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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Serie L


2023/2623

22.11.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2623 DER KOMMISSION

vom 22. August 2023

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2024-2027

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/472 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die in den westlichen Gewässern und angrenzenden Gewässern gefischten Bestände und für Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2016/1139 und (EU) 2018/973 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007 und (EG) Nr. 1300/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/472 ist die Kommission befugt, in Bezug auf alle Bestände der Arten in der Nordsee, für die die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gilt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Verordnung durch eine Präzisierung der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstaben a bis e der letztgenannten Verordnung auf der Grundlage gemeinsamer, von den Mitgliedstaaten erarbeiteter Empfehlungen zu ergänzen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission (3) enthält Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien auf Grundfischarten in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021-2023, die auf zwei gemeinsamen Empfehlungen beruhen, die von Belgien, Spanien, Frankreich, Irland und den Niederlanden (die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten) sowie von Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Portugal (den an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten) vorgelegt wurden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 wurde 2021 (4), 2022 (5) und 2023 (6) geändert.

(3)

Die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten legten der Kommission am 3. Mai 2023 nach Konsultation des Beirats für die nordwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände eine erste gemeinsame Empfehlung vor.

(4)

Die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten legten der Kommission am 2. Mai 2023 nach Konsultation des Beirats für die südwestlichen Gewässer und des Beirats für pelagische Bestände eine erste gemeinsame Empfehlung vor.

(5)

Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die ursprünglichen gemeinsamen Empfehlungen auf seiner Plenartagung vom 8. bis zum 12. Mai 2023 (7).

(6)

Am 6. Juli 2023 legten die an den südwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor.

(7)

Am 13. Juli 2023 legten die an den nordwestlichen Gewässern gelegenen Mitgliedstaaten eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor.

(8)

Die Sachverständigengruppe für Fischerei und Aquakultur erörterte die aktualisierten gemeinsamen Empfehlungen in einer Sitzung am 28. Juli 2023, an der das Europäische Parlament als Beobachter teilnahm.

(9)

Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/472 hat die Kommission die aktualisierten gemeinsamen Empfehlungen im Lichte der Bewertung der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlungen durch den STECF geprüft, um sicherzustellen, dass die aktualisierten gemeinsamen Empfehlungen mit den einschlägigen Bestandserhaltungsmaßnahmen der Union, einschließlich der Anlandeverpflichtung, vereinbar sind.

(10)

Die Kommission hat ferner berücksichtigt, i) dass in der bevorstehenden Evaluierung mehr Informationen über Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz und EU-Mehrwert der Anlandeverpflichtung enthalten sein werden und ii) dass der STECF festgestellt hat (8), dass das derzeitige Verfahren zur Bewertung gemeinsamer Empfehlungen ineffizient ist, überlegt werden muss, wie es weiter verbessert werden kann, und solche Überlegungen auch eine Diskussion über Datenfragen und neue Wege für eine bessere Umsetzung der Anlandeverpflichtung anstoßen könnten.

(11)

Für die nordwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten gelten.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der in den Untergebieten 6 und 7 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) mit Reusen, Fallen und Grundschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die geschätzten Überlebensraten und die Rückwurfraten zwar von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich ausfallen, die Studien zu den Überlebensraten jedoch solide durchgeführt wurden und die Vorteile einer durch technische Maßnahmen verbesserten Selektivität darin deutlich werden (9). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(13)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die in der ICES-Division 7d innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 99 mm und in der ICES-Division 7e innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bestimmter Aufwuchsgebiete mit Scherbrettnetzen mit einer Maschenöffnung von mehr als 80 mm im Steert gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Überlebensraten ausreichend sind und die vorgelegten Studien solide durchgeführt wurden (10). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(14)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen, die in den ICES-Untergebieten 6 und 7 mit allen Fanggeräten gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Überlebensraten zwar je nach Fanggerät und Jahreszeit schwanken, der Grad der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten jedoch bemerkenswert ist und diese Zusammenarbeit erst durch die Ausnahme zustande kam (11). Darüber hinaus haben sich die Mitgliedstaaten in der aktualisierten gemeinsamen Empfehlung verpflichtet, eine Metaanalyse zu den Überlebenschancen durchzuführen, um die Gesamtauswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(15)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle, die in der ICES-Division 7 mit Spiegelnetzen, Scherbrettnetzen, Baumkurren, Snurrewaden und Waden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass in den Segmenten mit den größten Fangmengen und den größten Rückwurfraten und -mengen die Überlebensraten zwar schwanken und die niedrigsten Werte aufweisen, in den betreffenden Fischereien jedoch derzeit daran gearbeitet wird, die Selektivität und Überlebenswahrscheinlichkeit durch innovative Fanggeräte und Technologien zu verbessern (12). Damit diese Arbeiten fortgesetzt werden können und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(16)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und bei 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7 mit Reusen und Fallen gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die vorgeschlagenen Gesamtmengen an Fisch vernachlässigbar sind, die Fanggerätetypen relativ harmlos sind und die Auswirkungen der Ausnahme minimal sein dürften (13). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(17)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Makrele und Hering in der Ringwadenfischerei im ICES-Untergebiet 6 und für Makrele und Hering in der gezielten Ringnetzfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen 7e und 7f. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass er zwar nicht überprüfen konnte, ob die Bedingungen bei den durchgeführten Versuchen für die Bedingungen in der kommerziellen Fischerei repräsentativ sind, dass die für Makrele und Hering auf 70 % geschätzten Überlebensraten jedoch die besten verfügbaren Werte für die Ringwadenfischerei darstellen (14). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(18)

Für die südwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung aufgrund hoher Überlebensraten gelten.

