhang stehen,

d)

sie fügt bis zum 20. Dezember 2028 keine neuen Themen hinzu,

e)

wenn sie neue Themen hinzufügt, erlässt sie die delegierten Rechtsakte mindestens ein Jahr vor dem Geltungsbeginn des entsprechenden Durchführungsrechtsakts gemäß Artikel 8 Absatz 4.

(3)   FSDN-Daten und Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a werden genutzt, um den Stand der Nachhaltigkeit der Landwirtschaft in der Union zu analysieren, und zwar auch in einem Format, das Vergleiche ermöglicht. Die Kommission macht die Ergebnisse dieser Analysen in Form aggregierter und anonymisierter FSDN-Daten öffentlich zugänglich. Diese Daten können dazu verwendet werden, Landwirten Vergleichsdaten oder Beratungsdienste bereitzustellen, um ihnen das Management der Betriebe zu erleichtern und deren Nachhaltigkeit zu verbessern. Die Veröffentlichung der Ergebnisse und die Verwendung von Daten für Vergleichs- oder Beratungszwecke erfolgen im Einklang mit Artikel 16.

(4)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, FSDN-Daten als eine Datenquelle gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1), gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) oder gemäß anderer auf der Grundlage von Artikel 338 Absatz 1 AEUV erlassener Rechtsakte zu verwenden.

(*1)  Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1)."

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).“ "

4.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Landwirt“ eine natürliche oder juristische Person, deren Betrieb sich in der Union befindet;

2.

„Betrieb“ eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung, die wirtschaftliche Tätigkeiten in der Landwirtschaft ausführt, und zwar im Sinne der allgemeinen Verwendung dieses Begriffs im Rahmen der Agrarerhebungen und -zählungen der Union;

3.

„Betriebsklasse“ eine Gruppe von Betrieben, die derselben Klasse betriebswirtschaftlicher Ausrichtung und wirtschaftlicher Betriebsgröße angehören, wie sie in dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe gemäß Artikel 5b definiert sind;

4.

„Buchführungsbetrieb“ jeden Betrieb, für den für die Zwecke des FSDN ein Betriebsbogen erstellt wird;

5.

„Betriebsbogen“ das entweder zu erstellende oder bereits erstellte Formular mit Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der in Artikel 4a Absatz 1 genannten Verknüpfungen und Daten;

6.

„Gebiet des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ oder „FSDN-Gebiet“ das Gebiet eines Mitgliedstaats oder ein Teil eines solchen Gebiets, das zum Zweck der Auswahl der Buchführungsbetriebe abgegrenzt ist; in Anhang I ist ein Verzeichnis dieser FSDN-Gebiete aufgeführt;

7.

„Datenerheber“ eine Verbindungsstelle oder eine von der Verbindungsstelle mit der Erhebung von FSDN-Daten beauftragte Stelle;

8.

„Standardoutput“ den standardisierten Wert der Bruttoerzeugung;

9.

„personenbezogene Daten“ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) und Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5);

10.

„Daten zu einzelnen Betrieben“ Daten zu einem Buchführungsbetrieb, anhand derer der Betrieb oder der Landwirt entweder direkt oder indirekt identifiziert werden kann und bei denen es sich um personenbezogene Daten oder um Daten zu juristischen Personen handeln kann;

11.

„anonymisierte Daten“ Daten, aus denen die Identität natürlicher oder juristischer Personen weder direkt noch indirekt erkennbar ist;

12.

„pseudonymisierte Daten“ Daten zu einzelnen Betrieben, die ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer konkreten natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die Daten zu einzelnen Betrieben nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden;

13.

„aggregierte Daten“ das Ergebnis der Kombinationen oder Berechnungen auf der Grundlage von Daten zu mehreren Buchführungsbetrieben.

(*4)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1)."

(*5)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).“ "

5.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Um sicherzustellen, dass das Verzeichnis der FSDN-Gebiete auf Antrag eines Mitgliedstaats aktualisiert werden kann, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs I hinsichtlich des nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselten Verzeichnisses der FSDN-Gebiete zu erlassen.“

6.

Die Überschrift von Kapitel II erhält folgende Fassung:

„DATEN FÜR DIE ERSTELLUNG VON BETRIEBSBÖGEN UND DATENVERKNÜPFUNG“.

