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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2605 |
23.11.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2605 DER KOMMISSION
vom 22. November 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Antidumping-Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission (2) (im Folgenden „ursprüngliche Verordnung“) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“) (3). Die Untersuchung, die zur Einführung dieses Antidumpingzolls führte, wird nachstehend als „ursprüngliche Antidumpinguntersuchung“ bezeichnet. |
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(2) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 (4) führte die Kommission einen endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren derselben Ware mit Ursprung in Indien ein. Die Untersuchung, die zur Einführung dieses Ausgleichszolls führte, wird nachstehend als „ursprüngliche Antisubventionsuntersuchung“ bezeichnet. |
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(3) |
Mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/926 (5) und (EU) 2022/927 (6) hielt die Kommission nach einer Auslaufüberprüfung den endgültigen Antidumping- und den endgültigen Ausgleichszoll für weitere fünf Jahre aufrecht. |
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(4) |
In der ursprünglichen Verordnung wurde die Dumpingspanne für Electrosteel Castings Ltd (im Folgenden „ECL“ oder „Antragsteller“ oder „Unternehmen“) auf 4,1 % festgesetzt. In der getrennten ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung betreffend dieselbe Ware aus demselben betroffenen Land wurde für ECL ein Ausgleichszoll von 9 % festgesetzt, wovon 6,04 % auf die von der Ausfuhrleistung abhängigen Subventionen entfielen. |
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(5) |
Im Einklang mit der Antidumping-Grundverordnung und der Verordnung (EU) 2016/1037 (7) (im Folgenden „Antisubventions-Grundverordnung“) berücksichtigte die Kommission, dass es sich bei drei der untersuchten Subventionsregelungen um Ausfuhrsubventionen handelte, die zu einer effektiven Senkung der Ausfuhrpreise und damit zu einer entsprechenden Erhöhung der Dumpingspanne führten. |
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(6) |
Folglich reduzierte die Kommission die Dumpingspanne um die Subventionsbeträge, die im Zusammenhang mit den ausfuhrabhängigen Regelungen in der ursprünglichen Antisubventionsuntersuchung festgestellt wurden. Auf dieser Grundlage wurde der endgültige Antidumpingzoll für den Antragsteller auf 0 % herabgesetzt. |
1.2. Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung
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(7) |
Am 22. September 2022 kündigte die Kommission mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“) an (8). |
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(8) |
Die auf die Untersuchung des Dumpings im Falle des ausführenden Herstellers ECL beschränkte Überprüfung wurde auf Antrag des Antragstellers eingeleitet. Der Antrag wurde im Anschluss an einen vom Leitungsgremium im Oktober 2020 beschlossenen Zusammenschluss zwischen dem Antragsteller und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Srikalahasthi Pipes Ltd (im Folgenden „SPL“) gestellt. |
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(9) |
Der Zusammenschluss von ECL und SPL führte dazu, dass die geltende Antidumpingmaßnahme im Sinne des Artikels 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung entweder nicht mehr erforderlich war oder nicht mehr ausreichte, um die schädigenden Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen. Dies war darauf zurückzuführen, dass in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung die Inlandsverkäufe von SPL bei der Ermittlung der Dumpingspanne nicht berücksichtigt worden waren. Außerdem wurden in den rechtlichen Unterlagen zum Zusammenschluss „Synergien“ in Aussicht gestellt, die sich auf die Kostenstruktur und damit auf die Dumpingspanne des Antragstellers auswirken könnten. |
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(10) |
Nach Auffassung der Kommission enthielt der Antrag genügend Beweise dafür, dass sich die Umstände, die für die Einführung der geltenden Maßnahmen ausschlaggebend waren, dauerhaft geändert haben. |
1.3. Untersuchungszeitraum der Überprüfung
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(11) |
Die Dumpinguntersuchung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). |
1.4. Interessierte Parteien, Fragebogen und Kontrollbesuch
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(12) |
Die Kommission unterrichtete den Antragsteller, die Behörden des Ausfuhrlandes, die anderen ihr bekannten ausführenden Hersteller und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. Ein Unionshersteller, Saint-Gobain PAM Canalisations (im Folgenden „SG PAM“), übermittelte eine Stellungnahme zur Einleitung der Untersuchung (siehe Abschnitt 1.8). |
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(13) |
Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, übermittelte die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen, der fristgerecht beantwortet wurde. Die Kommission holte alle für die Ermittlung der Dumpingspanne benötigten Informationen ein und prüfte sie. Gemäß Artikel 16 der Antidumping-Grundverordnung führte die Kommission einen Kontrollbesuch in den Betrieben des Antragstellers durch. Außerdem hielt die Kommission Videokonferenzen mit den verbundenen Unternehmen ab, um die von ihnen übermittelten Informationen zu überprüfen. |
1.5. Zugrundelegung der verfügbaren Informationen
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(14) |
Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 (im Folgenden „Schreiben bezüglich Artikel 18“) teilte die Kommission dem Antragsteller mit, dass sie Zweifel an der Zuverlässigkeit der Daten des Unternehmens hat. In diesem Schreiben legte die Kommission ausführlich dar, warum sie der Ansicht ist, dass ECL möglicherweise unwahre oder irreführende Informationen übermittelt hatte. Die Kommission setzte den Antragsteller auch davon in Kenntnis, dass sie Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung anwenden könnte, und unterrichtete ihn über die Folgen einer solchen Anwendung. |
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(15) |
Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 nahmen die indische Regierung, ECL und SG PAM zu den Feststellungen der Kommission in dem Schreiben bezüglich Artikel 18 und zur Unterrichtung Stellung. |
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(16) |
Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen von europäischen Vertriebsunternehmen auf dem Unionsmarkt für von ECL hergestellte duktile Rohre, nämlich Valdro, Fusion Pipeline Products Limited (im Folgenden „Fusion Pipelines Products“), CO.ME.CAR SRL, Deschacht, Idrovit SRL, Vodoskok d.d. und WAPPtech Ltd. |
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(17) |
Auf Antrag von ECL fand am 26. Juli 2023 eine Anhörung statt. |
1.6. Offenlegung
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(18) |
Am 24. August 2023 unterrichtete die Kommission alle interessierten Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage vorgeschlagen werden sollte, den geltenden Zollsatz für ECL zu ändern. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, bis zum 6. September 2023 Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(19) |
Die Kommission erhielt Stellungnahmen von der indischen Regierung, SG PAM, ECL und den europäischen Unternehmen Deschacht, IBECO AB, VAPPtech Environrnental Ltd (im Folgenden „VAPPtech“) und Vodoskok. |
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(20) |
Auf Antrag der indischen Regierung fand am 4. September 2023 eine Anhörung zwischen der indischen Regierung und den Kommissionsdienststellen statt. Auf Antrag von ECL fand am 6. September 2023 eine weitere Anhörung zwischen ECL und den Kommissionsdienststellen statt. Die Stellungnahmen aller interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft. |
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(21) |
Am 3. Oktober 2023 teilte die Kommission ihre Feststellungen hinsichtlich der Zugrundelegung der verfügbaren Informationen erneut mit (siehe Abschnitt 3.6) und forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, bis zum 6. Oktober 2023 Stellung zu nehmen. Stellungnahmen gingen von der indischen Regierung, ECL und SG PAM ein. Die Stellungnahmen aller interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft. |
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(22) |
Am 16. Oktober legte die Kommission ihre Feststellungen in Bezug auf den Normalwert erneut offen und forderte die interessierten Parteien zur Stellungnahme auf. Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, bis zum 17. Oktober 2023 Stellung zu nehmen. Stellungnahmen gingen von der indischen Regierung und von ECL ein. Die Stellungnahmen aller interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft. |
1.7. Rücknahme des Überprüfungsantrags
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(23) |
Mit Schreiben vom 28. August 2023 setzte ECL die Kommission von seiner Absicht in Kenntnis, seinen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung zurückzunehmen. ECL wiederholte die in seiner Stellungnahme zur allgemeinen Unterrichtung vorgebrachten Argumente, wonach die Untersuchung eingestellt werden sollte. |
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(24) |
ECL verwies auf die Feststellungen der Kommission in ihrer Unterrichtung über die Zugrundelegung der „verfügbaren Informationen“. Das Unternehmen behauptete, es habe umfangreiche Beweise vorgelegt, um die Kommission von der Richtigkeit seiner Daten zu überzeugen, insbesondere in Bezug auf das Metallgewicht der einzelnen Rohre im UZÜ, und könne keine weiteren Beweise vorlegen, da die Rohre bereits verkauft worden seien. ECL führte weiter an, dass die Methode zur Erfassung der Daten (zum Metallgewicht) in der gesamten Rechnungsführung und im SAP-System (9) des Unternehmens angewandt worden sei. Es verpflichtete sich, in Zukunft geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Metallgewicht jedes hergestellten Rohres zu überprüfen und ordnungsgemäß aufzuzeichnen. ECL vertrat daher die Auffassung, dass die Überprüfung nicht gerechtfertigt gewesen sei und eingestellt werden sollte. |
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(25) |
Unter Bezugnahme auf die Schlussfolgerungen in Abschnitt 3.2 bezüglich der Gründe, aus denen die Kommission die Daten für unrichtig hält, nahm die Kommission die Verpflichtung von ECL zur Kenntnis, in Zukunft das Gewicht der Rohre zu erfassen. Sie vertrat jedoch die Auffassung, dass eine solche Verpflichtung nicht die Einstellung der laufenden Überprüfung rechtfertigen könnte, da sie keinen Einfluss auf die laufenden Feststellungen hat, die sich auf einen früheren Zeitraum beziehen. |
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(26) |
Des Weiteren brachte ECL vor, dass es, sollte die Kommission den in der allgemeinen Unterrichtung genannten Residualzoll von 12,9 % zusätzlich zu dem für das Unternehmen bereits geltenden Ausgleichszoll von 9 % einführen, nicht mehr in der Lage wäre, die betroffene Ware weiterhin auf dem Unionsmarkt zu verkaufen, und seine Tochterunternehmen/Zweigstellen in Frankreich, Spanien, Italien und Deutschland schließen müsste. Infolgedessen würden die rund 60 direkt bei ECL beschäftigten Personen ihren Arbeitsplatz verlieren. |
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(27) |
ECL verwies ferner auf Stellungnahmen mehrerer unabhängiger Vertriebsunternehmen aus Italien, Frankreich, Belgien, Irland und Kroatien, denen zufolge auf dem Unionsmarkt ein ernsthaftes Wettbewerbsproblem bestehe. Wenn ECL nicht in der Lage wäre, diese Unternehmen zu beliefern, müssten sie in den meisten Fällen ihre Tätigkeit einstellen, was zum Verlust von Tausenden von direkten und indirekten Arbeitsplätzen in den Mitgliedstaaten der Union führen würde. Nach Ansicht von ECL wäre der wirtschaftliche Schaden in den einzelnen Mitgliedstaaten daher noch größer. Darüber hinaus würde der Rückzug von ECL aus dem Unionsmarkt die Quasi-Monopolstellung von SG PAM auf diesem Markt zum Nachteil des Unionsinteresses stärken. |
1.7.1. Stellungnahmen der Vertriebsunternehmen
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(28) |
Die Unternehmen CO.ME.CAR S.r.l., Deschacht, Vodoskok d.d. und WAPPtech ersuchten die Kommission, die Überprüfung einzustellen. Die Unternehmen unterstrichen die Bedeutung der Präsenz von ECL auf dem Unionsmarkt und verwiesen auf die Quasi-Monopolstellung von SG PAM und das ihrer Ansicht nach wettbewerbswidrige Verhalten des Unternehmens. |
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(29) |
Alle Unternehmen wiesen ferner darauf hin, dass ein Ausscheiden von ECL aus dem Unionsmarkt erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen auf ihre Geschäftstätigkeit und den Unionsmarkt für duktile Rohre hätte. Deschacht erwähnte zum Beispiel, dass dies das Angebot an duktilen Rohren in Belgien drastisch einschränken würde, was für den Wirtschaftszweig duktiler Rohre von Nachteil wäre. WAPPtech wies darauf hin, dass ein erheblicher Teil seines Jahresumsatzes aus dem Verkauf duktiler Rohre von ECL in Europa stamme, was die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens sichere. Vodoskok wies auch darauf hin, dass die Einführung der vorgeschlagenen Maßnahmen seiner Ansicht nach erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen hätte, die Lieferkette beeinträchtigen und zum Verlust von Arbeitsplätzen führen würde. |
1.7.2. Stellungnahmen von SG PAM
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(30) |
SG PAM sprach sich gegen die Einstellung der Untersuchung wegen der Rücknahme des Antrags auf Überprüfung durch ECL aus. Seiner Auffassung nach liefe die Einstellung dem Unionsinteresse zuwider, insbesondere angesichts der Zunahme der Niedrigpreiseinfuhren von ECL auf dem Unionsmarkt. Es verwies auf die Schlussfolgerungen der Kommission zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union in der Ausgangsuntersuchung und in der letzten Auslaufüberprüfung. |
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(31) |
SG PAM erinnerte auch daran, dass die Überprüfung auf Antrag von ECL eingeleitet worden sei und sich auf die Neubewertung der Dumpingspanne beschränkt habe, sodass die Kommission nicht in der Lage gewesen sei, das Unionsinteresse neu zu bewerten. |
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(32) |
Darüber hinaus argumentierte SG PAM, dass nichts darauf hindeute, dass ECL den Unionsmarkt verlassen müsse, wenn seine Zölle erhöht würden. Es erinnerte daran, dass Antidumpingmaßnahmen nicht darauf abzielen, Einfuhren zu verhindern, sondern sicherzustellen, dass Einfuhren zu einem fairen Preis erfolgen. Die Behauptungen über das wettbewerbswidrige Verhalten von SG PAM seien unbegründet gewesen und hätten nur dazu gedient, den Ruf des Unternehmens zu schädigen. Außerdem gebe es alternative Bezugsquellen wie die Einkäufe bei den anderen europäischen Herstellern Duktus-VonRoll und TRM sowie Einfuhren aus der Türkei, den Vereinigten Arabischen Emiraten, China, Iran und von dem indischen Unternehmen Jindal. |
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(33) |
SG PAM argumentierte weiter, dass der Markt für duktile Rohre ein „Multimaterialmarkt“ sei, da duktile Rohre durch andere Arten von Rohren ersetzt werden könnten, die eine geeignete Alternative darstellten. Es verwies auf die Schlussfolgerungen der nationalen Behörden und der Kommission im Rahmen verschiedener Analysen des Wettbewerbs auf diesem Markt. SG PAM wies auch darauf hin, dass der Marktanteil von ECL in einigen Mitgliedstaaten erheblich sei und dass ECL nach eigenen Angaben einen Marktanteil von 30 % in Frankreich und von 50 % in Spanien habe. ECL verfüge daher über erhebliche Marktmacht. |
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(34) |
SG PAM verwies auf die Stellungnahmen verschiedener Vertriebsunternehmen. Es vertrat die Auffassung, dass der Anteil der Geschäftstätigkeit der Vertriebsunternehmen im Bereich der duktilen Rohre für den Wassertransport gering sei und im Durchschnitt zwischen 3 % und 10 % liege und 20 % nicht übersteige. Selbst wenn diese Vertriebsunternehmen nicht mehr von ECL beziehen könnten, hätte dies keine verheerenden Auswirkungen auf diese Unternehmen. Darüber hinaus gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Situation von SG PAM für den Markt für duktile Rohre repräsentativ sei. |
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(35) |
SG PAM brachte nach der Unterrichtung ferner vor, dass etwaige Zusagen von ECL für die Zukunft keinen Einfluss auf das Ergebnis der laufenden Untersuchung hätten und dass die Einstellung der Untersuchung gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen würde, da sie sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckte und sowohl Kontrollen vor Ort als auch Fernkontrollen umfasst habe. Die Untersuchung habe angesichts der Feststellungen der Kommission zu den unwahren und irreführenden Angaben von ECL nicht eingestellt werden können. |
1.7.3. Bewertung des Antrags auf Rücknahme durch die Kommission
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(36) |
Zunächst stellte die Kommission fest, dass in Artikel 9 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung in Bezug auf die Rücknahme des Antrags das Verb „kann“ verwendet wird, was bedeutet, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, das Verfahren abzuschließen, sondern lediglich die Möglichkeit hat, dies zu tun, es sei denn, dass dies nicht im Interesse der Union liegt. Mit anderen Worten: Die Kommission muss nur dann prüfen, ob eine Einstellung dem Interesse der Union zuwiderläuft, wenn sie eine solche Einstellung in Erwägung zieht. Im vorliegenden Fall ist die Kommission nicht der Ansicht, dass Gründe für eine Einstellung der Untersuchung vorliegen. |
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(37) |
Die Kommission erinnerte daran, dass die Überprüfung eingeleitet worden war, weil ECL mit seinem verbundenen Unternehmen zusammengeschlossen worden war. Wie in Abschnitt 3.1 dargelegt, stellte der Zusammenschluss eine dauerhafte Veränderung der Umstände dar, die gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung eine Neuberechnung der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Dumpingspanne erforderlich machte. |
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(38) |