(19)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Grundschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Überlebensraten je nach Flotten unterschiedlich sind und dass sich Auslässe als wirksam erwiesen haben, um die Sterblichkeit bei Rückwürfen zu verringern (15). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 für Schiffe gewährt werden sollte, die über Auslässe verfügen.

(20)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen mit Ausnahme von Kuckucksrochen, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggeräten gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass es zwar Hinweise darauf gibt, dass sich die Auswirkungen je nach Fanggerätetypen und Arten unterscheiden, dass derzeit aber eine Reihe wissenschaftlicher Studien zur Bewertung der Überlebensraten verschiedener Rochenarten im Gange sind (16). Damit diese Studien abgeschlossen werden können, aus Gründen der Konsistenz mit den nordwestlichen Gewässern und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(21)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse, die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera und in den ICES-Untergebieten 8 und 10 sowie der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass kaum neue Informationen zur Begründung der Ausnahme vorgelegt wurden, die geschätzten Überlebensraten von Rückwürfen unsicher und die Rückwurfmengen unbekannt sind, wobei gleichzeitig ein Rückgang der Anlandungen zu verzeichnen ist. Aus dem STECF-Bericht geht hervor, dass neue Studien erforderlich sind, um die Überlebensraten auf der Grundlage von Beobachtungen an Exemplaren zu schätzen, die im Rahmen repräsentativer kommerzieller Tätigkeiten gefangen wurden (17). Damit diese Studien abgeschlossen werden können und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(22)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Sardelle, Stöcker und Makrele in der Ringwadenfischerei. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass einige Auswirkungen zwar nicht bewertet werden konnten, frühere Studien aber gezeigt hatten, dass die geschätzten Überlebensraten für diese Arten hoch waren. Darüber hinaus laufen derzeit wissenschaftliche Studien (18). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(23)

Für die nordwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gelten.

(24)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der von Schiffen mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, pelagischen Schleppnetzen und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7d und 7e gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass zwar keine neuen Informationen zur Begründung der Ausnahme vorgelegt wurden, frühere Studien jedoch gezeigt hatten, dass der Einsatz bestimmter Selektivitätsvorrichtungen zu einem erheblichen Rückgang kommerzieller Fänge geführt hat (19). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(25)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die mit Spiegelnetzen und Kiemennetzen in den ICES-Divisionen 7d bis 7g gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen dieser Ausnahme eingesetzten Fanggeräte so ausgestattet sind, dass Seezunge gefangen wird, die mindestens die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung aufweist. Darüber hinaus wies der STECF in seinem Bericht darauf hin, dass Verbesserungen der Selektivität zu wirtschaftlichen Verlusten führen dürften. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(26)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die durch Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d bis 7h, 7j und 7k gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass es bezüglich der Selektionsvorrichtung kaum Informationen zur Nutzung oder Überwachungsdaten gibt. In seinem Bericht bewertete es der STECF jedoch positiv, dass die Ausnahme mit einer Änderung des Fanggeräts in Verbindung steht, durch die nachweislich die Menge unbeabsichtigter Fänge verringert wird. Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(27)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Schellfisch, der in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k durch Schiffe gefangen wird, die Grundschleppnetze und Waden mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr und Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr, für die bestimmte Bedingungen bezüglich der Fangzusammensetzung gelten, und Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in Kombination mit einem Flämischen Netzblatt einsetzen. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass der Schellfischbestand in der Keltischen See zwar derzeit nachhaltig befischt wird, in einigen Fischereien jedoch hohe Rückwurfraten zu verzeichnen sind. Der STECF stellte ferner fest, dass in diesen Fischereien vorrangig an der Verbesserung der Selektivität gearbeitet werden sollte und dass in mehreren Fischereien bereits Verbesserungen erfolgt sind (20). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte, sofern die technischen Maßnahmen in Anhang VI Teil B Nummer 1.3.2 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) über den 31. Dezember 2023 hinaus in Kraft bleiben.