7.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Betriebsbögen werden im Wege von Erhebungen erstellt, für die die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Daten aus den in Absatz 2 genannten Datenquellen sowie weitere relevante Datenquellen, Methoden der Datenzusammenstellung oder innovative Konzepte für die Weitergabe und Zusammenstellung von Daten nutzen können.

(2)   Die Verbindungsstellen sind berechtigt, auf folgende Datenquellen zuzugreifen und sie unentgeltlich zu verwenden:

a)

das mit der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) geschaffene integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem;

b)

das mit der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) geschaffene System zur Identifizierung und Registrierung von gehaltenen Landtieren;

c)

die gemäß Artikel 145 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8) eingerichtete Weinbaukartei;

d)

die gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (*9) eingerichteten Verzeichnisse über den ökologischen/biologischen Landbau;

e)

die Daten der Mitgliedstaaten für die Durchführung der Überwachung und Evaluierung der GAP-Strategiepläne, die gemäß dem auf der Grundlage von Artikel 133 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) erlassenen Durchführungsrechtsakt erlangt wurden;

f)

gegebenenfalls für die Festlegung der Aktionsprogramme durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (*11) erhobenen Aufzeichnungen auf Betriebsebene;

g)

etwaige andere relevante Datenquellen, auf die die Behörden der Mitgliedstaaten zugreifen können.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbindungsstellen berechtigt sind, auf die in Absatz 2 genannten Datenquellen zuzugreifen und sie zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können zu diesem Zweck die erforderlichen Mechanismen für die Zusammenarbeit einrichten, die den wirksamen Zugriff auf und die Verwendung dieser Datenquellen erleichtern. Das Recht auf Zugriff und Verwendung wird auch dann gewährt, wenn die Verbindungsstelle Aufgaben an natürliche oder juristische Personen delegiert, damit diese die Aufgaben im Namen der Verbindungsstelle erfüllen.

(4)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zur Änderung von Absatz 2 des vorliegenden Artikels zu erlassen, mit denen sie durch Unionsrecht eingerichtete und geeignete neue Datenquellen hinzufügt.

(*6)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187)."

(*7)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1)."

(*8)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)."

(*9)  Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1)."

(*10)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1)."

(*11)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).“ "

8.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Zusätzlich zum Betriebsbogen legen die Mitgliedstaaten in den folgenden Datensätzen die Verknüpfungen zwischen dem Buchführungsbetrieb und den diesem Betrieb zugehörigen Kennungen fest:

a)

Daten für die Überwachung und Evaluierung;

b)

Daten aus dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission entweder diese Verknüpfungen oder direkt die in den Datensätzen gemäß Unterabsatz 1 enthaltenen Daten zum Buchführungsbetrieb, mit Ausnahme der Kennungen. Die Mitgliedstaaten, die die Daten direkt übermitteln, geben die FSDN-Nummer des Buchführungsbetriebs an.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen sie das Verzeichnis der Datensätze gemäß Absatz 1 dieses Artikels ändert und neue geeignete und relevante Datensätze hinzufügt. Bei der Ausübung ihrer Befugnis zum Erlass dieser delegierten Rechtsakte geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie stellt sicher, dass die delegierten Rechtsakte hinreichend begründet sind und keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe verursachen;

b)

sie analysiert die Relevanz, die Praxistauglichkeit, die Verhältnismäßigkeit und die Qualität dieser Datensätze und trägt den Ergebnissen dieser Analysen gebührend Rechnung.

(3)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie die aus den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Datensätzen zu extrahierenden Daten auflistet und in denen sie detaillierte Vorschriften über die technischen Spezifikationen und die Fristen für die Übermittlung dieser Daten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission festlegt. Diese Daten werden mit dem Zweck dieser Verordnung gemäß Artikel 1 und mit einem oder mehreren Themen gemäß Anhang -I verknüpft. Beim Erlass dieser Durchführungsrechtsakte trägt die Kommission der Relevanz dieser Daten und der Machbarkeit der Datenextraktion gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels Rechnung. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(4)   Die Kommission erstellt technische Leitlinien zu der Methode für die Extraktion der einschlägigen Daten und stellt sie den Mitgliedstaaten zur Verfügung.“

9.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

(1)   Der Erfassungsbereich umfasst Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe, die einem bestimmten Schwellenwert entspricht oder diesen überschreitet, der einer der Untergrenzen der wirtschaftlichen Betriebsgrößenklassen des in Artikel 5b genannten Unionsklassifizierungssystems der Betriebe entspricht.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts zu ergänzen. Mit diesen Vorschriften wird sichergestellt, dass Betriebe mit geringerer wirtschaftlicher Größe in den Plänen für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5a erstellen, angemessen vertreten sind.