Außerdem vertrat die Kommission die Auffassung, dass angesichts der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen zu beseitigen und einen wirksamen Wettbewerb wiederherzustellen, eine angemessene Dumpingspanne ermittelt werden muss, insbesondere in diesem Fall, in dem irreführende Informationen vorgelegt wurden. |
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(39) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Einstellung der Überprüfung und somit die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse dieser Untersuchung in diesem Fall nicht angemessen war, und beschloss, die Untersuchung fortzusetzen. |
1.8. Stellungnahmen zur Einleitung der Überprüfung
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(40) |
Nach der Einleitung der Untersuchung brachte der Unionshersteller SG PAM vor, in den vergangenen zehn Jahren durch unfaire Handelspraktiken von ECL und zunehmendes Dumping beeinträchtigt worden zu sein. |
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(41) |
SG PAM führte ferner an, der Antrag enthalte keine Informationen, die den angeblichen Rückgang des Dumpings oder den Zusammenhang zwischen dem Zusammenschluss und der Veränderung der Dumpingspanne belegten. Die Beziehung zwischen ECL und SPL sei bereits in der Ausgangsuntersuchung berücksichtigt worden, und die Zahlen beider Unternehmen seien bei der Ermittlung der Dumpingspanne für ECL zugrunde gelegt worden. SG PAM vertrat ferner die Auffassung, dass die Überprüfung höchstwahrscheinlich zu einer Erhöhung der Dumpingspanne führen würde. |
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(42) |
Daraufhin wandte ECL ein, dass die Argumente von SG PAM nicht durch Tatsachen untermauert seien. Der Marktanteil von SG PAM sei seit der Ausgangsuntersuchung gestiegen, während die Gesamtverkaufsmenge von ECL auf dem Unionsmarkt zurückgegangen sei. Gleichzeitig seien die Verkaufspreise von ECL über das Niveau der für seine Ausfuhren in die Union eingeführten Maßnahmen gestiegen. Die Finanzergebnisse, die neuen Investitionen und die gestiegenen Absatzmengen hätten eine ausgezeichnete Leistung von SG PAM belegt. |
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(43) |
Außerdem wies ECL darauf hin, dass eine vorausgegangene Interimsüberprüfung gegen ECL, die auf Antrag von SG PAM durchgeführt wurde, eingestellt worden sei, nachdem SG PAM seinen Antrag zurückgezogen habe. Dies bedeute, dass SG PAM der Auffassung gewesen sei, dass das Dumping von ECL zurückgegangen sei. Nach Auffassung von ECL sei SG PAM in den Genuss überhöhter Antidumping- und Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den indischen ausführenden Herstellern der überprüften Ware gekommen. ECL brachte ferner vor, dass die Entscheidung zur Einleitung der laufenden Interimsüberprüfung nicht auf seiner eigenen Entscheidung, sondern auf der Einschätzung der Kommission beruht habe, dass der Zusammenschluss die Kostenstruktur des Unternehmens beeinträchtigt habe. |
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(44) |
In Bezug auf diese Vorbringen stellte die Kommission fest, dass der Zweck der Überprüfung darin bestand, die neue Dumpingspanne für ECL unter Berücksichtigung der veränderten Umstände zu ermitteln. Die Daten des verbundenen Unternehmens SPL wurden bei den ursprünglichen Dumpingberechnungen nicht berücksichtigt. Außerdem war die Tatsache, dass die Daten von SPL in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung nicht verwendet worden waren, nicht der einzige Faktor, der bei der Einleitung der Überprüfung zu berücksichtigen war. Nach Ansicht der Kommission wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, dass der Zusammenschluss zu Synergieeffekten geführt hat, die sich auf den Betrieb und die Kosten des Unternehmens ausgewirkt haben. Die Überprüfung war daher gerechtfertigt, und das Vorbringen wurde zurückgewiesen. |
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(45) |
SG PAM brachte ferner vor, dass der Antrag nicht den Standards für die Behandlung nicht vertraulicher Informationen entspreche und dass der Antragsteller keine nicht vertraulichen Zusammenfassungen vorgelegt habe, die hinreichend detailliert seien, um ein angemessenes Verständnis des Inhalts der vertraulichen Informationen zu ermöglichen, und somit nicht den Anforderungen des Artikels 19 der Antidumping-Grundverordnung genügten. |
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(46) |
Die Kommission stellte fest, dass der Antrag insgesamt nicht vertraulich war. Sie stellte ferner fest, dass SG PAM nicht konkret angegeben hatte, welche Informationen in der offenen Akte seiner Ansicht nach fehlten. Sie wies das Vorbringen daher zurück. |
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(47) |
SG PAM brachte außerdem vor, dass die Kommission den Untersuchungszeitraum der Überprüfung verlängern sollte, um der angeblichen Änderung der Umstände Rechnung zu tragen. Der Zusammenschluss von ECL mit dem verbundenen Unternehmen SPL sei am 1. Januar 2022 wirksam geworden. Der von der Kommission gewählte Untersuchungszeitraum für die Überprüfung sei jedoch auf den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 festgelegt worden, um ihn mit dem traditionellen indischen Geschäftsjahr in Einklang zu bringen. Nach Ansicht des SG PAM bedeutete dies, dass drei Quartale des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (April 2021 bis Dezember 2021) einen Zeitraum vor der angeblichen Veränderung der Umstände abgedeckt hätten und die Daten für die drei vorangegangenen Quartale in jedem Fall nicht repräsentativ für eine Veränderung infolge des Zusammenschlusses gewesen wären. |
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(48) |
Zur Behauptung, der Untersuchungszeitraum der Überprüfung sei unangemessen, erklärte die Kommission, dass festgestellt wurde, dass der Zusammenschluss in operativer, administrativer und rechnerischer Hinsicht rückwirkend (10) zum 1. Oktober 2020 wirksam wurde. Die Kommission war daher in der Lage, die Auswirkungen des Zusammenschlusses während des gesamten Untersuchungszeitraums der Überprüfung zu beurteilen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen. |
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(49) |
Nach Auffassung von SG PAM hätte die Kommission auch die Unterschiede in den Eigenschaften der in Indien und in der Union verkauften Rohre überprüfen müssen. Diese Unterschiede beträfen insbesondere die Druck- und Dickenkategorien, das Gewicht, die Länge und die Beschichtung. Außerdem wies SG PAM darauf hin, dass ECL Rohre verkauft habe, die schwerer seien, und dass dieselben Rohre in Indien eine andere Verwendung haben könnten als in der Union. Als Beispiel wurde ein Rohr der Klasse „K9“ (11) angeführt, das in Indien üblicherweise für Wasser verwendet werde, während in der Union für denselben Zweck Rohre der Klasse „K7“ verwendet würden. Nach Auffassung der SG PAM könnten diese Unterschiede Berichtigungen rechtfertigen, um einen fairen Vergleich zwischen den auf dem indischen Inlandsmarkt und den auf dem Unionsmarkt verkauften Waren zu ermöglichen. ECL bestritt dies und legte Einzelheiten zu den technischen Merkmalen seiner Waren und den angeblichen Unterschieden vor. |
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(50) |
Nach gängiger Praxis der Kommission wird die Dumpingspanne durch einen Vergleich des Normalwerts eines Warentyps mit dem Ausfuhrpreis eines vergleichbaren Warentyps ermittelt. Die von SG PAM angeführten Unterschiede wurden daher berücksichtigt, da die verschiedenen Druckklassen als unterschiedliche Warentypen angesehen wurden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Bedenken von SG PAM vollständig berücksichtigt wurden. |
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(51) |
SG PAM behauptete ferner, dass die neue Organisation der Unternehmensgruppe von ECL erhebliche Möglichkeiten für Ausgleichsgeschäfte, interne Verkäufe zu nicht marktüblichen Preisen, nicht ausgewiesene Dienstleistungen und/oder andere Posten schaffe, wodurch die Bewertung der Kosten und der Vergleich zwischen den Inlands- und den EU-Verkäufen des Unternehmens erheblich beeinträchtigt werden könnten. Daher sollte die Kommission nach Auffassung von SG PAM bei der Bewertung der Geschäftsvorgänge zwischen verbundenen Unternehmen besondere Aufmerksamkeit walten lassen. Zu diesem Zweck übermittelte SG PAM eine kurze Beschreibung der Unternehmensstruktur der ECL-Group und der Faktoren, die die Kommission seiner Ansicht nach bei der Dumpingberechnung berücksichtigen solle. SG PAM verwies auf die Lieferung von Koks, der in einer der Produktionsstätten von ECL in Haldia hergestellt worden sei, und auf die Einfuhren von Kohle aus Australien, an denen einige verbundene Unternehmen von ECL beteiligt gewesen sein könnten. Dies gelte auch für den Unionsmarkt, auf dem ECL über mehrere verbundene Unternehmen verkaufe. SG PAM verwies auf Preisnachlässe in den Jahresberichten von zwei der verbundenen Unternehmen — Electrosteel Trading S.A. und Electrosteel Europe S.A. —, auf Jahresendboni, Verkäufe unter Selbstkosten und andere Marktpraktiken. SG PAM wies ferner auf die in den Jahresabschlüssen der Unternehmen der ECL-Group ausgewiesenen möglichen Geschäftsvorgänge zwischen ECL und Electrosteel Algeria SPA, Electrosteel Castings Gulf FZE (VAE), Electrosteel Bahrain Holding WLL (Bahrain) und Electrosteel Doha for Trading LLC (Katar) hin, die die Kommission untersuchen solle, um eine mögliche Beteiligung dieser Unternehmen an den Verkäufen der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt zu prüfen. |
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(52) |
Die Kommission berücksichtigte diese Elemente bei ihrer Bewertung und prüfte die Struktur der Unternehmensgruppe und die Organisation der verbundenen Parteien, um festzustellen, inwieweit die Beziehung für die Ermittlung einer neuen Dumpingspanne für ECL relevant war. Zu diesem Zweck berücksichtigte die Kommission die Tatsache, dass die überprüfte Ware auf dem Unionsmarkt über verbundene Parteien verkauft wurde. |
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(53) |
SG PAM brachte vor, dass die Kommission bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung eine Kostenberichtigung vornehmen solle, da der Eisenerzmarkt in Indien verzerrt sei und diese Verzerrung in der ursprünglichen Verordnung zur Einführung eines Ausgleichszolls für die ausführenden Hersteller in Indien festgestellt worden sei. |
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(54) |
Der Wirtschaftszweig der Union hat in der Ausgangsuntersuchung dasselbe Vorbringen gemacht. Damals vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Verzerrung im Rahmen der getrennten Antisubventionsuntersuchung untersucht und behandelt worden war und dass es nicht erforderlich war, sich erneut mit dieser Verzerrung zu befassen, da dies einer doppelten Berücksichtigung der Auswirkungen der Subvention gleichkäme. Die Kommission blieb bei ihrer Auffassung. |
2. ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
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(55) |
Gegenstand dieser Überprüfung sind Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) (im Folgenden „duktile Rohre“), ausgenommen Rohre aus duktilem Gusseisen ohne Innen- und Außenbeschichtung („blanke Rohre“) (im Folgenden „überprüfte Ware“). |
2.2. Betroffene Ware
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(56) |
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in Indien, die derzeit unter den KN-Codes ex 7303 00 10 und ex 7303 00 90 (TARIC-Codes 7303001010, 7303009010) eingereiht wird. Die KN- und TARIC-Codes werden nur informationshalber angegeben, unbeschadet einer späteren Änderung der zolltariflichen Einreihung. |
2.3. Gleichartige Ware
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(57) |
Die im Rahmen der Interimsüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(58) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung betrachtet. |
3. FESTSTELLUNGEN
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(59) |
Nach Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung prüfte die Kommission, ob sich die Umstände, auf deren Grundlage die geltende Dumpingspanne ermittelt wurde, verändert haben und ob diese Veränderung dauerhaft war. |
3.1. Wesentliche und dauerhafte Änderung der Umstände
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(60) |
Die Untersuchung bestätigte, dass SPL nach der Genehmigung des Zusammenschlusses von SPL und ECL durch die zuständigen indischen Behörden am 31. Dezember 2021 offiziell mit ECL verschmolzen ist. ECL hat SPL übernommen, sodass beide Unternehmen ab dem 1. Januar 2022 als eine Einheit agieren. Ab diesem Zeitpunkt besteht SPL nicht mehr. Die Aktien von ECL und SPL wurden am 20. Januar 2022 zusammengelegt und zugeteilt, und die Zuteilung wurde im April 2022 abgeschlossen. Wie in Erwägungsgrund 48 erläutert, erfolgte der Zusammenschluss jedoch rückwirkend zum 1. Oktober 2020. |
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(61) |
Aus den vorstehenden Gründen kam die Kommission zu dem Schluss, dass sich gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung die Umstände, auf deren Grundlage die geltenden Maßnahmen eingeführt wurden, verändert hatten, sodass eine Überprüfung der Dumpingspanne für den Antragsteller gerechtfertigt war. |
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(62) |
Nach der Unterrichtung brachte ECL vor, dass die Kommission keine Bewertung der durch den Zusammenschluss entstehenden Synergien vorgenommen habe und die Untersuchung daher eingestellt werden sollte. |
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(63) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht, da sie, wie in Abschnitt 1.7 dargelegt und den interessierten Parteien mitgeteilt, zu dem Schluss gekommen war, dass der Zusammenschluss zu Synergien führte, durch die bestimmte Kosten gesenkt wurden, die sich auf den Betrieb und die Kosten des Unternehmens auswirkten. Die Schlussfolgerung zur Notwendigkeit einer teilweisen Interimsüberprüfung wurde auch in Erwägungsgrund 113 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung vom 24. August 2023 wiederholt. |
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(64) |
Nach der Unterrichtung schloss sich die indische Regierung den Argumenten von ECL an und behauptete, die Interimsüberprüfung sei nicht erforderlich. Die indische Regierung räumte zwar ein, dass es gängige Praxis der Kommission sei, im Falle von Zusammenschlüssen eine teilweise Interimsüberprüfung durchzuführen, vertrat aber die Auffassung, dass der Fall von ECL anders gelagert sei, da sowohl ECL als auch SPL Gegenstand der Ausgangsuntersuchung gewesen seien und die Entscheidung, die Daten von SPL in der Ausgangsuntersuchung nicht zu verwenden, von der Kommission getroffen worden sei. Eine erneute Untersuchung sei daher nicht erforderlich. Außerdem sei es die Kommission gewesen, die ECL offiziell aufgefordert habe, einen Antrag auf Interimsüberprüfung zu stellen. |
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(65) |
Zur Ermittlung der Kosten des zusammengeschlossenen Unternehmens musste die Kommission die konsolidierten Kosten der zusammengeschlossenen Unternehmen sowie die konsolidierten Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten heranziehen, sofern die Daten von ECL nicht abgelehnt wurden. |
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(66) |
Die Kommission vertrat ferner die Auffassung, dass es unerheblich ist, ob ECL den Antrag aus eigener Initiative gestellt hat oder ob die Kommission ihm dazu geraten hat, da die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 festgestellt hat, dass der Zusammenschluss eine „dauerhafte Veränderung der Umstände“ darstellt, die die Ermittlung einer neuen Dumpingspanne erforderlich macht (siehe Abschnitt 3.1). Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(67) |
Die indische Regierung wandte ferner ein, der Antrag auf Interimsüberprüfung beziehe sich sowohl auf die Ausgleichs- als auch auf die Antidumpingmaßnahmen, und es sei unfair, dass die Kommission nur eine Antidumpingüberprüfung durchführe, da bestimmte Subventionsregelungen nicht mehr in Kraft seien. |
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(68) |
Die Kommission wies darauf hin, dass ECL lediglich einen Antrag auf Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen gestellt hatte. Das Vorbringen war daher unbegründet. |
3.2. Mitarbeit und Verwendung der „verfügbaren Informationen“
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(69) |
In der Ausgangsuntersuchung wurde die Dumpingspanne für ECL (und andere mitarbeitende ausführende Hersteller) auf der Grundlage des Metallnettogewichts der betroffenen Ware ermittelt. Dies bedeutet, dass die Dumpingspanne auf der Grundlage des Gewichts der Rohre ohne Zementauskleidung und nicht auf der Grundlage des Gesamtgewichts der Rohre ermittelt wurde. Dementsprechend hatte ECL in seiner Antwort auf den Antidumpingfragebogen nur das Metallnettogewicht angegeben. |
3.2.1. Bedeutung des angegebenen Metallnettogewichts für die Dumpingspanne
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(70) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um ein Stahlrohr mit einer Zementschicht auf der Innenseite, die das Rohr vor Korrosion schützt. Außerdem ist das Stahlrohr auf der Außenseite mit einer sehr dünnen Schutzschicht von wenigen Millimetern versehen, die allgemein als „Beschichtung“ bezeichnet wird. Das Gewicht eines Rohres mit Zementauskleidung wird als Gewicht der Zementauskleidung bezeichnet. |
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(71) |
Die auf dem indischen Inlandsmarkt verkauften Waren weisen eine andere Beschichtung (12) auf als die in die Union ausgeführten Waren. Daher stimmen die Warentypen für die Zwecke der Ermittlung der Dumpingspanne nicht überein. Obwohl sich die Beschichtung nicht wesentlich auf die Herstellkosten oder den Preis auswirkt, musste der Normalwert mangels Übereinstimmung auf der Grundlage der Herstellkosten rechnerisch ermittelt werden. Zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts musste für jeden Warentyp das Gesamtgewicht der in die Union verkauften Rohre mit den durchschnittlichen Herstellkosten pro Kilogramm dieses Warentyps multipliziert werden. |
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(72) |