(28)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Eberfisch, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass zwar nur begrenzte Informationen dazu vorliegen, welche Verluste bei einer Aufhebung der Ausnahme entstehen könnten, jedoch Informationen über Selektivitätsstudien vorgelegt wurden und in einigen Fischereien eine Verbesserung der Selektivität möglich ist. Darüber hinaus kam der STECF in seinen früheren Bewertungen zu dem Ergebnis, dass eine Verbesserung der Selektivität nur für Eberfisch schwierig wäre (22). Darüber hinaus besteht auch die Gefahr, dass Eberfisch in mehreren Fischereien auf Grundfischarten zu einer limitierenden Art wird. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(29)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Butte unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm und unter bestimmten Bedingungen mit Grundschleppnetzen im ICES-Untergebiet 7 gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen begrenzt und Verbesserungen der Selektivität möglich sind. In seinem Bericht wies der STECF jedoch auch darauf hin, dass einige Studien gezeigt haben, dass Selektivitätsvorrichtungen in einigen Fischereien zu einer erheblichen Verringerung der marktfähigen Fänge geführt haben (23). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(30)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die durch Schiffe mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in der ICES-Division 7a gefangen wird; Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten Informationen mit denen der Vorjahre identisch sind. Darüber hinaus erkannte der STECF in seiner früheren Bewertung (24) an, dass Maßnahmen zur Verringerung unbeabsichtigter Fänge von Seezunge ergriffen wurden. Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(31)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Goldlachs, der durch Schiffe mit Grundschleppnetzen mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) in der ICES-Division 5b (Unionsgewässer) und im ICES-Untergebiet 6 gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Ausnahme aufgrund der geringen Rückwurfmengen wahrscheinlich keine erheblichen Auswirkungen auf den Bestand haben wird (25). Darüber hinaus wies der STECF in seinen früheren Bewertungen darauf hin, dass Verbesserungen bei der Selektivität in einigen Fischereien schwer zu erreichen sind, ohne dass den betroffenen Flotten unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen (26). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(32)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält zwei Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Stöcker und Makrele, die in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Selektivität ohne Verringerung des Ertrags nur sehr schwer erhöhen ließe (27). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(33)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 sowie der ICES-Division 5b. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Informationen zur Begründung der Ausnahme weitgehend mit denen der Vorjahre identisch sind, nämlich die Schwierigkeit, die Selektivität zu verbessern, und höhere Kosten (28). Der STECF kam außerdem zu dem Ergebnis, dass die Beschreibung der Tätigkeiten an Bord des Schiffes und die vorgelegten Informationen zur Begründung der Angabe, dass die Kosten für den Umgang mit unbeabsichtigten Fängen an Bord unverhältnismäßig hoch sind, eine angemessene Begründung für diese Ausnahme darstellen (29). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(34)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Stöcker, Makrele und Wittling, die mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die pelagische Schleppnetze einsetzen, in der ICES-Division 7d gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen begrenzt sind. In seinem Bericht vermerkte der STECF jedoch auch, dass Verbesserungen der Selektivität schwer zu erreichen sind (30). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(35)

Für die südwestlichen Gewässer sollten die folgenden Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung wegen Geringfügigkeit gelten.

(36)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seehecht, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Schleppnetzen und Waden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass trotz zahlreicher Studien zur Selektivität keine Lösungen gefunden wurden. Darüber hinaus wies der STECF in seinem Bericht darauf hin, dass Studien generell gezeigt haben, dass die getesteten Änderungen der Fanggeräte unwirksam sind oder zu inakzeptablen Verlusten marktfähiger Fänge führen (31). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(37)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b mit pelagischen Schleppnetzen, Baumkurren und Grundschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen begrenzt sind. In seinem Bericht wies der STECF jedoch darauf hin, dass sich die mit der Anlandeverpflichtung verbundenen Sortierzeiten an Bord gemäß den vorgelegten Informationen erhöht haben (32). Darüber hinaus sind die Rückwurfrate und die Menge unbeabsichtigter Fänge gering. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(38)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seezunge, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b mit Spiegel- und Kiemennetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Selektivität bei Stellnetzen zum Seezungenfang hoch ist (33). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(39)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Kaiserbarsch, der im ICES-Untergebiet 10 mit Haken und Leinen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen zwar begrenzt sind (34), seine früheren Bewertungen, wonach Selektivität und unverhältnismäßig hohe Kosten zu Schwierigkeiten führen, aber weiterhin Gültigkeit haben (35). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(40)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Selektivität ohne Verringerung des Ertrags nur sehr schwer erhöhen ließe (36). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(41)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 und in den Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 des Fischereiausschusses für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) mit Kiemennetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen zwar begrenzt sind, seine früheren Bewertungen aber weiterhin Gültigkeit haben. Darüber hinaus wies der STECF in diesen früheren Bewertungen (37) darauf hin, dass vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass bei Stöcker in diesen Fischereien Selektivität nur schwer zu erreichen ist. Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(42)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält zwei Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden gefangen wird, und für Makrele, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Kiemennetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahmen. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass sich die Selektivität ohne Verringerung des Ertrags in diesen Fischereien nur sehr schwer erhöhen ließe (38). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragten Ausnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollten.