Die Kommission erlässt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Beiträge Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Schwellenwerts. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2)   Buchführungsbetriebe sind Betriebe,

a)

die in den Erfassungsbereich gemäß Absatz 1 fallen;

b)

die insgesamt und auf Ebene jedes FSDN-Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen, um die Teilnahme an Erhebungen zu fördern.

In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten auch Vorschriften für den Fall erlassen, dass die Zahl der im Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe festgelegten Buchführungsbetriebe voraussichtlich nicht erreicht wird. Diese Vorschriften sehen jedoch keine Sanktionen für Landwirte vor.“

10.

Artikel 5a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe, der eine repräsentative Stichprobe aus dem Erfassungsbereich gewährleistet.“

ii)

Unterabsatz 2 Gedankenstrich 2 erhält folgende Fassung:

„—

nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe dargestellt werden und“;

b)

die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Die Kommission erlässt gemäß den nach Absatz 1 angenommenen Vorschriften und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Zahl der Buchführungsbetriebe je Mitgliedstaat und je FSDN-Gebiet. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die Zahl der Buchführungsbetriebe je FSDN-Gebiet darf 20 % niedriger oder höher als die Zahl sein, die in den nach Absatz 2 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten festgelegt ist, sofern die Gesamtzahl der Buchführungsbetriebe des betreffenden Mitgliedstaats eingehalten wird.“

11.

Artikel 5b Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Betriebe werden nach dem Unionsklassifizierungssystem der Betriebe einheitlich klassifiziert.

Das Klassifizierungssystem der Betriebe dient insbesondere zur Darstellung von Daten — aufgeschlüsselt nach Klassen der betriebswirtschaftlichen Ausrichtung und der wirtschaftlichen Betriebsgröße —, die im Rahmen der Unionserhebungen über die Struktur der Betriebe sowie im Rahmen des FSDN erhoben werden.“

12.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat bildet einen nationalen Ausschuss des FSDN (im Folgenden „nationaler Ausschuss“).“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(4)   Mitgliedstaaten mit mehreren FSDN-Gebieten können für jedes ihrer FSDN-Gebiete einen Gebietsausschuss für den FSDN bilden (im Folgenden „Gebietsausschuss“).“

13.

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Verbindungsstelle, deren Aufgabe es ist,

a)

den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse und die Datenerheber über die geltenden Rechtsvorschriften zu unterrichten und für deren ordnungsgemäße Durchführung Sorge zu tragen,

b)

den Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe zu erstellen, dem nationalen Ausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten und anschließend an die Kommission weiterzuleiten,

c)

folgende Unterlagen zu erstellen:

i)

die Liste der Buchführungsbetriebe,

ii)

gegebenenfalls die Liste der Datenerheber, die in der Lage sind, den Betriebsbogen auszufüllen,

d)

die Betriebsbögen zu erstellen,

e)

zu überprüfen, ob die Betriebsbögen ordnungsgemäß ausgefüllt sind, und bei Bedarf festgestellte Fehler oder Ungenauigkeiten zu beheben,

f)

die ordnungsgemäß ausgefüllten Betriebsbögen innerhalb der festgesetzten Frist im vorgeschriebenen Format an die Kommission weiterzuleiten,

g)

die in Artikel 4a Absatz 1 genannten Verknüpfungen oder Daten zu übermitteln,

h)

die in Artikel 17 geregelten Auskunftsersuchen dem nationalen Ausschuss, den Gebietsausschüssen und den Datenerhebern zu übermitteln und der Kommission die entsprechenden Antworten weiterzuleiten,

i)

den Buchführungsbetrieben die Möglichkeit einzuräumen, ihre Ergebnisse baldmöglichst, in jedem Fall jedoch spätestens vier Monate nachdem die Kommission bestätigt hat, dass der Betriebsbogen ordnungsgemäß ausgefüllt ist, entweder bei der Verbindungsstelle oder bei einer von dieser benannten Stelle einzuholen; diese Ergebnisse umfassen nach Möglichkeit Vergleichsangaben, wobei diese Ergebnisse mit regionalen, nationalen, unionsweiten oder branchenbezogenen Durchschnittswerten verglichen werden,

j)

einen Plan zu erstellen, um die Landwirte zur Teilnahme am FSDN zu bewegen, und diesen Plan gemeinsam mit dem Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe der Kommission zu übermitteln,

k)

die erlangten Ergebnisse entweder selbst oder über eine von ihr benannte Stelle in Form aggregierter und anonymisierter Daten auf regionaler, nationaler, unionsweiter oder branchenbezogener Ebene zur Verfügung zu stellen.“

14.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Für jeden Buchführungsbetrieb wird ein eigener Betriebsbogen ausgefüllt, und jeder Buchführungsbetrieb kann im FSDN anhand einer einmal vergebenen nationalen FSDN-Nummer identifiziert werden.