Das Gesamtgewicht eines Rohres setzt sich aus dem Gewicht des Metalls, des Zements und der Beschichtung zusammen. Bei den meisten Rohrtypen, die in die Union ausgeführt werden, und nach den nominellen (theoretischen) Normen (13) beträgt das durchschnittliche Gewicht des Metalls im Rohr etwa 85 %, während das Gewicht des Zements im Durchschnitt 15 % des Gesamtgewichts des Rohres ausmacht (14). Das Gewicht der Beschichtung beträgt zwischen 0,3 % und 1 % des Gesamtgewichts des Rohres. Das Metall macht den größten Teil der Kosten aus und bestimmt somit den Verkaufspreis des fertigen Rohres. |
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(73) |
Nur der Metallanteil des Rohres wird bei der Multiplikation mit den durchschnittlichen Herstellkosten berücksichtigt. Daher wirken sich das Gewicht des Metalls und sein Anteil am Rohrgewicht direkt auf die Berechnung des Normalwerts und damit auf die Dumpingspanne aus. Eine Unterbewertung des Metallgewichts führt automatisch zu einem niedrigeren rechnerisch ermittelten Normalwert und damit zu einer niedrigeren Dumpingspanne (15). Ebenso führt eine Unterbewertung des Metallgewichts bei den Verkäufen in die Union zu einem höheren durchschnittlichen Ausfuhrpreis (16). Daher spielt die Genauigkeit des angegebenen Metallgewichts eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung der Dumpingspanne. Mit anderen Worten ist die Richtigkeit des angegebenen Metallgewichts für die Berechnung einer genauen Dumpingspanne erforderlich. Außerdem wird dadurch die Genauigkeit sowohl des ermittelten Normalwerts als auch des Ausfuhrpreises beeinflusst. |
3.2.2. Von ECL in der laufenden Untersuchung angegebenes Metallgewicht
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(74) |
Nach Angaben von ECL während des Kontrollbesuchs wurden die von dem Unternehmen hergestellten Rohre nicht systematisch einzeln gewogen. Stattdessen sei ein ganzer Container oder Lastkraftwagen mit Rohren auf einer Brückenwaage gewogen worden, bevor er den Betrieb von ECL verließ. Dieser Container/Lastkraftwagen habe mehrere Rohre mit unterschiedlichen Durchmessern enthalten, die mit Zement ausgekleidet und beschichtet waren, sowie möglicherweise andere Erzeugnisse wie Dichtungen, Schmiermittel, Fittings oder Ähnliches und Holzstücke oder anderes Verpackungsmaterial. ECL behauptete, dass das Metallnettogewicht der hergestellten Rohre im Rechnungsführungssystem auf der Grundlage des Wiegens einer Stichprobe von Rohren jedes Warentyps aus jedem Auftrag erfasst worden sei. Nach Angaben von ECL wurde das Metallgewicht der stichprobenartig entnommenen Rohre anschließend in das SAP-System des Unternehmens eingegeben und kontinuierlich entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Stichprobenprüfungen angepasst. ECL argumentierte, dass diese Daten, die in der Antwort auf den Fragebogen angegeben und anschließend für die Dumpingberechnungen verwendet worden seien, das tatsächliche Metallgewicht der Rohre widerspiegelten. |
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(75) |
Um die Richtigkeit des von ECL in SAP eingegebenen Metallnettogewichts zu überprüfen, forderte die Kommission das Unternehmen auf, zusätzliche Informationen über das „(Brutto-)Gesamtgewicht“ der Rohre (einschließlich Zementauskleidung und Beschichtung) sowie über die Produktions- und Verkaufsdaten in Metern zu übermitteln. |
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(76) |
Das Bruttogewicht, das bei Inlandsverkäufen als „Kanta“-Gewicht bezeichnet wird, ist das Gewicht der Rohre einschließlich Zementauskleidung und Beschichtung. Das Unternehmen führte auf der Brückenwaage Aufzeichnungen über das Bruttogewicht eines beladenen Lastkraftwagens oder Containers einschließlich der Verpackung. Mit der Anforderung dieser zusätzlichen Informationen wollte die Kommission die Richtigkeit des vom Unternehmen angegebenen Metallnettogewichts überprüfen. |
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(77) |
Nach einem Vergleich der von ECL vorgelegten zusätzlichen Informationen stellte die Kommission Diskrepanzen zwischen dem Bruttogewicht der auf dem Ausfuhrmarkt verkauften untersuchten Ware und dem Bruttogewicht der auf dem Inlandsmarkt verkauften untersuchten Ware fest. Der Unterschied betraf insbesondere das Gewicht der Zementauskleidung der auf dem Inlandsmarkt verkauften Ware im Vergleich zu dem Gewicht der Zementauskleidung der auf dem Unionsmarkt verkauften Ware. |
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(78) |
Auf der Grundlage der von ECL übermittelten Informationen über die Länge der Rohre (in Metern) verglich die Kommission in Ermangelung (17) von Angaben über das Gewicht der Zementauskleidung auf dem Inlandsmarkt das durchschnittliche Kanta-Gewicht pro Meter der auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohre mit dem Gewicht der Zementauskleidung der zur Ausfuhr verkauften Rohre. Die Kommission stellte fest, dass das angegebene Bruttogewicht der Rohre pro Meter bei den Ausfuhrverkäufen im Durchschnitt um mehr als [5-15 %] höher war als bei den Inlandsverkäufen (18). Da die für den Inlandsmarkt gemeldeten Daten auch die Verpackung umfassten, während die für die Verkäufe in die Union gemeldeten Gewichte die Verpackung nicht berücksichtigten, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die tatsächliche Differenz noch größer sein dürfte. |
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(79) |
Im Interesse größtmöglicher Genauigkeit beschränkte die Kommission den Vergleich auf nahezu identische Warentypen, die sowohl auf dem indischen Inlandsmarkt als auch auf dem Unionsmarkt verkauft wurden. Beim Vergleich der nahezu identischen Warentypen (19) (die sich nur in der äußeren Beschichtung unterscheiden) stellte die Kommission fest, dass das angegebene Metallnettogewicht identisch war, während das Gewicht der Zementauskleidung bei den Ausfuhrverkäufen stets deutlich höher war. Die Kommission stellte fest, dass das Gesamtgewicht (brutto) der ausgeführten Rohre im Durchschnitt um [5-15 %] höher war. Bei einigen Warentypen betrug der Unterschied bis zu [5-15 %]. Dies bedeutete, dass das Metergewicht eines zur Ausfuhr verkauften Rohres im Durchschnitt [10-20 %] höher war als das eines nahezu identischen Rohres, das auf dem Inlandsmarkt verkauft wurde. Die Kommission stellte ferner fest, dass diese Abweichungen stets in die gleiche Richtung gingen, d. h. das Gewicht der ausgeführten Ware wurde zu niedrig angesetzt. Wie in Erwägungsgrund 72 erläutert, führte diese Unterbewertung zu einer Verringerung der Dumpingspanne von ECL. |
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(80) |
Angesichts des Vorstehenden betrachtete die Kommission diese Unterschiede als Beweis dafür, dass die Gewichtsangaben über die Verkäufe falsch waren. Wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, ist die korrekte Übermittlung von Gewichtsangaben für die Ermittlung einer genauen Dumpingspanne von entscheidender Bedeutung. Falsche Gewichtsangaben können zu einer Verringerung der tatsächlichen Dumpingspanne führen. Vor diesem Hintergrund forderte die Kommission ECL am 29. Juni 2023 auf, diese Abweichungen zu erläutern. |
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(81) |
ECL antwortete, dass der Vergleich der Ausfuhr- und Inlandsverkäufe durch Unterschiede im Produktmix der Verkäufe auf den beiden Märkten beeinflusst worden sei und dass die festgestellten Unterschiede bei Rohren mit einem Durchmesser von bis zu 300 mm auf unterschiedliche Normen für die Dicke der Zementauskleidung auf dem Unionsmarkt und dem indischen Inlandsmarkt zurückzuführen seien. Außerdem seien einige Unterschiede auf unterschiedliche Arten von Beschichtung auf dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt sowie auf Unterschiede bei der Transportverpackung zurückzuführen. |
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(82) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass einige Unterschiede zwar tatsächlich auf Unterschiede im Produktmix zurückzuführen sein könnten, dass aber die von ECL vorgebrachten Gründe das Ausmaß der Unterschiede beim Vergleich nahezu identischer Warentypen (20) nicht hinreichend erklären konnten. |
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(83) |
Außerdem stellte die Kommission bei ihrem Kontrollbesuch fest, dass die Zementauskleidung für den Inlands- und den Ausfuhrmarkt bei Rohren desselben Durchmessers die gleiche Dicke aufwies. Auch das ECL-eigene Produktionscodierungssystem verwendete identische Warencodes für den Inlandsmarkt und den Unionsmarkt. Es wurden auch dieselben Produktionslinien und Produktionsmethoden verwendet. Hätten die für die Ausfuhr bestimmten Rohre eine andere Zementdicke aufgewiesen, hätte es für diese Waren einen anderen Warencode gegeben, was jedoch nicht der Fall war. |
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(84) |
Außerdem betraf das Vorbringen von ECL, dass die Normen für die Zementdicke auf dem indischen Markt und dem Unionsmarkt unterschiedlich seien, nur Rohre mit einem Durchmesser von bis zu 300 mm. Die Kommission stellte jedoch auch Unterschiede bei Rohren mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm fest, bei denen die Anforderungen an die Zementdicke in den Normen für beide Märkte identisch waren. Die Kommission errechnete auf der Grundlage des von ECL angegebenen Metallnettogewichts, dass die Zementauskleidung für bestimmte Warentypen auf dem Ausfuhrmarkt doppelt so hoch sein müsste wie auf dem Inlandsmarkt. |
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(85) |
Wie ECL selbst bestätigte, wirkte sich die (andere) Art der Beschichtung für den Ausfuhrmarkt nur geringfügig auf das Gesamtgewicht eines Rohres aus und machte nur rund [0-3 %] des Gesamtgewichts aus. Ein Unterschied in der Beschichtung kann daher nicht für einen Gewichtsunterschied von fast [10-20 %] verantwortlich sein. In Bezug auf die Transportverpackung erhielt die Kommission vor Ort Informationen, die bestätigten, dass das für die Inlandsverkäufe angegebene Bruttogewicht die Verpackung und andere Erzeugnisse (Schmiermittel und Dichtungen) umfasst. Dennoch wurde bei dem Kontrollbesuch festgestellt, dass selbst wenn die Verpackung und andere Faktoren unberücksichtigt blieben, der Anteil der Verpackungen für den Inlands- und den Ausfuhrmarkt am Gesamtgewicht rund [0-3 %] betrug und somit im Verhältnis zum Gesamtgewicht der Rohre zu vernachlässigen war. |
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(86) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Unterschiede bei Rohren mit einem Durchmesser von bis zu 300 mm nur zum Teil (21) durch das Argument erklärt werden konnten, dass die Unterschiede auf unterschiedliche Normen für die Dicke der Zementauskleidung auf dem Unionsmarkt und dem indischen Markt zurückzuführen seien. Bei Rohren mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm konnte der Unterschied nicht durch eine andere Norm für die Zementauskleidung, eine andere Art der Beschichtung oder eine andere Transportverpackung gerechtfertigt werden. |
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(87) |
Den verfügbaren Informationen zufolge, die die verschiedenen Elemente der Erklärung des Antragstellers für die Gewichtsunterschiede widerlegten, bestand die einzige Erklärung darin, dass der Antragsteller in seinem Rechnungsführungssystem das Gewicht oder die Länge der betroffenen Ware falsch angegeben hatte, was zu einer Herabsetzung seiner Dumpingspanne führte. Der Antragsteller legte somit unwahre oder irreführende Informationen im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung vor und behinderte dadurch die Untersuchung erheblich. |
3.3. Stellungnahme der indischen Regierung zur Verwendung der verfügbaren Informationen
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(88) |
Die indische Regierung wies darauf hin, dass die Untersuchung auf Initiative der Kommission eingeleitet worden sei und dass sie die Untersuchung nicht für notwendig erachtet habe. Sie brachte vor, dass die Daten von ECL akzeptiert werden sollten, da es keine Unterschiede zwischen dem auf dem Inlandsmarkt und dem Unionsmarkt angegebenen Metallnettogewicht gebe. Die indische Regierung wies darauf hin, dass ECL bei der Übermittlung seiner Daten dieselbe Methode wie in der Ausgangsuntersuchung (auf der Grundlage des Metallnettogewichts) angewandt habe und dass diese (gleiche) Methode von der Kommission in allen vorausgegangenen Untersuchungen akzeptiert worden sei. Da die Methode nicht geändert worden sei und das Unternehmen die Art der Datenübermittlung nicht geändert habe, könnten die von ECL vorgelegten Daten/Informationen nicht außer Acht gelassen werden. |
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(89) |
Die indische Regierung nahm auch zu den von der Kommission in ihrem Schreiben bezüglich Artikel 18 festgestellten Abweichungen zwischen dem Metallnettogewicht, dem Gewicht der Zementauskleidung und dem „Kanta-Gewicht“ Stellung. In diesem Zusammenhang brachte die indische Regierung vor, dass der Zweck und die Grundlage der drei Gewichte unterschiedlich seien und daher nicht für eine vergleichende Analyse herangezogen werden könnten. |
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(90) |
Die indische Regierung wies insbesondere darauf hin, dass das Metallnettogewicht von der Industrie für alle internen und rechtlichen Zwecke verwendet werde. Die Zementauskleidung sei bisher weder von den Herstellern der betroffenen Ware noch von der Kommission als wesentliches Kriterium angesehen worden, auch nicht bei den Warenkontrollnummern (Product Control Numbers, im Folgenden „PCN“) (22). Dieser Ansatz stehe auch im Einklang mit der Tatsache, dass selbst SG PAM bei der Angabe der Produkteigenschaften Zement nie als relevantes Kriterium genannt habe und dass auch die Kommission die PCN akzeptiert habe, ohne Zement als separates Kriterium in allen bisher durchgeführten Untersuchungen zu berücksichtigen. Die indische Regierung argumentierte, dass es weder wünschenswert noch gerechtfertigt sei, im Rahmen einer teilweisen Interimsüberprüfung von der etablierten Methode abzuweichen. Daher sei der Vorschlag der Kommission, die verfügbaren Fakten auf der Grundlage der Unterschiede im Zementgewicht zu ermitteln, nicht nur hart, sondern auch ungerecht gegenüber ECL, das über die Jahre hinweg uneingeschränkt an allen Untersuchungen mitgearbeitet habe. |
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(91) |
Die indische Regierung fügte hinzu, dass das Kanta-Gewicht nicht nur das Gewicht des blanken Rohres (Metallnettogewicht), sondern auch das Gewicht des Zements, der Innen- und Außenbeschichtung, des Verpackungsmaterials und anderer Bestandteile wie Distanzringe, Schmiermittel usw. umfasse. Da das Kanta-Gewicht auch andere Gewichte als das Gewicht der betroffenen Ware umfasse, variiere es von Sendung zu Sendung und sollte daher nicht für Berechnungen oder Analysen verwendet werden. |
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(92) |
Die Kommission stellte zunächst fest, dass die Einleitung der Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 8 dargelegt, auf Antrag der Antragsteller erfolgte. Auch wenn dieser Antrag auf informellen Gesprächen mit der Kommission über die Auswirkungen des Zusammenschlusses mit SPL beruhen mag, ändert dies nichts an der Tatsache, dass es der Antragsteller war, der beschlossen hat, die Überprüfung zu beantragen. |
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(93) |
Die Kommission nahm auch die Erläuterungen zu den unterschiedlichen Maßeinheiten, die von der Industrie verwendet werden, zur Kenntnis. Sie bestätigte, dass ECL, wie von der Kommission in dieser Untersuchung gefordert und im Einklang mit der in den vorausgegangenen Untersuchungen angewandten Methode, Angaben auf der Grundlage des Metallnettogewichts gemacht hatte. In Ermangelung von Informationen über das Metallgewicht der einzelnen Rohre konzentrierte sich die Kommission jedoch auf die Feststellung der Richtigkeit der von ECL übermittelten Daten und verglich diese mit verschiedenen Maßeinheiten wie Bruttogewicht und Metergewicht, um die Richtigkeit der auf dem Metallnettogewicht beruhenden Angaben zu überprüfen. Die Kommission überprüfte auch die für den Inlands- und den Ausfuhrmarkt übermittelten Daten. Bei der Gegenprüfung der Richtigkeit der Angaben stellte die Kommission Abweichungen fest, die auf eine Ungenauigkeit der auf der Grundlage des Metallnettogewichts übermittelten Daten hindeuteten. Daher beabsichtigte die Kommission nicht, eine andere Methode als in der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung anzuwenden, sondern zu prüfen, ob die von ECL übermittelten Daten korrekt waren. |
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(94) |
Die indische Regierung brachte ferner vor, die Kommission ermittle den Normalwert in solchen Fällen üblicherweise rechnerisch auf der Grundlage der Herstellkosten, da die auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren nicht mit den auf dem Unionsmarkt verkauften Waren identisch seien. Daher seien die Unterschiede zwischen dem Gewicht der auf dem Inlandsmarkt und dem Unionsmarkt verkauften Waren für diese Untersuchung nicht von Bedeutung gewesen, |
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(95) |
Abschließend vertrat die indische Regierung die Auffassung, dass der Vorschlag, die „verfügbaren Informationen“ zugrunde zu legen, nicht gerechtfertigt sei und dass die Kommission die Angaben des mitarbeitenden Ausführers akzeptieren und die entsprechenden Feststellungen treffen sollte. |
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(96) |
Die Kommission bestätigte, dass sie im Einklang mit der ursprünglichen Methode beabsichtigte, den Normalwert auf der Grundlage der Herstellkosten rechnerisch zu ermitteln, da auf dem Unionsmarkt und dem Ausfuhrmarkt keine direkt vergleichbaren Waren verkauft wurden. Wie in Erwägungsgrund 72 erläutert, spielt die Genauigkeit des angegebenen Metallgewichts eine entscheidende Rolle bei der Ermittlung der Dumpingspanne. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass auch für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts genaue Gewichtsangaben erforderlich waren. Sollten sich die Angaben als unzuverlässig erweisen, könnten sie als solche nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden. |
3.4. Stellungnahme von ECL zur Verwendung der „verfügbaren Informationen“
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(97) |
In seiner Antwort auf das Schreiben bezüglich Artikel 18 vertrat ECL die Auffassung, dass die Verwendung der verfügbaren Informationen nicht gerechtfertigt sei und jeder sachlichen Grundlage entbehre, da sie auf einem Vergleich der Gewichte nicht vergleichbarer Waren beruhe und mehrere Variablen außer Acht lasse. Außerdem seien die Berechnungen der Kommission in dem Schreiben bezüglich Artikel 18 nicht korrekt. |
3.4.1.1.