(43)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass trotz zahlreicher Versuche zur Selektivität keine Lösungen gefunden wurden. Darüber hinaus wies der STECF in seinen früheren Bewertungen darauf hin, dass eine Verringerung der Rückwurfraten durch Verbesserungen der Selektivität in diesen Fischereien schwierig ist (39). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(44)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Butte, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen werden. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Selektivität bei Stellnetzen zum Fang von Butten hoch ist und dass beim Umgang mit den sehr geringen Mengen an Butten erhebliche Kosten entstehen (40). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(45)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit pelagischen Schleppnetzen, Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme, allerdings nicht für pelagische Schleppnetze, da keine Fänge von Seeteufel mit diesem Fanggerät gemeldet wurden. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass Studien zur Verbesserung der Selektivität einen vergleichsweise starken Rückgang kommerzieller Fänge ergeben haben (41). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(46)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Seeteufel, der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Kiemennetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass es Hinweise darauf gibt, dass sich die Selektivität bei Stellnetzen zum Fang von Seeteufel aufgrund der Morphologie der Art nicht verbessern lässt und dass beim Umgang mit den sehr geringen Mengen an Seeteufel erhebliche Kosten entstehen (42). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(47)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Wittling, der im ICES-Untergebiet 8 mit Kiemennetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen zwar begrenzt sind, seine früheren Bewertungen aber weiterhin Gültigkeit haben. Darüber hinaus kam der STECF in seinen früheren Bewertungen (43) zu dem Ergebnis, dass Verbesserungen der Selektivität in der Fischerei mit Kiemennetzen nur schwer zu erreichen wären. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(48)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Sardelle, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die Fangdaten darauf schließen lassen, dass in den betreffenden Fischereien nur wenige unbeabsichtigte Fänge erfolgen und die Auswirkungen der Ausnahme gering sein dürften (44). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(49)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Rote Fleckbrasse, die im Golf von Cádiz in der ICES-Division 9a mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden gefangen wird, und für Seezunge, die im Golf von Cádiz in der ICES-Division 9a mit Baumkurren, Grundschleppnetzen und Waden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahmen. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten Informationen zwar begrenzt sind, seine früheren Bewertungen aber weiterhin Gültigkeit haben. Darüber hinaus wies der STECF in diesen früheren Bewertungen (45) darauf hin, dass die Analyse der unverhältnismäßig hohen Kosten gezeigt hat, dass sich die Bearbeitungs- und Sortierzeit an Bord je nach Schiffsgröße erhöhen würde, falls die Ausnahmen nicht gewährt würden. Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragten Ausnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollten.

(50)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält eine Ausnahme wegen Geringfügigkeit für Blauen Wittling, der im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen und pelagischen Zweischiffschleppnetzen gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahme. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die zur Begründung der Ausnahme vorgelegten neuen Informationen zwar begrenzt sind, die Auswirkungen dieser Ausnahme aber wohl gering sind. Darüber hinaus stellen die vorgelegten Informationen zur Begründung der Angabe, dass die Kosten für den Umgang mit unbeabsichtigten Fängen an Bord unverhältnismäßig hoch sind, eine angemessene Begründung für diese Ausnahme dar (46). Aus diesen Gründen und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragte Ausnahme vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollte.

(51)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 enthält zwei Ausnahmen wegen Geringfügigkeit für Sardelle und Stöcker, die im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen gefangen werden, und für Stöcker, der in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 mit Ringwaden gefangen wird. Die Mitgliedstaaten beantragten die Beibehaltung dieser Ausnahmen. Der STECF bewertete die im Rahmen der ursprünglichen gemeinsamen Empfehlung vorgelegten Informationen und kam zu dem Ergebnis, dass die vorgelegten Informationen zwar begrenzt sind, aber darauf hindeuten, dass sich die Selektivität ohne Verringerung des Ertrags nur sehr schwer erhöhen ließe (47). Aus diesem Grund und aus den in den Erwägungsgründen 9 und 10 dargelegten Gründen ist die Kommission daher der Auffassung, dass die beantragten Ausnahmen vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027 gewährt werden sollten.

(52)

Die in den aktualisierten gemeinsamen Empfehlungen vorgeschlagenen Maßnahmen stehen mit Artikel 15 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie mit der Verordnung (EU) 2019/472, insbesondere mit Artikel 13, im Einklang und können daher in die vorliegende Verordnung aufgenommen werden.

(53)

Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten.

(54)

Sie sollte ab dem 1. Januar 2024 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Flämisches Netzblatt“ das sich verjüngende Netzteil einer Baumkurre, dessen

hinteres Ende unmittelbar am Steert befestigt ist,

Netztuch im oberen und unteren Abschnitt aus Maschen mit mindestens 120 mm Maschenöffnung, gemessen zwischen den Knoten, besteht und

gestreckte Länge mindestens 3 m beträgt;

2.