(2)   Der ordnungsgemäß ausgefüllte Betriebsbogen enthält die Daten, die es ermöglichen,

a)

den Buchführungsbetrieb durch die wesentlichen Merkmale seiner Produktionsfaktoren darzustellen;

b)

die verschiedenen Einkommensarten des Betriebs darzustellen;

c)

die wirtschaftliche, ökologische und soziale Lage des Betriebs darzustellen;

d)

die Angaben im Wege geeigneter Instrumente wie etwa von Stichprobenkontrollen vor Ort und Online-Prüfungen zu überprüfen.

(3)   Die Angaben des Betriebsbogens beziehen sich auf einen einzigen Betrieb und ein einziges Berichtsjahr von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten. Sie beziehen sich auf die landwirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs selbst und die direkt mit dem Betrieb verbundene sonstige Erwerbstätigkeit. Daten zu Erbschaften, Privatkonten, außerbetrieblichem Vermögen, persönlichen Steuern oder privaten Versicherungen werden bei der Aufstellung des Betriebsbogens nicht berücksichtigt.

(4)   Damit die Daten, die mit dem Betriebsbogen erhoben werden, unabhängig von den erfassten Buchführungsbetrieben vergleichbar sind, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen sie Vorschriften für Folgendes festlegt:

a)

die Variablen und die Definitionen von Variablen zu einem oder mehreren der in Anhang -I aufgeführten Themen;

b)

Beginn und Ende des Berichtsjahres;

c)

Form und Gestaltung des Betriebsbogens;

d)

Methoden und Fristen für die Übermittlung von Daten an die Kommission einschließlich etwaiger Fristverlängerungen und Ausnahmen für bestimmte Variablen, die einem Mitgliedstaat auf begründeten Antrag gewährt werden können;

e)

Häufigkeit der Datenübermittlung, die je nach Variable jährlich oder weniger häufig erfolgt.

Wenn die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, nutzt sie nach Möglichkeit bei der Hinzufügung, Änderung oder Ersetzung von Variablen die in vorhandenen Datenquellen verfügbaren Variablen und trägt dem Erfordernis Rechnung, keinen erheblichen zusätzlichen Aufwand für die Mitgliedstaaten oder die Buchführungsbetriebe zu verursachen. Bevor die Kommission diese Durchführungsrechtsakte erlässt, analysiert sie die Praxistauglichkeit der vorgeschlagen Variablen unter anderem auf der Grundlage von Beiträgen aus den Mitgliedstaaten, die Verfügbarkeit und Qualität neuer und bestehender Datenquellen, die Möglichkeiten der Umsetzung neuer Methoden und den finanziellen Aufwand für die Mitgliedstaaten und die Buchführungsbetriebe. Die Ergebnisse dieser Analyse werden in dem in Artikel 19b Absatz 1 genannten Ausschuss erörtert.

Die in dem vorliegenden Absatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

15.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

(1)   Die Betriebsbögen und entweder die Verknüpfungen oder die Daten gemäß Artikel 4a werden der Kommission von der Verbindungsstelle übermittelt, und zwar über ein von der Kommission eingerichtetes elektronisches System. Die Daten werden in elektronischer Form auf der Grundlage von Vorlagen übermittelt, die der Verbindungsstelle über dieses System zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen sie detaillierte Vorschriften über die Speicherung, Verarbeitung, Weiterverwendung und Weitergabe von Daten gemäß Absatz 1 dieses Artikels innerhalb der Kommission festlegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

16.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

(1)   Während der Durchführung dieser Verordnung erlangte Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich für die Erfüllung von Aufgaben für die Zwecke von Artikel 1 dieser Verordnung verwendet. Die Mitgliedstaaten und die Kommission verwenden diese Daten zu einzelnen Betrieben jedenfalls nicht für andere Zwecke und insbesondere weder für Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 noch für steuerliche Zwecke.