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(98) |
ECL argumentierte, dass das angegebene Metallgewicht korrekt sei und dass ECL, auch in Bezug auf das Metallgewicht, keine falschen oder irreführenden Angaben gemacht habe. Alle von ECL während der Untersuchung angegebenen Gewichte seien aus dem SAP-System des Unternehmens und/oder aus Rechnungen an Abnehmer in der Union sowie aus Ausfuhrdokumenten abgeleitet worden. |
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(99) |
In Bezug auf das Metallgewicht brachte ECL vor, dass die Daten auf dem SAP-System von ECL beruhten und ihre Richtigkeit von der Kommission bei den Kontrollbesuchen vor Ort überprüft worden sei. Die Daten hätten sich auf die Metallproduktion und den Metallverbrauch gestützt und hätten mit dem Jahresbericht von ECL und den in SAP erfassten Metallbeständen übereingestimmt, was von der Kommission überprüft worden sei. ECL argumentierte ferner, dass das Metallgewicht auch in den Anhängen der Ausfuhrladeliste (zusammen mit dem Netto- und dem Bruttogewicht) angegeben sei und dass diese Gewichte mit den von ECL in seiner Antwort auf den Fragebogen angegebenen Gewichten übereinstimmten. |
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(100) |
ECL brachte auch vor, dass die SAP-Daten vierteljährlich von externen Rechnungsprüfern geprüft und, wie von der Kommission überprüft, mit den Jahresabschlüssen des Unternehmens abgeglichen würden. Die Rechnungen und Ausfuhrdokumente, die in der Vergangenheit (im Untersuchungszeitraum der Überprüfung) an verbundene und unabhängige Abnehmer ausgestellt worden seien, hätten als Grundlage für die Zollanmeldungen, den Warentransport und die Erfüllung anderer rechtlicher Anforderungen gedient und seien von SAP automatisch auf der Grundlage der tatsächlichen Brückenwaagendaten erstellt worden, die von Dutzenden von ECL-Mitarbeitern in das System vor Ort eingegeben worden seien. Die Echtheit und Richtigkeit der SAP-Daten und der Rechnungen könne daher nicht angezweifelt werden. |
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(101) |
ECL brachte ferner vor, dass die von ihm erfassten und der Kommission gemeldeten Gewichtsunterschiede mit den Daten über Ausfuhren in Drittländer im Einklang stünden. Die Metallnettogewichte und das Gewicht der Zementauskleidung der verschiedenen Warentypen bei der Ausfuhr in Drittländer seien mit denjenigen der gleichen Warentypen bei der Ausfuhr in die Union vergleichbar. |
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(102) |
Darüber hinaus brachte ECL vor, dass das Unternehmen von internationalen Normungsorganisationen geprüft und kontrolliert worden sei, die die Richtigkeit seiner Aufzeichnungen überprüft hätten. ECL legte insbesondere einen Prüfbericht von einem unabhängigen Kontrollunternehmen vor, der von einem Drittlandsabnehmer von ECL in Auftrag gegeben worden war. In dem Bericht wurde das Durchschnittsgewicht der Rohre angegeben, und nach Auffassung von ECL wurde nachgewiesen, dass das Metergewicht der auf dem Unionsmarkt verkauften Warentypen dem von ECL angegebenen Gewicht der Zementauskleidung entsprochen oder nahezu entsprochen habe und dass die Dicke der Zementauskleidung variierte. |
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(103) |
ECL wies darauf hin, dass das Unternehmen das Metallgewicht kontrolliere und sich auf dieses konzentriere, da das Metall der Hauptkostentreiber sei und während des Herstellprozesses ständig überwacht werde, während die Zementauskleidung nur etwa [0-3 %] der Gesamtkosten ausmache. Das Kanta-Gewicht und das Gewicht der Zementauskleidung seien hauptsächlich für die Berechnung der Transportkosten geprüft worden und relevant. |
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(104) |
Daher argumentierte ECL, dass das Gewicht der Rohre je nach den Gepflogenheiten eines Unternehmens auf Basis des Metallnettogewichts oder des Gewichts der Zementauskleidung angegeben werden könne, was von SG PAM in seiner Stellungnahme bestätigt wurde. Das Nenngewicht des Metalls und der Zementauskleidung sei gemäß den entsprechenden Normen abgeleitet worden. Das Nenngewicht sei ein Gewicht, das ein Hersteller anstreben würde, aber es sei nach Ansicht von ECL kein unveränderlicher Standard. Daher seien laut ECL höhere Zementwerte und -verhältnisse zulässig und in der Praxis auch üblich. |
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(105) |
Die Kommission nahm die verschiedenen Erläuterungen des Antragstellers zu den unterschiedlichen Gewichten sowie die Tatsache zur Kenntnis, dass die von ihm übermittelten Daten auf seinem SAP-System beruhten, dass er externen Rechnungsprüfern zur Genehmigung seiner Jahresabschlüsse und Nachprüfungen der Übereinstimmung seiner Waren mit verschiedenen internationalen Normen unterliege. Die Kommission erklärte sich ferner damit bereit, den von ECL für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung angegebenen Gesamtnettoverbrauch an Metall mit dem SAP-System und den Jahresabschlüssen des Unternehmens abzugleichen und zu überprüfen. |
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(106) |
Parameter wie das Metallgewicht, Zement oder Rohrlänge für die verschiedenen Waren und Märkte und deren Verteilung auf die Waren wurden jedoch vom Unternehmen als Variablen in das System eingegeben. |
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(107) |
Erstens stellte die Kommission auf der Grundlage der von ECL vorgelegten Informationen fest, dass das Gewicht der einzelnen Rohre entgegen den Behauptungen von ECL nicht systematisch erfasst wurde. |
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(108) |
Die Kommission stellte fest, dass das angegebene Metallnettogewicht für dieselben Warentypen in der Regel nahe am Nenngewicht lag, was nach Auffassung der Kommission das Argument von ECL, das Metallnettogewicht sei auf der Grundlage des tatsächlichen Gewichts berichtigt worden, nicht stützte. Außerdem wurde festgestellt, dass bei verschiedenen Aufträgen ähnliche Metallnettogewichte angegeben wurden. Die Verwendung des tatsächlichen Metallnettogewichts für jeden Auftrag hätte zu einem unterschiedlichen Metallnettogewicht für jeden Auftrag führen müssen, was nicht der Fall war. |
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(109) |
Die Tatsache, dass das Metallnettogewicht in Wirklichkeit nicht immer dem Nenngewicht entsprach, wurde durch Kontrollberichte eines unabhängigen Kontrollunternehmens belegt, die ECL vorlegte, um Abweichungen bei der Dicke der Zementauskleidung nachzuweisen. Aus demselben Dokument geht eindeutig hervor, dass das Metallnettogewicht der geprüften Rohre das Nenngewicht um mehr als [0-10 %] überstieg. Dies beweist nach Ansicht der Kommission, dass das von ECL angegebene Metallnettogewicht wahrscheinlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. |
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(110) |
Zweitens wurden andere Parameter, wie z. B. die PCN der Kommission, vom Unternehmen in SAP eingegeben, um jederzeit, auch außerhalb des Untersuchungszeitraums, Berichte erstellen zu können. |
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(111) |
Daher stellte die Kommission fest, dass der Gesamtmetallverbrauch zwar mit den Jahresabschlüssen übereinstimmte, bestimmte Schlüsselparameter für einzelne Produktions- und Verkaufsvorgänge, wie z. B. das Metergewicht, jedoch ausschließlich auf den von ECL in das SAP-System eingegebenen Daten beruhten und dass die Richtigkeit dieser Informationen auf der Ebene der einzelnen Geschäftsvorgänge weder überprüft noch mit Belegen und anderen internen oder externen Nachweisen abgeglichen werden konnte. Diese Umstände untermauerten die Feststellung, dass die Daten auf der Ebene der einzelnen Geschäftsvorgänge nicht korrekt waren. Die Kommission war daher nicht der Ansicht, dass die bloße Tatsache, dass die Gesamtdaten mit dem SAP-System übereinstimmten, der ausschlaggebende Beweis dafür war, dass die Daten auf der Ebene der einzelnen Geschäftsvorgänge automatisch korrekt waren. |
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(112) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass nach Angaben von ECL die Informationen über das Metallnettogewicht nur auf den Ladelisten für den Ausfuhrmarkt zu finden waren, nicht aber auf den Ladelisten für den Inlandsmarkt. Daher war es nicht möglich, die Angaben auf beiden Seiten zu überprüfen. Wie die Kommission feststellte, konnten die Angaben zum Metallnettogewicht in den Ausfuhrdokumenten weder vom Transportunternehmen (noch vom Abnehmer) überprüft werden, da das beförderte Rohr die Zementauskleidung und die Beschichtung enthielt, während der Transport auf der Grundlage des (Brutto-)Gesamtgewichts berechnet wurde. Gleichzeitig wurden in den Aufträgen und Rechnungen an den Abnehmer Meter angegeben. Die Angaben zum Metallnettogewicht konnten daher nicht von Dritten überprüft werden. Die Kommission sah daher die Tatsache, dass das Metallnettogewicht auf den Beförderungsdokumenten angegeben war, nicht als zusätzlichen Beweis für die Richtigkeit der Angaben an. |
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(113) |
Im Einklang mit der Methodik der ursprünglichen Antidumpinguntersuchung gab ECL zunächst das Metallnettogewicht für jeden Geschäftsvorgang bei seinen Verkäufen auf dem Inlandsmarkt und auf dem Unionsmarkt an. Im Gegensatz zu den Rechnungen für den Unionsmarkt enthielten die Rechnungen für die Inlandsverkäufe keine Angaben zum Metallnettogewicht. Da die auch nicht in den nationalen Beförderungsdokumenten oder Ladelisten aufgeführt waren, konnte die Kommission die Richtigkeit des Metallnettogewichts nicht überprüfen. |
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(114) |
Erst nachdem die Kommission die Informationen erhalten hatte, die es ihr ermöglichten, das Kanta-Gewicht auf dem Inlandsmarkt mit dem Gewicht der Zementauskleidung auf dem Unionsmarkt zu vergleichen, wurde die Abweichung festgestellt. |
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(115) |
Die Kommission nahm auch zur Kenntnis, dass ECL (wie auch andere Hersteller) den Verbrauch an Metallgewicht im Allgemeinen genau überwachen würde. Die Kommission nahm auch die Erklärungen bezüglich des Metallnettogewichts, des Nenngewichts und der Tatsache zur Kenntnis, dass es sich nicht um eine strenge Norm handelt und dass höhere Zementwerte und -verhältnisse zulässig und üblich sind. Diese Erklärungen ließen jedoch nach Ansicht der Kommission nicht den Schluss zu, dass ECL das Metallnettogewicht korrekt angegeben hat. Nach Auffassung der Kommission ging aus den Erläuterungen von ECL insbesondere nicht hervor, warum die zur Ausfuhr verkauften Waren durchweg als schwerer eingestuft wurden als die nahezu identischen Waren, die auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, und erst recht nicht die Waren, für die dieselbe Norm für die Dicke der Zementauskleidung galt. |
3.4.1.2.
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(116) |
ECL brachte ferner vor, dass die Berechnungen in dem Schreiben bezüglich Artikel 18 nicht korrekt seien, da bei der Berechnung der Differenz von [5-15 %] der Produktmix und die unterschiedlichen Rohrnormen in der Union und auf dem Inlandsmarkt nicht berücksichtigt worden seien. Der Vergleich wäre nur dann korrekt, wenn auf beiden Märkten identische Waren im gleichen Verhältnis verkauft würden. Der Unterschied bestehe hauptsächlich in den unterschiedlichen indischen und EU-Normen für die Dicke der Zementauskleidung. Diese Unterschiede könnten nicht als Grundlage für die Annahme dienen, dass die Angaben von ECL falsch oder irreführend seien. |
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(117) |
Wie bereits in Abschnitt 3.2.2 erwähnt, trug die Kommission der Tatsache Rechnung, dass der von ihr vorgenommene Vergleich auf der Grundlage der gesamten Ausfuhrverkäufe und der gesamten Inlandsverkäufe auf einem unterschiedlichen Produktmix beruhte, was das Ergebnis beeinflussen könnte. Dieser Vergleich wurde jedoch vorgenommen, um nachzuweisen, dass es einen systematischen Unterschied zwischen dem Metergewicht der auf dem Ausfuhrmarkt und dem Metergewicht der auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren gab; anschließend wurde der Vergleich auf nahezu identische Warentypen beschränkt (wodurch bestätigt wurde, dass der Unterschied auch bei nahezu identischen Warentypen bestand). Gleichzeitig stellte die Kommission fest, dass ECL außer der allgemeinen Behauptung, dass die auf dem Ausfuhrmarkt verkauften dünneren Rohre angeblich mehr Zement enthielten, keine weiteren Beweise dafür vorlegte, warum die auf dem Ausfuhrmarkt verkauften Rohrtypen durchweg schwerer waren als die auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohrtypen. Die Erläuterungen zu den unterschiedlichen Zementauskleidungsnormen für verschiedene Waren galten nur für Rohre mit kleinem Durchmesser (unter 300 mm) und somit nicht für alle anderen von der Kommission verglichenen Warentypen, bei denen die Zementauskleidungsnormen identisch waren. |
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(118) |
Außerdem sei die Schlussfolgerung der Kommission, dass die Zementauskleidung bei nahezu identischen Waren, die auf dem Unionsmarkt und auf dem Inlandsmarkt verkauft würden, identisch sei, nicht korrekt, und die unterschiedliche Dicke der Zementauskleidung müsse berücksichtigt werden. ECL berechnete, dass der Gewichtsunterschied zwischen nahezu identischen Waren [0-5 %] und nicht, wie von der Kommission berechnet, [5-15 %] betrage. Die Dicke der Zementauskleidung sei nur bei Rohren mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm ähnlich, nicht jedoch bei Rohren mit einem Durchmesser zwischen 80 und 300 mm. Insbesondere für Rohre mit einem Durchmesser zwischen 80 und 300 mm habe die Nenndicke der Zementauskleidung nach EN 545:2006, der Norm für Rohre der Klasse K für die Ausfuhr in die Union, 4 mm betragen müssen. Nach IS 8329, der Norm für Rohre der Klasse K für den indischen Markt, habe die Nenndicke der Zementauskleidung dagegen 3 mm betragen. ECL brachte daher vor, dass die Berechnungen der Kommission um den Unterschied bei der Zementauskleidung zwischen dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt berichtigt werden müssten und dass dieser Unterschied bei Durchmessern zwischen 80 und 300 mm [25-35 %] betrage. |
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(119) |
ECL beanstandete auch, dass seine internen Warencodes die Produktspezifikationen widerspiegelten. ECL argumentierte, dass die internen Warencodes von ECL den Durchmesser und die Klasse des Rohres sowie die Elemente des Metallgewichts abdeckten, nicht jedoch die zahlreichen Varianten, einschließlich Normen, Zinkbeschichtung, Zementauskleidung, Farbe usw. Diese Varianten seien im SAP-Auftrag und in einem Dokument mit dem Titel „production load release“ (Produktionsfreigabe) aufgeführt, die die Grundlage für die Herstellung und den Verkauf bildeten, wobei die entsprechende Norm angegeben worden sei (23). ECL wäre daher nicht in der Lage gewesen, Rohre der Klasse K nach indischen Normen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen. Die Norm sei auch in den der Kommission vorgelegten Anhängen zu den Rechnungen für die Unionsverkäufe aufgeführt. Daher könne die Annahme/das Verständnis der Kommission sachlich nicht richtig sein. |
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(120) |
ECL wandte ferner ein, die Kommission hätte berücksichtigen müssen, dass die Zinkbeschichtung bei Ausfuhrwaren schwerer sei und dass es Unterschiede zwischen der Kalibrierung der Brückenwaage für die Ausfuhrlastwagen und der Brückenwaage für die Inlandsverkäufe geben könne. |
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(121) |
Nach Auffassung von ECL entfielen auf die in dem Schreiben bezüglich Artikel 18 genannten vergleichbaren Warentypen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nur [0-5 %] der Ausfuhren, sodass die Kommission sich nicht auf einen solchen Vergleich stützen könne. Die Kommission könne daher nicht alle Informationen zurückweisen, insbesondere dann nicht, wenn eine Partei rechtzeitig Informationen vorgelegt habe, die Informationen überprüfbar seien und die Partei nach besten Kräften gehandelt habe. Eine ungenaue und offensichtlich falsche Gewichtsberechnung biete keine objektive Grundlage für die Anwendung der verfügbaren Informationen über das angegebene Metallgewicht und mache die gesamten Metallgewichtsangaben von ECL nicht unbrauchbar oder unzuverlässig. |
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(122) |
Die Kommission analysierte die neu vorgelegten Informationen und die von ECL vorgebrachten Argumente erneut. |
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(123) |
Die Differenz zwischen dem für den Inlandsmarkt und dem für den Ausfuhrmarkt angegebenen Bruttogewicht wurde, wie von ECL vorgeschlagen, auf der Grundlage des gewogenen Durchschnitts neu berechnet. Der Unterschied im Bruttogewicht zwischen dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt war nach wie vor beträchtlich ([5-15 %]). Bei einigen Warentypen betrug er sogar bis zu [10-20 %]. Diese Differenz konnte vom Antragsteller nicht erklärt werden. |
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(124) |
Wie in Erwägungsgrund 82 erwähnt, war die Kommission ferner der Auffassung, dass die Tatsache, dass bestimmte Typen mit einer geringeren Zementauskleidung herzustellen sind, im Widerspruch zu den Informationen stand, die sie während der Kontrollbesuche erhalten hatte. Außerdem war im Katalog von ECL für den Inlandsmarkt die Dicke von Rohren mit einem Durchmesser von weniger als 300 mm mit 3,5 mm angegeben. Daher stellte ECL diese Durchmesser laut Katalog mit einer Dicke von 3,5 mm und nicht, wie angegeben, mit 3 mm her. Angesichts der auf beiden Märkten zulässigen Dickentoleranz würden Rohre mit einer Dicke von 3,5 mm bis 4 mm den Normen beider Märkte entsprechen. |
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(125) |
Die Kommission nahm jedoch einen neuen Vergleich vor, indem sie den von ECL vorgebrachten angeblichen Unterschied in der Zementauskleidung sowie den Unterschied in der Zinkbeschichtung hinzufügte. Selbst nach Bereinigung dieser Unterschiede blieb der Unterschied im Bruttogewicht zwischen dem Inlands- und dem Ausfuhrmarkt mit durchschnittlich [0-10 %] beträchtlich, wobei die Unterschiede bei bestimmten Warentypen bis zu [5-20 %] betrugen. In Bezug auf die Zementauskleidung ergab die Analyse, dass die Zementauskleidung bei einigen Warentypen im Durchschnitt [30-75 %] mehr Zement enthalten würde, wenn von der Richtigkeit der Angaben ausgegangen würde, wobei die Unterschiede bei einigen Warentypen bis zu [20-100 %] betrugen. |
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(126) |
Die Kommission stellte ferner klar, dass auf die nahezu identischen Waren (einschließlich der Waren, die die Kommission wegen der angeblich dickeren Beschichtung berichtigt hatte) [10-30 %] und nicht, wie von ECL behauptet, [0-3 %] der Verkäufe in die Union entfielen. |
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(127) |
Allerdings wurden alle in die Union ausgeführten Waren im Durchschnitt als schwerer eingestuft (siehe Erwägungsgrund 125). Bei den Waren, die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauft wurden, verglich die Kommission die auf dem Ausfuhrmarkt verkauften Warentypen mit dem (theoretischen) Nenngewicht. Auch bei diesen Typen war der Gewichtsunterschied ähnlich wie bei den nahezu identischen Typen. Die Ergebnisse der Berechnungen für die nicht auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren stimmten mit dem Vergleich für die auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren überein und ergaben einen unerklärlichen Gewichtsunterschied, der bei korrekter Angabe zu einem Rohr mit einer wesentlich dickeren Zementauskleidung auf der Ausfuhrseite geführt hätte (durchschnittlich [30-75 %] mehr Zement mit Unterschieden von bis zu [100-150 %]). |
3.4.1.3.