„Seltra-Netzblatt“ eine Selektionsvorrichtung, die

aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 270 mm (Rautenmaschen) oder aus einem Obernetz mit einer Maschenöffnung von mindestens 300 mm (Quadratmaschen) besteht, das in einem Kastenabschnitt mit vier Netzblättern angebracht ist, im geraden Abschnitt eines Steerts,

mindestens drei Meter lang ist,

sich nicht mehr als vier Meter von der Steertleine befindet und

über die volle Breite des Oberblatts des Kastenabschnitts des Schleppnetzes (d. h. von Laschverstärkung zu Laschverstärkung) reicht;

3.

„Netzgitter-Selektionsvorrichtung“ eine Selektionsvorrichtung bestehend aus einem Abschnitt mit vier Netzblättern, der in einem Schleppnetz mit zwei Netzblättern angebracht ist, mit einem schrägen Netzblatt mit einer Maschenöffnung von mindestens 200 mm (Rautenmaschen), wobei die Selektionsvorrichtung zu einem Fluchtfenster an der Oberseite des Schleppnetzes führt;

4.

„CEFAS-Netzgitter“ eine vom Centre for Environment, Fisheries and Aquaculture Science entwickelte Netzgitter-Selektionsvorrichtung für Kaisergranat in der Irischen See;

5.

„Flip-Flap-Netz“ ein mit einem Netztuch ausgestattetes Schleppnetz, das zur Reduzierung des Fangs von Kabeljau, Schellfisch und Wittling in der Fischerei auf Kaisergranat entwickelt wurde;

6.

„Steinschutzleine“ eine Fanggerätanpassung von Baumkurren in der Grundfischerei, mit der verhindert werden soll, dass Steine und Geröll in das Schleppnetz geraten und sowohl das Fanggerät als auch die Fänge beschädigen;

7.

„Benthos-Auslass-Fenster“ ein Netztuch mit größeren Maschen oder Quadratmaschennetztuch, das in das untere Netzblatt eines Schleppnetzes — in der Regel einer Baumkurre — eingefügt ist, um benthisches Material und Meeresbodenablagerungen freizusetzen, bevor sie in den Steert gelangen;

8.

„Schutzgebiet Keltische See“ die Gewässer innerhalb der ICES-Divisionen 7f, 7g und des nördlich von 50° N und östlich von 11° W gelegenen Teils von 7j;

9.

Voracera“ eine vor Ort entworfene und gebaute Leine mit mechanisierten Haken, die von der handwerklichen Flotte bei der Fischerei auf Rote Fleckbrasse im Süden Spaniens in der ICES-Division 9a eingesetzt wird.

Artikel 2

Umsetzung der Anlandeverpflichtung

In den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 5 (ausgenommen Division 5a und bei Division 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7) und den südwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 8, 9 und 10 (Gewässer um die Azoren) sowie CECAF-Gebiete 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 (Gewässer um Madeira und die Kanarischen Inseln)) gilt die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Fischereien auf Grundfischarten und pelagische Arten gemäß der vorliegenden Verordnung für den Zeitraum 2024–2027.

KAPITEL II

AUSNAHMEN AUFGRUND HOHER ÜBERLEBENSRATEN IN DEN NORDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 3

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für

a)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Reusen und Fallen (Fanggerätecodes (48): FPO, FIX und FYK) in den ICES-Untergebieten 6 and 7 gefangen wird;

b)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

c)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 70 mm bis 99 mm in Kombination mit hochselektivem Fanggerät gemäß den Absätzen 2 und 3 im ICES-Untergebiet 7 gefangen wird;

d)

Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 110 mm in der ICES-Division 6a innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gefangen wird.

(2)   Diese Ausnahme gilt entsprechend den Bestimmungen in Anhang VI Teil B der Verordnung (EU) 2019/1241.

(3)   Bei Rückwürfen von Kaisergranat, der gemäß den Bedingungen in Absatz 1 gefangen wurde, ist der Kaisergranat umgehend in dem Gebiet, in dem er gefangen wurde, im Ganzen freizusetzen.

Artikel 4

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Seezunge

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Seezunge (Solea solea) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung innerhalb von sechs Seemeilen vor der Küste, jedoch außerhalb bezeichneter Aufwuchsgebiete,

a)

die in der ICES-Division 7d mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm getätigt werden, und zwar von Schiffen,

die eine Länge von höchstens zehn Metern und eine maximale Maschinenleistung von 221 kW haben und

in Gewässern mit einer Tiefe von höchstens 30 Metern fischen, wobei die Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;

b)

die in der ICES-Division 7e mit Scherbrettnetzen (OTB) mit einer Maschenöffnung des Steerts von 80 mm bis 99 mm von Schiffen mit einer Länge von weniger als 12 Metern getätigt werden.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Seezunge werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 5

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes), die in den nordwestlichen Gewässern (ICES-Untergebiete 6 und 7) mit allen Fanggeräten gefangen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse legen bis zum 1. Mai 2027 eine Metaanalyse der Überlebenschancen vor, um die Auswirkungen der Ausnahme zu bewerten. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertet diese wissenschaftlichen Informationen bis zum 31. Juli 2027.

