European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2614

20.11.2023

VERORDNUNG (EU) 2023/2614 DER KOMMISSION

vom 15. November 2023

über eine Schließung der Fischerei auf Afrikanische Tiefseegarnele im Ionischen Meer (GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21) für Schiffe unter der Flagge Italiens

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2023/195 des Rates (2) sind die Quoten für 2023 festgesetzt worden.

(2)

Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge aus dem Bestand an Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21) durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, die für 2023 zugeteilte Quote erreicht.

(3)

Daher sollte die Befischung dieses Bestands verboten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ausschöpfung der Quote

Die im Anhang genannte und Italien für das Jahr 2023 für den Bestand an Afrikanischer Tiefseegarnele im Ionischen Meer (GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21) zugeteilte Fangquote gilt ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt als ausgeschöpft.

Artikel 2

Verbote

Die Befischung des in Artikel 1 genannten Bestands durch Schiffe, die die Flagge Italiens führen oder in Italien registriert sind, ist ab dem im Anhang festgesetzten Zeitpunkt verboten. Insbesondere verboten sind das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach diesem Zeitpunkt getätigt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2023

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) 2023/195 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2023 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/110 hinsichtlich der Fangmöglichkeiten für 2022 im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 220).


ANHANG

Nr.

15/TQ195

Mitgliedstaat

Italien

Bestand

ARA/GF19-21

Art

Afrikanische Tiefseegarnele (Aristeus antennatus)

Gebiet

Ionisches Meer (GFCM-Untergebiete 19, 20 und 21)

Datum der Schließung

14. Oktober 2023


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2614/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)