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(128) |
ECL nahm auch zu den Berechnungen der Kommission in Bezug auf die Nenndicke der Zementauskleidung und deren Gewicht Stellung. Es brachte vor, dass die Berechnungen der Nennzementauskleidung und des Gewichts im Schreiben bezüglich Artikel 18 bei verschiedenen Durchmessern und wegen des zu berücksichtigenden Feuchtigkeitsgehalts nicht korrekt seien. Die Feuchtigkeit sei in der Zementauskleidung verblieben und habe zum Gewicht beigetragen. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt berücksichtigt werde, sei der Unterschied zwischen der Nennzementauskleidung und dem von ECL angegebenen Gewicht der Zementauskleidung wesentlich geringer. |
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(129) |
Darüber hinaus argumentierte ECL, dass die Zementauskleidung bei Rohren, die in die Union ausgeführt würden, in der Regel dicker sei als die Nennzementauskleidung und auch bei Rohren, die in andere Drittländer ausgeführt würden, dicker sei, um eine Zurückweisung zu vermeiden. Dies gehe auch aus den Kontrollberichten eines unabhängigen Kontrollunternehmens hervor. ECL legte außerdem ein Schreiben eines Sachverständigen des mit ECL verbundenen Unternehmens vor, der auch in den Normungsgremien vertreten ist und bestätigte, dass die Zementauskleidung auf dem Ausfuhrmarkt dicker sei. |
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(130) |
Die Kommission nahm zur Kenntnis, dass die verkauften Rohre Restfeuchtigkeit enthalten können. Dies gilt jedoch nur für Lieferungen, die kurz nach der Herstellung der Rohre das Werk verlassen. Die Kommission stellte fest, dass der Feuchtigkeitsgehalt tatsächlich mit der Zeit abnimmt, aber nach drei Tagen stabil ist. Darüber hinaus hat ECL die Auswirkungen des Feuchtigkeitsgehalts auf das Gewicht der Zementauskleidung und das Gesamtgewicht des Rohres weder nachgewiesen noch quantifiziert. Nach Auffassung der Kommission waren diese Schlussfolgerungen theoretischer Natur, da ECL nicht in der Lage war, den genauen Zeitraum zwischen der Herstellung und der Ausfuhr der Waren zu bestimmen. |
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(131) |
In diesem Zusammenhang stellte die Kommission auch fest, dass beim Vergleich des (theoretischen) Nenngewichts der Zementauskleidung mit dem angegebenen Gewicht der Zementauskleidung für den Inlandsmarkt die gewogene durchschnittliche Abweichung mindestens [0-3 %] betrug. Auf dem Ausfuhrmarkt war die Abweichung deutlich höher. Im Durchschnitt betrug die Abweichung [0-10 %], in Einzelfällen bis zu [15-30 %]. Nach Ansicht der Kommission beweist dies erneut, dass die Gewichtsangaben von ECL nicht korrekt waren. |
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(132) |
Darüber hinaus zeigt der Bericht eines unabhängigen Kontrollunternehmens, dass die Dicke (und damit das Gewicht) der Zementauskleidung variieren kann. Gleichzeitig zeigte sich jedoch, dass es ähnliche Abweichungen beim Metallnettogewicht gab, das nach Angaben von ECL durchweg sehr nahe am (theoretischen) Nenngewicht lag. Jedenfalls wurde in dem Bericht nicht erklärt, warum die Abweichungen vom Nenngewicht nur auf dem Ausfuhrmarkt auftraten, während sie auf dem Inlandsmarkt nahe am Nenngewicht lagen. |
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(133) |
Zu der allgemeinen Behauptung, die für die Ausfuhr bestimmten Rohre seien dicker als die von ECL für den Inlandsmarkt hergestellten Rohre, wiederholte die Kommission, dass diese Information während des Kontrollbesuchs vor Ort nie erwähnt wurde. Vielmehr wurde festgestellt, dass Rohre mit gleichem Durchmesser stets eine ähnliche Zementauskleidung aufwiesen. Auch das Schreiben des Sachverständigen des mit ECL verbundenen Unternehmens bestätigt nicht, dass Rohre für den Unionsmarkt generell eine dickere Zementauskleidung aufweisen müssen. In dem Schreiben werden lediglich die verschiedenen Normen zusammengefasst und es wird bestätigt, dass für Durchmesser unter 300 mm eine Zementauskleidung von 4 mm vorgeschrieben ist. Obwohl erwähnt wurde, dass die EU-Norm strengere Anforderungen an die Risse im Zementmörtel stellt, ist die Kommission der Ansicht, dass dies nicht rechtfertigt, dass die Zementauskleidung dicker sein muss als in der EU-Norm vorgeschrieben. Es wurde auch nicht nachgewiesen, dass eine dickere Zementauskleidung zu weniger Rissen führt. In der Produktbroschüre von ECL wird z. B. darauf hingewiesen, dass die Bildung von Rissen unabhängig von der Dicke unvermeidlich ist. Die Risse und andere vereinzelte Risse, die während des Transports entstehen können, sind akzeptabel, und diese Risse werden sich schließen, wenn das Rohr während der Verwendung mit Wasser in Berührung kommt. |
3.4.1.4.
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(134) |
ECL brachte vor, dass die Verwendung der verfügbaren Informationen im Einklang mit Artikel 18 der Antidumping-Grundverordnung stehen müsse, der im Lichte des WTO-Antidumpingübereinkommens anzuwenden sei. ECL argumentierte, dass die Verwendung verfügbarer Informationen darauf beschränkt sein sollte, Lücken in den erforderlichen Informationen zu schließen. Die Verwendung verfügbarer Informationen sei darauf zu beschränken, die fehlenden „erforderlichen Informationen“ in geeigneter Weise zu ersetzen, um zu einer genauen Schlussfolgerung zu gelangen. Außerdem sollten die verfügbaren Informationen nicht zu Strafzwecken verwendet werden, und es sollten alle begründeten Tatsachen berücksichtigt werden, die von einer interessierten Partei vorgelegt werden, auch wenn diese Tatsachen möglicherweise nicht die vollständigen Informationen darstellen, um die ersucht wurde. |
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(135) |
ECL brachte vor, dass die Untersuchungsbehörden bestrebt sein sollten, die von den Parteien zur Verfügung gestellten Informationen weitestgehend zu verwenden. Nach Artikel 18 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung bleiben die von einer interessierten Partei übermittelten Informationen auch dann nicht unberücksichtigt, wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht als vollkommen erweisen, sofern die Mängel nicht derart sind, dass sie angemessene und zuverlässige Feststellungen über Gebühr erschweren, und sofern die Informationen in angemessener Weise und fristgerecht übermittelt werden, nachprüfbar sind und die interessierte Partei nach besten Kräften gehandelt hat. |
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(136) |
Die Kommission war der Ansicht, dass sie auf der Grundlage der vorstehenden Argumente nicht davon ausgehen konnte, dass die Daten von ECL angemessene und zuverlässige Feststellungen zuließen. Im Gegenteil, die uneinheitlichen Informationen und Abweichungen in den Daten zeigten, dass die Daten nicht korrekt gemeldet wurden. Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass mehrere Beweise darauf hindeuteten, dass die Daten so präsentiert wurden, dass das Metallnettogewicht auf dem Ausfuhrmarkt zu niedrig angegeben wurde, um ein für den Antragsteller vorteilhafteres Ergebnis zu erzielen. Die Tatsache, dass die Informationen fristgerecht und ohne Verzögerung vorgelegt wurden, wurde nicht als relevant für die Behebung der anderen schwerwiegenden Mängel angesehen. |
3.4.1.5.
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(137) |
ECL argumentierte, dass die Kommission, wenn sie Zweifel an der Zuverlässigkeit des von ECL angegebenen Metallgewichts habe (was ECL bestritt), dennoch die Daten zu den Inlands- und Unionsverkäufen anhand des Gewichts (auf der Grundlage entsprechend berichtigter Kanta-Gewichte) oder der Meterzahl der Zementauskleidung verwenden sollte. Die Daten über das Gewicht und die in Metern ausgedrückte Dicke der Zementauskleidung seien rechtzeitig und ordnungsgemäß auf einer vorgangsbezogenen Basis vorgelegt und auch von der Kommission überprüft worden, sodass sie ohne unangemessene Schwierigkeiten verwendet werden könnten. |
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(138) |
ECL habe nach besten Kräften mit der Kommission zusammengearbeitet. Das Unternehmen sei seit 2014 Gegenstand mehrerer Untersuchungen gewesen und habe bei jeder Untersuchung alle Informationen rechtzeitig zur Verfügung gestellt und nach besten Kräften mitgearbeitet. Die Kommission habe nie Probleme mit den Daten von ECL festgestellt. |
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(139) |
Im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung habe ECL die Kommission im Geiste der Transparenz und der vollständigen Offenlegung über den bevorstehenden Zusammenschluss von ECL und SPL unterrichtet, um den Vorwurf der unvollständigen Unterrichtung zu vermeiden. Nach Auffassung von ECL sei diese Interimsüberprüfung jedoch unnötig gewesen. |
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(140) |
Wie in den Erwägungsgründen 74 bis 136 erläutert, konnte sich die Kommission nicht auf die von ECL übermittelten Angaben zum Metallnettogewicht verlassen. Da die Gewichtsangaben in den übermittelten Informationen nicht korrekt waren, konnten die Daten weder verwendet noch berichtigt werden. Konkret konnte die Kommission nicht feststellen, welche Informationen korrekt waren und daher als Grundlage für eine Berichtigung oder Anpassung verwendet werden konnten. |
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(141) |
In Bezug auf das Metallbruttogewicht zeigten die von ECL vorgelegten Informationen (24), dass das Gewicht der Zementauskleidung für die Inlandsverkäufe das Kanta-Gesamtgewicht, einschließlich Verpackung, um [0-10 %] überstieg. Für diese Differenz, die die Glaubwürdigkeit des auf dem Inlandsmarkt angegebenen Bruttogewichts infrage stellt, wurde keine plausible Erklärung geliefert. |
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(142) |
Die von der Kommission festgestellte Differenz hing mit zwei Parametern zusammen: Metallgewicht netto/brutto und Länge. Die festgestellten Abweichungen müssen die Folge einer fehlerhaften Angabe mindestens eines dieser beiden Parameter sein. Eine weitere Ursache für die falsche Angabe des Gewichts könnte eine falsche Angabe der Länge sein, da das Gewicht in kg/Meter angegeben wird. Daher konnte die Kommission nicht zu dem Schluss kommen, dass ECL die Länge korrekt angegeben hatte. |
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(143) |
Die Kommission gelang daher zu dem Schluss, dass alternative Berechnungen auf der Grundlage der unterschiedlichen Maßeinheiten nicht möglich waren und dass die nach dem Überprüfungsverfahren vorgelegten Informationen nicht geprüft werden konnten. |
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(144) |
Auch die Tatsache, dass ECL seit 2014 an mehreren Untersuchungen mitgearbeitet hat und die Daten von ECL stets akzeptiert wurden, ist keine Garantie dafür, dass die in dieser Untersuchung vorgelegten Daten automatisch zuverlässig sind. |
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(145) |
Bezüglich des Arguments, diese teilweise Interimsüberprüfung sei unnötig gewesen, verweist die Kommission auf ihre Ausführungen in den Abschnitten 1.2 und 3.1. Der Zusammenschluss von ECL und SPL wirkte sich auf die für die Berechnung der Dumpingspanne relevanten Verkaufs- und Kostendaten aus und stellte eine dauerhafte Veränderung dar. Die Kommission vertrat daher die Auffassung, dass der Zusammenschluss von ECL und SPL die rechtlichen Voraussetzungen des Artikels 11 Absatz 3 der Antidumping-Grundverordnung erfüllte. |
3.4.1.6.
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(146) |
ECL beanstandete auch die Art und Weise der Anwendung der verfügbaren Informationen. Es fasste die Schritte und Daten der verschiedenen Anfragen der Kommission zusammen und bemerkte, dass es das Schreiben bezüglich Artikel 18 erst am 11. Juli 2023 erhalten habe. Außerdem sei es nicht „unverzüglich“ (im Sinne des Absatzes 6 des Anhangs II zum Antidumping-Übereinkommen) über die Gründe für eine etwaige Ablehnung seiner Angaben zum Metallgewicht unterrichtet worden und habe keine Gelegenheit erhalten, während des Überprüfungsverfahrens weitere Erläuterungen zu geben. Des Weiteren war es der Ansicht, dass ihm nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe, um sich zu den Feststellungen nach Artikel 18 zu äußern, und dass die Verlängerung der Frist zur Stellungnahme um drei Tage nicht ausreichend gewesen sei. |
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(147) |
Die Kommission war der Ansicht, dass die Daten zur Gewichtsbestimmung während des Kontrollbesuchs, bei dem die Kommission eine beträchtliche Menge an Beweismaterial sammelte, ausführlich erörtert wurden. Erst nach dem Kontrollbesuch bei dem ausführenden Hersteller, bei dem die Kommission von ECL den vollständigen Datensatz mit den alternativen Maßeinheiten erhielt, war sie in der Lage, eine Analyse vorzunehmen und die Schwere und die Auswirkungen der Unstimmigkeit zu ermitteln, da die ursprünglichen Angaben von ECL hauptsächlich auf dem Metallnettogewicht beruhten. |
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(148) |
Die Kommission war ferner der Auffassung, dass sie ECL ausreichend Zeit eingeräumt hatte, um Erklärungen abzugeben, zusätzliche Daten vorzulegen und sich zu ihren Feststellungen zu äußern. Die Kommission forderte die Erläuterungen bereits am 29. Juni 2023 an. Außerdem teilte sie ECL am 5. Juli 2023, dem letzten Tag der Fernkontrolle bei dem verbundenen Unternehmen, an der der Vertreter des ausführenden Herstellers in Kalkutta teilnahm, ihre Zweifel an der Zuverlässigkeit der Daten mit. Aufgrund der Verlängerung der Frist zur Stellungnahme hatte ECL anschließend 14 Tage Zeit, sich zu dem am 10. Juli 2023 übermittelten Schreiben bezüglich Artikel 18 zu äußern. Darüber hinaus fand am 26. Juli 2023 eine ausführliche Anhörung mit ECL statt. Schließlich wurde den interessierten Parteien im Rahmen der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. |
3.4.1.7.