(3)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 6

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Scholle

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Scholle (Pleuronectes platessa), die gefangen wird

a)

in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Spiegelnetzen (GTR, GTN, GEN, GN);

b)

in den ICES-Divisionen 7d bis 7g mit Scherbrettnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX);

c)

in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von mehr als 221 kW und mit Baumkurren (TBB), die mit einer Steinschutzleine oder einem Benthos-Auslass-Fenster ausgerüstet sind;

d)

in den ICES-Divisionen 7a bis 7g durch Schiffe mit einer maximalen Maschinenleistung von 221 kW oder einer Höchstlänge von 24 Metern, die für die Fischerei innerhalb von zwölf Seemeilen vor der Küste gebaut sind, unter Verwendung von Baumkurren (TBB), wobei die durchschnittliche Schleppdauer auf höchstens 90 Minuten begrenzt ist;

e)

in der ICES-Division 7d mit Snurrewaden (SDN);

f)

in den ICES-Divisionen 7d bis 7k mit Waden (SSC).

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Scholle werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 7

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Arten, die mit Reusen und Fallen gefangen werden

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Arten, die in den ICES-Untergebieten 5 (ausgenommen 5a und bei 5b nur die Unionsgewässer), 6 und 7 mit Reusen und Fallen (FPO, FIX, FYK) gefangen werden.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Fische werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 8

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für pelagische Arten

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Makrele (Scomber scombrus) und Hering (Clupea harengus) in der Ringwadenfischerei im ICES-Untergebiet 6, sofern alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

die Fische werden freigesetzt, bevor ein bestimmter in den Absätzen 2 und 3 festgesetzter Prozentsatz der Ringwade geschlossen ist (im Folgenden „Einholpunkt“);

b)

die Ringwade ist mit sichtbaren Bojen ausgestattet, die den Einholpunkt deutlich kennzeichnen;

c)

das Schiff und die Ringwade sind mit einem elektronischen System ausgerüstet, das für alle Fangeinsätze Zeitpunkt, Ort und Umfang des Ringwadeneinsatzes aufzeichnet und dokumentiert.

(2)   Der Einholpunkt liegt in der Fischerei auf Makrele bei 80 % geschlossener Ringwade und in der Fischerei auf Hering bei 90 % geschlossener Ringwade.

(3)   Besteht der eingeschlossene Fischschwarm aus beiden Arten, liegt der Einholpunkt bei 80 % geschlossener Ringwade.

(4)   Es ist verboten, gefangene Makrelen und Heringe nach Erreichen des Einholpunkts freizusetzen.

(5)   Dem eingeschlossenen Fischschwarm ist vor der Freisetzung eine Stichprobe zu entnehmen, um die Fangzusammensetzung, die Größenzusammensetzung und die Menge zu schätzen.

(6)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Makrele und Hering in der gezielten Ringnetzfischerei auf nicht quotengebundene pelagische Arten in den ICES-Divisionen 7e und 7f, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels und des Artikels 15 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

KAPITEL III

AUSNAHMEN AUFGRUND HOHER ÜBERLEBENSRATEN IN DEN SÜDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 9

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Kaisergranat

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Kaisergranat (Nephrops norvegicus), der in den ICES-Untergebieten 8 und 9 von Schiffen mit Grundschleppnetzen und einem an Bord installierten Auslasssystem (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TB, TBB, OT, PT und TX) gefangen wird.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangenen Kaisergranats werden unverzüglich in dem Gebiet, in dem sie gefangen wurden, freigesetzt.

Artikel 10

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rochen

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rochen (Rajiformes) mit Ausnahme von Kuckucksrochen, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 mit allen Fanggerätetypen gefangen werden.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Rochen werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 11

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Rote Fleckbrasse

(1)   Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in der ICES-Division 9a mit dem handwerklichen Fanggerät Voracera gefangen wird, und für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo), die in den ICES-Untergebieten 8 und 10 und in der ICES-Division 9a mit Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD) gefangen wird.

(2)   Rückwürfe gemäß Absatz 1 gefangener Roter Fleckbrasse werden unverzüglich freigesetzt.

Artikel 12

Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Sardelle, Stöcker und Makrele

Die Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt für Fänge von Sardellen (Engraulis encrasicolus), Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) in der Ringwadenfischerei, sofern das Netz nicht vollständig an Bord geholt wird.

KAPITEL IV

AUSNAHMEN WEGEN GERINGFÜGIGKEIT IN DEN NORDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 13

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den nordwestlichen Gewässern

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den nordwestlichen Gewässern folgende Mengen unter Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 der genannten Verordnung zurückgeworfen werden:

1.

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen und Waden mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX), pelagischen Schleppnetzen (OTM, PTM) und Baumkurren (BT2) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm in den ICES-Divisionen 7d bis 7e fischen;

2.