(2)   FSDN-Daten und — für die Zwecke dieser Verordnung — Daten aus anderen Datensätzen gemäß Artikel 4a dürfen veröffentlicht werden, wenn sie sowohl aggregiert als auch anonymisiert sind.

(3)   Die Kommission kann zu Forschungszwecken Zugang zu pseudonymisierten Daten gewähren. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 19a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung um Vorschriften und Voraussetzungen für diesen Zugang auf Unionsebene zu ergänzen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte trägt die Kommission dem Erfordernis des Schutzes von Daten zu einzelnen Betrieben und insbesondere den Vorschriften über Übermittlungen von Daten an Empfänger außerhalb des Gebiets der Union gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1725 Rechnung. Die Kommission holt vor dem Erlass dieser delegierten Rechtsakte eine Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten ein.“

17.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 16a

(1)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission erlassen jeweils geeignete technische und organisatorische Maßnahmen und setzen sie um, einschließlich in Bezug auf das elektronische System gemäß Artikel 8a, um sicherzustellen und nachweisen zu können, dass sie Daten zu einzelnen Betrieben nur für die Zwecke dieser Verordnung erheben, verarbeiten, zusammenstellen und übermitteln.

(2)   Daten zu einzelnen Betrieben werden so lange gespeichert, wie sie für die Durchführung von Zeitreihenanalysen erforderlich sind.

(3)   Daten zu einzelnen Betrieben werden ausschließlich Personen zugänglich gemacht, deren Funktion den Zugang zu diesen Daten für die Zwecke dieser Verordnung erfordert.

(4)   Die im Rahmen des FSDN tätigen oder tätig gewesenen Personen dürfen Daten zu einzelnen Betrieben oder alle anderen individuellen Angaben, von denen sie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erhalten haben, nicht preisgeben. Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um gegen Verstöße gegen dieses Verbot vorzugehen.

Artikel 16b

(1)   Die Verarbeitung, Verwaltung und Verwendung der gemäß der vorliegenden Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten erfolgt im Einklang mit den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725.

(2)   Ab dem Moment, in dem die Kommission die Daten empfängt, ist sie der Verantwortliche für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen enthaltenen personenbezogenen Daten. Die Mitgliedstaaten bestimmen den Verantwortlichen und gegebenenfalls den Auftragsverarbeiter für die Verarbeitung der in den Betriebsbögen von Betrieben in ihrem Hoheitsgebiet enthaltenen personenbezogenen Daten.“

18.

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der nationale Ausschuss, die Gebietsausschüsse, die Verbindungsstelle und die Datenerheber haben, soweit ihr Verantwortungsbereich betroffen ist, der Kommission alle von der Kommission gewünschten relevanten Auskünfte über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung zu erteilen.

Diese an den nationalen Ausschuss, die Gebietsausschüsse oder die Datenerheber gerichteten Auskunftsersuchen und die entsprechenden Antworten werden in schriftlicher Form über die Verbindungsstelle übermittelt.“

19.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

(1)   Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden folgende Ausgaben finanziert:

a)

ein Betrag, der den Mitgliedstaaten für die Übermittlung ordnungsgemäß ausgefüllter Betriebsbögen innerhalb der vorgeschriebenen Frist für die bis zu der gemäß Artikel 5a Absatz 2 festgelegten Höchstzahl der Buchführungsbetriebe zu zahlen ist; liegt die Gesamtzahl der ordnungsgemäß ausgefüllten und übermittelten Betriebsbögen für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat unter 80 % der für dieses FSDN-Gebiet oder den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5a Absätze 2 und 3 festgelegten Zahl der Buchführungsbetriebe, so wird der Betrag für jeden Betriebsbogen aus dem entsprechenden FSDN-Gebiet bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat um 20 % gekürzt; wurde eine solche Kürzung bereits in den beiden vorangegangenen aufeinanderfolgenden Jahren für ein FSDN-Gebiet oder einen Mitgliedstaat vorgenommen, so beträgt die Kürzung 25 %;

b)

alle Kosten der elektronischen Datensysteme, die von der Kommission für den Betrieb und die Weiterentwicklung des FSDN sowie den Erhalt, die Überprüfung, die Verarbeitung, die Herstellung der Interoperabilität und die Analyse der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten betrieben werden; diese Kosten schließen gegebenenfalls die Kosten für die Verbreitung der Ergebnisse der betreffenden Vorgänge sowie die Kosten von Studien und Entwicklungstätigkeiten zu anderen Aspekten des FSDN ein.