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(149) |
In Anbetracht der in Abschnitt 3 dargelegten Beweise kam die Kommission zu dem Schluss, dass ECL irreführende bzw. unwahre Informationen vorgelegt hatte, um das bei der Berechnung der Dumpingspanne herangezogene Metallnettogewicht zu niedrig anzusetzen und dadurch die Dumpingspanne zu verringern. |
3.5. Nach der Unterrichtung eingereichte Stellungnahmen
3.5.1. Stellungnahmen von ECL
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(150) |
Nach der Unterrichtung brachte ECL vor, die Verwendung der verfügbaren Informationen durch die Kommission beruhe auf einem offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung der Tatsachen sowie auf Annahmen und Schlussfolgerungen in Ermangelung von Beweisen. |
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(151) |
ECL bestritt, dass das Metallnettogewicht absichtlich falsch angegeben worden sei, um die Dumpingspanne zu verringern. Das Unternehmen betonte, dass kein Versuch unternommen worden sei, unwahre, unrichtige oder irreführende Informationen vorzulegen, und dass ECL auf dem indischen Markt, dem Unions- und dem Weltmarkt einen guten Ruf genieße, den es nicht aufs Spiel setzen wolle. |
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(152) |
Es bekräftigte, dass die Kommission die Kostenangaben überprüft und mit den Kostenaufstellungen und Büchern des Unternehmens abgeglichen habe. Die Herstellkosten seien daher zufriedenstellend geprüft worden. |
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(153) |
Sowohl ECL als auch die indische Regierung behaupteten, dass die Kommission fehlerhafte Berechnungen angestellt habe und dass eine Unterbewertung des Metallnettogewichts nichts an der Dumpingspanne ändern würde. Sie legten Berechnungen vor, aus denen hervorging, dass sich die Dumpingspanne nicht verändert hätte, wenn das Metallnettogewicht bei der Ermittlung des Ausfuhrpreises und des Normalwerts zu niedrig angesetzt worden wäre. Auf dieser Grundlage vertraten sowohl ECL als auch die indische Regierung die Auffassung, dass die Behauptungen, ECL habe falsche Angaben gemacht, um die Dumpingspanne zu verringern, nicht zuträfen. |
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(154) |
Die Kommission verwies auf ihre Feststellungen, die sie den Parteien in ihrem Schreiben bezüglich Artikel 18 und in Abschnitt 3.2 mitgeteilt hatte. Sie wies darauf hin, dass sich ihre Feststellungen auf die zur Ermittlung des Ausfuhrpreises übermittelten Daten bezogen. Es wurde nicht festgestellt, dass derselbe „Fehler“ bei der Unterbewertung des Metallnettogewichts sowohl auf der Seite des Ausfuhrpreises als auch auf der Seite des Normalwerts auftrat; in diesem Fall würden sich die Auswirkungen ausgleichen. Sollte ECL hingegen das Metallnettogewicht auf einer der beiden Seiten der Berechnung zu niedrig ansetzen, wäre die Dumpingspanne, wie in Erwägungsgrund 39 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung erläutert, zu niedrig angesetzt. |
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(155) |
Die Kommission wies jedoch darauf hin, dass ihre Bewertung und insbesondere die festgestellten Unterschiede zwischen dem Gesamtgewicht der auf dem Inlandsmarkt verkauften und der ausgeführten Waren darauf abzielten, nachzuweisen, dass die übermittelten Daten nicht korrekt sein konnten. Auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Informationen konnte die Kommission jedoch nicht feststellen, ob die festgestellten Abweichungen auf eine falsche Angabe des Metallnettogewichts, des Bruttogewichts oder der Länge der Rohre zurückzuführen waren. |
3.5.1.1.
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(156) |
Nach der Unterrichtung erhob ECL Einwände gegen die Methode, mit der die Kommission die Unrichtigkeit der von dem Unternehmen übermittelten Daten festgestellt hatte. Die Kommission habe das Gewicht der Zementauskleidung herangezogen, um den Gewichtsunterschied zwischen den auf dem Ausfuhrmarkt und den auf dem Inlandsmarkt verkauften Waren zu ermitteln. ECL argumentierte, dass die Kommission in ihren Schlussfolgerungen über die mögliche Verwendung alternativer Daten davon ausgegangen sei, dass das Gewicht der Zementauskleidung möglicherweise nicht korrekt sei. Auf der Grundlage dieser Schlussfolgerung vertrat ECL die Auffassung, dass die Kommission die Zementauskleidung nicht verwenden könne, um auf die Unrichtigkeit des Metallnettogewichts zu schließen. Daher habe die Kommission keine Grundlage für die Behauptung, dass das angegebene Metallnettogewicht falsch sei. |
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(157) |
Die Kommission widersprach dem Argument, dass die Tatsache, dass die Zementauskleidung als Beweis für die Abweichungen in den Daten von ECL herangezogen wurde und die Kommission gleichzeitig Zweifel an der Richtigkeit dieser Daten hatte, bedeute, dass es keine Grundlage für die Schlussfolgerung gebe, dass die Daten (das Metallnettogewicht) nicht korrekt angegeben worden seien. Der von der Kommission vorgenommene Vergleich diente lediglich dazu, wie in Abschnitt 3.2 ausführlich erläutert, nachzuweisen, dass die von ECL vorgelegten Daten nicht korrekt sein konnten. |
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(158) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Tatsache, dass sie Zweifel an einem der angegebenen Gewichte hatte, aber nicht feststellen konnte, welche Daten korrekt und welche falsch waren, ihre Schlussfolgerung nicht infrage stellte, sondern vielmehr zeigte, dass es in Ermangelung zuverlässiger Daten keine alternative Methode zur Berechnung der Dumpingspanne gab. Da die Kommission begründete Zweifel daran hatte, dass das Metallnettogewicht, das Bruttogewicht und/oder die Länge korrekt angegeben worden waren, konnte sie keine dieser Angaben als Berechnungsgrundlage verwenden. |
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(159) |
ECL trug weiter vor, dass die Kommission nicht in Betracht gezogen habe, als Alternative das (theoretische) Nenngewicht der Rohre oder die Länge heranzuziehen. Die angegebene Länge könne nicht falsch sein. |
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(160) |
Die Kommission wiederholte, dass ihre Analyse auf dem Gewicht pro Meter basierte. Die von der Kommission festgestellte Differenz hing also mit zwei Parametern zusammen: dem Metallgewicht netto/brutto und der Länge. Die festgestellten Abweichungen müssen die Folge einer fehlerhaften Angabe eines dieser beiden Parameter sein. Die falsche Gewichtsangabe könnte auch durch eine falsche Längenangabe verursacht worden sein, da das Gewicht in kg/Meter angegeben wurde. Wenn das Nenngewicht verwendet werden soll, muss es daher in Metern angegeben werden. Da die Kommission nicht davon ausgehen konnte, dass ECL die Längen korrekt angegeben hatte, würde die Verwendung des Nenngewichts keine korrekte Ermittlung des Ausfuhrpreises gewährleisten. |
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(161) |
Die Kommission bekräftigte daher ihre Schlussfolgerung, dass alternative Berechnungen auf der Grundlage der anderen Maßeinheit nicht möglich waren und dass die nach dem Überprüfungsverfahren vorgelegten neuen Informationen nicht geprüft werden konnten. |
3.5.1.2.
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(162) |
ECL brachte ferner vor, dass die Kommission keine empirischen Beweise dafür vorgelegt habe, dass es technisch nicht möglich sei, bei Ausfuhrverkäufen eine dickere Zementauskleidung zu verwenden, und dass dies auch nicht der Fall sei. Zur Untermauerung dieser Behauptung legte ECL Berichte eines Sachverständigen vor, denen zufolge die Zementauskleidung der im UZÜ an seine französischen und italienischen Tochterunternehmen gelieferten Rohre dicker war als die Nenndicke. ECL legte auch Prüfberichte für die von SG PAM hergestellten Rohre vor. |
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(163) |
Aus den Berichten für die französischen und italienischen Tochterunternehmen ging hervor, dass bei Rohren mit unterschiedlichen Durchmessern und einer Nenndicke von 4 mm die tatsächliche Dicke variierte und bis zu [80-100 %] über der Nenndicke lag. Auf der Grundlage dieser Berichte argumentierte ECL, dass die tatsächliche Dicke der Zementauskleidung routinemäßig größer sein könne als die Nenndicke der Zementauskleidung und dass es daher keinen Grund für die Schlussfolgerung gebe, dass die von der Kommission in Erwägungsgrund 95 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung genannte größere Dicke der Zementauskleidung von [35-70 %] nicht plausibel sei. |
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(164) |
Die Kommission nahm die von ECL vorgelegten Berichte zur Kenntnis. Aus den Berichten ging in der Tat hervor, dass bei den untersuchten Rohren die tatsächliche Dicke von der Nenndicke der Zementauskleidung abwich und größer war als die Nenndicke. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, dass ein Vergleich sowohl der Inlands- als auch der Ausfuhrverkäufe hätte vorgenommen werden müssen, da, wie in den Erwägungsgründen 95 und 99 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung dargelegt, die gewogene durchschnittliche Abweichung zwischen der tatsächlichen und der Nenndicke auf dem Inlandsmarkt rund [0-3 %] betrug, während sie bei den Ausfuhren im Durchschnitt [0-10 %] (und in einigen Fällen bis zu [15-30 %]) ausmachte. Wie in den Erwägungsgründen 96 bis 104 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung erläutert, hielt die Kommission diesen Unterschied für unbegründet. |
3.5.1.3.
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(165) |
ECL brachte ferner vor, dass die Kommission einen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts in Bezug auf das Metallnettogewicht begangen und Artikel 18 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung falsch angewandt habe. |
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(166) |
Erstens habe die Kommission missverstanden, dass ECL bei jeder Bestellung eine Stichprobe von Rohren genommen habe und dass diese Rohre gewogen worden seien (Erwägungsgrund 40 des Dokuments zur allgemeinen Unterrichtung). ECL gab an, dass die Rohre nur auf ihre Dicke geprüft worden seien. Außerdem sei die Produktion in Metern erfasst worden und das SAP-Rechnungsführungssystem habe die Meter automatisch in Metallgewicht umgerechnet. ECL behauptete, es habe kein menschliches Eingreifen gegeben. ECL wies auch darauf hin, dass es sich bei dem verwendeten Gewicht um ein Standardgewicht handele und dass die Verwendung von Standardgewichten in der Branche üblich sei. |
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(167) |
Nach Ansicht der Kommission steht das Argument, ECL habe die Rohre der Stichprobe nicht gewogen, im Widerspruch zu den während des Kontrollbesuchs erhaltenen Informationen. Die Information, dass die stichprobenartig entnommenen Rohre gewogen wurden, wurde auch in dem Kontrollbericht vermerkt, der zur Überprüfung der Richtigkeit an ECL geschickt wurde. ECL nahm zu einer Reihe von Fragen Stellung, äußerte sich jedoch nicht zum Verständnis der Kommission in Bezug auf das Wiegen der Rohre. |
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(168) |
Die Kommission stellte ferner fest, dass ECL zum ersten Mal angab, dass die Produktion tatsächlich in Metern angegeben wurde und dass das SAP-System die Länge der Rohre in Gewicht umrechnete. Diese angeblich abweichenden Informationen, die erst nach dem Überprüfungsverfahren vorgelegt wurden, sowie die Tatsache, dass die Rohre während des gesamten Produktionsvorgangs nicht gewogen wurden, bestärkten die Kommission in ihren Zweifeln, dass ECL die Gewichte korrekt angegeben hatte. |
3.5.1.4.
|
(169) |
ECL wiederholte seine Behauptung, dass der Vergleich aller auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohre mit allen auf dem Ausfuhrmarkt verkauften Rohren auf einem unterschiedlichen Produktmix beruhe und daher nicht aussagekräftig sei. |
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(170) |
Die Kommission erinnerte daran, dass der für alle Waren durchgeführte Vergleich zwar auf einem anderen Produktmix beruhte, dass aber die Feststellungen für die nahezu identischen Waren (und auch für die nicht direkt vergleichbaren Waren) im Ergebnis bestätigt wurden. |
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(171) |
In Bezug auf die nicht direkt vergleichbaren Waren brachte ECL vor, dass die Methode der Kommission zur Berechnung der Unterschiede im Gewicht der Zementauskleidung zwischen den auf dem Inlandsmarkt verkauften und den ausgeführten Waren nicht korrekt sei. In Bezug auf die nahezu identischen Waren verwies ECL auf seine Stellungnahmen und Berechnungen, die es als Antwort auf das Schreiben bezüglich Artikel 18 übermittelt hatte und die in Abschnitt 3.4 zusammengefasst sind. ECL wandte ferner ein, dass die Unterschiede auf der Grundlage des Gewichts der Zementauskleidung ausgedrückt werden sollten und daher geringer seien. Außerdem seien die von der Kommission festgestellten Unterschiede bei bestimmten Warentypen minimal oder machten nur einen kleinen Teil der Ausfuhren aus. Zudem seien die Unterschiede bei einigen spezifischen Warentypen gering oder beträfen nur eine geringe Ausfuhrmenge. |
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(172) |
ECL war auch mit der Schlussfolgerung der Kommission zum Feuchtigkeitsgehalt nicht einverstanden. Das Unternehmen legte neue Berechnungen vor, die seiner Auffassung nach dem Feuchtigkeitsgehalt der auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohre Rechnung trügen, der beim Vergleich mit dem Ausfuhrmarkt berücksichtigt werden müsse. |
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(173) |
Sowohl für die nahezu identischen Waren als auch für die nicht vergleichbaren Waren stellte die Kommission fest, dass ECL keine zusätzlichen Beweise dafür vorgelegt hatte, dass die Berechnungen der Kommission nicht korrekt waren. |
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(174) |
Die Kommission war auch der Ansicht, dass ihre Methode, den prozentualen Unterschied auf der Grundlage des Metallnettogewichts auszudrücken, korrekt war und dass es nicht angemessen war, den Unterschied auf der Grundlage der Zementauskleidung auszudrücken. Das Metallnettogewicht war sowohl bei den Ausfuhrverkäufen als auch bei den Inlandsverkäufen ähnlich, sodass der prozentuale Vergleich zeigen sollte, dass das Gewicht der Zementauskleidung bei den Ausfuhrverkäufen anders war als bei den Inlandsverkäufen. |
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(175) |
In Bezug auf den Vergleich nach Warentypen erkannte die Kommission an, dass es tatsächlich Warentypen gab, bei denen der Unterschied gering war oder nur geringe Mengen ausgeführt wurden. Im gewogenen Durchschnitt betrug der Unterschied jedoch immer noch [0-10 %]. |
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(176) |
Bezüglich des Feuchtigkeitsgehalts nahm die Kommission die Argumente von ECL zur Kenntnis. Sie war nicht der Ansicht, dass der Feuchtigkeitsgehalt das Gewicht der auf dem Inlandsmarkt verkauften Rohre beeinflusst. Selbst wenn dies der Fall wäre, wären die Unterschiede nach den eigenen Berechnungen von ECL immer noch erheblich. |
3.5.1.5.
|
(177) |
ECL argumentierte erneut, dass die Daten aus dem SAP-System stammten und daher korrekt seien. Es wiederholte, dass das Metallnettogewicht auf der Ausfuhrpackliste angegeben worden sei und dass dies bereits vor Beginn des Verfahrens im Jahr 2014 der Fall gewesen sei. |
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(178) |
In Bezug auf die von einem unabhängigen Kontrollunternehmen durchgeführten Kontrollen des Metallgewichts behauptet ECL nun, dass diese offensichtlich nicht korrekt seien, da das von dem unabhängigen Kontrollunternehmen festgestellte Gesamtgewicht der kontrollierten Rohre die in Gewicht umgerechnete Metalldicke zuzüglich des Gewichts der Zementauskleidung übersteige. Laut ECL sei dies darauf zurückzuführen, dass die Metalldicke wahrscheinlich an den dickeren Rohrenden gemessen worden sei. Das Ergebnis sei daher nicht korrekt. |
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(179) |
ECL führte wiederholt an, dass die Zementauskleidung für den Ausfuhrmarkt und den Inlandsmarkt unterschiedlich sei und dass die Rohre im SAP-System nach ihren Spezifikationen unterschieden würden. |
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(180) |
Die Kommission verwies auf ihre Feststellungen in Abschnitt 3.4. Sie stellte fest, dass ECL keine zusätzlichen Beweise vorlegte, um seine Behauptung zu untermauern, dass die Daten korrekt angegeben worden seien. In Bezug auf den Bericht eines unabhängigen Kontrollunternehmens, der nach Ansicht von ECL in Bezug auf das Metallgewicht fehlerhaft war, vertrat die Kommission die Auffassung, dass die gleiche (fehlerhafte) Messung auch für die Zementauskleidung hätte vorgenommen werden können. Sie ist deshalb zu dem Schluss gekommen, dass dies nicht als schlüssiges Argument von ECL in Bezug auf das Gewicht der Zementauskleidung verwendet werden kann. |
3.5.1.6.
|
(181) |
ECL brachte vor, dass die Angaben über das Metallnettogewicht zwar gewisse Unzulänglichkeiten aufwiesen, diese aber nicht so gravierend seien, dass sie es der Kommission übermäßig erschwerten, hinreichend genaue Schlussfolgerungen in Bezug auf den Normalwert und die Ausfuhrpreise zu ziehen. Ferner habe die Kommission keine Unstimmigkeiten bei den Angaben zum Verkaufswert, den Herstellkosten und allen anderen Finanzdaten des Unternehmens festgestellt. ECL war der Auffassung, dass a) die Weigerung, die drei von dem Unternehmen vorgeschlagenen Alternativen zur Mengenberechnung zu verwenden, die die geeignetsten und angemessensten Informationen darstellten, anstatt das Metallnettogewicht heranzuziehen, und b) die vollständige Ablehnung der Daten von ECL zur Berechnung der Dumpingspanne und die Anwendung der residualen Dumpingspanne von 19 % für das Unternehmen, die für Jindal Saw in der Untersuchung von 2015 für einen Untersuchungszeitraum berechnet worden sei, der fast acht bis neun Jahre zurückliege, Strafcharakter hätten, unverhältnismäßig und diskriminierend, unzureichend begründet seien und gegen mehrere Bestimmungen des Artikels 18 der Antidumping-Grundverordnung und des Anhangs II des Antidumping-Übereinkommens verstießen, wie nachstehend ausgeführt. |
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(182) |
ECL bekräftigte, dass eine alternative Berechnungsmethode angewandt werden könne und dass die Kommission nicht alle von ECL vorgelegten Informationen ablehnen, sondern die verfügbaren Informationen verwenden solle, die die falschen Informationen in angemessener Weise ersetzen könnten. ECL betonte erneut, dass die Kommission die Länge, das Brutto-/Kanta-Gewicht, das Gewicht der Zementauskleidung oder das Nenngewicht des Metalls verwenden könne. |
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(183) |
Die Ablehnung aller Daten von ECL und die Anwendung der Dumpingspanne von 19 % hätten nach Auffassung von ECL einen ausgesprochenen Strafcharakter. ECL habe nach besten Kräften mitgearbeitet und seine Mitarbeit sei weit über das hinausgegangen, was üblicherweise im Rahmen einer gewöhnlichen Antidumpinguntersuchung verlangt und geleistet werde. Daher habe die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. ECL führte Beispiele von Untersuchungen auf, in denen die Kommission nicht alle Daten ablehnte, sondern Informationen ersetzte oder die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Daten verwendete. |
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(184) |
Nach Ansicht der Kommission sind in dem Vorbringen von ECL keine zusätzlichen Beweise enthalten, die eine Änderung der Schlussfolgerungen der Kommission rechtfertigen würden. Die von ECL vorgebrachten Argumente wurden von der Kommission bereits während der Untersuchung und im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung ausführlich behandelt. Die Behauptung bezüglich der Verwendung angemessener „verfügbarer Informationen“ wird in Abschnitt 4 behandelt. |
3.5.1.7.