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Spiegel- und Kiemennetzen (GN, GNS, GND, GNC, GTN, GTR, GEN, GNF) in den ICES-Divisionen 7d bis 7g befischen;

3.

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm, die mit einem Flämischen Netzblatt ausgerüstet sind, in den ICES-Divisionen 7d bis 7h, 7j und 7k befischen;

4.

bei Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7e bis 7k

a)

Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBN, TBS, TB, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr, ausgenommen Baumkurren, einsetzen und deren Fänge zu höchstens 30 % aus Kaisergranat bestehen,

b)

Fanggeräte mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr einsetzen und deren Fänge zu mehr als 30 % aus Kaisergranat bestehen,

c)

Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr in Kombination mit einem Flämischen Netzblatt einsetzen.

Diese Ausnahme gilt unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen in Anhang VI Teil B Nummer 1.3.2 der Verordnung (EU) 2019/1241 Anwendung finden;

5.

bei Eberfisch (Caproidae) bis zu 0,5 % der jährlichen mit allen Fanggeräten erzielten Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB) in den ICES-Divisionen 7b, 7c und 7f bis 7k fischen;

6.

bei Butten (Lepidorhombus spp.) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestanderhaltung bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die mit Baumkurren (TBB) mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) im ICES-Untergebiet 7 fischen, und in der Fischerei mit Grundschleppnetzen (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX), wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

TR2-Schiffe, deren Fänge zu mehr als 55 % aus Wittling oder zu mehr als 55 % aus einer kombinierten Menge Seeteufel, Seehecht oder Butten bestehen, in den ICES-Divisionen 7f und 7g, dem nördlich von 49° 30‘ N gelegenen Teil der ICES-Division 7h und dem nördlich von 49° 30‘ N und östlich von 11° West gelegenen Teil der ICES-Division 7j;

b)

TR2-Schiffe im ICES-Untergebiet 7 außerhalb der vorstehend genannten Gebiete;

7.

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Seezunge mit Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm bis 119 mm (BT2) mit erhöhter Selektivität (Flämisches Netzblatt) in der ICES-Division 7a befischen;

8.

bei Goldlachs (Argentina silus) bis zu 0,6 % der mit allen Fanggeräten in den genannten Gebieten erzielten jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die Grundschleppnetze (OTT, OTB, TBS, TBN, TB, PTB, OT, PT, TX) mit einer Maschenöffnung von 100 mm oder mehr (TR1) in der ICES-Division 5b (Unionsgewässer) und im ICES-Untergebiet 6 einsetzen;

9.

bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Arten in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;

10.

bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der gesamten jährlichen Beifänge dieser Art in gemischten Fischereien auf Grundfischarten durch Schiffe, die mit Grundschleppnetzen, Waden und Baumkurren (OTB, OTT, OT, PTB, PT, SSC, SDN, SPR, SX, SV, TBB, TBN, TBS, TB, TX) im ICES-Untergebiet 6 und in den ICES-Divisionen 7b bis 7k fischen;

11.

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei in den ICES-Untergebieten 6 und 7 sowie in der ICES-Division 5b auf die genannte Art, die an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

12.

bei Makrele (Scomber scombrus), Stöcker (Trachurus spp.) und Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge in der pelagischen Fischerei mit pelagischen Trawlern von bis zu 25 m Länge über alles, die mit pelagischen Schleppnetzen (OTM und PTM) in der ICES-Division 7d Makrele, Stöcker und Hering befischen.

KAPITEL V

AUSNAHMEN WEGEN GERINGFÜGIGKEIT IN DEN SÜDWESTLICHEN GEWÄSSERN

Artikel 14

Ausnahmen wegen Geringfügigkeit in den südwestlichen Gewässern

Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 dürfen gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung in den südwestlichen Gewässern folgende Mengen zurückgeworfen werden:

1.

bei Seehecht (Merluccius merluccius) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Schleppnetze und Waden (OTM, PTM, OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, SDN, SX, SV) einsetzen;

2.

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b pelagische Schleppnetze, Baumkurren und Grundschleppnetze (OTM, PTM, OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX) einsetzen;

3.

bei Seezunge (Solea solea) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Divisionen 8a und 8b Spiegel- und Kiemennetze (GNS, GN, GND, GNC, GTN, GTR, GEN) einsetzen;

4.

bei Kaiserbarsch (Beryx spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 10 Haken und Leinen (LHP, LHM, LLS, LLD) einsetzen;

5.

bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Stöcker durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

6.

bei Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

7.

bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

8.

bei Makrele (Scomber scombrus) bis zu 3 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

9.

bei Butten (Lepidorhombus spp.) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge von Butten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

10.

bei Butten (Lepidorhombus spp.) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

11.

bei Seeteufel (Lophiidae) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTB, OTT, PTB, TBN, TBS, TBB, OT, PT, TX, SSC, SPR, SDN, SX, SV) einsetzen;

12.

bei Seeteufel (Lophiidae) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

13.

bei Wittling (Merlangius merlangus) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im ICES-Untergebiet 8 Kiemennetze (GNS, GND, GNC, GTR, GTN) einsetzen;

14.