(2)   Aus dem EGFL werden den Mitgliedstaaten auch finanzielle Beiträge gewährt, um zu den Durchführungskosten der Mitgliedstaaten beizutragen, wenn die Einrichtung des Systems zur Erhebung der ökologischen und sozialen Variablen gemäß dieser Verordnung, unter anderem für Schulungen und die Herstellung der Interoperabilität zwischen den Datenerhebungssystemen, erhebliche Anpassungen des INLB-Datenerhebungssystems eines Mitgliedstaats erforderlich macht. Diese Beiträge werden den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2027 bereitgestellt.

(3)   Der Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a kann den Landwirten im Einklang mit von den Mitgliedstaaten eingerichteten Zuweisungskriterien ganz oder teilweise für ihre Beteiligung an FSDN-Erhebungen ausbezahlt werden.

(4)   Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der detaillierten Verfahren in Bezug auf den Betrag gemäß Absatz 1 Buchstabe a und die Beiträge gemäß Absatz 2. In den Durchführungsrechtsakten zu den Beiträgen erläutert die Kommission, welche Kriterien als Grundlage für die Zuweisung dieser Beiträge herangezogen werden sollen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 19b Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

20.

Artikel 19a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 19. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“

;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“

;

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 3, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 4a Absatz 2, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 5a Absatz 1, Artikel 5b Absätze 2 und 3 und Artikel 16 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

21.

Artikel 19b erhält folgende Fassung:

„Artikel 19b

(1)   Die Kommission wird durch einen Ausschuss mit der Bezeichnung „Ausschuss des Datennetzes für die Nachhaltigkeit landwirtschaftlicher Betriebe“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12).

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Gibt der Ausschuss zu den in Artikel 4a Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung genannten Durchführungsrechtsakten keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht, und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.

(*12)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "

22.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 19c

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Dezember 2028 einen Evaluierungsbericht über die Umsetzung des Artikels 4a und des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe g und fügt dem Bericht gegebenenfalls einen Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt zur Änderung von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a bei.“

23.

Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung wird als Anhang -I eingefügt.

24.

Der Titel des Anhangs I erhält folgende Fassung:

„Verzeichnis der FSDN-Gebiete“ .

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 22. November 2023.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)   ABl. C 75 vom 28.2.2023, S. 164.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Oktober 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. November 2023.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 27).

(4)  Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(7)  Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).

(9)  Verordnung (EU) 2022/2379 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 über Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 617/2008 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1165/2008, (EG) Nr. 543/2009 und (EG) Nr. 1185/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/16/EG des Rates (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. L 33 vom 5.2.2004, S. 1).

(12)  Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56).

(13)  Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187).

(14)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(15)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(16)   ABl. C 440 vom 21.11.2022, S. 17.


ANHANG

„ANHANG -I

Themenverzeichnis

Wirtschaft

Allgemeine Informationen über den Betrieb

Art der Nutzung

Güter und Investitionen

Quoten und sonstige Rechte

Schulden und Guthaben

Mehrwertsteuer

Produktionsfaktoren

Bodennutzung und pflanzliche Erzeugung

Tierhaltung

Tierische Erzeugnisse und tierbezogene Dienstleistungen

Marktintegration

Qualitätserzeugnisse — geografische Angaben

Mitgliedschaft in Erzeugerorganisationen

Risikomanagement

Innovation und Digitalisierung

Sonstige Erwerbstätigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb

Subventionen

Anteil des Einkommens außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe (Richtwert)

Umwelt

Landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren

Bodenbewirtschaftung

Nährstoffverwendung und -bewirtschaftung

Klimaeffiziente Landwirtschaft

Emissionen und Abbau von Treibhausgasen

Luftverschmutzung

Wassernutzung und -bewirtschaftung

Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Verwendung von antimikrobiellen Mitteln

Tierwohl

Biodiversität

Ökologischer/biologischer Landbau

Zertifizierungssysteme

Energieverbrauch und Energieerzeugung

Lebensmittelverluste in der Primärerzeugung

Abfallbewirtschaftung

Soziales

Arbeit

Bildungswesen

Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen

Arbeitsbedingungen

Soziale Inklusion

Soziale Sicherheit

Infrastruktur und grundlegende Dienstleistungen

Generationswechsel


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2674/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)