|
(185) |
ECL war der Ansicht, dass es nicht unverzüglich über die Entscheidung der Kommission und die Gründe für die Zurückweisung aller seiner Daten unterrichtet worden sei. Die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Anwendung von Artikel 18 begangen und gegen Artikel 18 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung sowie gegen Anhang II Absatz 6 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen, indem sie ECL nicht unverzüglich über die Zurückweisung aller seiner Daten und nicht nur der Mengenangaben zum Metallnettogewicht unterrichtet und ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. ECL habe erst durch das Dokument zur allgemeinen Unterrichtung von der Entscheidung der Kommission erfahren, alle seine Daten zurückzuweisen, und selbst dann sei in dem Dokument zur allgemeinen Unterrichtung nicht erklärt worden, warum alle seine Daten zurückgewiesen worden seien. |
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(186) |
ECL verwies auf das Schreiben bezüglich Artikel 18, in dem die Kommission lediglich die Absicht geäußert habe, die Mengenberechnung zurückzuweisen. Es verwies ferner auf einen Panelbericht in der Sache Mexico — Steel Pipes an Tubes, in dem festgestellt wurde, dass die Zugrundelegung verfügbarer Informationen nicht „eine allgemeine Erklärung über die Möglichkeit der Zugrundelegung verfügbarer Informationen“ voraussetzt, sondern vielmehr eine ausdrückliche und unmittelbare Unterrichtung der betroffenen Partei über die Entscheidung, ihre Informationen zurückzuweisen, zusammen mit einer Begründung dieser Entscheidung (25). |
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(187) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Kommission stellte fest, dass sie ECL gemäß Artikel 18 Absatz 4 der Antidumping-Grundverordnung ausführlich über ihre Feststellungen unterrichtet und dem Unternehmen Gelegenheit zu weiteren Erläuterungen gegeben hatte. Wie in Abschnitt 3.4 erläutert, hielt die Kommission diese Erklärungen für unzureichend und begründete dies ausführlich. |
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(188) |
Die Kommission war auch nicht der Ansicht, dass es sich bei den Informationen im Schreiben bezüglich Artikel 18 um eine allgemeine Erklärung handelte. Vielmehr hatte die Kommission den Antragsteller über die von ihr festgestellten Unstimmigkeiten informiert, noch bevor sie das Schreiben bezüglich Artikel 18, dem sehr detaillierte Berechnungen und Begründungen beigefügt waren, versandt hatte. In dem Schreiben bezüglich Artikel 18 wurde eindeutig festgestellt, dass „die fraglichen Unstimmigkeiten die Zuverlässigkeit der von ECL vorgelegten Daten infrage stellen“ und dass die Kommission daher beabsichtigte, die Mengenangaben für die gesamte von ECL hergestellte und verkaufte überprüfte Ware zurückzuweisen. Es wurde das Wort „beabsichtigt“ verwendet, da ECL und andere Parteien noch die Möglichkeit hatten, Stellung zu nehmen, woraufhin die Kommission über die Zurückweisung entscheiden würde. |
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(189) |
Wie in Abschnitt 3.2 ausführlich erläutert, wird die Quantifizierung (Wert je Einheit) sowohl zur Ermittlung des Ausfuhrpreises als auch des Normalwerts verwendet. Die Kommission stimmte daher nicht zu, dass in dem Schreiben bezüglich Artikel 18 nicht deutlich darauf hingewiesen wurde, dass alle Angaben zurückgewiesen werden können. |
3.5.2. Stellungnahme der indischen Regierung
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(190) |
Abgesehen von den Stellungnahmen, die den Antrag von ECL auf Rücknahme unterstützten, verwies die indische Regierung auf die Feststellungen der Kommission im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung. Sie behauptete, dass ECL korrekte Angaben gemacht habe, dass die im SAP-System des Unternehmens erfassten Informationen korrekt seien und dass es nicht dem Residualzoll von 19 % unterliegen sollte. |
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(191) |
Die Kommission nahm die Bemerkungen zur Kenntnis. Sie vertrat die Auffassung, dass die von der indischen Regierung aufgeworfenen Fragen bereits im Dokument zur allgemeinen Unterrichtung behandelt wurden. |
3.5.3. Stellungnahme von SG PAM
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(192) |
SG PAM vertrat die Ansicht, dass ECL seit Langem nicht angemessen an Untersuchungen im Zusammenhang mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen mitarbeite, und verwies auf Untersuchungen in den Jahren 2020 und 2021, die eingestellt worden seien. |
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(193) |
Da ECL keine fundierten Informationen über die tatsächliche Dicke der Zementmörtelauskleidung der Rohre vorlegen konnte, sind nach Auffassung von SG PAM die Unterschiede (zwischen dem Ausfuhrmarkt und dem Inlandsmarkt) nicht gegeben. Es gebe keinen Grund, warum ECL die innere Zementmörtelauskleidung seiner Rohre je nach Markt differenzieren müsse. Die Mindestdicke der Zementmörtelauskleidung betrage nach den geltenden EU-Normen 2,5 mm (4 mm mit einer Minustoleranz von 1,5 mm). SG PAM stimmte daher der Schlussfolgerung der Kommission zu, dass die von ECL in seinem indischen Katalog angegebene Dicke von 3,5 mm innerhalb der Dickentoleranz sowohl der Unionsnorm als auch der indischen Norm liege. |
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(194) |
Außerdem bezweifelte SG PAM, dass das Produktionsverfahren ungeachtet der unterschiedlichen Normen nach dem Bestimmungsmarkt der Ware differenziert worden sei. Seiner Ansicht nach könnte ECL Rohre, die nach indischen Normen innerhalb der Toleranzen der EU-Normen hergestellt worden seien, einfach umetikettieren und auf dem Unionsmarkt verkaufen. |
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(195) |
SG PAM hält auch die Behauptung von ECL, das Metallgewicht seiner Ware nicht systematisch zu überwachen und sich auf Schätzungen zu verlassen, für nicht überzeugend. Metall sei der Hauptkostenfaktor bei Rohren und ein Schlüsselfaktor für die Leistung und die Preisgestaltung der Hersteller von Rohren aus duktilem Eisen. Die Tatsache, dass es nicht möglich gewesen sei, das Metallgewicht genau zu kontrollieren, sei umso überraschender, als der Unionsmarkt, auf dem ECL tätig sei, besonders durch Überlegungen zur Ressourcen- und Energieeffizienz geprägt sei, da die Akteure bestrebt seien, den ökologischen Fußabdruck öffentlich finanzierter Projekte im Rahmen des europäischen Grünen Deals zu minimieren. SG PAM ist der Ansicht, dass die Verwendung von ungeprüften Standardwerten in den Finanzunterlagen von ECL die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Datensatzes, der zum Ausfüllen des Fragebogens von ECL verwendet worden sei, verstärkt habe. |
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(196) |
Darüber hinaus brachte SG PAM vor, dass die Kommission angesichts der aktuellen Erkenntnisse die früheren Antworten von ECL überprüfen sollte, da die Kommission dieselbe Methode wie in der laufenden Untersuchung verwendet habe und ECL möglicherweise auch in früheren Untersuchungen Daten manipuliert habe. |
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(197) |
Die Kommission teilte nicht die Auffassung, dass die Feststellungen der laufenden Untersuchung eine Überprüfung der Daten von ECL oder anderer Parteien rechtfertigen und dass die aktuellen Feststellungen rückwirkend auf andere Untersuchungszeiträume ausgedehnt werden könnten. Die Schlussfolgerungen in dieser Untersuchung stützten sich auf die in der laufenden Auslaufüberprüfung vorgelegten Daten und bezogen sich auf den Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Daher wies sie dieses Vorbringen zurück. |
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(198) |
Nach der Unterrichtung ersuchte SG PAM die Kommission, die Einfuhren von ECL zollamtlich zu erfassen, um die Zölle rückwirkend erheben zu können, da seiner Auffassung nach ECL seine Lieferungen wahrscheinlich erhöhen werde, um erhebliche Lagerbestände aufzubauen. Eine solche zollamtliche Erfassung entspreche der jüngsten Praxis der Kommission. |
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(199) |
Die Kommission prüfte dieses Ersuchen. Sie vertrat die Auffassung, dass nichts in den Unterlagen darauf hindeutet, dass die Einfuhren erheblich ansteigen würden und dass ein erhebliches Risiko eines plötzlichen Anstiegs der Einfuhren bestehe. Sie wies das Ersuchen daher zurück. |
3.5.4. Stellungnahmen der Vertriebsunternehmen
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(200) |
Die Kommission erhielt auch Stellungnahmen der Vertriebsunternehmen auf dem Unionsmarkt für von ECL hergestellte duktile Rohre, nämlich Valdro, Fusion Pipeline Products Limited (Fusion Pipelines Products), CO.ME.CAR SRL, Deschacht, Idrovit SRL, Vodoskok d.d. und WAPPtech Ltd. |
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(201) |
Alle Unternehmen betonten die Bedeutung der Präsenz von ECL auf dem Unionsmarkt und ihre wirtschaftliche Abhängigkeit von diesem Unternehmen. |
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(202) |
Valdro vertrat die Auffassung, dass es ohne ECL keinen Wettbewerb auf dem Markt gäbe und dass ECL keine marktverzerrenden Praktiken anwende. Es wies auch darauf hin, dass der Verkauf von duktilen Rohren das Kerngeschäft des Unternehmens sei, das den Großteil seiner Einnahmen ausmache, und dass eine Einstellung dieses Geschäftsbereichs zum Verlust von Arbeitsplätzen führen würde. |
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(203) |
Fusion Pipeline Products wies ferner darauf hin, dass ein erheblicher Teil seines Geschäfts von ECL abhänge und dass die Kommission eine Entscheidung treffen sollte, mit der der Wettbewerb auf dem Unionsmarkt aufrechterhalten und eine Monopolstellung verhindert werde. |
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(204) |
Deschacht brachte unter anderem vor, SG PAM habe Alleinbezugsverpflichtungen auferlegt und sich geweigert, an Deschacht zu verkaufen. Es betonte die Bedeutung einer wettbewerbsfähigen alternativen Bezugsquelle auf dem belgischen Markt. SG PAM habe keine Konkurrenz gehabt und die Preise so stark erhöht, dass die Vertriebsunternehmen nicht mehr verkaufen konnten, und es habe die Bauunternehmen und Wasserversorger in Geiselhaft genommen und zu überhöhten Preisen gezwungen, was sich auf die Projekte ausgewirkt und die belgischen und europäischen Verbraucher sowie die Wirtschaftsakteure auf dem Markt benachteiligt habe. Daher sollte der derzeitige Zollsatz für ECL nicht erhöht werden. |
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(205) |
IBECO AB erklärte, es sei wichtig, dass ECL auf dem Unionsmarkt bleibe. Es wies darauf hin, dass der Markt in Skandinavien von Saint Gobain von der Produktion bis zum Großhandel über sein Vertriebsunternehmen kontrolliert werde. |
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(206) |
Die Kommission erhielt auch eine Stellungnahme von ANCO Sardegna, der Regionalabteilung des nationalen Verbands der italienischen Bauunternehmen. Sie vertrat die Auffassung, dass auf dem Unionsmarkt für duktile Rohre ein ernsthaftes Wettbewerbsproblem entstünde, wenn dieser indische Hersteller infolge der Überprüfung nicht mehr in der Lage wäre, seine Waren in der EU zu verkaufen; dies hätte nachteilige Auswirkungen auf eine Vielzahl von Unternehmen. |
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(207) |
Obwohl die Stellungnahmen der Vertriebsunternehmen nicht mit Beweisen belegt waren, wurden sie von der Kommission berücksichtigt. |
3.5.5. Schlussfolgerung
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(208) |
Die Kommission hat alle von den Parteien vorgebrachten Argumente und die Beweise im Dossier eingehend geprüft. Die Kommission hielt an ihrer Auffassung fest, dass ECL irreführende oder falsche Angaben gemacht hatte, um das bei der Berechnung seiner Dumpingspanne zugrunde gelegte Metallnettogewicht niedrig anzusetzen und dadurch die Dumpingspanne im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Antidumpinggrundverordnung zu verringern. Daher konnten diese Daten nicht als Grundlage für die Berechnung einer neuen Dumpingspanne für das Unternehmen herangezogen werden. Wie in Abschnitt 3 erläutert, konnten auch die von ECL vorgeschlagenen alternativen Daten nicht verwendet werden. |
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(209) |
Unter diesen Umständen blieb der Kommission keine andere Wahl, als die von ECL vorgelegten Informationen insgesamt außer Acht zu lassen und die endgültigen Dumpingfeststellungen für ECL auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen. |
3.6. Verfügbare Informationen
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(210) |
In Ermangelung von Daten zur Berechnung der Dumpingspanne bemühte sich die Kommission, die in diesem Fall am besten geeigneten Informationen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angemessen sein könnte, die höchste in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne von 19 % zugrunde zu legen, da diese Spanne im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung anhand der Daten eines mitarbeitenden ausführenden Herstellers ermittelt wurde, der erhebliche Mengen von ähnlichen Warentypen wie ECL in die Union ausführte. |
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(211) |
Nach der Unterrichtung brachte ECL vor, dass die Anwendung einer Dumpingspanne von 19 % einen Strafcharakter habe und mit Artikel 18 Absatz 5 der Antidumping-Grundverordnung unvereinbar sei. Es war der Ansicht, dass die verfügbaren Informationen die „angemessensten“ oder „geeignetsten“ im vorliegenden Fall sein sollten, was eine vergleichende Bewertung erfordere, und dass ein „logischer Zusammenhang“ zwischen den Ersatzinformationen und den Informationen im Dossier bestehen müsse. |
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(212) |
Auf dieser Grundlage brachte ECL vor, dass die Zugrundelegung einer Dumpingspanne von 19 %, die vor fast acht Jahren für einen anderen ausführenden Hersteller ermittelt worden sei, im derzeitigen Kontext sicherlich nicht die angemessenste oder geeignetste Grundlage sei und in keinem logischen Zusammenhang mit der Situation von ECL stehe. Es wies darauf hin, dass in der Ausgangsuntersuchung für Jindal Saw eine Dumpingspanne von 19 % ermittelt worden sei, während die Dumpingspanne für ECL nur 4,1 % betragen habe. |
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(213) |
ECL argumentierte ferner, dass im vorliegenden Fall aus den vorgelegten und von der Kommission überprüften Daten hervorgehe, dass die Verkaufspreise in der Union deutlich höher seien als die Herstellkosten/Inlandsverkaufspreise von ECL. ECL brachte vor, es überprüfe seine Preise und Kosten, um sicherzustellen, dass kein Dumping vorliege. Daher könne eine Berechnung der Dumpingspanne auf der Grundlage der eigenen Daten von ECL und unter Verwendung einer der von ECL vorgeschlagenen Alternativen zur Mengenberechnung niemals zu einer Dumpingspanne von 19 % führen. |
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(214) |
Folglich wies ECL darauf hin, dass die Zugrundelegung der Dumpingspanne von 19 % für Jindal Saw eindeutig unangemessen und bestrafend sei. ECL führte weiter an, dass die Kommission für den Fall, dass sie dem Rücknahmeantrag oder den Argumenten bezüglich der verfügbaren Informationen nicht stattgeben sollte, die Feststellungen der im Jahr 2020 abgeschlossenen Auslaufüberprüfung heranziehen könne, die aktueller seien als die Daten aus der Ausgangsuntersuchung, in der die Kommission eine Dumpingspanne von 12 % ermittelt habe. |
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(215) |
Die Kommission prüfte den Vorschlag von ECL, die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte residuale Dumpingspanne als verfügbare Information heranzuziehen. Sie vertrat die Auffassung, dass der Antrag von ECL, die Feststellungen der Kommission auf aktuellere verfügbare Informationen zu stützen, gerechtfertigt war, da der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014 reichte und die Daten somit mehr als acht Jahre alt waren. |
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(216) |
Zudem betrachtete die Kommission die in der Auslaufüberprüfung ermittelte Dumpingspanne als rein indikativ, da sie in erster Linie dazu diente, festzustellen, ob die ausführenden Hersteller die Waren im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit weiterhin zu gedumpten Preisen ausgeführt hatten. Darüber hinaus handelte es sich bei den statistischen Ausfuhrpreisen nicht unbedingt um die Preise, die unabhängigen Abnehmern in Rechnung gestellt wurden, da die überwiegende Mehrheit der nicht mitarbeitenden ausführenden Hersteller ihre Waren über verbundene Einführer in der Union verkaufte. |
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(217) |
Aus diesen Gründen beschloss die Kommission, als verfügbare Informationen Statistiken heranzuziehen, die den UZÜ dieser Untersuchung genau widerspiegeln. Folglich zog die Kommission den in der Datenbank zu Artikel 14 Absatz 6 (26) ausgewiesenen Ausfuhrpreis heran, der sich im UZÜ ausschließlich auf Verkäufe von ECL bezog. Anschließend wurde der Preis auf die Stufe ab Werk gebracht und berichtigt, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Preise überwiegend zwischen verbundenen Parteien gezahlt wurden. |
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(218) |