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die in den ICES-Untergebieten 8 und 9 Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen;

15.

bei Roter Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art durch Schiffe, die im Golf von Cádiz im ICES-Untergebiet 9a Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen;

16.

bei Seezunge (Solea spp.) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten durch Schiffe, die im Golf von Cádiz im ICES-Untergebiet 9a Baumkurren, Grundschleppnetze und Waden (OTT, OTB, PTB, OT, PT, TBN, TBS, TX, SSC, SPR, TB, TBB, SDN, SX, SV) einsetzen;

17.

bei Blauem Wittling (Micromesistius poutassou) bis zu 5 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art in der industriell betriebenen pelagischen Schleppnetzfischerei, in der im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen (OTM) und pelagischen Zweischiffschleppnetzen (PTM) gezielt Blauer Wittling befischt und dieser an Bord zum Ausgangsstoff für Surimi verarbeitet wird;

18.

bei Sardelle (Engraulis encrasicolus), Makrele (Scomber scombrus) und Stöcker (Trachurus spp.) bis zu 4 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Arten in der Fischerei mit pelagischen Schleppnetzen, in der im ICES-Untergebiet 8 mit pelagischen Schleppnetzen gezielt diese Arten befischt werden;

19.

bei Stöcker (Trachurus spp.) und Makrele (Scomber scombrus) bis zu 4 % und bei Sardelle (Engraulis encrasicolus) bis zu 1 % der jährlichen Gesamtfangmenge dieser Art mit Ringwaden in den ICES-Untergebieten 8, 9 und 10 sowie den CECAF-Gebieten 34.1.1, 34.1.2 und 34.2.0.

KAPITEL VI

FANGDOKUMENTATION

Artikel 15

Dokumentation der Fänge in der Fischerei auf pelagische Arten

Die im Rahmen der Ausnahme gemäß Artikel 8 freigesetzten Fischmengen und die Ergebnisse der Stichprobe gemäß Artikel 8 Absatz 5 werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (49) in das Logbuch eingetragen.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 16

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. August 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(3)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission vom 21. August 2020 mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 415 vom 10.12.2020, S. 22).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2063 der Kommission vom 25. August 2021 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung der Anlandeverpflichtung für bestimmte Fischereien in den westlichen Gewässern im Zeitraum 2021–2023 (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 6).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2290 der Kommission vom 19. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 hinsichtlich bestimmter Ausnahmen von der Anlandeverpflichtung in den westlichen Gewässern im Jahr 2023 (ABl. L 303 vom 23.11.2022, S. 12).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/828 der Kommission vom 2. Februar 2023 zur Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/2015 hinsichtlich der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten bei Fängen von Seezunge durch Schiffe mit einer Länge von weniger als 12 Metern, die in den westlichen Gewässern (ICES-Division 7e) Scherbrettnetze einsetzen, für das Jahr 2023 (ABl. L 104 vom 19.4.2023, S. 23).

(7)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(8)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(9)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(10)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(11)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(12)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(13)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(14)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(15)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(16)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(17)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(18)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(19)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(20)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(21)  Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).

(22)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/26710926/STECF+22-05+-+Eval+JRs+Lo+and+TM.pdf/fedda422-cdab-4d25-a259-ea2d9dde3af9

(23)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(24)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/26710926/STECF+22-05+-+Eval+JRs+Lo+and+TM.pdf/fedda422-cdab-4d25-a259-ea2d9dde3af9

(25)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(26)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/26710926/STECF+22-05+-+Eval+JRs+Lo+and+TM.pdf/fedda422-cdab-4d25-a259-ea2d9dde3af9

(27)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(28)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/812327/STECF+PLEN+14-02.pdf

(29)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(30)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(31)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(32)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(33)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(34)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(35)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2124128/STECF+18-06+-+Evaluation+of+LO+joint+recommendations.pdf/7abb0ef7-934a-4f9d-992a-3e4b13bb35a7

(36)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(37)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/6176f9ad-0855-4985-b7de-64685862b6cb

(38)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(39)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(40)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(41)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(42)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(43)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/6176f9ad-0855-4985-b7de-64685862b6cb

(44)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(45)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/2694823/STECF+20-04+-+Eval+JRs+LO+and+TM+Reg.pdf/6176f9ad-0855-4985-b7de-64685862b6cb

(46)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(47)  https://stecf.jrc.ec.europa.eu/documents/43805/61703874/STECF+23-0406+-+Ev+JRs+LO.pdf/5cf75911-6a7f-4aa5-be7d-3f371440b2bd

(48)  Die in dieser Verordnung verwendeten Fanggerätecodes entsprechen den Codes in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 4. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1). Bei Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als zehn Metern beziehen sich die hier verwendeten Fanggerätecodes auf die Fanggeräteklassifizierung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

(49)  Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2623/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)