In Ermangelung neuerer und zuverlässigerer Daten ermittelte die Kommission den Normalwert anhand der vom Wirtschaftszweig der Union im Antrag auf Auslaufüberprüfung übermittelten Daten. Er wurde auf der Grundlage von Preisen ermittelt, die für mehrere Mengen, Durchmesser und Typen der betroffenen Ware in mehreren verschiedenen Staaten und Gemeinden angeboten, vereinbart und gezahlt wurden. Da der Normalwert auf Daten aus dem Jahr 2020 basierte, berichtigte die Kommission den von dem Wirtschaftszweig in der Auslaufüberprüfung ermittelten Normalwert, um der Inflation zwischen der Auslaufüberprüfung und dem derzeitigen Untersuchungszeitraum der teilweisen Interimsüberprüfung Rechnung zu tragen. |
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(219) |
Die Kommission verglich den anhand statistischer Daten für den UZÜ ermittelten und wie vorstehend beschrieben berichtigten Ausfuhrpreis mit dem vom Wirtschaftszweig der Union in der Auslaufüberprüfung ermittelten inflationsbereinigten Normalwert. |
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(220) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission eine Dumpingspanne von 12,89 %. |
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(221) |
Nach der zweiten Unterrichtung über die Feststellungen zur Zugrundelegung der verfügbaren Informationen (siehe Abschnitt 3.6) nahm ECL zur Methode der Kommission für die Inflationsbereinigung des Normalwerts Stellung. Das Unternehmen brachte vor, dass die Kommission bei der Berechnung der Inflation den Verbraucherpreisindex (VPI) und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, einen prozentualen Anstieg der Inflation zugrunde legen sollte. |
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(222) |
Die Kommission hat die Berechnungen überprüft. Die Kommission stimmte zu, dass die Zugrundelegung des VPI die geeignetere Methode darstellt. Der in der Auslaufüberprüfung ermittelte Normalwert für das Jahr 2020 basierte jedoch auf den Preisen im Zeitraum von Dezember 2019 bis März 2020 und nicht auf den Preisen für das gesamte Jahr 2020, wie von ECL in seiner Berechnung zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage wurde für ECL eine neue Dumpingspanne von 13,14 % ermittelt. |
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(223) |
Die indische Regierung wandte ein, dass die Frist für eine Stellungnahme zur neuen Grundlage für die verfügbaren Informationen zu kurz gewesen sei. Sie brachte ferner vor, dass ihre nach der ersten Unterrichtung über die Feststellungen vorgebrachten Anmerkungen nicht berücksichtigt worden seien. Die Inflationsbereinigung habe keine Rechtsgrundlage und führe zu einem irreführenden Ergebnis. |
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(224) |
Die Kommission war der Ansicht, dass die Frist (zwei Tage) für die Übermittlung von Stellungnahmen zur neuen Grundlage für die verfügbaren Informationen ausreichend war, da sie sich auf die Zugrundelegung der verfügbaren Informationen beschränkte, wie in Abschnitt 3.6 beschrieben. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
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(225) |
Die Kommission stellte ferner klar, dass sie auf alle Stellungnahmen der Parteien einschließlich der Stellungnahmen der indischen Regierung einging. Da die Kommission jedoch nur den Teil ihrer Schlussfolgerung offenlegte, der sich geändert hatte, enthielt die neue Unterrichtung weder die Bewertung der bereits behandelten Stellungnahmen noch der Stellungnahmen, die sich nicht auf die letztlich verwendeten verfügbaren Informationen bezogen. |
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(226) |
In Bezug auf das Vorbringen zur Inflation stellte die Kommission fest, dass die indische Regierung nicht erläuterte, warum die Inflationsbereinigung rechtlich nicht gerechtfertigt war oder zu einem irreführenden Ergebnis führte. Vielmehr führte die Inflationsbereinigung des ursprünglich für das Jahr 2020 ermittelten Normalwerts zu kohärenten und somit korrekten Feststellungen für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen nicht gerechtfertigt ist. |
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(227) |
Nach der zweiten Unterrichtung über die neue Grundlage für die verfügbaren Informationen war SG PAM mit der Auswahl der verfügbaren Informationen durch die Kommission nicht einverstanden. Es stellte fest, dass die Kommission eine äußerst restriktive Bewertung dessen, was als verfügbare Informationen verwendet werden könne und was nicht, vorgenommen habe, die über alle bestehenden Anforderungen hinausgehe und zu einer Diskriminierung der Ausführer führe. Es verwies insbesondere auf die Formulierung in Artikel 18 Absätze 1 und 6 der Antidumping-Grundverordnung, wonach die verfügbaren Informationen für die Partei, die nicht mitarbeitet oder irreführende Informationen übermittelt, „weniger günstig“ sein können. Das „weniger günstige“ Ergebnis sei die unmittelbare und logische Folge der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit dieser Partei und habe keinen Strafcharakter, auch wenn es im Falle einer absichtlichen Manipulation der Daten durch eine Partei durchaus gerechtfertigt wäre. SG PAM vertrat ferner die Auffassung, dass die Antidumping-Grundverordnung weder vorschreibe, wie „weniger günstig“ die Ergebnisse ausfallen könnten, noch wie diese „verfügbaren Informationen“ sein müssten. Es vertrat daher die Auffassung, dass die Kommission bei der Auswahl der verfügbaren Informationen über einen Ermessensspielraum verfüge, der nicht zu einem für die nicht mitarbeitende Partei günstigeren Ergebnis führen dürfe. Andernfalls würde die Wirkung der handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Union untergraben. SG PAM vertrat daher die Auffassung, dass die Kommission ECL gegenüber anderen nicht mitarbeitenden Unternehmen nicht bevorzugen sollte und dass die Zugrundelegung der residualen Dumpingspanne aus der Ausgangsuntersuchung gerechtfertigt sei. Obwohl die für andere mitarbeitende und nicht mitarbeitende Ausführer ermittelte Dumpingspanne auf Daten beruhte, die acht Jahre alt waren, hätte die Kommission sie verwenden können, da sie auch für nicht mitarbeitende ausführende Hersteller herangezogen worden seien. |
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(228) |
Die Kommission prüfte die Stellungnahme von SG PAM zur Zugrundelegung der verfügbaren Informationen. Wie in Erwägungsgrund 215 erläutert, erstreckte sich der Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung vom 1. Oktober 2013 bis zum 30. September 2014. Die Kommission hielt es daher für angemessen, ihre Feststellungen auf neuere verfügbare Informationen als die acht Jahre alten Informationen zu stützen. Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass die Annahme in der Stellungnahme aus zwei Gründen nichtzutreffend ist. Erstens zielt Artikel 18 Absatz 6 der Antidumping-Grundverordnung nicht darauf ab, nicht mitarbeitende Unternehmen zu bestrafen, sondern darauf, hinzuweisen, dass eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit zu einem weniger günstigen Ergebnis führen „kann“ als es bei uneingeschränkter Mitarbeit der Fall gewesen wäre. Zweitens kann nicht festgestellt werden, ob die zugrunde gelegten verfügbaren Informationen zu einem für ECL günstigeren oder ungünstigeren Ergebnis geführt hätten, wenn das Unternehmen uneingeschränkt mitgearbeitet hätte. Da ECL nicht uneingeschränkt an der Untersuchung mitarbeitete, gibt es keine Anhaltspunkte für eine solche Feststellung. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen. |
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(229) |
SG PAM brachte ferner vor, dass der Normalwert in der Ausgangsuntersuchung ausschließlich auf der Grundlage der gewinnbringenden Verkäufe oder rechnerisch ermittelt worden sei. In diesen Fällen sei der für den Vergleich herangezogene Normalwert oder rechnerisch ermittelte Normalwert in der Regel höher als die inländischen Verkaufspreise gewesen. Die Kommission habe sich bei ihrer aktualisierten Berechnung der Dumpingspanne jedoch auf die Marktpreise gestützt, und es gebe keine Garantie dafür, dass diese Preise gewinnbringend seien. In Ermangelung zuverlässiger Angaben von ECL zu den Kosten müsse die Kommission davon ausgehen, dass weiterhin nicht gewinnbringende Verkäufe auf dem indischen Inlandsmarkt getätigt würden. Daher solle der Normalwert nicht, wie im Antrag vorgeschlagen, auf der Grundlage der durchschnittlichen Verkaufspreise der indischen Hersteller ermittelt werden, sondern es sollten nur die höheren Verkaufspreise berücksichtigt werden; bei diesen sei es weniger wahrscheinlich, dass sie nicht gewinnbringend seien und sich daher nicht für eine Dumpingberechnung eigneten. |
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(230) |
Die Kommission erinnerte daran, dass der Normalwert im Antrag auf Auslaufüberprüfung vom Wirtschaftszweig der Union selbst ermittelt worden war. Den Angaben des Wirtschaftszweigs zufolge basierte der Normalwert auf einer Vielzahl von Preisangeboten und stellte somit einen Durchschnitt der Preise im Untersuchungszeitraum dar. Die Zugrundelegung der höchsten Preise in der Annahme, dass (relativ) niedrigere Preise wahrscheinlich nicht gewinnbringend waren, wäre reine Spekulation. Außerdem wurde die Preisspanne als angemessen für die Ermittlung des Normalwerts im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung angesehen, und die Kommission hatte keinen Grund, nur einige dieser Preise heranzuziehen. Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass das Vorbringen nicht gerechtfertigt ist. |
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(231) |
SG PAM brachte ferner vor, die Dumpingspanne dürfe nicht um die in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Ausfuhrsubventionsspanne verringert werden, da die Kommission in der Auslaufüberprüfung selbst festgestellt habe, dass die Ausfuhrsubventionen in Indien zurückgegangen seien. SG PAM wandte ein, der Abzug sei gerechtfertigt, wenn die Kommission den Residualzoll aus der Ausgangsuntersuchung zugrunde lege, nicht aber bei der neuen Methode, da sich die Feststellungen auf einen Zeitraum bezögen, in dem ECL weniger Subventionen erhalten habe. SG PAM verwies auf Erstattungsuntersuchungen betreffend ECL, in denen die Kommission beschlossen habe, den Parteien die Differenz zwischen der in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Ausgleichsspanne und der Höhe der Subventionierung in den Untersuchungszeiträumen zu erstatten, was darauf hindeute, dass ECL weniger Subventionen erhalten habe als in der Ausgangsuntersuchung festgestellt. Aus diesem Grund und in Ermangelung zuverlässiger Informationen über die Höhe der Ausfuhrsubventionen vertrat SG PAM die Auffassung, dass die Kommission davon absehen sollte, die Dumpingspanne um eine etwaige Ausfuhrsubventionsspanne zu verringern, oder zumindest sicherstellen sollte, dass die Verringerung der Spanne nicht höher ausfällt als die tatsächlich erhaltenen Ausfuhrsubventionen. |
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(232) |
Die Kommission wies das Vorbringen zurück. Da sich diese Überprüfung auf eine Neubewertung der Höhe der Dumpingspanne beschränkte, gab es keine Grundlage für die Ermittlung einer neuen Höhe der Ausfuhrsubventionen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Selbst wenn im Rahmen der Auslaufüberprüfung und der Erstattungsuntersuchungen festgestellt wurde, dass die Ausfuhrsubventionen zurückgegangen sind, galt für ECL weiterhin ein Ausgleichszoll von 9 %. Wenn die Kommission also keine oder geringere Ausfuhrsubventionen von der Antidumpingspanne abziehen würde, dürfte dem Unternehmen auch nicht die (entsprechende) Ausgleichsspanne (von den 9 % des Ausgleichszolls) auferlegt werden. Aus diesem Grund wäre die Auswirkung auf die kombinierte Gewinnspanne für ECL gleich Null. Die Methode (Abzug der Ausfuhrsubventionen) entsprach auch der von der Kommission in der Erstattungsuntersuchung angewandten Methode. Daher wies die Kommission das Vorbringen zurück. |
4. ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(233) |
Wie in Abschnitt 3 erläutert, ermittelte die Kommission für ECL eine neue Dumpingspanne von 13,1 %. Wie in Erwägungsgrund 4 erläutert, führte die Kommission im Anschluss an eine getrennte Antisubventionsuntersuchung einen Ausgleichszoll in Höhe von 9 % für ECL ein, wovon 6,04 % auf Ausfuhrsubventionen entfielen. Entsprechend der Vorgehensweise in der Ausgangsuntersuchung reduzierte die Kommission die Dumpingspanne um die Subventionsbeträge, die im Zusammenhang mit den ausfuhrabhängigen Regelungen in der getrennten Antisubventionsuntersuchung festgestellt wurden. Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts werden die einzuführenden Zollsätze wie folgt festgesetzt:
|
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(234) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. |
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(235) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 erhält folgende Fassung:
„(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Endgültiger Antidumpingzoll (in %) |
TARIC-Zusatzcode |
|
Jindal Saw Limited |
3,0 |
C054 |
|
Electrosteel Castings Ltd. |
7 |
C055 |
|
Alle übrigen Unternehmen |
14,1 |
C999 “ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. November 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 53).
(3) Die ursprüngliche Verordnung wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1369 der Kommission vom 11. August 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/388 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien geändert (ABl. L 217 vom 12.8.2016, S. 4).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2016/387 der Kommission vom 17. März 2016 zur Einführung eines Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien (ABl. L 73 vom 18.3.2016, S. 1).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2022/926 der Kommission vom 15. Juni 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Rohren aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 1).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/927 der Kommission vom 15. Juni 2022 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter Rohre aus duktilem Gusseisen (auch bekannt als Gusseisen mit Kugelgrafit) mit Ursprung in Indien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 28).
(7) Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55).
(8) ABl. C 363 vom 22.9.2022, S. 9.
(9) Das vom Antragsteller verwendete Buchhaltungssystem.
(10) Siehe Anmerkung 61 auf Seite 271 des ECL-Jahresberichts für das Geschäftsjahr 2020/2021.
(11) „K“ steht für eine Druckklasse auf der Grundlage der indischen Normen, die für die überprüfte Ware gelten; je höher die Zahl, desto höher der Druck, dem die Ware standhalten kann.
(12) Die Art der Beschichtung hängt von der Korrosivität des Bodens ab. Die gängigsten Typen sind metallische Zinklegierungen und metallische Zink-Aluminium-Legierungen. Die Dicke der Beschichtung schwankt zwischen 130 und 200 g/m2 auf dem indischen Inlandsmarkt und zwischen 200 und 400 g/m2 bei den Ausfuhren in die Union.
(13) Das Nenngewicht ist ein theoretisches Standardgewicht eines Rohres, das auf der Grundlage seiner Abmessungen und seines Zement- und Metallgehalts berechnet wird.
(14) Je nach Rohrdurchmesser variiert der Anteil des integrierten Stahls zwischen 80 % und 90 % des Gesamtgewichts des Rohres, während der Anteil des Zements zwischen 10 % und 20 % des Gesamtgewichts des Rohres beträgt.
(15) Beispielsweise führt ein Unterschied von 10 % beim Metallgehalt eines verkauften Rohres bei der Berechnung der Durchschnittskosten auf der Grundlage des Metallgehalts zu einem Unterschied von 12,5 % beim Normalwert.
(16) Ein Rohr wird beispielsweise für einen Wert von 100 EUR verkauft. Je nachdem, welcher Metallgehalt als Nenner verwendet wird, ergeben sich unterschiedliche durchschnittliche Ausfuhrpreise. Wird der Wert von 100 EUR durch 50 kg geteilt, ergibt sich ein Preis von 2 EUR/kg. Bei einem Metallgehalt von 60 kg liegt der durchschnittliche Ausfuhrpreis bei 1,81 EUR/kg.
(17) Das Gewicht der Zementauskleidung für die Inlandsverkäufe wurde von ECL nach der Analyse der Gewichtsunterschiede durch die Kommission angegeben.
(18) Die prozentuale Differenz wird als Prozentsatz des Metallnettogewichts ausgedrückt.
(19) Unter nahezu identischen Warentypen versteht die Kommission Rohre mit gleichem Außen- und Innendurchmesser, die nach der gleichen Norm hergestellt werden. Der einzige Unterschied besteht in der Beschichtung.
(20) Abgesehen von der Beschichtung waren die Rohre identisch.
(21) Um höchstens [0-10] Prozentpunkte für bestimmte Warentypen.
(22) Alphanumerische Codes, die zu Beginn der Untersuchung jedem Warentyp der betroffenen Ware zugewiesen wurden.
(23) Gemäß ECL handelt es sich bei dem Dokument „production load release“ um ein Dokument, in dem die Produktionsmenge und die Einzelheiten, auf deren Grundlage die Produktion erfolgt, festgelegt sind.
(24) Das Gewicht der Zementauskleidung für die Inlandsverkäufe wurde anhand der von der Kommission durchgeführten Analyse der Gewichtsdifferenz ermittelt.
(25) Panelbericht, Mexico — Steel Pipes and Tubes, Rn. 7.188.
(26) Artikel 14 Absatz 6 der Antidumpinggrundverordnung.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2605/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)